← Luxembourg

Loi du 10 juillet 1895, portant application en faveur de M. J.-G.-F. Schenck de l'exception prévue par l'art. 11 de la Constitution pour exercer le mi

369 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. N°.

  1. Vendredi, 12 juillet
  2. Freitag,
  3. Juli
  4. Loi du 10 juillet 1895, portant application en faveur de M. J.-G.-F. Schenck de l'exception prévue par l'art. 11 de la Constitution pour exercer le ministère de pasteur protestant à Luxembourg. Gesetz vom
  5. J u l i 1895, wodurch zu Oncksten des Hrn. J . G . F . Schenck die durch Art. 11 der Verfassung vorgesehene Ausnähme zur Ausübung des Pfarramtes an der protestantischen Gemeinde i n Luxemburg Anwendung findet. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu les art. 11 et 106 de la Constitution ; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 26 juin 1895 et celle du Conseil d'État du S juillet suivant, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Wir Adolph, von GottesGnaden,Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u.; Avons ordonné et ordonnons: Art. 1 e r . Par application de l'exception prévue à l'art. 11 de la Constitution, M. Jean-GeorgesFrédéric Schenck, né le 10 août 1860 à Karlsrühe, grand-duché de Bade, pourra être nommé pasteur de la communauté protestante à Luxembourg sans être astreint à la naturalisation. Art.
  6. I l est accordé au pasteur de la communauté protestante un traitement annuel de 5870 francs. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Luxemburg, den 10 Juli 1895 Luxembourg, le 10 juillet
  7. ADOLPHE. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Nach Einsicht der Art. 11 u. 106 der Verfassung; Nach Anhörung Unsere Staatsrathes; Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheldung der Abgeordnetenkammer vom
  8. Juni 1895undderjenigen des Staatsrates vom
  9. Juli ct.,gemaßwelchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Haben verordnet und verordnen: Art.
  10. I n Anwendung der durchArt.11derVerfassungvorgesehenenAusnahme Hr. Johann Georg Friedrich Schenck, geboren am 10 August 1860.zuKarlsruhe(Baben),zumPfarrerderprotestanüschen GemeindeinLuxemburgernanntwerden, ohne zur Naturalisation verpflichtet zu sein. Art.
  11. Dem pfarrer der protestantischen Gemeinde ist ein Jahresgehalt von 2870 Franken bewilligt. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's Memorial eingeruckt werde, um von Allen, die es betriff, augeführt befolgt zu werden. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Adolph. 370 Arrêté du 8 juillet 1895, portant reconnaissance Beschluß vom
  12. J u l i 1895, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels et caisse de décèsdesem- des Unterstützungs- und Sterbetassen-Vereins der Post- u. Telegraphen-Beamten betreffend. ployés des postes et télégraphes. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels et caisse de décès des employés des postes et télégraphes, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 30 décembre 1893 par l'administration communale de Luxembourg, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 11 mai 1895 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Art. 1 er . La société de secours mutuels et caisse de décès des employés des postes et télégraphes du Grand-Duché est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art.
  13. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsund Sterbekassen-Vereins der Post- und Telegraphen-Beamten wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins vom
  14. Dezember 1893; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom
  15. M a i 1895; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  16. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  17. dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut genanntem Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen; Luxembourg, le 8 juillet
  18. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Beschließt: Art. 1 . Der Unterstützungs- und SterbekassenVerein der Post- und Telegraphen-Beamten des Großherzogthums wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art.
  19. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  20. Juli
  21. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Unterstütiungs- und Sterbekassen-Vereins der Post- und TelegraphenBeamten des Grossherzogthums Luxemburg A r t .
  22. Ein Verein zu gegenseitiger Unterstützung wird unter den Post- und Telegraphen-Beamten des Grossherzogthums Luxemburg gegründet A r t .
  23. Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in Luxemburg. A r t .
  24. Der Verein hat zum Zwek : 371 1° den Mitgliedern in Krankheitsfällen, oder den an Alter und Gehrechen leidenden Mitgliedern durch zeitweilige Unterstützungen, sowie auch durch Vorschüsse bis zum Beirage von 300 Franken gegen monatliche Rückzahlungen und zu drei Prozent jährlicher Zinsen zu Hülfe zu kommen ; 2° beim Tode eines seiner Mitglieder oder dessen Ehegauin, der Familie desselben eine Entschädigung zu bewilligen. A r t .
