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Loi du 20 juin 1898, portant règlement des comptes généraux de l'Etat pour l'exercice 1895. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembour

Loi du 20 juin 1898, portant règlement des comptes généraux de l'Etat pour l'exercice 1895. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 104

den reArt.

  1. Sont seulement éligibles les propriétaires fonciers domiciliés dans les cantons spektiven Cantonen wohnhaften Grundeigenrespectifs. thümer. Art.
  2. Sind ungültig: A r t
  3. Sont nuls : 1° die Zettel, welche kein Votum oder mehr 1° les bulletins qui ne comprennent l'expression d'aucun suffrage ou qui expriment plus de Stimmen ausdrücken, als Mitglieder zu wählen sind; suffrages qu'il n'y a de membres à élire ; 2" die Zettel, welche durch ein Zeichen oder 2° les bulletins qui par un signe, une rature, une marque quelconque, sont rendus reconnais- einen Durchstrich oder ein beliebiges Merkmal sables ou qui contiennent à l'intérieur un papier kenntlich gemacht sind, oder inwendig ein Papier oder irgend einen Gegenstand enthalten; ou un objet quelconque ; 3° die Zettel, welche die gewählte Person nicht 3° les bulletins qui ne désignent pas assez hinlänglich klar bezeichnen. clairement les personnes choisies. Die Nichtigkeit eines oder mehrerer Stimmzettel La nullité d'un ou de plusieurs bulletins de beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Wahl. suffrage n'invalide pas le scrutin. Art.
  4. Niemand ist beim ersten Wahlgang Art.
  5. Nul n'est élu au premier tour de scrutin, s'il ne réunit plus de la moitié des votes gewählt, wenn er nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. valables. Wenn alle Stimmen auf zwei Candidaten zu En cas de partage de toutes les voix entre gleichen Theilen vertheilt sind, entscheidet das Loos. deux candidats, le sort décide. Erhält keiner der Candidaten die absolute MehrSi aucun des candidats ne réunit la majorité absolue des suffrages, il est procédé à un scru- heit, so wird zwischen den zwei Personen, welche tin de ballottage entre les deux personnes qui die meisten Stimmen erhalten haben, eine neue ont le plus de voix et la nomination a lieu à la Abstimmung vorgenommen, und geschieht die Ernennung nach Stimmenmehrheit. pluralité des votes. Si le premier tour de scrutin donne à plus Wenn aus der ersten Wahl für mehr als zwei de deux candidats le plus de voix et en nombre Candidaten die meisten Stimmen und in gleicher égal, un second scrutin est ouvert entre eux, et Anzahl hervorgehen, so findet zwischen ihnen eine les deux candidats qui obtiennent à ce scrutin engere Wahl statt, und die beiden Candidaten, le plus de voix sont seuls soumis au ballottage. welche bei dieser Wahl die meisten Stimmen erEn cas d'une nouvelle parité de suffrages dans halten, sind allein zur Stichwahl zuzulassen. Im le second scrutin, le sort désigne les candidats Falle einer neuen Stimmengleichheit bei der zweiten à soumettre au ballottage. Abstimmung bezeichnet das Loos die der Stichwahl zu unterwerfenden Candidaten. d'annoter successivement le contenu des bulletins et l'autre d'en tenir le contrôle, 449 Si le premier ou deuxième scrutin, sans donner à aucun des candidats la majorité, donne le plus de voix à l'un d'eux et parité de voix à plusieurs autres, il est procédé comme au cas précédent pour trouver celui qui, avec le premier, sera soumis au ballottage. A r t .
  6. Le bureau, constitué comme il est dit au § 1 e r de l'art. 3 qui précède, décide sur toutes les contestations qui pourraient être soulevées au cours des opérations. Toutefois i l est réservé aux membres de la réunion un recours devant l'assemblée plénière, contre les décisions du bureau, à condition que ce recours soit exercé incontinent, avant la continuation des opérations ; en cas de partage des voix celle du président est prépondérante. Art.
  7. Le procès-verbal d'élection sera rédigé et signé séance tenante par les membres du bureau et le secrétaire assumé. I l sera adressé dans les vingt-quatre heures au département des finances. Un double du procès-verbal, certifié conforme par les membres du bureau et le secrétaire, sera déposé, avec toutes les pièces à l'appui, au commissariat du district, où chacun pourra en prendre connaissance. A r t .
  8. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial. Luxembourg, le 4 juillet 1898 Ergiebt die erste oder zweite Abstimmung für keinen Candidaten die Mehrheit, sondern für einen derselben die größere Anzahl und mehrere andere Stimmengleichheit, so ist wie im vorhergehenden Falle zu verfahren, um denjenigen zu bezeichnen, welcher sich mit ersterem der Stichwahl zu unterziehen hat. Art.
  9. Das in der durch § 1 des Art. 3 vorgeschriebenen Weise zusammengesetzte Büreau entscheidet über alle Streitfragen, welche im Laufe der Operationen aufgeworfen werden könnten. Es bleibt jedoch den Mitgliedern der Versammlung unbenommen, gegen die Entscheidungen des Büreaus Rekurs bei der Voll-Versammlung einzulegen, unter der Bedingung, daß besagter Rekurs unmittelbar und vor der Fortsetzung der Operationen erhoben werde; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Art.
