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Arrêté du 13 février 1894,portantreconnaissance Beschluß vom 13. Februar 1894, die gesetzliche légale et approbation des statuts de la Société Anerken

77 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Jeudi, 15 février 1894. N° 9. Donnerstag, 15. Februar 1894. Arrêté du 13 février 1894,portantreconnaissance Beschluß vom 13. Februar 1894, die gesetzliche légale et approbation des statuts de la Société Anerkennung und die Genehmigung der de secours mutuels des ouvriers de l'usine de Statuten der Krauken- und UnterstützungsWecker. Kasse der Eisenhütte Wecker betreffend. LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels des employés et ouvriers de l'usine de Wecker, ensemble les statuts de cette société; Vu l'avis émis le 20 octobre 1893 par l'administration communale de Biver, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 9 février 1894; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société sont suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Art. 1er. La société de secours mutuels dite « Kranken- und Unterstützungs-Kasse der Eisenhütte Wecker » est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial Luxembourg, le 13 février 1894. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsvereines der Kranken- u. Unterstützungs Kasse der Eisenhütte Wecker" wegen gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Biwer, Sitz des Vereines, vom 20. Oktober 1893; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der aus Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 9. Februar 1894 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft Zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichen; Beschließt: Art. 1 . Der Unterstützungsverein der "Kranken- und Unterstützungs-Kasse der Eisenhütte Wecker" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Vereinsstatut soll im ,,Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg,den 13. Februar 1894. Der Staatsminister,Präsident der Regierung, Eyschen. 78 Statuten der Kranken- und Unterstützungs-Kasse der Eisenhütte Wecker. KAPITEL I . — Bildung und Zweck der Kasse. Art.1.Vom 1. August 1892 ab ist zu Eisenhütte Wecker unter der Benennung Kranken- und Unterstätzungskasse der Eisenhütte Wecker eine auf Gegenseitigkeit beruhende, aus dem Besitzer und den in den Gemeinden Biwer, Manternach, Grevenrnacher und Betzdorf ansässigen Beamten und Arbeitern der genannten Eisenhütte bestehende Hilfskasse errichtet. Dieselbe hat zum Zweck, ihren Mitgliedern, die von Krankheiten heimgesucht oder durch Unfälle betroffen werden, für welche die in der Fabrik bestehende Unfallversicherungskasse nicht aufkommt, während deren Arbeitsunfähigkeit eine tägliche Entschädigung zu gewähren, um den Lohnausfall und die Kosten der ärztlichen Behandlung sowie der Arzneien decken zu helfen. KAPITEL II. — Zusammensetzung der Kasse ; Aufnahme-, Austritts- und Ausschlussbedingungen. Art. 2. Die Kranken- und Unterstützungskasse besteht aus wirklichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern, Art .3. Als wirkliche Mitglieder sind, laut Art. 5 des Fabrikreglements, alle von der Eisenhütte beschäftigten Beamten und Arbeiter beizutreten verpflichtet, welche in einer der vier, in Art. 1 dieses Statuts namhaft gemachten Gemeinden ansässig sind und durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, dass sie frei von chronischen Krankheiten und geheimen Gebrechen sind. Minderjährige, im Alter von fünfzehn bis einschliesslich achtzehn Jahren, können unter schriftlicher Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes aufgenommen werden ; jedoch sind die Mitglieder erst von ihrem achtzehnten Jahre ab stimmberechtigt. Der Besitzer der Eisenhütte zählt zu den wirklichen Mitgliedern. Art. 4. Die wirklichen Mitglieder verlieren ihre Eigenschaft als solche von dem Augenblicke an, wo sie nicht mehr zum Hüttenpersonal gehören, ohne auf Rückerstattung irgend einer an die Kasse geleisteten, statutgemässen Zahlung Anrecht zu haben. Art. 5. Mitglieder jedoch, die wegen Mangel au Beschäftigung die Eisenhütte Wecker zeitweilig oder ganz verlassen müssten, nachdem sie während mindestens drei Jahren ununterbrochen in derselben thätig gewesen, ververlieren ihre Eigenschaft als wirkliche Kassenmitglieder nicht, so lange sie in einer der vier in Art. 1 genannten Gemeinden wohnhaft bleiben, den statutmässigen Pflichten nachkommen und prænumerando einen monatlichen Beitrag entrichten, welcher dem in dem letzten Jahr ihrer Beschäftigung in der Eisenhütte gezahlten durchschnittlichen Monatsbeitrag wenigstens gleich ist. Eine diesbezügliche Erklärung ist von dem betreffenden Mitglied bei seinem Austritt aus der Eisenhütte schriftlich an den Kassenpräsidenten abzugeben. Art.6.Mitglieder dagegen, welche nach dreijähriger, ununterbrochener Thätigkeit in der Eisenhütte Wecker dieselbe wegen Mangel an Beschäftigung zu verlassen gezwungen wären und dann auch aus dem Bezirk der vier mehrfach genannten Gemeinden fortziehen, haben Recht auf die Rückerstattung von einem Drittel der Summe ihrer monatlich an die Kasse bezahlten Beiträge, unter Abzug jedoch der während ihrer Mitgliedschaft von derselben etwa bezogenen Entschädigungsgelder, und nur insofern, als eine aus wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder bestehende Generalversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder es für billig erklärt. Art. 7. Von Rechtswegen ausgeschlossen sind die Mitglieder, die seit drei Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben ; doch kann der Vorstand die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet und nachträglich seinen Verpflichtungen noch nachkommt. Art. 8. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Beiträge an dem Gedeihen der Krankenkasse mithelfen, ohne an deren Unterstützungen Theil zu haben und ohne die sonstigen, den wirklichen Mitgliedern zustehenden Rechte zu besitzen. Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen. Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand, ohne Rücksicht auf Aller und Wohnsitz, aufgenommen. KAPITEL III. — Verwaltung, Vorstand und General- versammlungen Art.9.Die Kasse wird verwaltet durch einen Vorstand, welcher aus einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer und neun Mitgliedern besteht. Dieselben üben ihr Amt unentgeltlich aus, mit Ausnahme des jeweiligen Kassirers, welcher, in Anbetracht der zu tragenden Verantwortlichkeit, Recht auf eine Entschädigung hat, die vom Vorstand festgesetzt wird, immerhin aber zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht übersteigen darf. Der Vorstand tritt an den, durch das Reglement über die innere Ordnung festgesetzten Tagen und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Präsidenten zusammen. Er stellt das Reglement über die innere Ordnung, die 79 Polizei in den Vorstandssitzungen und den Generalversammlungen auf. Art. 10. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt, welche durch Art. 17 für die Rechnungsablage anberaumt ist. Die Dauer ihrer Amtsthätigkeit ist auf drei Jahre festgesetzt. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Art. 11. Der Vorstand ernennt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, den Vicepräsidenten, den Schriftführer und den Kassirer, Art. 12. Der Präsident überwacht und sichert die Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Kasse in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet die Zusammenkünfte dos Vorstandes und die Einberufung der Generalversammlungen an. Art. 13. Der Vicepräsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertrafen darf; er leistet dem Prasidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. Art. 14. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Art. 15. Der Kassirer besorgt die "Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten parafirtes Kassenbuch ein. In der hierzu bestimmten Generalversammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Präsidenten visirt sein müssen, und haftet für alle Gelder, die sich in der Kasse befinden. schäfte des letztvergangenen Rechnungsjahres und die Finanzlage. Ein diesbezüglicher Bericht wird acht Tage vor der Versammlung durch Anschlag in der Fabrik mitgetheilt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung entweder eigenmächtig, oder auf Verlangen des Verstandes, oder auf ein, von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens drei Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag bekannt zu machen. KAPITEL IV. — VerpflichtungenderMitglieder. Art. 18. Die wirklichen Mitglieder entrichten einen monatlichen Beitrag, welcher ein Prozent des monatlich ausbezahlten Salärs beträgt. Dieser Beitrag wird bei Auszahlung des monatlichen Lohnes an der Fabrikkasse in Abzog gebracht. Der monatliche Beitrag des Besitzers der Eisenhütte ist durch denselben auf wenigstens zehn Prozent der Gesammtbeiträge aller übrigen wirklichen Mitglieder festgesetzt. Hiervon ist ein Drittel als dessen Beitrag in seiner Eigenschaft als wirkliches Mitglied zu betrachten, während das Uebtige als eine der Kasse gemachte Schenkung auzusehen ist. Art. 19. Die Ehrenmitglieder zahlen einem Jahresbeitrag von mindestens zehn Franken. Art.20.Beim Tode eines wirklichen oder Ehrenmitgliedes wohnt eine Abordnung den Begräbnissfeierlichkeiten bei. Das Nähere hierüber bestimmt der Vorstand. Art. 2 1 . Wird ein Mitglied krank, so bat es spätestens am dritten Tage der Krankheit den Präsidenten hiervon Art. 16. Die Vorstandsmitglieder haben die Kassen- zu benachrichtigen. operationen und das Abstimmungsgeschält zu überwachen. Bei Vernachlässigung dieser Meldepflicht tritt das Recht Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in den auf Unterstützung erst von dem Tage an in Kraft, an welSitzungen. chem die vorgeschriebene Benachrichtigung wirklich stattAusserdem haben sie wechselweise, auf Anordnung des gefunden hat. Präsidenten, die Kranken zu besuchen, sich