  25. Der Verein besteht aus wirklichen und aus Ehren-Mitgliedern. A r t .
  26. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche sich allen durch die Statuten oder durch Beschluss der General-Versammlung festgesetzten Verpflichtungen unterworfen und Recht auf die vom Verein gebotenen finanziellen Vortheile haben. A r t .
  27. Ehrenmitglieder sind diejenigen der Verwaltung nicht angehangen Personen, welche sich zu einem jährlichen Beitrag von fünf Franken verpflichten, oder eine einmalige Zahlung von wenigstens fünfzig Franken an die Vereinskasse entrichten, sowie diejenigen, welche auf irgend eine andere Weise zur Wohlfahrt des Vereins beitragen. Die Ehrenmitglieder verzichten auf die finanziellen Vortheile des Vereins ; sie werden auf Antrag des Vorstandes von der General-Versammlung ernannt. Sie haben das Recht den General-Versammtungen beizuwohnen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. A r t .
  28. Aufnahmefähig als wirkliche. Mitglieder sind alle Post- und Telegraphen-Beamten des Landes vom vollendeten achtzehnten Lebensjahre bis zum vierzigsten einschliesslich. Die Wittwe kann nach dem Ableben des Mannes Mitglied des Vereins bleiben, wenn selbe sich den Statuten unterwirft und die festgesetzten Beiträge entrichtet. Bei deren Tod treten dann die Kinder in den Genuss der festgesetzten einmaligen Unterstützungssumme. Heirathet die Wittwe jedoch wieder, so erlischt deren Anrecht auf Unterstützung und wird dieselbe aus dem Vereine ausgeschieden. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, welchem die Entscheidung über die Aufnahme zusteht. Neuangestellte Beamten der Verwaltung sind gehalten ihre Aufnahme in den Verein in Zeit von drei Monaten vom Tage ihrer Ernennung ab nachzusuchen. Nach Ablauf dieser Frist steht denselben ein Recht zur Aufnahme als Mitglied des Vereins nicht mehr zu. A r t .
  29. Die Ehrenmitglieder sind obigen Bestimmungen nicht unterworfen. A r t ,
  30. Die jetzt im Dienste stehenden Post- und Telegraphen-Beamten, welche dem Vereine bis zum heutigen Tage noch nicht beigetreten sind, konnen ausnahmsweise, jedoch nur binnen die Monaten, vom Datum der Genehmigung der gegenwärtigen Statuten ab, als Mitglieder desselben aufgenommen werden. A r t .
  31. Mitglieder, welche keinen Beitrag mehr bezahlen wollen oder ihren Austritt aus dem Vereine anmeiden, erhalten keine Rückvergütung. Aus dem Vereine einmal ausgetretene Mitglieder können wieder aufgenommen werden, wenn selbe die seit ihrem Austritt nicht geleisteten Beiträge nachzahlen. Mitglieder, welche unfreiwillig aus ihrer dienstlichen Stellung entlassen worden sind, werden aus der Liste des Vereines gestrichen und haben in diesem Falle keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einlagen. A r t .
  32. Die Verwaltung des Vereins ist einem Vorstande anvertraut. Derselbe besteht aus dem Präsidenten, dem Vice-Präsidenten, dem Kassierer, dem Schriftführer und drei Beisitzenden. Die Vorstandsmitglieder können, nur unter den wirklichen Mitgliedern gewählt werden. A r t .
  33. Das Amt des Vorstandes ist ein Ehrenamt. Die damit verbundenen Geschäfte, sowie die dem Verein überhaupt zu leistenden Dienste werden unentgeltlich besorgt. A r t .
  34. Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Präsident benachrichtigt die Vorstandsmitglieder wenigstens 3 Tage vor der Zusammenkunft. A r t .
  35. Der Präsident hat die Überleitung Über den Verein. Er hat Sorge zu tragen, dass die Statuten pünktlich befolgt werden und stattet Bericht über die AufnahmeAnträge. Er veranlasst die Auszahlung von Geldern und unterschreibt die Ausgabeanweisungen des Vorstandes. Er beruft die General-Versammlungen und VorstandsSitzungen. A r t .
  36. Der Schriftführer besorgt sammtliche schriftliche Arbeiten des Vereins. In dieser Eigenschaft hat er die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein und den Ausschluss von Mitgliedern aus demselben nach Massgabe der Statuten zu verzeichnen. A r t .