  10. Das Wahl-Protokoll wird gleich in derselben Sitzung durch die Büreau- Mitglieder und den beigezogenen Schriftführer abgefaßt und unterschrieben, und in den vierundzwanzig Stunden dem Finanz Departement zugesandt. Eine von den Büreaumitgliedern und dem Schriftführer beglaubigte doppelte Ausfertigung des Protokolls wird mit allen zugehörigen Schriftstücken in das Archiv des Distrikts-Commissariats hinterlegt. wo ein Jeder Mittheilung derselben erhalten kann. Art.
  11. Gegenwärtiger- Beschluß soll durch das „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, Ken
  12. Juli
  13. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Croix rouge. Il résulte d'une communication du Conseil fédéral suisse en date du 28 juin dernier, que les républiques de Honduras et Nicaragua ont accédé à la convention de Genève du 22 août 1864 pour l'amélioration du sort des blessés dans les armées en campagne. Luxembourg, le 5 juillet
  14. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Rothes Kreuz. Einer Mittheilung des Schweizerischen Bundesrathes vom
  15. Juni letzthin sind die Republiken H o n d u r a s und Nicaragua der Genfer Uebereinkunft vom
  16. August 1864, wegen Linderung des Looses der Verwundeten im Kriege, beigetreten. Luxemburg, den
  17. J u l i
  18. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 450 Arrêté du 4 juillet 1898, portant reconnaissance Beschluß vom
  19. J u l i 1898, die gesetzliche Anlégale et approbation des statuts de la mutualité erkennung und die Genehmigung der Stadite « AllgemeinerLuxemburgerHandwerker- tuten des „Allgemeinen Luxemburger Handwerker- und Arbeiter-Unterstützungsvereins" und Arbeiter-Unterstutzungsverein » à Ettelzu Ettelbrück betreffend. bruck. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DUGOUVERNEMENT; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite « Allgemeiner Luxemburger Handwerker- und Arbeiter-Unterstützungsverein », ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 30 janvier 1898 par l'administration communale d'Ettelbruck, siège de ladite société; Vu l'avis de la Commission superieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 16 juin 1898 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et Attendu que les recettes assurées de la môme société paraissent suffisantes pour faire face à ses depenses obligatoires ; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des „Allgemeinen Luxemburger Handwerker- und Arbeiter-Unterstützungsvereins" wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Ettelbrück, Sitz des Vereines, vom
  20. Januar 1898; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hüfskassen, vom
  21. Juni 1898; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  22. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  23. dess. M t s . ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkunfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen; Beschließt: Arrête : er A r t . 1 . La société de secours mutuels dite « Allgemeiner Luxemburger Handwerker- und Arbeiter-Unterstützungsverein » à Ettelbruck est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1 . Der „Allgemeine Luxemburger Handwerter und Arbeiter-Unterstützungsverein" zu Ettelbruck wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art.
  24. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial Art. 2 . Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 4 juillet
  25. Luxemburg, den
  26. Juli
  27. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 451 Statuten des Allgemeinen Luxemburger Handwerker- und Arbeiter-Unterstützungsvereins zu Ettelbrück. KAPITEL I. — Bildung und Zweck der Gesellschaft. Art.
  28. Der allgemeine Luxemburger Handwerkerund Arbeiter-Unterstützungs-Verein, welcher seinen Wohnsitz in Ettelbrück hat, ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Unterstützungs-Anstalt, welche den Zweck hat:
  29. ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern ärztliche Behandlung und Arzneien zu verschaffen ;
  30. ihren Mitgliedern während deren Arbeitsunfähigkeit eine zeitweilige Entschädigung zu gewähren ,
  31. beim Tode eines ihrer Mitglieder eine Entschädigung an seine Hinterbliebenen zu bezahlen ;
  32. den an Alter oder Gebrechen leidenden Mitgliedern zeitweilige und ausserordentliche Unterstützungen zu gewähren. KAPITEL II. — Mitgliedschaft. Art.
  33. Der Verein besteht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. Art.
  34. Wirkliche Mitglieder können Handwerker und Arbeiter beiderlei Geschlechts, mit Ausnahme der Grubenund Schmelzarbeiter, Staats- und Eisenbahubeamten, werden. Dieselben haben sieh gegenwärtigem Statut zu fügen und nehmen demgemäss an den Vortheilen der Gesellschaft theil. Art. 4 . Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Baarzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an deren Unterstützungen theil zu nehmen. Sie können den Versammlungen beiwohnen and sind stimmberechtigt. KAPITEL III. — Aufnahme und Ausschlussbedingungen. Art.
  35. Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsrath auf den Vorschlag des Kantonalvorstandes, durch Abstimmen vermittelst Stimmenmehrheit. Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss man eine ordentliche Aufführung haben, frei von Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Bescheinigung eines der vom Verein genehmigten Aerzte zu erweisen ist. Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens fünfzehn und höchstens fünfundfünfzig Jahre festgesetzt; jedoch sind die Mitglieder erst von ihrem
