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Arrêté du 3 décembre 1895, portant approbation Beschluß vom 3. Dezember 1895, wodurch die neuen Statuten des Luxemburger Lehrerdes nouveaux statuts de

609 MÉMORIAL Memorial Du des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 7 décembre 1895. Großherzogthums Luxemburg. N° 52. Samstag, 7. Dezember 1895. Avis. — Brevets d'invention. Bekanntmachung. — Erfindungspatente. Les brevets d'invention ci-après ont été déNachstehendeErfindungspatentesindim Laufe livrés pendant le mois de novembre écoulé, en verflossenen Monats November, auf Grund des vertu de la loi du 30 juin 1880, savoir : Gesetzes vom 30. Juni 1880, ertheilt worden: N° 2408. Le 2 novembre. — Nouveau procède Nr. 2408. Am 2.November.—Neuesschnelaccélère pour le tannage de peaux par la com- leres Verfahren zum Gerben von Häuten durch binaison d'éléments mécaniques, physiques et das Zusammenwirkenmechanischer,physischerund chimiques avec exclusion de l'emploi d'acides. chemischer Elemente mit Ausschluß der Säuren. — M. Eugène Worms à Paris. — Hr. Eugen Worms in Paris. Nr. 2409. Am 5. November. — Verfahren N° 2409. Le 5 novembre. — Procédé et appareil pour le répandage automatique de par- und Vorrichtung zurselbstthätigenAbgabevon fums, de désinfectants etc. par l'effet d'une Parfüm und ähnlichenFlüssigkeitendurchinnepression intérieure. — M. D r Auguste Hausdorf ren Druck. — Hr. Dr. Aug. Hausdorf in Tiefenbach. à Tiefenbach. Nr. 2410. Am 11. November. — SchildtorN° 2410. Le 11 novembre. — Bouclier pernister. — Hr. Zens - Z i n n in Kopenhagen fectionné. — M. Zens-Zinn à Copenhague Nr. 2411. Am 14.November.— Verfahren N° 2411. Le 14 novembre. — Procédé de rendre les hydrocarbures susceptibles de rece- flüssige Kohlenwasserstoffe zur Aufnahme voir des qualités quelconques d'eau. — M. P. beliebigenWassermengengeeignetzumachen.— Baumert à Berlin. Hr. P. Baumert in Berlin. Nr. 2412. Am 14. November. —Selbstthätige N° 2412. Le 14 novembre. — Appareil de Sicherheitsvorrichtung fürJagd-undKriegsgesûreté automatique pour armes de chasse et de guerre (certificat d'addition au brevet n° 2276 wehre (Zusatzpatent zu Nr. 2276 von 5. April 1895) — Hr, E. Lazard in Arlon. du 5 avril 1895). — M. E. Lazard à Arlon. Nr. 2413. Am 15. November. — Kuppelung N° 2413. Le 15 novembre. — Accouplement pour wagons. — MM. L . & H . Butschbach à fürEisenbahnfahrzeuge.— HH. Ludwig und Hermann ButschbachinAltenkirchen. Altenkirchen. Nr. 2414. Am16.November.—VerbesserN° 2414. Le 16 novembre, — Perfectionnements apportés aux bandages élastiques pour ungen an denelastischenBändernderFahrräder vélocipèdes et autres véhicules. — M . H . de u. a. — Hr. H. von Hundertmark in Paris. Hundertmark à Paris. Nr. 2415. Am 18. November. — Neue Art N° 2415. Le 18 novembre. — Nouveau sys- 610 tème de jalousies. — M. Michel Kipgen à Rol- Jalusien. — Hr. Michel Kipgen in Rollingerlingergrund. grund. Nr. 2416. Am 18. November. — EntfernungsN° 2416. Le 18 novembre. — Instrument diastimométrique. — M . G. Kimmich à Ess- messer. — Hr. G. K i m m i c h in Esslingen. lingen. N° 2417. Le 23 novembre. — Procédé pour Nr. 2417. Am 23. November. — Verfahren obtenir une gomme végétale, succédanée de la zur Herstellung eines den arabischen Gummi ergomme arabique. — M. Rafael Mœster y Oliva- setzenden Pflanzengummis.— Hr. Rafael Maestre res à Barcelone. y O l i v a r e s in Barcelona. N° 2418. Le 25 novembre. — Indicateur du Nr. 2418. Am 25. November. — Wasserniveau de l'eau. — M. J.-E. Steiner à Munich. stands-Anzeiger. — Hr. J. G. Steiner in München. Nr. 2419. Am 25. November. — HolzschrauN° 2419. Le 25 novembre. — Trenails vissés pour la consolidation ou le renforcement ben zur stärkeren Verbindung der Schienen mit des attaches dans les traverses des voies fer- den Schwellen. — Hr. A. Collet in Paris. rées. — M. A. Collet à Paris. Les brevets ci-après sont éteints pour défaut de paiement de la taxe annuelle : N° 871. — Procédé d'épuration des flegmes pour obtenir la totalité d'alcool éthylique à l'état d'alcool bon goût N° 874. — Perfectionnements dans les procédés et appareils pour la séparation de la glycérine et la distillation des acides gras. N° 1485. — Procédé de conservation à l'état frais de la viande et des matières alimentaires en général. N° 1674. — Procédé pour transformer en minerais en morceaux les oxydes métalliques à l'état de poussières. N° 1675. — Débit automatique de consommation. N° 1867. — Nouveau système de moteur à essence de pétrole, gaz de houille ou huile. N° 1868. — Procédé et appareil permettant une pasteurisation ou une stérilisation continue du lait et d'autres liquides. N° 1869. — Machine combinée pour le traitement du malt. N° 1877 et 2132. — Nouveaux moulins à meules métalliques blutantes broyeurs et convertisseurs. Folgende Erfindungspatente sind erloschenmangels Entrichtung der jahrlichen Gebühr: Nr. 871. — Verfahren zum Reinigen des Rohspiritus, um dessen Gesammtgehalt an Aethilalkohol als Feinsprit zu verwerthen. Nr. 874. — Verbesserungen im Verfahren und in den Apparaten zur Darstellung des Glycerins und zur Destillation der festen Fettsäuren. Nr. 1485. — Verfahren zum Conserviren und Frischerhalten des Fleisches, sowie der Lebensmittel überhaupt. Nr. 1674. — Verfahren zur Umwandlung von pulverigen Metalloxyden in brockenförmige Erze. Nr. 1675. — Vorrichtung zur selbstthätigen Darbietung von Genußmitteln. Nr. 1867. — Neuer Motor mit Petroleum, Kohlengas- oder Oelbetrieb. Nr. 1868. — Verfahren und Apparat zur fortlaufenden Pasteurisirung oder Sterilisirung von Milch und anderen Flüssigkeiten. Nr. 1869. — Combinierte Maisch-Aufhack- und Austreber-Maschine. Nr. 1377 u. 2132. — Neue Mühlen mit metallenen Zerkleinerungs-Walzen. 