. La société de secours mutuels dite « Sterbekassenverein der Feldhüter des Grossherzothums Luxemburg» est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art
scheinen; Beschließt: Art.
richtet. A r t .
folgt wegen Altersschwäche, andauernder Krankheit oder Unglücksfall , so kann der Betreffende Mitglied des Vereins bleiben. A r t
st nach Ablauf des
nannt. Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern oder den Ehrenmitgliedern
wählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der
setzung einzelner verstorbenen oder abdankenden Mitglieder alle drei Jahre zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das
setzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amte bis zum Monate, welcher auf seine
setzung folgt. A r t .
fordern. Der Präsident benachrichtigt die Mitglieder wenigstens drei Tage vor der Zusammenkunft. A r t . 20. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung des Statuts.
handhabt die Polizei in den Versammlungen,
unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentliche« Behörden.
ordnet die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der Generalversammlungen an. Art. 21. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ;
leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsübungen. A r t . 3 2 . Der Schriftführer ist betrant mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs.
führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrath die Aufnahmegi-suche und sonstige Mittheilungen vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten, Art. 23. Derselbe besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein In jeder Generalversammlung legt
einen detaillirten schriftlichen Rochnungsbericht über die Finanztage ab.
haftet für die, Gelder, die sich in der Kasse befinden.
bezahlt aufsieht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden oder dem hierzu delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen.
behändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme ein Exemplar des Statuts, worauf die Zahlung der Aufnahmegebühr vermerkt wird.
bewerkstelligt die Anlage und
hebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren Hinterlegung bei der Generaleinnahme und die Hinterlegungs-
klarung gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf Grund einer vom Präsidenten und einem hierzu delegirten Mitgliede des Verwaltungsrathes unterzeichnete Anweisung, worin die gesetsunässig zu hinterlegende Summe, angegeben ist. A r t . 2 4 . Die Verwaltungskommissare haben die, Kassenoperationen zu überwachen, alle Rechnungen und Bücher, sowie die Rechnungsberichtedes mitdemKassenwesen betrauten Verwaltungsmitgliedes genau zu prüfen und wenigstens zweimal im Jahre die Kasse zu revidiren. Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der nächsten Generalversammlung verlesen wird. Sie haben ausserdern das Abstimmungsgeschäft zu überwachen und für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen zu sorgen. Die eingegangenen
kundigungen theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit. A r t . 25, Der Verein tritt periodisch nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Der Vorsitzende kann die Generalversammlung entweder eigenmächtig oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein von 15 wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung einbauendes
suchen einberufen. Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes Jahr im Monat Januar eine Generalversammlung abgehalten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der 128 Rechnungen, die
örterung der die Gesellschaft interessiBei einem Alter von 25 bis 50 Jahren Fr. 20.00
enden Fragen, eventuell die
neuerung des Verwaltungs» » 31 » 35 » = » 30,00 rathes bestimmt ist. In dieser Generalversammlung legt » » 26 » 40 » = » 40,00 der, Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig» » 41 » 45 » = » 50,00 keit, die gesammten Geschäfte des vergangenen Jahres = » » 46 » 50 » 60,00 und Ober die am 31. Dezember abgeschlossene FinanzDie Zahlung der Aufnahmegebühr muss binnen länglage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der stens drei Monaten
folgen. Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder Quittung über die
folgte Zahlung ist zugleich Aufdurch Anschlag rnilgetheilt. nahme-Urkunde, deren Datum den Beginn der UnterJede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent- stützungsberechtigung feststellt. lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben A r t . 2 8 . Des Weilern verpflichten sich die wirklichen wenigstens fünf Tage vor dem für die Versammlung anMitglieder: beraumten Tage schriftlich angezeigt werden. 1° einen jährlichen Beitrag von 5 Franken zu zahlenA r t . 26. Zur Abfassung gültiger Beschlüsse der Ver2° die in Art. 34 vorgesehenen aussergewöhnlichen sammlungen ist die Anwesenheit von wenigstens 20 Mit- Beiträge behufs Bildung und
