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Arrête : er A r t 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Burglinster est légalement reconnue et ses statuts sont appro

749 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Jeudi, 6 décembre 1900. N°60. Donnerstag, 6. Dezember 1900. Ârreté du 1er décembre1900,portantreconnaissance Beschluß vom 1. Dezember 1900, die gesetzliche légale et approbation des statuts de la Société Anerkennung und die Genehmigung der Stamutualiste d'assurance contre la mortalité du tuten des Biehversicherungs » Vereins von bétail de Burglinster. Burglinster betreffend. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Burglinster, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 7 mai 1900 par l'administration communale de Junglinster, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 12 août 1900; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er A r t 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Burglinster est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Burglinster, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Junglinster, Stß des Vereins, vom 7. M a i 1900; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 12. August 1900; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1. Der Vrehversicherungs-Verein von Burglinster wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 750 A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexes, sera publié au Mémorial, A l t . 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 1er décembre 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 1. Dezember 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Burglinster. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins, § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein" von Burglinster wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewahren. KAPITEL, I.

  1. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  2. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge wahrend einem Monate oder fur die ausserordentlichen Beitrage wahrend acht Tagen im Bückstaude sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Burglinster und erstreckt sich auf die Ortschaften Burglinster u. Imbringen. dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge§ 5, — Die Gesellschaft versichert :
  3. a)Kuhe, Rinder, laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses Ochsen und Stiere;
  4. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere zu hören. im Alter von wenigstens einem Jahre. Sotern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der AusKAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem schluss der Entscheidung der Generalversammlung unterVerein. — Einschreibung der Thiere. worfen. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthumer § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann oder Pächter derjenigen Ortsehalten werden, über welche nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitfünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 5 Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen welche ihren Wohnsitz ausserhalh der in dem Vereine als Mitglieder des Vereins zugelassen. einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen: Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
  5. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge- Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die nanntem Leihvieh ;
  6. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver- erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die sichern wollen. Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der ung für den Austretenden, ebenso die ErsatzverbindlichGeneral-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des keiten für den Verein auf. Vorstandes ausgeschlossen werden :
  7. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenuber schuldig gemacht haben.
  8. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei- 751 sertigkeit beruhenden gesetzlich anerkanuten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem audern Versrcherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten w i l l , zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt weiden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter. Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrossern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL I I I . — Beginn und Aufhören der Versicherung. §11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder fur wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserbalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwarts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vereibung auf einen anderen Besltzer übergehl, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versieherung dauert jedoch fort:
  9. a)Wenn der Verkaut oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  10. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt;
  11. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstaude von der erfolgten Veräuderung Kenntniss zu geben ;
  12. d)Wenn der Besitzer i n Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis datür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beitrage. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  13. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  14. b)Durch Ueberschwemmungen;
  15. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
  16. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  17. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
  18. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
  19. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer A r t 752 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  20. e)Wenn das versicherte Thier i n Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
  21. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Enischädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschreden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. —• Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch bat die Vereinskasse für sammtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhulichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenihümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 753 KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, aut welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 50. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungstolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind
  22. a)Die General-Versammlung.
  23. b)Der Vereinsvorstand. §32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe aut Verlangen von 5 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 55. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein- ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden. dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitghedern unterschrieben werden. § 34. - Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers; einem Rechnungsführer; und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal aut die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsfuhrers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesamml-Geschäftsfuhrungund vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 56. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichitgt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 59. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. 734 Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erlordert, dass wenigstens die Haltle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens3/4der anwesenden Summen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wentgstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens3/4der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit3/4der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Besuhluss des Vorstandes konnen gegen wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können. Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen Berathen und angenommen zu Burglinsler, den 1. April 1900. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du1erdécembre1900,portant reconnaissance Beschluß vom 1 Dezember 1900, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Stalégale et approbation des statuts de la Société tuten des Biehversicherungs-Vereins von mutualiste d'assurance contre la mortalité du Wormeldingen betreffend bétail de Wormeldange. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Wormeldange, ensemble les statuts de celte société ; Vu l'avis émis le 21 décembre 1899 par l'administration communale de Wormeldange, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 12 août 1900 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Wormeldingen, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Wormeldingen, Sitz des Vereins, vom 2 1 . Dezember 1899; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 12. August 1900; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; I n ' Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1". La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Wormeldange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1. Der Viehverstcherungs-Verein von Wormeldingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 755 A r t 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexes, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 1 er décembre 1900. Art. 3. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 1. Dezember 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Wormeldingen, KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungsverein von Wormeldingen wird ein Verein gegründet, welcher hezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsalze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestände zu gewähren.
