257 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 13 mai 1899. Großherzogthums Luxemburg. N° 22. Loi du 4 mai 1890, concernant l'organisation du personnel des établissements pénitentiaires. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés; Vu la décision de la Chambre des députés du 11 avril dernier, ainsi que celle du Conseil d'État du 28 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu a second vote ; Avons ordonné et ordonnons : Art. 1er. Le personnel des fonctionnaires et employés des prisons, du dépôt de mendicité et de la maison d'éducation et d'apprentissage de Luxembourg est composé comme suit : un administrateur, un sous-administrateur, un aumônier, un instituteur, un gardien-greffier, quatre gardiens de 1re classe, huit gardiens de 2e classe et huit gardiens de 3e classe. Il est en outre attaché à ces établissements un médecin et un contrôleur de la comptabilité. Il pourra, en outre, être nommé deux commis, un commis-magasinier, un chauffeur-mécanicien, un commissionnaire ainsi que des gardiens auxiliaires, selon les exigences du service. Il pourra être attaché à la maison d'éducation et d'apprentissage ainsi qu'aux prisons et au dépôt de mendicité des femmes un certain nombre de surveillantes et de femmes de charge, suivant les besoins du service. La surveillance des prisons et du dépôt de mendicité des femmes ainsi que de la maison d'éducation et d'apprentissage peut être confiée Samstag, 13. Mai 1899. Gesetz vom 4 M a i 1899, die Organisation des Personals der Strafanstalten betreffend Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 11. April 1899, und derjenigen des Staatsrathes vom 28. dess. Mts., wonach eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; Haben verordnet und verordnen: Art. 1. Das Personal der Beamten und Angestellten der Gefängnisse, des Bettlerdepots und der Erziehungs- und Lebrlingsanstalt zu Luxemburg besteht aus einem Verwalter, einem Unterverwalter, einem Seelsorger, einem Lehrer, einem Aufseher-Greffier, vier Aufsehern 1. Klasse, acht Aufsehern 2. Klasse und acht Aufsehern 3. Klasse. Ferner sind bei diesen Anstalten ein Arzt und ein Rechnungscontrolleur angestellt. Außerdem-können zwei Commis, ein CommisMagazinvorsteher, ein Heizer-Maschinist, ein Ausläufer, sowie Hilfsaufseher, je nach den Bedürfnissen des Dienstes, ernannt werden. Bei der Erziehungs- und Lehrlingsanstalt, sowie bei dem Frauengefängniß und dem Bettlerinnendepot können Aufseherinnen und Mägde, je nach den Bedürfnissen des Dienstes, eingestellt werden. Die Aufsicht über das Frauengefängniß und das Bettlerinnendepot, sowie über die Erziehungsund Lehrlingsanstalt kann unter Bedingungen, 258 à des sœurs de charité, à des conditions à dé- welche die Regierung vermittelt, an barmherzige terminer par le Gouvernement. Schwestern übertragen werden. Le service religieux dans la maison d'éducaDer Religionsdienst in der Erziehungs- und tion et d'apprentissage pour garçons et l'enseig- Lehrlingsanstalt für Knaben, sowie der Schulnement scolaire dans les prisons et le dépôt de unterricht in den Gefängnissen und dem Bettlermendicité peinent être confiés à un aumônier depot können einem besondern Seelsorger und spécial et à un instituteur autre que celui de einem andern Lehrer, als dem der Anstalt, übertragen werden. l'établissement. Die Regierung ist ermächtigt, den Dienst der KranLe Gouvernement est autorisé à confier le service de l'infirmerie à des frères de charité. kenpflege barmherzigen Brüdern zu übertragen. Art. 2. Das Personal der Gefängnisse zu DieArt. 2. Le personnel des prisons de Diekirch est composé d'un administrateur et de trois gar- kirch begreift einen Verwalter und drei Aufseher: diens : un gardien de 1 re , un gardien de 2 e et einen Aufseher 1., einen Aufseher 2. und einen Aufseher 3. Klasse. un gardien de 3e classe. Derselben Anstalt wird ein Arzt und ein SeelIl est attaché au même établissement un mésorger zugetheilt. decin et un aumônier Außerdem konnen Hilfsaufseher, je nach den II pourra en outre être nommé des gardiens Bedürfnissen des Dienstes, ernannt werden. auxiliaires selon les exigences du service. Die Aufsicht des Frauengefängnisses kann unter La surveillance des prisons des femmes peut être confiée à des sœurs de charité, à des con- Bedingungen, welche die Regierung vermittelt, an barmherzige Schwestern übertragen werden. ditions à déterminer par le Gouvernement. Art. 3. Die Verwalter, der Unterverwalter Art. 3. Les administrateurs, le sous-adminissowie der Seelsorger der Gefängnisse zu Luxemtrateur et l'aumônier des prisons de Luxemburg werden von Uns ernannt. bourg sont nommés par Nous. Die übrigen Angestellten werden von der ReLes autres employés sont nommés par le gierung ernannt. Gouvernement. Art. 4. Die Gehälter des Personals der BeamArt. 