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Arrêté du 17 mars 1900, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de

129 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Vendredi, 23 mars 1900. N° 14. Arrêté du 17 mars 1900, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la

Art. 5des Gesetzes einbegriffen en Ortschaften verlegen oder welche ihren Tom 11.

Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die des Vereins zugelassen. Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen : Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge- erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die nanntem Leibvieh : 6) Viehbesitzer, welche nicht ihren Zahl der versicherten Thiere vermindert. ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stucke verMit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versichersichern wollen. ung für den Austretenden , ebenso die Ersatzverbindlich§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der keiten für den Verein auf. General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor- stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den standes ausgeschlossen werden : Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordenta) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig geFür den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz macht haben. nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenb) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un- seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehvergebührlich schlecht pflegen. sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
  2. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen- Gnnsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern- 131 Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten w i l l , zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. I n zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL I I I . — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Z u stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlieher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  3. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  4. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  5. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen i n der Lage sind ; In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben.
  6. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehallen ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, weiche herbeigeführt sind :
  7. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Éntschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  8. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  9. c)Durch Seuchen oder austeckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
  10. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; 6) Wenn er den ihm i n Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  11. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  12. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer A r t betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
  13. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : 132 ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
  14. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 18. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich au eröffnen, Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulassig. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fällen. §17, — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu. zahlen. §18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Bückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22 — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welchermindestensein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centraverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhulichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins bonöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhulichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine-Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versichernugsjahr beginnt mit dem 1. Ja- 133 nuar und endigt mit dem Monat Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheit werden. § 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
  15. a)Die General-Versammlung. 6) Der Vereinsvorsland. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 5 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. —Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse.— Die ordentlichen Generalversammlungen beschliesson über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Versvaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschattsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jahrlichen Generalversammlung, welche im Monat Dezember abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werde» jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden Generalversammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei 134 anwesend sind und wenigstens3/4der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens ¼ der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit3/4der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liqui- dirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntnis derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Beratheu und angenommen zu Leudelingen, am 1. Januar 1900. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 17 mars 1900, portant reconnaissance Beschluß vom 17. März 1900, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Stalégale et approbation des statuts de la Société tuten des Viehversicherungs-Vereins von Hesmutualiste d'assurance contre la mortalité du singen betreffend. bétail de Heffingen. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Heffingen, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 17 septembre 1899 par l'administration communale de Heffingen, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 28 janvier 1900 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Heffingen est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Heffingen, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Heffingen, Sitz des Vereins, vom 17. September 1899; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 28. Januar 1900; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1. Der Viehversicherungs-Verein von Hessingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 135 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 17 mars 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 17. März 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Heffingen. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins, § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Heffingen, wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2 . — Der Sitz des Vereins ist in Heffingen und erstreckt sich auf die Ortschaften Heffingen, Steinborn und Reuland. § 3. — Die Gesellschaft versichert ;
  16. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  17. b)Kälbinnen,junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschallen werden, über welche sich der Verein erstreckt.. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

Art. 3des Gesetzes vom 11.

Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  6. d)Diejenigen,welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge wahrend einem halben Monate oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriflenen Ortschalten verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sieh sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. Für den Ausgestossenen hören mit dem Tage des Aus- 136 Schlusses alle Verpflichtungen für ihn dem Verein gegenüber und des Vereins ihm gegenüber, auf. § 9, — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das verslcherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung Ober die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. Ist ein Stück Vieh am Tage der halbjährigen Taxierung krank, so wird die bei der letzten Taxation festgesetzte Versicherungssumme beibehalten. Wenn das Thier wieder vollständig gesund ist, wird auf Verlangen des Besitzers die Versicherungssumme auf den dann festgesetzten Werth erhöht, und hat der Besitzer die diesbezügliche Gebühr nachzuzahlen. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort : «) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  7. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lasst.
  8. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind; In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben.
