Loi du 19 mai 1896, concernant la construction par l'État de logements à l'usage des agents de l'administration de la douane à Bettingen, Gesetz vom 19 M a i 1896, den Bau aus Staatskosten von Wohnung
§ 13
. — Ist der Austritt eines Mitgliedes aus der verzögerte Einsendung von Anmeldescheinen oder durch unvollständige oder unrichtige Ausfertigung und Aus- Feuerwehr wegen Erkrankung, Verletzung im Feuerlöschfüllung solcher u. s. w. entstehen, hat der Anmeldende dienst oder gezwungen durch Auflösung, oder Austritt der Feuerwehr aus dem Verbande, zu welcher das bezu tragen. treffend Mitglied gehört, erfolgt, so ist der Verbleib in §
- — Ueber die Aufnahme beschliesst die Verwaltung der Sterbekasse gestattet. und zwar durch geheime Abstimmung; es ist dieselbe Grün let sich aber an solchen Orten neuerdings eine jedoch nicht verpflichtet, für die etwaige Verweigerung freiwillige Feuerwehr, welche dem Verbande beitritt, der Aufnahme Gründe bekannt zu geben. oder erfolgt .Wiederaufnahme der ausgeschlossenen oder § 8—Jeder Aufgenommene erhält durch Vermittlung ausgetretenen Wehr, so müssen die der Sterbekasse noch angehörigen Mitglieder derselben sofort wieder beitreten. des Ortskassierers einen Aufnahmeschein und Statut. 332 Geht jedoch ein Mitglied in Folge eines Feuerwebrdienstes, worüber genauer Ausweis zu führen ist, vorAblauf der ersten sechs Mitgliedsjahre m i t Tode ab, wird das Carrenzjahr ausser Betracht gelassen; es werden somit schon i m ersten Mitgliedsjahre 50 Franken, imzweiten 100 Franken u. s. w. ausbezahlt. § 2 1 , _ Als Bezugsberechtigte gelten die gesetzlichen Erben, die in der Beitrittserklärung als solche bezeichnet sind. g 2 2 . — Behufs Auszahlung der Sterbefallsumme haben die Hinterbliebenen binnen längstens fünf Tagen III. — Beitrage und Mittel. nach dem Todesfalle dem Ortskassierer Anzeige zu er§
- — Die Höhe der für die Zeit der Mitgliedschaft statten und sodann folgende Papiere beizubringen : zu zahlenden Beiträge richtet sich nach dem Lebensalter, a. die vom Standesamte beglaubigte Todesfallmeldung; in welchem sich das Mitglied bei Abgabe seines Anmelde
- den Geburtsschein des Verstorbenen oder ein sonsscheines befindet, nach Massgabe nachstehender Tabelle : tiges amtliches Zeugniss, aus welchem das Alter desselben ersichtlich ist, wenn solche Papiere nicht ohnehin schon Jahresbeitrag. bei der Verwaltung vorliegen ; Klassen. Alter beim Eintritt in die Kasse. Fr. c. die Quittung über die letzte Beitragsleistung, und d. den Aufnahmeschein des verstorbenen Mitgliedes. 1 25 I,
- b. z. vollendeten
- Lebensjahre . Der Ortskassierer sendet diese Belege unverzüglich an II.
- 1 75
- die Verwaltung der Kasse. III. 2 25
- § 2 3 . — Ansprüche an die Sterbekasse, weiche innerIV,
- 3 00 halb eines halben Jahres, vom Todestage angerechnet, V.