  24. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  25. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordeutlichen Beiträge während einem Monate oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend acht Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen , werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer hestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu § 3. - Die Gesellschaft versichert:
  26. a)Kühe, Rinder, hören. Ochsen und Stiere ;
  27. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem im Alter von wenigstens einem Jahre. Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss KAPITEL I I , — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem der Entscheidung der Generalversammlung unterwarfen. Verein. — Einschreibung der Thiere. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann §4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitsich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von punkte schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine vom 11.Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen : Versicherung mit Eude des Halbjahres, in welchem die
  28. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge- Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes nanntem Leihvieh :
  29. b)Viehbesitzer, welche, nicht ihren erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver- Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versichersichern wollen. ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der keiten für den Verein auf. General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den standes ausgeschlossen werden :
  30. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge- welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz macht haben.
  31. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un- nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehvergebührlich schlecht pflegen. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Wormeldingen und erstreckt sich auf die Ortschaften Wormeldingen und Oberwormeldingen. 756 Sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gnnsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrossern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, au welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter Schriftlieher Mahnung durch den Vorstand.* 4) Im Falle des versicherle thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs au den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  32. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  33. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  34. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind ; In den drei Fällen ist dem Vorstände von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben.
  35. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL lV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  36. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  37. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  38. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkaufer erbeben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
  39. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  40. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  41. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  42. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 757 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
  43. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
  44. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. ; § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestensein Frauken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr, 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen autzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu einrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös flresst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothsichlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins60a 758 aussehuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtuug nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Absehätzuttgssumme als diejeuige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
  45. a)Die General-Versammlung.
  46. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage auf Abanderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse.— Die ordentlichen Generalversammlungen beschliesson über alle Gegenstande. welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt odervon den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im, Monat Dezember abgehalten, wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Eiunahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist, 759 § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäß vorgeschriebenen Form statt/41 linden hüben. Zur Galligkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens3/4der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gulgeheissen werden. Die, Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate ün Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens 3/4 der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschloss muss mit3/4 der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nurimt Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. Arrêté du 1er décembre 1900, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bissen. Beschluß vom 1 . Dezember 1900, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bissen betreffend. L E MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der R e g i e r u n g ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bissen, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis omis le 10 février 1900 par l'administration communale du Bissen, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 12 août 1900 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour l'aire face à ses dépenses obligatoires ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs - Vereins von Bissen wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Bissen, Sitz des Vereins, vom 10. Februar 1900; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 12. August 1900; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Arrête : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance •contre la mortalité du bétail de Bissen est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quiltungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Wonneldingen, am 17. Dezember 1899. (Folgen die Unterschriften.) Beschließt: Art. 1. Der Viehversicherungs-Verein von Bissen wird hiermit gesetzlich aneikannt und ist dessen Statut genehmigt. 760 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 1er décembre 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, den 1. Dezember 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bissen. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Bissen, wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewahren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bissen und erstreckt sich auf die Ortschaften Bissen und Roost. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
  47. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere unter 12 Jahren ;
  48. b)Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden iedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen;
  49. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh;
  50. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  51. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
  52. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
  53. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen- wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  54. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Fur diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in weichein die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beilrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden. 761 § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande. Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. §11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergehl, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  55. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  56. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt.
  57. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aulgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind; In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben.
