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Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance Beschluß vom 8. März 1901, biß gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung des Stalégale et approbation,

125 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Vendredi, 22 mars 1901. Großherzogthums Luxemburg. N°. 16. Freitag, 3 2 . März 1 9 0 1 . Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance Beschluß

Art. 1

. La société de secours mutuels dite « Sterbekassenverein der Feldhüter des Grossherzothums Luxemburg» est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 8 mars
  2. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsvereins „Sterbekassenverein der Feldhüter des Großherzogthums Luxemburg", wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom
  3. Februar 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  4. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  5. dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut des genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen; Beschließt: Art.

  1. Der Unterstützungsverein „Sterbekassenverein der Feldhüter des Großherzogthums Luxemburg" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. A r t
  2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  3. März 1901.. Der Staatsminister., Präsident der Regierung, Eyschen. 126 ANNEXE. Statut des Sterbekassenvereins der Feldhüter des Grossherzogthums Luxemburg. KAPITEL I . — Bildung und Zweck des Vereins. A r t .
  4. Vom
  5. März 1901 ab ist unter der Benennung « Sterbekassenverein der Feldhüter » eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse

richtet. A r t .

  1. Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in Luxemburg. A r t .
  2. Zweck des Vereins ist : Beim Ableben eines Mitgliedes oder dessen Ehegattin, wenn dieselbe vor dem Maune stirbt, den Hinterbliebenen zur Bestreitung der durch den Todesfall entstehenden Kosten aus gemeinschaftlichen Mitteln eine sofort zahlbare einmalige Geldunterstützung zu gewähren. KAPITEL I I . — Zusammensetzung des Vereins. A r t .
  3. Der Verein besteht, aus wirklichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. A r t .
  4. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche sich allen durch das Statut oder durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzten Bestimmungen unterwarfen haben und demgemäss an den Vortheilen des Vereins theilnehmen. A r t .
  5. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Wohltbaten, ihre Rathschläge, oder durch beliebige Geldspenden zur Wohlfahrt des Vereins beitragen, ohne an dessen Unterstützungen theilzunehmen. Sie haben das Recht, den Sitzungen beizuwohnen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. den Vorstand aufgenommen und sind obigen Bestimmungen nicht unterworfen. A r t . 9.Von Rechtswegen ausgeschlossen sind die wirkliehen Mitglieder, die innerhalb drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung des Vereinskassirers ihren Beitrag nicht entrichtet haben; doch kaun der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift verschieben wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet. A r t
  6. Mitglieder, welche unfreiwillig aus ihrer dienstlichen Stellung entlassen worden sind, werden ebenfalls von der Liste des Vereins gestrichen. Ist jedoch die unfreiwillige Entlassung

folgt wegen Altersschwäche, andauernder Krankheit oder Unglücksfall , so kann der Betreffende Mitglied des Vereins bleiben. A r t

  1. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltunghrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhängt : 1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu einer Gelängoissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft; 2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen ; 3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. A r t .
  2. Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen. Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Aus- A r t .
  3. Aufnahmefähig als wirkliche Mitglieder sind alle Feldhüter bis zum
  4. Lebensjahre einschliesslich. Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand vermittelst Abstimmen, mit Stimmenmehrheit, auf Sicht eines schriftlichen Gesuches, welchem ein Gesundheitsattest und ein authentisches stempetfreies Schriftstück über das Alter des Betreffenden beizufügen sind. Die jetzt im Dienst stehenden über 50 Jahre alten Feldhüter können ausnahmsweise, jedoch nur binnen einem Jahre nach. Bildung des Vereines und gegen Entrichtung der in Art. 27, 28 und 54 vorgesehenen Gebühren aufgenommen werden. Dieselbe Ausnahme gilt für diejenigen, welche etwa

st nach Ablauf des

  1. Lebensjahres in den Dienst treten. A r t .
  2. Die Ehrenmitglieder werden ebenfalls durch schluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden; findet dasselbe sieh am bestimmten Tag und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss. in der Generalversammlung verhängt. A r t .
  3. Die Entlassung, der freiwillige Austritt, die Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rückerstattung Recht. Doch können, kraft eines Beschlusses der Generalversammlung, die eingezahlten Beträge dem austretenden Mitgliede heimgezahlt werden, falls dasselbe zu einer andern anerkannten Hilfskasse übertritt und es sich um eine einfache Uebertragung der Gelder von einer Kasse auf die andere handelt. A r t .
  4. Aus dem Verein freiwillig einmal ausgetretene Mitglieder können unter den durch Art. 7 vorge- 127 schriebenen Bedingungen wieder aufgenommen werden, wenn selbe alle seit ihrem Austritt nicht geleisteten Beträge nachzahlen. KAPITEL IV. — Verwaltung. Art.
  5. Der Verein wird verwaltet durch einen Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, welcher zugleich das Kassenwesen besorgt, und zwei Verwaltungskommissaren besieht. Art.
  6. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenwehrheit

nannt. Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern oder den Ehrenmitgliedern

wählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der

setzung einzelner verstorbenen oder abdankenden Mitglieder alle drei Jahre zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das

setzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amte bis zum Monate, welcher auf seine

setzung folgt. A r t .

  1. Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, Um beschlussfähig zu sein, müssen wenigstens drei Mitglieder anwesend sein. A r t .
  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich aus. Jedoch kann demjenigen Mitgliede, welches das Amt des Schriftführers und Kassirers versieht, eine Entschädigung durch Beschluss der Generalversammlung zuerkannt worden, welche jedoch fünfzig Franken nicht übersteigen darf. Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes und den Revisoren werden ab Reisekosten die Auslagen für ein Retourbillet
  3. Klasse vergütet. A r t .
  4. Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft es die Geschäfte des Vereins

fordern. Der Präsident benachrichtigt die Mitglieder wenigstens drei Tage vor der Zusammenkunft. A r t . 20. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung des Statuts.

handhabt die Polizei in den Versammlungen,

unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentliche« Behörden.

ordnet die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der Generalversammlungen an. Art. 21. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ;

leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsübungen. A r t . 3 2 . Der Schriftführer ist betrant mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs.

führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrath die Aufnahmegi-suche und sonstige Mittheilungen vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten, Art. 23. Derselbe besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein In jeder Generalversammlung legt

einen detaillirten schriftlichen Rochnungsbericht über die Finanztage ab.

haftet für die, Gelder, die sich in der Kasse befinden.

bezahlt aufsieht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden oder dem hierzu delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen.

behändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme ein Exemplar des Statuts, worauf die Zahlung der Aufnahmegebühr vermerkt wird.