611 N° 1878. — Téléphone automatique. N° 1879. — Procédé de fabrication de papier imperméable. N° 2068. — Cuisinière. N° 2080. — Production de lingots sans boursouflures. N° 2081. — Protecteur de chambre à air pour roues à bandage pneumatique. N° 2084. — Appareil régulateur de mouvement de métier à tisser mécanique. N° 2087. — Système de serrure de sûreté à enclanchement automatique, principalement applicable aux portières de wagons. N° 2088. — Banc d'école. N° 2091. — Appareil pour nettoyer le linge. Nr. 1878. — Telephon-Automat. Nr. 1879. — Verfahren zur Herstellung von wasserdichter Papiermasse. Nr. 2068. — Kochherd. Nr. 2080. — Herstellung gesunder lunkerfreier Metall Ingots. Nr. 2081. — Luftkammerschutzvorrichtung für pneumatische Fahrräder. Nr. 2084. — Regulir-Apparat für mechanische Webstühle. Nr. 2087. — System von Sicherheitsschlössern mit selbstthätigem Einfall, besonders bei Eisenbahnwagenthüren anwendbar. Nr. 2088. — Schulbank. Nr. 2091. — Vorrichtung zum Reinigen der N° 2095. — Télé-indicateur universel. N° 2097. — Système supprimant la collision des trains sur les voies ferrées. N° 2098. — Moteur à levier système Marty. Nr. 2095. — Universal-Fernanzeiger. Nr. 2097. — Einrichtung zur Verhinderung von Zusammenstößen auf den Eisenbahnen. Nr. 2098. — Hebelmotor System Marty. Luxembourg, le 1er décembre 1895. Le Conseiller Secrétaire général, P. RUPPERT. Avis. — Jury d'examen. En exécution de l'arrêté du 23 septembre 1895, le second examen pour le doctorat en droit est fixé aux jours suivants : L'examen par écrit de tous les récipiendaires aura lieu le vendredi, 13 décembre, à neuf heures du matin, dans une des salles du palais de justice à Luxembourg. L'examen oral aura lieu pour MM. Bach, le 14 décembre; Brasseur, le 16 décembre; Lœsch, le 21 décembre, et Wurth, le 23 décembre, chaque fois à trois heures de relevée. Luxembourg, le 3 décembre 1895. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Wäsche. Luxemburg, dm 1. Dezember 1895. Der Regierungsrath u. Generalsekretär, P. R u p p e r t . Bekanntmachung. — Prüfungsjury. In Ausführung des Beschlusses vom 23. September 1895, ist die zweite Prüfung für das Doktorat der Rechte auf folgende Tage festgesetzt: Die schriftliche Prüfung findet für alle Recipienden am Freitag, den 13. Dezember, um 9 Uhr Morgens, in einem der Säle des Justizpalastes zu Luxemburg, statt. Die mündliche Prüfung findet statt für die HH. Bach, am 14. Dezember; B r a s s e u r , am 16. Dezember; Lösch, am 21. Dezember, und W ü r t h , am 23. Dezember, jedesmal um 3 Uhr Nachmittags. Luxemburg, den 3. Dezember 1895. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 612 Arrêté du 3 décembre 1895, portant approbation Beschluß vom 3. Dezember 1895, wodurch die neuen Statuten des Luxemburger Lehrerdes nouveaux statuts de l'association des insvereins genehmigt werden. tituteurs du Grand-Duché. Le MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu la requête de la société de secours mutuels des instituteurs du Grand-Duché, sollicitant l'approbation de nouveaux statuts ; Vu notre arrêté du 7 Janvier 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de ladite association ; Vu l'avis émis le 14 août 1895 par l'administration communale de Luxembourg, siège de ladite société; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 28 novembre 1895 ; Vu le loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ; Arrête : Art 1 . Les nouveaux statuts de l'association des instituteurs du Grand-Duché de Luxembourg sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts révisés y annexés, sera publié au Mémorial. er Luxembourg, le 3 décembre 1895. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburger Lehrer-Unterstützungsvereins um Genehmigung neuer Statuten; Nach Einsicht unseres Beschlusses vom 17. Januar 1893, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten dieses Vereins betreffend ; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins, vom 14. August 1895; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 28. November 1895; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; Beschließt: Art. 1. Die neuen Statuten des Luxemburger Lehrervereins sind genehmigt. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen revidirten Statut soll im M e m o r i a l " veröffentlicht werden. Luxemburg, den 3. Dezember 1895. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Luxemburger Lehrervereins. (An die Stelle der Statuten vom 29. September 1892 treten vom 1. Oktober 1895 an folgende Bestimmungen.) KAPITEL 1. — Namen, Sitz,Vereinsjahr,Zweck, Art. 1. Unter den Primar- und Oberprimarlehrern des Grossherzogtums Luxemburg besteht unter dem Namen : « Luxemburger Lebrerverein » — « Association des instituteurs Grand-Duché de Luxembourg» eine staatlich anerkannte und auf gegenseitiger Hilfeleistung beruhende Genossenschaft. Art. 2. Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in der Stadt Luxemburg. Art. 3. Das Vereinsjahr beginnt am 1, Oktober und schhesst am 30. September. Art. 4. Zweck des Vereines ist die Hebung des Lehrerstandes durch Pflege der Kollegialitat und durch gegenseitige Hilfeleistung. 613 Art. 5. Der Verein ist zugleich eine Krankenkasse, eine Sterbekasse und eine Witwen- resp. Waisenkasse. Art. 6. Der Verein bezahlt Entschädigungen :

