281 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Jeudi, 10 mai 1900. N° 24. Avis. — Brevets d'invention. Les brevets d'invention ci-après ont été délivrés pendant le mois d'avril écoulé, en vertu le la loi du 30 juin 1880, savoir : N° 3962. Le 2 avril. — Système de dégraissage industriel des laines etc. (1er certificat d'addition au n° 3896 du 3 février 1900.) — Société Délainage Verviétois Peltzer & Cie à RenoupréVerviers. N° 3963. Le 2 avril. — Bascule se déchargeant automatiquement et sans interruption des rails pour le pesage des waggons. — Ch. Emming à Weidenau a. d. S. N° 3964. Le 4 avril. — Procédé pour couler en plaques le plâtre, le ciment, ou telle autre des matières employées dans les murailles, plafonds ou planchers. — E.-E. von Hedemann et R. von Hedemann à Copenhague. Donnerstag, 10. Mai 1900. Bekanntmachung. — Erfindungspatente. Nachstehende Erfindungspatente sind im Laufe des verflossenen Monats April, auf Grund des Gesetzes vom 30. J u n i 1880, ertheilt worden: Nr. 3962. Am 2. April. — Neues industrielles Verfahren zum Entfetten der Wolle u. s. w. (1. Zusatz zu Nr. 3896 vom 3. Februar 1900.) — Gesellschaft Délainage Verviétois Peltzer & C o m p . in Renoupré-Verviers. Nr. 3963. Am 2. April. — Waggonwage mit selbstthätiger Entlastung ohne Gleisunterbrechung. — K. E m m i n g in Weidenau a. d. Sieg. Nr. 3964. Am 4. April. — Verfahren zum Gießen von Platten aus Gyps, Cement oder anderen Stoffen, die in Mauern, Decken und Fußböden Verwendung finden. — E E. von H e d e m a n n und R. von H e d e m a n n in Kopenhagen. N° 3965. Le 4 avril. — Dispositif de repliage Nr. 3965. Am 4. April. — Klappvorrichtung pour tables, chaises et objets analogues. — Fr, für Tische, Stühle und dergl. Gegenstände. — Mack à Nuremberg. Fr. M a c k in Nürnberg. N° 3966. Le 4 avril. — Perfectionnements Nr. 3966. Am 4. April. — Neuerungen an apportés aux moyens et procédés de filtration. Filtrir-Apparaten- und -Verfahren. (Zusatzpatent (Certificat d'addition au n° 3074 du 14 janvier zu Nr. 3074 vom 14. Januar 1898.) — D a m e 1898.) — Dame-Pottevin et Piat à Paris. Pottevin u. Piat in Paris. N° 3967. Le 4 avril. — Dispositif de protecNr. 3967. Am 4. April. — M i t gleitenden tion pour transmission. — La société Rhei- Innenlagern auf rotirenden Wellen anzubringennische Holzverwerthung - Actien - Gesellschaft à den Schutzvorrichtungen. — Rheinische H o l z Kreuznach. verwerthung-Aktien-Gesellschaft in Kreuznach. Nr. 3968. Am 6. April. — Fettstopfbüchse. N° 3968. Le 6 avril. — Boîte a étoupes. — 282 Riedler Express-Pumpen-Gesellschaft m. b. H. à Berlin, N° 3969. Le 9 avril. — Système destiné à neutraliser les effets de la collision des trains de chemin de fer, ainsi que des voitures de tramways à traction mécanique. — Ch.-Fr.-A. Dufour à Annonay (France). N° 3970. Le 9 avril. — Oeillière pour bêtes de trait. — E. Diekirch, marchand à Hambourg. N° 3971. Le 9 avril. — Procédé pour la fabrication de ciment blanc. — Terranova-Industrie C.-A. Kapferer & Schleuning à Munich. — Riedler Expreß-Pumpen-Gesellschaft m. b. H. in Berlin. Nr. 3969. Am 9. April. — Puffer, wodurch die Wirkung der Zusammenstöße von Eisenbahnzügen sowie von Straßenbahnwagen mit Maschinenbetrieb aufgehoben wird. — K. F. A. Düfour in Annonay (Frankreich). Nr. 3970. Am 9. April. — Augenklappe für Zugthiere. — E. Diedrich in Hamburg. Nr. 3971. — Am 9. April. — Verfahren zur Herstellung eines weißen Cementes. — T e r r a nova-Industrie C. A. K a p f e r e r u. Schleuning in München. N° 3972. Le 12 avril. — Nouveau procédé Nr. 3972. Am 12. April. - Neues Verfahd'épuration et de décoloration des jus sucrés. — ren zum Reinigen und Entfärben der ZuckerJ.-H. Lavollay et G.-E. Bourgoin à Paris. säfte. — J. H. Lavollay u. G. E. B o u r goin in Paris. N° 3973. Le 12 avril. — Procédé de cuisson Nr. 3973. Am 12. April. — Verfahren zum continue des ciments, plâtres etc. — G. Lessing continuirlichen Brennen von Cement, Gyps oder à Gesecke e. W. et D. Rheinfeld à Elberfeld. dergl. — W. Lessing in Gesecke i. W. u. D. Rheinfeld in Elberfeld. Nr. 3974. Am 12. April. — Kesselherd mit, N° 3974. Le 12 avril. — Foyer mécanique à décrassage automatique. — B. Cohnen à Greven- selhstthätiger Reinigung. — B. Cohnen in Grebroich (Allemagne). venbroich (Deutschland). Nr. 3975. Am 12. April. — ZusammenlegN° 3975. Le 12 avril. — Meuble pliant pour l'étalage des marchandises. — J.-W. Stephan à barer Waarenschaukasten, Schrank, Tempel oder Dresde. dergl. — J. W. Stephan in Dresden. Nr. 3976. Am 13. April. — DekorationsN° 3976. Le 13 avril. — Plaque décorative. — F.-A. Jumeau à Arbent (Ain). mittel. — F. A. J u m e a u in Arbent (Am). Nr. 3977. Am 13. April. — Selbstthätiger N° 3977. Le 13 avril. —Production automatique d'acétylène dit « Le Perpétuel ». — A. Acetylenerzeuger. — A. R a u l t in Avion (FrankRault à Avion (Pas de Calais). reich). Nr. 3978. Am 17. April. — Verbesserungen N° 3978. Le 17 avril. — Perfectionnements apportés aux voitures de chemins de fer avec an Eisenbahnwagen mit trichterförmigem Boden. fonds à trémie. — Pressed-Steel-Car-Company — Pressed Steel Car Company in Pittsburgh à Pittsburgh (Etats-Unis). (V St. von Nordamerika). N° 3979. Le 17 avril. — Perfectionnements Nr. 3979. Am 17. April. — Neuerungen an apportés aux wagons à marchandises et autres Güter- und anderen Eisenbahnwagen. — Pressed voitures de chemins de fer. — Pressed-Steel- Steel Car Company in Pittsburgh (V. St. von Car-Company à Pittsburgh (États-Unis). Nordamerika). N° 3980. Le 17 avril. — Perfectionnements Nr. 3980. Am 17. April. — Verbesserungen apportés aux voitures de chemins de fer avec an Eisenbahnwagen mit trichterförmigem Boden. fonds à trémie. — Pressed-Steel-Car-Company Pressed Steel Car Company in Pittsburgh (V. St. à Pittsburgh (Etats-Unis). von Nordamerika.) 