Obsah (4)
Art. 1§ 16§ 5§ 757 MEMORIAL Memorial DU Grand-Duché de Luxembourg. Lundi, 4 janvier 1897. Großherzogthums Luxemburg. N° 2. Montag, 4 . Januar 1 8 9 7 . Bekanntmachung. — Zollwesen. An Stelle der zur Zeit gültigen Aus
Ausland veredelt wurden, sind dem Eigenhandel desjenigen Landes zuzurechnen, in welchem die Veredelung vorgenommen worden ist. 5) Werden Waaren auf Bestellung oder im Auftrage eines in- oder ausländischen Exporteurs, Kommissionärs u. nach dem Ausland versendet, so ist als Bestimmungsland das Land anzugeben, für dessen Verbrauch die Waaren bestimmt sind, oder welches als Endziel der Sendung bekannt ist. So sind z. V. inländische Eisenbahnschienen, die an einen niederländischen Kommissionär geliefert werden, um in Venezuela eingeführt zu werden, nicht mit dem Bestimmungsland „Niederlande", sondern mit dem Bestimmungsland „Venezuela" anzuschreiben. 6) Ist das eigentliche Bestimmungsland nicht zu ermitteln, so ist als Bestimmungsland das Land, in welchem der Kommissionär u. seine Niederlassung hat, anzugeben unter Beifügung des Vermerks „Transit". § 3 . - 1 ) Die von dem Zollgebiet ausgeschlossenen Gebietstheile des Deutschen Reichs sind, soweit sie als selbständige Handelsgebiete in Betracht kommen, als Herkunfts-. und Bestimmungsland zu deklariren und zwar die preußische Insel Helgoland und die badischen Zollausschlüsse ohne Einschränkung, die Freihafengebiete Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven und Geestemünde jedoch nur in den nachbezeichneten Fällen. 2) Als Herkunftsland sind die Freihafengebiete anzugeben, wenn es sich um daselbst erzeugte oder bearbeitete Waaren handelt. 3) Als bearbeitet im Sinne der vorstehenden Vorschrift wird eine Waare angeschen, wenn sie durch
Freihafengebiet erhaltene Behandlung:
- eine Beschaffenheit erlangt hat, daß sie dadurch unter eine andere statistische Nummer, als diejenige, welcher sie früher angehörte, fällt, oder
- zwar nicht in ihrer Beschaffenheit, aber doch in ihrem Handelswerthe wesentlich verändert, oder
- mit Waaren anderer Gattung oder Provenienz gemischt oder verbunden worden ist. 4) Der Bearbeitung im Freihafengebiet wird gleichgestellt, wenn eine Waare von einem Lager des Freihafengebiets in das Zollgebiet gebracht, hier für Rechnung des Lagerinhabers bearbeitet oder veredelt und alsdann nach dem Freihafengebiet wieder zurückgeführt wird, ohne daß zur Zeit der Zurückführung nach dem Freihafengebiet eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waare aus dem Freihafengebiet getroffen ist. 5) I n allen anderen Fällen ist dasjenige Land, aus dessen Eigenhandel die Waaren in das Freihafengebiet gelangt sind, oder wenn dieses Land nicht bezeichnet werden kann, das Ursprungsland anzugeben. 6) Die vorstehenden Bestimmungen über die Freihafengediete als Herkunftsland gelten auch dann, wenn die Einfuhr aus einem Freihafengebiet nicht in das unmittelbar angrenzende Zollgebiet, sondern nach einem Zollgebietshafen über See erfolgt. 7) Als Bestimmungsland sind die Freihafengebiete nur dann anzugeben, wenn die dahin ausgeführten Waaren zum Verbrauch oder zur Bearbeitung daselbst bestimmt sind, oder wenn zur Zeit der Ausfuhr über die Zollgrenze gegen eines dieser Freihafen gebiete das schließliche Bestimmungsland noch nicht bezeichnet werden kann. 8) I n allen anderen Fällen ist das Land zu deklariren, nach welchem die Waaren von dem. Freihafengebiet aus versendet werden sollen. 9) Von den nach dem Freihafengebiet Hamburg oder Cuxhaven aus dem Zollgebiet ausgeführten Waaren, die nicht zum Verbrauch oder zur Bearbeitung daselbst bestimmt sind, für die aber das Freihafengebiet Hamburg oder Cuxhaven vorläufig als Bestimmungsland zum Zweck zeitweiliger Lagerung angegeben worden ist, werden nach erfolgter Ausfuhr aus dem Freihafengebiet die Bestimmungsländer dem Kaiserlichen Statistischen Amt von dem handelsstatistischen Büreau zu Hamburg bezw. der Hafenverwaltung in Cuxhaven nachträglich mitgetheilt. 10) Wird eine Waare zur Lagerung nach dem Freihafengebiet Bremerhaven oder Geestemünde verbracht, um demnächst nach dem Ausland ausgeführt zu werden, und ist deren schließliches Bestimmungsland noch nicht bekannt, so ist in den Anmeldepapieren ausdrücklich zu bemerken, daß dieselbe zur vorläufigen Lagerung im Freihafengebiet bestimmt ist. Der Anmeldepflichtige ist alsdann gehalten, das schließliche Bestimmungsland, sobald es ihm bekannt geworden ist, der Anmeldestelle schriftlich mitzutheilen. Als Absender, dem die Anmeldepflicht obliegt, gilt in diesem Falle derjenige, welcher die Waare in Bremerhaven oder Geestemünde (Zollgebiet) in Empfang genommen hat und zur Ausfuhr nach dem Freihafengebiet deklarirt. § 4.*) — 1) Die Freibezirke bilden als Freilager einen Bestandtheil des Zollgebiets, und es. finden daher für deren Waarenverkehr mit dem Zollgebiet hinsichtlich der Deklaration des Herkunfts- und Bestimmungslandes die für Niederlagen geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der durch die Natur der Freibezirke gebotenen Abweichungen Anwendung. Bei Waarensendungen im Verkehr mit den Freibezirken ist demgemäß das Herkunftsland anzugeben, wenn Waaren von dem Ausland nach den Freibezirken eingeführt werden, oder wenn Waaren, inländische sowohl wie ausländische, aus den Freibezirken in den freien Verkehr des Zollgebiets gebracht werden. 2) Das Herkunfts- und zugleich das Bestimmungsland ist anzugeben, wenn Waaren, inländische sowohl wie ausländische, aus den Freibezirken nach dem Ausland versendet werden. 3) Sendungen von Gütern aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach den Freibezirken sind gleich inländischen Gütern, die in Zollniederlagen aufgenommen werden, für die Waarenveikehrsstatistik nicht anzumelden. §
- — Bei der Aus- oder Durchfuhr von Gegenständen, die zur Verproviantirung von *) Zur Zeit bestehen Freibezirke in Brake und Bremen. Nach Beschlüssen des Bundesraths vom
- M a i 1894,
- Oktober 1895 und
- März 1896 ist die Errichtung von Freibezirken auch für Altona, Neufahrwasser und Stettin genehmigt worden; diese Freibezirke sind jedoch noch nicht eröffnet. 61 Schissen bestimmt und der Anmeldepflicht unterworfen sind, ist das Schiff nach seinem Namen und seiner Nationalität zu bezeichnen. § 6 . - 1 ) Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der Staaten (Zollgebiete), Kolonien oder Schutzgebiete, wobei mindestens die in der Anlage 1 genannten Länder u. zu unterscheiden sind; an deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen, diese angegeben werden. 2) Handelsplätze mit Freihäfen wie Kopenhagen, Trieft dürfen als Herkunfts- oder Bestimmungsland nicht angegeben werden, vielmehr ist statt derselben das Herkunfts- eventuell das Ursprungsland, bezw. das eigentliche Bestimmungsland, anzugeben. III. Anmeldestellen. §
- — 1) Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (Art. 3 des Gesetzes) ist Sache der Regierung. 2) Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (Art. 3 des Gesetzes) ist von Seiten der Zolldirektion eine bestimmte Strecke der Zollgrenze Zuzutheilen. 3) Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden und die den einzelnen Anmeldestellen zugetheilten Grenzstrecken und Verkehrsarten werden öffentlich bekannt gemacht. § 8 . - 1 )
Art. 1
des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die Bestimmungen des Art. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher die betreffende Grenzstrecke und Verkehrsart hiernach überwiesen ist. 2) Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmeldestellen liegt der Zolldirektion ob. Erfolgt die Ankunft der Waarensendung oder deren Aufgabe zur Beförderung am Sitze der Anmeldestelle außerhalb der Geschäftsstunden der letzteren, so müssen die Waarenführer die Anmeldung der Sendung, unter Gestellung der Waaren, alsbald beim Wiederbeginn der Geschäftsstunden der Anmeldestelle bewirken. 3) Für den Eisenbahnverkehr sind die Geschäftsstunden der Anmeldestellen unter Berück sichtigung der jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden. §
- — Die von der Zolldirektion für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, nach Art. 7 Absatz 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht. IV. Anmeldescheine. Verpflichtung Zur Ausstellung. §
- — 1) Die Ausstellung der Anmeldescheine liegt dem Absender der Waare ob, d. h. demjenigen, welcher durch Ausstellung des Frachtbriefes, Konnossements u. den Frachtvertrag abschließt, sofern er seinen Wohnsitz im Zollgebiet oder in den Zollausschlüssen hat, 2) Wohnt der Absender der Waaren i m Ausland, so trifft die Pflicht der Ausstellung des Anmeldescheins den Waarenführer. 3) Bei der Ausfuhr kann jedoch für einen im deutschen Zollgebiet, bei der Einfuhr für einen in den Zollausschlüssen wohnenden Absender der Waarenführer die Austellung des Anmeldescheins übernehmen, sofern er nicht Vertreter einer öffentlichen Transportanstalt ist oder zu den die Güterbeförderung gewerbsmäßig betreibenden Personen gehört. 62 4) Der Versender, d. h. derjenige, für dessen Rechnung ein Frachtvertrag abgeschlossen wird, hat dem Absender (Spediteur) die für die Ausstellung des Anmeldescheins erforderlichen statistischen Angaben durch Uebergabe einer Erklärung nach Muster der Anlage 5 zu liefern. 5) I n den Fällen, in welchen nach Art. 4 des Gesetzes die Anmeldescheine durch Zoll- oder Steuerdeklarationen ersetzt werden, geht die Verpflichtung zur Aufnahme der erforderlichen statistischen Angaben in diese auf den Zoll- oder Steuerdeklaranten über. 6) Der Aussteller haftet für die Nichtigkeit seiner Angaben. 7) Der Anmeldeschein ist am Schlüsse der Eintragungen mit O r t und Datum der Ausstellung und mit der Unterschrift des Ausstellers zu versehen. Diese Unterschrift wird durch einen bloßen Stempelabdruck oder durch einen Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt. Formulare Zu den Anmeldescheinen. §
- — 1)Zu den Anmeldescheinen kommen Formulare nach Muster der Anlagen 2 bis 8 von verschiedenfarbigem Papier zur Anwendung und zwar:
- für die Einfuhr weiß,
- für die Ausfuhr grün,
- für die Ausfuhr durch Spediteure. . . grün,
- Erklärungen für die Ausfuhr grün mit blauem Rande,
- für die Durchfuhr gelb, für den Verkehr von Inland zu Inland durch das Ausland:
- mit Gutern des freien Verkehrs. . . rosa,
