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Arrêté du 28 avril 1896, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels dite «Felser HandwerkerUnterstutzun

281 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 2 mai 1896. Großhezogthums Luxemburg N°. 26. Samstag, 2. Mai 1896. Avis. — Brevets d'invention. Bekanntmachung. — Erfindungspatente. Les brevets d'invention ci-après ont été déNachstehende Erfindungspatente sind im Laufe livrés pendant le mois d'avril écoulé, en des verflossenen Monats April, auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1880, ertheilt worden: vertu de la loi du 30 juin 1880, savoir : N° 2478. Le 1er avril. — Procédé de fabrication Nr. 2478. Am 1. April. — Neue Cellulose de cellulose et de papier d'un genre nouveau. und Papierart. — HH. Ad. Merrel und — MM. Ad. Merrel et Arthur Dufftek à Prague. Arth. Dufflek in Prag. N° 2479. Le 1er avril. — Innovation aux sysNr. 2479. Am 1. April. — Neuerung an tèmes de chauffage. — M. Robert Deissler à Feuerungen. — Hr. Rob. Deissler in TrepTreptow-Berlin. tow-Berlin. N° 2480. Le 3 avril. — Perfectionnements apNr. 2480. Am 3. April. — Verbesserungen an portés aux lampes électriques et relatifs à ces elektrischen Lampen. — Hr. W. J a n d u s in lampes. — M. William Jandus à Londres. London. N° 2481. Le 4 avril. — Procédé de soudure Nr. 2481. Am 4. April. — Schweißverfahren par l'emploi du courant électrique. — Kalker mit Hilfe des elektrischen Stromes. — Kalker Werkzeugmaschinenfabrik L. W. Breuer, Schu-Werkzeugmaschinenfabrik L. W. Breuer, Schuhmacher & Comp. in Kalk bei Köln. macher & Cle à Kalk-lez-Cologne. N° 2482. Le 4 avril. — Perfectionnements ap- Nr. 2482. Am 4. April. — Neuerungen an portés ou connexes aux lampes servant à brûler oder zu den Lampen zum Brennen der flüssigen les hydrocarbures liquides pour les applications Kohlenwasserstoffgase für Beleuchtung und Heizung. à l'éclairage ou au chauffage. — La société dite — Die Gesellschaft The Lee Lamp (Parent) The Lee Lamp (Parent) Company Limited et Company Limited und Joh. Karl Crampin Read in London. John-Charles-Crampin Read à Londres. N° 2483. Le 7 avril. — Procédé d'extraction Nr. 2483. Am 7. April. — Verfahren zur directe du fer et de l'acier des minerais de fer. direkten Erzeugung von Eisen und Stahl aus den - MM. Emile Servais à Luxembourg et Paul Eisenerzen. — HH. Emil Servais ni Luxemburg und P. G r e d t in Esch a. d. Alz. Gredt à Esch-sur-l'Alzette. Nr. 2484. Am 8. April. — Vereinigter KorN° 2484. Le 8 avril.- Clef et loquet jumeaux ridorschlüssel und Drücker. — Hr. A. G. H. pour portes de maison. — M. A.-G.-H. Schrœder Schröder in Altona.. à Altona. Nr. 2485. Am 11. April. — Verbesserungen N° 2485. Le 11 avril. — Perfectionnements an elektrolytischen Apparaten und Verfahren. aux appareils et procédés d'électrolyse. —M. Hr. A. Ed. P e y r u s s o n in Limoges. A.-Ed. Peyrusson,chimiste à Limoges. 282 Nr. 2486. Am 11. April. — Taschenphotographirapparat. — Hr. Jos. L e n g e r in Paris. Nr. 2487. Am 11. April. — Selbstthätige auch von der Seite zu handhabende Kupplung für Eisenbahnfahrzeuge. — HH. Julius W a g n e r in Aschersleben und Franz J o r d a n in Göthen. Nr. 2488. Am 15. April. — Neuerungen an Schachtöfen. — Hr. F. Burgens in Gelsenkirchen. Nr. 2489. Am 15 April. — Accumulator mit N° 2489. Le 45 avril. — Accumulateur à cathodes de charbon. — M. Albert Heil à Kohlenkathoden. — Hr. Albrecht Heil in Fränkisch-Crumbach. Fränkisch Crumbach. N° 2490. Le 47 avril. — Allumeur automaNr. 2490. Am 17. April. - Selbstanzünder tique pour brûleurs à gaz. — La société für Gasbrenner. — Deutsche G a s - S e l b s t Deutsche Gas-Selbstzunder-Gesellschaft à Berlin. zünder-Gesellschaft in Berlin. N° 2491. Le 48 avril. — Fermeture automaNr. 