  36. Jahre ab stimmberechtigt. Vom
  37. Januar 1898 können Aufnahmen nur noch bis zum vollendeten
  38. und vom
  39. Januar 1900 ab nur noch bis zum
  40. Lebensjahr stattfinden. Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren können der Gesellschaft nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom
  41. Juli 1891 aufgestellten Bedingungen angehören. Frauenspersonen können der Gesellschaft beitreten ; jedoch bedarf die verheirathete Frau der Ermächtigung ihres Mannes; verweigert der Mann dieselbe, so kann der Friedensrichter, nach Anhörung oder Zusammenberufung der Parteien, die Frau zum Beitritt ermächtigen. Diese Ermächtigung kann er ertheilen bei Abwesenheit oder Beisein des Mannes oder, falls sich dieser in der Unmöglichkeit befindet, seinen Willen gesetzamässig kund zu thun. Art.
  42. Wer Mitglied werden will, hat an den Kantonalvorstand ein von ihm unterzeichnetes Aufnahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden :
  43. einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde, wodurch sein Alter festgestellt wird ;
  44. die Bescheinigung eines von der Gesellschaft genehmigten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist. Der Kantonalvertreter übermittelt das betr. Gesuch mit den Belegstücken und seinem Gutachten sofort an den Präsidenten des Vereines, Art. 7 . Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrath ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht und Wohnsitz aufgenommen. Art.
  45. Von Rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die seit zwei Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben ; doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet. Art. 9 . Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhängt :
  46. wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder zu einer Gefängnissstrafe, welche ein Makel auf die Sittlichkeit des Mitgliedes wirft ;
  47. wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen ;
  48. wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. Ausser dem oben unter N° 1 vorgesehenen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Generalversammlung verhängt. 452 Art.
  49. Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der Hilfskasse, nämlich das Grossherzogthum verlässt, um sich anderswo niederzulassen, geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch bei seiner Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen Aufnahmegebühr, wieder erlangen, wenn es alle rückständigen Beiträge entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner Entfernung :
  50. seine Beiträge bis zum Augenblicke der Abreise bezahlt,
  51. seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich angezeigt haue. Um wieder vollstandig seine Rechte als Mitglied zu erlangen, muss es sich neuerdings der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank oder verwundet zurück, so kann es keinerlei Unterstützung beanspruchen. Art.
  52. Jedem aufgenommenen Mitgliede wird zur Beglaubigung seiner Mitgliedschaft eine Urkunde auf seinen Namen lautend, vom Verwaltungsrath ausgefertigt, wofür der Betreffende eine Einschreibegebühr von 25 Centimes zu entrichten hat. Dieselbe steht auf der ersten Seite der Statuten und wird dem Versicherten, nach Einzahlung des Eintrittsgeldes in die Vereinskasse und des ersten monatlichen Beitrages abgegeben. Diese Urkunde ist die einzig gultige. Hat also der Versicherte sein Statutenbuch verloren oder ist dasselbe auf andere Art zerstört oder unbrauchbar geworden, so muss er sich ein neues Exemplar vom Kantonalvorstand ausstellen lassen und zu diesem Zwecke 0,50 Fr. in die Vereinskasse zahlen. Die Mitglieder verzichten ausdrücklich auf jeden gerichtlichen Rekurs und verpflichten sich dem gegenüber alle Entscheidungen, welche durch die Generalversammlung genommen und beschlossen werden, vollständig anzuerkennen. KAPITEL IV. — Verwaltung. Art.
  53. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrath, welcher aus einem Prasidenten, einem Vice-Präsidenten, einem Kassirer, einem Schriftführer und je soviel Räthen besteht wie Kantone im Verein vertreten sind Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich, mit Ausnahme des Haupt-Kassirers und der im Art. 21 näher bezeichneten Boten. Kassirer, das folgende Jahr Vice-Prasident und Schriftführer gewählt werden. Die zuerst austretende Serie wird durchs Loos bestimmt. Die austretenden Mitglieder sind wieder wahlbar. Das abdankende Mitglied bleibt im Amt, bis seine Ersetzung erfolgt ist. Die Rathe sind so vertheilt, dass jeder Kanton durch einen Rath vertreten ist. Die Wahl dieser Räthe, welche unter den wirklichen Mitgliedern zu treffen ist und im Hauptort des betreffenden Kantons stattzufinden hat, geschieht durch die Mitglieder des betr. Kantons in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Kantonal Versammlung, weiche mindestens acht Tage vor der jährlichen Generalversammlung stattzufinden hat. Das Ergebniss der Wahl ist sofort an den Präsidenten des Vereins einzusenden. Jedes Jahr wird der Ausschuss zur Hälfte erneuert. Die Kantone werden durchs Loos in zwei Serien eingetheilt. Art. 14.