haltung eines Reservefonds gliedern
forderlich. Jedoch ist eine zweite neu einbe- zu leisten ; rufene Versammlung über eine schon vorgelegte Tages3) die Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath ordnung in allen Fällen beschlussfähig. Die Beschlüsse oder von der Versammlung übertragen werden, auszurder Generalversammlung werden durch Stimmenmehrheit uhen. der anwesenden wirklichen Vereinsmitglieder gefasst. Denjenigen, welche
st nach Ablauf eines Jahres seit Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Prä- der Bildung des Vereins, resp. nach einem vollendeten sident. Dienstjahre oder später ihr Aufnahmegesuch einreichet!, Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung kann der Eintritt in den Verein nur unter der Bedingung (Stimmzettel) vollzogen. gestattet weiden, dass dieselben ausser der AufnahmeFindet Stimmengleichheit bei
nennungen statt, so hat gebühr alle seit der Bildung des Vereins resp. seit ihrem der Aelteste der Gewählten den Vorrang. Amtsantritt von den Mitgliedern des Vereins geleisteten gewöhnliche und aussergewöhnliche Beiträge nachzahlen. KAPITEL V. Verpflichtungen der Mitglieder gegen die A r t . 2 9 . Der Verwaltungsrath bestimmt die Art der Gesellschaß. Beitragserhebung. Dem Mitgliede steht es frei, seine BeiArt. 27. Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem träge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten. Eintritt folgende Aufnahmegebühr zu entrichten : A r t . 30. Es wird von den Mitgliedern keinerlei BeiBei einem Alter von 25 bis 30 Jahren = Fr. 2.50 trag
hoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorge» » » 31 » 35 » = » 5.00 sehen bind. 7. 50 » » » 36 » 40 » = » » » 41 » 45 » = 5 » 40.00 KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre 12.75 » » » 46 » 50 » =_ Mitglieder. 17.50 » » » 51 » 55 » = A r t . 3 1 . Die in Art. 5
wähnte Unterstützung ist vor21.25 » » » 56 » 60 » » « » 61 » 65 » = » 26.25 läufig festgesetzt auf den resp. Betrag von : 31,25 » » » 66 » 70 » 1° 200 Franken, oder » » » 71 » 75 » = 37.50 2° 300 Franken, oder 43.75 » » » 76 » 80 » = 3° 400 Franken, » » » 81 und darüber = » 50,00 je nachdem das betreffende Mitglied entweder : 1° weniger als 4 volle Jähre; oder Nach Ablauf eines Jahres von dem Datum der Bildung 2° 4 aber weniger als 6 volle Jahre, oder des Vereins an gerechnet, ist die Aulnahmegebühr für 3° wenigstens 6 volle Jahre dem Verein angehört hat. die jetzt im Dienst stehenden, nicht über 50 Jahre alten Die Summe wird ausbezahlt beim Tode ; Feldhüter nach dem Alter folgendermassen festgestellt: 129 1° des wirklichen Mitgliedes, 2° dessen Ehegattin, sofern der Gatte noch lebt. Nach dem Tode des Gatten kann die Wittwe Mitglied des Vereins werden, aber ohne Stimmberechtigung Sie zahlt die Halfte des in Art. 28 vorgesehenen jährlichen Beitrages und es wird nach ihrem Tode eine Unterstützung in flöhe der Hälfte der oben festgestellten Sätze an ihre
ben ausbezahlt. Bei Wiederverheirathung geht sie ihres Rechtes verluftig und
hält die eingezahlten Gelder zurück. Die Auszahlung der Unterstützung
folgt gleich nach dem Todesfall an die Empfangsberechtigten, und haben letztere zu dem Zwecke einen vom Bürgermeister ausgestellten stempelfreien Todteuschein mit Angabe der
bberechtigten an den Präsidenten des Vereins einzusenden. A r t . 32. Als Empfangsberechtigte werden angesehen der Wittwer, die Wittwe, Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern und Grossehern des resp. der Verstorbenen oder eine von diesen testamentarisch bezeichnete Person, sofern solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist. Diejenige Person, welche die Untertsützungssumme in Empfang nimmt und hierfür quittirt, hall sich stark für die übrigen
bberechtigten und hat sich mit diesen über den ihnen zukommenden Theil zu verständigen, sowie denselben auszuzahlen. Sind keine Bezugsberechtigten vorbanden, so fällt die Unterstützung, nach Abzug der Kosten für Arzt, Medikamente, Pflege und Begräbnisskosten, an den Verein zurück. nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem| Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die
hebung hinterfegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, hat der Verwaltungsrath gatzuheissen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-» schreiben. A r t . 35 Wenn über 400 Fr. Vereinsgelder sich in der Kasse belinden, so ist der Ueberschuss von wenigstens 25 Fr. unverzüglich entweder an die Staassparkasse abzuführen oder je nach
achten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am
spriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer Staatsrente, sei es mit Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine
klärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. A r t .