2491. Am 18. April. — Selbstthätig wirtique pour brûleurs et becs à gaz avec corps kende Absperrvorrichtung für Zündbrenner mit enflammables. — La société Deutsche Gaz- Zündkörper. — Deutsche Gas-SelbstzünderSelbstzunder-Gesellschaft à Berlin. Gesellschaft in Berlin. N° 2492. Le 18 avril. — Perfectionnement Nr. 2492. Am 18. April. — Verbesserung an aux robinets pour débit de boissons sous pres- Ausschankvorrichtungen in Verbindung mit Drucksion de gaz. — M. D r N . Caro à Berlin. gasbehältern. — Hr. Dr. N. C a r o in Berlin. N° 2493. Le 18 avril. — Nouvelle manière Nr. 2493. Am 18. April. — Stielbefestigung d'attacher les manches dans les outils. — MM. für Geräthe aller Art. — HH. W. G e n e n g e r G. Genenger et R. Sanders à Grefeld. und R. Sanders in Crefeld. N° 2494. Le 20 avril. — Conversion directe Nr. 2494. Am 20. April. — Die direkte Umen reliefs des négatifs et des dispositifs photo- wandlung von photographischen Negativen und graphiques, sans l'aide d'un procédé quelconque Diapositiven ohne jedes Copirverfahren in Reliefs. de reproduction. — M. M. Magnus à Berlin. — Hr. M. M a g n u s in Berlin. N° 2495. Le 20 avril. — Vélocipède à moteur Nr. 2495. Am 20. April. — Fahrrad mit de benzine. — M. L . Rub à Augsbourg. Benzinmotorbetrieb. — Hr. L. Rüb in Augsburg. N° 2496. Le 20 avril. — Chauffage fumivore. Nr. 2496. Am 20. April. — Rauchverzchrende — M. P.-A. Archipenko à Kien. Feuerung. — Hr. P. A. Archipenko in Kiew. N° 2497. Le 21 avril. — Générateur d'élecNr. 2497. Am 21. April. — Elektrizitäts Getricité. — M . H. Arzt à Londres. nerator. — Hr. H. Arzt in London. N° 2498. Le 21 avril. — Perfectionnement Nr. 2498. Am 21. April. — Anordnung von aux wagonnets (tampon mobile). (Certificat Kopfwänden als Pufferträger an Eisenbahnwagen d'addition au brevet n° 1271 du 8 avril 1890.) (Zusatzpatent zu Nr. 1271 vom 8. April 1890). — M . C. Bochkoltz à Echternach. — Hr. C. Bochkoltz in Echternach. N° 2499. Le 24 avril. — Procédé d'introducNr. 2499. Am 24. April. — Verfahren zur tion dans les hauts-fourneaux convertisseurs ökonomischen Steigerung der Temperatur und d'aciéries et cubilots des matières nécessaires à Verbesserung der Produkte in Stahlconvertern N° 2486. Le 14 avril. — Appareil photographique de poche. — M . Jos. Lenger à Paris. N° 2487. Le 11 avril. — Accouplement automatique à manœuvre latérale pour wagons de chemins de fer — MM. Jules Wagner à Aschersleben et Fr. Jordan à Göthen. N° 2488. Le 15 avril. — Innovations aux cubilots. — M. Fr. Burgers à Gelsenkirchen. 283 la production économique de la chaleur et à l'amélioration des produits. — M . O.-J. Wilmart à Thy-le-Château. N° 2500. Le 27 avril. — Procédé de fabrication d'amorces pour allumeurs automatiques de lampes à gaz incandescentes avec éteignoir automatique. — M. G. Lœwenberg à Berlin. N° 2301. Le 29 avril. — Appareil gazéifiant les huiles minérales et consommant le gaz produit sous forme d'air carburé. — M . R.-A. Poitrimol à Paris. und Schachtöfen. — Hr. Thy-Ie-Chateau. O. J. Wilmart in Nr. 2500. Am 27. April. — Verfahren zur Herstellung von Zündpillen für Selbstgaszünder und Selbstgaszünder für Gasglühlicht mit automatischer Zündflammenvorrichtung. — H. G . Löwenberg in Berlin. Nr. 2501. Am 29. April. — Apparat zur Gasifizirung der mineralischen Oele und Verzehrung der in Form von carburirter Luft entstehenden Gase. — Hr. R. A. Poitrimol in Paris. Les brevets ci-après sont éteints pour défaut Folgende Erfindungspatente sind erloschen de paiement de la taxe annuelle : mangels Entrichtung der jährlichen Gebühr: N° 783. — Nouveau procédé d'abattage des Nr. 783. — Neues Sprengverfahren mit entroches et appareil employé à cet effet. sprechendem Instrument. N° 1742. — Fourneau de fusion électrique. Nr 1742. — Elektrischer Schmelzofen. N° 1743. — Lampe à arc rotative. Nr. 1743. — Elektrisches Kugel-Bogenlicht. N° 2215. — Appareil pour produire la glace Nr. 