283 N° 3981. Le 17 avril. — Nouveau système de traction mécanique pour automobiles, sans chaînes ni courroies, à changement de vitesse et marche avant et arrière. — L . Landier, P. Dubuisson de Christol et Ch. Stokes à Lyon. Nr. 3981. Am 17. April. - Neues mechanisches Motorsystem für Automobilen, ohne Ketten und Riemen, mit Schnelligkeitswechsel und Vorwärts- und Rückwärtsbewegung. — L. L a n d i e r , F. Dübuisson de ChristoI u. K. Stokes in Lyon. N° 3982. Le 17 avril. — Télégraphie écrite Nr 3982. Am 17. April. - Ferntypendrücker avec ou sans fil. — D r L. Cerebotani et Ch. mit oder ohne Draht. — L. Cerebotani u. Moradelli à Munich. K. Moradelli in München. N° 3983. Le 17 avril. — Nouveau système de Nr. 3983. Am 17. April. — Neues Treibmouvement applicable aux pompes, automobiles werk für Pumpen, Automobilen u. s. w. — I. etc. - J.-G. Wiesenbach à Lyon. . G. W i e s e n b a c h in Lyon. N°. 3984. Le 17 avril. — Perfectionnements Nr. 3984. Am 17. April. — Neuerungen an apportés aux wagons métalliques de chemins metallenen Eisenbahnwagen. — Transportation de fer. — Transportation-Development-Company Development Company in Wilmington (V. St.). à Wilmington (Etats-Unis). N° 3985. Le 20 avril. — Système de dégraisNr. 3985. Am 20. April. — Neues indusage industriel de laines, peaux de mouton et strielles Verfahren zum Entfetten der Wolle, autres fibres textiles. (Deuxième certificat d'addi- Schafsfelle und sonstiger Textilfasern. (2. Zusatztion au brevet n° 3896 du 3 février 1900. — patent zu Nr. 3896 vom 3. Februar 1800.) — Délainage Verviétois Peltzer & Cie à Renoupré Delainage Verviétois Peltzer & C° in RenoupréVerviers. (Belgique). N° 3986. Le 23 avril. — Perfectionnements Nr 3986 Am 23. April. — Verbesserte aux aiguilles de chemin de fer. — Firme Gsrerer, Weichenconstruktion. — Die Firma „Gfrerer, Schock & Grossmann à Budapest et Fr. Muller Schoch und Großmann" in Budapest und F. Müller in Maramaros-Sziget. à Maramaros-Sziget. N° 3987. Le 23 avril. - Procédé pour disNr. 3987. Am 23. April. — Verfahren zum soudre et enlever les incrustations dans les Lösen und Verhindern von Kesselstein. — G. chaudières. — G. Kobes à Neustadt. Kobes in Neustadt. Nr. 3988. Am 23. April. — Verfahren zur N° 3988. Le 23 avril. — Procédé pour obtenir de l'étain pur des matières stannifères. — P. Gewinnung reinen Zinnes aus zinnhaltigen Stoffen. — P. Bergsoe in Kopenhagen. Bergsœ à Copenhague. Nr. 3989. Am 27. April. — Verfahren zur N° 3989. Le 27 avril. — Procédé de construction de tuyaux à divisions longitudinales. — A. Herstellung von Röhren mit Längszwischenwänden. — A. Schmitz in Düsseldorf. Schmitz à Düsseldorf. N° 3990. Le 27 avril. — Récepteur automaNr. 3990. Am 27. April. — Selbstthätiger tique pour télégraphie simple et multiple et télé- Morsesckrift-Empfänger sowohl für einfache als graphie simultanée en sens opposés. — Dr. L. für absatzweise Vielfachtelegraphie und gleichzeitige Telegraphie nach entgegengesetzten NickCerebotani et Ch. Moradelli à Munich. tungen. — L. C e r e b o t a n i u. K. Moradelli in München. N° 3991. Le 30 avril. — Procédé et appareil Nr. 3991. Am 30. April. — Verbessertes perfectionnés pour empêcher le dégagement Verfahren und Apparat zur Verhinderung der 284 de la fumée des foyers. — M. N. Wilson à New-York. Rauchentwickelung bei Kohlenfeuerungen. — M . N. WiIson in New-York. Es sind übertragen worden: Ont été transférés : Am 12 April 1900, das Zusatzpatent Nr. 3914 Le 12 avril 1900, le certificat d'addition № 3914 du 19 février 1900 au N° 3367 du 22 octobre 1898 vom 19. Februar 1900 zu Nr. 3367 vom 22. Oktober — Chaise démontable — à la Commandit-Gesell- 1898 — Zerlegbarer Stuhl — an die Commanditschaft zur Vetrwerthung der Terlinden'schen Stuhl- Gesellschaft zur V e r w e r t h u n g der Terlinden'schen Stuhlpatente Trefftz u. Comp. patente Trefftz & Cie à Aix-la-Chapelle. in Aachen. Am 27. April 1900, das Patent Nr. 3226 vom Le 27 avril 1900, le brevet N° 3226 du 27 juin 1898 — Application nouvelle des verres trans- 27. Juni 1898 — Neue Anwendung von einparents ou de couleur plaques émail ou plaques oder zweiseitig mir Email oder Opal plannten opal d'un ou des deux côtés, à la production durchsichtigen oder farbigen Gläsern in der Herd'émaux photographiques — et le brevet № 3247 stellung von Emailphotographien — und das du 15 juillet 1898 —- nouveau système de four Patent Nr. 3247 vom 15. Juli 1898 — Neuer pour la cuisson des émaux vitraux et porcelaines Ofen zum Backen von gemaltem Schmelz, Glas — à la Société Photo-Enamel ayant son siège à und Porcellan — an die Gesellschaft „PhotoEnamel" in London. Londres. Les brevets ci-après sont éteints pour :
- a)Défaut de paiement de la taxe annuelle : N° 2439. — Laminoir pour la fabrication de cylindres en tôle sans soudure, anneaux etc. N° 2715. — Procédé de fonte et de moulage permettant de diminuer ]a densité des pièces moulées. N° 2716. — Nouveau système d'extincteur d'incendies dit « L'incomparable ». N° 2718. — Perfectionnements dans la fabrication de manchons pour lampes à gaz incandescentes. N° 2730. — Emploi de joints métalliques coulés dans les maçonneries. N° 3067. — Procédé pour la production de lumière incandescente au gaz. N° 3072. — Procédé et dispositif pour la vision à distance par l'électricité. N° 3075. —Nouveau système de literie. N° 3076. — Ferme-bec double pour brûleurs à disques. N° 3084. — Jante de roue à ressort. N° 3086. — Perfectionnement aux gants longs de dames. Folgende Erfindungspatente sind erloschen:
- a)Mangels Entrichtung der jährlichen Gebühr: Nr. 2439. — Walzwerk für Kesselschüsse (d. h. Blechcylinder ohne Naht), Ringe und dergl. Nr. 2715. — Guß- und Formverfahren, bei welchem die Dichtigkeit der gegossenen Gegenstände vermindert wird. Nr. 2716. — Neuer Feuerlöschapparat, gen. Nr. 2718. — Neuerungen in der Herstellung von Gasglühlichtstrümpfen. Nr. 2730. — Anwendung gegossener Metallverbindungen im Mauerwerk. Nr. 3067. Verfahren zur Erzeugung von Gasglühlicht. Nr. 3072. — Verfahren und Einrichtung zur elektrischen Fernsicht. Nr. 3075. — Neue Betteinrichtung. Nr. 3076. — Doppelter Dochtkopfverschluß für Brandscheiben-Rundbrenner. Nr. 3084. — Federnde Radfelge. Nr. 3086. — Neuerungen an langen Damenhandschuhen. 285 N° 3091.— Innovation aux pots à cuire, à rôtir, etc. N° 3452. — Appareil photographique à réflecteur. N° 3456. — Procédé de fabrication d'un tissu électrique pour tuyaux. Nr. 3091. — Neuerung an Geschirren zum Dämpfen, Kochen, Schmoren, Braten u. dgl. Nr. 3452. — Photographischer Apparat mit Reflektor. Nr. 3456. — Verfahren zur Herstellung eines zellenartigen, elastischen, gezwirnten Schlauchgewebes. Nr. 3457. — Chassaing-Klammer. Nr. 3458. — Acetylengasapparat gen. " l'Al- N° 3457. — Griffe-support Chassaing. N° 3458. — Appareil à gaz acétylène à compensateur dit « l'Algérien ». gérien". N°3460. — Moteur à pression d'air hydrauNr. 3460. — M i t hydraulisch gepreßter Luft lique. arbeitender Motor. N° 3463. — Arme à feu portative automaNr. 3463. — Tragbare automatische Feuertique nommée « Fusil automatique Qvist ». waffe gen. „Automatisches Ovistgewehr". N° 3464. — Appareil pour filer Ja laine d'une Nr. 3464. — Vorrichtung zum Verspinnen eines Vließes zu einer größeren Anzahl Fäden toison. N° 3469. — Appareil de sauvetage. N° 3470. — Développeur d'acétylène portatif d'après le système automatique. N° 3472. — Dispositif pour métiers de tissage permettant de rattraper et de ramener la navette.
- b)Expiration de la durée légale : N° 317. — Innovations dans la fabrication de l'acier et aux appareils y employés. Luxembourg, le 1 er mai 1900. Le Conseiller Secrétaire général, P. RUPPERT. fertigen Garnes. Nr. 3469. — Rettungsapparat. Nr. 3470. — Tragbarer Acetylenentwickeler nach dem Einwurfsystem. Nr. 3472. — Vorrichtung für Webstühle zum Auffangen und Zurückführen des Schützentreibers und des Schützen.
- b)Wegen Ablauf der gesetzlichen Dauerzeit: Nr. 317. — Neuerungen in der Stahlfabrikation und den dabei verwendeten Apparaten. Luxemburg, den 1. Mai 1900. Der Regierungsrath u. Generalsekretär, P. R u p p e r t . Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Avis. — Jury d'examen. Le jury d'examen pour le droit se réunira en Die Prüfungsjury für das Rechtsstudium wird session extraordinaire du 12 mai et. au 20 juin in außerordentlicher Sitzung vom 12. M a i ct. prochain dans une des salles du palais de justice bis zum 20. Juni k., in einem der Säle des Justizà Luxembourg, pour procéder à l'examen de palastes zu Luxemburg zusammentreten, behufs MM. Adolphe Hanne de Thionville et Marcel Prüfung der HH. Adolph H a n n e aus DiedenNoppeney de Differdange, récipiendaires pour la hofen und Marcel Noppeney aus Differdingen, candidature en droit ; Jean Bech de Diekirch, Recipienden für die Candidatur für das RechtsEugène Feipel de Wellenstein, Jean-Pierre studium; Johann Bech aus Diekirch, Eugen Kintgen Kintgen de Luxembourg, Jean-Pierre Schu- F e i p e l aus Wellenstein, Joh. Peter macher de Dippach, récipiendaires pour le pre- aus Luxemburg, Joh. Peter Schumacher aus mier examen du doctorat en droit ; Henri Donckel Dippach, Recipienden für die erste Prüfung für de Luxembourg, Auguste Liesch d'Esch s./A. et das Doktorat der Rechte; Heinrich Donckel aus 285 Paul Slumper de Luxembourg, récipiendaires Luxemburg August Liesch aus Esch a/A,lz und Paul Stumper aus Luxemburg, Recipienden pour le second examen au doctorat en droit. für die zweite Prüfung für das Doktorat der Rechte. Die schriftlichen Prüfungen für die Kandidatur Les examens par écrit pour la candidature et le premier examen du doctorat en droit sont und die erste Prufung für das Doktorat der fixés au samedi, 12. mai ct., de8.½h. du matin Rechte sind auf Samstag, 12. Mai ct, von 8½ à midi et de 3 à 6 h. de relevée; l'épreuve écrite Uhr Morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr pour le second examen du doctorat en droit Nachmittags, und für die zweite Prüfung für aura lieu pour tous les récipiendaires le samedi, das Doktorat auf Samstag, 16. Juni k., von 16 juin prochain, de 8½ h. du matin à midi et de 8 ½ Uhr Morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags festgesetzt. 3 à 6 1). de relevée. Die mündlichen Prüfungen finden statt: für Les examens oraux sont fixés comme suit : pour M. Hanne, au lundi, 14 mai; pour M. die HH. Hanne, am Montag, 14. Mai; NopNoppeney, au mardi, 15 mai ; pour M. Bech, au peney, am Dienstag, 15. M a i ; Bech, am mercredi, 16 mai ; pour M. Feipel, au samedi, Mittwoch, 16. M a i ; Feipel, am Samstag, 19 mai ; pour M. Kintgen, au lundi, 21 m a i ; 19. M a i ; Kintgen, am Montag, 21. Mai; pour M. Schumacher, au mardi, 22 mai ; pour Schumacher, am Dienstag, 22. M a i ; DonM. Donckel, au lundi, 18 juin ; pour M. Liesch, ckel, am Montag, 18. Juni; Liesch, am Diensau mardi, 19 juin ; pour M. Stumper, au mer- tag, 19. Juni; Stümper, am Mittwoch, 20. Juni, jedesmal um 3 Uhr Nachmittags. credi, 20 juin, chaque fois à 3 h. de relevée. Die Prüfungsjury ist zusammengesetzt wie folgt: Le jury d'examen sera composé :
- a)für die Kandidatur und die zweite Prüfung
- a)pour la candidature et le second examen du doctorat en droit, de MM. Victor Thorn, pro- für das Doktorat aus den HH. Victor T h o r n , cureur général d'Etat, président : Jos. Rischard, Generalstaatsanwalt, Präsident; Joseph Rivice-président de la Cour supérieure de justice ; schard, Vice-Präsident des Obergerichtshofes, Em. Schlesser, procureur d'Etat ; Ern. Arendt, Emil Schlesser, Staatsanwalt, Ernst Arendt, conseiller à la Cour supérieure de justice, Obergerichtsrath, Mitglieder, und Paul Ulvemembres, et Paul Ulveling, président du tribu- l i n g , Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemnal d'arrondissement à Luxembourg, membre- burg, Mitglied-Sekretär; secrétaire ;
- b)für die erste Prüfung für das Doktorat