reicht ist, bezahlen die wirkgleder gefasst und von der Regierung in der Form genehlichen Mitglieder monatlich einen außergewöhnlichen Beimigt werden, die durch Art.
hoben, wenn der Reservefonds unter Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben 20,000 Fr. heruntersinkt. Die außergewöhnlichen Ein- ist. nahmen werden dem Reservefonds beigelügt, falls die A r t . 3 8 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur Geber nicht anders bestimmen. Der Ueberschuss an gewöhnlichen Einnahmen kann ebenfalls dem Reservefonds bei
wiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die beigefügt werden. Der also gebildete Reservefonds darf Auflösung kann nur in einer speciell zu diesem Zweck 130 wenigstens drei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein, müssen. Dieser Beschlusse kann nur
folgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathen hat ; dieselbe muss mit wenigstens drei Viertel Summen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflegung ist nur mit Gutheissung der Oberbehorde gütig. Im Falle der Auflosung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. A r t 3 9 . Alte Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu
nennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterlasst eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer
mangelung der Präsident, einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgiltig ist Ist die Gesellschaft als solche bei der Streufrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höheren Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu
nennen. Also beschlossen in der Generalversammlung zu Ettelbrück, am
gänzt durch dasjenige vom
gänzt durch denjenigen vom 15. Dezember 1900; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; I n Anbetracht, daß das Statut des genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente im Einklang steht; Arrête :
. La société d'épargne « Biene » à Larochette est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt: A r t . 1 . Der Sparverein „Biene" in Fels wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 431 A r t
sparnisse zu sammeln und bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen. II. Mitgliedschaft. Art.
mächtigung ihres Ehemannes bedürfen, eventuell der
mächtigung des Friedensrichters, falls der Ehemann sich weigert, abwesend ist oder im Unvermögen seinen Willen gesetzmäßig zu äussern. Art. 4. Jedes Mitglied
halt einen auf seinen Namen lautenden Antheilschein und ein Quittungsbuch, in welches die gemachten Einzahlungen eingetragen werden, welches ausserdem die Statuten enthält, und hat als Aufnahmegebühr 50 Centimes zu entrichten. Verloren gegangene Antheilscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger Feststellung und gegen eine Vergütung von 50 cts. durch Duplicate
setzt. Art. 5. Der Besitz eines Antheilscheines auf den Sparverein «Biene» schliesst den Beitritt in den Verein und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich. bestellten Einnehmers, welcher darüber quittiert, dem Verein gegenüber haftbar und verflichtet ist, die
hobenen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen. A r t , 7. Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das einzelne Mitglied beim Eintritt in den Verein sich verpflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der
sparnisse stets der gleiche. A r t ,
folgt. A r t . 11. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10 festgesetzten Termin austreten will,
hält gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner eingezahlten Wocheneinlagen binnen Monatsfrist zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochen eingezahlt und belaufen sieh seine Einlagen auf mindestens 30 Franken, so werden ihm mit dem Kapital zugleich die Zinsen ausbezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzten Zinsfusse. III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder. A r t . 12. Wer nachträglich dem Sparverein beitreten Art. 6. Die Einlagen müssen wöchentlich an einem will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Centimes vom Vorstände zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort sofort die schon
fallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und zwar zum Voraus gemacht werden zu. Händen eines und Zinseszinsen zu entrichten. 132 A r t .