2213. — Anlage zur Gewinnung von Eis d'une façon naturelle. auf natürlichem Wege. N° 2217. — Brûleur Galtier. Nr. 2217. — Galtier-Brenner. N° 2224. — Lampe d'un nouveau système Nr. 2224. — Lampe von neuem Leuchtsystem. d'éclairage. N° 2226. — Procédé et installation pour la Nr. 2226. — Verfahren und Einrichtung zur fabrication de corps incandescents à gaz. Herstellung von Gasglühkörpern. N° 2227. — Perfectionnements dans les maNr. 2227. — Neuerungen an Druckmaschinen. chines a imprimer. Luxembourg, le 1 e r mai 1896. Luxemburg, den 1. Mai 1896. Le Conseiller Secrétaire général, P. RUPPERT. Arrêté du 28 avril 1896, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels dite «Felser HandwerkerUnterstutzungs- und Fortbildungs- Verein» à Larochette. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Der Regierungsrath u. Generalsekretär, P. R u p p e r t . Beschluß vom 28. A p r i l 1896, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des „Felser Handwerker Unterstützungsund Fortbildungs-Vereines" zu Fels betreffend. Der Staatsminister, der Regierung; Präsident Nach Einsicht des Gesuches des UnterstützungsVu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite. vereines gen. „Felser Handwerker-Unterstützungs«Felser Handwerker-Unterstützungs- und Fort- und Fortbildungs-Verein" wegen gesetzlicher An- 284 bilduugs-Verein», ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 29 février 1896 par l'administration communale de Larochette, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 20 avril 1896 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Art. 1 . La société de secours mutuels dite « Felser Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungs-Verein» est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. erkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeVerwaltung von Fels, Sitz des Vereines, vom 29. Februar 1896; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förverung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 20. April 1896; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 . Der „Felser Handwerker-Unterstützungsund Fortbildungs Verein" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 28. April 1896. Luxembourg, le 28 avril 1896. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Felser Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungs-Vereines zu Fels. I . — Zweck und Zusammensetzung des Vereins. A r t . 1. Es besieht in Fels, Wahlsektion Fels, eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse, verbunden mit einer Leihbibliothek unter dem Namen « HandwerkerUnterstützungs- und Fortbildungs-Verein ». Zweck des Vereines ist : Unterstützungen in Krankheiten und Unglücksfällen sowie Bergräbnisskosten der wirklichen Mitglieder. A r t . 2. Der Verein besieht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. II. — Von den wirklichen Mitgliedern. A r t . 3 . Wer als wirkliches Mitglied aufgenommen zu werden wünscht, muss :

  1. a)ein schriftliches, durch zwei Mitglieder beglaubigtes Gesuch an den Vorstand gelangen lassen ;
  2. b)das achtzehnte Jahr üeberschritten und das fünfzigste noch nicht erreicht haben
  3. c)seit sechs Monaten seinen Wohnsitz i n der Wahlsektion Fels haben, von unbescholtenem Lebenswandel sein und von keiner Gemeinde noch WohlthätigkeitsBüreau eine Unterstützung geniessen ;
  4. d)ein ärztliches Zeugniss über Arbeitsfähigkeit und Gesundheit, sowie einen schriftlichen Nachweis des Geburtsdatums einbringen (Geburtsschein, im Falle derselbe gefragt wird. Das ärztliche Zeugniss wird vom Vereinsarzt unentgeltich verabfolgt). Art. 4. Der Vorstand entscheidet darüber, ob das 285 Aufnahme-Gesuch jeglichen Anforderungen entspricht. Ist dies der Fall, so hat der Vorstand das Gesuch nicht vor dem nachfolgenden 10. und jedenfalls vor dem 30. Tage der General-Versammlung vorzulegen. Die Aufnahme geschieht durch geheime Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit. sonen, die dem Vereine auf irgend eine Weise von erheblichem Nutzen sind, ohne ein Recht auf Unterstüzung zu beanspruchen. Es gibt drei Arten :
