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Arrêté grand-ducal du 26 octobre 1898, qui autorise l'établissement de la société anonyme « Hollericher Gaswerk » et en approuve les statuts. Nous ADO

709 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 5 novembre 1898. Großherzogthums Luxemburg. Samstag, 5. November 1898. N° 55. Großh. Beschluß vom 26. October 1898, wodurch die Errichtung der anonymen Gesellschaft „Hollericher Gaswerk" gestattet und deren Statut genehmigt wird Arrêté grand-ducal du 26 octobre 1898, qui autorise l'établissement de la société anonyme « Hollericher Gaswerk » et en approuve les statuts. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'expédition authentique de l'acte reçu le 17 juillet 1898 par le notaire Ransonnet de Luxembourg, acte portant constitution et renfermant les statuts d'une société anonyme dite « Hollericher Gaswerk », pour l'établissement de laquelle l'autorisation et l'approbation prévues par l'art. 37 du Code de commerce sont sollicitées ; Vu également les art. 29 et ss. du Code de commerce ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, président du Gouvernement, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Nach Einsicht der authentischen Ausfertigung des am 17. Juli 1898 durch den Notar Ransonnet in Luxemburg aufgenommenen Aktes, betreffend die Errichtung und das Statut der anonymen Gesellschaft gen. H o l l e r i c h e r G a s werk, für welche die durch Art. 37 des Handelsgesetzbuches vorgesehene Ermächtigung bezw. Genehmigung nachgesucht w i r d ; Nach Einsicht der Art. 29 ff. des Handelsgesetzbuches ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . L'établissement de la société anonyme « Hollericher Gaswerk » à Luxembourg est autorisé et ses statuts, tels qu'ils résultent de l'acte Ransonnet susmentionné, dont une expédition est annexée au présent arrêté, sont approuvés. Art. 2. Ces approbation et modification sont accordées sans préjudice des droits des intéressés, et Nous Nous réservons de les retirer en cas de violation ou de non-exécution des statuts. Art. 1. Die Errichtung der anonymen Gesellschaft „ H o l l e r i c h e r G a s w e r k " in Luxemburg ist gestattet und ihre Statuten, in der Fassung wie sie sich aus der vorerwähnten notariellen Urkunde ergeben, wovon eine Ausfertigung hier beiliegt, sind genehmigt. er Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Art. 2. Diese Ermächtigung und Genehmigung sind unbeschadet der Rechte der Betheiligten verliehen und behalten Wir Uns vor, dieselben bei. Verletzung oder Nichtbefolgung der Statuten zurückzunehmen. 710 Art. 3. Notre Ministre d'État, président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté. Art. 3. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Schloß Hohenburg, den 26. October 1898. Château de Hohenbourg, le 26 octobre 1898. Adolph. ADOLPHE. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. STATUTEN. Heute, den 17 Juli 1898, vor dem Notar Hippolyt Ransonnet, mit dem Amtssitze zu Luxemburg, im Beisein der am Schlüsse benannten Zeugen, sind erschienen die Herren : 1. Alphorn München, Ingenieur; 2. August Brück, Büreauchef bei der Regierung, beide au Luxemburg wohnhaft ; handelnd sowohl in ihrem eigenen Namen wie in ihrer Eigenschaft als Präsident resp. Sekretär der zu Luxemburg unter der Firma « Luxemburger Gaswerk » bestehenden anonymen Gesellschaft ; 3. Josef Wurth-Weiler, Bankdirektor ; 4. Emil Wilhelmy, Advokat-Anwalt ; 5. Eugen Elter, Weingrosshändler ; 6. Paul Würth, IngenieurConstruktor ; 7. Xaver de Wœl, Industriel; 8. Josef Aldenkorth, Direktor des Luxemburger Gaswerks; alle zu Luxemburg wohnhaft, welche Comparenten erklärten, hiermit nachfolgenden Gesellschaftsvertrag zu beurkunden wie folgt : Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft. § 1. — Zwischen den Comparenten und denjenigen welche den gegenwärtigen Statutenn durch Uebernahme von Aktien beitreten, wird hiermit eine Aktien-Gesellschaft (société anonyme) auf Grund der Bestimmungen