steren gebührenfrei als Mitglied aufgenommen werden und selbständig die Einzahlungen fortsetzen, während das früher zahlende Mitglied ohne weheren. Anspruch an den Verein, gegen Rückgabe des Anhertschenines und Quittungsbuches ausscheidet. Den unter solchen Umstanden neu eintretenden Mitgliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausgestellt, sowie das Quittungsbuch zu weiteren Spareinlagen ansgeliefert. A r t . 14. Stirbt ein Mitglied, so wird den
bberechtigten gegen Rückgabe des Antheilscheins und Quittungsbuches das dahaben ausbezahlt gemass den Bestimmungen des Art.
gemahnt und hat hierfür 30 Centimes Mahngebühr zu entrichten.
folgt keine Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so wird dem betreffenden Mitglied für jede rückständige Woche 40 Prozent seines wöchentlichen Beitrages angerechnet. Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnungkeine Beiträge bezahlt bat, geht seiner Mitgliedschaft ohne Weiteres verlustig und
hält seine Einlagen ohne Zinsentsehädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück. Art. 17. Hat ein Mitglied 52 Wochen eingezahlt, so kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Antheilscheius nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche einfache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Einlagen, sofern letztere 50 Branken
reicht haben. Hierfür wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss plus ein Prozent gerechnet. A H .
klärung sammtlicher Mitglieder dieser Abtheilung, nachdem dieselben zwei Monate Vörher schriftlich von diesem Antrag benachrichtigt worden. A r t
gebenden Gewinne und Verluste Werden den Mitgliedern im Verbaltniss ihrer respektiven Einlagen abgerechnet, Die Verwaltungs und Kontrollmitglieder können nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Verluste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. A r t . 2 3 . Es wird ein unantastbarer Reservefonds gebildet, welchem mindestens 20 Prozent von allen Privatschenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Gemeindezuschüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrücklich anders bestimmen. Die Zinsen dieses Reservefonds dienen zur Deckung etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueberschuss wird den einzelnen Abtheilungen im Verhältniss ihrer Wocheneinlagen überlassen. A r t . 2 4 . Es dürfen von den Mitgliedern keine andere Beiträge
hoben werden, noch darf eine andere Verwendung der Vereinsgelder stattfinden als in diesen Statuten vorgesehen ist. IV. — Geschäftsleitimg. A r t . 2 5 . Die Generalversammlung, zu der sämmtliche Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Entscheidungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und ist wählbar, A H , 2 6 . Die Generalversammlung beruft der Vorstand und zwar : 1. jährlich einmal in der Zeit vom Juli bis Oktober behufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme der Haupt- und
satzwahlen ; 2. wenn besondere Umstände eine solche
beischen; 133 3. wenn ein mindestens von 15 Mitgliedern Unterzeichneter und begründeter Antrag i m Interesse des Vereins eine solche fordert. A r t . 2 7 . Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu : 1. Sie wählt in der ordentlichen Generalversammlung zwischen Juli und Oktober für die Dauer von drei Jahren :
neuert w i r d . 2 Sie nimmt in der ordentlichen Generalversammlung die vom Vorstande auf den
teilt oder verweigert. Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung
theilt haben, und nächdem die Regierung dieselbe genehmigt in der Form, Welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgesehen ist. A r t . 3 0 . Dem Vorstände sind folgende Geschäfte übertragen : a)
Wacht über strenge Beobachtung der Statuten, trifft die dazu nöthigen Anordnungen, besorgt eine korrekte Rechnungsführung, die sichere Anlage der Gelder und die Aufbewahrung der Werthschriften. b)
wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und den Schriftführer. c)
wählt in oder ausser seiner Mille den Kassirer und bestimmt dessen Jahresgehalt. d)
wählt die Einnehmer und Bestimmt deren Funktionen und Gehalt. e)
beruft die Generalversammlung and stellt die zur
ledigende Tagesordnung auf. A r t . 3 t . Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlungen in der gehörigen Ordnung, hat störendes Benehmen zu verweisen, persönliche Angriffe und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Diskussionen fernzuhalten.
