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Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, autorisant l'expropriation forcée de plusieurs parcelles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetièr

733 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Jeudi, 22 novembre 1900. N° 58. Donnerstag, 2 2 . November 1900. Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, autorisant l'expropriation forcée de plusieurs parcelles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette. Großh. Beschluß vom 13. November 1900, betreffend die Zwangsenteignung mehrerer durch die Vergrößerung des Kirchhofes von Esch a. d. Alzette benöthigter Bodenparzellen. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu une délibération du conseil communal d'Esch-sur-l'Alzette, en date du 9 avril 1900, tendant à faire déclarer d'utilité publique l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette ; Vu le projet des travaux à exécuter ainsi que les plan et tableau des emprises à incorporer dans le dit cimetière ; Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ; Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Nos Directeurs généraux de l'intérieur et des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Nach Einsicht einer Berathung des Gemeinderathes von Esch a. d. Alzette, dahinzielend, die Vergrößerung des Kirchhofes von Esch a. d. Alz. zum Gegenstand öffentlichen Nutzens zu erklären; Nach Einsicht des Projektes der auszuführenden Arbeiten, sowie des Planes und des Verzeichnisses der benöthigten Parzellen; Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember 1859 über die Enteignungen wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unserer General-Directoren des Innern und der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . L'agrandissement du cimetière d'Eschsur-l'Alzette, d'après le plan approuvé par le conseil communal d'Esch-s.-l'Alzette en séance du 9 avril 1900, est déclaré d'utilité publique. Art. 1 . Die Vergrößerung des Kirchhofes von Esch a. d. Alzette, gemäß dem vom Gemeinderath von Esch a. d. Alzette, in seiner Sitzung vom 9. April 1900, genehmigten Plane, ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Art. 2. L'administration communale d'Eschsur-l'Alzette est autorisée à acquérir les immeubles nécessaires pour l'exécution de l'ouvrage projeté et à procéder à cette fin, au besoin par voie d'expropriation forcée, conformément Art. 2. Die Gemeindeverwaltung von Esch a. d. Alzette ist ermächtigt, die für die Ausführung des Projektes benöthigten Parzellen zu erstehen und hierbei nöthigenfalls das Verfahren der Zwangsenteignung, gemäß den durch das vorer- er 734 aux règles prescrites par la loi prévisée du 17 décembre 1859. Les actes d'acquisition resteront soumis à l'approbation de Notre Directeur général de l'intérieur. Art. 3. Nos Directeurs généraux de l'intérieur et des travaux publics sont chargés de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial Château de Hohenbourg, le 13 novembre 1900. wähnte Gesetz vom 17. Dezember 1859 vorgeschriebenen Regeln, anzuwenden. Die Ankaufsurkunden unterliegen der Genehmigung Unseres Generaldirectors des Innern. Art. 3. Unsere General-Directoren des Innern und der offentlichen Arbeiten sind mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses, welcher im „Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt. Schloß Hohenburg, den 13. November 1900 Adolph. ADOLPHE. Der General-Director des Innern, Le Directeur général de l'intérieur, H. Kirpach. H. KIRPACH. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Le Directeur général des travaux publics, GH. RISCHARD. Avis. — Huissiers. La commission instituée par l'art. 6 de l'ordonnance royale grand-ducale du 21 septembre 1841, sur l'organisation du service des huissiers, se réunira au palais de justice à Luxembourg, le jeudi, 10 janvier 1901, à 9 heures du matin, pour procéder à l'examen des candidats qui désirent obtenir le certificat de capacité prévu par le dit article. Les candidats devront faire parvenir leurs demandes, avant le 1 e r janvier, au président du tribunal d'arrondissement de Luxembourg. Luxembourg, le 15 novembre 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. A vis. — Administration communale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, ont été nommés échevins de la commune d'Asselborn : MM. Jean-Henri Schmitz, cultivateur à Biwisch, et Dominique Reiners, cultivateur à Rumlange. Luxembourg, le 10 novembre 1900. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher Die durch Art. 6 der Kgl.