- b)pour le premier examen du doctorat en droit, de MM. Thom, président; Schlesser, aus den HH. T h o r n , Präsident; Schlesser, Arendt, Mathias Glœsener, conseiller à la Cour A r e n d t , Math. Gläsener, Obergerichtsrath, supérieure de justice, membres, et Ulveling, Mitglieder, und Ulveling, Mitglied-Sekretar. membre-secretaire. Luxembourg, le 5 mai 1900. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Stage judiciaire. Le jury d'examen pour le stage judiciaire, composé de MM. Jos. Rischard, vice-président de la Cour supérieure de justice, président, Jos. Luxemburg, den 5. M a i 1900. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Gerichtliche Stage Die Prüfungsjury für die gerichtliche Stage, bestehend aus den HH. Jos. R i s c h a r d , VicePräsident des Obergerichtshofes, Präsident; Jos. 287 Steichen, conseiller à la même Cour, Adolphe Mongenast, président du tribunal d'arrondissement de Diekirch, Jos. Brincour, avocat-avoué, membres, et Paul Ulveling, président du tribunal d'arrondissement de Luxembourg, membresecrétaire, se réunira du 31 mai au 2 juin prochain, dans une des salles du palais de justice à Luxembourg, pour procéder a l'examen de MM. Luc Housse et Léon Moutrier, avocatsstagiaires à Luxembourg. L'examen écrit pour les deux récipiendaires est fixé au jeudi, 31 mai courant, de 9 heures du matin à midi et de 3 heures de rélevée à 6 heures du soir. L'examen oral de M. Housse aura lieu le vendredi, 1 er juin, à 9 heures du matin ; celui de M. Moutrier, le samedi, 2 juin, à 3 heures de relevée. Steichen, Obergerichtsrath, Adolph Mongenast, Präsident des Bezirksgerichtes zu Diekirch, Jos. Brincour, Advokat Anwalt, Mitglieder, und Paul U l v e l i n g , Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg, Mitglied-Sekretär, wird vom 31. Mai bis zum 3. Juni k. in einem der Säle des Justizpalastes zu Luxemburg zusammentreten, behufs Prüfung der HH. Lucas Housse und Leo Moutrier, Stagiare zu Luxemburg. Die schriftliche Prüfung für die beiden Recipienden ist auf Donnerstag, den 31. Mai ct., von 9 Uhr Morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags festgesetzt. Die mündliche Prüfung des Hrn. Housse findet statt am Freitag, den 1. Juni, um 9 Uhr Morgens, diejenige des Hrn. M o u t r i e r am Samstag, den 2. Juni, um 3 Uhr Nachmittags. Luxemburg, den 8. M a i 1900. Luxembourg, le 5 mai 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Administration communale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, démission honorable a été accordée à M. Eug. Nanquette, sur sa demande, de ses fonctions d'échevin de la commune de Perlé. Luxembourg, le 4 mai 1900. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist Hrn. Eug. Nanquette, auf sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung als Schöffe der Gemeinde Perl bewilligt worden. Luxemburg, den 4. M a i 4900. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné de ce jour, l'association syndicale pour l'établissement de chemins d'exploitation à Vichten, dans la commune de Vichten, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Vichten. Luxembourg, le 4 mai 1900. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Vichten, Gemeinde Nichten, genehmigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und im Gemeindesekretariate von Vichten niedergelegt. Luxemburg, den 4. M a i 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 288 Avis. -~ Règlement communal. En séance du 9 avril écoulé, le conseil communal de Basbellain a édicté un règlement de police concernant, les enterrements au cimetière de Troisvierges. ~ Ce règlement a été dûment publie et approuvé. Luxembourg, le 5 mai 1900. Le Directeur général de l'intérieur, H, KIRPACH. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. I n seiner Sitzung vom 9. April letzthin hat der Gemeinderath von Riederbeßlingen ein Polizeireglement, betreffend die Beerdigungen auf dem Kirchhof von Ulflingen, erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden. Luxemburg, den 5. M a i 1900. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Zollwesen Die auch für das Großherzogthum Luxemburg maßgebenden allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu § 7, Ziffer 1 und 3 des zolltarifgesetzes (siehe die Bekanntmachung vom 1. März 1898 — Memorial S . 77), haben nachstehende Fassung erhalten. Allgemeine Aussührungsbestimmungen zu § 7, Ziffer 1 und 3, des Zolltarifgesetzes.*) § 1. - Bei der Ausfuhr von Weizen, einschließlich Dinkel, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rüdsaat aus dem freien Verkehre des Zollinlandes werden auf Antrag des Waarenführers, Waarenversenders oder Niederlegers Einfuhrscheine (§ 15) eltheilt, wenn die ausgeführte Menge jeder einzelnen Waarengattung wenigstens 500 kg netto beträgt. Wird ungegerbter Dinkel mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins angemeldet, so ist dem letzteren lediglich das Gewicht der glalten Frucht zu Grunde zu legen. Zum Zwecke der Berechnung wird das Ausbeuteverhältniß für gegerbten Dinkel auf 70 pCt. angenommen. § 2. — Einfuhrscheine sind nur für Maaren von marktgängiger Beschaffenheit zu ertheilen. M s marktgängige Waare darf auch solche angeschen werden, welche mit unerheblichen Mängeln (leicht dumpfige Beschaffenheit, Sommergeruch, mäßiger Auswuchs, geringer Besatz mit Käfern u.) belastet ist. Wenn Zweifel über die marktgängige Beschaffenheit bestehen, so ist eine nähere Untersuchung durch Sachverständige zu veranlassen, welche von der Directivbehörde ein- für allemal zu bezeichnen sind. Bei den im § 1, Abs. 1, genannten Fruchtarten sind etwa vorhandene fremde Bestandtheile (Unkraut, Sand, Steine, Schmutz und dergleichen) nicht zu beanstanden, sofern sie nicht mehr als zwei Gewichtsprocente der Waare ausmachen; sind derartige Beimischungen in einem hoheren Procentsatze vorhanden, so durfen Einfuhrscheine nicht ertheilt werden. § 3. — Die Ertheilung von Einfuhrscheinen an Inhaber von Mühlen oder Mälzereien erfolgt auf Antrag bei der Ausfuhr der von ihnen selbst aus Getreide der im § 1 bezeichneten Art oder Hülsenfrüchten im Zollinlande hergestellten Fabrikate nach Maßgabe der zu denselben verwendeten Rohstoffmenge, wenn die letztere mindestens 500 kg netto beträgt. Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen ein Zollkonto nicht bewilligt ist, werden bei der Ausfuhr, ihrer Fabrikate Einfuhrscheine nur dann ertheilt, wenn sie sich vorher bei der *) Die Formularmuster zu diesen Bestimmungen sind hier nicht abgedruckt. Dieselben können beim hiesigen Haupt-Zollamte und bei den Eisenbahn-Zollstellen eingesehen werden. 289 Steuerstelle ihres Bezirkes einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnißschein erwirkt und sich verpflichtet haben, den Oberbeomten der Zollverwaltung jederzeit die Einsicht ihrer Geschäftsbücher zu gestatten, welche über die erzielte Ausbeute der zur Ausfuhr gestellten Fabrikate Ausschluß geben müssen. Die in dem Erlaubnißschein anzugebende Höchstmenge, welche im Laufe eines Kalenderjahrs gegen Einfuhrschein ausgeführt werden darf, ist nach dem Betriebsumfange der Gewerbsanstalt zu bemessen. Der Erlaubnißschein ist bei jeder Abfertigung auf Einfuhrschein vorzulegen und auf ihm die zur Ausfuhr gebrachte, sowie diejenige Menge, auf welche der Schein Gültigkeit behält, amtlich zu vermerken. § 4. — Für Roggen- und Weizenmehl werden folgende Ausbeuteklassen festgesetzt: A. Roggenmehl. 1. Klasse.... 1 bis 60 pCt., 2. ... über 60 bis 65 pCt. B. W e i z e n m e h l . 1. Klasse... 1 bis 30 pCt.. 2. ... über 30 bis 70 pCt., 70 75 3. ... 4. ... 1 bis 70 pCt. Für die Abrechnung gelten 60 kg Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse gleich 95 kg Roggen, 5 kg 5 kg 2. 30 Kg Weizenmehl 1. 48 kg Weizen, 40 kg 47 Kg 2. 3. 5 Kg 5 kg 70 kg 95 kg 4. Es sind mithin abzuschreiben bei der Ausfuhr von 100 k g : Roggenmehl der 1. Klasse 158,33 kg Roggen, 2. 100 Weizenmehl der 1. Klasse 160 kg Weizen, 117,50 2. 100 3. 4. 135,71 I n der Ausfuhranmeldunz ist in Spalte 5 anzugeben, innerhalb welcher Ausbeuteklasse das vorgeführte Mehl gewonnen worden ist. Unrichtige Angaben unterliegen der gesetzlichen Strafe. Das mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausgangsabfertigung gestellte Roggen- und Weizenmehl solcher Mühlen, welche nicht unter dauernder zollamtlicher Kontrole stehen, ist nach Maßgabe der Ziffer I der „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten" (Anlage des Regulativs für Getreidemühlen und Mälzereien vom 1. Januar 1898) zu untersuchen.*) Für Roggen- und Weizenmehl, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältniß als 65 und 75 pCt. gewonnen worden ist, sowie fur Mischungen solchen Mehles mit feinen Mehlen wird *) Das Regulativ für Getreidemühlen und Malzereien ist in seiner zur Zeit gültigen Fassung nicht im »Memorial" veröffentlicht. Dasselbe liegt bei dem hiresigen Haupt-Zollamte und bei den Eisenbahn-Zollstellen 24 a zur Einsicht offen. 290 ein Einfuhrschein nicht ertheilt. Dies bezicht sich nicht auf Roggen- und Weizenschrot, d. h. das gesammte, aus dem verarbeiteten Getreide ohne Abzug von feinerem oder groberem Mehle gewonnene Fabrikat (§ 6, Abs. 1). § 5. — Für Malz aus Gerste wird das Ausbeuteverhältniß auf 75 pCt., für Malz aus Weizen auf 78 pCt. festgesetzt. Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz, sowie ohne Zusatz fremder Stoffe hergestelltes Farb, und Karamelmal; zu verstehen. Die vorgeführten Mälzereifabrikate mussen gute, marktgängige Beschaffenheit haben, wovon an Amtsstelle durch Geschmacks- und Augenscheinsprüfungen nach Stichmustern Ueberzeugung, zu nehmen ist. I n Zweifelsfällen ist eine Untersuchung der Waare seitens Sachverständiger zu veranlassen. Wenn in den Mälzereifabrikaten mehr als drei Gewichtsprocente fremder Bestandtheile (Schmutz u.) oder mehr als zehn Gewichtsprocente Wasser enthalten sind, ist die Erlheilung, eines Einfuhrscheins zu versagen. § 6. — Wird Mehl aus Hafer, Gerste oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Roggen oder Hafer, oder werden aus Getreide der im § 1 bezeichneten Art oder Hülsenfrüchten andere Fabrikate (Schrot, Graupen, Gries, Grütze) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des AusbeuteVerhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund besonderer Ermittelungen seitens der Directiobehorde. Fur Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde zollamtliche Kontrole gestellt sind, kann mit Zustimmung der Directivbehörde das thatsächliche Ausbeuteverhültniß in Rechnung gestellt werden. Auf Roggen- und Weizenmehle finden in diesem Falle die Bestimmungen im § 4, Abs. 1, 2 und 5 Anwendung. Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart und Weichweizen oder Mehl, welches aus einer Mischung von Hart- und Weichweizen hergestellt ist, mutz in der Anmeldung stets als solches bezeichnet und hinsichtlich der Ausbeute einer besonderen Prüfung unterworfen werden. Je nach dem Ausfalle der letzteren sind auf ein derartiges Mehl die Bestimmungen im § 4, Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden. I n Zweifelsfällen ist umgehend ein technisches Gutachten einzuholen. § 7. — Bei der Ausfuhr von Gemischen von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten, welche aus verschiedenen Getreidearten hergestellt sind, findet eine Ertheilung von Einfuhrscheinen nicht statt. § 8. — I m Sinne dieser Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Transitlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ausfuhr gleich. § 9. — Anmeldungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen sind zulässig: I. Hinsichtlich der im § 1 genannten Fruchtarten:
- a)bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I an der Grenze,
- b)bei den Aemtern mit offentlichen Niederlagen,