  9. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschadigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld, § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verstand vergrossern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins- lusten, welche herbeigeführt sind :
  10. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher- werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ; gebenden § 9 verfahren.
  11. b)Durch Ueberschwemmungen ; Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeigc) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehfür dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung bestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr- eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn betrag zu zahlen bat, jedoch wird der Minderwerth nicht ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen vergütet, Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung. Anspruch gegen den Verkäufer erbeben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden § 11, — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachgeZustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers beVersicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche kannt war. Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand in die Versicherung angenommen. versagt oder gekürzt werden : § 12. — Die Versicherung hört auf:
  12. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige folgenden Tage, au welchem demselben der Ausschluss bringt ; bekannt gegeben.
  13. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser- erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande halh des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ; an welchem die Thiere anderwarts eingestellt.
  14. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro- 137 ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  15. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  16. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u.s.w. ;
  17. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschlicsst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18.—Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sieh bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten: für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasze muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Wetthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen. als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandwerden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an dieses letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtunq, § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstände innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25, — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Honorarien und Reisespesen des Thierarztes aus der Vereinskasse bestritten. nicht aber die Arzneikosten, welche in allen Fällen vom, Eigenthümer bestritten werden müssen. § 26. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied verpffichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigangssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eîgenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er da* Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliegst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins14a 138 aussehuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Vesîcherungsjahres. § 28. —Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes, Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher der Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungsumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. Versammlung über seine Verwaltung wahrend des ver flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserorrientliche Versammlungen können nur übet solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschafte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres Versammlung, welche im Monat Dezember abgehalten gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimnach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; erfolgt. einem Stellvertreter des Vorstehers ; § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des einem Rechnungsführer ; und von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses sieben Mitgliedern. die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. DieselMitglieder an. ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers KAPITEL VII. — Organe des Vereins. dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt, § 31. — Die Organe des Vereins sind : § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschasta) Die General-Versammlung ; führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
  18. b)Der Vereinsvorsland. sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 52. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsaller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta- vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher bevor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag aufsichtigt das Kassenwesen. ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr- durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über die blosse Wahl berechtigt. Antrage auf Abanderung der Statuten oder Auflösung des § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der GeVerbandes abgestimmt werden soll. sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver- des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter gedenselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge- schlichtet. legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzteUnterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind dievorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta- einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General- Entscheidung entgültig ist. 139 § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens3/4der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher •wenigstens der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Heffingen, den 20. Juli 1899. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 17 mars 1900, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Lintgen. Beschluß vom 17. März 1900, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Bereins von Lintgen betreffend. L E MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT. Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Lintgen, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 16 octobre 1899 par l'administration communale de Lintgen, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 28 janvier 1900 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Lintgen wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Lintgen, Sitz des Vereins, vom 16. October 1899; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 28. Januar. 1900; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Arrête : Art 1 e r . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Lintgen est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. — Dieser Beschluss muss mit3/4der anwesenden S'immen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des An. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. Beschließt: Art. 1. Der Viehversicherungs-Verein von Lintgen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 140 Art. 2 Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 17 mars 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht, werden. Luxemburg, den 17. März 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Lintgen.
  19. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Regleinenten des Vereins nicht nachkommen. § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von
  20. d)Diejenigen, welche mit der Zählung ihrer ordentLintgen wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt lichen Beitrage wahrend einem Monate oder für die seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen- ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im wärtigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsatze Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande Ausstand erhalten zu haben, zu gewähren. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Lintgen und erstreckt dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem sich auf die Ortschaften Lintgen, Prettingen, Gosseidingen. Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge§ 3. — Die Gesellschaft versichert :
  21. a)Kühe, Rinder, laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses Ochsen und Stiere ;
  22. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere zu hören. im Alter von wenigstens einem Jahre. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der AusKAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem schluss der Entscheidung der Generalversammlung unterVereine. — Einschreibung der Thiere. worfen. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen Und sieh der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit15 bis 18 Jahren, sowie die verheirathelen Weibspersonen punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Art. 3des Gesetzes Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, vom 11.

Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit- welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine glieder des Vereins zugelassen. einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen : Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so- Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die genanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stucke ver- erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die sichern wollen. Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr- ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des keiten für den Verein auf. Vorstandes ausgeschlossen werden : § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentsuches eines solchen dem Vereine gegenuber schuldig lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in gemacht haben. welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh unFür den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz gebührlich schlecht pflegen. nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. 141 sëitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, weichet dem Vereine beitreten will, zeigt dieses eihem der Vorstandsmitglieder in, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. ber Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalh des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueherganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  5. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  6. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied de» Vereins aufnehmen lässt ;
  7. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;
  8. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  9. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädig werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  10. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  11. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jenet Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder Sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers hekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
  12. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  13. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
  14. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
  15. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 142 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  16. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation wendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden: ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
  17. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliessl der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §, 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschadigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fallen. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18, — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwahnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhulichen Pramien, KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identitat des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. der Sparkasse deponirt werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds Vierie des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der behalten oder solches dem Vereine belassen will. Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beIn letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeistehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu grün- lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. werden, im Falle der Verein späterhin aus dem CentralDer Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge- mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, schlossen werden sollte. dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der VereinsDer Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein- ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachtretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen träglich anerkennen muss. 143 KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mil dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abscbätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheill werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
  18. a)Die General-Versammlung.
  19. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Auschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. §55.— Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzeude hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein- ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. - Vorstand: Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Dezember abgehalten wird, in geheimer Abstimmunng und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. 144 Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens3/4der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens3/4der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit3/4der anwesenden Summen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflosung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes konnen gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Lintgen, den 18. September 1899. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 17 mars 1900, portant reconnaissance Beschluß vom 17. März 1900, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten légale et approbation des statuts de la Société des Biehversicherungs-Vereins von Vianden mutualiste d'assurance contre la mortalité du betressend. bétail de Vianden. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Vianden, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 15 novembre 1899 par l'administration communale de Vianden, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 28 janvier 1900 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er A r t . 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Vianden est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Vianden, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Status dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Vianden, Sitz des Vereins, vom 15. November 1899; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 28. Januar 1900; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünste der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgabenderselbenhinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Vianden wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 145 A r t 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 17 mars 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 17. März 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Vianden. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungsverein von Vianden wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Vianden und erstreckt sich auf die Ortschaft Vianden und den Scheuerhof. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
  20. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  21. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre;
  22. c)Ziegen und Böcke im Alter von wenigstens einem Jahre. Die Viehversicherung ist jedoch in zwei Abtheilungen eingetheilt :
  23. a)in die Abtheilung für Rindvieh ; 6) in die Abtheilung für Ziegen und Böcke. Beide Abtheilungen haben einen gemeinschaftlichen Vorstand ; dagegen bildet jede Abtheilung für sich eine streng getrennte Versicherung, was die Kassenverhältnisse und die Beiträge (ordentliche und ausserordentliche) angeht. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

Art. 3des Gesetzes vom 11.

Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenauntem Leihvieh :
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  6. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monate oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschalten verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. 14b 146 § 8. – Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als, Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sieh Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In allen Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Vereins eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergebenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauff, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet, KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder fur wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf; 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wonnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere auderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schrifilieher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  7. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  8. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lasst ;
  9. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpffichtungen gegenuber dem Vereine zu erfullen in der Lage sind ; In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgtem Veränderung Kenntniss zu geben.
  10. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschadigung. — Entschàdigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Veirlusten, welche herbeigeführt sind :
  11. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  12. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  13. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit fur dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschadigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibilorischen Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkaufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
  14. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  15. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des 147 .erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilien Weisungen nicht Folge leistet;
  16. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  17. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
  18. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarslich u. s. w .