-Großh. Verordnung vom 21. September 1841 über die Organisation des Gerichtsvollzieherdrenstes vorgesehene Commision wird im Gerichtsgebäude zu Luxemburg, am Donnerstag, den 10 Januar 1901, um 9 Uhr Morgens zusammentreten, behufs Prüfung der Candidaten, welche das in vorgenanntem Artikel vorgesehene Fähigkeitszeugniß beanspruchen. Die Candidaten haben ihre Gesuche vor dem 1. Januar k an den Präsidenten des Bezirksgerichtes zu Luxemburg einzureichen. Luxemburg, den 15. November 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind zu Schöffen der Gemeinde Asselborn ernannt worden: Hr. Johann Heinrich Schmitz, Landwirth zu Biwisch, und Hr. Dominik Reiners, Landwirth zu Rümelingen. Luxemburg, den 10. November 1900. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 735 Avis. — Administration communale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, démission honorable a été accordée à M. JeanPierre Schmit, sur sa demande, de ses fonctions d'échevin de la commune de Mondercange. Luxembourg, le 16 novembre 1900. Bekanntmachung. - Gemeindeverwaltung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist Hrn. Joh. Peter Schmit, auf sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung als Schöffe der Gemeinde Monnerich bewilligt worden. Luxemburg, den 16. November 1900. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Règlements communaux. En séance du 21 octobre dernier, le conseil communal d'Eschweiler a décrété des règlements de police concernant l'usage des lavoirs, abreuvoirs et fontaines d'Eschweiler et de Selscheid. — Ces règlements ont été dûment publiés et affichés. Luxembourg, le 10 novembre 1900. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Gemeindereglemente. I n seiner Sitzung vom 21. Oktober d. J. hat der Gemeinderall) von Eschweiler Polizeireglemente über den Gebrauch der Waschbrunnen, Tränken und Brunnen von Eschweiler und Selscheid erlassen. — Besagte Reglements sind vorschriftsmäßig veröffentlicht und angeschlagen worden. Luxemburg, den 10. November 1900. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Avis. — Postes. Bekanntmachung. — PostWesen. Les services de postes nouvellement créés entre Weiswampach-Hosingen, Hosingen-Weiswampach et Lieler-Clervaux sont mis en exploitation à partir du 15 novembre courant. A partir de la même date, le service Clervaux Dasbourg est converti en un service DasbourgClervaux et le service Weiswampach-Clervaux est supprimé. Les heures de départ et d'arrivée de ces services sont fixées comme suit : Die neueingerichteten Postfuhrdienste zwischen Weiswampach-Hosingen, Hosingen-Weiswampach und Lieler-Clerf werden vom 15. November ab in Betrieb gesetzt. Vom selben Tage ab wird der Postdienst ClerfDasburg in den Dienst Dasburg-Clerf umgewandelt und der Dienst Weiswampach-Clerf aufgehoben. Die Abfahrts- und Ankunftsstunden dieser Dienste sind festgesetzt wie folgt: 1. Weiswampach—Hosingen. Départ de Weiswampach. . Arrivée à Heinerscheid. . à Fischbach. . à Marnach . . a Marbourg. . à Hosingen. . Départ de Hosingen. . Arrivée à Marbourg. . à Marnach. . à Fischbach. . à Heinerscheid. . à Weiswampach. . . 1. Weiswampach—Hosingen. . . . . . . . . . 6 15 m . 7 00 m . 7 55 m . 8 25 m . 8 40 m . 9 20 m . 7 25 s. 8 10 s. 8 25 s. . 8 35 s. . 9 10 s. 10 10 s Abfahrt von Weiswampach . Ankunft in Heinerscheid . . in Fischbach. . . in Marnach . . in Marburg. . . in Hosingen. . . Abfahrt von Hosingen . . Ankunft in Marburg. . . in Marnach in Fischbach. . . in Heinerscheid. . in Weiswampach . 6 15 Vm. 7 00 Vm. 7 35 Vm. 8 25 Vm. 8 40 Vm. 9 20 Vm. 7 25 Nm. 8 10 Nm. 8 25 Nm. 8 35 Nm. 9 10 Nm. 10 10 Nm. 736 2. Hosingen—Weiswampach. Départ de Hosingen Arrivée à Marbourg . à Marnach . » à Fischbach. à Heinerscheid . à Weiswampach. Départ de Weiswampach Arrivée à Heinerscheid . à Fischbach . a Marnach . à Marbourg . . à Hosingen . 7 25 m. 8 10 m. 8 25 m. 8 33 m. 9 10 m. 10 10 m. 6 15 s. 7 00 s. 7 35 s. 8 25 s. 8 40 s. 9 20 s. 2. H o s i n g e n — Weiswampach. 7 25 Vm. Abfahrt von Hosingen 8 40 Vm. Ankunft in Marburg. . . 8 25 Vm. in Marnach. . 8 35 Vm. in Fischbach. . in Heinerscheid . 9 10 Vm. in Weiswampach 10 10 Vm. 6 15 Nm. Abfahrt von Weiswampach 7 00 Nm. Ankunft in Heinerscheid . 7 35 Nm. in Fischbach. . in Marnach. . 8 25 Nm. in Marburg. . 8 40 Nm. 9 20 Nm. in Hosingen. . 3. — Lieler—Clervaux. Départ de Lieler. . . Arrivée à Heinerscheid . à Hupperdange . à Urspelt à Clervaux . Départ de Clervaux . Arrivée à Urspelt à Hupperdange. » a Heinerscheid . a Lieler. 7 10 m. 7 50 m. 8 15 m. 8 45 m. 9 25 m. 7 20 s. 7 35 s. 8 00 s. 8 20 s. 9 20 s. 3. Lieler — C l e r f . Abfahrt von Lieler . . . Ankunft in Hemerscheid . . in Hüpperdingen . in Urspelt . . . in Clerf. . . . Abfahrt von Clerf . . . Ankunft in Urspelt . . . in Hüpperdingen . in heinerscheid . . in Lieler. . . . 