des Artikels 29 und folgenden des im Grossherzogthume Luxemburg geltenden Handelsgesetzbuches unter der Firma « Hollericher Gaswerk « errichtet, § 2. — Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Luxemburg. § 3. — Der Zweck der Gesellschaft ist: 1. Die Bereitung und Verwerthung von Leucht- und Industrie-Gas; 2. Der Betrieb des Beleuchtungsgeschäftes in Hollerich und eventuell in den benachbarten Ortschaften ; 3. Die Verwerthung der bei der Gasfabrikation zu gewinnenden Nebenprodukte; 4. Eventuell die Einrichtung und Verwerthung jeder andern bis jetzt bekannten oder zu erfindenden Beleuchtungsart, sowie jeglicher Motorkraft. § 4. — Die Gesellschaft dauert bis zum 31. Dezember 1948 und beginnt ihre Thätigkeit vom Tage der Genehmigung der gegenwärtigen Statuten durch Grossherzoglichen Beschluss. Einlagen (apports). § 5. — Die Gesellschaft « Luxemburger Gaswerk » bringt in die Gesellschaft « Hollericher Gaswerk » die Concession ein, welche sie durch Vertrag mit der Gemeinde Hollerich erworben hat. Der Hollericher Gasgesellschaft fallen ihrerseits sämmtliche von der Luxemburger Gasgesellschaft im Vertrag mit der Gemeinde Hollerich übernommenen Verpflichtungen zur Last. 711 Herr Alphorn München vorbenannt bringt ein : Sein in Hollerich gelegenes Wohnhaus mit Büreau, Magazin und Garten, sowie alle Grundstücke und Gelände, ohne Ausnahme, herrührend von dem früheren Hollericher Hochofenwerk, einschliesslich der Schlackenhalde und des Terrains der Anschlussbahn, — wie das ganze Complex auf beigeheftetem Plane mit rother Saumlinie verzeichnet ist. Diese Einlage geschieht ohne Gewähr seitens des Herrn München für die Begrenzung, Umfang und Lage der vorbeschriebenen Immobilien ; es sollen alle diesbezüglichen Schwierigkeiten lediglich Sache des Hollericher Gaswerks sein und dieser Gesellschaft allein zur Last fallen. § 6. — Als Aequivalent des im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Einschusses erhält das Luxemburger Gaswerk 20 Stück vollständig liberirte Aktien des Hollericher Gaswerkes und zwar sofort nach Genehmigung der gegenwärtigen Statuten durch die gesetzlichen Behörden. Herr München erhält als Aequivalent seines Einschusses 180 Stück vollständig liberirte Aktien des Hollericher Gaswerkes und zwar sofort nach Genehmigung der Statuten durch die gesetzlichen Behörden. Grund-Kapital, Aktien und Aktionäre. § 7. — Das Grundkapital der Gesellschaft besteht in 400,000 Franken, vertheilt in 1600 Aktien auf den Inhaber lautend à 250 Franken jede. Diese Aktien sind mit Dividenden-Coupons versehen, welche den Stempel der Gesellschaft tragen. § 8. — Sollte bei Ausdehnung des Betriebes das Stamm-Kapital von 400,000 Franken nicht hinreichend sein, so kann dasselbe in Folge Beschlusses einer ausserordentlichen Generalversammlung durch Ausgabe neuer Aktien oder durch Aufnahme einer Prioritäts-Anleihe entsprechend vermehrt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien, respektive Prioritäten, erfolgt in erster Reihe an die Aktionäre nach Verhältniss ihres Aktienbesitzes. § 9. — Ein jeder Aktionär hat einen verhältnissmässigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn soweit dieser den Statuten gemäss zur Vertheilung unter die Aktionäre bestimmt wird, sowie nach Auflösung der Gesellschaft die durch die Statuten bestimmten Rechte an dem Aktivvermögen der Gesellschaft. § 10. — Der Aktionär ist nicht schuldig zu dem Zwecke der Gesellschaft und zur Erfüllungihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen als den für die Aktien statutenmässig zu zahlenden Betrag. § 11. — Das Aktienrecht ist untheilbar. Geht das Eigenthum einer Aktie auf Mehrere über, so kann dieselbe doch nur durch Einen vertreten werden. § 12. — Die Erhebung der Dividenden geschieht gegen Auslieferung der darüber ausgestellten, für jeden Vorzeiger gültigen Dividenden-Coupons, welche mit den Aktien ausgegeben sind. § 13. — Von den durch § 7 gegründeten 1600 Aktien werden zugetheilt :

  1. a)dem Luxemburger Gaswerk laut § 6, 20 Stück.