- mit unverzollten auslandischen Gütern . . . rosa mit gelbem Rande. 2) Die Anmeldung in und ausländischer Maaren zum Ausgang aus den Freibezirken seewärts durch das Ausland nach dem Inland hat mit den vorstehend unter 7 und 8 bezeichneten Formularen zu erfolgen. § 1 2 . - 1 ) Die Neichsdruckerei zu Berlin (SW., Oranienstraße, Nr. 90 bis 94) verkauft die Formulare zu den Anmeldescheinen und Erklärungen in Mengen von 100 Exemplaren oder in Vielfachen von Hundert. Die von der Neichsdruckerei gedruckten Formulare sind mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amts versehen. 2) Einzeln werden die Formulare zu den Anmeldescheinen unentgeltlich von allen Anmeldestellen verabfolgt. I n großerer Anzahl können dieselben von den Anmeldeämtern im Grenzbezirk gegen Erstattung der Kosten bezogen werden. 3) Außerdem verkaufen die Postämter Formulare zu Ausfuhranmeldescheinen mit eingedrucktem Werthzeichen von 5 Pfennig (6¼ Centimes). §
- — 1) Die Formulare zu den Anmeldescheinen und Erklärungen können auch von Privatdruckereien hergestellt werden, doch darf weder ein Landesstempel noch die Bezeichnung „Kaiserliches Statistisches Amt" aufgedruckt sein. I m Uebrigen müssen dergleichen Formulare den im § 1 1 gegebenen Vorschriften vollständig entsprechen. 2) Die Anmeldescheine müssen, wo sie auch angefertigt sein mögen, von gleicher Form, Größe und Einrichtung sein, wie die in der Reichsdruckerei hergestellten. 3) Oeffentliche Transportanstalten können die von Privatdruckereien hergestellten Formulare zu Anmeldescheinen mit ihrem Stempel versehen lassen. 63 §
- — 1) Ein Anmeldeschein soll in der Regel nur den Inhalt eines einzelnen Frachtbriefes umfassen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch:
- bei der Einfuhr die als Anmeldescheine zur Verwendung kommenden Zolldeklarationen über zollfreie Guter;
- bei der Ausfuhr Sendungen an verschiedene Empfänger, die von ein und demselben Absender gleichzeitig über ein und dieselbe Anmeldestelle ausgeführt werden. 2) I n beiden Fällen erfolgt die Berechnung der statistischen Gebühr nach den gebührenpflichtigen Gesammtmengen. Letztere sind besonders zu bilden für verpackte oder unverpackte Waaren, Massengüter und Vieh. V. A n m e l d u n g der Waaren. §
- — 1) Die Anmeldung liegt dem Waarenführer ob und wird bewirkt durch Uedergabe des Anmeldescheins bei der Anmeldestelle. 2) Die öffentlichen Transportanstalten und die Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, haben bei Uebergabe der Anmeldescheine oder Interimsscheine (Art. 6 Absatz 2 des Gesetzes) an die Anmeldestellen bei der Ausfuhr stets, bei der Einfuhr, soweit Zolldeklarationen nicht abgegeben werden, schriftlich zu erklären, daß dieselben alle der Anmeldepflicht unterliegenden Güter umfassen. 3) Auf Erfordern sind, soweit dies nicht anderweitig ausdrücklich vorgeschrieben ist, den Anmeldestellen alle über die Sendungen vorhandenen Frachtkarten, Ladeverzeichnisse, Schiffsmanifeste u. zur Einsichtnahme vorzulegen. A. Einfuhr. §
- — Das Zollgebiet mit Ausnahme der Freibezirke. — 1) Die statistische Anmeldung der in das Zollgebiet eingehenden Waaren hat gleichzeitig mit der zollamtlichen Abfertigung zu erfolgen und schließt sich hinsichtlich der Angabe über Gattung und Menge der Waaren den verschiedenen Zollabfertigungsarten an. Die nach dem Vereinszollgesetze über die eingehenden Waaren schriftlich abzugebenden Deklarationen vertreten die Anmeldescheine. I n denselben ist alsdann außer der Gattung und Menge der Waaren das Herkunftsland eventuell das Ursprungsland anzugeben. 2) Bei der zollamtlichen Abfertigung kommen demgemäß die Eingangsdeklarationen, auch Ladungsverzeichnisse und Manifeste als Anmeldescheine in Anwendung und bedarf es nicht der Abgabe eines besonderen Anmeldescheins. Nach denselben sind die statistischen Angaben bis zur erfolgten Anschreibung in einer Verkehrsnachweisung in den Abfertigungspapieren und Zollregistern festzuhalten. 3) Die statistischen Angaben über zollpflichtige Gegenstände, deren mündliche Zolldeklaration zugelassen ist, können summarisch den Zolleinnahmebüchern entnommen werden. I n allen übrigen Fällen, in welchen die Abgabe einer schriftlichen Zolldeklaration nicht erfolgt, ist zur statistischen Anmeldung das Formular nach dem Muster der Anlage 2 oder 6, sofern es sich nicht um kleinen Grenzverkehr handelt, in Anwendung zu bringen. 4) Beim Eingang in den freien Verkehr ist die Gattung der Waare nach Anleitung des Zolltarifs zu benennen. Sofern aber das statistische Waarenverzeichniß eine speziellere Waarenbenennung als letzterer vorschreibt, hat die Ermittelung der Waarengattung durch die zollamtliche Revision zu erfolgen. 64 5) Für die mit Zoolbegleitpapieren zur Wetteradfertigung gelangenden Waaren können jedoch die für die zollamtliche Abfertigung genügenden Waarenbenennungen zugelassen werden. 6) Wenn der Waarenführer sich außer Stand erklärt, eine zuverlässige Deklaration abzugeben und damit den Antrag auf Vornahme der zollamtlichen Revision (Absatz 2 des § 27 des Vereinszollgesetzes) verbindet, so ersetzt der Revisionsbefund die Anmeldung in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt der Waarenführer zur Angabe des Herkunftslandes verpflichtet. 7) Bei der Schlußabfertigung können Waarenführer oder Waarenempfänger bereits früher von einem Zolldeklaranten gemachte statistische Angaben nach besserem Wissen ergänzen oder berichtigen lassen. 8) Die Erledigungsämter haben Zweifel erregende Angaden von Herkunftsländern mit den Warenempfangern zu erörtern und nothigenfalls die Berichtigung herbeizuführen. §
- — Die Freibezirke. —
§ 16
getroffenen Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die aus dem Ausland land- und flußwärts in die Freibezirke sowie auf die ans den Freibezirken in das übrige Zollgebiet eingehenden Waaren. B. Ausfuhr. §
- — Zur Anmeldung der ausgehenden Güter ist der Anmeldestelle von dem Waarenführer ein Anmeldeschein nach Master der Anlage 3 oder 4 bezw. eine Zoll- oder Steuerdeklaration zu übergeben. §
- — Der Absender ist berechtigt, bei der Versendung von Waaren nach dem Ausland Angaben über die Bestimmung derselben, welche er zur Wahrung geschäftlicher Interessen geheim halten will, dem Ausfuhranmeldeschein in verschlossenem, an die Anmeldestelle, über welche die Waaren ausgehen sollen, adressirtem Briefumschlag beizufügen. Die gleiche Berechtigung hat der Auftraggeber eines Spediteurs hinsichtlich der nach der Bestimmung im § 10 und 20 von ihm auszustellenden Erklärung. Derartige Briefumschläge müssen mit den Anmeldescheinen fest verbunden sein. I n den Allsfuhranmeldescheinen bezw. Erklärungen selbst ist in diesem Falle dasjenige fremde Land, wohm die Waaren zunächst gelangen sollen, anzugeben und dabei auf den beigefügten Brief Bezug zu nehmen. § 20 — Im freien Verkehr unmmittelbar ausgehende Güter. 1) Die Anmeldung erfolgt mit Anmeldeschein nach Muster der Anlage
- 2) Ist der Absender ein Spediteur, so hat er einen besonderen Anmeldeschein für Spediteure nach Muster der Anlage 4 abzugeben und demselben Erklärungen seiner Auftraggeber beizufügen, die Gattung, Menge und Bestimmungsland in der für Anmeldescheine vorgeschriebenen Ausführlichkeit enthalten müssen und mit dem Anmeldeschein fest zu verbinden sind. Z u den Erklärungen ist das Formular Anlage 5 zu verwenden. Die zu einer Sendung gehörigen Erklärungen sind unter fortlaufenden Nummern in den Spediteuranmeldeschein zu verzeichnen und am Schlusse desselben die gebührenpflichtigen Mengen in Gesamtsummen anzugeben. 3) Ist der Spediteur Versender und Absender in einer Person, so daß ihm also nicht allein das Bestimmungsland, sondern auch die Gattung der zu versendenden Waare aus eigenem Wissen bekannt ist, so hat er zur Anmeldung einen Anmeldeschein nach Muster der Anlage 3 zu verwenden und sich auf demselben ausdrücklich als „Versender" zu bezeichnen. 65 §
- — Unter Zolloder Steuerkontrole ausgehende Güter. — 1) Werden Waaren unter Zoll- oder Steuerkontrole ausgeführt, so treten die über dieselben ausgestellten zoll- oder steueramtlichen Begleitpapiere an Stelle der Anmeldescheine und es find in dieselben alle für die Ausfuhr erforderlichen statistischen Angaben aufzunehmen. Dies findet auch Anwendung auf Güter des freien Verkehrs, welche mit Gütern unter Zoll- und Steuerkontrole in einem Kollo zusammengepackt zur Ausfuhr gelangen. 2) Güter des freien Verkehrs, welche nach den Vorschriften im § 43 des Eisenbahnzollregulatios mit zollkontrolepflichtigen Gütern unter Eisenbahnwagenverschluß ausgeführt werden, sind der Anmeldestelle (Grenzausgangsamt) durch Uebergabe des von der Eisenbahnverwaltung über die Beiladung aufgestellten Verzeichnisses unter Beifügung der Anmeldescheine anzumelden. Bei Herstellung dieses Verzeichnisses kann die Eisenbahnverwaltung am Verladungsort die namentliche Aufführung der Waaren durch den Hinweis auf die beigefügten Ausfuhranmeldescheine ersetzen. 3) Beiladungen dieser Art in anderen Verschlußräumen als Eisenbahnwagen sind durch Uebergabe der einzelnen Anmeldescheine bei der Anmeldestelle anzumelden. §
- — Nach den F r e i h a f e n g e b i e t e n H a m b u r g , Cuxhaven, Bremerhaven und Geestemünde beziehungsweise ü b e r diese nach f r e m d e n L ä n d e r n ausgehende G ü t e r . — 1) Bei der Ausfuhr nach den Freihafengedieten Hamburg, Cuxhaven, Bremerhafen und Geestemünde, oder über dieselben nach fremden Landern, hat die Anmeldung nach Maßgabe der in den §§ 3, 20 und 21 gegebenen Vorschriften zu geschehen. 2) Die Bestimmungen im Absaß 1 des Art. 6 des Gesetzes gelten jedoch nur dann, wenn der Frachtbrief ausdrücklich die Auslieferung der Waare im Freihafengebiet vorschreibt und die Sendung zum ungetheilten Ausgang dahin bestimmt ist. Ist in diesem Falle dem binnenländischen Aussteller des Ausfuhranmeldescheins das Bestimmungsland der Waare nicht bekannt, so ist an dessen Stelle der Vermerk aufzunehmen „vom Frachtbriefadressaten auszufüllen". Der Letztere hat das Bestimmungsland alsdann vor Empfangnahme der Waaren von dem Waarenführer unter Beifügung feiner Unterschrift in den Anmeldeschein einzutragen. 3) Bei allen anderen aus dem Binnenland zunächst nach den im Zollgebiet belegenen Theilen der Städte Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven oder Geestemünde gehenden Gütern, welche erst von dort aus nach den Freihäfen oder fremden Ländern versendet werden, gelten die genannten Plätze als Versendungsorte, und als Versender die in denselben wohnenden Frachtbriefadressaten, in deren (Agenhandel die Waaren vor der Ausfuhr nach dem Ausland übergegangen sind. Ist der Frachtbriefadressat ein Spediteur, so hat er die für Spediteure gegebenen Vorschüsten zu beachten. (Vergl. § 20.) §