  5. a)Stimmberechtigte Ehrenmitglieder können werden männliche Personen über 18 Jahre, welche in der GeArt. 5. Zugleich mit dem Aufnahmegesuch ist das meinde Fels wohnhaft, ein diesbezügliches Gesuch an den Eintrittsgeld bei der Vereinskasse zu hinterlegen und Vorstand gelangen lassen nebst Eintrittsgebühr von Fr. zwar je nach dem Alter der Person: 3,75. Die Aufnahme geschieht durch die General Versammlung bei geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenvom 18. bis zurückgelegtem 24. Jahr Fr. 6,23 mehrheit. Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 5,00. Sie sind 29. 10,00 Tom 25. stimmberechtigt und wählbar. 34. 17,50 vom 30.
  6. b)Einfache Ehrenmitglieder können werden alle Per39. 30,00 vom 35. sonen beiderlei Geschlechts ohne Rücksicht auf Aller und 49. 60,00 vom 40. Wohnort, welche dem Verein jährlich die Summe von Dem neu aufgenommenen Mitgliede wird das VereinsFr. 5,00 entrichten. Die, Aufnahme geschieht durch Anabzeichen nebst einem Exemplar der Statuten, worin die meldung beim Präsidenten. Sie sind weder stimmberechQuittung steht, gratis eingehändigt. tigt noch wählbar. A r t . 6. Jedes wirkliche Mitglied hat einen monatlichen
  7. c)Besondere Ehrenmitglieder können auf Antrag des Beitrag von fünfzig Centimes gegen Quittung zu zahlen. Vorstandes durch öffentliche Abstimmung der GeneralverA r t . 7. Als dem Verein nicht mehr angehörig, sind sammlung werden Personen beiderlei Geschlechts und ohne besondere Abstimmung der General-Versammlung jeglichen Alters ausserhath dem Wirkungskreise des zu betrachten jene, die während sechs Monaten keinerlei Vereins wohnhaft, welche dem Vereine auf irgend welche Beiträge geleistet und einer zweimaligen schriftlichen Weise von namhaftem Nutzen gewesen sind. Aufforderung des Präsidenten zur Zahlung nicht nachgeArt. 11. Ein stimmberechtigtes Ehrenmitglied kann kommen sind. Dieselben können keinen Anspruch auf wirkliches Mitglied werden, wenn es sich allen Phasen, Rückerstattung der geleisteten Beiträge und Aufnahme- welche die. Aufnahme eines solchen bedingen, unterzieht. neider geltend machen. Jedoch wird demselben an Eintrittsgeld die Summe von A r t . 8. Falsche Erklärungen und Missbrauch der Fr. 3,73 nachgelassen. Unterstützungen sowie unanständiges Betragen im WiederIV. — Vom Vorstand. holungsfälle dem Verein gegenüber, kann die AusschliesArt. 12. Der Vorstand des Vereins besteht aus neun sung durch die. General-Versammlung nach sich ziehen, ohne Anspruch auf Rückzahlung der dem Vereine ent- Mitgliedern und wird am Patronatsfeste, welches am richteten Summen. Der Ausschluss geschieht mit zwei dritten Sonntage nach Ostern feierlich begangen wird, durch die Generalversammlung erwählt, auf die Dauer von Drittel Stimmenmehrheit. zwei Jahren und zwar jedes Jahr zur Hälfte. Der Präsident A r t . 9. Nimmt ein wirkliches Mitglied seinen Wohn- wird aus den wirklichen Mitgliedern durch besonderes sitz ausserhath dem Wirkungskreis, Wahlsektion Fels, so Skrutinium mit absoluter die übrigen Vorstandsmitglieder geht es seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe in einer Operation mit einfacher Stimmenmehrheit erjedoch bei seiner Rückkehr auch nach zurückgelegtem wählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Aller. Ein fünfzigsten Lebensjahre ohne Abstimmung durch die Drittel des Vorstandes kann ans stimmberechtigten EhrenGeneral-Versammlung wieder erlangen, wenn es bei seiner mitgliedern bestehen. Abreise sich beim Präsidenten schriftlich abgemeldet und Der Vorstand wählt aus seiner Mille : Viceprsäsident, seine Beiträge regelrecht entrichtet