bewerkstelligt die Anlage und

hebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren Hinterlegung bei der Generaleinnahme und die Hinterlegungs-

klarung gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf Grund einer vom Präsidenten und einem hierzu delegirten Mitgliede des Verwaltungsrathes unterzeichnete Anweisung, worin die gesetsunässig zu hinterlegende Summe, angegeben ist. A r t . 2 4 . Die Verwaltungskommissare haben die, Kassenoperationen zu überwachen, alle Rechnungen und Bücher, sowie die Rechnungsberichtedes mitdemKassenwesen betrauten Verwaltungsmitgliedes genau zu prüfen und wenigstens zweimal im Jahre die Kasse zu revidiren. Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der nächsten Generalversammlung verlesen wird. Sie haben ausserdern das Abstimmungsgeschäft zu überwachen und für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen zu sorgen. Die eingegangenen

kundigungen theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit. A r t . 25, Der Verein tritt periodisch nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Der Vorsitzende kann die Generalversammlung entweder eigenmächtig oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein von 15 wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung einbauendes

suchen einberufen. Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes Jahr im Monat Januar eine Generalversammlung abgehalten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der 128 Rechnungen, die

örterung der die Gesellschaft interessiBei einem Alter von 25 bis 50 Jahren Fr. 20.00

enden Fragen, eventuell die

neuerung des Verwaltungs» » 31 » 35 » = » 30,00 rathes bestimmt ist. In dieser Generalversammlung legt » » 26 » 40 » = » 40,00 der, Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig» » 41 » 45 » = » 50,00 keit, die gesammten Geschäfte des vergangenen Jahres = » » 46 » 50 » 60,00 und Ober die am 31. Dezember abgeschlossene FinanzDie Zahlung der Aufnahmegebühr muss binnen länglage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der stens drei Monaten

folgen. Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder Quittung über die

folgte Zahlung ist zugleich Aufdurch Anschlag rnilgetheilt. nahme-Urkunde, deren Datum den Beginn der UnterJede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent- stützungsberechtigung feststellt. lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben A r t . 2 8 . Des Weilern verpflichten sich die wirklichen wenigstens fünf Tage vor dem für die Versammlung anMitglieder: beraumten Tage schriftlich angezeigt werden. 1° einen jährlichen Beitrag von 5 Franken zu zahlenA r t . 26. Zur Abfassung gültiger Beschlüsse der Ver2° die in Art. 34 vorgesehenen aussergewöhnlichen sammlungen ist die Anwesenheit von wenigstens 20 Mit- Beiträge behufs Bildung und

haltung eines Reservefonds gliedern

forderlich. Jedoch ist eine zweite neu einbe- zu leisten ; rufene Versammlung über eine schon vorgelegte Tages3) die Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath ordnung in allen Fällen beschlussfähig. Die Beschlüsse oder von der Versammlung übertragen werden, auszurder Generalversammlung werden durch Stimmenmehrheit uhen. der anwesenden wirklichen Vereinsmitglieder gefasst. Denjenigen, welche

st nach Ablauf eines Jahres seit Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Prä- der Bildung des Vereins, resp. nach einem vollendeten sident. Dienstjahre oder später ihr Aufnahmegesuch einreichet!, Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung kann der Eintritt in den Verein nur unter der Bedingung (Stimmzettel) vollzogen. gestattet weiden, dass dieselben ausser der AufnahmeFindet Stimmengleichheit bei

nennungen statt, so hat gebühr alle seit der Bildung des Vereins resp. seit ihrem der Aelteste der Gewählten den Vorrang. Amtsantritt von den Mitgliedern des Vereins geleisteten gewöhnliche und aussergewöhnliche Beiträge nachzahlen. KAPITEL V. Verpflichtungen der Mitglieder gegen die A r t . 2 9 . Der Verwaltungsrath bestimmt die Art der Gesellschaß. Beitragserhebung. Dem Mitgliede steht es frei, seine BeiArt. 27. Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem träge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten. Eintritt folgende Aufnahmegebühr zu entrichten : A r t . 30. Es wird von den Mitgliedern keinerlei BeiBei einem Alter von 25 bis 30 Jahren = Fr. 2.50 trag

hoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorge» » » 31 » 35 » = » 5.00 sehen bind. 7. 50 » » » 36 » 40 » = » » » 41 » 45 » = 5 » 40.00 KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre 12.75 » » » 46 » 50 » =_ Mitglieder. 17.50 » » » 51 » 55 » = A r t . 3 1 . Die in Art. 5

wähnte Unterstützung ist vor21.25 » » » 56 » 60 » » « » 61 » 65 » = » 26.25 läufig festgesetzt auf den resp. Betrag von : 31,25 » » » 66 » 70 » 1° 200 Franken, oder » » » 71 » 75 » = 37.50 2° 300 Franken, oder 43.75 » » » 76 » 80 » = 3° 400 Franken, » » » 81 und darüber = » 50,00 je nachdem das betreffende Mitglied entweder : 1° weniger als 4 volle Jähre; oder Nach Ablauf eines Jahres von dem Datum der Bildung 2° 4 aber weniger als 6 volle Jahre, oder des Vereins an gerechnet, ist die Aulnahmegebühr für 3° wenigstens 6 volle Jahre dem Verein angehört hat. die jetzt im Dienst stehenden, nicht über 50 Jahre alten Die Summe wird ausbezahlt beim Tode ; Feldhüter nach dem Alter folgendermassen festgestellt: 129 1° des wirklichen Mitgliedes, 2° dessen Ehegattin, sofern der Gatte noch lebt. Nach dem Tode des Gatten kann die Wittwe Mitglied des Vereins werden, aber ohne Stimmberechtigung Sie zahlt die Halfte des in Art. 28 vorgesehenen jährlichen Beitrages und es wird nach ihrem Tode eine Unterstützung in flöhe der Hälfte der oben festgestellten Sätze an ihre

ben ausbezahlt. Bei Wiederverheirathung geht sie ihres Rechtes verluftig und

hält die eingezahlten Gelder zurück. Die Auszahlung der Unterstützung

folgt gleich nach dem Todesfall an die Empfangsberechtigten, und haben letztere zu dem Zwecke einen vom Bürgermeister ausgestellten stempelfreien Todteuschein mit Angabe der

bberechtigten an den Präsidenten des Vereins einzusenden. A r t . 32. Als Empfangsberechtigte werden angesehen der Wittwer, die Wittwe, Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern und Grossehern des resp. der Verstorbenen oder eine von diesen testamentarisch bezeichnete Person, sofern solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist. Diejenige Person, welche die Untertsützungssumme in Empfang nimmt und hierfür quittirt, hall sich stark für die übrigen

bberechtigten und hat sich mit diesen über den ihnen zukommenden Theil zu verständigen, sowie denselben auszuzahlen. Sind keine Bezugsberechtigten vorbanden, so fällt die Unterstützung, nach Abzug der Kosten für Arzt, Medikamente, Pflege und Begräbnisskosten, an den Verein zurück. nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem| Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die

hebung hinterfegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, hat der Verwaltungsrath gatzuheissen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-» schreiben. A r t . 35 Wenn über 400 Fr. Vereinsgelder sich in der Kasse belinden, so ist der Ueberschuss von wenigstens 25 Fr. unverzüglich entweder an die Staassparkasse abzuführen oder je nach

achten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am

spriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer Staatsrente, sei es mit Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine

klärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. A r t .