teressen der einzelnen Kantone werden nebenbei durch Kantonalvorstände vertreten. Diese Vorstände bestehen aus dem Kantonalvertreter als Präsident, einem Schriftführer und Beigeordneten, deren Zahl drei nicht übersteigen darf. Diese Vorstände werden in der im Art. 13, § 2 vorgesehenen Kantonalversammlung, durch absolute Stimmenmehrheit, für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Art.

  1. Die Kasse wird jahrlich wenigstens zweimal durch eine ans drei Mitgliedern bestehende, durch die Generalversammlung für die Amtsdauer von einem Jahre eigens hierzu ernannte Kommission revidirt, A r t .
  2. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausrührung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der Generalversammlungen an. Art.
  3. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. A r t .
  4. Der Schriftführer ist betraut mit der AbfasArt.
  5. Präsident, Vice-Präsident, Kassirer und sung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz, den Schriftführer werden durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehr- Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er heit in der Zusammenkunft ernannt; welche durch Art. 22 führt das Mitgliederbuch und legt dem Verwaltungsrath für die Rechnungsablage anberaumt ist. Sie werden unter die Aufnahme-Gesuche vor, alles unter Aufsicht des den wirklichen oder den Ehrenmitgliedern gewählt. Die Präsidenten. Neuwahl der genannten Mitglieder des Verwaltungsrathes Art.
  6. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und findet abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbe- Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsiner oder abdankenden Mitglieder, ein jedes Jahr zur denten paraphirtes Kassenbuch ein. In jeder GeneralverHälfte statt und zwar so, dass ein Jahr Präsident und sammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er 453 ballet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden, und hat dieserhalb Kaution im Werthbetrage von mindestens 2000 Franken zu stellen. Für seine Auszahlungen und baar Auslagen wird demselben eine vom Vorstand zu bestimmende Entschädigung bewilligt. Kr bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er bebändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren Hinterlegung bei der GeneralSparkasse, sowie gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf Grund einer vom Präsidenten und dem delegirten Mitgliede des Verwaltungsrathes unterzeichneten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. Art. 2 0 . Die Kantonalvertreter haben sich persönlich über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die eingezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungrathes mit. Art. 2 1 . Der Haupt-Vorstand bezeichnet einen oder mehrere Boten für jede Sektion, mit dem Auftrag, die monatlichen Gelder zu erheben. Dem Boten wird eine Liste mit den Namen der an ihn zahlenden Mitglieder ausgestellt. Derselbe bat die gesammelten Gelder binnen 14 Tagen an den Haupt-Kassirer einzusenden und den Mitgliedern eine vom Vorstand angefertigte Quittung auszustellen. Art. 2 2 . Der Verwaltungsrath kann den Boten eine Entschädigung zuerkennen, die jedoch 5 pCt. des erhobenen Geldes und für's ganze Jahr die Summe von 50 Franken nicht übersteigen darf. Art. 2 3 . Im Monat Februar jeden Jahres wird eine Generalversammlung abgehalten, welche speziell für Ablage und Prüfung der die Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt ist; sie bestimmt ebenfalls den Ort der nächstjährigen Generalversammlung. In dieser Generalversammlung legt der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres und über die am 31, Dezember abgeschlossene Finanzlage. Dieser Bericht wird 8 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntniss gebracht. Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Erneuerung der durch Art. 15 vorgesehenen Rechnungs-Prüfungs-Kommission , sowie zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die Generalversammlung entweder eigenmächtig oder auf Verlangen des Verwaltungs- rathes, oder auf ein von funfzig wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden derselben wenigstens fünf Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Gesellschaft, Art.
  7. Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem Eintritt folgende Aufnahmegebühren zu entrichten : Bei einem Alter von 16—25 Jahren 3 Fr. ; von 25— 30 Jahren 5 Fr. ; von 30 - 35 Jahren 7 Fr. 50 ; von 35— 40 Jahren 10 Fr.; von 40—45 Jahren 12 Fr. 50; von 45—50 Jahren 25 Fr. ; von 50—55 Jahren 200 Fr. Art. 2 5 . Des Weitere verpflichten sich die Mitglieder zur Entrichtung eines jahrlichen Beitrags von 2 pCt. ihres von ihnen selbst angegebenen Tagelohnes, zahlbar in zweimonatlichen Raten. Alle Mitglieder, welche beim Eintritt 50 Jahre alt sind, zahlen jedoch 3 pCt. ihres angegebenen Tagelohnes. Art. 2 6 . Die Ehrenmitglieder zahlen einen einmaligen Beitrag von mindestens 12 Fr. 50 oder einen jährlichen Beitrag von 3 Fr.
  8. Art. 2 7 . Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes werden die Mitglieder des Wohnbezirks dem Begräbniss beiwohnen. Art. 2 8 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Fall zu anderm, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. Auch wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. Art 2 9 . Das erkrankte oder von einem Unfall betroffene Mitglied erhält Krankengeld, sowie ärztliche Pflege und Arznei. Zur Behandlung des Kranken kann nur einer der zunächst wohnenden Aerzte in Betracht kommen. Ist eine Konsultation von mehreren Aerzten erforderlich, so kann dies nur auf Kosten des erkrankten Mitgliedes geschehen. Als Arzneien sind ausgeschlossen : Medizinal-Weine, Spirituosen, Verbandstoffe, Bruchbänder, u.s.w. Die Höhe des Krankengeldes beläuft sich auf die Hältte des bei der Versicherung angegebenen durchschnittlichen Tagelohnes. Art. 3 0 . Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit 35 d 454 von langerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschädigung vom ersten Tage ab. Im Wochenbett wird die Krankheil einer Frau erst vom
  9. Tage an als eutsehädigungsberechtigt anerkannt, Art. 3 1 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollständig beglichen haben. Art. 3 2 .