  19. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschadigung heschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Eutscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der i n § 27 vorgesehenen Fällen. henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht wer«Ien, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschtossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewohnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwahnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24, — Wenn ein versichertes Stuck Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu, dessen Prozent des Werthes des versicherten Viehes i n halbjähri- Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, gen Raten als Beitrag zu zahlen. damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche ordnungen überzeugt werden Kann. sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein E i n § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandtrittsgeld. lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme §19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
  20. a)für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr.0.62½Ct. bestritten. und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. ;
  21. b)für eine Ziege § 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied verFr. 0.23 Ct., für die folgende Fr. 0.15 Ct , und für jedes pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes weitere Stück Fr. 0.05 Ct. sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie- Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so behandelt. Etwaige Bückstande früherer Beiträge sind erfolgt die Auszahlung der Entschadigungssumme aus der jedoch vorher zu entrichten. Vereinskasse. § 21. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankhundert Franken übersteigen, muss der Uebersehuss hei heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die der Sparkasse deponirt werden. alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. § 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von wird auf ein Viertel ermassigt von dem Tage an, wo der zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste- behalten oder solches dem Vereine belassen will. 148 In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zu lässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlos fliesst in die Vereinskasse und füllt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausscbusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welehen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglieh anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versieherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar 1900 und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes, und wo nöthig, gemeinschaftlich mit dem Thierarzt. Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
  22. a)Die General-Versammlung.
  23. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 5 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitglieder« unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasbt, ausgenommen wenn über Antragt1 auf Abändernug der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver- sammlungen beschliesson über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider laufen. Der Vorsitzende bat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wahlen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und sechs Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. lbr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschaftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 56. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschaftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be- 149 theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgüllig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens3/4 der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel- Avis. — Timbre. I l résulte d'une quittance délivrée par le receveur de l'enregistrement et des domaines à Diekirch le 6 mars 1900, vol. 52, art. 85, que la société anonyme de la brasserie de Diekirch a payé les droits de timbre a raison de mille cent obligations à cinq cents francs, portant les numéros 1801 à 2900. La présente publication est destinée à satisfaire à la disposition de l'art. 5 de la loi du 25 janvier 1872. Luxembourg, le 9 mars 1900. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. brïefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens ¼ der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mil3/4der anwesenden Stimmen gefasst sein, — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22, Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Vianden, am 15. Oktober 1899. (Folgen die Unterschriften.) Bekanntmachung. — Stempel. Aus einer vom Einregistrirungs- und DomänenEinnehmer zu Diekirch unterm 6. März 1900, Band 52, Art. 85, ausgestellten Quittung erhellt, daß die Diekircher Actien-Brauerei die Stempelgebühren von eintausend einhundert Obligationen, jede zu fünfhundert Franken, mit den Nummern 1801 bis 2900, entrichtet hat. Gegenwärtige Bekanntmachung soll der Bestimmung im Art. 5 des Gesetzes vom 25. J a nuar 1872 Genüge leisten. Luxemburg, den 9. März 1900. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Etablissements pénitentiaires. Bekanntmachung — Strafanstalten. Par arrêté grand-ducal du 27 février dernier, il a été accordé à M. A.-J. Wahl, sur sa demande, démission honorable de ses fonctions d'aumônier des établissements pénitentiaires de Luxembourg, a partir du 18 février 1900. Par arrêté grand-ducal en date du 8 mars ct., M. Jean Schmit, desservant à Medernach, a été nommé aumônier des établissements péniten- Durch Großh. Beschluß vom 27. Februar letzthin ist Hrn. A. I. W a h l , auf sein Ansuchen, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte als Seelsorger der Strafanstalten zu Luxemburg, vom 18. Februar 1900 ab, bewilligt worden. Durch Großh. Beschluß vom 8. März ct. ist Hr. Johann S c h m i t , Pfarrer zu Medernach, zum Seelsorger der Strafanstalten zu Luxemburg 150 tiaires de Luxembourg, en remplacement de M. Wahl, démissionnaire. ernannt worden, in Ersetzung des Hrn. W a h l , welcher in den Ruhestand getreten ist. Luxemburg, den 15. März 1900. Luxembourg, le 15 mars 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Caisse d'épargne. Il est porte à la connaissance du public qu'en vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 7 mars ct., le livret n° 75163, qui a été perdu, est annulé et a été remplacé par un duplicata. Luxembourg, le 8 mars 1900. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Bekanntmachung. — Sparkasse. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß infolge einer Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom 7. März 1900 das verloren gegangene Livret Nr. 75163 für nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden ist. Luxemburg, den 8. März 1900. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Postwesen. Avis. — Postes. Vom 1. April k. ab wird ein beschränkter A partir du 1 avril prochain un service limité de la poste aux lettres sera organisé à la station Briefpostdienst auf Station Bollendorf eingerichtet werden. de Bollendorf. Dieser Dienst, dessen Wahrnehmung dem StaCe service, dont la gestion est confiée au chef de gare de la dite station, comprend les opéra- tionsvorsteher übertragen ist, erstreckt sich über nachstehende Operationen: tions suivantes : 1° Verkauf von Postwerthzeichen und Post1° Débit de timbres-poste et de cartes poskarten ; tales ; 2° Offene Uebergabe an den Postschaffner der2° Remise à découvert au facteur-convoyeur des objets de correspondance dont l'expédition jenigen Correspondenzgegenstände, welche dem Stationsvorsteher zur Weiterbeförderung vom sera confiée par le public au chef de gare ; Publikum eingehändigt werden; 3° Réception aux trains des objets de corres3° Empfangnahme bei den Postzügen derjepondance que le public se fera adresser « station nigen Correspondenzgegenstände, welche das Publirestante, Bollendorf», et remise de ces envois kum sich „Bahnhof lagernd Bollendorf" adressiren aux destinataires, qui devront les retirer à la läßt und Aushändigung dieser Sendungen an die station. Adressaten in der Station selbst. Il est entendu que ces dispositions ne s'apWohlverständlich sind diese Verfügungen nur pliquent qu'aux objets de correspondance ordi- auf gewöhnliche, genügend frankirte Corresponnaires, dûment affranchis ; les envois recom- denzgegenstände anwendbar; eingeschriebene oder mandés ou à valeur déclarée continueront à être Werthsendungen werden nach wie vor vom Postremis à domicile par le bureau d'Echternach. amte in Echternach bestellt. er Luxembourg, le 7 mars 1900. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Luxemburg, den 7. März 1900. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 151 Avis. — Union postale universelle. Il résulte d'une note du Département des affaires étrangères des États-Unis d'Amérique, en date du 27 février 1900, que le Gouvernement de l'Uruguay a déposé les ratifications des actes ci-après du Congrès Postal de Washington, du 15 juin 1897 : Convention postale universelle ; Arrangement concernant Je service des mandats de poste ; Convention concernant l'échange de colis postaux ; Arrangement concernant l'intervention de la poste dans les abonnements aux journaux et publications périodiques. Luxembourg, le 19 mars 1900. Le Ministre d'Étal, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 15 au 28 février 1900. versements par 1190 déposants, dont 220 nouveaux… fr. 152,434 17 Versements antérieurs sans les intérêts capitalisés… » 16351,038 78 Total des versements . fr. 16,403,472 95 Remboursements à 712 déposants, dont 157 pour solde . . fr. 156,665 59 Remboursements depuis le 1 e r janvier, année cte., intérêts compris » 590,465 85 Total des remboursements . . fr. 747,131 44 Solde au 28 février 1900 . . . . fr. 15,656,341 51 Emprunts communaux. — Tirage d'obligations. Noms des communes. Désignation des emprunts, fr. Date de l'échéance. Bech (Hemstal-Zittig) 12,000 1er avril 1900. 76. Bettendorf. Junglinster(Junglinsler) 24,250 7,000 id. id. 14. Redange. Weiler-la-Tour (Hassel). 50,000 8,000 1er mars 1900. 1er avril 1900. 28, 79. 53, 65. Numéros sortis à 100 fr. l à 250 fr. 71. Désignation de ta caisse où doit se faire le remboursement. Banque Werling. Lambert et Cie. Caisse communale. Banque Werling, Lambert et Cie. Caisse communale. id. Luxembourg, le 16 mars 1900. Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom. Marchandises. Voyageurs. RECETTES. Recettes diverses. Recettes totales. Du 1 er au 30 septembre..... Du 1 er janvier au 31 août.. . 1899 fr. 6,637 30 39,555 45 fr. 7,922 00 56,984 57 fr. 496 35 5,348 96 fr. Du 1 er janvier au 30 septembre 1899 fr. 1898 46,192 75 40,607 70 fr. 64,906 57 59,535 48 fr. 5,845 31 4,524 72 fr. 116,944 63 104,467 90 Différence en faveur de . . . . . 1899 1898 fr. 5,585 05 fr. 5,371 09 fr. 1,520 59 fr. Produit kilométrique correspondant à 1899 fr. 3,543 77. 1898 fr. 3,165 69. 15,055 65 101,888 98 12,476 53 152 Chemins de ter Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 170 kilom.*) Recettes diverses. Recettes totales. fr.1 ,113,000 00 8,033,750 00 fr. 116,250 00 707,500 00 fr. 1,420,000 00 9,883,750 00 1899 fr. 1,311,250 00 Du 1er Janvier au 30 septembre 1898 1,255,000 00 fr. 9,168,750 00 8,596,250 00 fr. 823,750 00 676,875 00 fr. 11,303,750 00 10,528,125 00 56,250 00 572,500 00 146,875 00 775,625 00 RECETTES. Voyageurs. Marchandises. Du 1er au 30 septembre..... \ Du 1er janvier au 31 août.... 1899 fr. 188,750 00 1,122,500 00 1899 1898 Différence en faveur de 1899 fr. 88,656 86. Produit kilométrique correspondant a 1898 fr 82,573 52 *) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situees dans le GrandDaehé, ne sont pas compris dans les recettes. Chemins de fer Prince-Henri. — Recettesdeslignes. (1 e r et 2e réseau.) Longueur en exploitation : 167 kilomètres. Voyageurs. Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. 46,387 88 .{ 1899 fr. 319,681 69 fr. 340,590 67 3,500,066 17 fr. 3,144 46 20,294 99 fr. 390,123 01 2,840,042 85 1899 fr. 366,069 57 1898 338,194 45 fr. 3,840,656 84 2,516,538 66 fr. 23,439 45 33,192 34 fr. 3,230,165 86 2,887,925 45 RECETTES. Du 1er au 30 septembre,,.. Du 1er janvier au 31 août*). Du 1 e r janvier au 30 septembre] 1899 Différence en faveur de . Produit kilometrique 324,118 18 27,875 12 { 1898 342,240 41 9,752 89 correspondant à 1899 fr. 25,860 60, soit par jour-kilomelre fr. 70,85. 1898 » 23,119 25, » » fr. 63,34. *) Recettes arrêtees au 30 juin. Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette. Longueur en exploitation : 41 kilomètres. RECETTES. Voyageurs. er Du 1 au 31 septembre... 1899 Du 1er janvier au 31 août... Du 1er janvier au 30 septembre Différence en faveur de.... fr. Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. 15,825 80 87,587 05 fr. 8,133 10 64,750 35 fr. 369 00 2,988 90 fr. 1899 fr. 103,412 85 , 1898 102,655 00 [ 1899 fr. 757 85 1898 fr. 72,883 45 47,629 35 25,254 10 fr. 3,357 90 3,357 90 fr. 179,654 20 153,642 25 fr. 26,011 95 fr. Produit kilométrique correspondant à {1898fr4,99649. Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V Bûck;L. Bûck, Suec. 24,327 90 155,326 30

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