- — Ueber Zollgebietshäfen seewärts ausgehende Güter.— Bei der Verschiffung von Waaren aus einem im deutschen Zollgebiet belegenen Hafen seewärts sind die erforderlichen Anmelde- oder Interimsscheine (Art. 6 Absatz 2 des Gesetzes) vor der Verladung in das Schiff vom Schiffsführer oder in dessen Vertretung vom Schiffsexpedienten der Anmeldestelle am Verladungsort zu übergeben. Die Anmeldung ist zu bewirken, sobald eine Sendung an der Ladestelle des Schisses angekommen und zur Beförderung aufgegeben ist. §
- — Ausfuhr aus den Freibezirken nach d e m A u s l a n d . — Bei der Ausfuhr von Waaren aus den Freibezirken land- und flußwärts, und zwar inländischer sowohl 2a 66 als ausländischer, sind für die Anmeldung die Zollbegleitpapiere oder Anmeldescheine nach Muster der Anlagen 3 bis 6 in Anwendung zu bringen. I n den Zollbegleitpapieren und in den Anmeldescheinen ist für die fraglichen Güter das Herkunfts- und das Bestimmungsland anzugeben. Im Falle das Herkunftsland nicht ermittelt werden kann, ist das Ursprungsland anzugeben. In den Anmeldescheinen nach Muster der Anlagen 3 bis 6 ist neben dem Herkunftsland auch der Freibezirk zu benennen. §
- — Versendung von Gütern aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach den Freibezirken. — Guter des freien Verkehrs, welche nach den Freibezirken versendet werden, sind für die Waarenverkehrsstatistik nicht anzumelden. Desgleichen auch nicht Güter, welche von Zoll- oder Steuerniederlagen oder Konten mit Begleitpapieren dahin verbracht werden. §
- — Ausfuhr m i t d e r Post. — Bei der Ausfuhr mit der Post können die Ausfuhranmeldescheine durch Duplikate der den Sendungen beizugebenden Zolldeklarationen vertreten werden. C Durchfuhr. § 27.— Durchfuhr von Ausland zu Ausland durch das Zollgebiet. — 1) Die Anmeldung erfolgt mittelst der für den Durchgangsverkehr auszustellenden Zollbegleitpapiere. 2) Für
freien Verkehr durchgehenden Güter kommen Anmeldescheine nach Muster der Anlage 6 in Anwendung. 3) Wird bei der Ausfuhr von Gütern des freien Verkehrs von dem Absender durch Vorlage von Korrespondenzen oder auf sonstige Weise bei dem Anmeldeamt (Zoll- oder Steuerstelle) des Absendungsortes dargethan, daß es sich hierbei um eine unmittelbare oder mittelbare Durchfuhr (mit vorübergehender, die Frist von 30 Tagen nicht überschreitender Lagerung im freien Verkehr oder Umspedition) handelt, ohne daß die Güter in den Eigenhandel des deutschen Zollgebiets übergegangen waren, so sind dieselben mit Anmeldeschein für die Durchfuhr nach Muster der Anlage 6 anzumelden. Das Anmeldeamt des Absendungsortes hat in solchen Fällen als Grenzeingangsstelle zu fungiren, den Anmeldeschein mit vorschriftlichem Vermerk zu versehen und sodann dem Anmeldepflichtigen wieder zuzustellen. Die bei der Ablassung der Guter zur Einfuhr in den freien Verkehr bei dem ersten Eingangsamt entrichtete statistische Gebühr ist dem Anmeldepflichtigen durch Vermittelung derjenigen Anmeldestelle, welcher der Nachweis über die Eigenschaft der Güter als Durchfuhrgüter erbracht worden ist, von der Eingangsanmeldestelle zu erstatten. §
- — Durchfuhr vom Inland durch das Ausland nach dem Inland. — 1) Bei Versendungen von Gütern vom Inland durch das Ausland nach dem Inland dienen die zur zollamtlichen Abfertigung ausgestellten Deklarationsscheine und Zollbegleitscheine sowie Ladungsverzeichnisse als Anmeldescheine. Für die zum Transport durch das Ausland nicht mit zollamtlichen Begleitpapieren versehenen Güter kommen Anmeldescheine nach dem Muster der Anlage 7 und 8 in Anwendung, und zwar:
- für Güter aus dem freien Verkehr von rosa Papier,
- für unverzollte ausländische Güter, die von Niederlagen (Freibezirken oder Konten) versendet werden, von rosa Papier mit gelbem Rande. 67 2) Die unter 2 bezeichneten Anmeldescheine sind von dem Absender außer den Zollbegleitpapieren auszustellen, wenn die letzteren nur auf das Grenzausgangsamt gerichtet sind. 3) Wenn Durchfuhr- oder Deklarationsscheingüter (§ 45 Absatz 1) auf dem Transport mehr als zwei Anmeldestellen berühren, so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten Anmeldestelle nach Abstempelung wieder eingehändigten Anmeldeschein einer jeden Weilern Anmeldestelle vorzulegen, welche denselben gleichfalls abzustempeln und demnächst dem Waarenführer zurückzugeben hat. §
- — Durchfuhr von dem Ausland durch das Inland über See zur Wiedereinfuhr nach d e m Inland. — Werden Waaren aus dem Ausland unter Zollkontrole nach einem Zollgebietshafen und von diesem aus auf dem Seewege o h n e Zollamtliche Begleitpapiere nach einem anderen Zollgebietshafen befördert (z. B. von Rodingen über Bremen nach Stettin), so sind von dem Absender außer den Zollbegleitpapieren für den Landtransport Anmeldescheine nach Muster der Anlage 6 auszustellen. D. Veredlungsverkehr. §
- — 1) Wenn Waaren zur Veredelung, d. i. zur Bearbeitung, Vervollkommnung ober Ausbesserung, eingeführt werden (§ 115 Absatz 1 des Vereinszollgefetzes), so ist in der Zolldeklaration von dem Anmeldepflichtigen eine Erklärung abzugeben, ob die Veredelung für inländische oder ausländische Rechnung erfolgen soll. 3) Eine für inländische Rechnung stattfindende Veredelung wird angenommen, wenn die Waare nach bewirkter Veredelung zur freien Verfügung eines Inländers steht, eine für ausländische Rechnung stattfindende Veredelung dagegen, wenn die weitere Verfügung über die veredelte Waare einem Ausländer zusteht. 3) Bei der Anmeldung Zur Ausfuhr nach bewirkter Veredelung ist vom Anmeldepflichtigen eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Veredelung für in- oder ausländische Rechnung stattgehabt hat und welche Mengen und Gattungen von inländischen Stoffen behufs Herstellung wesentlicher Bestandtheile der Waaren mitverwendet worden sind, wobei für Angaben der Mengen Abschätzung genügt. 4) Die Anmeldung von Waaren zur Veredelung im Ausland (§ 115 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes) erfolgt durch Uebergade der Zollabfertigungspapiere. 5) Beim Wiedereingang der im Ausland veredelten Waaren ist in der Zolldeklaration anzugeben, ob und in welcher Menge ausländische Stoffe zur Veredelung Mitverwendung gefunden haben. 6) Waaren, welche zur handwerksmäßigen Bearbeitung, Vervollkommnung oder Ausbesserung im kleinen Grenzverkehr ein- oder ausgeführt werden, sind in die statistischen Nachweisungen nicht aufzunehmen. E. Vormerkverkehr. §
- — Waaren, die zum vorübergehenden Gebrauch, zur Ansicht, zur Ausstellung, zum Ungewissen Verkauf, zum Meß- und Marktverkehr ein- oder ausgeführt werden (§§ 112 bis 114 des Vereinszollgesetzes) und der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, werden für die Statistik durch Uebergabe der Zollpapiere angemeldet und in den Verkehrsnachweisungen erst dann zur Anschreibung gebracht, wenn diese Waaren ganz oder theilweise im Inland oder Ausland verbleiben. 68 F. Der kleine Grenzverkehr. §
- — 1) Im kleinen Grenzverkehr, das ist im nachbarlichen Verkehr von Grenzorten, welche wechselseitig in der Regel nicht mehr als 15 Km. von der Grenze entfernt liegen, genügt die mündliche Anmeldung. Weitergehende Erleichterungen können die Zolldirektivbehörden zugestehen. 2) Roh- und Hülfsstoffe für Fabriken und andere Anstalten der Großindustrie, Waaren des Großhandels müssen jedoch auch beim Verkehr im Grenzbezirk schriftlich angemeldet werden Vl. Prüfung der Anmeldescheins. §
- — Prüfung durch d i e Waarenführer. — 1) Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig befordern, sind verpflichtet, die Anmeldescheine bei der Entgegennahme von den Absendern zum Nachweis der erfolgten Prüfung Zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen (§ 38). Tabei ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Frachtbriefe oder sonstiger der Sendung beigegebener Papiere zu vergleichen; außerdem ist zu prüfen, ob der Anmeldeschein formell den ertheilten Vorschriften entspricht. Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe und etwaigen, für die Zolldeklaration im Ausland u. beigegebenen Papieren in den Angaben über Gattung und Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des Art. 6, Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Aebereinstimmung zwischen beiden erfüllt. Das Land, in welchem der Absendungs- oder Bestimmungsort nach dem Frachtbriefe gelegen ist, braucht mit den Angaben des Anmeldescheins hinsichtlich des Herkunfts- oder Bestimmungslandes nicht übereinzustimmen. 2) I m Falle der Versendung von Waaren in Sammelladungen (Anlage 4, Erläuterung 1) ist insbesondere zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Erklärungen der Auftraggeber des Spediteurs dem Anmeldeschein beigefügt sind. 3) Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat der Waarenführer vor der Beforderung der Waaren ergänzen oder berichtigen, auf unrichtige Formulare geschriebene Anmeldungen durch neue Scheine ersetzen zu lassen. §
- — Prüfung durch die Anmeldestellen. — 1) Die Anmeldestellen haben die Anmeldescheine sofort bei der Empfangnabme zu prüfen und bei unvollständig befundenen Anmeldescheinen deren Ergänzung durch den Waarenführer oder nach eigener Ermittelung herbeizuführen. Von der ihnen nach Art. 8 des Gesetzes beigelegten Befugniß zur Revision der Waaren und Vergleichung der Frachtbriefe behufs Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen (wovon Postsendungen ausgenommen sind) haben die Anmeldestellen nach Anleitung der Oberbeamten der Zollverwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfang Gebrauch zu machen. 2) Bei der Anmeldung von Sammelladungen haben sich die Anmeldestellen auch davon zu überzeugen, ob der Anforderung des § 33 Absatz 2 Genüge geleistet ist. 3) Die nach den zoll- oder steuergesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen Revisionen haben sich auf Prüfung und Richtigstellung der statistischen Angaben zu erstrecken. Insbesondere ist bei der Einfuhr die Gattung der Waaren von den Revisionsbeamten stets so genau zu ermitteln, daß die Waare nach dem Revisionsbefund einer statistischen Nummer mit Sicherheit zugerechnet werden kann. 4) Zweifelhaft erscheinende Angaben über das Land der Herkunft oder Bestimmung von 69 Waaren sind bei der Einfuhr mit den Empfängern, bei der Ausfuhr mit den Absendern, geeignetenfalls mit den Versendern, zu erörtern. 5) Bei derartigen Erörterungen seitens der Anmeldestellen kann die Vermittelung der Zollund Steuerstellen, in deren Bezirk die Empfänger, Absender oder Versender wohnen, in Anspruch genommen werden. VII. Befreiungen von der Anmeldung und Erleichterungen i n der Anmeldepflicht. §
- — Befreiungen. — 1) Von der Anmeldepflicht sind ausgenommen: a)
§ 5des Zolltarifgesetzes genannten Gegenstände.