Art. 29stipulirten Verpflichtungen hören auf, wenn die Krankheit resp.

Arbeitsunfähigkeit über 13 Wochen dauert. Art 33. Wird ein Mitglied von einer Krankheit oder einem Unfall irgendwelcher Art befallen, während es in Arbeit eines Unternehmers oder einer Gesellschaft steht, wo eine Krankenkasse besteht, welche ihren Mitgliedern ärztliche Pflege und Medikamente gewährt, kann es keinen Anspruch auf ärztliche Behandlung und Lieferung von Medikamenten erheben. Art. 34. Das Mitglied hat erst 18 Monate nach seiner Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft, mit der Ausnahme jedoch, dass die Sterbefatlssumme von Fall zu Fall ausbezahlt wird. Art. 3 5 . Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es erwiesenermassen der Angreifer wir, oder bei Verwundungen, die es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen, besteht kein Recht auf Unterstützung. Art. 36. Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubniss des Arztes ausgeht oder der Arzneien oder Nahrung, die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärtzlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke In der Ausübung seines Berufes oder über jeder andern mit seinem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit betroffen wird, Art. 37. Dem Mitglied, welches als unheilbar oder kränklich gilt, kann möglicherweise eine ausserordentliche zeitweilige Unterstützung zuerkannt werden, deren Betrag keinesfalls 25 pCt. seines selbst eingeschätzten jährlichen Tagelohns übersteigen darf, und welcher Betrag jedes Jahr durch den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Kassenmitteln festgesetzt wird. Um Ansprach auf diese Entschädigung zu haben, muss das Mitglied wenigstens fünf Jahre dem Vereine angehört haben. Art. 38. Beim Tode eines Mitgliedes erhalten dessen Erben den zwanzigfachen Betrag dessen eingeschätzten Tagelohnes. Hinterlässt der Verstorbene keine Familie, so sorgt die Gesellschaft für ein anständiges Begräbniss. Art. 39. Die Art der Todesursache übt keinen Einfluss auf die Auszahlung der Sterbefallssumme. Art. 4 0 . Behufs Auszahlung der Sterbefallssummen haben die Hinterbliebenen binnen längstens fünf Tagen nach dem Todesfall dem Kantonal-Vertreter Anzeige zu erstatten und sodann folgende Papiere beizubringen :