  2. b)Herrn München, Ingenieur in Luxemburg, 180 Stück. 712 Die Ausgabe der so übrig bleibenden Aktien erfolgt in erster Reihe an die Aktionäre des Luxemburger Gaswerkes und zwar in der Art, dass letztere für je ein Stück Aktie des Luxemburger Gaswerkes das Recht haben und zwar innerhalb einer vom Verwaltungsrath vom Hollericher Gaswerk festzusetzenden Frist je eine Aktie des Hollericher Gaswerkes al pari zu zeichnen. Die restirenden respektive nicht gezeichneten Aktien übernimmt das Luxemburger Gaswerk und zwar al pari. § 14. — Der Verwaltungsrath des Hollericher Gaswerkes bestimmt den Zeitpunkt sowie Art und Weise der Einzahlung auf die Aktien. § 15. — Im Nichtzahlungsfalle an dem vom Verwaltungsrath festgesetzten Zeitpunkt werden Zinsen zu 5 pCt. gefordert ohne jede weitere Inverzugsetzung noch gerichtliche Klage. § 16. — Die Gesellschaft hat das Recht, sowohl die persönliche Klage gegen den säumigen Schuldner einzuleiten sowie auch das Recht, die Aktien, auf weiche die eingerufenen Zahlungen nicht geleistet worden sind, durch einen Notar für Rechnung und Gefahr des säumigen Schuldners zu verkaufen. § 17. — Jede Aktie trägt eine Ordnungsnummer und die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes, sowie den Stempel der Gesellschaft. § 18. — Zinsen und Dividende der Aktien verjahren zu Gunsten der Gesellschaft in einer Frist von fünf Jahren nach dem Fälligkeitstermine. Verwaltung. § 19. — Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden verwaltet und deren Interessent wahrgenommen :
  3. a)Durch die Generalversammlung der Aktionare;
  4. b)Durch den Verwaltungsrath als Vorstand ;
  5. c)Durch einen vom letzteren anzustellenden Direktor. § 20. — Die Generalversammlungen sind ordentliche und ausserordentliche. Vor die ordentliche Generalversammlung gehören :
  6. a)Vorlage des Jahresabschlusses, der Bilanz und des Geschäftsberichtes der Direktion, eventuell Genehmigung der Bilanz;
  7. b)Decharge-Ertheilung für den Verwaltungsrath ;
  8. c)Wahl der Verwaltungsräthe ;
  9. d)Alle sonstigen, das Interesse der Gesellschaft berührenden Anträge der Gesellschaftsorgane und einzelner Aktionäre, welche nicht der Beschlussfassung einer ausserordentlichen Generalversammlung vorbehalten sind. Vor die ausserordentliche Generalversammlung gehören :
  10. a)Die Erhöhung oder Verminderung des Gesellschafts-Kapitals ;
  11. b)Abänderung der Statuten;
  12. c)Aufnahme von Anleihen ;
  13. d)Umgestaltung oder Verkauf des Unternehmens oder Fusion mit einer andern Gesellschaft;
  14. e)Beschluss über Liquidation vor oder nach Ablauf der Concessionszeit. 713 § 21. — Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens im Monate September statt und zwar zum ersten Mal im September 1899. Ausserordentliche Generalversammlungen sind abzuhalten, wenn darauf antragen :
  15. a)Die Inhaber von zusammen dem fünften Theil der emittirten Aktien;
  16. b)Der Verwaltungsrath. Bei ordentlichen sowie bei ausserordentlichen General-Versammlungen kommen Anträge von Aktionären nur dann zur Beschlussfassung, wenn selbe dem Verwaltungsrath schriftlich vor der Einberufung eingereicht worden ; ist solches geschehen, so sind die betreffenden Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen. Besserungs-Anträge über die in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge können unter allen Umständen in der Generalversammlung gestellt und zur Abstimmung gebracht werden. § 22. — Die Berufung zu den ordentlichen wie ausserordentlichen Genefalversammlungen erfolgt von dem Verwaltungsrathe und zwar mindestens vierzehn Tage vor ihrem Zusammentritt. Zum Erscheinen in den Generalversammlungen ist jeder Aktie-Inhaber berechtigt. Eine Vertretung kann dabei geschehen für Handlungshäuser durch ihre Procuristen, für Ehefrauen durch ihre Ehemänner, für Wittwen durch grossjährige Söhne, für Bevormundete durch ihre Vormünder respektive Curatoren, für Aktien-Gesellschalten, Corporationen und Institute durch ihren gesetzlichen Vertreter. In allen übrigen Fällen kann ein Aktionär nur durch einen andern stimmberechtigten Aktionär vertreten werden. Der Aktionär legitimirt sich durch Vorlegung der Aktien oder einer von einem Luxemburger Bankhause, einem Notar, dem Verwaltungsrath oder der Direktion ausgestellten Bescheinigung über die bei demselben deponirten Aktien. Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist dem Verwaltungsrathe spätestens vor Beginn der Sitzung vorzulegen. Letzterer ist ermächtigt, eine ihm genügende Beglaubigung der Vollmachten zu verlangen. Bei der Abstimmung berechtigt der Besitz von je einer Aktie zur Abgabe je einer Stimme Die Jouissance-Aktien sind in dieser Hinsicht den Capital-Aktien gleichgestellt. Doch kann an der Abstimmung Niemand mit einer grösseren Aktien-Anzahl als bis zu einem Fünftel des emittirten respective zwei Fünftel der bei der Abstimmung repräsentirten Aktien Theil nehmen. § 23. — Jede vorschriftsmässig berufene ordentliche General-Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien ; für Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit. In den ausserordentlichen General-Versammlungen muss wenigstens die Hälfte der emittirten Aktien vertreten sein. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmen erforderlich. Kann sich eine ausserordentliche General-Versammlung nicht constituiren, weil die nothwendige Anzahl Aktien nicht vertreten ist, so soll eine neue General-Versammlung einberufen werden. Letztere ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Aktien, aber nur über Gegenstände der früheren Tagesordnung. § 24. — Den Vorsitz in den General-Versammlungen führt der Vorsitzende des Verwaltungs- 714 rathes oder ein durch den Verwaltungsrath zu bestimmendes Verwaltungsmitglied. Die Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen in diesem Falle das Loos. Der Vorsitzende ernennt zur Prüfung der Stimmberechtigung und zur Aufzählung der Stimmen zwei Skrutatoren. Die Beschlüsse der General-Versammlung werden in ein dazu bestimmtes Register zu Protokoll genommen und von dem Verwaltungsrath und den Skrutatoren sowie denjenigen Aktionaren, welche dieses wünschen, unterzeichnet. Über die Beschlüsse der ausserordenthehen General-Versammlung ist jedesmal ein notarielles Protokoll aufzunehmen. Die Beschlüsse der General-Versammlungen sind für alle Aktionäre bindend. § 25. — Der Verwaltungsrath besieht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern, welche von der General-Versammlung erwählt werden und wovon mindestens vier in L u xemburg ihren Wohnsitz haben müssen. Jedes Jahr scheidet ein Mitglied von dem Verwaltungsrathe aus, und zwar gemäss einem Turnus, welcher durch das Loos bestimmt wird. Ein ausscheidendes Mitglied kann sofort wieder gewählt werden. Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein Mitglied aus, so wird dessen Stelle nur bis zu deren Ablauf besetzt. Wenn ein Mitglied in Konkurs geräth oder auch nur aussergerichtlich seine Zahlungen einstellt, so scheidet dasselbe aus. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat bei Antritt seines Amtes 20 Stück Aktien in der Gesellschaft in die Kasse derselben oder bei einem von der General-Versammlung zu bestimmenden Bankhause niederzulegen. Dasselbe darf diese Aktien während seiner Amtsdauer weder beschweren, veräussern, noch zurückfordern. § 26. — Abweichend von den Bestimmungen des § 25 sind zum ersten Male als Mitglieder des Verwaltungsrathes ernannt : die Herren Alphons Munchen, Joseph Wurth-Weiler, Emil Wilhelmy, Eugen Eller, August Bruck, Paul Wurth, Xaver de Wœl, alle vorbenannt. § 27. — Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte auf bestimmte Zeit seinen Vorsitzenden und für Behinderungsfälle desselben einen Stellvertreter ; er wählt ferner einen Sekretär oder Protokollführer. § 28. — Der Verwaltungsrath versammelt sich zu gemeinschaftlichen Sitzungen so oft als es nöthig ist, mindestens jedoch alle sechs Monate einmal auf Einladung des Vorsitzenden. Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes leitet der Vorsitzende desselben oder dessen Stellvertreter, Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Einer beschlussfähigen Sitzung des Verwaltungsrathes müssen wenigstens vier Verwaltungsräthe beiwohnen. § 29. — Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft in allen Beziehungen zu. dem Staate, der Gemeinde Hollerich und den betreffenden Behörden, sowie gegen Dritte bei allen gerichtichen und aussergerichtlichen Verhandlungen. Er kann Anwälte bestellen und alle Befugnisse 715 ausüben, zu welchen eine Spezial-Vollmacht erforderlich ist, namentlich Vergleiche absehliessen und Eide leisten und zuschieben. Er verwaltet das Vermögen den Gesellschaft und hat insbesondere die Pflicht, die pünktliche Führung des Geschäftes zu überwachen. Er stellt den Direktor und andere Beamte an, bestimmt deren Besoldung und die von denselben zu leistende Sicherheit ; er ertheilt dem Direktor die nöthigen Instruktionen. Er kann dem Direktor eine Tantième am Reingewinn bewilligen. Dieselbe wird nach denselben Normen wie diejenige der Verwaltungsmitglieder berechnet. Ihm allein sieht auf Antrag der Direktion der Ankauf von Rohmaterial und die Accordirung der Lieferung für den Bedarf der Fabrik zu. Er ordnet alle Bauten, anlagen und Röhrenlegungen auf deren Bericht an, setzt die Beleuchtungspreise, soweit sie nicht schon contraktlich bestimmt sind, fest, und schliesst alle desfallsigen Verträge ab. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in Gemeinschaft mit dem Sekretär oder einem andern Milgliede des Verwaltungsrathes haben die Unterschrift der Gesellschaft und zeichnen alle für dieselben auszufertigenden Urkunden und Vertrage. Die Verwaltungsräthe beziehen, neben der Wiedererstattung der ihnen durch ihre Funktionen verursachten Auslagen, für ihre Mühewaltung alljährlich eine Tantième von 10 Prozent desjenigen Reinertrages, welcher nach Berücksichtigung aller der im § 35 und 36 vorgeschriebenen Abzüge verbleibt. § 30. — Zum Betrieb der Fabrik, zur Erzeugung und Verwerthung der Produkte, zur commerciellen Besorgung der Geschäfte wird ein Direktor angestellt. Die unmittelbare Führung der Geschäfte der Gesellschaft ist demselben unter persönlicher Verantwortung anvertraut. Er ist verbunden, seine ganze Thätigkeit diesen Obliegenheiten zu widmen, und darf bei einem gleichen oder ähnlichen Institute weder direkt noch indirekt beschäftigt oder betheiligt sein. Provisorisch jedoch kann der Direktor des Luxemburger Gaswerkes gleichzeitig die Stelle als Direktor des Hollericher Gaswerks bekleiden. Derselbe hat auf an ihn gehende Einladung den Sitzungen des Verwaltungsrathes jedoch nur mit berathender Stimme beizuwohnen und alle in sein Fach einschlagenden Abrechnungen und Berichte abzufassen. § 31. — Der Direktor darf ohne Erlaubniss des Präsidenten des Verwaltungsrathes sich nicht über vierundzwanzig Stunden aus dem Geschäftsbezirke entfernen. Dem Direktor ist die Comptabilité des Geschäftes übertragen. Er führt die Bücher nach dem System der doppelten Buchführung. Die Kasse hat er täglich zu revidiren. Summen über 500 Fr. gleich nach Eingang dem Banquier der Gesellschaft zu übergeben und nur die für laufende Ausgaben nöthigen Gelder in der Kasse zu belassen. Er lässt am Schlüsse jeden Monats sämmtliche Scheine über den Gasverbrauch ausfertigen und unterzeichnet sie eigenhändig. Bei Krankheit oder Verhinderung desselben unterzeichnet ein Mitglied des Verwaltungsrathes diese Scheine. § 32. — Dem Fabrikpersonal sowie den Comptoirfunktionenist der Direktor vorgesetzt. Die verfügte Annahme oder Entlassung des Personals erfolgt durch seine Vermittelung. Die Annahme und Entlassung von Tagarbeitern geschieht durch den Direktor, ohne Mitwirkung des Verwaltungsrathes. Insofern es sich nicht um Urkunden und Verträge handelt, welche blos die Verwaltung zu 716 zeichnen berechtigt ist (§ 29), kann die Firma von der Direktion gezeichnet werden. Solches geschieht in der Weise, dass der Direktor die Firma « Hollericher Gaswerk » unterzeichnet und dessen Unterschrift von einem von der Verwaltung