Die Befreiung von der Anmeldung bei der Ausfuhr derartiger Gegenstände tritt nur dann ein, wenn die bei der Einfuhr gemachten Voraussetzungen in entsprechender Weise auch bei den zur Ausfuhr bestimmten Gütern zutreffen;
- b)Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht von 250 Gramm und weniger;
- c)als Transportmittel dienende Flußschiffe mit Einschluß der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien (Takelage, Anker, Ketten, Tauwerk, Segel, Steuermanns-, Bootmanns- und Zimmermannsgut, Boote mit Zubehör, Maschireninventai und Reservetheile), mögen dieselben an Bord bleiben oder an Land gebracht weiden; die übrigen beweglichen Inventarienstücke jedoch nur, solange sie an Bord bleiben, oder soweit sie in ein amtlich beglaubigtes Inventarienverzeichniß eingetragen oder als Reisegeräth nach § 5 Ziffer 4 des Zolltarifgesetzes zollfrei sind. Wenn dagegen Flußschiffe von Bewohnern oder Gesellschaften des Zollgebiets im Auslande oder von anderen Personen oder Gesellschaften im Zollgebiet erworben sind, so unterliegen sie bei dem ersten Ein- und Auslausen nach dem Erwerb oder der Veräußerung der Anmeldepflicht. Ferner sind von der Anmeldepflicht ausgenommen Mund- und andere Vorräthe für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und der Passagiere, sowie Vorräthe für das Schiff, und zwar beim Eingang, soweit dieselben den muthmaßlichen Bedarf während des Aufenthalts des Schiffes im Zollgebiet nicht übelsteigen, beim Ausgang, soweit dieselben Gegenstände zur Verproviantirung inländischer Schiffe dienen. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Schiffsproviant, welcher auf ein ausländisches Schiff verbracht oder über die Grenze gegen ein Freihafen gebiet ausgeführt wird, um demnächst auf ein inländisches Schiff verbracht zu werden;
- d)Floßgeräthschaften, welche auf ein- oder ausgehenden Flößen zur Fahrt dienen und zu den gewöhnlichen Floßutensilien gehören; 6) die zollfreien Gegenstände, welche von Reisenden bei der Benutzung öffentlicher Transportanstalten unter dem Reisegepäck mitgefühlt werden, auch wenn diese Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach nicht als Reisegeräth angesehen werden können;
- f)Schiffsballast, sosern derselbe in Erde, Sand, Kies u. oder in rohen Steinen besteht und nicht als Handelswaare anzusehen ist;
- g)die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen ans dem Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet;
- h)Sendungen ausländischer Gerichte an inländische oder umgekehrt in Kriminalprozessen. 2) Die Zolldirektion ist auf Grund des Art. 9 des Gesetzes ermächtigt, die auf kurzen Straßenstreckenim freien Verkehr stattfindenden Durchfuhren von Inlandsgütern durch das Ausland nach dem Zollgebiet und die Durchfuhren von Auslandsgutern durch das Zollgebiet nach dem Ausland von der Anmeldepflicht zu befreien. Gleiche Ausnahmen können auch in Jällen des örtlichen Bedürfnisses im kleinen Grenzverkehr sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeugnissen des Garten- und Ackerbaues, der Viehzucht und des Fischfanges, Brennmaterial u.) bewilligt werden. § 36. — Erleichterungen. — 1) Die Zolldirektion kann im Bedürsnißfalle Handeltreibenden des Großherzogthums auf Antrag gestatten, daß sie bei Zusammenpackung verschiedener zur Ausfuhr bestimmter Waaren in einem Kollo den Gesammtinhalt hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsihtlich der Menze nach Bruttogewicht nebst Verpackungsart anmelden, wenn sie nachweisen, daß sie die Waarengattung und das Nettogewicht jeder Gattung ohne schädigung ihres Geschäfts speziell nicht anzugeben vermogen, auch sich verpflichten, den Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für solche Anmeldungen (Ausfuhrenmeldescheine bezw. Erklärungen für die Ausfuhr) sind im voraus vom Hauptamt mit der Firma des Handeltreibenden mit der Bemerkung „Gattung allgemein" unter Vetoruck des hauptamtlichen Stempels zu versehen. 2) Die Nachlieferung von Anmeldescheinen binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung eines Interimsscheines, der unverpackte Güter nur nach Gattung, Stückgüter nur nach Art der Kolli nachweist, wird beim unmittelbaren Ausgang zur See allgemein in denjenigen Seehäfen gewährt, welche Sitz einer die Funktionen einer Anmeldestelle wahrnehmenden Zollstelle sind. (Art. 6 Absatz 2 des Gesetzes.) 3) Bei den auf Grund direkter Frachtpapiere u. mit gelbem Anmeldeschein zur Durchfuhr angemeldeten Waaren ist eine allgemeine Bezeichnung der Waarengattung nach ihrer sprachgebräuchlichen oder bindelsublichen Benennung zugelassen. 4) Die Zolldirektion kann im Bedürfnißfalle gestatten, daß bei der Ausfuhr von Massenartikeln duselben unter Ausstellung eines Anmeldescheins und Entrichtung der darauf zu berechnenden statistischen Gebühr auch dann zusammen angemeldet werden, wenn die Ausfuhr nicht auf einmal, sondern nach und nach, jedoch ohne längere Unterbrechung erfolgt. V I I I . Statistische Gebühr. § 37. — 1) Die nach Art. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempelmarken werden zum Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten verkauft. Diese halten auch Formulare zu den Ausfuhranmeldescheinen, welche mit einem zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempel von 5 Pfennig (6¼ Centimes) versehen sind, zum Verkauf bereit. Außerdem werden Stempelmarken einzeln bei den Anmeldestellen käuflich abgegeben. 2) Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr" und der Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, nämlich für Werthbeträge von 5, 10, 20 und 50 Pfennig, sowie von 1 Mark (be;w. 6¼, 12½, 25, 62½ Centimen und 1,25 Fr.) bezeichnet. § 38. — 1) Die Stempelmarken sind auf den Anmeldescheinen oder den nach Art. 4 des 71 Gesetzes dieselben vertretenden Papieren aufzukleben und demnächst von der Anmeldestelle durch Abstempelung zu entwerthen. 2) Von Anmeldescheinen ausgeschnittene Werthstempel dürfen als Marken zum Aufkleben behufs Entrichtung der statistischen Gebühr nicht verwendet werden. 3) Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, die Stempelmarken auf den statistischen Anmeldescheinen außer mit der Bezeichnung der Expeditionsstelle mittelst Feder oder Stempel (§ 33), auch mit der Angabe des Datums in Zahlen und des Namens des expedirenden Beamten in möglichst kleiner Schrift zu versehen, und zwar in der Art, daß die eine Hälfte der Stempelmarke Zur Abstempelung durch die Anmeldestellen freibleibt. 4) Stempelmarken, welche vor ihrem Gebrauche mit einem Firmen- oder sonstigen das Eigenthum nachweisenden Zeichen in Form eingelochter Buchstaben u. versehen werden, sind zulässig, vorausgesetzt, daß die Marken als echt und noch nicht gebraucht kenntlich sind. § 39. — 1) Unbrauchbar gewordene Warken oder Formulare mit eingedruckten Werthzeichen, welche von einer Anmeldestelle noch nicht entwerthet sind, können durch die Postanstalten gegen neue Marken und Formulare unentgeltlich umgetauscht werden. 2) Bei Nacherhedung von zu wenig oder bei Rückvergütung von zu viel erhobener statistischer Gebühr greift das Verfahren hinsichtlich der Nacherhebung und Rückvergütung der Zollgesälle Platz. § 40. — 1) Die statistische Gebühr ist für die in jedem einzelnen Anmeldeschein oder in einem dessen Stelle vertretenden Zoll- oder Steuerpapier aufgeführten Gesammtmengen, ausgeschieden nach verpackten, unverpackten Waaren, Massengütern und Vieh, besonders zu berechnen. 2) Die statistische Gebühr wird bei verpackten Waaren, sofern das Nettogewicht angegeben ist, nach diesem, andernfalls nach dem Bruttogewicht berechnet. 3) Die Gebührensätze betragen: 6¼ Centimes — 5 Pfennig für je 500 Kg. ganz oder theilweise verpackter oder für je 1000 Kg. unverpackter Waaren; 12 ½ Centimes —10 Pfennig für je 10,000 Kg. Massengüter; 6¼ Centimes — 5 Pfennig für je 5 Stück Vieh (Nr. 39 des Zolltarifs). 4) Für Güter, die nach Stückzahl anzumelden sind, für welche aber die statistische Gebühr nach dem Nettogewicht Zu entrichten und letzteres deshalb vom Absender anzugeben ist (§ 1), kann dasselbe durch Abschätzung seitens des die Beförderung der Sendung übernehmenden Waarenführers ermittelt werden, wenn der Absender zur Angabe desselben außer Stande sich erklärt. § 4 1 . — 1 ) Für die Berechnung der statistischen Gebühr von Massengütern (Art. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes) ist lediglich die Menge der zur Anmeldung gelangenden Massengüter und nicht der Umstand entscheidend, ob die deklarirten Mengen eine volle Wagenladung bilden. 2) Gelangen Massengüter in Mengen zur Anmeldung, welche, wenn die Waaren nicht Massengüter wären, nach Art. 11 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes einer geringeren Gebühr als 10 Pfennig unterliegen würden, so ist der niedrigere Satz zu entrichten. 3) Unter „Wagenladungen" im Sinne des Art. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes sind nicht bloß Ladungen in Eisenbahnwagen, sondern auch Ladungen in anderen Wagen zu verstehen. 