8 15 Vm. 8 45 Vm. 9 25 Vm. 7 20 Nm. 7 35 Nm. 8 00 Nm. 8 20 Nm. 9 20 Nm. 7 10 m. 7 25 m. 8 10 m. 8 25 m. 8 55 m. 9 05 m. 7 15 s. 7 30 s. 8 25 s. 8 40 s. 9 20 s. 9 50 s. 4. D a s b u r g — C l e r f . Abfahrt von Dasburg . . Ankunft in Dasburger-Brück in Marburg. . . in Marnach. . . in Clerf-Dorf . . in Clerf-Bahnhof . Abfahrt von Clerf-Bahnhof. Ankunft in Clerf-Dorf . . in Marnach. . . in Marburg. . . in Dasburger-Brück in Dasburg. . . 7 10 Vm. 7 25 Vm. 8 10 Vm. 8 25 Vm. 8 55 Vm. 9 05 Vm. 7 45 Nm. 7 30 Nm. 8 25 Nm. 8 40 Nm. 9 20 Nm. 9 50 Nm. 4. —Dasbourg—Clervaux. Départ de Dasbourg . Arrivée à Dasburger- Brück. à Marbourg. . à Marnach . . . à Clervaux-village . à gare . Départ de Clervaux-gare Arrivée à village . à Marnach . . à Marbourg . . à Dasburger-Brück. à Dasbourg . . . 7 10 Vm. 7 50 Vm. Pour mettre la voiture Hosingen-Dasbourg Um den Postwagen Hosingen-Dasburg in en correspondance avec la voiture Hosingen- Verbindung zu setzen mit demjenigen von HosingenWilwerwiltz, les heures de départ et d'arrivée Wilwerwiltz, sind die Abfahrts- und Ankunftsde la voiture prédésignée sont fixées, à partir stunden desselben vom bezeichneten Zeitpunkt ab, de la môme date, comme suit : festgesetzt, wie folgt: Départ de Hosingen . Arrivée à Rodershausen. à Dasbourg . Dépari de Dasbourg . . 9 35 m. 10 15 m. 10 25 m. 3 30 s Abfahrt von Hosingen . Ankunft in Rodershausen in Dasburg. . Abfahrt von Dasburg . 9 35 Vm. 10 15 Vm. 40 25 Vm. 3 30 Nm. 737 Arrivée à à Rodershausen. Hosingen. . . . 5 45 s. . 4 50 s. Luxembourg, le 14 novembre 1900. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Arrêté du 15 novembre 1900, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels dite « Luxemburger Schreinerbund » à Luxembourg. L E MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite «Luxemburger Schreinerbund» ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 12 novembre 1900 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de,la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Ankunft in Rudershausen . . . . . in Hosingen. . . 3 45 N m . 4 30 Nm Luxemburg, den 14. November 1900. Der General-Director der Finanzen,. M. M o n g e n a s t . Beschluß vom 15. November 1900, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Unterstützungsvereins «Luxemburger Schreinerbund» in Luxemburg betreffend. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsvereins „Luxemburger Schreinerbund", wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 12. Nov. 1900; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; I n Anbetracht, daß das Statut des genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Arrête : er Art. 1 . La société de secours mutuels dite : « Luxemburger Schreinerbund » à Luxembourg est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1 . Der Unterstützungsverein „Luxemburger Schreinerbund" in Luxemburg wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 15 novembre 1900. Luxemburg, den 15. November 1990. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. 738 ANNEXE. Statuten des Unterstützungsvereins « Luxemburger Schreinerbund » KAPITEL I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft. A r t . 1. Die am 1. October 1871 zu Luxemburg unter der Benennung «Luxemburger Schreinerbund » gegrundete, auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse, deren Bezirk die Stadt Luxemburg und die angrenzenden Ortschaften umfasst, hat zum Zweck : 1° ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern arztliche Behandlung und Arzneien zu verschaffen ; 2° ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfähigkeit eine zeitweilige Entschädigung zu gewahren. KAPITEL I I . — Zusammensetzung der Hilfskasse. A r t . 2 . Die Hilfskasse besieht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den Betrag der täglichen Unterstützung erreicht. A r t . 3. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwartigem Statut zu fügen, unterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen der Gesellschaft theilnehmen. Art- 4 . Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Wohlthaten, ihre Rathschlage und ihre Baarzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen und zwar mit Stimmenberechtigung. KAPITEL. III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen. Art. 5. Die Aufnahme, der wirklichen Mitglieder erfolgt durch das Bureau mit Stimmenmehrheit. Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss man eine ordentliche Aufführung haben und frei von Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Bescheinigung des von der Gesellschaft genehmigten Arztes nachzuweisen ist. Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens fünfzehn und auf höchstens vierzig Jahre festgesetzt ; jedoch sind die Mitglieder erst von ihrem 18. Jahre ab stimmberechtigt. Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren können der Gesellschaft nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 aufgestellten Bedingungen angehören. A r t . 6. Wer Mitglied werden will, hat an den Schriftführer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Aufnahmegesach mit folgenden Schriftstücken einzusenden.