dazu betrauten Beamten contrasignirt wird. § 33. — Dem Verwaltungsrath steht das Recht zu, seine Befugnisse zeitweise einem oder mehreren seiner Mitglieder allein zu übertragen. Bilanz, Tilgung, Reservefonds, Tantième, Dividende. § 34. — Die Bücher der Gesellschaft werden am 30. Juni jedes Jahres abgeschlossen. Am Jahresschlüsse wird durch den Direktor ein Inventar mit genauer Abschätzung der Aktiven und Passiven (wobei unsichere oder zweifelhafte Posten nur zu ihrem Werthe bei augenblicklicher Realisation anzunehmen sind) aufgenommen und auf dessen Grundlage die Bilanz gezogen. Dieselbe wird dem Verwaltungsrathe zur Prüfung vorgelegt, mit dem Revisionsbericht des letztem versehen, und nebst einem ausführlichen Rechenschaftsbericht an die Generalversammlung gebracht. § 35. — Bei Feststellung des Reingewinnes und Verkeilung der daraus entspringenden Einnahme-Ueberschüsse sind folgende Bestimmungen massgebend : 1. Zweifelhafte Ausstände werden angemessen herabgesetzt oder blos besonders vorbemerkt. 2. Das Rohmaterial wird zum Ankaufspreis angesetzt. Ist dieser höher als der laufende Preis, so wird der letztere verrechnet. 3. Die Geschäftsspesen und Betriebskosten sowie die festen Gehalte werden völlig abgeschrieben und den Fabrikations- und Unkosten-Conti belastet; ebenso werden: 4. Die Kosten für Retorten, Reparaturen an Gebäuden und Maschinen, sowie kleine A n schaffungen völlig abgeschrieben. 5. Alle bedeutenden Anschaffungen werden den Bau-, Maschinen- und Gerathschaften-Conti belastet. § 36. — Zum Behufe einer allmähligen Amortisation des ursprünglichen Aktien-Capitals von 400.000 Franken, werden jährlich :
  17. a)während den ersten fünf Jahren ein Betrag von jahrlich... 000.000,
  18. b)wahrend der zweiten Periode von fünf Jahren, 2000 Franken pro Jahr ... 10.000,
  19. c)während der zweiten Periode von zehn Jahren, 6000 Franken pro Jahr... 60.000,
  20. d)während der dritten Periode von zehn Jahren, 8000 Franken pro Jahr... 80.000,
  21. e)während der vierten Periode von zehn Jahren, 10.000 Franken pro Jahr... 100.000,
  22. f)während der fünften Periode von zehn Jahren, 15.000 Franken pro Jähr... 150.000, Im Ganzen also... 400.000 Franken zurückgezahlt. Der Verwaltungsrath hat das Recht diese Amortisation des Aktienkapitals nach Massgabe der Einkünfte der Gesellschaft zu verstärken. Die Aktien, welche durch Verloosung bestimmt werden, werden zu dem Nominalwerte eingezogen, zurückbezahlt und durch den Verwaltungsrath vernichtet. Die seitherigen Eigenthümer der verloosten Aktien participiren auch ferner, und zwar während der ganzen Dauer der Gesellschaft am Reinertrag des Unternehmens. Sie erhalten 717 statt der verloosten Aktien Legitimationsscheine (actions de jouissance) nebst Dividendencoupons ; letztere participiren, mit Ausnahme des bereits erfolgten Remburses, an denselben Rechten wie die Kapital-Aktien; sie berechtigen namentlich zum Empfang der Tollen Dividende abzüglich 5 pCt. des ursprünglichen Nominal-Kapitals der Stammaktien von 250 Franken. Können an die Kapital-Aktien nicht 5 pCt. Zinsen bezahlt werden, so erhalten die actions de jouissance so lange keine Dividende, bis den Erstern die rückständigen Zinsen à 5 pCt. nachbezahlt worden sind. Von dem noch verbleibenden Jahresgewinne werden :
  23. a)5 pCt. zur Bildung eines Reservefonds ;
  24. b)10 pCt. als Tantiemen an den Verwaltungsrath (§ 29) verwandt, und
  25. c)der Rest als Jahresdividende an die Aktionäre vertheilt. § 37. — Der Reservefonds soll bis auf die Höhe von 20 pCt. des emittirten Aktien-Kapitals gebracht und erhalten werden. Derselbe dient zur Deckung der Verluste und baulichen Reparaturen ; derselbe kann auch zur Vervollständigung einer Dividenden-Zahlung bis zu 6 pCt. herangezogen werden, wenn die Generalversammlung solches ausdrücklich beschliesst. § 38. — Die Dividende respektive Abschlagsdividende wird gegen Einlieferung der betreffenden Coupons bezogen. Auflösung der Gesellschaft. § 39. — Die Generalversammlung, welche kurz vor Ablauf der Conzessionszeit