4. Les traitements du personnel des fonctionnaires et employés des établissements ten und Angestellten der Strafanstalten zu Luxempénitentiaires de Luxembourg et de Diekirch burg und Diekirch sind festgefetzt, wie folgt: sont fixés comme suit : Administrateur des prisons Verwalter der Gefängnisse zu de Luxembourg fr. 3770—4070 Luxemburg Fr. 3770—4070 Sous-administrateur 2400—2700 Unterverwalter 2400—2700 Aumônier 2400—2700 Seelsorger 2400—2700 Instituteur 2300 — 2600 Lehrer 2300—2600 Gardien-greffier 1500 —1 600 Aufseher-Greffier 1500—1600 Administrateur des prisons Verwalter der Gefängnisse zu de Diekirch 2225 — 2550 Diekirch 2225—2550 Gardien de 1re classe 1500—4600 Aufseher 1. Klasse 1500—1600 Gardien de 2e classe 1400 —1500 Aufseher 2. Klasse 1400—1500 Gardien de 3e classe 1200—1400 Aufseher 3. Klasse 1200—1400 Art. 5. Les gardiens de 2e et de 3e classe Art. 5. Die Aufseher 2. und 3. Klasse können, pourront, après dix années de bons et loyaux nach zehn Jahren guten und getreuen Dienstes, services, obtenir le traitement de gardien de 1re das Gehalt eines Aufsehers 1. bezw. 2. Klasse et respectivement de 2e classe. erhalten. 259 Art. 6. Les gardiens-chets d'atelier jouiront d'une indemnité annuelle de 200 fr. à liquider par quart à la fin de chaque trimestre. Les fonctionnaires et employés qui jouissent aujourd'hui de traitements et indemnités qui, réunis, excèdent les traitements et émoluments leur alloués par la présente loi, loucheront une indemnité égale à la différence entre les traitements nouveaux et le montant global des rétributions qui leur sont accordées actuellement. Art. 6. Die Aufseher-Werkmeister erhalten eine jährliche Entschädigung von 200 Fr, deren vierter Theil zu Ende eines jeden Quartals ausbezahlt wird. Die Beamten und Angestellten, welche zur Zeit Gehälter und Entschädigungen beziehen, die zusammen die ihnen durch das gegenwärtige Gesetz bewilligten Gehälter und Emolumente übersteigen, erhalten eine Entschädigung im Betrage der Summe, welche den Unterschied zwischen den neuen Gehältern und der Gesammtsumme der ihnen zur Zeit bewilligten Besoldungen ausmacht Art. 7. Les gardiens auxiliaires dont la nomination sera postérieure à la publication de la présente loi, ainsi que les autres employés qui ne jouissent pas de traitements établis par la loi, toucheront des indemnités à fixer par Je Gouvernement dans la limite du crédit porté chaque année au budget par un article spécial non susceptible de transfert. L'administrateur des prisons de Diekirch, le sous-administrateur, le gardien-greffier, les gardiens et les gardiens auxiliaires sont habillés, équipés et armés aux frais de l'État. A r t 7. Die Hilfsaufseher, deren Ernennung nach der Veröffentlichung des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt, sowie die übrigen Bediensteten, welche kein gesetzlich festgestelltes Gehalt beziehen, erhalten Entschädigungen, die nach Maßgabe des im jährlichen Büdget durch einen besonderen, nicht überschreibbaren Artikel bewilligten Credites durch die Regierung festgesetzt werden. Der Verwalter der Gefängnisse zu Diekirch, der Unterverwalter, der Aufseher-Greffier, die Aufseher und die Hilfsaufseher werden auf Staatskosten gekleidet, ausgerüstet und bewaffnet. Art. 8. L'administrateur des prisons de L u xembourg est responsable du dépôt et du maniement des fonds qui lui sont confiés. Il fournit un cautionnement dont le montant est déterminé par le Gouvernement. Le Gouvernement est autorisé à étendre, le cas échéant, les dispositions du présent article à l'administrateur des prisons de Diekirch. Art. 8. Der Verwalter der Gefängnisse zu Luxemburg ist verantwortlich für die Gelder, mit welchen er betraut ist. Er stellt eine Kaution, deren Betrag durch die Regierung bestimmt wird. Die Regierung ist ermächtigt, gegebenen Falls die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels auf den Verwalter der Gefängnisse zu Diekirch auszudehnen. Art. 9. La loi du 23 mars 1871, portant organisation du personnel des prisons et du dépôt de mendicité, est abrogée. Art. 9. Das Gesetz vom 23. März 1871, die Organisation des Personals der Gefängnisse und des Bettlerdepots betreffend, ist abgeschafft. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Abbazia, le 4 mai 1899. Abbazia, den 4. M a i 1899. ADOLPHE. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Adolph. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 260 Avis. — Huissiers. Par arrêté grand-ducal en date du 8 mai et., M. Jean-Nicolas Geib, huissier à la résidence de Capellen, a été nommé aux mêmes fonctions à la résidence de Diekirch, en remplacement de M. Veyder, décédé. Luxembourg, le 8 mai 1899. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher. Durch Großh. Beschluß vom 8. Mai et ist Hr. Joh. Nik. G e i b , Gerichtsvollzieher mit dem: Amtswohnsitz zu Capellen, zu denselben Funktionen mit dem Amtswohnsitz Diekirch, in Ersetzung des verstorbenen Hrn. V e y d e r , ernannt worden. Luxemburg, den 8. M a i 1899. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Arrêté du 10 mai 1899, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels dite « Rodinger Handwerkerverein » à Rodange. Beschluß vom 10. M a i 1899, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Unterstützungsvereins „Rodinger Handwerkerverein" i n Rodingen betreffend. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite « Rodinger Handwerkerverein » à Rodange, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 5 mai 1899 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Art. 1 . La société de secours mutuels dite « Rodinger Handwerkerverein » à Rodange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsvereines „Rodinger Handwerkerverein" in Rodingen, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 5. M a i 1899; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1. Der Unterstützungsverein „Rodinger Handwerkerverein" in Rodingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 10 mai 1899. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 10. M a i 1899. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 261 Statuten des Rodinger Handwerkervereins. KAPITEL I — Bildung und Zweck der Gesellschaft Art 1 Vom 26 Dezember 1897 ab ist zu Rodingen unter der Benennung «Rodinger Handwerkerverein » eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, deren Bezirk die Ortschaft Rodingen und Umgegend um fasst Der Verein hat den 7 weck 1 Seinen kranken oder verwundeten Mitgliedern arzt liche Behandlung und Arzneien zu verschaffen , 2 Seinen Mitgliedern wahrend deren Arbeits Unfahig keit eine zeitweilige Entschadigung zu gewahren , 3 Zu den Begrabniskosten seiner Mitglieder, resp deren Familien Angehorigen nach Massgabe von Art 34 beizutragen Art 6 Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrath, ohne Rucksicht auf Alter oder Wohnsitz aufgenommen Art. 7. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die seit drei Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben , doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben wenn das Mitglied nachweisst, dass es sich ohne eigenes Ver schulden im Ruckstand befindet Art. 8 Der Ausschluss kann auf Antrag des Verwaltungsrathes durch Abstimmen in der General Versammlung und ohne Besprechung verhangt werden 1. wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Gesellschaftsintteissen , KALITEL II — Zusammensetzung der Hilfskassen 2 wege 1 Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder Art 2 Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche zu einer Gefangnis strafe, welche einen Makel auf die die Verpflichtung sich gegenwartigem Statut zu fugen, Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft, 3 wegen offenkundig Aergeimss gebenden oder zugelunterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen losen Lebenswandels der Gesellschaft theilnehmen Ausser dem oben Art 2 vorgesehenen Fall einer VerA r t 3. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch urtheilung wind das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ihre Wohlthaten, ihre Rathschlage und ihre Baarzeich ist, vor den Verwaltungsrath geladen um uber die ihm nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen ohne zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden , an deren Unterstutzungen Theil zu hiben Sie sind be findet dasselbe sich am bestimmten lage und zur be rechtigt den Sitzungen beizuwohnen und sind stimm stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der berechtigt General Versammlung verhangt KAPITEL III — Aufnahme und Ausschlussbedingungen Art 9 Das wirkliche Mitglied, das den Bezuk der A r t 4 Die Autnahme der neuen Mitglieder erfolgt Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen, in der monatlichen Versammlung des Verwaltungsrathes geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch durch Abstimmen mit Stimmenmehrheit Um in dieser bei seiner Ruckkehr ohne Zahlung einer nochmaligen Eigenschaft zugelassen zu werden, muss man eine ordent Aufnahmegebuhr, wieder erlangen wenn es den laufenliehe Auffuhrung haben und frei von Krankheit oder den Monatsbeitrag entrichtet vorausgesetzt dass es vor heimlichen Gebrechen sein was durch eine Bescheinigung seiner Futternung des von der Gesellschaft genehmigten Arztes nachzuweisen 1 seine Beitrage bis Zum Augenblick der Abreise be ist Du Alteisgrenze fur die Aufnahme ist auf mindestens zahl funfzehn und auf hochstens vierzig Jahre festgesetzt je 2 seine Abreise dem Verwaltungsrath schriftlich an doch sind die Mitglieder erst von ihrem achtzehnten Jahre gezeigt hat ab stimmberechtigt Minderjahrige im Alter von funfzehn Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings bis achtzehn Jahren konnen der Gesellschaft nur unter der arztlichen Untersuchung unterziehen , kehlt es krank den durch Art 3 des Gesetzes vom 11 Juli 1891 aufge oder verwundet zuruck so kann es keine Hilfe beanstellten Bedingungen angehoren spruchen A r t 5 Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift Art. 10. Die Entlassung, die Streichung und der fuhren der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf- Ausschluss geben auf keine Ruckerstattung Recht nahmegesueh mit folgenden Schriftstucken einzusenden KAPITEL IV — Verpflichtungen der Mitglieder gegen
- a)einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein die Gesellschaft anderes authentisches Schriftstuck wodurch sein Alter A r t 11 Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen festgestellt wird, Verwaltungsrath welcher aus einem Prasidenten, einem
- b)die Bescheinigung eines von der Gesellschaft genehVice Prasidenten, einem Schriftfuhrer, einem Kassirer migten Arztes wonach der Gesuchsteller frei von Krank und funf Verwaltungs Commissarren besteht heit oder geheimen Gebrechen ist 262 Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich. Art. 12. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt, welche durch Art. 21 für die Rechnungsablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen oder den Ehrenmitgliedern gewählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbenen oder abdankenden Mitglieder, in der ersten Versammlung nach Neujahr zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt. Art. 13. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen Schriftführer und einen Kassirer. Art. 14. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Versammlungen. Art. 15. Der Vicepräsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amisausübungen. Art. 16. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt da» Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Art. 17. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder die sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er behändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren Hinterlegung bei der Generalkasse, sowie gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf Grund einer vom Präsidenten und dem delegirten Mitgliede des Verwaltungsrathes unterzeichneten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. Art. 18. Die Verwaltungs-Commissäre haben die Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschäft zu überwachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorgesehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persönlich über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die eingezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit. Art. 19. Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu besuchen, und sich über die Ausführung der Verpflichtungen des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern haben. Die Visitoren werden durch die Generalversammlung bezeichnet. Art. 2 0 . Der Verwaltungsrath tritt jeden Monat den 29. zusammen, Abends 7½ Uhr, ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Präsidenten. Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung u . s . w . auf. Art. 2 1 . Die Gesellschaft tritt periodisch nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen Zusammenkünften werden jedes Jahr drei General-Versammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie finden statt im Februar, Juni und Oktober. In der General-Versammlung des Monats Februar legt der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzlage. Dieser Bericht wird acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch Anschlag mitgetheilt. Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzen le kann ausserdem die General-Versammlung entweder eigenmächtig, oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen General-Versammlung muss einem jeden derselben wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. 263 KAPITEL V.— Verpflichtungen der Mitglieder gegen die A r t 3 0 . Das Mitglied hat sofort nach seiner Aufnahme Gesellschaft. Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft. Art. 22. Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem A r t 3 1 . Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder Eintritt eine Aufnahmegebuhr von zwei Mark im Alter von Unmassigkeit zuruckzufuhren sind, bei Veiwundungen 15 bis 25 Jahren einschliesslich, von 25 bis 30 Jahren drei welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es Mark, von 30 bis 35 Jahren vier Mark, von 35 bis 40 Jah- erwiesenermassen der Angreifer war, oder bei Verwunren fünt Mark zu entrichten. Die Zahlung muss im Voraus dungen, die es in einem Aufstand, woran es sich treiwillig erfolgen. betheiligte oder im Wirthshaus empfangen, besieht kein Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen Recht auf Unterstützung. Tagelohn nachweisen konnen, welcher mindestens den Art. 32. Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubniss Betrag der taglichen Unterstützung erreicht. des Arztes ausgehl oder welcher Arzneien oder Nahrung, Art. 2 3 . Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von ausser bei arztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich \ Fr. und zur Ausunung der Funktionen, die ihnen von nimmt, wird die Geldentschadigung entzogen. Desgleichen dem Verwaltungsrath oder der Versammlung übertragen hort die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der weiden. Ausubung, seines oder uber jeder anderen mit seinem EIN Reglement über die innere Ordnung bestimmt die Gesundheitszustand unvertraglichen Arbeit betroffen wird. Art der Beitragserhebung Dem Mitglied steht es frei seine Art. 33. Das Mitglied, welches als unheilbar oder Beitrage auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten. kranklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige A r t 2 4 . Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbei- Unterstutzung gemessen, deren Betrag jedes Jahr durch trag von mindestens 5 Fr. den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Kassenmitteln Art 2 5 . Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes ist festgesetzt wird. Niemand vom Verein verpflichtet dem Begrabniss beizuA r t 3 4 . Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes erhält wohnen, jedoch ist jedes Mitglied verpflichtet, den Betrag dessen Familie 25 Fr. zur Bestreitung der Begräbniseines Franken an die Kasse zu zahlen, welcher Betrag kosten. sogleich vom Kassirer den Hinterbliebenen des VerstorHinterlässt der Verstorbene keine Familie, so sorgt die benen ausgezahlt wird. Eine Abordnung wohnt bei. Gesellschaft für ein anständiges Begrabniss. Art. 26. Es wird von den Mitgliedern keinerlei BeiKAPITEL VII. — Das Gesellschafts-Kapital und seine trag erhoben fur Zwecke, die nicht in den Statuten vorAnlage. gesehen sind. Art. 35. Das Gesellschaftskapital besteht aus: KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre 1. den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder; Mitglieder. 2. den Eintrittsgeldern ; 3. den Beitragen der Ehrenmitglieder ; Art. 27. Die Entschadigung bei Krankheit oder Un4. den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ; fall wird auf einen Franken per Tag festgesetzt. 