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Loi du 14 décembre 1894, concernant la répres- Gesetz vom 14. Dezember 1894, betreffend die sion de certains délits qui se commettent au Ahndung gewis

725 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. N°.60. Lundi, 17 décembre 1894. Montag, 17. Dezember 1 8 9 4 . Loi du 14 décembre 1894, concernant la répres- Gesetz vom 14. Dezember 1894, betreffend die sion de certains délits qui se commettent au Ahndung gewisser Vergehen, welche zum préjudice des restaurants, aubergistes, cafetiers, Nachtheil der Gast- und Schenkwirthe u.s.w. hôteliers etc. (Art. 491 C. p.) verübt werden. ( A r t . 491 Stras-Gesetzb) Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßGrand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u,; etc., etc., etc. ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Notre Conseil d'État entendu ; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; De l'assentiment de la Chambre des députés; Nach Einsicht der Entscheidung der AbgeordVu la décision de la Chambre des députés du 4 décembre dernier et celle du Conseil d'État netenkammer vom 4. Dezember c. sowie derjenigen du 14 du même mois, portant qu'il n'y a pas des Staatsrathes vom 14 dess. Mts., gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen w i r d ; lieu à second vote; Haben verordnet und verordnen: Avons ordonné et ordonnons: Einziger Artikel. Zwischen dem ersten und Article unique. Entre le premier et le deuxième alinéa de l'art. 491 du Code pénal sera zweiten Absatz des Art. 491 des Strafgesetzbuches wird nachstehende Bestimmung eingeschalter: insérée la disposition suivante : "Wer in betrügerischer Absicht sich Getränke Quiconque, dans une intention frauduleuse, se sera fait servir des boissons ou des aliments "oder Nahrungsmittel verabreichen läßt, die er qu'il aura consommés sur place en tout ou en "gänzlich oder theilweise an Ort und Stelle verpartie, ou se sera fait donner un logement zehrt, oder sich in hierzu bestimmten Anstalten dans des établissements à ce destinés et dont "ein Unterkommen anweisen läßt, und den Preis hierfür nicht zahlt, wird mit Gefängniß von il n'aura pas payé le prix, sera puni d'un em"acht Tagen bis Zu sechs Monaten und mit prisonnement de huit jours à six mois et d'une "Geldstrafe von sechsundzwanzig bis fünfhundert amende de vingt-six francs à cinq cents francs. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être observée et exécutée par tous ceux que la chose concerne. Château de Walferdange, le 14 décembre 1894. ADOLPHE. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. "Franken bestraft." Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins "Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Schloß Walferdingen, den 14. Dezember 1894. Adolph. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 726 Arrêté du 13 décembre 1894, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des employés de la douane. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels des employés de la douane du Grand-Duché de Luxembourg, ensemble les statuts de cette société; Vu l'avis émis le 30 août 1894 par l'administration communale de Luxembourg ; Beschluß vom 13. Dezember 1894, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Sterbekassen-Vereins der Zollbeamten betreffend. Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des SterbekassenVereins der Zollbeamten des Großherzogthums Luxemburg wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Luxemburg, vom 30. August 3894; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 26 novembre 1894; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlement ; Attendu que les recettes assurées de la même société sont jugées suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires; Arrête: Art. 1 . La société de secours mutuels des employés de la douane du Grand-Duché de Luxembourg est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. er Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 3 décembre 1894. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission Zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 26. November 1894; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1. Der Sterbekassen-Verein der Zollbeamten des Großherzogthums Luxemburg wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Vereinsstatut soll im "Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 13. Dezember 1894. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Sterbekassen-Vereins der Zollbeamten des Grossherzogthums Luxemburg, KAPITEL I. — Bildung und Zweck des Vereins, Art. 1. Vom 1. September 1889 ab ist unter den Zollbeamten des Grossherzogthums Luxemburg eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse unter der Benennung «Sterbekassenverein» gegrundet worden, welche zum Zwecke hat, heim Tode eines Mitgliedes den Hinterbliebenen die Mittel zur Beerdigung des Verstorbenen und zur Bestreitung anderer Kosten zu gewähren. A r t . 2 . Der Verein hat seinen Sitz in Luxemburg. Derselbe besteht nur aus wirklichen Mitgliedern. 727 KAPITEL II. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen. Art. 3 Aufnahmefähig sind alle definitiv oder auf Probe angestellten Zollbeamten, einschliesslich der Supernumerare, vom vollendeten 18. Lebensjahre bis zum 40. einschliesslich. Art. 4 . Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Verwaltungsrath zu richten, welchem die Entscheidung über die Aufnahme zusteht. Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Verwaltungsrath für die Eintragung des Aufgenommenen in das Vereinsregister und fertigt für denselben ein auf seinen Namen lautendes Exemplar dieser Statuten aus. Diese vom Verwaltungsrathe vollzogene Ausfertigung bildet die alleinige Urkunde über die erfolgte Aufnahme in den Verein und ist dem Aufgenommenen bei der ersten von ihm geleisteten Zahlung zuzustellen. A r t . 5. Die Aufnahme des Mannes gilt auch für dessen Frau. Hat letztere aber das Alter von 40 Jahren überschritten oder ist sie mit einer gefährlichen Krankheit behaftet, so ist deren Aufnahme ausgeschlossen. Das Alter der Frau ist durch einen Auszug aus den Geburtsregistern nachzuweisen. Heirathet ein Beamter nach erfolgter Aufnahme in den Verein, so hat er dies dem Verwaltungsrathe anzuzeigen. A r t . 6. Auf Bruder und Schwester, welche unverheirathet sind und gemeinschaftlichen Haushalt führen, finden die Mann und Frau betreffenden Artikel des vorligenden Statuts sinngemässe Anwendung. Die fixirte Summe aus der Sterbekasse wird beim Tode der Schwester indess nur dann ausbezahlt, wenn letztere dem Vereine während wenigstens drei Jahren angehört hat. Heirathet der betreffende, Beamte, stirbt derselbe bevor der gemeinschaftliche Haushalt drei Jahre gedauert bat oder wird dieser letztere überhaupt aufgegeben , so scheidet die Schwester aus dem Vereine aus. Besteht der Haushalt des betreffenden Beamten aus mehreren seiner Schwestern, so hat derselbe dem Verwaltungsrathe diejenige ausdrücklich zu bezeichnen, welche seinen Haushalt führt, A r t . 7. Die Wittwe kann nach dem Ableben des Mannes Mitglied des Vereins bleiben, wenn sie die festgesetzten Beiträge entrichtet. Bei der Wiederverheirathung der Wittwe erlischt deren Anrecht an den Verein und sie wird aus demselben ausgeschieden. Dieses Anrecht erlischt jedoch nicht, wenn sie einen Zollbeamten heirathet. Hat sie das 40. Lebensjahr nicht überschritten und dieser Beamte ist Mitglied des Vereins, so ist sie von der Entrichtung eines Beitrages entbunden. A r t . 8. Aus dem Vereine freiwillig ausgeschiedene Mitglieder können wieder aufgenommen werden, wenn sie 1° das 40. Lebensjahr nicht überschrillen haben ; 2° durch kantonalärztliches Attest darthun, dass sie event. auch die Frau vollständig gesund sind, und 3° die seit ihrem Austritt nicht geleisteten fortlaufenden Beiträge hinnen einer vom Verwaltungsrathe zu bestimmenden Frist nachzahlen. Auf die bis jetzt ausgetretenen Mitglieder findet die Bestimmung über die Altersgrenze keine Anwendung, wenn sie ihre Wiederaufnahme vor dem 1. Oktober 1894 nachsuchen. Art. 9. Mitglieder, welche im Wege des Disciplinarvertahrens aus dem Zolldienste entlassen werden, verlieren dadurch ihr Anrecht an den Verein und werden von der Mitgliederliste gestrichen. Die Mitgliedschaft hört ferner auf

  1. a)durch freiwilligen Austritt mittelst schriftlicher Anzeige an den Vorstand ;
  2. b)wenn die einzuzahlenden Beträge beim Beginn des zweiten Monats nach der Verfallzeit nicht geleistet sind. (Siehe auch Art. 23, Absatz 3.) Da die Aufnahme der Frau durch diejenige des Mannes bedingt wird, so gilt der Austritt oder der Ausschluss des Mannes auch für die Frau. Aus dem Vereine ausgetretene oder auf Grand der Statuten aus demselben ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Einlagen. KAPITEL III. — Verwaltung. Art. 10. Die Verwaltung des Vereins ist einem Vorstande (Verwaltungsrath) anvertraut, welcher aus einem Präsidenten, einem Kassirer, einem Sekretär und zwei Beigeordneten besteht. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen ihren Amtssitz in Luxemburg haben. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Präsident und Kassirer können auch ausserhalb der Vereinsmitglieder gewählt werden. Sollte ein Mitglied während seiner Amtsdauer austreten, so wird eine Generalversammlung einberufen, welche das Mandat des Ausgeschiedenen auf einen andern zu übertragen hat. A r t . 11. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Mandat unentgeltlich. Dem Kassirer sowie dem Sekretär kann jedoch durch Beschluss des Verwaltungsrathes eine Entschädigung für ihre Arbeit bewilligt werden. Diese Entschädigung darf für den Kassirer den Betrag von 150 und für den Sekretär denjenigen von 100 Fr. pro Jahr nicht übersteigen. Art. 12. Der Vorstand wird, wenn hierzu Veranlassung vorliegt, von dem Präsidenten zu einer Sitzung zusammenberufen. 728 Die Versammlung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmenglelechheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Art. 13. Der Präsident hat die Oberleitung des Vereins und darüber zu wachen, das die Statuten pünktlich befolgt werden. Er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen, ertheilt die Ausgabeanweisusgen, vertritt den Verein in seinem Verkehr mit den öffentlichenBehordenund tührt den Vorsitz in den Versammlungen. Art. 17. Wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder solches von wenigstens 35 Mitgliedern schriftlich begehrt wird, so wird von dem Präsidenten eine Generalversammlung einberufen. Zu dieser Versammlung hat Jeder Oberkontrolbezirk, sowie das Hauptzollamt*), die Zollexpedition am Bahnhofe zu Luxemburg und das Nebenzollamt I zu Bettingen einen Delegirten zu entsenden. Dieser letztere wird durch Stimmenmehrheit und nur für