4) Wenn bei Geflügel. u., welches in eigens zu seinem Transport eingerichteten Wagen verwahrt befördert wird, und welches daher gemäß Art. 11 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes 72 gebührenpflichtig ist, der Absender außer Stande sich erklärt, das Eigengewicht der Thiere anzugeben, so ist solches von dem Waarenführer durch Abschätzung zu ermitteln und in dem Anmeldeschein unter Beifügung seiner Namensunterschrift zu vermerken. § 42. — 1) Wenn Massengüter mit Nichtmassengutern, beide in ganz oder theilweise verpacktem oder beide in unverpacktem Zustande, in ein und demselben Anmeldeschein angemeldet werden, so ist die statistische Gebühr nur dann von beiden Waarengattungen gesondert nach Art. 11 Absatz 2 Ziffer 3 bezw. Ziffer 1 und 2 des Gesetzes zu erheben, wenn diese Beträge zusammen hinter demjenigen Bettage zurückbleiben, welcher für NichtMassengüter nach der Gesamtmenge beider Waarengattungen zu entrichten sein würde. Berechnet sich dagegen der letztere Betrag als der geringere, so hat dieser zur Erhebung zu gelangen. 2) Befindet sich von den in einem Anmeldeschein angemeldeten Massengütern und Nichtmassengütern die eine der beiden Waarengattungen in verpacktem, die andere in unverpacktem Zustande, so ist die statistische Gebühr stets gesondert nach den für jede Waarengattung bestimmten Sätzen zu erheben. 3) Für verpackte und unverpackte Waaren im Gesammtgewicht von nicht mehr als 500 kg ist nur der einmalige Stempelbetrag von 5 Pfennig (6¼ Centimes) zu erheben. § 43. — Enthält eine Wagenladung Massengüter mehrerer gesonderter Sendungen, über welche verschiedene Anmeldungen abgegeben worden sind, so ist für die in ein und derselben Anmeldung deklarirten Massengüter:
- a)wenn sie in ganz oder theilweise verpacktem Zustande eine Menge von mehr als 500 kg oder unverpackt eine Menge von mehr als 1000 kg umfassen, die Gebühr für je 10,000 kg mit 10 Pfennig zu entrichten, und für Bruchtheile dieser Mengeneinheit von 10,000 kg die volle Gebühr zu berechnen;
- b)wenn sie geringere Mengen, als vorstehend zu a angegeben, umfassen, die Gebühr nach Art. 11 Absatz 2 Ziffer 1 bezw. 2 des Gesetzes zu entrichten. IX. Befreiung von derstatistischenGebühr. § 44. — 1) Von der statistischen Gebühr sind befreit: 1. an sich zollpflichtige, aber auf Grund besonderer zollgesetzlicher Vorschriften oder besonderer Bestimmungen des Zolltarifs zollfreie Waaren, wie Retourwaaren, inländische i m Ausland veredelte Waaren, für Fabriken eingehende Kautschackorucktücher, seewärts eingehende gesägte Steinblöcke u., das für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks nach Zolltarifnummer 13 c 1 Anmerkungen a und b zollfrei abzulassende Bau- und Nutzholz u.; außerdem Waaren, bei welchen die Befreiung vom Zoll bei der Einfuhr aus einem Vertragsstaate erst nach Erfüllung einer besonderen Vorschrift des Tarifs, z. B. nach amtlicher Denaturirung eintritt. Die Befreiung von der statistischen Gebühr erstreckt sich dagegen nicht auf die nach dem allgemeinen Tarif zollpflichtigen, nach dem Vertragstarif aber zollfreien Waaren; 2. inländische Güter bei der Versendung mit Deklarationsschein durch das Ausland; 3. inländische Güter, welche zur Veredelung im Ausland angemeldet werden; 4. Güter, welche unter Zollkontrole versendet und
- a)durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt oder von Niederlagen nach dem Ausland auszeführt,
- b)auf Niederlagen für unverzollte Güter verbracht werden; 73 5. Güter, für welche ein Eingangszoll entrichtet worden ist; 6. Güter, welche zur zoll- oder steueramtlichen Abfertigung zum Zweck der Vergütung oder des Erlasses von Abgaben augemeldet werden; dazu gehören jedoch nicht Waaren, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen aus dem freien Verkehr des Inlandes ausgeführt werden; 7. Postsendungen. 2) Die Befreiung findet aber nicht statt: 1. für zollfreie Waaren, welche mit zollpflichtigen in einem Kollo zusammengepackt eingehen; 2. für Waaren des freien Verkehrs, welche mit Waaren, auf denen ein Zoll- oder Steueranspruch haftet, oder für welche Erlaß oder Vergütung von Angaben in Anspruch genommen wird, in einem Kollo zusammengepackt oder nur zusammen verladen und unter Kontrole mit diesen ausgeführt werden. I n gleicher Weise sind zu behandeln bei der Ausfuhr: inländische aus dem freien Verkehr stammende Waaren, welche bei der Veredelung ausländischer Waaren im Inland mitverwendet worden sind, bei der Einfuhr: ausländische zollfreie Waaren, welche bei der Veredelung inländischer Waaren im Ausland mitverwendet worden sind. Die Menge solcher Stoffe ist in dem Abfertigungspapier anzugeben. § 45. — 1) Von der statistischen Gebühr sind ferner befreit Durchfuhrsendungen im freien Verkehr auf Grund direkter Begleitpapiere:
- a)vom Ausland durch das Zollgebiet nach dem Ausland,
- b)aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet unter der Bedingung, daß der Anmeldestelle, bei welcher die erste Anmeldung zu erfolgen hat, ein mit den erforderlichen statistischen Marken beklebter Anmeldeschein vorgelegt wird, der de« Waarenführer nach erfolgter Abstempelung zurückzugeben ist. Auf Grund dieses Anmeldescheins wird nach bewirkter Durchfuhr der verwendete Betrag an statistischer Gebühr von der letzten Anmeldestelle dem Waarenführer baar zurückerstattet. 2) Eine direkte Durchfuhr wird angenommen, wenn aus den der Anmeldestelle vorzulegenden Frachtpapieren sich ergiebt, daß eine in das Zollgebiet eingehende Waare nach einem im Ausland gelegenen Ort, und eine aus dem Zollgebiet ausgehende Waare nach einem im Zollgebiet gelegenen Ort gerichtet ist. 3) Eine direkte Durchfuhr darf ferner angenommen werden, wenn beim Mangel direkter Frachtpapiere durch Vorlage von Korrespondenzen bei der Anmeldestelle nachgewiesen wird, daß ein Spediteur mit der Ausstellung der zur Durchfuhr erforderlichen Papiere beauftragt ist und die letzteren vorgelegt werden. I n diesem Falle hat die Anmeldestelle einen Vermerk über die vorgenommene Prüfung in den Anmeldeschein aufzunehmen. § 46. — 1) Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß die zur Durchfuhr angemeldeten Waaren (§ 45) im Zollgebiet, bezw. die zur Niedereinfuhr angemeldeten Waaren im Ausland verbleiben, so ist der Anmeldeschein für
Inland verbleibenden Waaren sofort nach Eintritt der Aenderung der Bestimmung und nachdem er hinsichtlich der Angabe über den Bestimmungsort berichtigt ist, der nächstgelegenen Anmeldestelle (Zoll- oder Steuerstelle) seitens des Waarenführers vorzulegen; der Anmeldeschein über
Ausland verbliebenen Waaren dagegen ist seitens des Absenders der Waaren innerhalb 2b 74 der ersten acht Tage nach dem Eintritt der veränderten Bestimmung, unter Angabe des Bestimmungslandes, der Anmeldestelle des Ausgangs zuzustellen. 2) Ist der Anmeldeschein noch nicht mit statistischen Murken im erforderlichen Betrage verschen gewesen, so hat dies im ersteren Falle durch den Waarenführer, im letzteren Falle durch den Absender der Waaren zu geschehen. 3) Wird die Bestimmung einer zum Durchgang durch das Zollgebiet ohne Zollkontrolle auf Grund direkter Begleitpapiere angemeldeten Waarensendung in der Weise geändert, daß ein Theil derselben im Zollgebiet verbleibt, so ist über diesen Theil von dem Anmeldepflichtigen der nächstgelegenen Anmeldestelle (Zoll- oder Steuerstelle) ein neuer, mit Gebührenmarken vorschriftsmäßig versehener Anmeldeschein nach Muster der Anlage 2 unter Beifügung des ursprünglich ausgestellten Anmeldescheins vorzulegen. Die betreffende Anmeldestelle hat sodann als Eingangsanmeldestelle hinsichtlich des neuen Anmeldescheins zu fungiren und den ersten Anmeldeschein mit entsprechendem Vermerk uber die veränderte Bestimmung eines Theiles der Waaren und deren berichtigte statistische Anmeldung zu versehen und denselben dem Waarenführer zurückzugeben. 4) Der beim Eingang auf dem Anmeldeschein verwendete Gebührenbetrag ist von der Ausgangsanmeldestelle unverkürzt zu erstatten. 5) Wenn von einer zum Durchgang durch das Ausland bestimmten Sendung inländischer Güter ein Theil im Ausland verblieben ist, so hat die Anmeldestelle am Wiedereingangsort auf dem zur Vorlage gebrachten Anmeldeschein einen Vermerk uber Gattung und Menge der im Ausland verbliebenen Waaren zu machen und dieselben in der Nachweisung für die Ausfuhr unter Verrechnung der vorschriftlichen statistischen Gebühr anzuschreiben, wenn der Anmeldeschein mit Marken bereits versehen war. Sofern sich jedoch auf dem Anmeldeschein noch nicht Stempelmarken im erforderlichen Betrage befunden haben, hat der Waarenführer vor Nebergabe an die Anmeldestelle denselben für
Ausland verbliebenen Waaren mit solchen zu versehen. § 47. — M i t Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten des Transports, namentlich für die durch öffentliche Transportanstalten vermittelten, bezüglich der im § 45 bezeichneten Maaren von der Entrichtung der statistischen Gebuhr bei der zuerst erreichten Anmeldestelle Abstand genommen werden. Bei Versendungen mittelst der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in Anwendung zu bringen. Uebergangsbestimmung.