über deren Art.22.Ist erwiesen, dass ein Mitglied durch ScheinBefinden und die Ausführung der ärztlichen Vorschriften kraukheit von der Kasse Geld unrechtmäßiger Weise" bea. s. w. zu vergewissern und hierüber an den Präsidenten zogen hat, so ist der ausbezahlte Betrag der Kasse auf schriftliche Berichte einzureichen, wozu die Kasse vorge- erste Aufforderung zurückzuerstatten und eine Strafe an druckte Formulare liefert. die Kasse zu zahlen, welche dem unrechtmässiger Weise Art. 17. Generalversammlungen, zur Erörterung der erhobenen Betrage gleich ist. die Kasse interessirenden Fragen, finden statt nach MassWer dieser Bestimmung in der vom Vorstand gestellten gabe der jeweiligen Bedürfnisse, jedoch wenigstens ein- Frist nicht nachkommt, verliert seine Eigenschaft als mal im Jahre, in dem auf den Schluss des Rechnungs- Mitglied der Kasse. jahres folgenden Monat. Art.23.Es wird von den Mitgliedern keinerlei BeiIn dieser Generalversammlung legt der Vorstand Rechen- trag erhoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorgeschaft ab über seine Amtsthätigkeit, die gesammten Ge- sehen sind. 80 KAPITEL V. — Verpflichtungen der Kasse gegen ihre Mit- glieder; Verfahren in Krankheitsfällen. Art. 24. Das erkrankte oder nach Maasgabe des Artikel 1, Absatz 2 des Statuts von einem Unfall betroffene Mitglied erhält in den ersten drei Monaten der Krankheit für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung (für versäumten Arbeitslohn, ärztliche Behandlung und Arzneien), deren Höhe durch den Vorstand bestimmt wird, die jedoch wenigstens dem monatlichen Kassenbeitrage des beireffenden Mitgliedes gleich sein muss ; in den folgenden drei Monaten die Hälfte, in den sechs weiteren Monaten ein Drittel dieser Entschädigung. Bei Krankheiten, die langer als ein Jahr dauern, hört nach dem Ablauf des Jahres die Unterstützungpflicht der Kasse gänzlich auf. Art. 25. Wenn ein Mitglied nach längerer Krankheit als anscheinend genesen seine Beschäftigung wieder aufgenommen hat, jedoch nach kurzer Zeit der Arbeit von neuem von Krankheit befallen wird, so ist der Vorstand berechtigt, auf Kosten der Kasse das Gutachten eines Arztes darüber einzuholen, ob diese zweite Krankheitsperiode als eine Fortsetzung der ersten oder als eine neue Krankheit zu betrachten ist um danach die Dauer der Entschädigungspflicht der Kasse bemessen zu können. Art. 26. Bei Lohnveränderungen oder bei Accordarbeiten ist die Durchschnittshöhe des in den drei, der Krankheit vorhergegangenen Monaten bezahlten Beitrages maasgebend. Art. 27. Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen giebt kein Anrecht auf Entschädigung. Jedoch fängt bei einer Krankheit von längerer Dauer der Anspruch auf Entschädigung am ersten Tage derselben an. Art.28.Um Recht auf die Entschädigung zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollständig beglichen haben. Art. 29. Während der ganzen Dauer der Krankheit ist das betreffende Mitglied von der Zahlung seines monatlichen Beitrages entbunden. Art.30.Bei Krankheiten, die hervorgerufen sind durch unsittlichen Lebenswandel, durch Trunkenheit, oder durch Schlägereien u. dergl., bei welchen der Betroffene erwiesenermassen der Angreifer war, besteht kein Recht auf Entschädigung seitens der Krankenkasse. Art. 31. Jedem Kranken, der es unterlässt in ernsten Krankheitsfällen ärztliche Hilfe rechtzeitig nachzusuchen oder gegen die ärztlichen Vorschriften handelt, kann die Entschädigung auf das Gutachten des Vorstandes bin entzogen werden. KAPITEL VI. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. Art. 3 2 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1. den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder; 2. den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 3. den eventuellen Strafgeldern ; 4. den Privatschenkungen und Vermächtnissen : 5. den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6. den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art. 33. Von den Gesammteinnahmen werden zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds vorweggenommen. Hat derselbe die Höhe von 5000 Franken erreicht, so entscheidet die Generalversammlung, ob diese Abzüge fortgesetzt werden sollen. Der Reservefonds darf nur gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Den Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, darf der Vorstand vornehmen, nachdem in einer hierzu anberaumten Sitzung die Majorität der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung unterschriftlich dazu ortheilt hat. Art. 34. Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen oder, je nach Erachten des Vorstandes, dem Gesetze gemäss und wie es für die Vereinsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen. Art. 35. Die Kassengelder dürfen in keinem Fall zu ' einem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. KAPITEL VII. —Statuts-Abänderung , Auflösung und Liqui- dirung ; Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 36. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts oder der Reglemente muss dem Vorstand unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied, oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen worden ist. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art. 37. Die Kasse kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die 81 Auflösung kann nur in einer, speziell zu diesem Zweck, wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschattung neuer Hilfsmittel berathen hat; derselbe muss. mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gelasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstellig. Art. 38. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Kasse, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einerseits und dem Vorstand anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Partheien zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Kasse dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgdtig ist. Ist die Kasse als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Kasse, der Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeil beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Also beschlossen in der Generalversammlung zu Eisenhütte Wecker am 15. Oktober 1893. Avis. — Subsides en faveur des écoles et sociétés de musique vocale et instrumentale pour 1893. Bekanntmachung. — Vertheilung der Subsidien zu Gunsten der Schulen und Vereine für Gesang und Musik für das Fahr 1893 Par dispositions des 30 décembre 1893 et 31 janvier dernier, les subsides suivants sont accordés, pour l'année 1893 :

  1. a)Aux communes dénommées ci-après, dans l'intérêt de leurs écoles et sociétés de musique vocale et instrumentale, savoir : 1° à la ville de Luxembourg . . fr. 1200 2° id. d'Echternach . . . 300 450 3° id. de Wiltz , . . . 4° id.deR e m i c h . . . . 200 400 5° i d . de Diekirch . . . 300 6° à la commune de Larochette . 250 7° à la ville de Grevenmacher . 200 8° à la commune d'Esch-s.-l'Alz. 9° id. de Mersch (pour son école de musique) . . . 200
  2. b)Aux écoles et sociétés de musique vocale et instrumentale ci-après : 1° à l'école de musique vocale et instrumentale de l'Athénée. . . . fr. 100 2° à l'école de musique vocale et instrumentale du gymnase de Diekirch. 100 Durch Verfügungen vom 30. Dezember 1893 und 3 1 . Januar letzthin, sind folgende Subsidien für's J a h r 1893 bewilligt:
  3. a)Den nachbenannten Gemeinden zu Gunsten der daselbst bestehenden Schulen und Vereine f ü r Gesang und Musik: 1° der Stadt Luxemburg . . . 1200 2° id. Echternach . . . 300 3° id. Wiltz . . . . . 450 4° id. Remich . . . . 5° id. Diekirch . . . . 6° der Gemeinde Fels . . . . 300 250 7° der Stadt Grevenmacher . . 8° der Gemeinde Esch a. d. Alz. 200 9° der Gemeinde Mersch (für die dortige Musikschule) . . . 200
  4. b)Nachbenannten Schulen und Vereinen f ü r Gesang und M u s i k : 1° der Gesang- und Musikschule des Athenäums . . Fr 100 2° der Gesang- und Musikschule des Gymnasiums zu Diekirch . . . . . 100 Der Prasident, André DUCHSCHER. 200 82 3° à l'école de musique vocale du progymnase d'Echternach . . . . fr.50 4° à l'école de musique de l'école 50 agricole d'Ettelbruck 5° à la société de chant des institu100 teurs du 1er arrondissement.... 6° à la société de musique de réta100 blissement Mercier à Hollerich. . . 7° à la société de musique de Cler300 vaux 8° à la société philharmonique d'Et400 telbruck 300 9° à la société de musique de Vianden 10° à la société de chant « Gæcilien100 verein « de Luxembourg
  5. c)Un subside de 73 fr. est accordé à chacune des sociétés de musique de Bascharage, Linger, Colmar-Berg, Clemency, Differdange, Niedercorn, Lasauvage, Dudelange, Schleifmuhl, Kayl, Kehlen, Leudelange, Marner, Bettembourg, Eich (usine), Petange, Rodange, Rollingergrund, Belvaux, Rumelange (fanfare), Rumelange (usine), Hosingen, Trois-Vierges, Bettborn, Weiswampach, Holtz, Esch-s.-Sûre, Grosbous, Harlange, Redange, Beaufort, Bech, Wecker, Berbourg, Wasserbillig, Herborn et Rosport. 3° der Gesangschule des Progymnasiums zu Echternach 4° der Musikschule der Ackerbauschule zu Ettelbrück 5° dem Gesangverein der Lehrer des ersten Bezirks 6" der Musikgesellschaft des Etablissements Mercier zu Hollerich . . 7° der Musikgesellschaft zu Clerf. . 50 50 100 100 300 8° der philharmonischen Gesellschaft zu Ettelbrück 400 9° der Musikgesellschaft zu Wanden. 300 10° dem Gesangverein Cäcilienverein" zu Luxemburg 100
  6. c)Ein Subsid von 75 Fr. ist einer jeden der in nachstehenden Ortschaften bestehenden Musikgesellschaften bewilligt: Niederkerschen, Linger, Colmar-Berg, Küntzig, Differdingen, Niederkorn, Lasauvage, Düdelingen, Schleifmüh!, Kayl, Kehlen, Leudelingen, Mamer, Bettemburg, Eich (Eisenhütte), Petingen, Rodingen, Rollingergrund, Beles, Rümelingen (Fanfare), Rümelingen (Eisenhütte), Hosingen, Ulflingen, Bettborn, Weiswampach, Holtz, Esch a. d. S., Grosbous, Harlingen, Redingen, Befort, Bech, Wecker, Berburg, Wasserbillig, Herborn, Rosport.