eine Generalversammlung gewählt. Die Wahlen geschehen durch Stimmzettel und linden unter Leitung der beireffenden Oberkontroleure resp. Amtsvorstande oder unter Umständen, durch den berittenen Aufseher, in einer den Dienst so wenig als möglich störenden Weise statt. Das Resultat wird dem Präsidenten des Vereins demnächst mugetheilt. Der für die Generalversammlung zur Berathung stehende Gegenstand wird den Wereinsmitgliedern vor den Delegirtenwahlen bekannt gegeben. Stimmberechtigt und wählbar sind nur im Dienste stehende Zollbeamten. Vorstandsmitglieder sind als solche in den Generalversammlungen stimmberechtigt und können demgemäss nicht zu Delegirten ernannt werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Stimmenmehnheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern ist die Generalversammlung beschlussfähig. In Abwesenheitställen wird derselbe durch den Kassirer vertreten, dem alsdann die vollen Rechte des Präsidenten zustehen. Art. 14. Der Kassirer besorgt sämmtliche Kassengeschäfte. Er trägt die Einnahmen und Ausgaben in ein vomPräsidentenmit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch und haftet für die Gelder, die sieh in der Kasse hefinden. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelde bei derSparkasseoder anderen Anstalten sowie sämmtliche Zahlungen auf Grund der vom Präsidenten unterzeichneten Anweisungen. Für kleinere, öfters wiederkehrende Ausgaben als Briefporto etc. Ist eine besondere Anweisung nicht erforderlich. Die Kasse wird jährlich einmal durch eine aus drei Mitgliedernbestehende,von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren zu ernennende Commission revidirt. Letztere stellt das Resultat dieser Revision in einem Protokolle fest, welches durch Vermittelung des Verwaltungsrathes den Vereinsmitgliedern mitgetheilt Art. 18. Die zu den Generalversammlungen entsendewird TretenaussergewohnlicheFälle ein, so ist es der Com- ten auswärtigen Mitglieder haben Anspruch auf Reiseentmission selbstverständlich unbenommen, Kassenrevision schädigung. Diese Entschädigung wird von dem Vorstande festgestellt und auf die Vereinskasse liquidirt. vorzunehmen. KAPITEL IV. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen Art. 15. Der Sekretär hat die Abfassung der Sitzungsden Verein. berichte, die Correspondenzen, sowie die Führung der Art. 19. Die Mitglieder zahlen einen fortlaufenden Mitgliederlistezubesorgenund ist mit der Aufbewahrung Beitrag und zwar des Archivs betraut. unverheirathete Beamten und Wittwen 1,00 Fr. Art. 16. Die Rechnung wird am 31. Dezember jeden verheirathete Beamten und Wittwer 1,25 Jahres abgeschlossen und das Resultat, welches der Kas- per Monat. sirer in einem umfassenden Berichte festzustellen hat, Hat das Vereinsvermögen die Höhe von 20,000 Franken von dem Verwaltungsrathe geprüft und innerhalb der beierreicht, so kann der Verwaltungsrath eine Ermässigung den ersten Monate des Jahres den Mitgliedern des Vereins in der Weise eintreten lassen, dass zur Kenntniss gebracht. Unverheirathete und Wittwen noch 0,73 Fr. Binnen derselben Frist ist auch der im GrossherzogVerheirathete und Wittwer noch 1,00 » lichen-Beschlusse vom 22. Juli 1891 vorgesehene Bericht an den General-Direktor und die Gemeindebehörde zu monatlich zu entrichten haben. Wenn es später die Verhältnisse gestalten, so können erstatten. nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes auch die Bei*) ZumHauptzollamtezählenfür diesen Fall auch die dem Verein angehörenden Beamten der Z(...). 729 träge der Verheiratheten auf 0,75 Fr. monatlich reduzirt 3° die Eltern ; 4° die Geschwister ; werden. 3° auch eine testamentarisch bezeichnete Person. Der in der Generalversammlung vom 28. Mai 1893 festSind mehrere Kinder bezw. Geschwister vorhanden, so gesetzte monatlich« Beitrag von 1,87½ Fr. für jedes Mitglied bleibt jedoch bis zum Schlusse des Jahres 1894 erfolgt, wenn nicht eines derselben oder eine andere fortbestehen. Person als allein bezugsberechtigt von dem Verstorbenen Art. 2 0 . Die bei einem Sterbefalle auszuzahlende bezeichnet worden ist, die Auszahlung gegen GesammtUnterstützungssumme wird, insoweit verfügbare Gelder quittung derselben, insoweit sie im Grossherzogthum nicht vorhanden sind, durch ausserordentliche und gleich- wohnen, oder gegen Quittung des Vormundes. Sind keine Bezugsberechtigten vorhanden, so bezahlt mässige Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Als verfügbar gelten die sich in der Kasse befindlichen der Verein die Begräbnisskosten, jedoch nur insoweit sie sowie die bei der Sparkasse oder anderen Anstalten hin- die statuteumässige Unterstützungssumme nicht überterlegten Gelder, insoweit sie nicht zum Reservefonds steigen. Ansprüche auf den Bezug der Unterstützungssumme gehören. werden von dem Verwaltungsrath der nothwendigen Art. 2 1 . Neu eintretende Beamten sind verpflichtet, Prüfung unterzogen. die fortlaufenden Beiträge vom Tage ihrer definitiven AnKAPITEL VI. — Das Vereinskapital und seineAnlage.— stellung in der Zollverwaltung ab zu zahlen. Ist die Ernennung jedoch an einem andern Tage als am Reservefonds. 1. des Monats in Kraft getreten, so ist der Beitrag vom Art. 2 7 . Das Vereinskapital besteht aus : 1. des künftigen Monats ab geschuldet. 