  1. a)die vom Standesamt beglaubigte Todesmeldung ;
  2. b)die Quittung über die letzte Beitragsleistung;
  3. c)den Aufnahmeschein des verstorbenen Mitgliedes. Der Kantonal-Vertreter sendet diese Belege unverzüglich au den Präsidenten des Vereins. Art. 4 1 . Der Verwaltungsrath hat jedes Jahr zu bestimmen, ob, insofern die Kassenmittel es gestalten, ausserordentliche Unterstützungen den an Altersgebrechen leidenden Mitgliedern gewährt werden können. Eine solche aussergewöhnliche Unterstützung darf keinesfalls 25 pCt. des jährlichen eingeschätzten Tagelohnes übersteigen, jedoch und nur an Mitglieder nach vollendetem 62. Lebensjahr zuerkannt werden und müssen die Betreffenden wenigstens 15 Jahre lang zahlendes Mitglied des Vereins gewesen sein. Für Mitbegründer des Vereins genügt ausnahmsweise eine Mitgliedschaft von 10 Jahren. Ein Mitglied, welches diese Unterstützung geniesst, hat keinen Anspruch auf sonstige Vortheile des Vereins. Art. 4 2 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1. den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; 2. den Eintrittsgeldern : 3. den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 4. den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ; 5. den Staats- und Gemeindezuschüssen; 6. den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art. 4 3 , Die Jahresbeiträge dienen in erster Linie zur Bezahlung der Unterstützungen und die etwaigen Ueberschüsse , Legate, u. s. w. zur Gründung eines Reservefonds. Art. 44. Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinleressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in luxemburgischen Staatsrenten, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in anderen öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie gekauft werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. 455 Art. 45. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten oder Reglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben Ist oder nicht. Eine Statutenabänderung kann nur durch schriftliche Abstimmung geschehen in der Art, dass der darauf bezügliche Vorschlag gedruckt, einem jeden einzelnen stimm berechtigten Mitglied zugeschickt wird, welches alsdann nach seiner Würdigung, ebenfalls brieflich, seine Zusage gibt oder verweigert und die betreffende Abstimmung direkt, ohne Vermittlung der Kantonalvertreter, hinnen fünf Tagen an den Vereinspräsidenten zurücksendet. Die Abänderung ist nur dann gültig , wenn alle eingeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder durch drei Viertel Stimmenmehrheit derselben auf die vorgeschriebene Art zugestimmt haben und von der Regierung in der Form genehmigt wirrt, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist. Art. 4 7 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoose der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einerseits und dem Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parthein zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so zichen sie, oder in ihrer Ermangelung der Prasident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgiltig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat Malt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen,

den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter zu ernennen. KAPITEL V I I . — Uebergungsbestimmugen. Art.