  7. d)Ein Subsid von 25 Fr. ist einem jeden der
  8. d)Un subside de 25 fr. est accordé à chacune des sociétés de chant de Bertrange, Bettembourg, in nachstehenden Ortschaften bestehenden GesangBissen, Brouch, Oetrange, Contern, Differdange, vereine bewilligt: Bartringen, Bettemburg, Bissen, Brouch, ÖlunDommeldange, Eich-Muhlenbach, Kirchberg, Neudorf, Weimerskirch, Angelsberg, Aspelt, gen, Contern, Differdingen, Dommeldingen, EichSchleifmuhl (pompiers), Heffingen, Hobscheid, Mühlendach, Kirchberg, Neudorf, Weimerskirch, Hollerich, Merl, Tetange (chorale), Tetange Angelsberg, Aspelt, Schleifmühl (Feuerwehr), (Eintracht), Kayl, Keispelt-Meispelt, Kehlen Hefsingen, Hobscheid, Hollerich, Merl, Tetingen (pompiers), Kopstal, Leudelange, Lintgen, Lo- (Choral), Tetingen( Eintracht), Kayl, Keispeltrentzweiler, Aspell, Marner (Ste Cécile), Marner Meispelt, Kehlen (Feuerwehr), Kopstal, Leude(Union), Rollingen, Senningen, Hostert, Nieder- lingen, Lintgen, Lorentzweiler, Aspelt, Mamer anven, Lamadeleine, Petange, Rumelange, Ru- (Cäcilia), Mamer (Union), Rollingen (Misch), Senmelange (chorale), Rodange, Rollingergrund, ningen, Hostert, Niederanven, Rollingen (Petingen), SandweiIer, Schuttrange, Steinfort, Septfontaines, Petingen, Rümelingen, Rümelingen (Choral), RoStrassen, Tuntange, Walferdange, Steinsel, dingen, Rollingergrund, Sandweiler, Schüttringen, Heisdorf, Syren, Weiler-la-Tour, Beckerich, Steinfort, Simmern, Straffen, Tüntingen, WalElvange, Sæul, Brandenbourg, Schieren, Esch- ferdingen, Steinsel, Heisdorf, Syren, Weiler z. Th., 83 dorf, Bastendorf, Vichten, Mœstroff, Hachiville, Perlé, Wolwelange, Folschelte, Wahl, Kaundorf, Redange, Erpeldange (Diekirch), Nœrtrange, Weiler (Putscheid), Binsfeld, Welscheid, Dillingen , Wasserbillig, Bech,Mensdorf (Cæcilia), Mensdorf (Eintracht), Wecker, Bous, Lenningen, Berboug, Herborn, Born, Rosport, Osweiler, Mondorf, Remerschen (Ste Cécile), Remerschen (Union), Stadtbredimus, Greiveldange, Waldbillig, Ehnen (Cæcilia), Ehnen (chorale), Oberwormeldange, Wormeldange. Les communes et sociétés intéressées auront à fournir au Gouvernement des renseignements sur le mode d'emploi des subsides. Luxemburg, den 13. Februar 1894 Luxembourg, le 13 février 1894. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis, — Enseignement supérieur et moyen. Par arrêté grand-ducal en date du 10 février ct., MM. les répétiteurs de 2e classe Henri Ahnen, Jacques Meyers, Guillaume Soisson, François Even et François Manternach ont été promus au grade de répétiteur de 1re classe et attachés, les deux premiers, au gymnase de l'Athénée, et les autres a l'école industrielle et commerciale. Der General-Director der Finanzen, N . Mongenast. Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer Unterricht. Durch Großh. Beschluß vom 10. d. Mts. sind die Repetenten 2. Klasse HH. Heinrich Ahnen Jakob Meyers, Wilhelm S o i s s o n , Franz Even und Franz Manternach zu Repetenten 1. Klasse, die zwei ersten amGymnasiumdes Athenäums und die andern an der Handels und Gewerbeschule, ernannt worden Luxemburg, den 13. Februar 1894 Luxembourg, le 13 février 1894. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis, — Postes. Il est porté à la connaissance du public qu'à partir du 15 février ct., les heures de départ et d'arrivée de la voiture postale circulant entre Boulaide-Wiltz sont réglées comme suit: Départ de Boulaide . Arrivée à Bavigne.... à Nothum. à Wiltz . . . . Départ de Wiltz . . . . Arrivée à Nothum.... à Bavigne. . à Boulaide Beckerich, Elvingen, Säul Brandenburg, Schieren, Eschdorf, Bastendorf,Bichten,Möstroff, Helzingen, Perlé, Wolwelingen, Folscheid, Wahl, Kaundorf, Redingen, Erpeldingen Diekirch, Nörtringen, Weiler (Putscheid) Binsfeld, Welscheid, Dillingen, Wasserbillig, Bech, Mensdorf Cäcilia, Mensdorf (Eintracht),Wecker, Bous, Lenningen,Berburg,Herborn, Born, Rosport, Osweiler, Wondorf, Remerschen Cäcilia, Remerschen «Union., Stadlbredimus, Greiveldingen, Waldbillig, Ehnen Cäcillia, Ehnen. (Choral), Oberwormeldingen, Wormeldingen. Die betheiligten Gemeinden und Vereine haben der Regierung Ausschluß über die Verwendung der ihnen bewilligten Subsidien zu ertheilen. 5 30 m. 7 00 m. 7 35 m. 8 30 m. 9 00 m. 9 55 m. 10 30 m. 12 00 m. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung.— Postwesen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 15. k. Februar ab die Abfahrtsund Ankunftsstunden der Postkutsche BauschleidenWiltz geregelt sind, wie folgt : 5 30 Vm. Abfahrt von Bauschleiden. Ankunft in Böwen in Nothum . . . . in Wiltz Abfahrt von Wiltz . . . . . Ankunft in Nothum . . . . in Böwen . . . ,, in Bauschleiden . . . 