- 4 00 nicht gellend gemacht werden, sind zu Gunsten der Kasse verfallen. § 1 6 , — Die Entrichtung der dem Aufnahmescheine § 2 4 . — Die Art der Todesursache übt keinen Einfluss folgenden Jahresbeiträge hat bis zum
- April jeden auf die Auszahlung der Sterbefallsumme aus. Jahres zu geschehen. § 2 5 . — Stellt sich nach dem Tode eines Mitgliedes § 1 7 , — Im Laufe eines Jahres Eintretende haben für das laufende Jahr ihres Eintritts den vollen Jahresbeitrag heraus, dass der Verstorbene bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung wissentlich eine ihm anhaftende Krankzu zahlen und wird hierüber Quittung ausgestellt. heit verschwiegen, oder dass andere unrichtige Angaben § 1 8 . — Das Einkassieren der Beiträge ist von dem gemacht wurden, so ist die Kassenverwaltung; berechtigt, betreffenden Ortskassierer zu besorgen und der Gesammtdie ihr nöthig erscheinenden Erhebungen zu pflegen, und betrag sofort dem Hauptkassierer zu übermitteln. nach Lage des Ergebnisses die Auszahlung der Sterbefall§ 1 9 . — Feuerwehrleute, welche die Altersgrenze von summe ganz abzulehnen bezw. soweit zu kürzen, als die 56 Jahren erreicht, aber 10 Jahre ununterbrochen als Kasse geschädigt erscheint. Dasselbe Recht steht der Feuerwehrmann gedient haben und aus dem aktiven Kassenverwaltung zu, wenn dieselbe beim Ableben eines Feuerwehr-Dienst austreten wollen, können Mitglied der Mitgliedes Kenntniss erhält, dass Verhältnisse vorhanden Sterbekasse bleiben, wenn sie fortfahren die Beiträge waren, welche eine Ablehnung der Aufnahme zur Folge derjenigen Klasse, welcher sie angehörten, zu bezahlen. gehabt hätten, insbesondere, wenn der Verstorbene zur § 2 0 . — Beim Ableben eines Mitgliedes im ersten Zeit der Anmeldung nicht aktives Feuerwehrmitglied war, Jahre der Mitgliedschaft wird keine Sterbefallsumme aus- oder wie § 19 des Statuts bestimmt, nicht volle 10 Jahre der Sterbekasse angehört hat. bezahlt : alsdann beträgt dieselbe beim Ableben : a. Im zweiten Jahre der Mitgliedschaft Fr. 50 ; § 2 6 . — Stellt sich beim Sterbefall heraus, dass bei b. im dritten 100 ; der Beitrittserklärung das richtige Lebensalter nicht anc. im vierten 150 ; gegeben wurde, so sind die sämmtlich zu wenig bezahlten d. im fünften 200 ; Beiträge nachträglich zu vergüten, bezw. von der Sterbee. i m sechsten
- fallsumme i n Abzug zu bringen. Von vollendetem §
- — Der Ausschluss aus der Sterbekasse erfolgt, wenn : a) zwei fälligen Beiträgen nach vorhergegangener Mahnung keine Folge geleistet wird ; b) eine anhaftende Krankheit bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung wissentlich verschwiegen wurde ; c) das Mitglied sieh einer entehrenden Handlung schuldig macht ; d) einer sich einer freiwilligen Schädigung der Gesellschafts-lnteressen schuldig macht. 333 § 2 7 . — Stirbt ein Mitglied in einer VerpflegungsAnstalt, ohne Nachlass von Familie oder der näheren Bestimmung einer Person, so bezahlt die Kasse nur die ortsüblichen Begräbnisskosten und wird das Uebrige der Sterbekasse überwiesen. § 28 Keine Anstalt irgend welcher Art hat Bezugsrecht der Sterbefallsumme; ebenso kann die Sterbefallsumme weder verkauft, noch verpfändet noch übertragen, oder gepfändet werden. § 2 9 . — Lehnt die Verwaltung die Zahlung der Sterbefallsumme ab, so steht dem Betreffenden die Berufung an den Luxemburger Landes-Feuerwehr-Ausschuss offen, welcher binnen vier Wochen, vom Tage der schriftlichen Bekanntmachung des ablehnenden Bescheides, beim Vorsitzenden dieses Ausschusses eingereicht sein muss. Der Landes-Ausschuss entscheidet in seinen Sitzungen hierüber endgültig. IV. — Vermögen der Sterbekasse. §