1° den fortlaufenden Beitrügen der Mitglieder ; 2° den bewilligten Subsidien; Art. 2 2 . Von den Mitgliedern wird keinerlei Beitrag 3° den Schenkungen und Vermächtnissen ; erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind, und es dürfen die Vereinsgelder in keinem Falle zu 4° den Zinsen der hinterlegten Gelder. anderen als den ausdrücklich in den Statuten vorgeseheA r t . 2 8 . Von den eingezahlten Geldern verbleiben nen Zwecken verwendet werden. nicht mehr als 1000 Franken in der Kasse. Der überArt. 23. Die Beitrüge der im Dienste stehenden Beam- schiessende Betrag ist entweder bei der Sparkasse, in ten werden von den Gehältern einbehalten und von dem luxemburgischen Staatsobligationen oder, mit GenehHauptzollamte an den Vereinskassirer gegen Quittung ab- migung der Regierung, in Gemeindeobligationen oder geliefert. anderen öffentlichen Werthpapieren anzulegen, Die anderen Vereinsmitglieder zahlen ihre Beiträge Axt 2 9 . Zur Bildung eines Reservefonds werden die quartaliter und pränumerando an den Vereinskassirer. Schenkungen und Vermächtnisse, insoweit dieselben In hierzu angethanen Fällen kann vom Präsidenten ein unter dieser Bedingung gemacht worden sind, sowie ein Zahlungsausstand, welcher drei Monate jedoch nicht über- Fünftel der im Art. 27 sub 1 und 2 vermerkten Einnahmen steigen darf, bewilligt werden. herangezogen. Dieser Funds ist bis zu einem Betrage von 10,000 Fr. KAPITEL V. — Verpflichtungen des Vereins gegen unveräusserlich und darf auch bei einem höhern Betrage die Mitglieder. Art. 2 4 . Bein) Tode eines Mitgliedes erhält dessen nur mit Genehmigung der Generalversammlung angeFamilie eine Unterstützung, welche beim Tode des griffen werden. Mannes 375 Fr., bei demjenigen der Frau 250 Fr. beträgt. KAPITEL VII. — Statutenabänderung, Auflösung und Hat das Vereinsvermögen die Höhe von 20,000 Fr. erLiquidirung. reicht, so werden beim Sterbefalle des Mannes 500 Fr., A r t . 3 0 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten bei demjenigen der Frau 575 Fr. ausbezahlt. muss dem Vorstande unterbreites werden, welcher beArt. 2 5 . Die Auszahlung der Unterstützungssumme stimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Die Statuten können nur durch eine Generalversammerfolgt auf die beigebrachte Verwaltungs- oder ortsobrigkeitliche Todesbescheinigung durch den Kassirer an die lung abgeändert werden, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der, statutenmässig vorgeschriebenen Empfangsberechtigten. Art. 2 6 . Als Empfangsberechtigte werden angesehen : Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist 1° der Wittwer bezw. die Wittwe; erfordert, dass sie mit drei Viertel der Stimmen der an2° die Kinder; 730 wesenden Mitglieder gefasst und durch die Regierung nach Vorschrift des Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhendenHilfskassen)gutgeheissen worden seien. Die Liquidirung erfolgt gemass der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 22. Juli 1891. Art. 32. Alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle werden von demVerwaltungsratheentschieden. Art. 31. Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei Art. 33. Die vorliegenden Statuten treten mit dem erwiesener Unzulanglichkeit seiner Mittel auflösen. Die Tage ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke, wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe, vorläufig in Kraft, und werden demnächst der Grossh. welche die Tagesordnung ausdrücklich angeben, embe- Regierung zur definitiven Genehmigung und staatlichen ruleneGeneralversammlungbeschlossen werden. In dieser Anerkennung in der im Art. 2 des Grossh. Beschlusses Versammlung müssen wenigstens drei Viertel der stimm- vom 22. Juli 1891 vorgeschriebenen Weise vorgelegt. Also berathen und beschlossen in der Generalversammberechtigten Mitglieder zugegen sein, und muss der Beschluss mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden lung vom 19. August 1894. Mitglieder gefasst sein. Der Verwaltungsrath. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung (Folgen die Unterschriften ) gültig. Avis. — Télégraphes et téléphones. Il est porté à la connaissance du public qu'une cabine téléphonique est établie à Wahl et qu'elle est ouverte tant pour le service téléphonique que pour le service télégraphique pendant les jours de la semaine de 8 heures du matin à midi et de 2 à 7 heures du soir, et pendant les dimanches et jours légalement fériés, de 8 à 9 heures du matin et de 5 à 6 heures du soir. Luxembourg, le 11 décembre 1894. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Bekanntmachung. — Telegraphen- n. Telephonwesen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß eine öffentliche Fernsprechuelle in Wahl errichtet und dieselbe sowohl für den Telephon- wie für den Telegraphendienst an den Wochentagen von 8 bis 12 Uhr Morgens und von 2 bis 7 Uhr Abends, an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 9 Uhr Morgens und von 5 bis 6 Uhr Abends geöffnet ist. Luxemburg, den 11. Dezember 1894. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Avis. — Commmission des pensions. Bekanntmachung. — Pensions-Commission. Par arrêté grand-ducal de ce jour, la commission instituée par l'art. 27 de la loi du 18 janvier 1863, sur les pensions, a été formée comme suit pour l'année 1895 :
  3. a)Pour l'ordre judiciaire: MM. Heuardt, viceprésident, et Arendt, conseiller à la Cour supérieure de justice, membres effectifs; Schlesser, procureur d'État, et Schmitz, juge au tribunal d'arrondissement à Luxembourg, membres suppléants.