  1. Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel herathen hat ; dieselbe muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grosshz. Beschlusses vom
  2. Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 4 9 . Der Verwaltungrath wird ermächtigt, die staatliche Anerkennung der Vereinsstatuten nachzusuchen, eventuell die nöthigen Aenderungen derselben vorzunehmen, ohne gebunden zu sein die Genehmigung der Generalversammlung vorher einzuholen. Arrêté du 5 juillet 1898, approuvant des modifications apportées aux statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché de Luxembourg. Beschluß von,
  3. J u l i 1898, wodurch Aenderungen an den Statuten des Sierbekassenvereins der Wegewärter des Großherzogthums Luxemburg genehmigt werden. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu la demande de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché de Luxembourg, sollicitant l'approbation de différentes modifications apportées à ses statuts ; Vu notre arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la dite mutualité ; Art. 4 8 . Durch Abweichung dauert die Amtsthätigkeit der zuerst ausfallenden Serie der Verwaltungsräthe bis den Monat Februar 1899, von wo angerechnet alsdann die Räthe serienweise regelmässig von Jähr zu Jahr laut Art. 13 und 23 erneuert werden. Also berathen und beschlossen in der Generalversammlung zu Ettelbrück am 4 Juli
  4. Der Verwattungsrath. (Folgen die Unterschriften) Nach Einsicht des Gesuches des Sterbekassenvereins der Wegewärter des Großherzogtums Luxemburg um Genehmigung von Aenderungen an dem Statut dieses Unterstützungsvereins; Nach Einsicht unseres Beschlusses vom
  5. Oktober 1893, wodurch genannter Verein gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden ist; 456 Vu l'avis de l'administration municipale de Luxembourg, en date du 7 mai 1898, et celui de M. le commissaire de district de Luxembourg du 9 du môme mois ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels, en date du 16 juin 1898 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ; Arrête : A r t 1 e r . Les modifications apportées aux statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché de Luxembourg, par décision de l'assemblée générale du 27 février 1898, sont approuvées. Art.
  6. Le présent arrêté, avec le texte des modifications dont il s'agit, sera publié au Mémorial, Luxembourg, le 5 juillet
  7. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Luxemburg vom
  8. M a i 1898, und desjenigen des Hrn. Distriktscommissars zu Luxemburg vom
  9. dess. Mts.; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom
  10. Juni 1898; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  11. Juli 1891 und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom
  12. dess. Mts.; Beschließt: Art. 1 . Die an dem Statut des Sterbekassenvereins der Wegewärter des Großherzogthums Luxemburg durch Beschluß der Generalversammlung vom
  13. Februar 1898 vorgenommenen Aenderungen sind genehmigt. A r t .
  14. Dieser Beschluß nebst Anlage soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  15. Juli
  16. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. ANNEXE. Modifications apportées aux statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché de Luxembourg. erhebung ; dem Mitglied sieht es frei seine Beitrage auf Das Statut wird abgeändert wie folgt : Art.
  17. Des Weiteren verpflichten sich die activen eine beliebige Zeit im Voraus zu entrichten. Mitglieder : Die Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen. 1° einen jahrlichen Beitrag von funf Franken zu zahlen. Art.
  18. Abs. 1.

Art. 1

erwahnte Unterstutzung 2°

  1. a)Wenn die verfugbaren Gelder mit Ausnahme des Reservefonds von zwölftausend Franken zur Auszahlung ist festgesetzt auf vierhundert Franken. Art. 3 1 . Der Verein besitzt einen Reservefonds von der Unterstützungssumme und anderen Ausgaben des zwölftausend Franken. Vereins nicht hinreichen, oder
  2. b)Wenn mehr als zwanzig Sterbefalle im Vereinsjahre, Die aussergewöhnlichen Einnahmen werden zum Reservevom 1, Januar bis zum 31. Dezember, vorkommen, fur fonds hinzugefugt, falls die Geber nicht anders bestimmen. jeden weiteren Sterbefall einen Beitrag von fr. 1,50 zu Der Ueberschuss an gewöhnlichen Einnahmen kann zum entrichten. Reservefonds beigefugt werden. 3°

Art. 31vorgesehenen aussergewohnlichen Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustim

Beiträge zu leisten. mung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der Ge4° Sieh allen durch das Statut festgesetzten Bestim- neralversammlung angegriffen werden. Der Verkauf von mungen und den Beschlüssen der Generalversammlung Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, zu unterwerfen. welche zu diesem Reservefonds gehoren, müssen durch 5° Die Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Entoder der Versammlung ubertragen werden, auszuuben. scheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterDie Generalversammlung bestimmt die Art der Beitrags- schreiben ist. 457 Avis, — Fête anniversaire de la naissance de S . A . R . le Grand-Duc. Pour célébrer l'anniversaire de la naissance de S . A . R , le Grand-Duc, un Te Deum solennel sera chanté le dimanche, 24 juillet prochain, à Luxembourg en l'église cathédrale, à onze heures du matin, dans les églises paroissiales des autres villes à l'heure convenue, et dans les eglises paroissiales de la campagne immédiatement après la grand'messe. Toutes les autorités, tous les fonctionnaires et employés sont invités d'assister à cette solennité religieuse. Les collèges des bourgmestre et échevins des villes et communes sont chargés de régler le programme de la dite fête publique ; ils me feront parvenir leurs rapports sur l'exécution des présentes par l'intermédiaire des commissaires de district. Le rapport de la ville de Luxembourg me sera envoyé directement. Luxembourg, le 9 juillet