halle. Sekretär, Kassirer; die übrigen fünf sind Assistenten. Bei seiner Rückkehr hat der Betreffende sich innerhalb Derselbe ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner der ersten sechs Monate allen Formen der Artikel drei, Mitglieder anwesend ist. die Aufnahme eines wirklichen Mitgliedes bedingend zu Art. 13. Der Vorstand sorgt insbesondere für die unterwerfen. Er ist von jedem Eintrittsgeld entbunden, hat hingegen fünfundzwanzig Prozent der während seiner strenge Beobachtung der Statuten. Er beruft die Generalversammlungen. Er kann Kassenrevision vornehmen, Abwesenheit erfallenen Beiträge, sofort nachzuzahlen. wenn er es für gut findet. Er hat die disponiblen Gelder III. — Von den Ehrenmitgliedern. des Vereins zinstragend dem Gesetze gemäss anzulegen A r t . 10. Ehrenmitglieder können werden jene Per- und jeden Baarbetrag über 300 Frauken unverzüglich au 286 die Staatssparkasse abzuführen. Er übernimmt die Verpflichtung den Gesundheitsdienst im Verein durch Abschluss eines Contraktes mit Arzt und Apotheker zu sichern. Et hat in jeglichen Unterstützungsfällen die Rechte der Unterstützung Nachsuchenden zu prüfen und die Entscheidung zu treffen. Er hat ausserdem beim Tode eines Mitgliedes, sei es ein wirkliches oder Ehrenmitglied, sämmtliche Mitglieder des Vereines zur Mitwirkung bei der Begräbnissfeier einzuberufen, wenn dieselbe in Fels stattfindet. A r t . 14. Der Präsident und in dessen Abwesenheit der Vice-Präsident führt des Vorsitz in den Versammlungen und leitet dieselben in der gehörigen Ordnung. Störendes oder unanständiges Benehmen hat er zu verweisen, persönliche Angriffe und politisch-partheiische Diskussionen von den Versammlungen fernzuhalten. Er hat den Vorstand einzuberufen, so oft er es für nützlich erachtet. A r t . 15. Der Sekretär besorgt die schriftlichen Arbeilen des Vereines; er führt Protokoll über die Verhandlungen der Versammlungen in einem dazu bestimmten Register ; der Bericht der letzten Versammlung wird stets vorgelesen resp. gutgeheissen. Art. 16. Der Kassirer besorgt sämmtliche Kassengeschäfte und hat seine Bücher in der Weise zu führen, dass er jeder Zeil im Stande ist, genaue Auskunft über den Kassenbestand zu geben. Er ist für die ihm anvertrauten Gelder und Depositen verantwortlich. Im Monat Januar jeden Jahres hat er der General-Versammlung die Rechnungsablage des verflossenen Jahres vorzulegen, nachdem dieselbe durch eine Rechnungskommission von drei Mitgliedern gehörig geprüft worden ist. Die Rechnungskommission wird jedes Jahr am dritten Sonntag nach Ostern durch die General-Versammlung aus den stimmberechtigten Mitgliedern ausserhalb des Vorstandes gewählt. A r t . 17. Die Assistenten stehen den anderen Mitgliedern berathend zur Seite. Insbesondere liegt ihnen ob, darüber zu wachen, dass die gemeldeten Kranken keinen Missbrauch in Betreff der Arbeitsunfähigkeit und den gewährten Unterstützungen machen und sind gehalten, dieselben von Zeit zu Zeit zu besuchen. V. — Von der General-Versammlung. A r t 18. Die General-Versammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand zusammenberufen und ist beschlussfähig eine halbe Stunde nach der für dieselbe festgesetzten Zeit, wenn der Präsident oder dessen Stellvertreter nebst dem vierten Theile der Mitglieder gegenwärtig ist. Art, 19. Die Befugnisse der General-Versammlung sind ausser den anderweitig angegebenen, als Wahl des Vorstandes und der Rechnungskommission, ev. Annahme des Protokolls der vorigen General-Versammlung, Prüfung der Rechnungsablage, die Genehmigung aller Ausgaben über dreissig Franken, welche nicht durch besonderes Statut geregelt sind, und zwar immer gemäss der vorher vom Vorstande aufgestellten Tagesordnung. Art. 20. Ausser drei ordentlichen Jahres-GeneralVersammlungen kann der Vorstand ausserordentliche General-Versammlungen einberufen, wenn