- — Das Vermögen der Sterbekasse besteht aus den Jahresbeiträgen, Geschenken, Legaten und etwaigen Ueberschüssen der Kasse. Die Jahresbeiträge dienen in erster Linie zur Bezahlung, und die Ueberschüsse, Legate u. s. w. zur Gründung eines Reservefonds. § 3 1 . — Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich, entweder an die Staatsspurkasse abzuführen, oder je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze nach, und wie es für die Gesellschafts-Interessen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es mit Genehmigung der Regierung, in anderen öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. § 3 2 . — Das Vereinsvermögen kann zu anderen Zwecken, als in dem Statut vorgesehen, nicht verwendet -werden. V. — Verwaltung. § 3 3 . — Die Verwaltung der Kasse ist einem Vorstande übertragen, welcher aus einem Vorsitzenden, einem Kassierer und drei Beigeordneten besteht. Dis Amtsverrichtung der Vorstandsmitglieder ist vollständig unentgeltlich. § 3 4 . — Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt,
Art. 38für die Rechnungsablage anberaumt ist.
Aus einem Korps darf nicht mehr als ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden. § 3 5 . — Die Mitglieder der Verwaltung müssen luxemburgische Staatsbürger sein und ihren ständigen Wohnsitz im Lande haben, § 3 6 . — Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes sindet alle zwei Jahre statt ; die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar, § 3 7 . — Die Ausgaben leistet der Kassierer nur gegen vom Vorsitzenden unterschriebene Anweisungen und sind letztere nebst den betreffenden Quittungen den Jahresrechnungen als Beläge beizufügen. Für kleinere, öfters wiederkehrende Ausgaben, als Briefporto u. s. w., ist eine besondere Anweisung nicht erforderlich. § 3 8 . — Die Kasse wird wenigstens einmal jährlich durch eine von drei Mitgliedern bestehenden, durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren, eigens hierzu ernannte Commission revidirt. Die Rechnung wird am
- Dezember jeden Jahres abgeschlossen und das Resultat, welches der Kassierer in einem Berichte festzustellen hat, von dem Verwaltungsrathe geprüft und dann den Mitgliedern der Kasse in geeigneter Weise zur Keuntniss gebracht. § 3 9 . — In den Generalversammlungen wird jede Ortsmitgliedschaft durch einen besonders dazu Bevollmächtigten vertreten und hat jeder Bevollmächtigte eine Stimme. Der Verwaltung steht in der Generalversammlung ebenfalls das Recht der Abstimmung zu, und hat jedes anwesende Mitglied der Verwaltung eine Stimme. § 4 0 . — Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung zu derselben rechtzeitig ergangen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter. § 4 1 . — Alle in diesem Statut nicht vorgesehenen Fälle werden von dem Vorstaude entschieden. Sollte dieser jedoch in einer Frage sich nicht einigen können, so wird dieselbe dem Ausschusse des Landes Feuerwehr-Verbandes zur Entscheidung vorgelegt. VI. — Uebergangs-Bestimmungen. § 4 2 . — Feuerwehrmänner, welche bei Gründung dieser Kasse über 55 Jahre alt sind, können dennoch Mitglied der Sterbekasse werden, wenn sie innerhalb sechs Monaten nach staatlicher Genehmigung des gegenwärtigen Statuts ein Aufnahmegesuch einreichen, ein ärztliches Zeugniss über volle Gesundheit beibringen und wenn sie bereits fünf Jahre ununterbrochen aktives Mitglied einer Feuerwehr sind. Sie haben jedoch eine Eintrittsgehür von fünf Franken und einen jährlichen Sterbefallbeitrag der Klasse V gemäss Art, 15 zu leisten. 334 § 43.- So lange die Zahl der wirklichen Mitglieder zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beder Sterbekasse nicht 500 beträgt, oder das Vereinsver- schlusses vom