  4. b)Pour la Chambre des députés : MM. Krier et Jules Fischer, membres effectifs ; Bech et Mersch, membres suppléants. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist die durch Art. 27 des Pensionsgesetzes vom 16. Januar 1863 vorgesehene Kommission fürs Jahr 1895 zusammengesetzt, wie folgt:
  5. a)Gerichtspersonen: Die HH. Heuardt, Vice-Präsident des Obergerichtshofes, und Arendt, Obergerichtsrath, wirkliche Mitglieder; Schlesser, Staatsanwalt, und Schmitz, Richter beim Bezirksgerichte zu Luxemburg, stellvertretende Mitglieder.
  6. b)Abgeordnete: die HH. K r i e r und Julius Fischer, wirkliche Mitglieder; Bech und Mersch, stellvertretende Mitglieder. 731
  7. c)Pour l'ordre administratif : 1° lorsque le fonctionnaire à mettre a la retraite appartient à l'administration de la douane : MM. Hammerel, inspecteur en chef des douanes, membre effectif; Zimmer, receveur principal des douanes à Luxembourg, membre suppléant; 2° pour le corps des volontaires et de gendarmerie : MM. Weydert, capitaine, membre effectif; Trausch, capitaine, membre suppléant ; 3° dans tous les autres cas : MM. Leclerc, controleur des contributions, membre effectif, et Monbrun, conseiller à la Chambre des comptes, membre suppléant.
  8. c)V e r w a l t u n g s b e a m t e : 1° wenn der zu pensionirende Beamte der Zoll-Verwaltung angehört, die HH. Hammerel, Ober-Zollinspektor, wirkliches Mitglied; Zimmer, Hauptamts Rendant, stellvertretendes Mitglied ;. 2° für das Freiwilligen Corps und die Gendarmerie, die HH. Weydert, Hauptmann, wirkliches Mitglied; Trausch, Hauptmann,stellvertretendesMitglied; 3° in jedem anderen Falle: die HH. Leclerc, Steuerkontroleur, wirkliches Mitglied, und Monbrun, Rechnungsrath,stellvertretendesMitglied. Par arrêté du Conseil de Gouvernement en date du même jour, ont été adjoints à cette commission, avec voix consultative et pour la durée de l'année 1895, MM. les médecins Kintgen et Schumacher à Luxembourg, et comme membres suppléants, MM. les médecins Bourggraff et Gredt à Luxembourg. Durch Beschluß des Regierungs Conseils vom selben Tage sind vorerwähnter Commission für das Jahr 31895 die Aerzte HH. Kintgen und Schumacher aus Luxemburg, und als Stellvertreter, die HH. Bourggraff und Gredt aus Luxemburg, mit berathender Stimme beigegeben. Luxembourg, le 12 décembre 1894. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Bourses d'études. Par arrêté grand-ducal du 4 juillet 1894, l'établissement de la fondation de bourses d'études, instituée par feu M. Jean-François Augustin, en son vivant receveur des contributions pensionné à Bettembourg, suivant testament du 7 octobre 1885 et codicille du 3 avril 1891, a été autorisé. Cette fondation comprend: 1° deux bourses pour études à faire à l'école normale ou à tout autre établissement d'instruction du Grand-Duché ou de l'étranger, en vue de l'apprentissage d'un métier ou de toute autre profession; 2° deux bourses pour études à faire à l'Athénée de Luxembourg ou à tout autre établissement d'enseignement moyen du Grand-Duché; 3° une bourse pour études à faire au séminaire; 4° une bourse pour études à faire à l'univer- Luxemburg, den 12. Dezember 1894. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Studienbörsen. Durch Großh. Beschluß vom 4. J u l i 1894, ist die Gründung der vom verstorbenen Hrn. Johann Franz Augustin, zeitlebens pensionirter Steuereinnehmer zu Bettemburg, laut Testament vom 7. Oktober 1885 und Kodizill vom 3. April 1891, gestifteten Studienbörsen genehmigt worden. Diese Stiftung begreift: 1° zu ei Börsen für Studien an der Normalschule oder an jeder andern Unterrichts-Anstalt des Großherzogthums oder des Auslandes, behufs Erlernung eines Handwerks oder jedes andern Gewerbes; 2° zwei Börsen für Studien am Athenäum zu Luxemburg oder au jeder andern mittleren Unterrichtsanstalt des Großherzogthums; 3° eine Börse für Seminarstudien; 4° eine Börse für Studien an der katholischen 732 sité catholique de Louvain ou à une autre université catholique. Les bourses dont s'agit sub 1° et 2° pourront être conférées à partir du 1er octobre dernier, et celles sub 3° et 4° à partir du 1er janvier prochain. Les prétendants à la jouissance de ces bourses sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, pour la fin du présent mois. Luxembourg, le 13 décembre 1894. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Caisse d'épargne. Universität zu Löwen oder an einer andern katholischen Universität. Die Börsen sub 1° und 2° können vom 1. Oktober letzthin, und die sub 3° und 4° vom 1. Januar kunfti hin verliehen werden. Die Bewerber um den Genuß dieser Börsen sind gebeten, mir ihre diesbezüglichen Gesuche nebst Belegstücken vor Ende laufenden Monats zugehen zu lassen. Luxemburg, den 13. Dezember 1894. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Sparkasse. Par arrêté grand-ducal en date de ce jour, Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage sind MM. Georges Wittenauer, ingénieur, Joseph die HH. Georg W i t t e n a u e r , Ingenieur, Jos Mersch-Heldenstein, négociant, et Philippe Beck, Mersch-Heldenstein, Kaufmann, und Philipp avocat-avoué, tous à Luxembourg, ont été main- Pech, Advokat Anwalt, alle drei wohnhaft zu tenus, pour le terme de trois ans, dans les fonc- Luxemburg, auf die Dauer von drei Iahten in tions de membres du conseil de surveillance de ihren Funktionen als Mitglieder des Aufsichtsrathes der Sparkasse bestätigt worden. la Caisse d'épargne. Luxembourg, le 12 décembre 1894. Le Directeur générai des finances, M . MONGENAST. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 14 décembre et, M. J.-P. Fohl, juge au tribunal d'arrondissement de Diekirch, a été nommé juge de paix du canton de Luxembourg. Luxembourg, le 17 décembre 1894 Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 18 novembre écoulé, le conseil communal de Vichten a décrété un règlement de police, concernant rétablissement de taxes au profit du bureau de bienfaisance sur les danses publiques dans la dite commune. Luxemburg, den 12 Dezember 1894. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 14. Dezember letzthin ist Hr. J. P F o h l , Richter am Bezirksgerichte zu Diekirch, zum Friedensrichter des Kantons Luxemburg ernannt worden. Luxemburg, den 17. Dezember 1894. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 18 November letzthin hat der Gemeinderath von Richten ein Polizeireglement, betreffend die Erhebung von Gebühren zu Gunsten des Wohlthätigkeitsbüreaus gelegentlich der öffentlichen Tanzvergnügen in besagter 733 — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 15 décembre 1894. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Avis. — Postes et télégraphes. Pour faciliter et accélérer l'expédition et assurer la remise en temps utile des envois postaux expédiés à l'occasion du jour de l'an, l'administration des postes et des télégraphes a pris, comme les années précédentes, les dispositions suivantes: 1° Le public est autorisé à remettre aux guichets, à partir du 20 décembre, les envois postaux qu'il entend voir présenter au destinataire le jour de l'an, que ces envois soient destinés pour l'intérieur ou pour l'étranger. 2° Ces envois doivent être affranchis et porter, en haut de l'adresse, au coin gauche, les initiales « N . A. » ou « N . J. ». Les personnes qui déposent en une seule fois plusieurs envois de l'espèce peuvent les remettre aux guichets dans un seul paquet étiqueté «Nouvel an» ou «Neues Jahr» ; en ce cas, ces personnes sont dispensées de munir chaque envoi de l'annotation ci-dessus. L'administration prendra des mesures pour que les envois ainsi conditionnés, à destination de l'intérieur, soient compris dans la première distribution du 1 e r janvier et que ceux pour l'étranger soient expédiés par le premier courrier du 31 décembre. Le 1 e r janvier, le nombre des tournées locales à Luxembourg-ville sera réduit à deux, savoir: à 8 h. du matin et à 4 h. du soir; les 2 et 3 janvier à trois, savoir : à 7½, 10½ h. du matin et à 4 h. du soir; le 4 janvier à quatre, savoir: à 7½, 10½ h du matin, à 3 et 5 heures du soir. Le 31 décembre, la tournée de 8 h. du soir sera supprimée. Gemeinde erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den 15. Dezember 1894. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Post- u. Telegraphenwesen. Zur Erzielung einer schnelleren Beförderung und rechtzeitigen Abgabe der Correspondenzen für Neujahr sind, wie in den vorigen Jahren, seitens der Post- und Telegraphenverwaltung, folgende Maßnahmen getroffen worden: 1° Das Publikum kann, vom 20. Dezember ab, Postsendungen sowohl für das In- als für das Ausland, welche am 1. Januar zur Abgabe an den Empfänger gelangen sollen, bei den Postschaltern einliefern. 