die Umstände es erheischen, oder ein von zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichneter Antrag im Interesse des Vereins eine solche verlangt. Art. 21. Alle nicht stimmberechtigten Ehrenmitglieder des Vereines haben das Recht, den General-Versammlungen berathend beizuwohnen, ohne dass jedoch der Verein zu deren Einberufung gezwungen ist. VI. — Von den Unterstützungen. Art. 22. Der Verein unterscheidet vier Arten von Unterstützungen an die wirklichen Mitglieder: 1) Kostenfreie Verpflegung des kranken Mitgliedes durch den Vereinsarzt vom Tage der Aufnahme bis zum Verluste seiner Eigenschaft als Mitglied. Jeder andere Arzt ist zu Lasten des betreffenden Mitgliedes. 2) Kostenfreie Verabreichung aller vom Vereinsarzte verschriebenen Medikamente an das kranke Mitglied, welches seil mindestens einem halben Jahre aufgenommen sein muss; doch dürfen Naturweine, Mineralwasser und Instrumente nur auf Antrag des Vereinsarztes und mit spezieller Erlaubniss des Vorstandes angeschafft resp. verabreicht werden. Die Instrumente verbleiben Eigenthum des Vereines. 3) Tägliche Unterstützung des wirklichen Mitgliedes, welches seit mindestens sechs Monaten eingeschrieben ist, bei vorkommender Arbeitsunfähigkeit von wenigstens sechs Tagen, herrührend von Krankheils- und Unglücksfällen, wovon jene, die herzuleiten sind von Trunk, Schlägerei, Unsittlichkeit und von Feuersbrünsten, wo. der Betreffende in seiner Eigenschaft als aktives Mitglied einer Feuerwehr thätig war, ausgeschlossen sind : während den ersten 30 Tagen Fr. 1,00, während den folgenden 60 Tagen Fr. 0,75, während den nachfolgenden 90 Tagen Fr. 0,50, vom Datum der Krankheit ab. 4) Beim Tode eines Mitgliedes, ohne Rücksicht auf die Zeitdauer seiner Mitgliedschaft, Zahlung der Summe von 25 Franken an die Hinterbliebenen zur Bestreitung der Begräbnisskosten. A r t . 2 3 . Das Mitglied, welches als unheilbar oder kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige. 287 Unterstützung gemessen, deren Betrag jedes Jahr durch den Vorstand im Verhältniss zu den Kassenmitteln festgesetzt wird. Art. 24. Sofort bei eintretender Krankheit hat das Mitglied von einem der Assistenten eine Krankheitsmeldung zu erwirken, welche der Kranke nachdem die Meldung vom Präsidenten gegengezeichnet ist, dem Vereinsarzte unterbreitet. Erfordert die Krankheit Medikamente, so hat das Mitglied die Krankheitsmeldung dem Vereinsapotheker zu übermitteln, welcher dieselbe als Ausweis zurückbehält. Gegebenen Falls hat das wieder hergestellte Mitglied oder die Familie des verstorbenen Mitgliedes unverzüglich von dessen Arbeitsfähigkeit resp. Hinscheiden Mittheilung zu machen. Der Präsident stellt alsdann eine von ihm selbst und dem Sekretär des Vereines unterzeichnete Unterstützungsanweisung aus, die vom Kassirer eingelöst wird. Art. 25. Ist ein wirkliches Mitglied mit den Beiträgen von wenigstens drei Monaten im Rückstaude, so beginnt sein Recht auf Unterstützung Nr. 2, 3 und 4 erst vom zehnten Tage nach Begleichung der rückständigen Summen. VII. — Das Gesellschaftsvermögen und seine Anlage. Art. 26. Das Gesellschaftskapital wird gebildet durch nachstehende Einzugsquellen: 1) den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; 2) den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 3) den Eintrittsgeldern ; 4) den Staats- und Gemeindesubsidien ; 5) den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ; 6) den angelegten Kapitalien und deren Zinsen. Art. 27, Die Gesellschaftsgelder sind dem Gesetze gemäss und wie es für den Verein am erspriesslichsten ist, zinsbringend anzulegen. Art. 28. Von dem bestehenden Vermögen ist die Summe von 3000 Franken als unantastbare Reserve zu betrachten. Ist demnach das Vereinsvermögen auf 3500 Franken zurückgegangen, so wird unverzüglich der monatliche Beitrag der wirklichen Mitglieder auf Fr. 0,75 festgesetzt, bis das Kapital wieder die Höhe von 4000 Fr. erreicht hat. Art. 29. In keinem Falle darf von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben werden, und das Vereinsvermögen verwendet werden zu Zwecken, die in den Statuten nicht vorgesehen sind. VIII. — Statutenabänderung. Art. 30. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten oder Reglemente muss dem Vorstand unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutenabänderung ist nur durch eine General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder 'gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder durch Anschlag mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder bestehen muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist. IX. — Von der Auflösung des Vereins. Art. 31. Der Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungs-Verein kann niemals mit einem andern Verein der Gemeinde oder des Landes überhaupt verschmolzen werden, noch darf das Vermögen desselben einem andern Vereine theilweise oder ganz, in irgend welcher Form es auch sei, übertragen werden. Art. 32. Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathen hat; dieselbe muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. Also beschlossen in der Generalversammlung zu Fels am 2. Februar 1896. Der Vorstand. (Folgen die Unterschriften.) 288 Avis, — Timbres des polices d'assurances. Abonnement. I l est porté à la connaissance du public que la compagnie d'assurances contre la grêle, dite «Kœlnische Hagel-Versicherungs-Gesellschaft», établie à Cologne, a contracté l'abonnement au timbre prévu par l'art. 10 de la loi du 25 janvier 1872 pour les polices et contrats à souscrire pendant une année à partir du 23 juillet 1895. Cet abonnement se renouvellera par tacite réconduction d'année en année, à moins de dénonciation trois mois avant la fin de l'année en cours. La présente publication est faite conformément à l'art. 13 de la loi précitée. Luxembourg, le 30 avril 1896. Bekanntmachung. — Stempel der VersicherungsPolicen. Abonnement. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Hagel-Versicherungs-Gesellschaft, genannt „Kölnische Hagel-Versicherungs-Gesellschaft", mit dem Sitze zu Koln, das durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Januar 1872 vorgesehene Stempelabonnement für die während einem Jahre vom 23. J u l i 1895 ab zu unterschreibenden Policen und Contracte, eingegangen hat. Die Erneuerung dieses Abonnements geschieht stillschweigend von Jahr zu Jahr, es sei denn, daß die Kundigung drei Monate vor Ende des betreffenden Jahres stattfinde. Gegenwärtige Bekanntmachung soll dem Art. 13 des vorbezeichneten Gesetzes Genüge leisten. Luxemburg, den 30. April 1896. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréees comme agents d'assurances dans le courant du mois d'avril 1896. Nos 1 2 3 4 5 Noms et domicile des agents. Qualités. Compagnie d'assurances. Date de l'agréation. Georges Flnenard-Reuter à Luxem- Agent principal Providentia, Frankfurter Versiche7 avril 1896. bourg rungs-Gesellschaft a Francfort. Jean-Pierre Posing, négociant à 7 id. Agent. Preussische National Feuer-VerBereldange. sicherungs-Gesellschaft à Stettin. Nicolas Thomé, candidat-huissier à id. id. Compagnies belges d'assurances gé- 7 Lorentzweiler. nérales sur la vie et contre l'incendie. Aimé-Désiré Verschuere, lieutenant- Agent général. L'Urbaine (vie) à Paris. 15 id. colonel retraité à Luxembourg. Charles Beffort, proie d'imprimerie 15 id. Agent. Germania (vie) à Stettin. à Luxembourg. Nicolas Beicht, directeur de muid. 24 id. North, British and Mercantile (insique à Diekirch. cendie) à Berlin. Luxembourg, le 1 er mai 1896. Le Directeur général des finances, M. Luxbg. Imp. Lib d I C V Bück, L Bück, Succ. MONGENAST.

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