  1. a)einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde, oder ein anderes authentisches Schriftstuck, wodurch das Alter festgestellt wird ,*
  2. b)die Bescheinigung eines von der Gesellschaft genehmigten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist. A r t . 7. Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz, aufgenommen. A r t . 8. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die seit zwei Monaten nach vorher gegangener Aufforderung durch eingeschriebenen Brief ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben ; doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Ruckstand befindet. Art. 9. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhangt : 1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit der Mitglieder wirft ; 2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Gesellschaftsinteressen ; 3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden; findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimmten Stunde Dicht ein, so wird der Ausschluss in der Generalversammlung verhängt. Art. 10, Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen, geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch bei seiner Rückkehr, wenn dieselbe vor erreichtem £0» Lebensjahr erfolgt, ohne Zahlung einer nochmaligen Aufnahmegebuhr wieder erlangen, wenn es den laufenden Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner Entfernung : 1° seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise bezahlt ; 2° seine Abreise dem Varwaltungsrathe schriftlich angezeigt halte. 739 Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung beanspruchen. A r t . 11. Die Entlassung, die Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rückerstattung Recht. KAPITEL IV. — Verwaltung, Arzt und Apotheke. Art. 12. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem Vice-Präsidenten, einem Schriftführer-Kassirer und vier Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich. Art. 13. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt, welche durch Art. 21 für die Rechnungsablage anberaumt ist. feie werden unter den wirklichen oder Ehrenmitgliedern erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbeneu oder abdankenden Mitglieder jedes dritte Jahr zur Hälfte statt. Die zuerst austretende starkere Serie wird ausgelost. Die austretenden Mitglieder sind wieder wahlbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt. Art. 14. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Vice-Prasidenten und einen Schriftführer-Cassirer. Art. 15. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den offentlichen Behörden. Er erlässt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Versammlungen. Art, 16. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. Art. 17. Der Schriftführer-Cassirer betraut sich mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archives. Er führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Er besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seilenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder GeneralVersammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab, er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er behandigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, die Hinterlegung von solchen bei der Generaleinnahme und die Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominativbescheinigung auf den. Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten und einem durch den Verwaltungsrath hiermit betrauten Mitgliede unterzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. A r t . 18. Die Verwaltungs -Commissäre haben die Cassenoperationen und das Abstimmungs-Geschäft zu überwachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorgesehenen Visitoren zu controlliren und sich persönlich über das Befinden des Kranken zu vergewissern. Die eingezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit. A r t . 19. Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu besuchen,und sich über die Ausführung der Verpflichtungen des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern haben. Die Visitoren werden durch die General-Versammlung bezeichnet. A r t . 2 0 . Der Verwaltungsrath tritt am zweiten Sonntage eines jeden Monats und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung u. s. w. auf. Die Anordnungen, welche sich auf Arzt und Apotheke beziehen, werden durch den Verwaltungsrath getroffen. A r t . 