2" Diese Postsendungen müssen frankirt und links, oberhalb der Aufschrift, mit dem Vermerk N. A." oder " N . J." versehen sein. Diejenigen Personen, welche in einem Male mehrere solcher Sendungen aufliefern, können dieselben in einem Bunde mit dem Vermerk Nouvel an" oder "Neues Jahr" bei den Postschaltern abgeben; in diesem Falle ist es nicht erfordert, daß jede einzelne Sendung den obigen Vermerk trage. Die Verwaltung wird Maßregeln dahin treffen, daß die so beschaffenen Sendungen für das Inland dem Adressaten bei der ersten Vertheilung am 1, Januar zugestellt und diejenigen für das Ausland mit der eisten Expedition vom 31. Dezember ihrem Bestimmungsorte zugeführt werden. Am 1. Januar wird die Zahl der Lokalbestellgänge in Luxemburg-Stadt auf zwei beschränkt, nämlich: um 8 Uhr Vm. und um 4 Uhr Nm.; am 2. und 3 Januar auf drei, nämlich: um 7½, 10½ Uhr Vm. und um 4 Uhr Nm.; am 4. Januar auf vier, nämlich: um 7½, 10½ Uhr Vm., sowie um 3 und 5 Uhr Nm. Der Bestellgang von 8 Uhr Abends wird am 31. Dezember nicht ausgeführt. 60 a 734 Les 1er, 2 et 3 janvier, les faubourgs et le Limpertsberg seront desservis deux fois par jour : à 8 h. du matin et à 4 h. du soir. Die Korrespondenz wird am 1., 2. und 3. Januar in den Vorstädten und auf dem Limpertsberg nur 2 Mal und zwar um 8 Uhr Vm. und um 4 Uhr Nm. bestellt. Luxembourg, le 17 décembre 1894. Le Directeur général des finances, Luxemburg den 17. Dezember 1894. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. M. MONGENAST. Arrêté du 14 décembre 1894, relatif à l'examen des étalons destinés à la monte pendant l'année 1895. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu le règlement du 14—21 décembre 1861, concernant l'amélioration de la race des chevaux, des bêtes à cornes et des porcs; Vu les propositions de la Commission d'agriculture pour l'examen des étalons destinés à la monte pendant l'année 1895 ; Beschluß vom 14. Dezember 1894, die Untersuchung der zur Beschälung während 1895 bestimmten Hengste betreffend. Der Staatsminister, der R e g i e r u n g ; Präsident Nach Einsicht des Reglements vom 14.—21 Dezember 1861, über die Veredlung der Pferde-, Hornvieh- und Schweinezucht; Nach Einsicht der Anträge der Ackerbau-Commission in Betreff der Untersuchung der zur Beschälung während 1895 bestimmten Hengste; Beschließt: Arrête: Art. 1. Die Untersuchung der während 1895 Art. 1 . Il sera procédé, au chef-lieu de chacun des deux arrondissements judiciaires, à zur Beschälung fremder Stuten bestimmten Hengste l'examen des étalons destinés à la monte des wird in den Hauptorten der beiden Gerichtsjuments d'autrui pendant l'année 1895, bezirke à Luxembourg, le samedi, 29 décembre couzu Luxemburg, am Samstag, 29. Dezember rant, à neuf heures précises du matin; 1894, um 9 Uhr präzis Vormittags; à Diekirch, le lundi, 31 décembre courant, à zu Diekirch, am Montag, den 31. Dezember neuf heures précises du matin. ct., um 9 Uhr präzis Vormittags, stattfinden. Art. 2. Sont nommés membres de la ComArt. 2. Zu Mitgliedern der Körungs-Commission: MM. Charles Siegen, vétérinaire de la mission sind ernannt: die HH. Karl Siegen, Commission d'agriculture à Luxembourg; Félix Thierarzt der Ackerbau-Commission zu LuxemPutz, membre de la Commission d'agriculture burg ; Felix P ü t z , Mitglied der Ackerbau-Comà Bourglinster; Jean-Baptiste Weicker, député et mission zu Burglinster; J. B. W e i c k e r , Deagriculteur à Sandweiler; Nic. Krombach, vété- putierter und Landwirth zu Sandweiler; Nik. rinaire du Gouvernement à Redange, et Jules Krombach, Staatsthierarzt zu Redingen, und Bivort, vétérinaire du Gouvernement à Clervaux. Julius Bivort, Staatsthierarzt zu Clerf. Le secrétaire de la Commission d'agriculture Der Sekretär der Ackerbau Commission wird remplira les fonctions de secrétaire de la com- als Sekretär der Körungs-Commission fungiren mission d'examen (art. 20 du règlement). (Art. 20 des Reglements). er Art. 3. Les étalons reçus seront marqués sous la crinière du côté gauche au moyen d'un 1er chaud portant le chiffre 2. Art. 3 Die an gekörten Hengste werden auf der linken Seite unter der Mähne mittelst eines Brenneisens mit der Ziffer 2 gezeichnet. 