  37. Der Kassierer besorgt sammtliche Kassengeschäfte. Er hat die dem Vereine zugewiesenen Schenkungen, , die Eintrittsgelder, sowie die Beiträge der Mitglieder nach Anweisung des Vorstandes in Empfang zu nehmen und darüber Rechnung zu führen. A r t .
  38. Bei Jahresschluss hat der Kassierer einen umfassenden Rechnungsbericht abzulegen. Derselbe wird vom Vorstande sowie von den dazu ernannten Revisoren 372 geprüfe und bei der nächsten General-Versammlung den Mitgliedern zur Einsicht vorgelegt. Eine Abschrift dieses Berichtes wird im Laufe der beiden ersten Monate jeden Jahres dem zuständigen GeneralDirector und der Gemeindebehörde am Sitze der Gesellschaft übermittelt. A r t .
  39. Ausgaben leistet der Kassierer nur gegen von Präsidenten und Secretär unterschriebene Anweisungen, welche vorher vom Vorstand genehmigt sind. Die Anweisungen sind der Jährestechnung als Belege mit den betreffenden Quittungen beizufügen. A r t .
  40. Von den eingezogenen Geldern behält der Kassierer nicht mehr als höchstens 1000 Franken in Handen. Sobald sich eine grössere Summe augesammelt, hat derselbe dem Vorstande Anzeige zu machen und dessen Anordnung wegen zinslicher Belegung zu vernehmen, gemäss Art. 7 des Gesetzes vom
  41. Juli 1891, die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen betreffend. A r t .
  42. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Um beschlussfähig zu sein, müssen wenigstens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Art, 2 1 . Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtsdtuer ausfallen oder sich dauernd verhindert sehen, seinen Obliegenheiten gegen den Verein nachzukommen, so wird ein anderes Vereinsmitglied in der nächsten General-Versammlung als Vorstandsmitglied ernannt. Art.
  43. Jedes Jahr im Monat September wird eine General-Versammluug am gesetzlichen Sitz der Gesellschaft abgehalten. In dieser General-Versammlung wird der Vorstand zur Hälfte neu gewählt. Der Präsident wird durch die General-Versammlung ernannt. Der neugewählte Vorstand bezeichnet unter sich diejenigen Mitglieder, welche mit den respectiven Aemtern von Vice-Präsident, Kassierer und Secretär zu betrauen sind. In derselben Sitzung werden drei Revisoren ernannt, welche die Rechnungen und Bücher des Vereins prüfen und die Kasse revidiren. Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der nächstenGeneral-Versammlungverlesen wird. Von Letzterem wird zudem jedem Mitglied eine Ausfertigung zugestellt. A r t . 2 3 . Zu den General-Versammlungen werden alle Mitglieder wenigstens acht Tage vorher von dem Vereinsvorstand eingeladen. A r t . 2 4 . Der Vorstand ist verpflichtet eine ausserordentliche General-Versammlung einzuberufen, wenn dieselbe von fünfzehn Mitgliedern verlangt wird. A r t . 2 5 . Die Beschlüsse der General-Versammlung werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden wirklichen Vereinsmitglieder gefasst. Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung (Stimmzettel) vollzogen. A r t . 2 6 . Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von zwanzig Mitgliedern erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Findet Stimmengleichheit bei Erneunungen statt, so hat der älteste der Gewählten den Vorrang. Eine zweite neu einberufene Versammlung ist über eine schon vorgelegte Tagesordnung in allen Fällen beschlussfähig. A r t . 