2 1 . Die Gesellschaft tritt periodisch nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes Jahr eine General-Yersammlung abgehalten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie findet statt im Monat Februar. In der Generalversammlung des Monats Februar legt der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen. 740 Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch Anschlag mitgetheilt. Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung gegebenen Falles zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die Generalversammlung entweder eigenmächtig oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und «lie Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden derselben wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Gesellschaft. A r t . 2 2 . Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem Eintritt eine je nach Alter verschiedene Aufnahmegebühr zu entrichten und zwar die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens drei Monaten erfolgen. Vom 15. bis 20. Jahr 20. 25. 30. 25. 35. 30. 40. 35. Fr. 2,50 5,00 7,50 10,00 15,00 A r t . 2 3 . Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von Fr. 1,25 und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung übertragen werden. Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt die Art der Beitragserhebung. Dem Mitglied steht es frei, seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten. A r t . 2 4 . Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 7.50. A r t . 2 5 . Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes muss eine vom Vereinsvorstand zu bezeichnende Abordnung der Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen bei Strafe einer durch das Reglement über die innere Ordnung festzusetzenden Geldbusse. A r t . 2 6 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. KAPITEL VI. — Verpflichtungen des Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. A r t . 2 7 . Das erkrankte oder von einem Unfall betroffene Mitglied erhält ärztliche Pflege und Arznei. Die Arzneien begreifen auch Blutegel, Bäder und Bandagen. Wird ein Mitglied von einer Krankheit oder Unfall irgend welcher A r t befallen, während es in Arbeit eines Unternehmers oder einer Gesellschaft steht, wo eine Krankenkasse besteht, welche ihren Mitgliedern ärtztliche Pflege und Medikamente gewährt, kann es keinen Anspruch auf ärztliche Behandlung und Lieferung von Medikamenten erheben. Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall wird auf Fr. 1,25 pro Tag festgesetzt. Währt die Krankheit länger als drei Monate, so entscheidet der Verwaltungsrath mit Rücksicht auf die Lage der Vereinskasse, ob die Entschädigung sowie ärztliche Pflege und Arznei auch ferner bezahlt, oder ob sie eingeschränkt werden oder gänzlich wegfallen sollen, eventuell stellt er deren Betrag und Dauer, welche letztere unter keiner Bedingung über fünf Monate hinausgehen darf, auf das zustimmende Gutachten einer eigens hierzu einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung hin fest. A r t . 2 8 . Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschädigung vom ersten Tage ab. A r t . 2 9 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollständig beglichen haben. A r t . 3 0 . Das Mitglied hat sofort nach seiner Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft. A r t . 3 1 . Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen, welche das Mitglied i n einer Schlägerei empfangen, wo es erwiesenermassen der Angreifer war, oder bei Verwundungen, die es i n einem Aufstand, woran es sich freiwillig. betheiligte oder im Wirthshaus empfangen, besteht kein Recht auf Unterstützung. A r t . 3 2 . Jedem Kranken, welcher ausser dem Hause betroffen w i r d , ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein, oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Verordnung des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztlicher 741 Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen, desgleichen hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung seines Berufes oder über jeder anderen mit seinem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit betroffen wird. Art. 3 3 . Das Mitglied, welches als unheilbar oder kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige Unterstützung gemessen. deren Betrag gegebenen Falles jedes Jahr durch den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Cassenmitteln festgesetzt wird. Art. 34. Beim Tode eines Mitgliedes erhält dessen Familie 25 Fr. zur Bestreitung der Begrübnisskosten. Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welches keine Familie hinterlässt, sorgt die Gesellschaft für ein anständiges Begräbniss, KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. Art. 3 5 . Das Gesellschaftskapilal besteht aus : 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder; 2° den Straf- und Eintrittsgeldern ; 3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder; 4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ; 5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art. 3 6 . Von jeder Einnahme wird ein Abzug von 10 pCt. vorweggenommen,, bis zu einem Betrage von Fr. 73 pro wirkliches Mitglied. Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der General-Versammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist. So lange der Reservefonds die statutenmässige Ziffe von Fr. 75 pro wirkliches Mitglied nicht erreicht haben Oder wieder unter diese Ziffer zurückgegangen sein wird, wird zu dessen Vervollständigung resp. Wiedervervollständigung eine monatliche Supplementargebühr resp. Beitrag von 15 Centimes erhoben werden. Art. 3 7 . Wenn über Fr. 100 Vereinsgelder sich in der Casse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen oder je nach Erachten des Verwaltungsrathes dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgische Staatsrente, sei es mit Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen so wie sie angekauft werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine aut den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. A r t . 38. Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Falle zu einem anderen als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. Auflösung und Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 3 9 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden. welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statut-Abänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus eigens zu diesem Zwecke, durch schriftliche oder gedruckte Briefe au jedes einzelne Mitglied, oder durch Anschlag mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein um aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder hestehen muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in (fer Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegen seitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art. 4 0 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur hei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit der Gutheissung der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. 58a 742 A r t 4 1 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrathe anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den hetheiliglen Partheren zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. S\ßd die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so i vif. — Crédit foncier et Caisse d'épargne. Par arrêté en date de ce jour ont été nommés membres du conseil d'administration du Crédit foncier et de la Caisse d'épargne, pour le terme de trois ans :
  3. a)membres effectifs : MM Emile Faber, conseiller d'État et directeur de l'administration de l'enregistrement et des domaines ; Constant Leckre, inspecteur des contributions et ancien membre du conseil d'administration de la Caisse d'épargne; Auguste Bruch, chef de bureau du département des finances et ancien membre du conseil d'administration de la Caisse d'épargne, et Joseph Neumann, avocat-avoué à Luxembourg ;
  4. b)membre suppléant: M. Emile Berchem, membre de la Chambre de commerce et ancien membre du conseil d'administration de la Caisse d'épargne. Luxembourg le 21 novembre 1900. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis — Conseil d'État. Par arrêté grand-ducal du 13 novembre ct, M. Léon Kauffman, chef de bureau au Gouvernement, a été nommé provisoirement secrétaire adjoint du Conseil d'Etat en remplacement de M. Leidenbach, qui, sur sa demande, a obtenu démission honorable de ces mêmes fonctions. Luxembourg, le 20 novembre 1900 Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. ziehen sie einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen Entscheidung entgultig ist. Also beschlossen in der Generalversammlung zu Luxemburg am 5. August 1900. Der Vorsland Folgen die Unterschriften ) Bekanntmachung. — Grund-Credit-Anstalt und Spartasse Durch Beschluß vom heutigen Tage sind zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes der GrundCredit-Anstalt und der Sparkasse für den Zeitraum von drei Jahren ernannt worden: 3) zu wirklichen Mitgliedern: die HH Emil Faber, Staatsrath und Director der Einregistrirungs. und Domänenverwaltung; Konstant Leclerc, Inspektor der Steuerverwaltung und bisheriges Mitglied des Verwaltungsrathes der Sparkasse; August B r ü c k , Bureauvorsteher des Finanzdepartements und bisheriges Mitglied des Verwaltungsrathes der Sparkasse, und Joseph Neumann, Advokat-Anwalt zu Luxemburg;