beruft den Vorstand ein, wenn
es für nützlich
achtet.
vertritt den Verein im Verkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörden,
unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Beratungen und Urkunden, in Geldangelegenheiten über 1000 Franken mit dem Kassirer, i n allen übrigen nicht geldlichen Angelegenheiten mit dem Schriftführer collectiv. A r t . 3 2 . Der Schriftführer besorgt die Korrespandenz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten mit dein Präsidenten kollectiv, führt Protokoll über die Verhandlungen in den Versammlungen in einem hiezu bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versammlung wird stets vorgelesen und ev. gutgetreissen. A r t . 39. Der Kassirer, als Vertreter des Vereins in jeglichen Geldangelegenheiten, besorgt alle Kassengeschäfte,
führt seine Bücher in der Weise, dass
jederzeit genane Auskunft über den Vermögensbestand des Vereins geben kann. Ër ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Depositen.
führt Namens des Vereins alleinig die recthsverbindliche Unterschrift bis zum Höchstbetrage von 1000 Franken, lieber diese Summe hinaus unterzeichnet
oder i m Unvermögensfalle sein vom Vorstand
nannter Steifvertreter mit dem Präsidenten kollektiv. A r t . 3 4 . Die Rechnungskommission hat steh ausser der Rechnungsprüfung am Schlüsse des Geschäftsjahres jährlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermögens zu versammeln und hierüber dem Vorstande schriftlichen Bericht zu
statten. Die Rechnungskommission wählt alljährlich unter sien einen Präsidenten, der die Zusammenberufung besorgt. A r t . 3 5 . Alle Veröffuntlichungen und Einberufungen, den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt. A r t . 3 6 . Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu
ledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewählten Schiedsrichter getheiker Ausicht, so ziehen sie ein drittes 16a 134 Mitglied zu, dessen Entscheidung endgillig ist. Bei Nichteinigung über die Wahl dieses Dritten endscbeidet der Friedensrichter des Kantons Mersch. gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh Beschlusses vom 22. Juli 1891. Der Vorstand des Sparvereins « Biene » in Fels. V. — Auflösung. (Folgen die Unterschiiften.) A r t . 37. Die Auflösung des Vereins kann nur
folgen Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertert. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT, Beschluß vom
sche inen; Arrête : Art. 1 e r . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertert est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt: A r t . 1 . Der Viehversicherungsverein von Mertert wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 135 Art. 2 Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 13 mars 1901. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 13. März 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mertert. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
halten zu haben. stande zu gewähren. §
- dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem strecktsich auf die Ortschaft Mertert. Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder, laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses Ochsen und Stiere ; 6) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere zu hören. im Alter von wenigstens einem Jahre. Sofern dieselben nicht
scheine«, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend
scheinen, wird der AusKAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt am dem schluss der Entscheidung der Generalversammlung unterVerein. - - Einschreibung der Thiere. worfen. §
folgen und sich der Verein
streckt. — Minderjährige im Alter von muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitfünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten punkte schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden.. Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine als Mitglieder des Vereins zugelassen. einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen: Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die a) Viehhändler und Eigentümer oder Halter von soge- Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die nanntem Leihvieh ; b) Viehbesilzer, welche nicht ihren Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die sichern wollen. Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher§ 5 — Von dem Vereine können durch Beschluss der ung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichGeneral-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrkeit für den Verein auf. heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden : § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem gemacht haben. der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen. nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 136 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fälen kann von den Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
giebt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abdeichen in das Taxationsverzeichrtiss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Viehbestandes, Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh vörkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12 — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicharungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig pin- gezahlt, acht Tage nach
folgter schriftlicher Machnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verbat Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über gebt, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Resitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstände von der
folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall, der Entschadigung, — Entschädigimgsbetrag. — Beiträge. — Ein rittsgeld. § 15. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
hehen oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des FahIers bekannt war. § 14, — Die Epischadigung kann durch den Vorstand vertagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenan Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn
den ihm in Bezug auf die Behandlung des
kraukten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet ; 137
öffnen. Gegen diesen Besshluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem, zwischen den verschienenen zu Recht bestehenden ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wind, Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höbe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben abgeschlossen werden sollte, Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhlichen Beitrages im Betrag« von nicht uber Fr, 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versieherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds aie statutarisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsanstlagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem, vorhergehenden § 22