  1. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Bekanntmachung. — Geburtsfeier S . K . H . des Großherzogs. Zur Feier des Geburtstages S . K . H . des Großherzogs soll am Sonntag,
  2. Juli, zu Luxemburg in der Kathedralkirche, um elf Uhr Vormittags, und in den Pfarrkirchen der andern Städte Zur abgeredeten Stunde, in den übrigen Pfarrkirchen des Landes, unmittelbar nach dem Hochamte, ein feierliches Te Deum abgesungen werden. Alle Behörden, Beamten und Angestellten werden ersucht, dieser religiösen Feierlichkeit beizuwohnen. Die Schöffencollegien der Städte und Gemeinden haben das Programm dieses öffentlichen Festes anzuordnen und ihre Berichte über den Verlauf desselben durch die HH. Distriktscommissäre an mich gelangen Zu lassen. Der Bericht der Stadt Luxemburg soll mir unmittelbar eingesandt werden. Luxemburg, den
  3. Juli
  4. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Enseignement primaire. Par arrêté g.-d. en date de ce jour, démission honorable a été accordée, sur leur demande, à MM. Ed. Thilges, ministre d'Etat honoraire, et H. Vannerus, président de la Cour supérieure de justice, des fonctions de membre de la Commission d'instruction. Par le même arrête ont été nommés en leur remplacement et pour achever leur temps de service, MM. Em. Lefort, membre du Conseil d'Etat et premier commissaire du Gouvernement pour les affaires des chemins de fer, et Em. Schlesser, membre du Conseil d'Etat, procureur d'Etat et conseiller honoraire à la Cour supérieure de justice, Luxembourg, le 9 juillet 1898, Le Directeur général de l'intérieur, II. KIRPACH. Bekanntmachung. — Primärunterricht. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist den HH. Ed. Thilges, Ehren-Staatsminister, und H. Vannerus, Präsident des Obergerichtshofes, auf ihr Ansuchen, ehrenvolle Entlassung aus ihrem Amte als Mitglied der Unterrichtscommission ertheilt worden. Durch denselben Beschluß sind in ihrer Ersetzung und bis Ablauf ihrer Dienstzeit die H H . Em. Zefort, Staatsrath und
  5. Regierungscommissar für die Eisenbahnangelegenheiten, und Em. Schlesser, Staatsrath, Staatsanwalt und Ehren - Obergerichtsrath, ernannt worden. Luxemburg, den
  6. Juli
  7. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 458 Avis. — Enseignement primaire. Par arrêté en date de ce jour, M. E. Lefort, membre du Conseil d'État et premier commissaire du Gouvernement pour les affaires des chemins de fer à Luxembourg, a été désigné pour remplir les fonctions de vice-président de la Commission d'instruction, pour achever le terme de trois ans de son prédécesseur ayant pris cours au 1 e r octobre
  8. Luxembourg, le 9 juillet
  9. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Bekanntmachung. — Primärunterricht. Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Em. Lefort, Staätsrath und
  10. Regierungscommissar für die Eisenbahnangelegenheiten zu Luxemburg, Zum Vice-Präsidenten der Unterrichtscommission ernannt worden, um die am
  11. Oktober 1696 begonnene dreijährige Dienstzeit seines Vorgängers zu vollenden. Luxemburg, den
  12. J u l i
  13. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Zollwesen. Mit Bezug auf § 12 des durch Gesetz vom
  14. Dezember 1869 veröffentlichten Vereinszollgesetzes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit dem
  15. August dieses Jahres neue Vorschriften für die Zollabfertigung von Mineralölen in Kraft treten, und daß aus dieser Veranlagung e i n Nachtrag zu dem I n s t r u k t i o n s b u c h f ü r die Zollabfertigung (S. die Bekanntmachung vom
  16. Dezember 1896 — Memorial 1897, Seite 96) herausgegeben ist. Die betreffenden Vorschriften können bei den Zollstellen eingesehen werden. Luxemburg, den
  17. J u l i
  18. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Zollwesen. Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom
  19. August v. Js. (Memorial 1897, S. 679) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß den Erzeugnissen des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie der britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen, mit Ausnahme von Kanada, bei der Zollabfertigung vom
  20. Juli d. Js. ab bis auf Weiteres diejenigen Vortheile eingeräumt sind, die im Zollvereinsgebiete den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden. Luxemburg, den
  21. J u l i
  22. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Société des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Le paiement du dividende de l'exercice 1897 aux actions s'effectuera à partir du 1er juillet 1898 à raison de 13 fr. 90 par action ancienne contre la remise du coupon n° 69, et de 10 fr. par action privilegiée contre la remise du coupon n° 26 : à Bruxelles, à la succursale de la Banque de Paris et des Pays-Bas, et à Luxembourg, à la Banque Internationale. Luxembourg, le 5 juillet
  23. Luxbg Imp Lib d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ

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