  1. Die Vereinsgelder dürfen in keinem Fall zu einem andern als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zwecke verwendet werden. VIII. — Statut Abänderung, Auflösung und Liquidirung, Schlichten etwaiger Streitsachen. KAPITEL A r t . 3 7 . Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts oder der Réglemente muss dem Verwaltungsrat unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben KAPITEL VII. — Bas Gesellschaftskapital und seine AnIage,ist oder nicht. Eine Statutahänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens A r t . 3 3 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder; schriftlich« oder gedruckte Briefe au jedes einzelne Mit2° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; glied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe 3° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ; der Tagesordnung zusammeuberufen sein und aus min4° den Staats- oder Gemeindezuhchüssen ; destens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder be5° den Zinsen der angelegten Kapitalien. stehen muss. A r t .
  2. Es wird ein Reservefonds gebildet, dessen Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gütig Betrag vorläufig auf 20,000 Fr. festgelegt ist. So lange zu sein, mit drei Viertel Stämmen der anwesenden Mitdieser Betrag nicht

reicht ist, bezahlen die wirkgleder gefasst und von der Regierung in der Form genehlichen Mitglieder monatlich einen außergewöhnlichen Beimigt werden, die durch Art.

  1. des Grossherzoglichen trag von Fr. 0,
  2. Dieser aussergewöhnliche Beitrag wird Beschlusses vom
  3. Juli 1891 (Reglement für die auf ebenfalls jedesmal

hoben, wenn der Reservefonds unter Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben 20,000 Fr. heruntersinkt. Die außergewöhnlichen Ein- ist. nahmen werden dem Reservefonds beigelügt, falls die A r t . 3 8 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur Geber nicht anders bestimmen. Der Ueberschuss an gewöhnlichen Einnahmen kann ebenfalls dem Reservefonds bei

wiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die beigefügt werden. Der also gebildete Reservefonds darf Auflösung kann nur in einer speciell zu diesem Zweck 130 wenigstens drei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein, müssen. Dieser Beschlusse kann nur

folgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathen hat ; dieselbe muss mit wenigstens drei Viertel Summen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflegung ist nur mit Gutheissung der Oberbehorde gütig. Im Falle der Auflosung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. A r t 3 9 . Alte Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterlasst eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer

mangelung der Präsident, einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgiltig ist Ist die Gesellschaft als solche bei der Streufrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höheren Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu

nennen. Also beschlossen in der Generalversammlung zu Ettelbrück, am

  1. April 1900, und, gemass Auftrag der Generalversammlung, in den Sitzungen des Verwaltungsrathes zu Mersch am 13 Mai und
  2. Dezember 1900 und
  3. Januar
  4. Der Vorstand (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette. Beschluß vom
  5. März 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Sparvereins „Biene" i n Fels betreffend. Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société d'épargne «Bienen à Larochette, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 24 février 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par celle du 14 février 1900 et l'arrêté grand-ducal du 22 juillet 1891, complété par celui du 48 décembre 1900 ; Nach Einsicht des Gesuches des Sparvereins „Biene" in Fels, wegen gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom
  6. Februar 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  7. Juli 1891,

gänzt durch dasjenige vom

  1. Februar 1900 und des Großh. Beschlusses vom
  2. Juli 1891,

gänzt durch denjenigen vom 15. Dezember 1900; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; I n Anbetracht, daß das Statut des genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente im Einklang steht; Arrête :

Art 1

. La société d'épargne « Biene » à Larochette est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt: A r t . 1 . Der Sparverein „Biene" in Fels wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 431 A r t

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 8 mars
  2. Art.
  3. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  4. März
  5. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. ANNEXE. Statuten des Sparvereins « Biene » i n Fels. I . Zweck des Vereines. Art.
  6. Der Sparverein «Biene» mit dem Sitze Fels ist eine Genossenschaft, welche zum Zwecke hat, unter Vermittelung bequemer Gelegenheit, von den Mitgliedern kleine wöchentliche

sparnisse zu sammeln und bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen. II. Mitgliedschaft. Art.

  1. Jegliche im Grossherzogthum ansässige Person, die über 18 Jahre alt ist, kann jederzeit dem Vereine beitreten. A r t .
  2. Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der Vorstand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar aller Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr mündliches oder schriftliches Begehren mit Ausnahme der verheiratheten Frauen, welche der

mächtigung ihres Ehemannes bedürfen, eventuell der

mächtigung des Friedensrichters, falls der Ehemann sich weigert, abwesend ist oder im Unvermögen seinen Willen gesetzmäßig zu äussern. Art. 4. Jedes Mitglied

halt einen auf seinen Namen lautenden Antheilschein und ein Quittungsbuch, in welches die gemachten Einzahlungen eingetragen werden, welches ausserdem die Statuten enthält, und hat als Aufnahmegebühr 50 Centimes zu entrichten. Verloren gegangene Antheilscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger Feststellung und gegen eine Vergütung von 50 cts. durch Duplicate

setzt. Art. 5. Der Besitz eines Antheilscheines auf den Sparverein «Biene» schliesst den Beitritt in den Verein und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich. bestellten Einnehmers, welcher darüber quittiert, dem Verein gegenüber haftbar und verflichtet ist, die

hobenen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen. A r t , 7. Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das einzelne Mitglied beim Eintritt in den Verein sich verpflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der

sparnisse stets der gleiche. A r t ,

  1. Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10 Gentimes ; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von diesem Minimum sein. A r t .
  2. Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der Mitglieder. Jedoch können Väter und Vormünder zu Gunsten ihrer Kinder oder Mündel unter 18 Jahren die betreffenden Einzahlungen vornehmen. A r t .
  3. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange zusammengetragen bis das gesammelte Kapital nebst Zinz- und Zinseszinsen mit Einschluss von sonstigen statutenmässig zulässigen Zuwendungen dem tausenfachen Bstrag einer Wocheneinlage, gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder

folgt. A r t . 11. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10 festgesetzten Termin austreten will,

hält gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner eingezahlten Wocheneinlagen binnen Monatsfrist zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochen eingezahlt und belaufen sieh seine Einlagen auf mindestens 30 Franken, so werden ihm mit dem Kapital zugleich die Zinsen ausbezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzten Zinsfusse. III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder. A r t . 12. Wer nachträglich dem Sparverein beitreten Art. 6. Die Einlagen müssen wöchentlich an einem will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Centimes vom Vorstände zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort sofort die schon

fallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und zwar zum Voraus gemacht werden zu. Händen eines und Zinseszinsen zu entrichten. 132 A r t .