§ 7
der bisherigen Ausführungsbestimmungen genannten Formulare, Anlagen a 2 bis 6, dürfen noch bis Ende des Jahres 1897 verwendet werden. 75 Anlage
- Verzeichniß der Länder der Herkunft und Bestimmung. I.
- 18a. 18b.
- Europa m i t den e i n z e l n e n a u ß e r e u r o p ä i s c h e n europäischer Staaten. Besitzungen Freihäfen: Hamburg, Cuxhaven. Freihäfen: Bremerhaven, Geestemünde. Zollausschluß Helgoland. Badische Zollausschlusse. Belgien mit Einschluß des neutralen Gebiets Moresnet. Bulgarien und die autonome türkische Provinz Ostrumelien. Britische Besitzungen am und im Mittelländischen Meer (Gibraltar und Inselgruppe Malta), sowie die Insel Cypern. Dänemark mit den Färdern, Giönland und Island. Frankreich mit Corsica, sowie mit Einschluß von Andorra und Monaco. Griechenland mit den Jonischen Inseln, den Kykladen und nördlichen Sporaden. Großbritannien und I r l a n d mit der Insel Man und den britischen Kanalinseln. Italien mit Einschluß von San Marino. Niederlande. Norwegen mit Einschluß von Spitzbergen. Oesterreich-Ungarn mit Einschluß von Bosnien und Herzegowina, sowie von Liechtenstein. Portugal mit den Azoren und Madeira. Rumänien. Nußland in Europa und Asien ohne Finland. Finland. Schweden. Schweiz. Serbien. Spanien mit den Canarischen Inseln und den spanischen Besitzungen am und im Mittelländischen Meer, nämlich: die Balearen, Ceuta und die übrigen Besitzungen an der maroccanischen Küste, die Pityusen u.
- Türkei in Europa (ohne Bosnien und Herzegowina, sowie ohne Bulgarien und die autonome Provinz Ostrumelien) mit den türkischen Besitzungen in Asien (Kleinasien mit Samos, Kurdistan, Syrien u mit Ausnahme von Cypern, Besitzungen in Arabien am Persischen Meerbusen und am Rothen Meer, letztere jedoch ohne den egyptischen Antheil (Halbinsel Sinai]), und in Afrika (Barka [Bengasi] und Tripoli), ferner Montenegro. II. Afrika (soweit nicht oben bei 16, 22, 23 eingerechnet).
- Abessinien, ferner die italienischen Besitzungen am Rothen Meer, sowie die französischen und britischen Besitzungen an der afrikanischen Küste des Golfs von Aden.
- Aegypten mit der Halbinsel Sinai.
- Algerien.
- Britisch Ostafrika mit den britischen Inseln Amiranten, Mauritius, Seychellen, Sokotra und mit Einschluß von Sansibar, Pemba u.
- Britisch Südafrika: Kapkolonie, Basuto-, Betschuana-, Nyassa-, Sulu- und Tonga-Land; Besitzungen der Britisch-Südafrikanischen Gesellschaft und Natal.
- Britisch Westafrika: Gambia, Goldküste, Lagos, Nigergebiet, Sierra Leone; Inseln Ascension, St. Helena und Tristan d'Acunha.
- Deutsch Ostafrika.
- Deutsch Südwestafrika, sowie die Walsischbai.
- Deutsch Westafrika: Kamerun und Togo.
- Französisch Westafrika: Besitzungen und Schutzgebiete am Niger (Französisch Sudan) und Senegal (Senegambien u . ) ; Französisch Guinea, Dahome, Französisch Kongo, Zahnkuste.
- Kongostaat.
- Liberia.
- Madagaskar und die übrigen französischen Inseln an der Oftküste von Afrika: Comoro, Mayotte, Réunion u.
- Marocco.
- Oranje-Freistaat.
- Portugiesisch Oftafrika: (Mocambique).
- Portugiesisch Westafrika: Angola; Bissao, Bolama und Cacheo an der Küste von Senegambien; Kongodistrikt; Capverdische Inseln, Inseln do Principe und St. Thomé.
- Südafrikanische Republik (Transvaal) und Swasiland.
- Tunis.
- Uebriges Afrika. III. A s i e n (soweit nicht oben bei 7, 18a, 23 und 25 eingerechnet). Britische Besitzungen und Schutzgebiete in Vorder- sund Hinterindien und im Indischen Ocean u., nämlich: Britisch Indien, die britischen Ansiedlungen an der Straße von Malakka (Straits Settlements: Malakka, Penang, Singapore u.), die britischen Schutzgebiete aus der Malaiischen Halbinsel, die I n s e l n : Andamanen, Ceylon, Keeling-(Kokos-) Inseln, die Lakediven, Malediven, Nikobaren und Tschagos-Inseln; Britisch Borneo, Labuan, Sarawak.
- China mit Einschluß von Hongkong und Macao.
- Französische Besitzungen und Schutzgebiete in Vorder- und Hinterindien; Chandernagor, Karikal, Mahé, Pondichéry, Janaon; Anam, Cambodja, Cochinchina und Tonkin.
- Japan.
- Korea.
- Niederländische Besitzungen im Indischen Ocean u. mit Einschluß der 'unabhängigen Gebiete auf den ostindischen Inseln, nämlich: Borneo-Gruppe, Celebes-Gruppe, die Molukken mit den Ambdinen, der nordwestliche Theil von Neuguinea, die Südwest-(Servatty-) Inseln, Sumatra-Gruppe mit Banka, Villiton und Riouw, die Sunda-Inseln Java und Madura, kleine Sunda-Inseln zwischen Bali und Timor (beide einschließlich — von letzterem die westliche Hälfte —).
- Persien.
- Portugiesische Besitzungen in Vorderindien und auf den ostindischen Inseln u.: Stadt und Gebiet Damao, Insel Diu, Stadt und Gebiet Goa, östliche Hälfte von Timor.
- Siam.
- Spanische Besitzungen in Asien und auf den auftralasischen Inseln, nämlich: Carolinen, Marianen, Palau-Inseln und Philippinen mit Sulu-Inseln.
- Uebriges Asien, nämlich: Afghanistan, Arabien (soweit nicht bei Nr. 23 und 25 eingerechnet) mit den britischen Besitzungen Aden, Inseln Kamerun, Kuria-Muria und Perin; ferner Beludschistan u. IV. A m e r i k a (soweit nicht oben bei 8 eingerechnet).
- Argentinische Republik mit Einschluß der britischen) Falkland-Inseln. Bolivien. Brasilien. Britisch Nordamerika mit den Bermuda-Inseln. Britische Besitzungen in Westindien, Central- und dem nördlichen Südamerika, nämlich: britische kleine Antillen (Leeward- und Windward-Inseln), Anguilla, Antigua, Barbados, Barbuda, St. Christopher (St. Kitts), Dominica, Grenada und Grenadinen, St. Lucia, Monserrat, Nevis, Redonda, Tobago, Trinidad, St. Vincent, Virgin- oder JungfernInseln; Bahama- nebst Caicos-, Inagua- und Turks-Inseln; Caymanns-Inseln und Jamaica; ferner Britisch Guiana und Britisch Honduras. Chile. Kolumbien. Costarica. Dänische Besitzungen in Westindien, nämlich: die kleinen Antillen-Inseln, St. Croix, S t . Jean, (St. John) und St. Thomas. Dominicanische Republik. Ecuador mit den Galapagos-Inseln.
- Französische Besitzungen in Amerika, nämlich: die kleinen Antillen-Inseln Guadeloupe mit Dependenzen (St. Barthélemy, La Désirade, Marie-Galante, St. Martin — nördlicher Theil —, Les Saintes) und Martinique; ferner Französisch Guiana, sowie die Inseln Miquelon und St. Pierre.
- Guatemala.
- Honduras, Nicaragua, Salvador.
- Mexiko.
- Niederländische Besitzungen in Amerika, nämlich: die kleinen Antillen-Inseln St. Eustatius, St. Martin (südlicher Theil), Saba; Inseln Aruba, Bonaire, Curaçao; ferner Niederländisch Guiana (Kolonie Surinam).
- Paraguay.
- Peru.
- Republik Haiti.
- Spanische Besitzungen in Amerika, nämlich: Cuba und Portorico.
- Uruguay. 78
- Venezuela (Vereinigte Staaten von Venezuela) mit den Vogel- und anderen zugehörigen Inseln.
- Vereinigte Staaten von Amerika. V. Australasien und Polynesien (soweit nicht oben bei 49 und 53 eingerechnet).
- Britische Besitzungen und Schutzgebiete in Australasien und Polynesien, nämlich: Festland Australien; die Inseln Auckland, Britisch Neuguinea, Caroline, Fanning, Fidji, GilbertInseln, Hervei-(Cook-)Inseln, Kermandec, Lord Howe, Malden, Manihiki-Inseln, NeuSeeland, Norfolk, Rotumah, Starbuck, Tasmania, Union-Inseln u.
- Deutsche Schutzgebiete in der Südsee: deutscher Antheil an Neuguinea (Kaiser Wilhelmsland mit dem Bismark-Archipel und dem deutschen Antheil an den Salomon-Inseln) sowie die Marschall-Inseln.
- Franzosische Besitzungen und Schutzgebiete in Australasien und Polynesien, nämlich: Gambier-(Mangarewa), Gesellschafts-Inseln [Tahiti], Marquesas Inseln; Neucaledonien und Dependenzen (Loyalty-Inseln), Paumotu Inseln, Tubuai-Uvea- und Wallis-Inseln, sowie die neuen Hebriden.
- Samoa- (Schisser-)Inseln.
- Uebriges Polynesien einschließlich Hawaiische (Sandwich-) Inseln.