  58. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beitrüge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  59. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  60. b)Durch Ueberschwemmungen;
  61. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewahrt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
  62. a)Wenn der Viehbesitzer die Kraukheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; 6) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  63. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  64. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  65. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die 762 durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u. s. w. ;
  66. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Spater eintretende. Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintritisgeld zu entrichten: für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschienen sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 hehandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Frauken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Frauken von 1000 Frauken des Weithes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein spaterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlungeines ausergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur Führung der Geschätte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwahnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wohnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstände innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kur kosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, § 26. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einerunheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 763 KAPITEL VI. — Beginn des Vesicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 51. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungsumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstände festzusetzende Heberolle fur die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VIl. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
  67. a)Die General-Versammlung;
  68. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident Kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Genera!-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behule von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen die, hei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 31. — Vorstand: Zur Verwaltung der Geschafte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und zwei Mitgliedern. Die sämimtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 38. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsfuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattlindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 8 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. 764 § 39 — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Haltte der Mitglieder daber anweserd sind und wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes fur die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22 Juli 1891 gutgeherssen werden Die Aulosung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens—der Veremsuntgheder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit 3/4 der anwesenden Summen gefasst sein — Die Auflösung ist nur mit Gutherssung der Regierung gültig — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen des Art 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli 1891 stattzufinden. § 40 — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum kostenpreise in die Mitglieden überlassen werden In derselben Weise können Quittung- und Notationsregister beschafft werden Arrete du 1er decembre 1900, portant reconnaissance legale et approbation des statuts, de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalite du betail d'Arsdorf-Bilsdorf. Beschluß vom 1 Dezember 1900, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehverstcherungs- Vereins von Arsdorf-Bilsdorf betreffend LE Minister D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la demande en reconnaissance legale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Arsdorf-Bilsdort, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 12 janvier 1900 par l'administration communale d'Arsdorf, siege de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 12 août 1900 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrête grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lors et règlements, Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Arsdorf-Bilsdorf est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés § 41 — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen Berathen und angenommen zu Bissen, am 1 Januar 1900 (Folgen die Unterschriften.) Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Vrehversicherungs-Vereins von Arsdorf-Bilsdorf, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Arsdorf, Sitz des Vereins, vom 12. Januar 1900; Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 12. August 1900; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh Beschlusses vom 22 dess M t s ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: A r t 1 . Der Vrehversicherungsverein von Arsdorf-Bilsdorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 763 'Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y •annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. er Luxembourg, le 1 décembre 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 1. Dezember 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Arsdorf-Bilsdorf. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Arsdorf-Bilsdorf wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der -gegenwartigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeil für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewahren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Arsdorf und erstreckt sich auf die Orfschaften Arsdorf und Bilsdorf. §3. — Die Gesellschaft versichert Kühe, Rinder und Kälbinnen im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
  69. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  70. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5, — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  71. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
  72. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
  73. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen- wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  74. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen60b 766 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beilrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. Wenn dieses den Wohnsitz wechselnde Mitglied vom Ortsverband Arsdorf noch keine Entschädigung erhalten, so kann der an den andern Versicherungsverein zu bezahlende Beitrag nur soviel betragen, als nothwendig ist, nach § 19, zum dortigen Eintritt. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fallen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstalten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkault, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, fur welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. §. 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.
  75. i)Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  76. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  77. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lasst ;
  78. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;
  79. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind ;
  80. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ; 6) Durch Ueberschwemmungen;
  81. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeil verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
  82. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un- 767 fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt;
  83. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
  84. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
  85. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  86. e)Wenn das versicherte Thier i n Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
  87. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermassigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverhande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines, aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds oie statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letzlern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. Die Anzeige kann auch an ein Nichtmitglied des Vorstandes geschehen, wenn letzterer einen Mann in der Gemeinde dafür bezeichnet hat. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. KAPITEL § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheu verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. lu diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei 768 Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereniskasse und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind
  88. a)Die General-Versammlung.