  5. b)zum Erganzungsmitglied,Hr. Emil Berchem, Mitglied der Handelskammer und bisheriges Mitglied des Verwaltungsrathes der Sparkasse. Luxemburg, den 21. November 1900. Der General-Dnector der Finanzen, M Mongenast. Bekanntmachung. — Staatsrath. Durch Großh. Beschluß vom 13. l. Mts. ist Hr. Leo Kauffman, Bureauchef an der Regierung, provisorisch zum beigeordneten Sekretär des Staatsrathes ernannt worden in Ersetzung des Hrn. Leidenbach, dem auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung aus diesem Amte bewilligt worden ist. Luxemburg, den 20. November 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 743 Avis. — Caisse d'épargne. En vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 12 novembre c , le livret n° 70992 qui a été perdu, est annulé et a été remplacé par un duplicata. Bekanntmachung. — Sparkasse. Infolge einer Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom 12. d. M t s . ist das verloren gegangene Sparkassenbuch Nr. 70992 für nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden. Avis. — Caisse d'épargne. En vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 20 novembre c , le livret n° 48543 qui a été perdu, est annulé et a été remplacé par un duplicata. Bekanntmachung» — Sparkasse. Infolge einer Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom 20. November ist das verloren gegangene Sparkassenbuch Nr. 48543 für nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden. Avis. — Commission d'agriculture. La Commission d'agriculture se réunira en assemblée générale ordinaire le lundi, 3 décembre prochain, à 10 heures du matin, en son local au palais de justice à Luxembourg. Les personnes qui auraient des demandes ou des communications à soumettre à ses délibérations, sont invitées a les lui adresser avant la date susvisée. Bekanntmachung. — Ackerbancommission. Die Ackerbau-Commission wird in ordentlicher Generalversammlung am Montag, den 3. Dez. k., um 10 Uhr Vormittags, in ihrem Lokale im Gerichtsgebäude zu Luxemburg, zusammentreten. Etwaige Anträge und Mittheilungen sind an dieselbe vor obenerwähntem Tage zu machen. Luxembourg, le 22 novembre 1900. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Bourses d'études. Une des bourses d'études de la fondation Seyler, réservée aux étudiants sans fortune de la ville de Luxembourg, est vacante depuis le 1er octobre dernier. Les prétendants à la jouissance de cette bourse sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, pour la fin du présent mois au plus tard. Luxembourg, le 14 novembre 1900. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg, den 22. November 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Studienbörsen. Eine Studienbörse der Stiftung SeyIer zu Gunsten unbemittelter Studenten der Stadt Luxemburg ist seit dem 1. October letzthin fällig. Bewerber um den Genuß dieser Börse sind gebeten, mir ihre diesbezüglichen Gesuche nebst Belegstücken für spätestens Ende dieses Monats zukommen zu lassen. Luxemburg, den 14. November 1900. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 744 Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats September 1900. Bezeichnung der Lebensmittel u dgl Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder Greven- Esch Ettel- EchterLuxem- DieGewicht. burg. kirch. Wiltz. bruck. nach. Remich Mersch. macher. a. d. A. 17 00 15 50 . Hektoliter 17 00 17 375 17 00 16 00 16 00 16 00 — Mischelfrucht . . 13 00 14 75 14 00 Roggen . . . Weizen. . Gerste . . . . Spelz . . . . Heidekorn . . . Hafer . . . . Erbsen . . . . Bohnen. . . . Linsen . . . . Kartoffeln. . . — — — — 14 00 14 30 13 75 8 487 8 25 9 00 7 50 14 00 15 75 — — 16 00 — 3 625 3 675 3 75 3 25 28 75 5 00 6 25 4 125 Weizen-Mehl . . . Kilogr. 0 45 0 40 0 34 0 48 0 36 0 34 0 40 0 60 Mischel-Mehl. . — 0 375 0 36 0 32 0 40 0 34 0 32 0 36 0 40 0 28 0 25 2 75 Roggen-Mehl. . 0 35 Geschalte Gerste . — 0 70 Butter — 2 475 2 20 2 30 2 20 2 10 2 60 2 30 2 20 Dutzend. 1 237 1 05 1 10 1 20 1 30 1 20 1 25 1 50 1 335 1 40 1 50 1 85 . . Eier. . Heu. . . . 35 00 . 500 Kilo. 55 05 — . . . . 25 00 18 00 Buchenholz. . . Stere. 15 00 12 50 12 00 Eichenholz. . . — 10 00 7 00 9 00 Weichholz . . . — Ochsenfleisch . . Kilogr. 2 00 1 60 1 50 1 50 1 50 Kuh- od. Rindfleisch — 1 70 1 50 1 50 1 50 1 40 1 60 1 40 1 50 1 65 Kalbfleisch. . . — 1 65 1 40 1 70 1 70 1 50 1 50 1 50 1 60 1 95 Hammelfleisch. . 1 775 1 80 1 40 1 80 1 60 1 80 1 70 1 60 1 75 . — — 1 675 1 60 1 50 1 60 1 50 1 50 1 50 1 95 gerauckert. — 2 00 Stroh Schweinefleisch id 2 00 Luxbg Imp Lib d. I C V Bück. L Bück Succ

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