  1. Geschehen seitens eines Mitgliedes die Einlagen aufnaglich zu Gunsten einer minderjährigen Person unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablaut ihres,
  2. Jahres und auf Antrag des

steren gebührenfrei als Mitglied aufgenommen werden und selbständig die Einzahlungen fortsetzen, während das früher zahlende Mitglied ohne weheren. Anspruch an den Verein, gegen Rückgabe des Anhertschenines und Quittungsbuches ausscheidet. Den unter solchen Umstanden neu eintretenden Mitgliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausgestellt, sowie das Quittungsbuch zu weiteren Spareinlagen ansgeliefert. A r t . 14. Stirbt ein Mitglied, so wird den

bberechtigten gegen Rückgabe des Antheilscheins und Quittungsbuches das dahaben ausbezahlt gemass den Bestimmungen des Art.

  1. A r t . 15 Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungstage mehrere Wochenbeitrage zum Voraus zu entrichten. A r t .
  2. Befindet sich Jemand mit seinen Einlagen vier Wochen im Rückstande, so wird

gemahnt und hat hierfür 30 Centimes Mahngebühr zu entrichten.

folgt keine Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so wird dem betreffenden Mitglied für jede rückständige Woche 40 Prozent seines wöchentlichen Beitrages angerechnet. Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnungkeine Beiträge bezahlt bat, geht seiner Mitgliedschaft ohne Weiteres verlustig und

hält seine Einlagen ohne Zinsentsehädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück. Art. 17. Hat ein Mitglied 52 Wochen eingezahlt, so kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Antheilscheius nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche einfache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Einlagen, sofern letztere 50 Branken

reicht haben. Hierfür wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss plus ein Prozent gerechnet. A H .

  1. Findet sich zu gegebener Zeit eine weitere Anzahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abtheilung gegründet, unter Einhaltung dieser nämlichen Statuten. Jede Abtheilang bildet für sich ein Ganzes mit gesonderter Rochnungsührung, untersteht aber wie alle frühem derselben Verwaltung. Art.
  2. Die vorzeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abtheilung kann nur stattfinden aufschriftliche Zustimmung oder auf mündliche vor dein Delegir- ten des Vereins im Beisein von zwei Zeugen abgegebenen zustimmenden

klärung sammtlicher Mitglieder dieser Abtheilung, nachdem dieselben zwei Monate Vörher schriftlich von diesem Antrag benachrichtigt worden. A r t

  1. Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und Urkunden haben unter dem Titel Sparverein « Biene» in Fels zu geschehen. A r t 2 1 . Der Kassenvorrath darf in der Regel die Summe von 200 Franken nicht überschreiten. Die verfugbaren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger Staatsobligationen und sonstigen durch die Regierung gutgeheissenen Wertpapiere verbleiben. Jede Kapitalanlage anderer Alt ist ausgeschlossen, A r t .
  2. Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe sich

gebenden Gewinne und Verluste Werden den Mitgliedern im Verbaltniss ihrer respektiven Einlagen abgerechnet, Die Verwaltungs und Kontrollmitglieder können nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Verluste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. A r t . 2 3 . Es wird ein unantastbarer Reservefonds gebildet, welchem mindestens 20 Prozent von allen Privatschenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Gemeindezuschüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrücklich anders bestimmen. Die Zinsen dieses Reservefonds dienen zur Deckung etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueberschuss wird den einzelnen Abtheilungen im Verhältniss ihrer Wocheneinlagen überlassen. A r t . 2 4 . Es dürfen von den Mitgliedern keine andere Beiträge

hoben werden, noch darf eine andere Verwendung der Vereinsgelder stattfinden als in diesen Statuten vorgesehen ist. IV. — Geschäftsleitimg. A r t . 2 5 . Die Generalversammlung, zu der sämmtliche Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Entscheidungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und ist wählbar, A H , 2 6 . Die Generalversammlung beruft der Vorstand und zwar : 1. jährlich einmal in der Zeit vom Juli bis Oktober behufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme der Haupt- und

satzwahlen ; 2. wenn besondere Umstände eine solche

beischen; 133 3. wenn ein mindestens von 15 Mitgliedern Unterzeichneter und begründeter Antrag i m Interesse des Vereins eine solche fordert. A r t . 2 7 . Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu : 1. Sie wählt in der ordentlichen Generalversammlung zwischen Juli und Oktober für die Dauer von drei Jahren :

  1. a)mit relativer Mehrheit, einen Vorstand von 7 Mitgliedern;
  2. b)aus diesem Vorstand in besonderem Wahlgang und mit absoluter Stimmenmehreit den Präsidenten ;
  3. c)ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehrheit die aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungscommission, welche jedes Jahr zu einem Drittel

neuert w i r d . 2 Sie nimmt in der ordentlichen Generalversammlung die vom Vorstande auf den

  1. Juni abgelegte und von der Rechnungscommission geprüfte Jahresrechnung ent
  2. Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwablen die Bürgschaftsleistung des Kassirers und der Einnehmer.
  3. Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jährlichen in Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinsfuss fest.
  4. Sie besthfiesst über Statuntenabänderung. A r t . 2 8 . Für die Punkte 1 bis 4 des A r t . 27 ist die Generalversammlung stets beschlussfähig ohne Ansehen der Zahl der anwesenden Mitglieder. A r t . 2 9 . Bei Statutenabänderung (Punkt 5 des Art. 27) muss der diesbezügliche vom Vorstande zur Abstimmung zugelassene Antrag vermittels geschriebener oder gedruckter Briefe jedem einzelnen Mitgliede mitgelheilt werden, welches alsdann innerhalb zehn Tagen, je nach Würdigung des Antrages dem Vereinspräsidenten seine Z u sage entweder

teilt oder verweigert. Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung

theilt haben, und nächdem die Regierung dieselbe genehmigt in der Form, Welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgesehen ist. A r t . 3 0 . Dem Vorstände sind folgende Geschäfte übertragen : a)