7 00 Vm. 7 35 Vm. 8 30 Vm. 9 00 Vm. 9 55 Vm 10 30 Vm, 12 00 Vm. 84 Départ de Boulaide Arrivée à Bavigne. . . . . . . . à Nothum à Wiltz Départ de Wiltz Arrivée à Nothum à Bavigne à Boulaide . . . . . . . 2 30 s. 4 05 s. 4 40 s. 5 30 s. 4 00 s. 4 55 s. 5 30 s. 7 00 s. À partir du 1er mars prochain, la voiture postale circulant entre Weiswampach et Troisvierges suivra, pour la seconde course, la nouvelle route de Wilwerdange. En conséquence, à partir de la dite date, les heures de départ et d'arrivée de cette voiture sont fixées comme suit: Première course. Départ de Weiswampach . . . . . . 6 30 m. Arrivée à Holler 6 50 m. à Binsfeld 7 30 m. à Troisvierges. . . . . . . 8 00 m. Départ de Troisvierges 8 30 m. Arrivée à Binsfeld 9 00 m. à Holler 9 30 m. à Weiswampach 10 20 m. Deuxième course. Départ de Weiswampach 3 45 s. Arrivée à Wilwerdange 4 20 s. a Troisvierges 5 00 s. Départ de Troisvierges 7 30 s. Arrivée à Wilwerdange 8 10 s. à Weiswampach 9 00 s. Luxembourg, le 12 février 1894. Abfahrt von Bauschleiden Ankunft in Böwen in Nothum in Wiltz Abfahrt von Wiltz Ankunft in Nothum in Böwen ., in Bauschleiden 7 Vom 1. k. März ab wird die zwischen Weiswampach und Ulflingen verkehrende Postkutsche bei der zweiten Fahrt den neuen Weg von Wilwerdingen nach Weiswampach nehmen. Demgemäß sind vom besagten Datum ab die Abfahrtsund Ankunftsstunden des genannten Postfuhrdienstes geregelt, wie folgt: Erste Fahrt. Abfahrt von Weiswampach . . . . 6 30 Vm. Ankuft in Holler 6 50 Vm. in Binsfeid 7 30 Vm. in Ulslingen 8 00 Vm. Abfahrt von Ulflingen 8 30 Vm. Ankunft in Binsfeld 9 00 Vm. in Holler 9 30 Vm. in Weiswampach . . . . 10 20 Vm. Zweite Fahrt. Abfahrt von Weiswampach . . . . 3 45 Nm. Ankunft in Wilwerdingen 4 20 Nm. in Ulflingen 5 00 Nm. Abfahrt von Ulflingen 7 30 Nm. Ankunft in Wilwerdingen 8 10 Nm. in Weiswampach . . . . 9 00 Nm. Luxemburg, den 12. Februar 1894. Le Directeur général des finances, Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . M . MONGENAST. Avis. — Postes. I l est porté à la connaissance du public qu'à partir du 15 de ce mois, les localités de Bettange-s.-M., Dahlem, Dippach, Garnich, Holzem, Schouweiler- et Sprinckange sont détachées, pour le service des colis, de l'agence aux colis de Marner et attachées à la perception des postes à Gap. A partir du 1 e r mars prochain, les localités de Grossbevingen, Kleinbevingen, Hivingen et 2 30 Nm. 4 05 Nm. 4 40 Nm. 5 30 Nm. 4 00 Nm. 4 55 Nm. 5, 30 Nm. 00 Nm. Bekanntmachung. — Postwesen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 13. Februar l. ab die Ortschaften Bettingen a. d. Meß, Dahlem, Dippach, Garnich, Holzem, Schouweiler und Sprinckingen für den Packe tdienst von der Packetpostagentur Mamer losgetrennt und dem Postamte Cap einverleibt sind. Vom 1. März k. ab, werden die Ortschaften Großbevingen, Kleinbevingen, Hivingen und Ro- 85 Rosenhof seront détachées de l'agence de Bascharage et rattachées à la circonscription postale de l'agence de Bettingen. Luxembourg, le 10 février 1894. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Assurances. La compagnie d'assurances contre les accidents « Rhenania , établie à Cologne, cessera ses opérations dans le Grand-Duché. — Le cautionnement déposé par cette compagnie pour la garantie de ses opérations sera restitué le 1er juin prochain, si dans l'intervalle aucune opposition n'y a été faite. Luxembourg, le 10 février 1894, Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Hospice central et orphelinat du Rham. senhof von der Postagentur Niederkerschen abgetrennt und dem Bestellbezirke der Postagentur Bettingen einverleibt werden. Luxemburg, den 10. Februar 1894. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Versicherungswesen. Die Unfallversicherungs- Gesellschaft "Rhenania" mit dem Sitze zu Köln, wird ihren Geschäftsbetrieb im Großherzogthum einstellen. — Die von dieser Gesellschaft zur Gewährleistung ihrer Operationen hinterlegte Caution wird am 1. Juni künftig zurückerstattet werden, wenn bis dahin kein Einspruch dagegen erhoben worden ist, Luxemburg, den 10. Februar 1894. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung.—Centralhospiz und Waisenhans a . d . Rham. Aucune admission dans les établissements I n Zukunft wird keine Aufnahme in die Wohlhospitaliers du Rham ne sera plus faite à l'ave- thätigkeitsanstalten auf dem Rham mehr stattsinnir sans l'autorisation expresse du soussigné den ohne die ausdrückliche Ermächtigung des Directeur général. Cette autorisation sera accor- unterzeichneten Generaldirektors. Diese Ermächdée sur la présentation d'une demande écrite tigung wird auf schriftliches, mit ärztlichem Atappuyée d'un certificat médical ainsi que d'ex- test und Auszügen der Civilstandsakten der zu traits des actes de l'état civil de la personne unterbringenden Person, belegten Gesuches gequ'on voudrait hospitaliser. Les administrations geben. Die Gemeindeverwaltungen müssen außercommunales devront, en outre, produire tous dem alle Auskünfte beifügen, deren man eventuell les renseignements dont on aura éventuellement bedarf, um das Hülfsdomizil festzustellen. besoin pour établir le domicile de secours. Die erforderliche Ermächtigung kann, i m Falle L'autorisation requise pourra, en cas d'urgence extrême, être demandée et accordée par la äußerster Dringlichkeit, auf telegraphischem voie télégraphique, sauf à être confirmée ulté- Wege nachgesucht und ertheilt, muß jedoch späterrieurement par écrit et de la manière indiquée hin auf die oben angegebene Weise schriftlich ci-dessus. bestätigt werden. Luxembourg, le 10 février 1894. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Luxemburg, dm 10. Februar 1894. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 9a 86 Rectification. — Administration communale. C'est par suite d'une erreur matérielle que le Mémorial du 10 février et., n° 8, p. 72, porte pour la commune de Rumelange la nomination de M. P. Kihn-Kihnen, propriétaire à Rumelange, aux fonctions d'échevin ; c'est M. Pierre KihnKlensch, propriétaire à Rumelange, qui par arrêté du soussigné en date du 10 février, est nommé échevin de la commune de ce nom. — Le Mémorial prévisé est à rectifier en ce sens. Luxembourg, le 14 février 1894. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 14 février ct., i l a été accordé à M. Th.-Arthur Bouvier, propriétaire à Clervaux, sur sa demande, démission honorable de ses fonctions de second juge suppléant près la justice de paix du canton de Clervaux. Par le même arrêté M. Émile Prüm, industriel et député à Clervaux, a été nommé second juge suppléant près la justice de paix du canton de Clervaux, en remplacement de M . Bouvier. Luxembourg, le 15 février 1894. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Jurys d'examen. Par arrêté grand-ducal en date du 14 février ct., ont été nommés membres du jury prévu par l'art. 1 e r de la Ioi du 23 août 1882, sur le stage judiciaire :
  9. a)Membres effectifs : MM. Schaack, conseiller à la Cour supérieure de justice; Mergen, conseiller honoraire à la Cour supérieure de justice, président du tribunal d'arrondissement de Diekirch; Joseph Rischard et Lefort, conseillers à la même Cour, et Brincour, avocat-avoué à Luxembourg ; Berichtigung. — Gemeindeverwaltung. Einem materiellen Versehen ist es zuzuschreiben, daß im Memorial vom 10. d. Mts., Nr. 8, S. 72. dem für die Gemeinde Rümelingen ernannten Schöffen der Name des Hrn. P. Kihn-Kihnen, Eigenthümer zu Rümelingen, beigelegt wird, während in Wirklichkeit Hr. Peter Kihn-Klensch, Eigenthümer zu Rümelingen, durch Beschluß des Unterzeichneten vom 10. Februar c., zum Schöffen der Gemeinde Rümelingen ernannt worden ist. Luxemburg, den 14. Februar 1894. Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 14. lfd. Mts ist dem Hrn. Th. Arthur Bouvier, Eigenthümer zu Clerf, auf sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung als zweiter Ergänzungsrichter beim Friedensgerichte des Kantons Clerf gewährt worden. Durch Großh. Beschluß vom selben Tage ist Hr. Emil P r ü m , Industriel und Deputirter zu Clerf, zum zweiten Ergänzungsrichter, in Ersetzung des Hrn. Bouvier, ernannt worden. Luxemburg, den 15. Februar 1894. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Durch Großh. Beschluß vom 14. Februar 1894 sind zu Mitgliedern der durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. August 1882 über die gerichtliche Stage vorgesehenen Jury ernannt:
  10. a)zu wirklichen Mitgliedern: die HH. Schaack, Obergerichtsrath; Mergen, Ehren-Obergerichtsrath und Präsident des Bezirksgerichts zu Diekirch; Joseph Rischard und L e f o r t , Obergerichtsräthe; B r i n c o u r , Advokat-Anwalt zu Luxemburg; 87
  11. b)Membres suppléants : MM. Alexis Brasseur, père, Philippe Bech et Édouard Simonis, tous les trois avocats-avoués à Luxembourg.