  89. b)Der Vereinsvorstand. §32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende bat in der General-Versammlung über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen konnen nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Dezember abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. Die Taxatoren werden vom Vorstande bestimmt. Auch ein Nichtmitglied des Vorstandes kann als Taxator fungiren § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsfuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichttgt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller 769 ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberutung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens3/4der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Vorans durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens3/4der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit3/4der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Votstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Arsdorf, den 12. Januar 1900. (Folgen die Unterschriften.) Avis. — Stage judiciaire. Bekanntmachung. — Gerichtliche Stage. Par arrêté grand-ducal du 25 novembre ct., ont été nommés membres du jury prévu par l'art. 1 e r de la loi du 23 août 1882, sur le stage judiciaire : MM. Joseph Rischard, vice-président du la Cour supérieure de justice à Luxembourg ; Paul Ulveling, président du tribunal d'arrondissement de Luxembourg ; Ad. Mongenast, président du tribunal d'arrondissement de Diekirch; Joseph Brincour et Théodore Risch, avocats-avoués à Luxembourg. Ont été nommés membres suppléants du même jury : MM. Joseph Steichen, conseiller à la Cour supérieure à Luxembourg; Auguste Liger, avocat-avoué à Luxembourg ; Jean-Pierre Pemmers, avocat-avoué à Diekirch. Durch Großh. Beschluß vom 25. November ct. sind zu Mitgliedern der durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. August 1882 vorgesehenen PrüfungsCommission für die gerichtliche Stage ernannt: die HH. Joseph R i s c h a r d , Vice-Präsident des Obergerichtshofes zu Luxemburg; Paul U I v e I i n g , Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburgs Adolph M o n g e n a s t , Präsident des Bezirksgerichtes zu Diekirch; Jos. B r i n c o u r und Th. R i s c h , Advokat-Anwälte zu Luxemburg. Zu Ergänzungsmitgliedern derselben Commission sind ernannt worden: die HH. Joseph Steichen, Obergerichisrath zu Luxemburg; August L i g e r , Advokat-Anwalt zu Luxemburg; I . P. P e m m e r s , Advokat-Anwalt zu Diekirch. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheiller Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheinung entgultig ist. Luxembourg, le 30 novembre 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN, Luxemburg, den 30. November 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Postes. Bekanntmachung. — Postwesen. Les heures de départ et d'arrivée des ser- Die Abfahrts- und Ankunftsstunden der nach- 70 vices de transport des dépêches et de messageries ci après désignés sont réglées comme suit, à partir du 1er décembre prochain, savoir : 1. Grosbous—Mersch. Grosbous... . 9 00 m . . 9 40 m. Vichten... Bissen... . 10 30 m. Marsch... 11 15 m. Mersch.... 6 00 s. , 6 45 s. Bissen... 7 35 s Vichten... Grosbous... . 8 15 s. Départ de Arrivée a » a » a Départ de Arri\ée a » à » à 2. ... Arrivée a Boulaide.. Départ de Boulaide Arrivée à R a m b r o u c h . . . 9 15 m . 10 50 m . 1 00 s. 2 35 s. À partir du même jour la voiture publuique circulant actuellement entre GrosbousGrevels sera dirigée de Grevels par Buschrodt à Wahl. Les heures de départ et d'arrivée sont fixées de la manière suivante, savoir : Départ de Arrivée à » à Wahl Départ de Arrivée à » a 1. Grosbous-Mersch. Abfahrt von Ankunft in „ in ., in Abfahrt von Ankunft in „ in „ in Grosbous... . 