2 7 . Jedes Mitglied hat vor seinem Eintritt in den Unterstülzungsfonds eine Aufnahmegebühr von drei Franken zu entrichten. Für diejenigen, auf weiche die in Art. 9 vorgesehene Ausnahme Anwendung findet, ist die Aufnahmegebühr nach dem Alter folgendermassen festgestellt : n. bei einem Alter von 18 bis 40 Jahren, 3 Franken. b. bei einem Alter von 40 bis 55 Jahren, 5 Franken. c. bei einem Aller von 55 bis 65 Jahren, 10 Franken. d. bei einem Alter von über 65 Jahren, 15 Franken. Dieselben sind jedoch gehalten ausser den durch vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Aufnahmegebühren, die erfallenen Beiträge von dem Tage ab zu entrichten, wo sie dem Verein hätten beitreten können, bis zu dem Tage ihrer wirklichen Aufnahme in denselben. Von den Mitgliedern darf kein Beitrag erhoben werden zu Zwecken, die in den Statuten nicht vorgesehen sind. . Quittung üher die erfolgte Zahlung ist zugleich Aufnahme-Urkunde, deren Datum den Beginn der Unterstützungsberechügung feststellt. A r t . 2 8 . Die activen Mitglieder zahlen einen jährlichen ständigen Beitrag von sechs Franken. Dieser Betrag ist pränumerando in monatlichen Raten von fünfzig Gentimes zu entrichten. Eine Summe von 5000 Franken ist als Reservefonds in Staatsobligationen hinterlegt. Dieser Fonds kann nur im äussersten Nothfalle angegriffen werden. Eintretenden Falles wird von den Vereinsmitgliedern ein aussergewöhnlicher monatlicher Beitrag von einem Franken fünfzig Centimes erhoben, bis der Reservefonds die festgesetzte Höhe wieder erreicht hat. A r t . 2 9 . Die Bestimmung des Betrages der Unterstützung ist dem Vorstande auheimgestellt. Der Gesammtbetrag der Unterstützung an ein und dasselbe Mitglied, darf 150 Franken in einem Jahre nicht übersteigen.* Die Unterstützungen werden nur auf das Gutachten der nächststehenden Dienstbehörden und nachdem alle. 373 zur Feststellung der wahren Sachlage nothwendigen Erkundigungen eingezogen sind, bewilligt : 1° an Beamte, oder an Beamten-Wittwen, welche Mitglieder des Vereines sind, wenn sie erweislich unbemittelt und der Unterstützung würdig sind, nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 1 des Gesetzes vom
  44. Juli 1891, die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen betreffend ; Die nach dem Ableben eines Mitgliedes, dessen Ehegattin, oder der Mitglied-Wittwe an die Hinterbliebenen zu zahlende. Unterstützungssumme ist auf 500 Franken festgesetzt. Die Auszahlung dieser Summe erfolgt gleich nach dem Todesfall an die Empfangsberechtigten. In Krankheitställen pp. falls eine Unterstützung gewährt wird, hat der Kassierer dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnungen des Arztes, Apothekers u. s. w. von dieser Summe vorab bezahlt werden und sind dieselben nöthigenfalls von ihm direct gegen Quittung zu bezahlen. Art. 3 0 . Als Empfangsberechtigte werden angesehen : Der Wittwer, die Wittwe, Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern und Grosseltern des resp. der Verstorbenen oder eine von diesen testamentarisch bezeichnete Person, sofern solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist. Sind keine solche Bezugsberechtigte vorhanden, so fällt die Unterstützung nach Abzug der Kosten für Arzt, Medicamente, Warte- und Pflegekosten an den Verein zurück. Art. 3 1 . Der Unterstützungs-Betrag kann unter keinen Umständen und von keiner Seite mit Beschlag belegt werden. Art. 3 2 . Den Unterstützungsfonds bilden : 1° die Beiträge der Ehrenmitglieder; 2° die Beiträge der activen Mitglieder; 3° die Schenkungen und Vermächtnisse ; 4° die durch den Staat bewilligten Subsidien ; 5° die Zinsen der angelegten Gelder. Art. 3 3 . Das Kapital des Vereins ist bei der Sparkasse oder durch Ankauf inländischer Staats- oder GemeindeObligationen anzulegen und darf zu keinem andern, als zu den in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Zwecken verwandt werden. Der Ankauf von Gemeinde-Obligationen darf nur nach Ermächtigung des fern, General-Directors des Innern stattfinden. Die zur Führung der Geschäfte des Vereins erforderlichen Ausgaben werden aus der Kasse bestritten und sind gegen Beleg zu rechtfertigen. _______ Art, 3 4 . Etwaige Abänderungen der gegenwärtigen Statuten können nur durch eine General-Versämmlung vorgenommen werden, deren Zusammenberufung in der statutenmässig vorgeschriebenen Form stattzufinden hat. Die Beschüsse dieser General-Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art, 2 des Grossherzoglichen Beschlusses vom 22 Juli 1891 vorgpschrieben ist. Der Art. 36 kann nur abgeändert werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies erbeischen. Art. 3 5 . Alle in den Statuten nicht vorgesehene Fälle werden vom Vorstande zur Entscheidung gebracht, unter Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom
  45. Juli 1891 und des Grossherzoglichen Beschlusses vom
  46. Juli desselben Jahres, die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hillskassen betreffend. Sollte dieser jedoch in einer Angelesenheit sich nicht einigen können, so wird dieselbe der nächsten GeneralVersammlung zur Entscheidung vorgelegt. A r t 3 6 . Die Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn die bestehende Mitgliederzahl im Laufe eines Jahres mit den aussergewöhnlichen monatlichen Beiträgen von 1,50 Franken den angegriffenen Reservefonds von 3000 Franken nicht mehr vervollständigen kann. Dieselbe kann nur in einer General-Versammlung beschlossen werden, welche eigens zu diesem Zwecke einberufen ist und zwar wenigstens % Monate im Voraus durch Einzelbriefe, welche die Tagesordnung ausdrücklich angeben. Es müssen wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein und der Beschluss muss mit wenigstens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist erst nach Genehmigung durch die Oberbehörde gültig und die Liquidirung geschieht eintretenden Falles gemäss Art. 9 des Grossherzoglichen Beschlusses vom
  47. Juli 1891, die auf Gegenseitigkeit-beruhenden Hilfskassen betreffend. Also beschlossen in der General-Versammlung zu Luxemburg, am
  48. Januar
  49. Der Vorstand. (Folgen die Unterschriften.) Avis. — Règlement communal. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. Dans sa séance du 25 mai dernier, le conseil communal de Kopstal a arrêté un règlement de I n seiner Sitzung vom
  50. Mai letzthin hat der Gemeinderath von Kopftal ein Polizeireglement 374 police relatif au stationnement sur le cimetiere de Kopstal pendant le service divin. — Ce règlement a été dûment publie. erlassen, betreffend den Aufenthalt auf dortigem Kirchhofe währenddes Gottesdienstes.— Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  51. J u l i
  52. Luxembourg, le 9 juillet
  53. Le Directeur général de l'intérieur, Der General-Director des Innern, H. Kirpach. H . KlRPACH. Avis. — Règlement communal. Dans leurs séances respectives des 21 et 25 mai dernier, le conseil de la fabrique d'église et le conseil communal de Kopstal ont arrêté, d'accord avec le curé et le bureau des marguilliers, un règlement de police tendant à maintenir l'ordre dans l'église de Kopstal. — Ce règlement a été dûment publié. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. I n ihren Sitzungen vom
  54. bezw.
  55. M a i letzthin haben der Kirchenfabrikrath und der Gemeinderath von Kopstal, im Einverständnisse mit dem Pfarrer und dem Kirchenvorstcheramte,ein Polizeireglement in Betreff der Aufrechthaltung der Ordnung in der Kirche von Kopstal erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  56. J u l i
  57. Luxembourg, le 9 juillet
  58. Le Directeur général de l'intérieur, Der General-Director des Innern, H. Kirpach. H. KIRPACH. Bekanntmachung. — Zollwesen. Unter Bezugnahme auf § 12 des Vereinszollgesetzes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die aus Anlaß des deutschen Reichsgesetzes vom
  59. M a i d. I . (Memorial S . 303 ff.) beschlossenen Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif p. p. bei sämmtlichen diesseitigen Zollstellen eingesehen werden können. Luxemburg, den
  60. J u l i