  12. b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Alexis B r a s s e u r , Vater, Philipp Bech, und Eduard S i m o n i s , Advokat-Anwälte zu Luxemburg. Luxemburg, den 15. Februar 1884. Luxembourg, le 15 février 1894. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Convention sanitaire de Dresde, II résulte d'un protocole dressé à la date du 13-15 juillet 1893, que le Royaume-Uni de la Grande-Bretagne et d'lrlande a adhéré à la Convention sanitaire internationale conclue à Dresde le 15 août 1893, et a ses annexes, sous la réserve toutefois que, «dans le Royaume-Uni, les personnes bien portantes qui arrivent à bord d'un navire infecté ne soient pas soumises à une observation, mais seulement à une surveillance médicale dans leur domicile . Ladite convention et le protocole prémentionnés du 13-15 juillet 1893 ont été ratifiés par le Grand-Duché de Luxembourg, l'Empire allemand, l'Autriche-Hongrie, la Belgique, la France, la Grande-Bretagne et l'Irlande, l'Italie, la Russie et la Suisse, et le dépôt des ratifications a eu lieu à Berlin,le 1er février 1894, date à laquelle a pris cours le délai de cinq ans fixé par l'art. IV pour la durée de la convention. Il a été constaté que le Monténégro s'est décidé à s'abstenir de la ratification, et que le Gouvernement des Pays-Bas n'est à même de ratifier la convention que plus tard. Luxembourg, le 13 février 1894. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Dresdeuer SanitätsKonvention. Zufolge einem am 13./15. Juli 1893 errichteten Protokoll ist das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland der am 15. August 1893 zu Dresden unterzeichneten internationalen Sanitäts-Konvention beigetreten, mit dem Verbehalte jedoch, daß in dem Bereinigten Königreiche die gesunden Personen, welche dort auf einem verseuchten Schiffe anlangen, keiner Beobachtung, sondern lediglich einer ärztlichen Ueberwachung in ihrer Wohnung unterzogen werden sollen". Beregte Konvention nebst dem erwähnten Beitritts-Protokoll sind seitens des Großherzogthums Luxemburg, des Deutschen Reiches, OesterreichUngarns, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und Irlands, Italiens, Rußlands und der Schweiz ratisizirt worden und die Niederlegung der Ratifikations-Urkunden hat zu Berlin am 1. Februar 1894 stattgefunden, mit welchem Tage die in Art. IV bestimmte fünfjährige Dauerfrist der Konvention ihren Anfang genommen hat. Es ist dabei festgestellt worden, daß Montenegro entschlossen ist, von der Ratifikation des Vertrages Abstand zu nehmen, sowie daß die Niederländische Regierung erst später in der Lage sein wird, diese Ratifikation zu vollziehen. Luxemburg, den 13. Februar 1894. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 88 Emprunts communaux. — Tirage de février 1894, Désignation des emprunts. DATE de l'échéance. Eich. Ell. 40,000 fr. 11,000 Esch-s.-AIzette. 300,000 1er mai 1894. 28, 73, 110. 1er avril 1894. 10, 17, 51, 85, 95, 98. id. 3,32,61,67. Esch-s.-Sûre. Niederanven-Ernster Rœser. 6,800 4,000 18,000 Tuntingen. 23,000 Wilwerwiltz. 9,100 NOMS des communes. Numéros sortis a 100 fr. à 500 fr. à 1000 fr. Caisse communale. id. 75, 227. id. 68. 15 avril 1894. 40. 1er janvier 1894. 4,7, 12,15, 18, 19, 20, 21, 29. 30, 31,34,48, 53, 57, 80, 95, 102, 103, 114, 123, 130, 137, 138, 141, 142, 153, 169, 170, 171. 1er avril 1894. 29. id. Désignation de la caisse où doit se faire le remboursement. Banque Werling, Lambert & Cie à Luxembourg Caisse communale. id. id. Banque Werling, Lambert & Cie à Luxembourg. Caisse communale. 16,59, 73, 80,87. Luxembourg, le 13 février 1894. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Luxbg. Imp. Lib. d.I. C.V. Bück; L. Bück, Succ.

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