9 00 V m . Nichten... . 9 40 V m . Bissen... . 10 30 VmMersch... . 11 15 V m . Mersch.... 6 00 Nrn. Bissen... . 6 45 Nm. Vichten... . 7 35 Nm. Grosbous.... 8 15 Nm 3. Rambruch-Bauschleiden. Rambrouch—Boulaide. Départ de Rambrouch stehend bezeichneten Postfuhrdienste sind, vom 1. Dezember k. ab, geregelt wie folgt, nämlich: Grosbous... 10 00 m. Buscbrodt... 10 30 m. ... 10 50 m. Wahl... 3 00 s. Buschrodt... 3 20 s. Grosbous... 3 50 s. Cette voiture est en correspondance avec celle circulant entre Grosbous-Ettelbruck, départ de Grosbous à 4 heures s. Le service de transport des dépêches et de messageries nouvellement créé entre EhnenGrevenmacher sera mis en activité, à partir du 20 décembre prochain. Les heures de départ et d'arrivée sont réglées comme suit, savoir : Départ d'Ehnen... 5 45 m . 6 00 m . Arrivée à Wormeldange » à Ahn... 6 15 m . » à Machthum ... 6 45 m . 7 15 m . « à Grevenmacher 10 30 m . Départ de Grevenmacher 3 15 s. 3 45 s. 4 00 s. 4 30 s. 4 45 s. S 30 s. Abfahrt von Ankunft in Bausch Abfahrt von Ankunft in Rambruch... 9 15 V m . leiden... 10 50 V m . Bauschleiden... 1 00 Nm. Rambruch... 2 35 N m . Vom selben Tage ab wird der Postwagen, welcher [gegenwärtig zwischen Grosbous-Grevels verkehrt, von Grevels über Buschrodt nach Wahl geleitet werden. Die Abfahrts- und Ankunftsstunden sind festgesetzt, wie folgt, nämlich: Abfahrt von Ankunft „ in Abfahrt von Ankunft in „ in in Grosbous... 10 00 V m . Buschrodt... 10 30 V m . Wahl... 10 50 Vm. Wahl... 3 00 Nm. Buschrodt... 3 20 Nm. Grosbous... 3 50 Nm. Dieser Wagen ist in Verbindung mit demjenigen, welcher zwischen Grosbous-Ettelbrück verkehrt und um 4 Uhr Nm. von Grosbous abfährt. Der neu eingerichtete Postfuhrdienst zwischen Ehnen-Grevenmacher wird vom 20. Dezember k. ab in Betrieb gefetzt werden. Die Abfahrts- und Ankunftsstunden sind festgesetzt wie folgt, nämlich: Abfahrt von Ehnen ... Ankunft in Wormeldingen 5 45 V m . 3 15 Nm. 6 00 V m . „ in Ahn... 6 15 V m . „ in Machthum ... 6 45 V m . 7 15 V m . „ i n Grevenmacher... Abfahrt von Grevenmacher .. 10 30 Vm. 3 45 Nm. 4 00 Nm. 4 30 N m . 4 43 Nm. 5 30 Nm. 771 Arrivée a Machthum. « a Ahn ... » a WormeIdange. » à Ehnen... 11 00 m 1 1 30 m . 11 45 m . . 12 00 m . 6 00 s. 6 50 s 6 45 s. 7 00 s. Luxembourg, le 30 novembre 1900. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Ankunft in Machthum... 11 00 Vm. .. in Ahn ... 11 30 Vm. „ in Wormeldingen 11 45 Vm „ in Ehnen... 12 00 Vm. 6 00 Nm. 6 30 Nm. 6 45 Nm. 7 00 Nm. Luxemburg, den 30. November 1900. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Circulaire concernant le mouvement de la population. Rundschreiben über die Bewegung der Bevölkerung. Les collèges des bourgmestre et échevins établiront, dès le commencement de l'année prochaine, un relevé en double constatant le mouvement que la population de leurs communes respectives a subi pendant l'année 4900. Les formulaires imprimés nécessaires a ces fins leur parviendront incessamment. Les administrations communales adresseront un exemplaire des dits relevés, pour le 30 janvier au plus tard, a leur commissaire de district, qui les vérifiera et les fera rectifier et compléter, s'il y a lieu. Die Schöffencollegien sind gebeten, gleich bei Beginn des nächsten Jahres zur Aufstellung eines in duplo auszufertigenden Verzeichnisses über die Ab- und Zunahme der Bevölkerung, während 1900 in ihren resp. Gemeinden zu schreiten. Die hierzu benothigten Druckformulare werden ihnen unverzüglich zugehen. Die Gemeindeverwaltungen sollen ein Exemplar besagter Verzeichnisse spätestens bis zum 30. Januar an den betr. Distriktskommissar einsenden, welcher dieselben prüfen und nöthigenfalls berichtigen und vervollständigen lassen wird. Luxembourg, le 4 décembre 1900. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 5 décembre ct., MM. Ferdinand Schœfer, attaché à la direction générale de la justice a Luxembourg, et Georges Faber, juge-suppléant près le tribunal d'arrondissement de Luxembourg, ont été nommés aux fonctions de juge de paix, le premier du canton de Remich, le second de celui d'Echternach, en remplacement de MM. Jacques Delahaye et Léon Kauffmann, appelés à d'autres fonctions. Luxembourg, le 6 décembre 1900. Le Ministe d'Etat, Président du Gouvernement. EYSCHEN. Luxemburg, den 4. Dezember 1900. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Justiz Durch Großh. Beschluß vom 5. Dezember ct. sind die HH. Ferdinand S c h ä f e r , Attache bei der General-Direction der Justiz zu Luxemburg, und Georg F a b e r , Ergänzungsrichter am Bezirksgericht zu Luxemburg, zu Friedensrichtern, elfterer des Cantons Remich, letzterer des Cantons Echternach ernannt worden, in Ersetzung der HH. Jakob D e l a h a y e und Leo K a u f f m a n n , welche zu andern Funktionen berufen worden sind. Luxemburg, den 6. Dezember 1900. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 772 Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal du 5 décembre ct., M. Albert Layen, juge-suppléant de la justice de paix du canton de Luxembourg, a été nommé aux fonctions d'attaché à la direction générale de la justice. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 5. Dezember ct. ist Hr. Albert L a y e n , Ergänzungsrichter am Friedensgericht zu Luxemburg, zum Attaché bei der General-Direction der Justiz ernannt worden. Luxemburg, den 6 Dezember 1900. Luxembourg, le 6 décembre 1900. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Avis. — Association syndicale. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, i l sera ouvert du 10 au 24 dé- 1883 wird vom 10. auf den 24. Dezember k. in cembre prochain, dans la commune de Gœsdorf, der Gemeinde Gösdorf eine Untersuchung abgeune enquête sur le projet et les statuts d'une halten über das Projekt und die Statuten einer association à créer pour l'établissement de zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldchemins d'exploitation aux lieux dits « Rosen- wegen an den Orten genannt „Rosenfeld, Gefeld, Gemengenlandchen » etc. à Buderscheid. mengenländchen" u. s. w. zu Buderscheid. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigenintéressés, ainsi que le projet des statuts de thümer sowie das Projekt des Genossenschaftsl'association sont déposés au secrétariat com- aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von munal de Gœsdorf, à partir du 10 décembre. Gösdorf vom 10. Dezember ab hinterlegt. Hr. M a t h i e u , Deputirter zu Wiltz, ist zum M. Mathieu, député à Wiltz, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications Untersuchungscommissar ernannt. Die nöthigen nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le Erklärungen wird er den Interessenten am 24. 24 décembre prochain, de 9 à 11 heures du Dezember k., von 9—11 Uhr Morgens, an Ort matin, et recevra les réclamations le même jour, und Stelle geben, und am selben Tage, von 2—4 de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Buder- Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale scheid. zu Buderscheid entgegennehmen. Luxembourg, le 4 décembre 1900. Luxemburg, den 4. Dezember 1900 Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Emprunt communal d'Ettelbruck de 125.000 francs. Obligations remboursables le 1 e r janvier 1901 par le receveur communal à Ettelbruck : Série A, titre de 500 francs. — Le numéro 110. Série B, titre de 100 francs. — Les numéros 122 et 42. Luxbg. Imp. Lib. d, l. C. V. Bück: L . Bück, Succ.

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