Wacht über strenge Beobachtung der Statuten, trifft die dazu nöthigen Anordnungen, besorgt eine korrekte Rechnungsführung, die sichere Anlage der Gelder und die Aufbewahrung der Werthschriften. b)

wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und den Schriftführer. c)

wählt in oder ausser seiner Mille den Kassirer und bestimmt dessen Jahresgehalt. d)

wählt die Einnehmer und Bestimmt deren Funktionen und Gehalt. e)

beruft die Generalversammlung and stellt die zur

ledigende Tagesordnung auf. A r t . 3 t . Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlungen in der gehörigen Ordnung, hat störendes Benehmen zu verweisen, persönliche Angriffe und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Diskussionen fernzuhalten.

beruft den Vorstand ein, wenn

es für nützlich

achtet.

vertritt den Verein im Verkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörden,

unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Beratungen und Urkunden, in Geldangelegenheiten über 1000 Franken mit dem Kassirer, i n allen übrigen nicht geldlichen Angelegenheiten mit dem Schriftführer collectiv. A r t . 3 2 . Der Schriftführer besorgt die Korrespandenz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten mit dein Präsidenten kollectiv, führt Protokoll über die Verhandlungen in den Versammlungen in einem hiezu bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versammlung wird stets vorgelesen und ev. gutgetreissen. A r t . 39. Der Kassirer, als Vertreter des Vereins in jeglichen Geldangelegenheiten, besorgt alle Kassengeschäfte,

führt seine Bücher in der Weise, dass

jederzeit genane Auskunft über den Vermögensbestand des Vereins geben kann. Ër ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Depositen.

führt Namens des Vereins alleinig die recthsverbindliche Unterschrift bis zum Höchstbetrage von 1000 Franken, lieber diese Summe hinaus unterzeichnet

oder i m Unvermögensfalle sein vom Vorstand

nannter Steifvertreter mit dem Präsidenten kollektiv. A r t . 3 4 . Die Rechnungskommission hat steh ausser der Rechnungsprüfung am Schlüsse des Geschäftsjahres jährlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermögens zu versammeln und hierüber dem Vorstande schriftlichen Bericht zu

statten. Die Rechnungskommission wählt alljährlich unter sien einen Präsidenten, der die Zusammenberufung besorgt. A r t . 3 5 . Alle Veröffuntlichungen und Einberufungen, den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt. A r t . 3 6 . Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu

ledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewählten Schiedsrichter getheiker Ausicht, so ziehen sie ein drittes 16a 134 Mitglied zu, dessen Entscheidung endgillig ist. Bei Nichteinigung über die Wahl dieses Dritten endscbeidet der Friedensrichter des Kantons Mersch. gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh Beschlusses vom 22. Juli 1891. Der Vorstand des Sparvereins « Biene » in Fels. V. — Auflösung. (Folgen die Unterschiiften.) A r t . 37. Die Auflösung des Vereins kann nur

folgen Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertert. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT, Beschluß vom

  1. M ä r z 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehverficherungs-Vereins von Mertert betreffend Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée, par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertert, ensemble les statuts de cette société ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehvericherungs-Vereins von Mertert wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Vu l'avis émis le 10 janvier 1901 par l'administration communale de Mertert, siège de ladite société ; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Mertert, Sitz des Vereins, vom
  2. Januar 1901; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 24 février 1901 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  3. Februar 1901 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  4. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  5. dess. Mts.; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

sche inen; Arrête : Art. 1 e r . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertert est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt: A r t . 1 . Der Viehversicherungsverein von Mertert wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 135 Art. 2 Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 13 mars 1901. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 13. März 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mertert. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

  1. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenund Zweck des Vereins. wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen. § 1. —Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von
  2. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentMertert wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, lichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausserseinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen- ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund- stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aussätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe- stand

halten zu haben. stande zu gewähren. §

  1. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus §
  2. Der Sitz des Vereins ist in Mertert und

- dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem strecktsich auf die Ortschaft Mertert. Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder, laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses Ochsen und Stiere ; 6) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere zu hören. im Alter von wenigstens einem Jahre. Sofern dieselben nicht

scheine«, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend

scheinen, wird der AusKAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt am dem schluss der Entscheidung der Generalversammlung unterVerein. - - Einschreibung der Thiere. worfen. §

  1. __ Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer §
  2. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres

folgen und sich der Verein

streckt. — Minderjährige im Alter von muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitfünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten punkte schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden.. Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine als Mitglieder des Vereins zugelassen. einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen: Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die a) Viehhändler und Eigentümer oder Halter von soge- Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die nanntem Leihvieh ; b) Viehbesilzer, welche nicht ihren Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die sichern wollen. Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher§ 5 — Von dem Vereine können durch Beschluss der ung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichGeneral-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrkeit für den Verein auf. heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden : § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem gemacht haben. der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen. nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 136 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fälen kann von den Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

giebt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abdeichen in das Taxationsverzeichrtiss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Viehbestandes, Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh vörkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12 — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicharungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig pin- gezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Machnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verbat Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über gebt, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Resitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstände von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall, der Entschadigung, — Entschädigimgsbetrag. — Beiträge. — Ein rittsgeld. § 15. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigs werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  3. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben aufgrund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeitichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer

hehen oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des FahIers bekannt war. § 14, — Die Epischadigung kann durch den Vorstand vertagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenan Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezug auf die Behandlung des

kraukten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet ; 137

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art hetrugerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat :
  3. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : aufgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen. z. B. bei Blähangen durch den Trokarstich u.s.w. ;
  4. f)Wenn eine drille Person für den Unfall verantwortlich ist.. § 15 — Ueberdie Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Besshluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Entscnadigangsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthumer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle. §
  2. — Beiträge, — Jedes Mitglied ist verpflichte), ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahrigen Baten als Beitrag zu zahlen. § 18 — Eintrittsgeld, — Mitglieder des Vereins, welche sichbei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  3. — Später etntretende Mitglieder haben, ausser dar jährliehen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : fur eine Kuh. Fr. 1,28 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. §
  4. -- Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
  5. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  6. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Vietrtel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem, zwischen den verschienenen zu Recht bestehenden ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wind, Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höbe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben abgeschlossen werden sollte, Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhlichen Beitrages im Betrag« von nicht uber Fr, 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versieherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds aie statutarisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsanstlagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem, vorhergehenden § 22

wähntem Centralverband an diesem letztern in entriebtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V, — Verfahren bei

krankung des Viehes. — Nothschlachtung § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtel, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstaude innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. ~ Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  2. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trafft den Eigenthumer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus dur Vereinskasse. § 27. —