5. de« Staats- und Gemeindezuschussen ; Wahrt die Krankheit länger als drei Monate, so entschei6. den Zinsen der angelegten Kapitalien. det der Verwaltungsrath, je nach Lage der Vereinskasse ob die Entschadigung auch ferner bezahlt, oder ob sie Art. 36. Von jeder Einnahme wird ein Abzug von eingeschrankt oder ganzlich eingestellt werden soll ; even- 10 pCt. vorweggenommen bis zu einem Betrage von 30 Fr. tuell stellt er deren Betrag und Dauer auf das zustim- pro wirkliches Mitglied; in dem Falle aber dass der Remende Gutachten einer eigens hierzu einberufenen aus- servefonds unter die Statuten massige Ziffer von 30 Fr. pro seiordentlichen Generalversammlung hm fest. wirkliches Mitglied sinken sollte, ist derselbe sofort wieder Art 28. Ein Unwohlsein \on weniger als drei Tagen auf die statutenmassige Hohe zu bringen und wird zu gibt kein Recht auf Entschadigung. Bei einer Krankheit diesem Zweck ein ausserordentlicher monatlicher Supvon langerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschä- plementar-Beitrag von 0,25 Fr. erhoben, bis zu dem digung vom ersten Tage an. Der Arzt und die Apotheke Zeitpunkt wo die vorgeschriebene Ziffer von 30 Fr. wieder sind nur dann frei, wenn der Kassenbestand sich über erreicht sein wird. 1000 Fr. befindet. Die Gesellschaft entscheidet alsdann, ob diese Abzüge A r t 2 9 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft fortgesetzt werden sollen. Der Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellzu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beilrage vollig schaft und gemass einem Votum der General-Versammlung,, beglichen haben. 264 vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art. 4 0 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck Art. 37. Wenn über 1000 Fr. Vereinsgelder sich in wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen entweder an die Staatssparkasse abzuführen oder, je nach Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemäss und drei Viertel stimmberechtigter Mitglieder zugegen sein wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten müssen. Diser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung in andern öffent- Generalversammlung über eventuelle Beschaffung neuer lichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindean- Hilfsmittel berathen hat Dieselbe muss mit wenigstens drei leihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. so wie sie angekauft werden, bei der General-Einnahme Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde hinterlegt. giltig. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen StaatsIm Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge schuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. aufgenommen. Art. 4 1 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, Art. 3 8 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer angewiesenen Zweck verwendet werden. durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende KAPITEL VIII. — Statutabänderung. Auflösung und LiquiSchiedsrichter geschlichtet. dirung. Schlichten etwaiger Streitsachen. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann Art. 39. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen ist oder nicht. Eine Statutenabänderung ist nur durch eine General- Entscheidung endgiltig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitsache inVersammlung zulässig, weiche wenigstens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche teressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder der Präsident der höhern Commission zur Förderung der durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tages- auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, die in den ordnung zusammenberufen sein, und aus mindestens drei beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen SchiedsViertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. richter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig Also beschlossen in der General-Versammlung zu Rozu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit- dingen, den 26. Dezember 1897. glieder gefasst und von der Regierung in der Form geDer Vorstand. nehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses (Folgen die Unterschriften.) angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung der hinterlegten Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, hat der Verwaltungsrath gutzuheissen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. Avis. — Jury d'examen. Bekanntmachung. — Prüfungsjury Le jury d'examen pour la pharmacie, composé de MM. Scholtes, médecin cantonal à