  1. a)seinen aktiven Mitgliedern, deren Gattinnen, Witwen und Kindern in Krankheiten und Unfällen, an denen sie nicht selbst die Schuld tragen ;
  2. b)den aktiven Mitgliedern beim Tode ihrer Gattin. ;
  3. c)den Witwen resp. den nach den Statuten erbberechtigten Personen beim Tode eines aktiven Mitgliedes;
  4. d)den nach den Statuten erbberechtigten Personen beim Tode der nicht wieder verheirateten Gattin eines verstorbenen aktiven Mitgliedes ;
  5. e)den Kindern der verstorbenen aktiven Mitglieder bis zum zurückgelegten achtzehnten Lebensjahr. Ausserdem bewilligt der Verein seinen aktiven Mitgliedern und deren hinterlassenen Witwen und Waisen in besondern Fallen aussergewohnliche Unterstützungen, sofern dieselben nicht in Widerspruch stehen mit den Gesetzen und Reglementen über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hiltskassen. KAPITAL 11. — Die Vereinsmitglieder ; Aufnahme und Ausschluss. Art. 7. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Art. 8 Ehrenmitglieder konnen alle Personen werden, die sich in irgend einer Weise um den Verein verdient gemacht haben oder eine einmalige Summe von wenigstens 12.50 Fr. in die Vereinskasse zahlen. Ausserdem können Ehrenmitglieder werden alle Verfasser, Drucker, Verleger und Eigentümer von Schulbüchern und andern Lehr- und Lernmitteln, alle Redaktionen, Gesellschaften, Gemeinden, u. s. w., die eine einmalige Summe von wenigstens 50 Fr. in die Vereinskasse zahlen. Art. 9. Aktive Mitglieder konnen alle Lehrer werden, die an einer Schule angestellt sind, welche unter die Gesetze über den Primar- und Oberpfimiunterricht fällt, sowie alle Personen, die eine Austeilung im Primärunterricht bekleiden. Art. 10. Diejenigen Gemeindelehrer, die aus ihrer Stelle scheiden, um eine Staatsanstellung im Unterricht zu übernehmen, bleiben aktive Mitglieder, wenn sie dem Präsidenten ihren freiwilligen Austritt nicht schriftlich mitteilen. Art. 11. Die aktiven Mitglieder zerfallen in amtierende, nicht amtierende und pensionierte Mitglieder. Art 12. Um aktives Mitglied zu werden, muss man ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten richten, worin man die Verpflichtung übernimmt, alle Bestimmungen der Vereinsstatuten genau zu beobachten sowie die Kollegialität und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Das Gesuch giebt zugleich an : Namen und Vornamen, Ort und Datum der Geburt, Ort und Datum der ersten Anstellung im Lehrfach und, falls der Lehrer verheiratet ist, Namen und Vornamen; Ort und Datum der Geburt seiner Gattin. Art. 13. Jeder, der nicht während des ersten Jahres seiner amtsthätigkeit dem Verein beitritt muss eine ärztliche Bescheinigung erbringen dass er an keiner Krankheit und keinem Gebrechen leidet, die ihn zum Schulhalten untauglich machen. Art. 14. Die Aufnahme in den Verein datiert vom Tage der Einzahlung des ersten Jahresbeitrags. Art 15. Ihre Rechte als aktive Mitglieder verlieren :
  6. a)diejenigen, die dem Präsidentes ihren freiwilligen Austritt aus dem Verein schriftlich anzeigen;
  7. b)diejenigen, die am 30. September des laufenden Vereinsjahrs ihren Beitrag nicht entrichtet haben, falls der Verwaltungsrat nicht aus wichtigen Gründen in geheimer Abstimmung Zahlungsaufschub bewilligt;
  8. c)diejenigen, welche den bei ihrer aufnahme eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen und die Interessen des Vereins absichtlich schädigen;
  9. d)diejenigen, die auf Grund derSchulgesetzeoder durch Richterspruch des Rechtes verlustig gehen noch fernerhin eine Schule zu leiten. Art. 16. Die Aufnahme und der Ausschluss geschehen nach den Bestimmungen der Statuten und des Verwaltungsreglementes. Art. 17. Das freiwillig austretende sowie das von der Liste gestrichene Mitglied hat keinerlei Recht weder auf Entschädigung, noch auf Rückerstattung der eingezahlten Gelder, noch auf das Vereinsvermögen. Art. 18. Die nach Art. 15, a und b, ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder können wieder aufgenommen werden, wenn sie die in den Art. 9, 10 und 13 ausgesprochenen Bedingungen erfüllen und die seit ihrem Austritt resp. Ausschluss erfallenen Beiträge gemäss Art. 24 nachzahlen. Art. 19. Alle aktiven Mitglieder ubernehmen die Verpflichtung, sich bei etwaigen Schwierigkeiten bezüglich der Aufnahme, des Ausschlusses, der Wiederaufnahme der Entschädigungen, der Erbberechtigten, etc., dem Urteilsspruch der in Art. 84 gegenwärtiger Statuten vorgesehenen Schiedsrichter bedingungslos zu unterwerfen. Art. 20. Ueberall, wo die Statuten von Mitgliedern, 614 ohne nähere Bezeichnung sprechet), sind darunter sowohl die aktiven Mitglieder als die Ehrenmitglieder zu verstehen. KAPITEL III. — Beitragt der aktiven Mitglieder Art. 21. Jedes aktive Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag von 15 Franken, Die am 1. Oktober 1895 pensionierten und nicht amtierenden Mitglieder, die den Beitrag von 18 Franken nicht zu zahlen hereit sind, werden nach Art. 17 und 19 der Statuten vom 29. September 1892 behandelt. Art. 22. Die Mitglieder, die im Laute des VereinsJahrs aufgenommen werden bezahlen den Beitrag fürs ganze Jahr. Beim Tode eines, aktiven Mitgliedes wird der ganze Beitrag resp. der noch geschuldete Anteil desselben zurückgehalten. Art. 23. Jedes neu eintretende Mitglied bezahlt eine Aufnahmegebühr, die der Summe gleich kommt, welche es un ganzen hereins bezahlt hätte, wenn es entweder gleich bei