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthesfostgeset7A werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe bebalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 138 einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI — Beginn des Versicherunsgsjahres, §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abscbätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins veriheilt werden. § 29. — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V l l . — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind

  1. a)Die General-Versammlung.
  2. b)Der Vereins vorstand. §32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt der von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheilen beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmiighedern unterschrieben werden. § 34 Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer; und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt, §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen §
  2. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 139 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung Dach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gulgeneissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Augabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune d'Eich. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune d'Eich, ensemble les statuts de celte société; Vu l'avis émis le 3 février 1901 par l'administration, communale d'Eich, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 24 février 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête :

Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune d'Eich est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. wenigstens drei Viertel der Vereinsmitgliedervertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung genfäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 2 1 Juli 1891 statizufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Mertert, am

  1. Januar
  2. (Folgen die Überschriften.) Beschluß vom
  3. März 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins der Gemeinde Eich betreffend. Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicheerungs Vereins der Gemeinde Eich, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeVerwaltung von Eich, Sitz des Vereins, vom
  4. Februar 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  5. Februar 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  6. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  7. dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs - Verein der Gemeinde Eich wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 140 Art.

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 13 mars
  2. Art.
  3. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehorigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  4. März
  5. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement. DerStaastminister,Präsident EYSCHEN, Eyschen. der Regierung, Statuten des Viehversicherungs-Vereins der Gemeinde Mob. KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § I , — Unter dem Namen Viehversicherungsverein der Gemeinde Eich wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsalze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestände zu gewahren. § 2 — Der Sitz; des Vereins ist in Eich und

streckt sich auf die Ortschaften Eich, Weimerskirch, Dommeldingen, Beggen, Mühlenbach, Kirchberg und Neudorf. § 5, — Die Gesellschaft versichert :

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen ünd Stiere ; bei Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens1 einem Jahre.
  2. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  3. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen beitrage während drei Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Bückstände sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand

halten zu haben § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen , werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen, KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Enischieibung der Thiere. §

  1. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann §
  2. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres

folgen und oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitsielt der Verein

streckt — Minderjährige im Alter von punkte schriftlich bei dem, Vorstaude eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, 15 bis 18 jahren, sowie die verheirätheten Weibspersonen werden jedoch mir unter den durch Art. 3 des Gesetzes welche ihren Wohnsitz ausserbalb der in dem Vereine vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder einbegriffenen Ortschafleu verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen ; Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge- Verlegung des Wohnsitzes oder die Anfgabe des Betriebes nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

folt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die ganzen Viehbestand, Sündern nur einzelne Stücke ver- Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versichersichern wollen. ung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlich§ 5. Von dem Vereine können durch Beschluss der keiten für den Verein auf. General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor§ 8, — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlüsses standes auf geschlossen werden ; sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge- welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folg. macht haben. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz b) Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh un- nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegengebührlich schlecht pflegen. seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 141 sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverin durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fallen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

gibt sich nichts zu

innern, so wird der W e r t h des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen, Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle .setzen, |ür welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet, KAPITEL III. — Begind und Aufhüren der Versicherung. §

  1. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. §
  2. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegehen. 2) Im Fakke der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbzierkes verlegt, mit dem Tage, au welchem die thiere anderwärts eingestellt, 0) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergebt, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  2. b)Wenn der neueB e s i t z e rsich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind ; la den drei Fallen ist dem Vorstände von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben. d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind ;

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  3. c)Durch Seuchen oder ausleckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Enischäligung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschäligung nicht eintreten kann. Eine Enischa ligung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der BeSitzer Anspruch gegen den Verkäufer

beben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § .14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ; a) Wenn der Viehfresitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bririgt ; b) Wenn

den ihm in Bezug auf die Behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet;

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlüssigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 16 b 142 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
  3. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.
  4. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewahrung oder Versagung der Entschädigung beschhessl der Vorstand in gemeinsamer Betathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschadigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig §

  1. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. §
  3. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sieb bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  4. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct, für die folgende Fr, 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. §
  5. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschienen sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorder zu entrichten. §
  6. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22 — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds sorgen, welchermindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz wird auf ein Viertel

massigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Hecht bestehenden Ortsvereinen des Laudes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Fille der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben aasgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewohnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0 25 Ct, von hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Hohe wieder

reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt, werden. Auch hat die Vereinskasse fur sammtliche, zur Fuhrung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen autzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22

wähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewohnlichen Prämien. KAPITEL V, — Verfahren bei

krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stuck Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist derEigenthümerverpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuv\enden. Auch muss derselbe dein Vorstände innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthürner zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  2. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsaussehuss die atsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob

das Fleischnacheinervon zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse not fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eineNothschlachtungnur mit Genehmigung des Vereinbausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins 143 ausschluss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. Ausseiordentliche Versammlungen können nur über KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla§

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mil dem
  2. Ja- dung als Gegenstand der, Berathung bezeichnet worden nuar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa- und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammtoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie. Vieh, versichert ist. Die hierbei

mittelte Abscbätzungs- ben werden. summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Umlagen des Vereins vertheill werden. Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General§ 29 — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versichrungsroll und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31 _ Die Organe des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung.
  2. b)Der Vereinsvorstand. § 32. __ Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung stall. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Vorlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht Worden und solche nicht den Statuten zuwiderlanfen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers; einem Rechnungsführer, und zehn Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenami. Die Remuneration des Rechnungsführets dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht Viehbesitzer sein. §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesehäfts führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  2. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. S des Gesetzes vom
  2. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie 144 einen drutten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist wenigstens drei Viertel dei Vereinsmitglieder vertreten sein müssen — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel § 39, — We Abänderung gegenwartiger Statuten kann dei anwesenden Stimmen gefasst sein — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig —ImFalle nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren der Auflösung hat die Liquidirung gemass den BestimZasammenberufung und Verhandlungen in der statuten mungen des Art 9 des Grossh Beschlusses vom 23 Juli gemass vorgeschnebenen Form stauttzunden haben 1891 stattzufinden Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist § -40 — DurchBeschlussdesVorstindeskonnengegenerfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Vierlet dei inwesenden wartige Statuten gedruck und zum Kostempreise an die Stimmen sien dafür aussprechen und dass dieselben durch Mitglieder überlassenwerden in derselben Weise können die Regierung nach Vorschrift des Réglementes furdieauf Quittungs- und Notationsregister beschafft werden Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22 Juli 1891 § 41 —DieUnterschriftunterdiegegenwärtigenStagutgeheissen werden tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem liche