wähntem Centralverband an diesem letztern in entriebtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V, — Verfahren bei
krankung des Viehes. — Nothschlachtung § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtel, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstaude innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus dur Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthesfostgeset7A werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe bebalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 138 einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI — Beginn des Versicherunsgsjahres, §
mittelte Abscbätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins veriheilt werden. § 29. — Im
krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V l l . — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind
muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt der von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheilen beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmiighedern unterschrieben werden. § 34 Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer; und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt, §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 139 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung Dach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gulgeneissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Augabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune d'Eich. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune d'Eich, ensemble les statuts de celte société; Vu l'avis émis le 3 février 1901 par l'administration, communale d'Eich, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 24 février 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête :
. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune d'Eich est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. wenigstens drei Viertel der Vereinsmitgliedervertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung genfäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 2 1 Juli 1891 statizufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Mertert, am
scheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs - Verein der Gemeinde Eich wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 140 Art.
streckt sich auf die Ortschaften Eich, Weimerskirch, Dommeldingen, Beggen, Mühlenbach, Kirchberg und Neudorf. § 5, — Die Gesellschaft versichert :
halten zu haben § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen , werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen, KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Enischieibung der Thiere. §
folgen und oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitsielt der Verein
streckt — Minderjährige im Alter von punkte schriftlich bei dem, Vorstaude eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, 15 bis 18 jahren, sowie die verheirätheten Weibspersonen werden jedoch mir unter den durch Art. 3 des Gesetzes welche ihren Wohnsitz ausserbalb der in dem Vereine vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder einbegriffenen Ortschafleu verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen ; Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge- Verlegung des Wohnsitzes oder die Anfgabe des Betriebes nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
folt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die ganzen Viehbestand, Sündern nur einzelne Stücke ver- Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versichersichern wollen. ung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindlich§ 5. Von dem Vereine können durch Beschluss der keiten für den Verein auf. General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor§ 8, — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlüsses standes auf geschlossen werden ; sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge- welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folg. macht haben. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz b) Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh un- nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegengebührlich schlecht pflegen. seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 141 sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverin durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fallen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
gibt sich nichts zu
innern, so wird der W e r t h des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen, Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle .setzen, |ür welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet, KAPITEL III. — Begind und Aufhüren der Versicherung. §
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergebt, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind ; la den drei Fallen ist dem Vorstände von der
folgten Veränderung Kenntniss zu geben. d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind ;
beben oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § .14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ; a) Wenn der Viehfresitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bririgt ; b) Wenn
den ihm in Bezug auf die Behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet;
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig §
massigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Hecht bestehenden Ortsvereinen des Laudes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Fille der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben aasgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewohnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0 25 Ct, von hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Hohe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt, werden. Auch hat die Vereinskasse fur sammtliche, zur Fuhrung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen autzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22
wähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewohnlichen Prämien. KAPITEL V, — Verfahren bei
krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stuck Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist derEigenthümerverpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuv\enden. Auch muss derselbe dein Vorstände innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsaussehuss die atsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob
das Fleischnacheinervon zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die Vereinskasse not fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eineNothschlachtungnur mit Genehmigung des Vereinbausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins 143 ausschluss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten. Ausseiordentliche Versammlungen können nur über KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla§