der Gründung des Vereines am 1. Januar 1885 oder sofort nach seiner Anstellung im Lehrfach, falls diese nach dem 1. Januar 1885 erfolgte, dem Verein beigetreten ware Art. 24. Betragen die Dienstjahre bei der Aufnahme eins oder mehr, so bezahlt das neue Mitglied jedes Jahr ausser dem gewohnlichen Beitrag eine Summe von warnigstens5Franken, bis die geschuldete Summe ganz abgetragen ist. Art. 25. Die Beitrage konnen nach Belieben per Vierteljarh. Halbjahr oder Jahr entrichtet werden. Jedenfalls müssen der ganze Jahresbeitrag und der erfallene Anteil der Nachzahlung spätestens am 30. September in die Vereinskasse eingelaufen sein. Bis zum 31. August des laufenden Vereinsjahrs einschliesslich werden die Beiträge au den betreffenden Delegierten gegen Quittung bezahlt; nach diesem Datum nimmt der Delegierte keine Gelder mehr in Empfang ; dieselben müssen von da ab portofrei vor dem 30. September direkt an den Kassierer eingesandt werden. Art. 26. Es darf kein Beitrag von den Mitgliedern erhoben werden, der nicht in gegenwartigen Statuten vorgesehen oder vom Verwaltungsrat in Ausführung des Art. 43 festgestellt worden ist. KAPITEL IV. — Die Entschädigungen. Art. 27. Das Recht auf Entschädigung beginnt erst drei Monate nach der Aufnahme in den Verein. Art. 28. — Die nach Art. 18 and 23 aufgenommenen Mitglieder haben ebenfalls 3 Monate nach ihrer Aufnahme resp. Wiederaufnahme Recht auf Entschädigung. Jedoch wird von der ihnen nach den Statuten zukommenden Entschädigung ein vom engern Ausschuss zu bestimmender Teil zurückgehalten ; jedenfalls wird beim Sterbefall die ganze noch geschuldete Summe in Abrechnung gebracht Art. 29. — Der Verein vergütet seinen aktiven Mitgliedern deren Ga(…) und Witwen, sowie deren unverheirateten Kindern, falls die Eltern noch für den Unterhalt derselben sorgen müssen, die den eingesandten Rechnungen zufolge gemachten Ausgaben bei Krankheiten und Unfällen nach einem vom Verwaltungsrat für jede Kategorie von Ausgaben zu bestimmenden und für alle Mitglieder gleichmassigen Prozentsatz, der jedoch 75% der gemachten Ausgaben nicht überschreiten darf. Zu diesen Ausgaben werden gerechnet das Honorar des Arztes, die vom Arzte vorgeschriebenen Medikamente sowohl für den äussern als den innern Gebrauch, die Blutegel, die Bruchbänder und alle Verbandstoffe, mit Ausschluss der in Art. 30 angefuhrten Ausgaben. Art. 30. — Wenn die Finanzlage es erlaubt, bezeichnet der Verwaltungsrath sjater, nachdem genugende Erfahrungen gemacht sind, die andern durch Krankheiten oder Unfalle verursachten und vom Arzt verordneten Ausgaben : z. B. für Mineralwasser, sogenannte Speciahtaten, orthopadische Apparate, künstliche Körperteile, die Ausgaben für Aufenthalt in einer Klinik oder einem Kurort, etc., etc., die ebenfalls nach dem festgestellten, für alle Mitglieder gleichmassigen Prozentsatz vergütet werden. Ausgeschlossen bleiben jedoch die Weine und Spirituosen. Art, 31 — Der engere Ausschuss prüft wenigstens alle drei Monate die eingesandten Rechnungen und entscheidet in zweifelhaften Fällen, ob die in denselben angeführten Ausgaben dem Geist der Art. 29 und 30 entsprechen und bei der Feststellung der Entschädigung mit in Anrechnung zu bringen sind. Art. 32. — Die Rechnungen müssen nach einem vom engern Ausschuss ausgearbeiteten Schema aufgestellt werden. Art. 33. — Die einem aktiven Mitglied nebst seinen Angehörigen oder dessen Hinterlassenen nach Art. 29 und 30 auszuzahlenden Entschädigungen dürfen 250 Fr. per Jahr nicht übersteigen. Art. 34. — Beim Tode seiner Gattin erhalt jedes aktive Mitglied sofort eine Summe von 150 Franken. Art. 35. — Beim Tode der nicht wieder verheirateten Gattin eines verstorbenen aktiven Mitgliedes erhallen die, Erbberechtigten eine Summe von 150 Franken. 615 A r t . 36. — Beim Tode eines aktiven Mitgliedes erhalten die Witwe resp. die nach den Statuten Erbberechtigten eine Summe von 300 Franken. Art. 37. Die Eltern resp. Vormünder erhalten beim Tode eines unverheirateten Kindes, für dessen Unterhalt sie noch zu sorgen hatten, eine Entschädigung von 25 Fr. für Kinder unter 6 Jahren, von 35 Fr. für Kinder von 6 bis 12 Jahren, und von 50 Fr. für Kinder über 12 Jahren. Art. 38. Als erbberechtigte Personen werden nur angesehen : der Witwer, die Witwe, die Kinder, die Eltern, die Geschwister oder eine testamentarisch bezeichnete Person. Art. 39. Jedes nicht verheiratete Mitglied, dessen Eltern nicht mehr leben, jeder Witwer und jede Witwe bezeichnen dem Verein schriftlich die Person, die das Geld nach ihrem Tode gegen Quittung in Empfang zu nehmen berechtigt ist. Ebenso können die andern Vereinsmitglieder dem Verein eine solche Person schriftlich bezeichnen, Art. 40. Der Verein bezahlt jedem Kinde eines verstorbenen aktiven Mitgliedes eine jährliche Summe von 40 Franken, wenn dasselbe beim Beginn des Vereinsjahres das 18. Lebensjahr nicht überschritten hat. Die Mutter wird bei Feststellung der Gesamtsumme für den Anteil eines Kindes mitgerechnet, so lange sie Kinder unter 18 Jahren hat; jede Doppelwaise erhält zwei Anteile. Art. 41. Der Verein nimmt sich der Lehrerwaisen mit aller Liebe an, vertritt nach Bedürfnis Elternstelle an denselben, ermutigt in jeder Weise die Mutter oder den Vormund, die ihren Pflichten allseitig nachkommen, um durch Unterricht und Erziehung aus den Kindern brave und nützliche Menschen zu machen, und hilft mit Rat und That, wenn es sich um die Wahl des Lebensberufes der Kinder handelt. Art. 42. Der engere Ausschuss