- Nicht ermittelt (seewärts). 79 Anlage
- (Auf weißem Papier.) Statistik des Waarenverkehrs. Anmeldeschein für die Einfuhr. Z a h l und A r t der Kolli, Wagen, Schiffe u.; Zeichen und Nummer der KM. Land der Herkunst der Waaren.2) Nummer des statistischen Gattung der Waaren. Waarenverzeich-3 nisses. ) Menge der Waaren Netto- Bruttogewicht 4) gewicht. Anderweiter Maßstab. kg 15 Ballen G R 1/15 Vereinigte Staaten von Amerika 15 rohe Baumwolle — 1875 1 Kahn Mexiko 147 Blauholz 3000 — 10 Ballen A B 1/10 Britisch Australien 880 rohe Schafwolle — den (Ort.) ten 189 Unterschrift (Firma) des Ausstellers. (Raum zum Aufkleben der Stempelmarken für diestatistischeGebühr.)(S. die Erläuterungen auf der Rückseite.) 80 Erlänterungen. 1) I n einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden. 2) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare mit der Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet ursprünglich erfolgt ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, fei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wurde, außer Betracht. I n der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die Waare herstammt, zu deklariren. I n der Einfuhr find demgemäß die Waaren dem Eigenhandel desjenigen Landes, in welchem sie von dem inlandischen Empfanger gekauft worden find, zuzurechnen. Werden Waaren eingeführt, die von einem ausländischen Kommissionär gekauft worden sind, so ist als Herkunftsland das Land anzugeben, in welchem der eigentliche Verkäufer der Waaren seine Niederlassung hat. So ist z. B für Wolle, die von einem Kommissionär in Antwerpen für Rechnung eines Australiers nach dem deutschen Zoll« gebiet verkauft ist, Australien als Herkunftsland anzugeben. Ist das Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. — Die Freibezirke dürfen als Herkunftsland uberhaupt nicht angegeben werden. Die Freihafengebiete Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven oder Geestemünde sind als Herkunftsland nur für die daselbst erzeugten oder bearbeiteten Waaren anzugeben. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, Westindien, Ostindien sind unzulässig. 3> Die dritte Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im Stande sein sollte. 4) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken u. dergl.) zum Nettogewicht gerechnet. 5) Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunftslandes mit dem Absendungsort des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. 6) Wenn ein Formular nicht ausreicht, um damit die zu e i n e m Frachtbriefe gehörigen Waaren anzumelden, so können demselben weitere Formulare angeheftet werden. Sämmtliche Formulare werden alsdann als e i n Anmeldeschein angesehen, und die statistische Gebühr ist nach den gebührenpflichtigen Gesammtmengen zu berechnen. 7) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen Stempelabdruck oder Bordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden. 81 Anlage
- (Auf grünem Papier.) Statistik des Waarenverkehrs. Anmeldeschein für die Ausfuhr. Z a h l und A r t der Kolli, Wagen, Schiffe u.; Zeichen und Nummer der Kolli. Land der Bestimmung 2 der Waaren. ) Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses.3) M e n g e der Maaren. Gattung der Waaren. Netto- Bruttogewicht 4) gewicht. Anderweiter Maßstab. Kg 1 Schiff Belgien 237 Erden, nicht besonders genannt. 12000 2 Fässer Q.1/2 Schweden 686 Syrup 225 1 Eisenbahnwagen Frankreich 411 Brennholz 10000 — 4 Kisten L. 1/4 Rußland 114 Anilin 1000 — den (Ort.) ten — 253 — 189 Unterschrift (Firma) des Ausstellers (Absenders). (Raum zum Aufkleben der Stempelmarken für diestatistischeGebühr.) (S. die Erläuterungen auf der Rückseite). 2 c 82 Erläuterungen. 1) I n einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden. I m amtlichen Waarenverzeichniß zum Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach ihrer handelsüblichen oder sprüchgebräuchlichen Benennung unter Angabe des Materials, aus dem sie hergestellt sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach unter die entsprechende statistische Nummer eingereiht werden können. 2) Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare gerichtet ist; dabei bleiben die Lander, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. I n der Regel ist demnach als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklariren. I n der Ausfuhr sind dem« gemäß die Waaren dem Eigenhandel desjenigen Landes, nach welchem sie von dem inländischen Absender verkauft worden sind, zuzurechnen. — Die Freibezirke dürfen als Bestimmungsland überhaupt nicht angegeben werden. Die Freihafengebiete Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven oder Geestemünde sind als Bestimmungsland nur dann anzugeben, wenn die dahin ausgehenden Waaren daselbst verbraucht oder bearbeitet werden sollen, oder wenn zur Zeit der Ausfuhr in das Freihafengebiet eine Bestimmung über die Werterversendung der Waaren noch nicht getroffen ist. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, Westindien, Ostindien, sind unzulässig. 3) Die dritie Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im Stande sein sollte. 4) Das Gewicht ist netto anzumelden. Doch genügt bei verpackten Waaren, wenn in den einzelnen K M Nur eine Waarengattung enthalten ist, die Angabe des Bruttogewichts unter Bezeichnung der Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch kunstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei gasformigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fasser, Flaschen, Kruken u. dergl.) zum Nettogewicht gerechnet. Für die nach Stückzahl anzumeldenden Waaren, für welche die statistische Gebühr nach dem Nettogewicht zur Erhebung-kommt, ist auch dieses anzugeben. 5) Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Bestimmungslandes mit dem Bestimmungsort des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. 8) Wenn ein Formular nicht ausreicht, um damit die zu e i n e m Frachtbriefe gehorigen Waaren anzumelden, so können demselben weitere Formulare angeheftet werden. Sämmtliche Formulare werden alsdann als e i n Anmeldeschein angesehen, und die statistische Gebühr ist nach den gebührenpflichtigen Gesammtmengen zu berechnen. 7) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch Einen bloßen Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden. 83 Anlage
- (Auf grünem Papier.) Statistik des Waarenverkehrs. Anmeldeschein der Nummer der angefügten Erklärung. Name u. Wohnort des Auftraggebers. August M ü l l e r zu Berlin Der der Wagen, Art. 10 Kisten 2 20 Fässer 3 — — 4 — 5 100 6 50 Schiffe u. Dampfer «Condor» 7 Eisenbahnwagen Elberfeld Nr. 3156 8 Nr. 3157 — für die Ausfuhr. Menge, ganz oder UN' Zeichen theiweise verpackte verpackte Massen- Bich gut. und Waaren. Nummer. Wogramm. Stück. Kolli Bezeichnung Zahl. 1 Friedrich Schultze zu Stettin Spediteure 4000 — M 1/30 3000 — — — — — — — — — 50000 — — — — 20 Ballen 1000 — Kisten 2500 — — 8000 — 10000 — — — — — (Raum zum Auskleben der Stempelmarken für diestatistischeGebühr.) (Siehe die Erläuterungen auf der letzten Seite.) — Name u. Wohnort des Auftraggebers. Friedrich Schultze zu Stettin. Nummer der angefügten Erklärung. der Wagen, Schiffe u. 9 Eisenbahnwagen Stettin Nr. 2873 10 Nr. 2874 Zahl. Art. — — — — 10000 — — — — — — 2500 — — — — — — 5000 5 Kisten 2500 800 — — 13 — — — — 1000 — 14 20 Fässer 1000 — 15 100 Ballen 1000 — — — 11 Heinr. Lehmann zu Breslau Menge, ganz oder untheiweise Zeichen verpackte verpackte MassenVieh gut. und Waaren. Nummer. Kilogramm. Stück Der K o l l i Bezeichnung 12 16 17 18 19 20 Kahn «Olga» — 85 Name u Wohnort des Auftraggebers. Nummer der angefügten Erklarung Der Kolli Bezeichnung ganz oder unZeichen theilweise verpackte Massen- Bich verpackte gut und Waaren. Nummer der Wagen, Schiffe u Zahl Menge, Art Mogramm 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Zusammen 30 15000 Hinsichtlich Gattung, Menge und Bestimmung der Waaren verweise ich auf die anliegenden , den (Ort) ten 800 86500 20 Erklärungen. 189 . Unterschrift (Firma) des Ausstellers (Absenders.) Erläuterungen. 1) Bei der Ausfuhr von Waaren in das Ausland hat der Spediteur als Absender für die von ihm abzugebenden Ausfuhr-Anmeldescheine das vorstehende Formular zu verwenden und eine von seinem Auftraggeber (Versender) unterschriebene E r k l a r u n g für die Ausfuhr anzufügen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Erklarungen der Auftraggeber des Spediteurs dem Anmeldeschein beigefügt sind. 2) Die dem Spediteur von dem Versender übergebenen Erklarungen sind mit fortlaufenden Nummern in dem Spediteur-Anmeldeschein zu verzeichnen und mit demselben fest zu verbinden. Am Schlüsse des Spediteur-Anmeldescheins sind die gebührenpflichtigen Mengen i n Gesammtsummen anzugeben. 3) Ist der Spediteur Versender (d. h. derjenige, für dessen Rechnung ein Frachtvertrag abgeschlossen wird) und Absender (d. h. derjenige, welcher durch Ausstellung des Frachtbriefes, Konnossements ?c. den Frachtvertrag abschließt) in einer Person, so daß ihm also nicht allein das Bestimmungsland, sondern auch die Gattung der von ihm zu versendenden Waare aus eigenem Wissen bekannt ist, so hat er zur Anmeldung den gewöhnlichen, grünen Anmeldeschein für die Ausfuhr zu verwenden und sich auf demselben ausdrücklich als „Versender" zu bezeichnen. 4) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden. 87 Anlage
- (Auf grünem Papier mit blauem Nande.) Nr. Statistik des Waarenverkehrs. Erklärung für die A u s f u h r . Gattung der Waaren. der Waaren. ) Nummer des statistischen Waarenverzeich3 5 Kisten F 1/5 Rußland
- Dividivi 1000 — 15 Fässer A 1/15 Dänemark 759 Petroleum, raffinirt 2000 — 30 Ballen G 1/30 Frankreich 688 unbearbeitete Tabakblätter 2000 — 20 Schweiz 864 Kühe — Stück 20 Land der Zahl und A r t der Kolli u.; Zeichen und Nummer der Kolli. Bestimmung 2 den (Ort.) ten Menge der Waaren. nisses. ) Netto- Bruttogewicht 4) gewicht. Anderweiter — 189 Unterschrift (Firma) des Ausstellers (Absenders). Nie Erklärungen unterliegen nicht derstatistischenGebühr. (Siehe die Erläuterungen auf der Rückseite. 88 Erläuterungen. 1) I n einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden. I m amtlichen Waarenverzeichniß zum Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach ihrer handelsüblichen oder sprachgebräuchlichen Benennung unter Angabe des Materials, aus dem sie hergestellt sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach unter die statistische Nummer eingereiht werden können. 2) Als Land der Bestimmung ist dasjenige land anzugeben, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare gerichtet ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare, auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. I n der Regel ist demnach als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklarieren. I n der Ausfuhr sind demgemäß die Maaren dem Eigenhandel desjenigen Landes, nach welchem sie von dem inlandischen Absender verkauft worden sind, Zuzurechnen. — Die Freibezirke dürfen als Bestimmungsland überhaupt nicht angegeben werden. Die Freihasengebiete Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven oder Goestemünde sind als Bestimmungsland und nur dann anzugeben, wenn die dahin ausgehenden Waaren daselbst verbraucht oder bearbeitet werden sollen, oder wenn zur Zeit der Ausfuhr in das Freihafengebiet eine Bestimmung über die Waterverseudung dir Waaren noch nicht getroffen ist. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika. Südamerika, Nordamerika, Westindien, Ostindien, sind unzulässig. 3) Die dritte Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller der Erklärung dazu nicht im Stande sein sollte. 4) Das Gewicht ist netto anzumelden. Doch genügt bei verpackten Waaren, wenn in den einzelnen Kolli nur eine Waarengattung enthalten ist, die Angabe des Bruttogewichts unter Bezeichnung der Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fasser, Flaschen, Kruken u. dergl.) zum Nettogewicht gerechnet. Für die nach Stückzahl anzumeldenden Waaren, für welche die statistische Gebühr nach dem Nettogewicht zur Erhebung kommt, ist auch dieses anzugeben. 5) Uebereinstimmung des in der Erklärung angegebenen Bestimmungslandes mit dem Bestimmungsort des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. 6) Wenn ein Formular nicht ausreicht, um damit die zu e i n e m Frachtbriefe gehörigen Waaren anzumelden, so können demselben weitere Formulare angeheftet werden. 7) Die Unterschrift des Ausstellers einer Erklärung ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen Stempelabdruck oder Bordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden. 89 Anlage S. (Auf gelbem Papier.) Statistik des Waarenverkehrs. Anmeldeschein für die Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet auf Grund direkter Gegleitpapiere. Z a b l und A r t Land der der Kolli, Wagen, Schiffe u.; Herkunft Zeichen und Nummer der der Waaren.2) Kolli. M e n g e der Waaren. Gattung der Waaren und (darunter) Bestimmung Nummer Netto- Brutto- Anderdes statistischen 3 gewicht, 4) gewicht. weiter der Waaren.2) Waarenverzeichnisses. ) Maßstab. Land der 3 Eisenbahn« wagen Großbritannien OesterreichUngarn 10 Ballen F 1/10 Rußland Frankreich 314 Frankreich OesterreichUngarn Belgien 4 Säcke 400 Sacke E P 101/200 Flachs OesterreichUngarn den (Ort.) Witherit 285b ten 30000 — 750 — Kurkume 222 157 160 — Kleesaat 354 — 7500 189 Unterschrift (Firma) des Ausstellers. (Kaum zum Aufkleben der Stempelmarken für diestatistischeGebühr.) (S. die Erläuterungen auf der Rückseite.) 2d 90 Erläuterungen. 1) I n einer jeden Ouerspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden. I m amtlichen Waarenverzeichniß zum Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach ihrer handelsüblichen oder sprachgebräuchlichen Benennung unter Angabe des Materials, aus dem sie hergestellt sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach unter die entsprechende statistische Nummer eingereiht werden können. 2) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare erfolgt ist, und als Land der Bestimmung dasjenige Land, nach dessen Gebiet die Versendung der Maare gerichtet ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wird, außer Betracht. I n der Regel ist demnach als Land der Herkunst das Land, aus dessen Eigenhandel die Waare herstammt, als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklariren. Ist das Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. — Die Freibezirke dürfen als Herkunfts- oder Bestimmungsland überhaupt nicht angegeben werden. Nie Freihafengebiete Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven oder Geestemünde find als Herkunftsland nur dann anzugeben, wenn die von dort eingegangenen Waaren daselbst erzeugt oder bearbeitet wurden, als Bestimmungsland nur dann, wenn die dahin ausgehenden Waaren daselbst verbraucht oder bearbeitet werden sollen, oder zur Zeit der Ausfuhr in das Freihafengebiet eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waaren noch nicht getroffen ist. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, Westindien, Ostindien sind unzulässig. 3) Die statistischen Nummern werden von der Anmeldestelle eingetragen, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im Stande sein sollte. 4) Das Gewicht ist netto anzumelden. Doch genügt bei verpackten Waaren, wenn in den einzelnen Kolli nur eine Waarengattung enthalten ist, die Angabe des Bruttogewichts unter Bezeichnung der Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken u. dergl.) zum Nettogewicht gerechnet. 5) Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts- und Bestimmungslandes mit dem Absendungs- und Bestimmungsort des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. 6) Wenn ein Formular nicht ausreicht, um damit die zu e i n e m Frachtbriefe gehörigen Waaren anzumelden, so können demselben weitere Formulare angeheftet werden. Sämmtliche Formulare werden alsdann als e i n Anmeldeschein angesehen, und die statistische; Gebühr ist nach den gebührenpflichtigen Gesammtmengen zu berechne. 7) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht erfetzt werden. Der Betrag der zu diesem Anmeldeschein entwertheten Stempelmarken ist mir zurückgezahlt. den ten 189 91 Anlage
- (Auf rosa Papar.) Statistik des Waarenverkehrs. Anmeldeschein für Versendungen von Gütern des freien Verkehrs vom Zollgebiet durch das Anstand nach dem Zollgebiet auf Grund direkter Begleitpapiere. Bezeichnung des Auslandes, durch welches die Waare gesandt w i r d : Z a h l und A r t der Kolli, Wagen, Schiffe u.; Zeichen und Nummer der Kolli. Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses.2) M e n g e der Waaren Gattung der Waaren. Nettogewicht. Bruttogewicht. Anderweiter Maßstab. kg
- rohe weiße Kreide 45000 — I 2 Eisenbahnwagen 351 Grassamen in Säcken — 10000 l 1 Kiste W H 29 107 Albumin 21 24 l 5 Fässer R S 1/5 153 Glycerin, gereinigtes (einscht Fässer) — l 2 Ballen M 6/7 318 Manillahanf, gehechelt den ten (Ort.) (Kaum zum Aufkleben der Stempelmarken für die statistische Gebühr.) 112 l 1 Schiff 189 Unterschrift (Firma) des Ausstellers. 2) Erläuterungen. 1) I n einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden. Das Gewicht ist netto anzumelden. Doch genügt bei verpackten Waaren, wenn in den einzelnen Kolli nur eine Waarengattung enthalten ist, die Angabe des Bruttogewichts unter Bezeichnung der Verpackungsart. 2) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im Stande sein sollte. 3) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen Stempelabdruck oder Bordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt weiden. Fortsetzung. Zahl und Art der Kolli, Wagen, Schiffe u ; ZeichenundNummer der Kolli. Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses. Menge der Waaren. Gattung der Waaren Nettogewicht. Bruttogewicht Maßstab. Der Betrag derzudiesemAumeldescheinentwertheten Stempelmarken ist mir zurückgezahlt. , den den 189 Anderweiter Anlage
- (Auf rosa Papier mit gelbem Rande.) Statistik des Waarenverkehrs. Anmeldeschein für Versendungen Von unverzollten auslandischen Gütern mm Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet auf Grund direkter Regleitpapierre. Bezeichnung des Auslandes, durch welches die Waare gesandt w i r d : Land der Herkunft, aus welchem die Waaren auf Niederlagen u. gebracht worden sind. Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses.2) 20 Säcke A 1/20 Brasilien 649 roher Kaffee 1 Kiste A 18 Großbritannien 42 gefarbte, dichte baumwoll. Gewebe 10 Fasser S 91/100 Niederlande 711 Leinöl Fässer) — — 1 Faß J C E 205 Frankreich 607 Wein 235 (eischl. Faß) — — 20 Fasser K 1/20 Norwegen 645 gesalzene Heringe — 20 Faß Z a h l und A r t der Kolli, Wagen, Schiffe u.; Zeichen u. Nummer der Kolli. M e n g e der Waaren. Gattung der Waaren. Netto- Bruttogewicht. gewicht. kg kg 1500 1515 Anderweiter Maßstab. 1 ) — 110 2100 , den ten (Ort.) (Raum zum Aufkleben der Stempelmarken für die statistische Gebühr.) 189 Unterschrift (Firma) des Ausstellers.2) Erläuterungen. 1) I n einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werben. 2) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der. Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im Stande sein sollte. 3) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden. 94 fortsetzung. Z a h l und A r t der Kolli, Wagen, Schiffe u.; Zeichen u. Nummer der Kolli. Land der Herkunft, aus welchem die Waaren auf Niederlagen u. gebracht wurden sind. Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses. Menge der Waaren. Gattung der Waaren. Nettogewicht. Bruttogewicht. kg Der Betrag der zu diesem Anmeldeschein entwertheten Stempelmarken ist mir zurückgezahlt. , den ten 189 Anderweiter Maßstab. 95 Avis. — Notariat. Bekanntmachung. — Notariat. Par jugement du tribunal d'arrondissement de Luxembourg, en date du 28 décembre 1896, M. Jules Gruber, notaire à Eich, a été désigné comme dépositaire provisoire des minutes et protocoles de feu le notaire Macher de Senningen. Durch Urlheil des Bezirksgerichtes zu Luxembürg, vom
- Dezember 1896, ist Hr. Julins G r u b e r , Notar zu Ach, zum provisorischen Depositar der Minuten und Protokolle des verstorbenen Notars Macher von Senningen bezeichnet worden. Luxembourg, le 2 janvier
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, den
- Januar
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Caisse d'épargne. Bekanntmachung. — Sparkasse. Il est porté à la connaissance du public qu'en vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 29 décembre ct., le livret n° 42225 du bureau central, qui a été perdu par vol, est annulé et a été remplacé par un duplicata. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gemäß einer Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom
- d. Mts. das durch Diebstahl verloren gegangene Livret Nr. 42225 des Hauptamts für nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden ist. Luxembourg, le 30 décembre
- Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Luxemburg, den
- Dezember
- Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances dans le courant du mois de décembre
- Noms et domicile des agents. Qualités. 1 Jean-Pierre Sibenaler, clerc de notaire à Junglinster. Agent. 2 Félix Majerus, agent d'affaires à Diekirch. Alphonse Schneider, boulanger à Remich. id. 4 Nicolas Brandenbourger - Hamélius à Hosingen. id. S id. Michel Müller, clerc d'huissier à Luxembourg. François Doussault à Luxembourg. Inspecteur. Agent. Joseph Heymes, négociant à Rodange. 3 6 7 8 Michel Eicher-Frisch, employé à Reckenthal. Luxembourg, le 1er janvier
- id. id. Compagnie d'assurances. Date de l'agréation. Gladbacher Feuer-Vers.-Ges. à M. 11 décemb.
- Gladbach (incendie et bris de glaces;. Magdeburger Feuer-Vers.-Gesell- 14 id. schaft. Propriétaires réunis (incendie à 14 id. Bruxelles ) Assurances générales Paris (vie). Propriétaires réunis (incendie) à 15 id. Bruxelles. Assurances générales Paris (vie). Magdeburger Feuer-Vers.-Gesell- 24 id. schaft. L'Urbaine (vie). 24 id. Gladbacher Feuer-Vers.-Ges. à M. 30 id. Gladbach (incendie et bris de glaces). id. 30 id. 96 Bekanntmachung — Zollwesen. Unter Bezugnahme auf § 12 des Vereinszollgesetzes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Abänderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif (S. Bekanntmachung vom
- November 1895 — Memorial Seite 589) beschlossen worden sind, welche vom
- Januar k. Js. ab in Kraft treten und nebst den durch das Zuckersteuergesetz vom
- Mai 1896 (Memorial Seite 421) veranlaßten Wanderungen in einem e r s t e n Nachtrage zu dem genannten Verzeichnisse abgedruckt sind. Dieser Nachtrag sowie ein neu herausgegebenes Instruktionsbuch für d i e Zollabfertigung können bei den Zollstelle eingesehen werden. Luxemburg, den 31 Dezember
- Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Luxb. Imp I ab d I C V Bück, L Bück, Succ.