klarung der Geselschaft beitreten zu wollen Zwecke wenigstens zwei Monate un Votaus durch EinzelBerathen und angenommen zu Lich, am 16 Juli 1899 briefe mit ausdruckhaher Abgabe der lagegordnung ein berufenen Versammlung beschlossen werden, m welcher Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du Beschluß vom 13. Marz 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs Vereins von Luxemburg betreffend LE MlNISTRED'ÉTAT,PRESIDENT DU GOUVERNEMENT Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der R e g i e r u n g , Vu la demande en reconnaissance legale presentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Luxembourg, ensemble les statuts de cette société , Vu l'avis émis le 6 mars 1901 par l'administration communale de Luxembourg siège de ladite société, Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 12 août 1900 ; Vu la loi du 11 Juillet 1891 et l'arrête grandducal du 22 du même mois , Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements, Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires, rungs Vereins von Luxemburg wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts. dieses Vereins, Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereins vom 6 Marz 1 9 0 1 , Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren Commission zur Forderung der auf Gegensitig keit beruhenden Vereine, vom 12 August 1900 Nach Einsicht des Gesetzes vom 11 J u l i 1891 und des Großh Beschlusses vom 22 dess M t s ; I n Anbetracht, daß das Statuts genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht, In Anbettacht, baß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen Utah de Luxembourg. Arrête

Art. 1. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité au bétail de Luxembourg.

est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Nach Einsicht des Gefaches des Biechversiche- Beschließt: Art.

  1. Der Viehversicherungs-Verein von Luxemburg wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt 148 Art. 2- Le présent arrêté, avec les statuts y annexée, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 13 mars
  2. Luxemburg, den
  3. Marz 1901, Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Statiten Art.
  4. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. des Viehversicherungs-Vereins von Luxembourg. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. §
  5. Unter dein Namen Viehversicherungs-Verein von Luxemburg wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statüten Entsehädigungen nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit fur Verluste an ihrem Viehbestande zu gewahren. §
  6. — Der Sitz des Vereins ist in Luxemburg und

streckt sich auf die Ortschaften Luxemburg, Limpertsberg und Rollingengrund. § 3. — Die Gesellschaft versichert :

  1. a)Külte, Rinder, Ochsen und Silere;
  2. b)Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter Von wehigslens einem jahre. KAPITEL II.- Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, öfter welche sich der Verein

streckt. — Minderjahrige im Alter von 15 bis 18 Jahrën, sowie die verhetratheten Weibspersonen werden jedoch nur unser den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:

  1. a)Viehbändler und Eigenthumer oder Halter von sogenanntemLeihivieh;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den ïnteressen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
  4. b)Notorische Thierqualer oder solche, die ihr Vieh ungebuhrlich schlecht pflegen.
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen
  6. d)Diejenigen welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge wahrend sechs Monaten oder für die ausserordentlichen Beitrage während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

hallen zu haben. § 6. Die Mitglieder fur welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen um dieselben über Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unter worfen § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Varstande eingereicht, werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihrer Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb eufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebs

folgt, auf. Dasselbe ist der Falln wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satz-verbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den, Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserdentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gesentigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu Seinen Gunsten 146 ein Theil der bezahlten Beilrage dem audern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meltenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines, Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

giebt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte. Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dein Versicherten bekannt zu geben ist. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ; 6) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt.
  2. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind; In den drei Fällen ist dem Vorstände von der

folgten Veränderung Keuntniss zu geben. d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung geballen ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. § 10.— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössein, sind veriffichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergebenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. §13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  3. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewahrt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer

heben oder sofern

, den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen làsst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. KAPITEL III. — Beginn lind Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Einschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld, § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un§ 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezug auf die Behandlung des bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande balb des Viehversichemngsbezirkes verlegt, mit dem Tage,

theilten Weisungen nicht Folge leistet ;

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder groan welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein- ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art gezahlt, acht Tage nach

folgler schriftlicher Mahnung betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Verein schuldig gemacht hat ; Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übere) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation geht, mit dem Tage des Ueberganges au den neuen Be- verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt sitzer. worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die 147 durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen worden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarslich, U.s.w.; f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. Ueber die Gewährung oder Versagung der Enischädigung hescbliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Entschädigungsbetrag. — Die Enischädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18.—Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  3. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten: für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,6:2½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. §
  4. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
  5. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  6. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Weithes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverhande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen weiden sollte. Der Generalveisammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewÖhnlichen Beitrages im betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder duften zu keinem anderen, als dem in dein Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtlihche, zur Führung dar Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsaulagenzählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher gehenden § 22

wähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei

krankung des Viches. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellnug anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, §
  2. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Ide(...) des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —

weisen sieh Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es. polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der

lö fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 148 KAPITEL VI. — Beginn des Vesicherungsjahres. §

  1. — Das Vursicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal stau und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behüfe behindigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschätzungsumme gilt als diejenige, aufweiche die Beitrage und Umlagen des Vereins venheilt werden. § 29 — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherüngsrolle und fertigt die von dem Vorstände festzusetzende Heberolle fur die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31. — Dis Organe des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung ;
  2. b)Der Vereinsvorstand, § 32.— General-Versammlung. —Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmachtig,

muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichneties und die, Gegenwände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen.— Die Beschlusse der General Verssammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit de Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage auf Abanderungder Statuten oder auflosung des Verbandes abgstimmt werden soll. |§ 33. — Befugnisse, — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behüfe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung' während des verflossenen Vereinsjahres einen, Rechenschaftsbericht zu

statten Ausserordentliche Versammlungen können nur uber solche Angelegenheiten beschliessen die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit \on dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und drei Mitgliedern. Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäflsfuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen fallen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36, — Der Rechnungssfuhrer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Aufgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen, und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen, § 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allerahm durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38 — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11, Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet, Ünterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsteher des Vereins, dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. 149 §39 _ Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann der anwesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle Zusammenberufung und Verbandlungen in der statuten- der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimgemäß vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. mungen des Art, 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist 1891 stattzufinden.