stattfindet, bestimmt, wie die Liquidation des Gesellschafts-Vermögens und die Vertheilung ihres Ergebnisses auf die noch vorhandenen Stamm- respektive Jouissance-Aktien einzutreten hat und vorzunehmen ist, und ernennt gleichzeitig vier Aktionäre, welche in Verbindung mit dem jeweiligen Verwaltungsrathe als Liquidations-Commission genannte Funktionen zu bewerkstelligen haben. Allgemeine Bestimmungen. § 40. — Alle statutenmässigen Bekanntmachungen sind in mindestens zwei Luxemburgischen Blättern einzurücken, die vom Verwaltungsrath hierzu bestimmt werden. Schlussbestimmungen. § 41. — Den gegenwärtigen Statuten unterwirft sich jeder Aktionär durch die Thatsache, dass er eine Aktie erwirbt. Der im § 5 gemeldete, mit der Gemeinde Hollerich am 11. Dezember 1897 abgeschlossene, und am 2. März dieses Jahres oberbehörderlicherseits genehmigte Vertrag trägt folgenden Vermerk : Registrirt gratis zu Luxemburg am 6. Juli letzthin, Band 391, Blatt 11, Feld 7. Der hiebeigefügte Situationsplan der von Herrn München eingebrachten Liegenschaften wird, nachdem er von den Parteien ne varietur gegengezeichnet worden war, mit gegenwärtiger Urkunde der Einregistrirungsformalität unterbreitet. Worüber Urkunde, vorgelesen den Komparenten und in deren Beisein den Zeugen, alle dem Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannt. Aufgenommen zu Luxemburg, in der Wohnung des Herrn Paul Würth, am Tage und Jahr wie Eingangs erwähnt, in Beisein der Herren Jakob Schmit, ohne Stand, und Nicolas Heiser, Schuhmacher, beide zu Luxemburg wohnhaft, welche als hiezu gerufene Zeugen mit den Komparenten und dem instrumentirenden Notar unterschrieben. 55a 718 (Gez.) Eug, Elter, Paul Wurth, Em. Wilhelmy, J. Aldenkorth, J. Wurth, A. Munchen, Z, de Wœl, Aug. Bruck, J. Schnitt, X. Heiser, Ransonnet, Notar. Enregistré à Luxembourg le 19 juillet 1898. Volume 391 folio 33 case 1re. Reçu 6.63 fr. Für Abschrift dem « Hollericher Gaswerk » auf Verlangen ertheilt. Luxemburg, den 21. Juli 1898. (Gez.) HIPP. RANSONNET. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 30 octobre dernier, M. Emile van Werveke, greffier adjoint près la Cour supérieure de justice à Luxembourg, a été nommé greffier près le tribunal d'arrondissement de Diekirch. Luxembourg, le 4 novembre 1898. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 30 octobre dernier, M. Henri Kries, avocat-avoué à Diekirch, a été nommé 2e suppléant de la justice de paix de Diekirch, en remplacement de M. G. Augustin, appelé à d'autres fonctions. Luxembourg, le 4 novembre 1898. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis — Télégraphes. L'agence téléphonique établie dans la localité de Consdorf se charge, à partir du 15' novembre ct., de l'acceptation et de, la réception de télégrammes par voie téléphonique. Les heures d'ouverture du bureau télégraphique sont les mêmes que celles du bureau téléphonique, c à-d. les jours de la semaine de 8 à 12 h. du matin et de 2 à 7 h. du soir ; les dimanches et jours légalement fériés de 8 à 9 h. du matin et de 5 à 6 h. du soir. Luxembourg, le 4 novembre 1898. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 30. October letzthin ist Hr. Emil van Werveke, Hilfsgerichtsschreiber beim Obergerichtshof zu Luxemburg, zum Gerichtsschreiber am Bezirksgericht zu Diekirch ernannt worden. Luxemburg, den 4. November 1898. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 30. Oktober letzthin ist Hr. Heinrich Kries, Advokat-Anwalt zu Diekirch, zum 2. Ergänzungsrichter am Friedensgericht zu Diekirch ernannt worden, in Ersetzung des Hrn. G. A u g u s t i n , welcher zu anderen Funktionen berufen wurde. Luxemburg, den 4. November 1898. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Telegraphenwesen. Die in der Ortschaft Consdorf errichtete Fernsprechstelle besaßt sich vom 15. November c. ab mit der Annahme sowie mit der Entgegennahme von Telegrammen auf telephonischem Wege. — Die Dienststunden des Telegraphenamtes sind dieselben wie diejenigen des Telephonamtes, nämlich an den Wochentagen von 8 bis 12 Uhr Morgens und von 2 bis 7 Uhr Abends; an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 9 Uhr Morgens und von 5 bis 6 Uhr Abends. Luxemburg, den 4. November 1898. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 719 Avis. — Jury d'examen. M. Georges Rischard de Luxembourg, récipiendaire pour le second examen du doctorat en droit, ayant été empêché pour cause de maladie de se présenter à la session ordinaire fixée au lundi, 24 octobre ct., ses examens sont fixés, par dérogation à l'avis publié au n° 52 du Mémorial de l'année courante de la manière suivante : l'examen écrit, au lundi, 19 décembre, de 9 h. du matin à midi et de 3 à 6 h. du soir; l'examen oral, au mercredi, 21 décembre, à 3 h. de relevée. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Da Hr. Georg Rischard aus Luxemburg, Recipiend für die 2. Prüfung für das Doctorat der Rechte, krankheitshalber verhindert war, sich an der auf Montag, 24. October c. festgesetzten ordentlichen Sitzung zu betheiliqen, so sind dessen Prüfungen in Abänderung der in Nr. 52 des Memorials vom lfd. Jahre veröffentlichten Bekanntmachung festgesetzt wie folgt: Die schriftliche Prüfung auf Montag, den 19. Dezember, von 9 Uhr Morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags; die mündliche Prüfung auf M i t twoch, den 21. Dezember, um 3 Uhr Nachmittags. Luxembourg, le 31 octobre 1898. Luxemburg, den 31. October 1898. Le Directeur général des finances, Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. M . MONGENAST. Avis. — Administration communale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, démission honorable a été accordée à M . JeanPierre Jungels, sur sa demande, de ses fonctions d'échevin de la commune d'Useldange. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Datum ist Hrn. Joh. Pet. JungeIs, auf sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung als Schöffe der Gemeinde Useldingen bewilligt worden. Luxemburg, den 3. November 1898. Luxembourg, le 3 novembre 1898. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom. Marchandises. Voyageurs. RECETTES. Du 1er au 31 juillet... Du 1er janvier au 30 juin... 1898 Du 1er janvier au 31 juillet... Différence en faveur de... Recettes diverses. Recettes totales. fr. 4,400 75 23,719 90 fr. 6.747 55 36,631 72 fr. 482 60 2,584 27 fr- 11,630 90 62,935 89 1898 1897 fr. 28,120 65 24,962 40 fr. 43,379 27 42,965 45 fr. 3,066 87 2,635 05 fr. 74,566 79 70,562 90 1898 1897 fr. 3,158 fr. 413 82 fr. 431 82 fr. 4,003 89 25 1898 fr. 2,905 20. Produit kilométrique correspondant à 1897 fr. 2,749 20. 720 Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats September 1898. Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Weizen... Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder Gewicht Luxemburg. Hectoliter 20 00 16 50 25 00 16 00 15 24 24 25 22 25 Diekirch. Wiltz. Ettel- Echter brück. nach. Remich Mischelfrucht... 18 00 14 50 20 00 14 50 13 65 Roggen... 12 50 11 50 15 00 11 50 12 50 Gerste... 15 00 GrevenMersch macher. Esch a. d. A. Spelz... Heidekorn... Hafer... 8 00 Erbsen... 17 00 6 75 7 50 9 25 17 50 Bohnen... 15 00 Linsen... 20 00 Kartoffeln... 5 00 6 00 5 00 7 00 0 60 0 45 0 46 0 48 Mischel-Mehl... 0 50 0 38 0 38 0 40 Roggen-Mehl... 0 40 0 34 0 32 Geschälte Gerste . 0 70 Butter... 2 40 2 40 2 40 2 30 2 20 2 30 2 50 2 30 2 40 1 15 1 00 1 10 1 20 1 00 1 00 1 20 1 10 1 45 1 60 1 75 1 40 1 80 1 80 1 60 1 90 1 65 1 85 Weizen-Mehl... Kilogr. 5 00 5 00 0 38 0 44 0 45 0 50 0 36 0 38 0 45 0 45 0 40 Eier... Dutzend. 1 10 Heu... 500 Kilo. 30 00 25 00 18 00 15 00 14 00 12 50 14 00 10 00 7 00 9 00 Stroh... Buchenholz... Stere. Eichenholz... 5 20 Weichholz... Ochsenfleisch... Kuh-od. Rindfleisch Kilogr. 2 00 1 50 1 60 1 50 1 60 1 80 1 40 1 50 1 50 Kalbfleisch... 1 90 1 50 1 60 1 50 1 70 Hammelfleisch... 2 00 1 60 1 80 1 80 1 60 Schweinefleisch. 2 00 1 60 1 50 1 70 1 70 id. geräuchert. 2 50 2 00 Luxembourg.ImprimeriedelaCour,V BÜCK. 1 85 1 60 1 55 1 65

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