- Juli 1891 bewerkstelligt. mögen weniger als 5000 Franken betragen wird, wird VIII. — Abänderung der Statuten, transitorisch nur eine Sterbefallsumme von 50 Franken ausbezahlt, mit Ausnahme derjenigen Fälle (siehe § 20), § 4 6 , — Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten weiche im Feuerwehrdienste vorkommen. muss dem Vorstande der Sterbekasse unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder VII. — Auflösung. nicht. Eine Statutahauderung ist nur durch eine General§ 4 4 . — Ueber die Auflösung der Kasse entscheidet versammlung zulassig, welche wenigstens einen Monat eine ausserordentliche, eigens zu diesem Zweck we- im Voraus in greigneter Weise bekannt zu machen ist, nigstens zwei Monate im voraus durch Einzelbriefe, mit mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung, zusammenausdrücklicher Angabe der Tagesordnung, einberufene berufen sein muss. Versammlung, zu welcher jedes an der Kasse betheiligtes § 4 7 . — Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen Korps drei Delegirte zu entsengen hat. Die Auflösung mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitkann nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel glieder gefasst und von der Regierung in der Form geerfolgen und wenn mindestens drei Viertel der Kasse an- nehmigt werden,
Art. 2des Grossh.
Begehörende Ortsmitgliedschasten vertreten sind, wenigstens schlusses vom
- Juli 1891 vorgeschrieben ist. vier Fünftel der abgegebenen Stimmen der Auflösung zuAlso beschlossen in der Generalversammlung des stimmen und wenn der Ausschuss des Landes-FeuerwehrLuxemburger Landes-Feuerwehr-Verbandes zu Mersch Verbandes mit drei Viertel Mehrheit die Auflösung geam
- August
- nehmigt Der Vorstand. Die Auflösung ist ebenfalls nur mit Gutheissen der Oberbebörde giltig. (Folgen die Unterschriften.) § 4 5 , — lm Falle der Auflösung wird die Liquidation Avis, — Ordre de la Couronne de chêne. Bekanntmachung. — Orden der Eichenkrone. Par arrêté grand-ducal du 19 mai ct., M. Michel Dondelinger, conducteur des travaux publics à Echternach, a été nommé chevalier de l'Ordre de la Couronne de chêne. Luxembourg, le 20 mai
- Le Ministre et État, Président du Gouvernement, Durch Großh. Beschluß vom
- Mai ct. ist Hr. Michel Dondelinger, Baukondukreur in Echternach, zum Ritter des Ordens der Eichentrone ernannt worden. Luxemburg, den
- M a i
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Justice. Bekanntmachung. — Justiz. Par arrêté grand-ducal en date du 23 mai ct., M. Nic. Differding, candidat-huissier à Diekirch, a été nommé aux fonctions d'huissier près le tribunal d'arrondissement de Diekirch, à la résidence de Vianden. Luxembourg, le 23 mai
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Nikolas Differding, Gerichtsvollzieher-Kandidat zu Diekirch, zum Gerichtsvollzieher beim Bezirksgerichte zu Diekirch, zur Residenz in Vianden, ernannt worden. EYSCHEN. Luxemburg, den
- M a i