kann, nach Anhörung des betreffenden Delegirten, den aktiven Mitgliedern und deren hinterlassenen Witwen und Waisen, die sich ohne ihr Verschulden vorübergehend in wirklich gedrückter Lage befinden, in geheimer Abstimmung unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen aussergewöhnliche Unterstützungen zuerkennen. Das Maximum der Summe, die zu aussergewöhulichen Unterstützungen verwandt werden darf, wird jedes Jahr vom Verwaltungsrat festgesetzt. Art. 43. Wenn die gewöhnlichen Einnahmen nicht zur Deckung der durch die Statuten vorgesehenen Verpflichtungen hinreichen, und der Reservefonds unter 25,000 Franken heruntersinkt, so erhöht der Verwaltungs- rat den Jahresbeitrag zeitweilig, um das Gleichgewicht im Büdget herzustellen. Art, 44. Die den aktiven Mitgliedern und deren Hinterlasseuen zukommenden Entschädigungen dürfen weder abgetreten noch mit Beschlag belegt werden. KAPITEL. V. — Die Finanzen des Vereins. Art. 45. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus :
  10. n)den Beiträgen der aktiven Mitglieder ;
  11. b)den Einzahlungen der Ehrenmitglieder ;
  12. c)den Zinsen der angelegten Vereinsgelder ;
  13. d)den Staatssubsidien ;
  14. e)den Zuschüssen seitens der Verfasser, Drucker, Verleger und Eigentümer von Büchern und Zeitschriften ;
  15. f)dem Reinertrag der dem Verein angehörenden Bücher und Schriften ;
  16. g)den Schenkungen und Vermächtnissen ;
  17. h)allen andern Einnahmen, die der Verein haben kann. Art. 46. Die Einnahmen unter g und h werden als aussergewöhaliche Einnahmen betrachtet und stets zum Reservefonds hinzugefügt, falls die Geber nicht anders bestimmen. Art. 47. Ebenso wird der etwaige Ueberschuss an gewöhnlichen Einnahmen zum Reservefonds hinzugefügt. Art. 48. Die Vereinsgelder können bis zur Höhe der im Gesetz über die Hilfskassen vorgesehenen Summe in der Vereinskasse bleiben. Art. 49. Jede Summe über diesen Betrag hinaus wird sobald als möglich auf die Sparkasse niedergelegt oder mit Ermächtigung der Regierung zum Ankauf von Wertpapieren verwandt. Art. 50. Die angekauften Wertpapiere werden sofort den gesetzlichen Bestimmungen gemäss niedergelegt. Art. 51. Eine vom Verwaltungsrat jedes Jahr ernannte Kommission von drei Vereinsmitgliedern, die jedoch nicht zum Verwaltungsrat gehören dürfen, revidiert in Gegenwart des Präsidenten und des Sekretärs die Kasse, alle Bücher und Operationen des Kassierers, alle Zahlungsanweisungen, Rechnungen und Quittungen, alle Register und Dokumente des Vereins, alle Einzahlungen der Delegierten und der andern Mitglieder des Verwaltungsrates etc., und stellt dem Präsidenten rechtzeitig ein detailliertes Protokoll zu über das Resultat der Revision nebst ihren etwaigen Bemerkungen und Vorschlägen. Diese Revision kann zu jeder Zeit auf Anweisung des Präsidenten vorgenommen werden. Art. 52. Der Verein besitzt einen in Wertpapieren angelegten Reservefonds von wenigstens 25,000 Fr. 616 Art. 61. — Der Präsident vertritt dem Verein in seinem Verkehr mit allen öffentlichen Behörden. Art. 53. An der Spitze des Vereins befindet sich ein Er überwacht und sichert die Ausführung- der Statuten Verwaltungsrat. Derselbe besteht aus : und des Verwaltungsreglements, unterschreibt alle Schrifta) dem Präsidenten ; stücke, stellt alle Zahlungsauweisungen aus, kontrolliert
  18. b)dem Vice-Präsident ; die Kasse sowie alle Register und Dokumente des Vereins,
  19. e)dem Sekretär ; eröffnet und schliesst die Sitzungen des engern Ausschusd) dem Kassierer ; ses, des Verwaltungsrates und der Generalversammlung,
  20. e)einem Beigeordneten ; leitet die Verhandlungen und Wahlen, unterbreitet die
  21. f)je einem Delegierten resp. Unterdelegierten für jeden Anträge zur Abstimmung und macht deren Ergebnis beWahlkanton des Landes. kannt. Art. 54. Der Präsident, der Vice-Präsident, der Er erledigt mit dem Sekretär alle VereinsangelegenheiSekretär, der Kassierer und der Beigeordnete bilden den ten, die keine besondern Beratungen erheischen. engern Ausschuss. Art. 62. — Der Sekretär nimmt ein detailliertes ProDieselben werden um den Delegierten und Unterdele- tokoll auf über die Sitzungen des engern Ausschusses, gierten in geheimer Abstimmung durch absolute Stimmen- des Verwaltungsrates und der Generalversammlung, bemehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. sorgt die Korrespondenz und die Einberufung zu den VerArt. 55. — Die Delegierten und Unterdelegierten sammlungen, führt das Vereinsregister und das Hauptwerden in den Kantonal- undBezirkskonferenzenoder in buch, besorgt die nötige Anzahl von Abschritten des Proeigens dazu berufenen Versammlungen in geheimer Ab- tokolls der Revisionskommission, fertigt die Listen und stimmungdurchabsoluteStimmenmehrheitder anwesen- Quittungsbüchlein für die Delegierten an, arbeitet mit dem Präsidenten alle Berichte aus und versendet dieselden Mitglieder des betreffenden Kantons gewählt. Art. 56. — Die Funktionen sämtlicher Mitglieder des ben, stellt jedes Jahr ein Inventar aller dem Verein gehörigen Gegenstände auf mit Angabe des Mitglieds des Verwaltungsrates dauern drei Jahre. engern Ausschusses, in dessen Besitz sie sich befinden, Sie beginnen sofort nach der gewöhnlichen Generalverund hilft dem Präsidenten bei allen auf den Verein besammlung und hören auf sofort nach der folgenden ge- züglichen Arbeiten. wöhnlichen Generalversammlung. Art. 63. Der Kassierer besorgt die Einnahmen und Art. 57. — Kann der Präsident aus irgend einem Grunde seine Funktionen zeitweilig