Diekirch, président ; Koch, médecin cantonal à Luxembourg, Aschman, professeur à l'école agricole à Ettelbruck, Schrœder, pharmacien à Luxembourg, membres, et Schoué, ancien pharmacien Die Prüfungsjury für die Pharmaceutik, bestehend aus den HH. S c h o l t e s , Kantonal-Arzt zu Diekirch, Präsident; Koch, Kantonal-Arzt zu Luxemburg; A s c h m a n , Professor an der Ackerbauschule zu Ettelbrück; S c h r ö d e r , Apotheker zu Luxemburg, Mitglieder, und S c h o u é , ehe- 265 à Eich, membre-secrétaire, se réunira en session maliger Apotheker zu Eich, Mitglied Sekretär, -extraordinaire, du 16 au 20 mai et., dans la wird in außerordentlicher Sitzung, vom 16. auf den salle de la société des sciences médicales, à 20. M a i ct., im Sitzungssaale der Gesellschaft l'effet de procéder à l'examen de M. Prosper für medizinische Wissenschaften zusammentreten, Namur de Luxembourg, récipiendaire pour le behufs Prüfung des Hrn. Prosper N a m ü r aus Luxemburg, Necipiend für den Grad von Apotheker. grade de pharmacien. L'examen écrit est fixé au mardi, 16 mai, de Die schriftliche Prüfung ist auf Dienstag, den 9 heures du matin à midi, et de 1½ à 4½ heures 16. M a i , von 9 Uhr Morgens bis Mittag und de relevée. von 1½ bis 4½ Uhr Nachmittags festgesetzt. Les préparations pharmaceutiques, les anaDie pharmaceutischen Präparate, die chemischen lyses chimiques et les opérations toxicologiques Analysen und die toxicologischen Operationen auront lieu du 17 au 19 mai. finden vom 17. auf den 19. Mai statt. L'examen oral est fixé au 20 mai, à 2 heures Die mündliche Prüfung ist auf den 20. M a i , de relevée. um 2 Uhr Nachmittags, anberaumt. Luxembourg, le 9 mai 1899. Luxemburg, den 9. M a i 1899. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour l'établissement de dix-sept chemins d'exploitation a Holzem, dans la commune de Marner, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Marner. Luxembourg, le 13 mai 1899. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von siebzehn Feldwegen zu Holzem, Gemeinde Mamer, genehmigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und im Gemeindesekretariate zu Mamer niedergelegt. Luxemburg, den 13. M a i 1899. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour l'établissement de trois chemins d'exploitation à Olm, dans la commune de Kehlen, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Kehlen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von drei Feldwegen zu Olm, Gemeinde Kehlen, genehmigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate zu Kehlen niedergelegt. Luxemburg, den 12. M a i 1899. Luxembourg, le 12 mai 1899. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 22 a 266 Circulaire concernant la conservation des plans Rundschreiben über die Aufbewahrung der Katasterpeläne und -Register, welche auf den Geet registres cadastraux déposés aux secrétariats meindesekretariaten niedergelegt sind. communaux. Durch Vermittelung des Obergeometers des KaJ'ai été informé par une communication de M. le géomètre en chef du cadastre que, dans tasters habe ich erfahren, daß in einer großen Anun grand nombre de communes, les plans et zahl von Gemeinden die auf dem Gemeindeseregistres cadastraux déposés aux secrétariats kretariate niedergelegten Katasterpläne und -Recommunaux se trouvent dans un mauvais état, gister sich infolge Vernachlässigung der Gemeindepar suite de la négligence des administrations verwaltungen in schlechtem Zustand befinden. communales. Um dieser Sachlage zu steuern, werden die GePour mettre un terme à cette situation, j'invite les administrations communales à faire meindeverwaltungen hiermit aufgefordert, die unimmédiatement remplacer les feuilles qui ont brauchbar gewordenen oder abhanden gekommenen été détériorées ou adirées et à veiller à l'avenir Folien unverzüglich zu ersetzen und hinfüro der avec plus de soin à la conservation des pièces Aufbewahrung der Katasterurkunden, durch strenge cadastrales, en observant rigoureusement les Beobachtung der diesbezüglichen Anweisungen vom instructions sur la matière des 10 mai 1856 10. Mai 1856 M e m . S. 196), 3. September 1873 (Mém. p. 196), 3 septembre 1873 (Mém. p. 258) (Mem. S. 258) und 25. November 1876 (Mem. et 25 novembre 1876 (Mém. p. 705). S. 705), mehr Sorgfalt zu widmen. Luxembourg, le 10 mai 1899. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Avis. — Étalons. M. Bosseler, cultivateur à Reckange s/M., a acquis à une vente de reproducteurs étrangers, faite par le Gouvernement, le 27 avril dernier, un étalon de trait, race belge, âgé de trois ans, taille 1 m. 66, robe alezane, légèrement rubican, lisse bordée en tête. Cet étalon est de droit admis à la saillie dans tout le pays, pendant l'année en cours. Le prix maximum de la saillie est fixé à 15 fr. Luxembourg, le 6 mai 1899. Luxemburg, den 10. M a i 1899. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Beschälungsdienst Hr. I.P. BofseIer, Ackerer zu Reckingen a.d.M., hat auf einer am 27. April letzthin durch die Regierung veranstalteten Versteigerung einen Zuchthengst angekauft, welcher von rechtswegen, während des laufenden Jahres, im Bereich des ganzen Landes zur Beschälung angenommen ist. Hier das Signalement dieses Hengstes: Belgisch, drei Jahre alt, 1,66 Meter groß, Rothschimmel, stichelhaarig, mit hellbordirter Blässe Der höchste Beschälpreis ist auf 15 Franken festgesetzt. Luxemburg, den 6. M a i 1899. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Règlement communal. Dans leurs séances respectives des 3 avril 1898 et 23 fevrier 1899, le conseil de la fabrique d'église de Beidweiler et le conseil communal Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung — Gemeindereglement In ihren Sitzungen vom 3. April 1898 resp. 23. Februar 1899 haben der Kirchenfabrikrath von Beidweiler und der Gemeinderath von Ro- 267 de Rodenbourg ont arrêté, d'accord avec le bureau des marguilliers et le curé de Beidweiler, un règlement de police tendant au maintien de l'ordre dans l'église de Beidweiler. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 8 mai 1899. denburg, im Einverständniß mit dem Kirchenvorsteheramte und dem Pfarrer von Beidweiler, ein. Polizeireglement über die Aufrechthaltung der Ordnung in der Kirche von Beidweiler erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 8. M a i 1899. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances pendant le mois d'avril 1899. Noms et domicile des agents. 1 2 3 4 5 Qualités. Fluchard-Reuter, Georges, négo- Agent général. ciant à Luxembourg. Meysemburg, Mathias, à Bettendorf. Agent. Wolff, Guillaume, confiseur à Luid. xembourg. Nilles-Schons, Mathias, ancien instiid. tuteur à Wintrange. Stirn, Pierre, receveur communal id. à Berdorf. Hemmer, Alphonse, commis à Beckerich. id. 7 Irrthum, Jean-Pierre, cabaretier à Oetrange. id. 8 Prim, Félix, secrétaire communal à Larochette. CL 6 Compagnie d'assurances. Date de l'agréation. « La Nationale », à Stettin. 1er avril 1899. « Victoria », à Berlin. Id. id. 1er 7 id. id. « La Bâloise » (vie et accidents) à Bâle. 1) « Compagnie de Bruxelles » (incendie). 2) « Le Kosmos » (vie) à Zeist. 1) « Les Propriétaires Réunis» (incendie) à Bruxelles. 2) Compagnie d'assurances générales sur la vie des hommes établie à Paris. 3) Compagnie d'assurance contre la grêle dite « Kölnische HagelVersicherungs-Gesellschaft ». «Gladbacher Feuer-VersicherungsGesellschaft » (incendie et bris de glaces). « La Zurich » (accidents) à Zurich. 10 id. 10 id. 10 id. 24 id. 29 id. 268 M a r k t p r e i s e . — 2. H ä l f t e de» M o n a t s M ä r z 1899. Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder Luxem- D i e GrevenEttel- EchterGewicht. Wiltz. Remich Mersch. burg. kirch. brück. nach. macher. a. d. A . 16 50 16 35 16 25 16 00 16 50 16 25 Mischelfrucht 15 00 14 75 12 50 14 00 15 00 15 25 Roggen 12 50 12 50 10 00 12 50 Gerste 14 00 13 00 10 00 9 00 8 75 9 25 Hectoliter Weizen Spelz Heidekorn Hafer 8 25 Erbsen 18 00 Bohnen. 13 00 16 50 Linsen 28 00 20 00 Kartoffeln 5 00 4 50 3 75 4 00 0 50 0 45 0 40 0 45 Mischel-Mehl 0 45 0 36 0 36 0 35 Roggen-Mehl 0 40 0 28 0 32 Geschälte Gerste . 0 70 Butter 2 50 2 40 2 50 0 75 0 80 0 75 Weizen-Mehl Kilogr. 16 25 5 00 5 00 5 00 0 37 0 36 0 40 0 45 0 35 0 32 0 36 0 40 2 40 2 60 2 50 2 30 2 50 2 45 0 85 0 86 0 80 0 70 0 90 0 80 Eier Dutzend. Heu 600 K i l o . 35 00 30 00 18 00 18 00 14 00 12 50 12 00 10 00 6 50 9 00 Stroh Buchenholz Stere. Eichenholz Weichholz Ochsenfleisch K u h - od. Rindfleisch Kilogr. 2 00 1 80 Hammelfleisch 1 80 1 80 Schweinefleisch 2 00 Kalbfleisch geräuchert 1 50 1 60 1 50 1 90 1 60 1 40 1 40 1 50 1 40 1 50 1 50 1 50 1 80 1 40 1 30 1 70 1 50 1 50 1 80 1 50 1 75 1 60 1 70 1 70 1 80 2 00 1 50 1 60 1 50 2 00 Luxbg.Imp.Lib d.l. C.V Bück, L. Bück, Succ 1 70 1 60 1 50 1 60 1 50 1 90 2 00