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 335 Avis. — Justice. Bekanntmachung. — J u s t i z Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage Par arrêté grand-ducal en date de ce jour, M. Michel Mersch, premier greffier-adjoint ist Hr. Michel Mersch, erster Hüfsgerichtsprès le tribunal d'arrondissement de Diekirch, schreiber beim Bezirksgerichte zu Diekirch, zum a été nommé greffier de la justice de paix du Gerichtsschreiber beim Friedensgerichte des Kancanton de Diekirch, en remplacement de M. tons Diekirch, in Ersetzung des Hrn. Spogen, Spogen. ernannt worden. Luxembourg, le 23 mai
- Luxemburg, den
- M a i
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Postes. Il est porté à la connaissance du public qu'à partir du 16 juin prochain la limite du poids maximum pour les échantillons sans valeur à échanger entre le Grand-Duché et les Pays-Bas, est portée à 350 grammes. La même limite de poids de 350 grammes existe dans nos relations avec les pays suivants: la Belgique, l'Egypte, la France, la GrandeBretagne et l'Italie. Luxembourg, le 26 mai
- Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Postwesen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom
- Juni k. ab die Gewichtsgrenze für Muster ohne Werth in den Beziehungen zwischen der luxemburgischen und der holländischen Postverwaltung auf 350 Gramm erhöht wird. Die nämliche Gewichtsgrenze von 350 Gramm besteht in unserem Verkehr mit den folgenden, Ländern: Belgien, Egypten, Frankreich, Großbritannien und Italien. Luxemburg, den
- M a i
- Der General-Director der Finanzen, M . Mongenast. Bekanntmachung. — Zollwesen. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist der Ober-Grenz-Controller Johann Kaiser zu Petingen, vom
- M a i ct. ab ehrenvoll aus dem Zolldienste entlassen. Luxemburg, den
- M a i
- Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 1er au 15 mai
- 113,462 20 Versements par 563 déposants, dont 162 nouveaux... fr. 10,036,004 03 Versements antérieurs sans les intérêts capitalisés... Total des versements...fr. 10,149,486 23 Remboursements à 285 déposants, dont 91 pour solde...fr. 76,037 07 Remboursements depuis le 1er janvier, année ct., intérêts compris . . 096,631 66 772,668 73 Total des remboursements... fr. fr. 9,376,817 50 Solde au 15 mai 1896 ... 336 Emprunts communaux. — Tirage d'obligations. COMMUNES. Emprunts, fr. Echéance. 100 fr. Numéros sortis à 500 fr. 1000 fr. Caisse de remboursement. Lam2,100,000 1er juillet
- 269, 551, 1101, 62,
- 284, 62,
- Banque Werling, bert et Cie. 1505,
- 709,
- id. id. 116,248,277 342,
- 2.100,000 1er janvier
- 1338,
- 765,859,1425 Basbellain. id. 25,600 1er juillet
- 5, 45, 60,
- id. Dalheim-Filsdorf. 20,000 1er juin
- 16, 46, 90, 110, 113,153,156,
- id. 15,000 1er juillet
- Differdange-Ober
- corn. er Caisse communale. Flaxweiler-Gos10,000 1 mai
- tingen. id. 6,000 1er juillet
- Flaxweiler-Nieder9,
- donven. Banque Werling, LamFolschette. 14,400 id. 38, 112, bert et Cie. Caisse communale. Grevenmacher. id,
- 425,000 66,
- id. Hesperange-Itzig. 30,000 1er juin
- 41,
- Hollerich. id. 17,100 1er juillet
- 40,
- id. 34,000 1er juin
- Banque Werling, Lam
- 10, 56,
- bert & Cie. 16,700 id. Lenningen-Lenid. 13,
- ningen. Lenningen-Canach. 19,500 id. id. 65,
- Manternach-Lellig. 10,000 1er juillet
- id.
- Mersch. 3,400 id. Caisse communale.
- 18,000 Mertert-WasserBanque Werling, Lamid.
- billig. bert et Cie. Rosport. 25,000 id. id. 34,
- Rumelange. 150,000 1er juin
- id.
- 214,
- Schuttrange. 2,000 1er juillet
- id.
- Steinfort- Bettingen 16,000 1er juin
- Caisse communale.
- Vichten. 5,100 1er juillet
- Banque Werling, Lam44,
- bert et Cie. Wiltz. 150,000 id. Caisse communale. 252,
- Luxembourg, le 27 mai
- Luxembourg, L u x b . lmp. Lib d.I. C.V Buck, L Bück, Succ