nicht ausüben, so Ausgaben gemäss den Bestimmungen der Statuten und des Verwaltungsreglements und trägt dieselben in ein wird er durch den Vice-Präsident ersetzt. Wenn ein anderes Mitglied des engern Ausschusses Register ein nach dem von der Regierung genehmigten zeitweilig seines Amtes nicht wallen kann, so wird es Schema, stellt dem Präsidenten jeden Monat eine ganz genaue Abschrift des Kassenbuches zu, bezahlt nur auf. durch einen Delegierten resp. Unterdelegierten ersetzt. Sicht von Anweisungen, bewerkstelligt auf schriftliche Art. 58. — Bei definitiver Erledigung der Stelle des Ermächtigung durch den Präsidenten die Anlage und die Präsidenten , des Vice-Präsidenten, des Sekretärs, des Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, sowie den Kassierers oder des Beigeordneten ernennt der Verwal- Ankauf und Verkauf von Rententiteln und deren Hintertungsrat in seiner nächsten Sitzung einen Vertreter für legung bei der Generalkasse. die noch übrige Amtsdauer. Art. 64. Der Kassierer haftet für die Gelder und Art. 59. — Der Unterdelegierte ersetzt den DelegierWertpapiere, die sich in der Kasse befinden. Zu diesem ten in allen fallen, wo dieser seines Amtes nicht walten Zweck leistet er eine Rürgschaft von 2500 Franken. kann oder will. Der Verein bezahlt ihm von dieser Summe 3½ Prozent Zinsen und erstattet ihm, eventuell der dem VerwaltungsKAPITEL V I I . — Funktionen des engem Ausschusses. Art. 60. — Der engere Ausschuss besorgt die laufen- rat von ihm schriftlich bezeichneten Person das Geld, den Vereinsangelegenheiten. Zu diesem Zweck versam- sobald der engere Ausschuss auf Vorschlag der Revisionsmelt er sich so oft, als die Interessen des Vereines es er- kommission Entlastung, bewilligt. heischen. Art. 65. Der Präsident, der Sekretär und der Kassierer Er erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über seine haben die Register;, Dokumente u. s. w., die sich im Inventar befinden, in Verwahr und sind für die durch ihre, Amtsthätigkeit. Der engere Ausschuss beschliesst nach Stimmenmehr- Schuld verursachte. Beschädigung, den Verlust oder die. Zerstörung derselben verantwortlich. heit der anwesenden Mitglieder. KAPITEL. VI. — Der Verwaltungsrat unddessenWahl. 617 KAPITEL VIII. — Funktionen des Verwaltungsrates. Art. 66. Der Verwaltungsrat berät und beschliesst unter genauer Beobachtung der Statuten und des Verwaltungsreglementes über alle Fragen, die den Verein interessieren. Er legt den Vereinsmitgliedern in periodischen Berichten Rechenschaft ab über seine Amtsthätigken. Art. 67. Der Verwaltungsrat tritt sofort nach jeder Generalversammlung und wenigstens einmal im Jahr zusammen. Er vereinigt sich ausserdem so oft, als das Interesse des Vereins es erheischt oder eine Sitzung von der Majorität der Mitglieder verlangt wird. Art. 68. Der Verwaltungsrat beschliesst durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in allen Fällen, wo die Statuten oder das Verwaltungsreglement nicht anders bestimmen. Art. 69. Der Verwaltungsrat arbeitet auf Grund gegenwärtiger Statuten sobald als möglich ein detailliertes Verwaltungsreglement aus, dessen Bestimmungen nach erfolgter Genehmigung durch die Regierung streng zu beobachten sind. KAPITEL IX. — Funktionen der Delegierten. Art. 70. Die Delegierten vertreten den Verein speziell in dem Kanton, für den sie gewählt sind. Sie machen alle Autoritäten und Personen, die sich für die Sache interessieren, mit dem Zweck und der Organisation des Vereins bekannt, suchen demselben Freunde und Gönner zu gewinnen, erheben die Beiträge. und senden dieselben jedes Vierteljahr, eventuell spätestens vor dem S. September an den Kassierer, die Quittungsbüchlein dagegen vor demselben Datum an den Präsidenten, erkundigen sich über das Betragen und die Bedürfnisse der Waisen und übermachen dem Präsidenten wenigstens jedes Semester einen Bericht über dieselben mit ihren eventuellen Vorschlägen, begutachten alle Gesuche um aussergewöhnliche Unterstützungen, bringen dem Präsidenten unverzüglich alles zur Kenntniss, was den Verein interessiert, wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrates regelmässig bei und benachrichtigen den Präsidenten sofort, wenn sie nicht in der Lage sind, ihres Amtes zu walten. es für angezeigt hält, oder wenn wenigstens fünfzig aktive Mitglieder eine solche wünschen. Art. 73. Wenigstens acht Tage vor der Generalversammlung werden Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung derselben durch die Presse oder durch den periodischen Bericht oder durch Einzelbriefe bekannt gemacht, Art. 74. Die Generalversammlung beschliesst durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder im allen Fällen wo es sich nicht um Abänderung der Statuten oder Auflösung des Vereins handelt. Art. 75. Bei Gelegenheit der Generalversammlung wird auf Kosten des Vereins ein feierliches Hochamt abgehalten für alle lebenden und verstorbenen Mitglieder und Wohlthäter des Vereins. KAPITEL XL — Die Verwaltungskosten Art. 76. Alle Verwaltungskosten, die vom Verwaltungsrat als solche anerkannt werden, sind zu Lasten der Vereinskasse. Art. 77. Der Sekretär und der Kassierer erhalten eine jährliche Entschädigung von je 300 Fr. Art. 78. Die Funktionen der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sind unentgeltlich. Jedes Mitglied des Verwatungsrates und der Revisionskommission hat jedoch Recht auf Rückerstattung seiner Ausgaben für Korrespondenz und Geldsendungen. Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Revisoren werden als Reisekosten die Auslagen für ein Retourbillet dritter Klasse vergütet. Art. 79. Der Kassierer bezahlt alle Verwaltungskosten auf Anweisung des Präsidenten gegen Quittung und trägt dieselben genau detailliert ins Kassenbuch ein. KAPITEL XII, — Allgemeine Bestimmungen. KAPITEL X. — Die Generalversammlungen. Art. 71. Alle drei Jahre findet eine Generalversammlung statt, bei der kein aktives Mitglied ohne dringenden Grund fehlen soll. Art. 80. Gemäss dem Gesetze über die Hilfskassen darf das Vereinsvermögen nicht zu Zwecken verwandt werden, die in gegenwärtigen Statuten nicht vorgesehen sind. Art. 81. Auf Kosten des Vereins erscheinen periodische Berichte, enthaltend die Einnahmen und Ausgaben, das Vereinsvermögen, die Anlage desselben, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Listen sämtlicher Vereinsmitglieder und der Hinterlassenen aktiver Mitglieder, alle Verhandlungen und Beschlüsse des engeren Ausschusses, des Verwaltungsrates und der Generalversammlung, sowie alle Mitteilungen, die für die Vereinsmitglieder von Nutzen sein können. Art. 72. Es kann eine aussergewöhnliche Generalversammlung abgehalten werden, wenn der Verwaltungsrat Art. 82. Gemäss dem Gesetze über die Hilfskassen legt der Verein jedes Jahr spätestens im Monat Februar 52 a 618 dem Herrn Generaldirektor des Innern und der GemeindeArt. 85. Die Auflösung des Vereins und die Liquidieverwaltung der Stadt Luxemburg Rechnung über seine rung finden statt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen finanzielle und moralische Lage ab nach dem von der über die Hilfskassen, Regierung aufgestellten Schema. Art. 86. Gegenwärtige Statuten können auf Vorschlag Er beantwortet jederzeit alte ihm von der Behörde zu- des Verwaltungsrates oder von wenigstens fünfzig aktiven gestellten Auskunftsfragen über Thatsachen, die den Ve- Mitgliedern abgeändert werden. rein betreffen. Jeder Antrag auf Abänderung muss dem Verwaltungsrat Art. 83. Der Verein verpflichtat sich nach dem Gesetze wenigstens drei Monate vor der Generalversammlung zuüber die Hilfskassen, seine Bücher. Register, Protokolle gestellt werden. und sämtlichen Schriftstücke dem Hrn. Generaldirektor Sind mehrere Anträge vorhanden, so bestimmt der Verdes Innern oder dem Spezialdelegierten desselben auf waltungsrat die Reihenfolge in welcher sie der GeneralWunsch zu unterbreiten. versammlung unterbreitet werden. Eine Abanderung der Statuten ist nur zulassig durch Art. 8 4 . Nach dem Gesetz über die Hilfskassen werden die im Schoos Vereins entstehenden Schwierigkeiten eine Generalversammlung, die wenigstens einen Monat im durch zwei von den beteiligten Parteien ernannte Schieds- voraus durch Briefe au jedes einzelne Mitglied mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen richter geschlichtet. Wenn eine der Parteien diese Ernennung unterlässt, so sein muss. Die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalversammkann dieselbe vom Pràsidenten der höheren kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfs- lung müssen mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung gutgeheissen kassen vorgenommen werden. Sind die Schiedsrichter geteilter Ansicht, so entscheidet werden. ein dritter Schiedsrichter, welcher durch die beiden ersten Also beschlossen zu Luxemburg in der gewöhnlichen und falls diese es unterlassen, durch den Präsidenten der Generalversammlung vom 18. April 1895. höheren kommission ernannt wird. Der engere Ausschuss. Alle Vereinsmitglieder übernehmen nach Art. 19 der (Folgen die Unterschriften.) Statuten die Verpflichtung sich der Entscheidung dieser Schiedsrichter bedingungslos zu unterwerfen. Circulaire concernant le mouvement de la population. Rundschreiben über die Aufnahme der Bevölkerung. Les collèges des bourgmestre et échevins sont appelés à établir, dès le commencement de l'année prochaine, un relevé en double constatant le mouvement que la population de leurs communes respectives a subi pendant l'année 1895. Les formulaires imprimés nécessaires à ces fins leur parviendront incessamment. Les administrations communales adresseront un exemplaire des dits relevés, pour le 30 janvier au plus tard, à leur commissaire de district, qui le vérifiera et le fera rectifier et compléter, s'il y a lieu. Gleich bei Beginn des nächsten Jahres haben die Schöffen-Collegien zur Aufstellung eines in Duplo auszufertigenden Verzeichnisses inbetreff der Veränderungen, welche die Bevölkerung ist ihren resp. Gemeinden während 1895 erlitten haben, zu schreiten. Die dazu erforderlichen Druckformulare werden ihnen unverzüglich zugehen. Die Gemeindeverwaltungen sollen ein Exemplar besagten Verzeichnisses spätestens bis zum 30, Januar an ihren Distriktscommissar einsenden, welcher dasselbe prüfen und nöthigenfalls berichtigen und vervollständigen lassen wird. Luxembourg, le 4 décembre 1895. Le Directeur général de l'intériew, H. KIRPACH. Luxemburg, den 4. Dezember 1895. DerGeneral-Directordes Innern, H. Kirpach. 619 Avis. —- Commission des pensions. Par arrêté grand-ducal de ce jour, la commission instituée par l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1863, sur les pensions, a été formée comme suit pour l'année 1896 :
  22. a)Pour l'ordre judiciaire : MM. Heuardt, viceprésident, et Schlesser, procureur d'État, membres effectifs ; Thilges et Speyer, conseillers à la Cour supérieure de Justice, Schmitz et Velter, Juges au tribunal d'arrondissement à Luxembourg, membres suppléants.