fordert., dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei §

  1. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenanwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben wärtige Statuten gedruckt und zum Kosten preise an die durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für Mitglieder überlassen werden, in derselben Weise können. die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22, Quittungs- und Nutationsregister beschafft werden. Juli 1891 gurgebeissen werden. §
  2. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen StaDie Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem tuten gilt als Anerkenntniss derselben and als verbindliche Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einBerathen und angenommen zu Luxemburg, am 14 berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Januar

  1. wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten (Folgen die Unterschriften.) sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du détail de Grosbous. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT Du GOUVERNEMENT, Beschluß vom
  2. März 1901, die gesetzliche; Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Grosbous betreffend Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des ViehversicheVu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance rungs-Vereins von Grosbous wegen gesetzlicher contre la mortalité du bétail de Grosbous, en- Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; semble les statuts de cette société ; Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeVu l'avis émis le 10 février 1901 par l'admiverwaltung von Grosbous, Sitz des Vereins vom nistration communale de Grosbous, siège de
  3. Februar 1901; ladite société ; Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren Vu l'avis de la Commission supérieure d'enCommission zur Förderung der auf Gegeseitigcouragement des sociétés de secours mutuels keit beruhenden Vereine, vom 24 Februar 1901 en date du 24 février 1901 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  4. J u l i 1891 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandund des Großh. Beschlusses vom
  5. dess. Mts. ; ducal du 22 du même mois ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Attendu que les statuts de ladite société sont Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und en concordance avec les dispositions des lois Reglements in Einklang steht; et règlements ; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte Attendu que les recettes assurées de la même der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungssociété paraissent suffisantes pour faire face à mäßigen Ausgaben derselben hinreicheud

scheinen; ses dépenses obligatoires ; Beschließt: Arrête :

Art. 1. Der Viehversicherungsverein von Gros

Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Grosbous est bous wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist légalement reconnue et ses statuts sont ap- dessen Statut genehmigt. 16c prouvés. 150 A r t

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 15 mars
  2. Art.
  3. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehorigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  4. März
  5. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Grosbous, KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen. und Zweck des Vereins. — Name, Sitz §
  6. — Unter dem Namen Viebversicherungs-Verein von Grosbous wird ein Verein gegründet, Welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. §
  7. — Der Sitz des Vereins ist in Grosbous und

strecke sich auf die Ortschaft Grosbous. § 3. — Die Gesellschaft versichert

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  2. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. -- Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein

streckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Enitrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammking und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  6. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage wahrend einem Monat oder fur die ausser ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschlags aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dent Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Solern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7, — Der freiwillige austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden, Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses, stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz, nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 151 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem audern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

giebt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des ZU versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergebenden § 9 verfahren, Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. §

  1. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. §
  2. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  2. b)Wenn der neue Besitzer hieb sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Ein rittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :

  1. n)Durch Feuersbrunst oder Hitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  3. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund Jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier im Folge eines redhibitorischen Fehlers wahrend der Zeit, verendet, in welcher der Besitzer Auspruch gegen den Verkäufer

beben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezug aut die Behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereins vorstände

theilten Weisungen nicht Folge leistet ; 152

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder pjober Misshandlong seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ; 4) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art b£lrü,genseher Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  2. t)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.; /) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. $ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem BäeseMdigtH) gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Eot,schàdiguiiggbetra,g, — Die Entschädigung eine« verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel ttejr laxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigentümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle, §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Rçocent des Wertbes des versicherten Viehes in halbjährigen Baten als Beitrag zu zahlen. §
  3. — Eintrittsgeld. — Milglieder des Vereins, welche sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  4. — Später eintretende Mitglieder haben« ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : kr eine Kuh. Fr. 1,2S Ct., für die folgende Fr. 0,62J Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,28 Ct. werden, im Falle der Verein späterhin aus d,em Çe^ral« verbände freiwillig austreten oder aus demselben aufgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlicjiea Beitrages im Betrag« von nicht über Fr. 0,25 Ct, von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lang^ anzuordnen, bis der Reservefonds die statuton|sch. festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke vetwa^dt werden. Auch hat die Vercin-.kasse für sämmtliehe, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöihigten Autogen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § â2

wähnten Gentralverband an diesen léutern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergawöhnliettet) Prämien, KAPITEL V. — Verfahren bei

krankung des Viehes, — Not/i Schlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh etkrankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigentümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote hti-hcndei) Mittel zu (Jessen Herstellung anzuwenden. Auch muws derselbe dem Vorstande innctbalb '/.s\ô"lf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschließt der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werben die Kurkosten, mit Ausnahme jHoi;b der Arzneikosten, welche in alle» fällen dem Eigentümer y,u Lasten bleiben, von der Vereln> kasse bestritten. § 28, — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall Hues versicherten Stû^k Viebeg sofort dem Vorstände des Vereine» anzuzeigen. TiiiFt den Bigenthümer kein Verschulden uu/i ist die Identität de« gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt^ ^>

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der — Sçbald die Verwnsmittel den Betrag von fünf- Vereinbkasse. hundert Pranken übersteigen, muss der Ueberschuss bei § 27. —

weisen sich Tblftre einer unheilbaren Krankder Sparkasse deponirt werden, heit verdächtigt, so kann durch den VerHnsausscbnss die § ? i . — Die Vereinskasse muss för einen Reservefonds alsbaldig« Hcblacbtnng um Thleres angeordnet werden. «orgen, welcher miudeM^ns ein Fronken von 1000 Franken In diesein Fall« kann die Ewtschldiguiigs&umme auf drei des Weribes der versicherten Tbiore bettägt. Dieser Satz Viertel des WerihH,sf«btg«M*izt werden, dem Ëigenthilinér Wird auf ein Yiertf I

mä sigl von dem T»g<* an, W0 der hleiln hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von Verein dem zwischen den verschiedenen zu Re,chA be- aw«i Miiglieüetn des Vorstand«« m be*iimnn»-uderi Taie flchi-ndeii prisyereinen des Landes etwa späterfcwgrün- behalte« oder so lehn« d^m Vereine belassen will. denden Ootralverhande beigetreten sein wird. D^rsfelbe In letalerem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeimuss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht lich zulässig i«t» mn md Mitgliedern de» Vorstandes in "§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach *§ f9 behandelt. Etwaige Büeksfände früherer Beiträge Sind jedoch vorher zu entrichten. 153 einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigi mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal stall und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschälzungssumme gilt als diejenige, aal welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt, auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle. und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung.
  2. b)Der Vereinsvorsland. § 32.— General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltende»

suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. – Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung tes Verbändes abgestimmt werden soll. § 33.— Befugnisse, — Die ordenntlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt öder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch, nur wenn, mindestens 14 Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht

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