735 Cette réception est en outre constatée par un permis de saillie pour un an, contenant le signalement de l'étalon (art. 9 du règlement), ainsi que l'indication du ressort dans lequel l'étalon peut saillir (art. 3 du règlement, modifié par arrêté r. gr.-d. du 8 février 1867). Art. 4. Avant la marque au 1er et avant la délivrance du permis de saillie, le propriétaire de chaque étalon admis paie entre les mains du président de la commission d'examen une somme de six francs, que celui-ci verse entre les mains du receveur des contributions à Luxembourg et resp. à Diekirch. a r t . 5. Les propriétaires des étalons admis pour la saillie des juments d'autrui présentent ces reproducteurs, une t'ois par mois, durant le temps de la monte, au vétérinaire du ressort de leur domicile, le jour que ce dernier leur désigne à cet effet, pour constater la situation de ces étalons. Ils lui soumettent en même temps leurs registres (art. 17 du règlement). Die Ankörung wird außerdem durch einen Beschälungsschein auf ein Jahr constatirt. Derselbe gibt das Signalement des Hengstes an (Art. 9 des Reglements), sowie dessen BeschälungsRessort (Art. 3 des abgeänderten Reglements vom 8. Februar 1867). Art. 4. Vor dem Brennen und vor der Ausstellung des Beschälungsscheines zahlt der Eigenthümer jeden angekörten Hengstes in die Hände des Präsidenten der Schau Commission den Betrag von sechs Franken, welche letzterer an den Steuer Empfänger Zu Luxemburg, bezw. zu Diekirch abliefert. Art. 5. Die Eigenthümer der zur Beschälung fremder Stuten angekörten Hengste sollen diese Reproductoren einmal monatlich während der Beschälzeit dem Thierarzt des Ressorts ihres Domicils an dem von ihm dazu angesetzten Tage vorführen, damit derselbe den Zustand besagter Hengste constatire. Auch müssen die Eigenthümer ihm zur selben Zeit ihre Register vorlegen (Art. 17 des Reglements). Der Eigenthümer jeden Hengstes hat die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Art. 6. Die Eigenthümer der zur Untersuchung vorgeführten Hengste müssen Inhaber einer vom Schöffencollegium der Gemeinde ihres Wohnsitzes ausgestellten Bescheinigung sein, welche das Signalement des Hengstes enthält und erklärt, daß letzterer Eigenthum desjenigen ist, der dessen Ankörung verlangt (Art. 13 des Reglements). Les frais de ces visites sont à charge du propriétaire de chaque étalon. Art. 6. Les propriétaires des étalons présentés à l'examen doivent être pourvus d'un certificat délivré par le collège des bourgmestre et échevins de la commune de leur domicile, contenant le signalement de l'étalon et attestant qu'il est la propriété de celui qui en demande la réception (art. 19 du règlement). Art 7. Die auf Anstehen der Regierung einArt. 7. Les reproducteurs introduits par le Gouvernement étant admis de droit à la monte, geführten und somit rechtsmäßig zur Beschälung seront portés sur la liste des étalons, sur la dé- zugelassenen Hengste werden auf die diesbezügliche claration de leurs propriétaires. Liste, infolge Angabe ihrer Eigenthümer eingetragen. Pour le cas où ces derniers désireraient une Im Falle letztere eine feste Station wünschen, station, ils devront le faire connaître en même haben sie dies gleichzeitig anzuzeigen. temps. Art. 8. Le présent arrêté sera publié et Art. 8. Gegenwärtiger Beschluß soll in allen affiche dans toutes les communes du Grand- Gemeinden des Großherzogthums bekannt gemacht Duché ; il sera en outre inséré au Mémorial, et und angeschlagen werden; derselbe soll außerdem 736 un exemplaire en sera adressé à chacun des membres de la commission d'examen, pour leur servir de titre. Luxembourg, le 14 décembre 1894. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, ins "Memorial" eingerückt und ein Exemplar davon jedem Mitglied der Körungs Commission als Ernennungsurkunde zugeschickt werden. Luxemburg, den 14. Dezember 1894. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Avis. — Société des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Numéros des actions anciennes sorties au tirage du 15 novembre 1894 pour être amorties : Nos 30.821 à 30.840 N° 121 à 140 . . . . 20 47,941 à 47,946 2,941 à 2,960 . . . . 20 47,948 à 47,950 . . . . . . . 20 8,321 à 6,340 1 28,330 Total... le remboursement des actions ci-dessus s'effectuera à partir du 2 janvier 1895. Luxbg imp Lib d I C V. Bück; L. Bück. Succ 20 6 . 13 100

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