  23. b)Pour la Chambre des députés : MM. Brasseur et Krier, membres effectifs; Risch et Bech, membres suppléants.
  24. c)Pour l'ordre administratif : 1° lorsque le fonctionnaire à mettre à la retraite appartient à l'administration de la douane : MM. Dumont, conseiller des douanes, membre effectif; Hammerel, inspecteur en chef des douanes, membre suppléant ; 2° pour le corps des volontaires et de gendarmerie ; MM. Trausch, capitaine, membre effectif Weydert, capitaine, membre suppléant; 3° dans tous les autres cas: MM. Monbrun, conseiller à la Chambre des comptes, membre effectif, et Leclerc, contrôleur des contributions, membre suppléant. Bekanntmachung. — Pensions-Commission. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist die durch Art. 27 des Pensionsgesetzes vom 16.Jannuar1863vorgeseheneCommissionfür's Jahr1896zusammengesetzt,wie folgt :
  25. a)Gerichtspersonen: die HH. H e u a r d t , Vice-Präsident des Obergenichtshofes, und Schlesser, Staatsanwalt, wirkliche Mitglieder; Thilges und Speyer, Obergerichtsräthe, Shmitz und Belter, Richter beim Bezirksgerichte Luxemburg, stellvertretende Mitglieder.
  26. b)Abgeordnete: die HH. Brasseur und Krier, wirkliche Mitglieder; Kisch und Bech, stellvertretende Mitglieder.
  27. c)Verwaltungsbeamte: 1° wenn der zu pensionirende Beamte der Zoll-Verwaltung angehört, die HH. Dümont, Zollrath, wirkliches Mitglied; Hammerel,Ober-Zollinspektor,stellvertretendes Mitglied; 2° für des FreiwilligenCorps und die Gendarmerie, die HH. Trausch, Hauptmann, wirkliches Mitglied ; Weydert, Hauptmann, stellvertretendes Mitglied; 3° in Par arrêté du Conseil de Gouvernement en jedem anderen Falle: die HH. W o n b r u n , date du même jour, ont été adjoints à cette com- Rechnungsrath, wirkliches Mitglied; L e c l e r c , mission, avec voix consultative et pour la durée Steuerkontroleur,stellvertretendesMitglied. Durch Beschluß desRegierungs-Conseilsvom de l'année 1896, MM. les médecins Bourggraff et Gredt à Luxembourg, et comme membres selben Tage sind vorerwähnter Commission für suppléants, MM. les médecins Krombach et das Jahr 1896 die Aerzte HH. B o u r g g r a f f und Gredt aus Luxemburg, und als StellverFeltgen à Luxembourg. treter, die HH. Krombach und Feltgen aus Luxembourg, le 4 décembre 1895 Luxemburg, mit berathender Stimme beigegeben. Le Directeur général des finances, Luxemburg, den 4. Dezember 1895. M. MONGENAST. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Huissiers. Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage Par arrêté grand-ducal en date de ce jour, M. Sigisbert Eicher, huissier près le tribunal ist Hr. Sigisbert Eicher, Gerichtsvollzieher beim d'arrondissement de Diekirch, à la résidence Bezirksgericht zu Diekirch, mit dem Amtswohnsitz Echternach, zum Gerichtsvollzieher beim Bezirksd'Echternach, est nommé huissier près le tri- 620 bunal d'arrondissement de Luxembourg, à la résidence de Mersch. gericht Luxemburg, mit dem Umtswohnsitz Mersch, ernannt worden. Luxemburg, den 7. Dezember 1895. Luxembourg, le 7 décembre 1895. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Commissariat de district. Bekanntmachung. — Distriktskommissariat. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 28. November d. J. ist Hr. Johann Wolter, Gemeindesekretär zu Lellingen, provisorisch zum Distriktssekretär zu Diekirch ernannt worden. Luxemburg, den 5. Dezember 1895. Par arrêté du soussigné en date du 28 novembre dernier, M. Jean Wolter, secrétaire communal à Lellingen, a été nommé provisoirement secrétaire du district de Diekirch. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 15 au 30 novembre 1895. Luxembourg, le 5 décembre 1895. Versements par 688 déposants, dont 191 nouveaux… fr. 98,786 50 Le Directeur général de l'intérieure, Versements antérieurs et intérêts capitalisés… 10,154,097 12 H. Kirpach. Total des versements… fr. 10,252,883 62 Remboursements à 204 déposants, dont 89 pour solde… fr. 61,880 15 Remboursements depuis le 1er janvier, année ct., intérêts compris… 1,343,293 55 Total des remboursements… fr. 1,405,173 70 Solde au 30 novembre 1895… fr. 8,847,709 92 Luxbg imp Lib d. l.C. V. Bück; L. Bück, Succ

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