  61. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 170 kilom.*) RECETTES. Voyageurs. Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. Du 1 er au 31 mars Du 1er janvier au 28 février,.. 1895 fr. 85,000 00 145,000 00 fr. 740,000 00 1,448,750 00 fr. 62,500 00 131,250 00 fr. 887,500 00 1,725,000 00 1895 Du 1erjanvier au 31 mars . . . 1894 fr. 230,000 00 247,500 00 fr. 2,188,750 00 2,035,000 00 fr. 193,750 00 180,000 00 fr. 2,612,500 00 2,462,500 00 1895 1894 153,750 00 13,750 00 150,000 00 17,500 00 Différence en faveur de Produit kilométrique correspondait à 1895 fr. 61,470
  62. 1894 fr. 57,353
  63. *) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. 375 Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes den lignes. 1er et 2° réseau.) Longueur en exploitation : 167 kilomètres. RECETTES. Recettes diverses, Recettes taules, Voyageurs. Marchandises, fr. 25,242 98 43,987 29 fr. 314,182 21 581,789 18 fr. 1,058 57 1,814 03 fr. 340.483 76 627,590 50 Du 1 er janvier au 31 mars . . . 1895 fr. 1894 69,230 27 73,239 20 fr. fr. 2,872 66 5,550 06 fr. 968,074 36 900,088 84 Du 1 er au 31 mars Du 1 e r janvier au 28 février.. 1895 893,971 39 829,616 28 1895 1894 61,988 72 66,353 11 4,008 93 357 46 1895 fr. 23,509 43, soit par jour-kilomètre fr. 64,
  64. Produit kilométrique correspondant à 1894 22,004 06, fr, 60,
  65. Différence en faveur de . . . Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette. Longueur en exploitation : 41 kilomètres. RECETTES. Du 1 er au 31 mars Du 1 er janvier au 28 février.. Du 1 er janvier au 31 mars Différence en faveur de Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. fr. 4,029 85 4,867 05 fr. fr. 8.896 90 9,692 60 fr. Voyageurs. 381 30 725 70 fr. 10,650 15 16,831 45 1,107 00 1,187 00 . . . . . . . . . . 795 70 2,213 30 1895 fr. 2,681
  66. Produit kilométrique correspondant à 1894 fr. 2,974
  67. fr. 27,481 60 30,490 60 1895 1895 1894 1895 1894 fr. fr. 6,239 00 11,238 70 17,477 70 19,691 00 3,009 00 Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom. RECETTES. Du 1 e r au 31 mars Du 1 er janvier au 28 février.. Du 1er janvier au 31 mars... Différence en faveur de . . . Voyageurs. Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. fr. 2,683 95 4,150 70 fr. 5,405 30 2,471 40 fr. 328 90 519 17 fr. 8,418 15 7,141 27 fr. 6,834 65 7,236 58 fr. 7,876 70 10,325 10 fr. 848 07 860 60 fr. 1894 15,559 42 18,422 28 1895 1894 401 93 1895 1895 2,448 40 12 53 1895 fr. 1,414
  68. Produit kilométrique correspondant à 1894 fr. 1,674
  69. 2,862 86 376 Marktpreise. —
  70. Hälfte des Monats J u n i
  71. M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Bezeichnung der Lebensmittel Maße oder Luxem- Gewicht. bürg. u. dgl. Die- kirch. Wiltz. Ettel- EchterRemich bruck. nach. Greven- EschMersch. macher. a. d. A. W e i z e n . . . . Hectoliter 16 00 15 00 16 50 14 60 14 00 Mischelfrucht . . 14 00 13 00 14 60 13 00 12 30 Roggen.... 12 00 1 ! 00 11 50 Gerste . . . . 12 30 Spelz . . . . Heidekorn . . . 7 50 7 00 Hafer . . . . 7 50 Erbsen . . . . 13 00 Bohnen.... 12 00 Linsen . . . . 22 00 Kartoffeln. . . 5 00 3 00 3 60 3 00 0 55 0 40 0 45 0 40 . 0 45 0 30 0 36 Roggen-Mehl. . 0 33 Geschälte Gerste. 0 76 Weizen-Mehl. . MM-Mehl. Butter Kilogr. . . . . 1 90 1 70 1 85 0 90 0 76 Dutzend. H e u . . . . . 500 Kilo. 25 00 . . . . Buchenholz. . . 7 00 7 00 12 50 0 85 Gier Stroh 7 00 6 00 5 50 0 38 0 36 0 60 0 36 0 36 0 30 0 46 1 76 1 96 1 90 2 00 2 00 2 00 0 86 0 90 0 80 0 90 0 95 1 60 1 60 1 85 0 86 25 00 Stere. Eichenholz. . . 16 00 10 00 Weichholz . . . Ochsenfleisch . Kilogr. 1 90 1 70 K u h - o d .Rindfleisch 1 60 1 50 1 55 1 50 1 60 1 50 1 40 1 60 1 60 Kalbfleisch. . . 1 80 1 70 1 76 1 66 1 80 1 86 1 50 1 60 1 86 Hammelfleisch. 1 80 2 00 1 90 1 95 2 00 2 00 1 60 Schweinefleisch 1 60 1 60 1 45 1 60 1 40 1 60 id. geräuchert. 2 00 Luxbg. Imp. Lib. D. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ. 2 00 1 60 1 70

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.