- c)bei den von der obersten Landes-Finanzbehörde besonders ermächtigten Aemtern. II. Hinsichtlich der Mühlen- und Mälzereifabrikate bei der Hebestelle, in deren Bezirke die betreffende Gewerbsanstalt belegen ist. § 10. — Ueber die Mengen, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen 291 ausgeführt oder niedergelegt werden sollen, ist der Amtsstelle § 9 eine Anmeldung nach Muster a in zwei Exemplaren zu übergeben. Auf der ersten Seile der Anmeldung ist die Zahl der beantragten Einfuhrscheine, sowie die auf jeden derselben entfallende Menge, welche nicht unter 500 Kg netto betragen darf, in Ziffern und Buchstaben anzugeben. Zugleich mit der Abgabe der Anmeldung ist das Getreide u. zur Revision vorzuführen. I n den Anmeldungen ist das Bruttogewicht der einzelnen Kolli und für den Fall, daß der Transport in unverpacktem Zustand erfolgt, das Nettogewicht der Menge zu deklariren, bei Mühlen- und Mälzereifabrikaten auch die handelsübliche Benennung des Fabrikats anzugeben. Bei Roggen- und Weizenmehl greift außerdem die Vorschrift im § 4, Abs. 3, Platz. Das Amt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikal" und das zweite Exemplar mit „Duplikat" zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu führendes Abfertigungsregister ein und nimmt die Revision vor. Der Revisionsbefund des Anmeldeamts bezüglich der Ausbeuteklasse und des Anspruchs der Mühlen- und Mälzereifabrikate auf Ertheilung eines Einfuhrscheins kann von dem Ausgangs- oder Niederlageamte nicht beanstandet werden. M i t Genehmigung des Amtsvorstandes kann die Revision u. außerhalb der Amtsstelle vorgenommen werden. Die hierfür bestimmungsgemäß zu entrichtenden Kosten hat der Antragsteller zu erstatten. Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangs- oder Niederlageamt, fo genügt die Uebergabe der Anmeldung in einem Exemplare; das Amt bewirkt alsdann zugleich die Abfertigung zum Ausgang oder zur Niederlage; anderenfalls übergibt es nach stattgehabter Revision und geeigneten Falles nach Anlegung des amtlichen Verschlusses das Unikat der Anmeldung dem Versender behufs Vorführung der Waare bei dem Amte, über welches die Ausfuhr, oder bei welchem die Niederlegung erfolgt. Das letztere trägt die eingehende Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Empfangsregister über GetreideAusfuhranmeldungen (Muster
- c)ein und nimmt die Ausgangsabfertigung oder die Abfertigung zur Niederlage vor. Hierbei erfolgt in beiden Fällen die Revision nach den im BegleitscheinRegulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. § 11. — Behufs Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara, welche für die betreffende Waare und Verpackungsart vorgeschrieben ist, in Abrechnung gebracht oder die Verwiegung der leeren Umschließungen vor deren Befüllung vorgenommen werden. I n letzterem Falle ist bei spezieller Deklaration eine probeweise Verwiegung der leeren Umschließungen zulässig. Ausnahmsweise kann die Directivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision des mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins abzufertigenden Getreides, sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein- für allemal vereidigt sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß der Exporteur kaufmännische Bücher führt, welche über den Verkauf des auszufühlenden Getreides zuverlässigen Ausschluß geben. Bei der Versendung des zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins angemeldeten und abgefertigten Getreides u. kann von einer Verscblußanlage abgesehen weiden, bei Mühlen- und Mälzereifabrikaten jedoch nur im Falle besonderer Schwierigkeiten und wenn die Identität durch amlich verschlossene Proben festgehalten wird. Solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung des Getreides u die darüber ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriefe, 292 Konnossemente u.) dem Abfertigungsamte vorzulegen. Letzteres hat dieselben mit den Angaben der Anmeldung zu vergleichen, in dieser die Uebereinstimmung mit dem Frachtpapiere zu bescheinigen und demnächst die Frachtpapiere mit der Nummer der Anmeldung und mit dem Amtsstempel zu versehen. I n den Anmeldungen, welche die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Transportmittel genau zu bezeichnen. Findet auf dem Transport eine Umladung statt, so ist diese von dem Transportführer unter genauer Bezeichnung des anderen Transportmittels in den Frachtbriefen zu vermerken. Bei dem Ausgangsamte sind die Frachtpapiere vorzulegen und auf ihre Uebereinstimmung mit der Anmeldung zu prüfen. Wenn die Anlage eines amtlichen Verschlusses unterbleibt, sind auf der ersten Seite der Anmeldung die Worte „mit unverletztem Verschlusse" durch die Worte „in unveränderter Gestalt und Menge" zu ersetzen. I m Uebrigen finden bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports die §§ 23 bis 30 des Begleitschein-Regulativs entsprechende Anwendung. I n Fällen der Gewichtsermittelung auf der Centesimalwaage (Gleiswaage), in welchen von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, tritt die Vorschrift in Ziffer 11b, Abs. 3, der Anweisung zur Ausfuhrung des Vereinszollgesetzes außer Anwendung, und es ist den betreffenden Einfuhrscheinen das durch Berechnung ermittelte Gewicht der ausgehenden oder niedergelegten Waare zu Grunde zu legen, sofern dasselbe hinter dem deklarirten Gewicht zurückbleibt. § 12. — Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für welche die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des Vordrucks benutzt werden können. § 13. — Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen Unikate der Anmeldungen sind spätestens bis Zum Funfzehnten und Letzten eines jeden Monats durch das Erledigungsamt dem Anmeldeamte zurückzusenden. Der Tag der Zurücksendung ist in dem Empfangsregister anzumerken. § 14. — Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Einfuhrscheine nach Maßgabe des Musters d in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Unikate der Abfertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die Spezialabfertigungsstelle des Hauptamts zu fertigen. Bei dem Hauptamte wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Hauptamtsbezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster e aufzustellende Nachweisung übernommen. Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nachweisungen der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Directivbehorde eingereicht. § 15. — Die Ertheilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster f seitens der Directivbehörde. Der Werthsbestimmung des Einfuhrscheins ist der vertragsmäßige Zollsatz der betreffenden Fruchtgattung zu Grunde zu legen. Ist die Anmeldung und Vorführung des aus dem freien Verkehre des Zollinlandes ausgeführten oder niedergelegten Getreides u. versehentlich unterblieben, so kann die nachträgliche Ertheilung eines Einfuhrscheins von der obersten Landes-Finanzbehörde genehmigt werden. § 16. — Bei der Directivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Prüfung unterzogen. Ueber die Ausfertigung und Anrechnung der Einfuhrscheine ist für jedes Rech- 293 nungsjahr ein Register nach dem anliegenden Muster g zu führen. Die fortlaufende Nummer des Registers, unter welcher die Ausfertigung des betreffenden Einfuhrscheins eingetragen ist, wird auf dem Scheine vermerkt. Außerdem ist diese Nummer und das Datum des Einfuhrscheins unter Beidrückung des Amtsstempels der Directivbehörde auf der Titelseite des bezüglichen Abfertigungspapiers mit rother Schrift anzugeben. M i t der Ausfertigung der Einfuhrscheine sind zwei einander überwachende Beamte zu beauftragen, welche zugleich für die richtige Ausfullung der Spalten 1 bis 11 des Ausfertigungsregisters einzustehen haben Die Spalte 9 des Registers wird halbmonatlich aufgerechnet und die Gesammtsumme vierteljährlich für den abgelaufenen Theil des Rechnungsjahrs festgestellt. Die Spalten 12 bis 14 dürfen nur von einem Beamten ausgefüllt werden, welcher bei der Ausfertigung der Einfuhrscheine nicht mitgewirkt hat. Bevor die Einfuhrscheine die Unterschrift oder das Facsimile des Vorstandes der Directivbehörde erhalten, ist auf der Vorderseite, unten rechts, der Vermerk „Ausgefertigt" von einem der bei der Ausfertigung betheiligten Beamten der Directivbehörde, welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der ausgefertigten Scheine übernimmt, Zu unterschreiben. § 17. — Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere mit den ausgefertigten Ginfuhrscheinen an das Hauptamt behufs der Zufertigung an die betreffenden Hedestellen. Letztere händigen die eingegangenen Scheine den Versendern gegen Bescheinigung aus und nehmen die zurückempfangenen Abfertigungspapiere wieder zu den Registerbelägen. Die bis dahin bei den Registern verbliebenen Duplikate der Ausfuhranmeldungen sind alsdann zu entnehmen und einstweilen aufzubewahren. § 18. — Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei jeder zur Abfertigung von Getreide befugten Zolloder Steuerstelle eine dem Zollwerthe des Einfuhrscheins entsprechende Menge der nämlichen Getreidegattung in den freien Verkehr des Zollinlandes ohne Zullentrichtung einzuführen oder den Schein nach Ablauf einer Frist von vier Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, innerhalb eines darauf folgenden sechsmonatlichen Zeitraums bei jeder Zollstelle eines deutschen Bundesstaats auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für Waaren der in der Anlage bezeichneten Art statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist. (S. letzte Seite.) Eine baare Herauszahlung auf die Einfuhrscheine wird nicht geleistet. Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheines durch Ausfüllung und Vollziehung des auf dem letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassenquittung. Unter der Bescheinigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme und Ausgabe gebucht worden ist. Zollpflichtige, welche mehr als drei fällige Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen wollen, haben diese Scheine der betreffenden Amtsstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Das Muster zu dem letzteren wird von der Landesregierung vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine Bescheinigung des Zollpflichtigen über den Gesamtbetrag der in Zahlung gegebenen Einfuhrscheine, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses auszustellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhrscheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt. Unmittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind die zu dem ersteren gehörenden Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit 294 schwarzer Tinte kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermertes auf der letzten Seite des Verzeichnisses. § 19. — Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirkes in Anrechnung genommenen Einfuhrscheine eine nach dem Muster h aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Directivbehörde einzureichen. Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Directivbehörden ausgefertigt sind, so ist für jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Directivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C u.s.w. In jeder Nachweisung sind die angenommenen Scheine nach dem Rechnungsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern aufzuführen und zu summiren; demnächst werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A zusammengestellt und dort aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen. § 20. — Die Directivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen prufen und auch davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerübersicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den betreffenden Rechnungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen B, C u. s. w. nach den Directivbehörden, von welchen die Einfuhrscheine ausgefertigt worden sind, geordnet und diesen behufs der Löschung der erledigten Einfuhrscheine in den Ausfertigungsregistern übersandt. Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen Ausfertigungsregister der Directivbehorde gelöscht. § 21. — Bezüglich derjenigen Bundesstaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter nicht besteht, bleibt es den obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen. § 22. — Die Vereinnahmung und Verausgabung des Betrags der von den Amtsstellen angenommenen Einfuhrscheine erfolgt in derselben Weise wie die Vereinnahmung und Verausgabung der Steuervergütungsscheine, und zwar auch dann, wenn die Scheine nicht auf zu entrichtende Zollgefälle in Anrechnung gebracht, sondern zur Einfuhr von Getreide ohne Zollentrichtung verwendet worden sind. § 23. — I n den von den Directivbehörden an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen einzusendenden Uebersichten der Einnahme an Zöllen sind in der Spalte 4 unter a die gezahlten Ausfuhrvergütungen (für Tabak u.) und unter b die Beträge der in Anrechnung gekommenen Einfuhrscheine nachzuweisen. Außerdem ist in der Spalte 16 der Betrag der von der Directivbehorde ausgestellten Einfuhrscheine in einer Summe anzugeben. § 24. -*) *) Dieser § hat für Luxemburg keine Bedeutung. 295 § 25. — Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafender §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu Einhundertundfünfzig Mark geahndet. Verzeichnitz derjenigen Waaren, für welche der Gingangszoll durch Einfuhrscheine beglichen werden kann. Nr. 9 d a des Zolltarifs Anmerkung zu Nr. 13 cl und 2 des Zolltarifs Nr. 25 h des Zolltarifs Nr. 25 i Nr. 25 k Nr. 25 m1 Nr. 25 m3 Nr. 25 m4 Nr. 25 n Nr. 25 p1 Nr. 25 p2 Nr. 25 r1 Nr. 25 r2 Nr. 25 s Nr. 25 w Nr. 26 d Nr. 26 Nr. 26 k Nr. 29 a Nr. 29 b b Erdnüsse und frische Erdmandeln. Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni. Früchte (Südfrüchte). Gewürze aller Art, nicht besonders genannt. Häringe, gesalzene. Kaffee, roher. Cacao in Bohnen. Cacaoschalen. Caviar und Caviarsurrogate. Oliven. und Anmerkung dazu frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten ; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; Johannisbrot). Muscheln oder Schalthiere aus der See. Austern, Hummern und Schildkröten. Reis, geschälter und ungeschälter. Thee. Olivenöl in Fässern. Baumwollensamenöl in Fässern. Fischspeck, Fischthran. Petroleum. mineralische Schn.ieröle. Luxemburg, den 1. Mai 1900 Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Avis. — Bourses d'études. La bourse d'études Thomas est vacante depuis le 1 er avril dernier. — Les prétendants à la jouissance de cette bourse sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, pour le 20 du mois courant au plus tard. Luxembourg, le 5 mai 1900. Die Studienbörse Thomas ist seit dem 1 . April letzthin fällig. Bewerber um den Genuß dieser Börse sind gebeten, mir ihre diesbezüglichen Gesuche nebst Belegstücken für spätestens den 20. d. M t s . zukommen zu lassen. Luxemburg, den 5. M a i 1900. Le Directeur général des finances, M. Bekanntmachung. — Studienbörsen. MONGENAST. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . 296 Avis. — Postes Les heures d'ouverture de l'agence des postes de Mamer sont fixées pour les services postal, télégraphique et téléphonique comme suit :
- a)pendant les jours de la semaine de 8 h. du matin à midi et 2 à 7 h. du soir ; b\ pendant les dimanches et jours légalement fériés, de 8 à 9 h. du matin et de 5 à 6 h. du soir. Bekanntmachung. — Postwesen. Die Dienststunden der Postagentur in Mamer für den Post-, Telegraphen- und Telephondienst sind festgesetzt, wie folgt:
- a)an den Wochentagen von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags;
- b)an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 9 Uhr Vormittags und von 5 bis 6 Uhr Nachmittags. Luxemburg, den 2. Mai 1900. Luxembourg, le 2 mai 1900. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung - Gemeinderechnungswesen. Avis. — Comptabilité communale. Der ständige Ausschuß des Verbandes der Le comité permanent l'association des receveurs communaux a porté à ma connais- Gemeindeeinnehmer hat mir mitgetheilt, die jährsance les grandes difficultés et erreurs qui se lich wiederkehrenden Schwierigkeiten und Irrrépètent chaque année et qui résultent de la thümer im Gemeinderechnungswesen seien dem circonstance que les receveurs communaux ne Umstande zuzuschreiben, daß die Gemeindeeinsont pas tenus suffisamment au courant ni des nehmer ungenügende Aufschlüsse erhalten, sowohl subsides que l'État accorde aux communes, ni in Bezug auf die den Gemeinden vom Staate du résultat des tirages d'obligations publiés au bewilligten Subsidien als auch in Bezug auf das Mémorial. Cette situation, comme on le signale Ergebniß der im „Memorial" veröffentlichten avec raison, étant un obstacle à la bonne gestion Ziehungen von Obligationen. Wie man mit Rech du service de la comptabilité communale, hervorhebt, wirkt diese Sachlage hemmend auf j'invite les administrations communales à com- den vorschriftsmäßigen Gang der Gemeindebuchmuniquer régulièrement aux receveurs tous les führung ein: ich ersuche daher die Gemeindeverarrêtés portant allocation de subsides qui sont waltungen, den Einnehmern regelmäßig Kenntniß à verser dans la caisse communale, ainsi que zu geben von allen Beschlüssen, welche die Beles numéros du Mémorial contenant des avis sur willigung von Subsidien an Gemeinden betreffen, les tirages d'obligations. Les receveurs auront und denselben diejenigen Nummern des „Memosoin de prendre immédiatement note des docu- rials" zu übermitteln, die eine Aufzählung der ments leur communiqués et de restituer ceux-ci in Folge von Ziehungen heimzuzahlenden Obliau secrétariat communal, dès qu'ils en auront gationen enthalten. Die Einnehmer haben unverzüglich von den ihnen ausgehändigten Aktenstücken fait usage. Vermerk zu nehmen und letztere nach Gebrauch an das Gemeindesekretariat zurückzuerstatten. Luxemburg, den 8. M a i 1900. Luxembourg, le 8 mai 1900. Le Directeur général de l'intérieur, H KIRPACH. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V Bück L Bück, Succ