mittelte Abscbätzungs- ben werden. summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Umlagen des Vereins vertheill werden. Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General§ 29 — Im
krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versichrungsroll und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31 _ Die Organe des Vereins sind :
muss dieselbe auf Vorlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht Worden und solche nicht den Statuten zuwiderlanfen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers; einem Rechnungsführer, und zehn Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenami. Die Remuneration des Rechnungsführets dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht Viehbesitzer sein. §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie 144 einen drutten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist wenigstens drei Viertel dei Vereinsmitglieder vertreten sein müssen — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel § 39, — We Abänderung gegenwartiger Statuten kann dei anwesenden Stimmen gefasst sein — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig —ImFalle nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren der Auflösung hat die Liquidirung gemass den BestimZasammenberufung und Verhandlungen in der statuten mungen des Art 9 des Grossh Beschlusses vom 23 Juli gemass vorgeschnebenen Form stauttzunden haben 1891 stattzufinden Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist § -40 — DurchBeschlussdesVorstindeskonnengegenerfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Vierlet dei inwesenden wartige Statuten gedruck und zum Kostempreise an die Stimmen sien dafür aussprechen und dass dieselben durch Mitglieder überlassenwerden in derselben Weise können die Regierung nach Vorschrift des Réglementes furdieauf Quittungs- und Notationsregister beschafft werden Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22 Juli 1891 § 41 —DieUnterschriftunterdiegegenwärtigenStagutgeheissen werden tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem liche
klarung der Geselschaft beitreten zu wollen Zwecke wenigstens zwei Monate un Votaus durch EinzelBerathen und angenommen zu Lich, am 16 Juli 1899 briefe mit ausdruckhaher Abgabe der lagegordnung ein berufenen Versammlung beschlossen werden, m welcher Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du Beschluß vom 13. Marz 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs Vereins von Luxemburg betreffend LE MlNISTRED'ÉTAT,PRESIDENT DU GOUVERNEMENT Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der R e g i e r u n g , Vu la demande en reconnaissance legale presentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Luxembourg, ensemble les statuts de cette société , Vu l'avis émis le 6 mars 1901 par l'administration communale de Luxembourg siège de ladite société, Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 12 août 1900 ; Vu la loi du 11 Juillet 1891 et l'arrête grandducal du 22 du même mois , Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements, Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires, rungs Vereins von Luxemburg wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts. dieses Vereins, Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereins vom 6 Marz 1 9 0 1 , Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren Commission zur Forderung der auf Gegensitig keit beruhenden Vereine, vom 12 August 1900 Nach Einsicht des Gesetzes vom 11 J u l i 1891 und des Großh Beschlusses vom 22 dess M t s ; I n Anbetracht, daß das Statuts genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht, In Anbettacht, baß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend
scheinen Utah de Luxembourg. Arrête
est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Nach Einsicht des Gefaches des Biechversiche- Beschließt: Art.
streckt sich auf die Ortschaften Luxemburg, Limpertsberg und Rollingengrund. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
streckt. — Minderjahrige im Alter von 15 bis 18 Jahrën, sowie die verhetratheten Weibspersonen werden jedoch nur unser den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
hallen zu haben. § 6. Die Mitglieder fur welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen um dieselben über Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unter worfen § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres
folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Varstande eingereicht, werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihrer Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb eufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebs
folgt, auf. Dasselbe ist der Falln wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die
satz-verbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den, Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserdentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gesentigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu Seinen Gunsten 146 ein Theil der bezahlten Beilrage dem audern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meltenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines, Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
giebt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte. Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dein Versicherten bekannt zu geben ist. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind; In den drei Fällen ist dem Vorstände von der
folgten Veränderung Keuntniss zu geben. d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung geballen ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. § 10.— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössein, sind veriffichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergebenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. §13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
heben oder sofern
, den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen làsst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. KAPITEL III. — Beginn lind Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Einschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld, § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un§ 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bringt ; b) Wenn
den ihm in Bezug auf die Behandlung des bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande balb des Viehversichemngsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
theilten Weisungen nicht Folge leistet ;
folgler schriftlicher Mahnung betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Verein schuldig gemacht hat ; Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übere) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation geht, mit dem Tage des Ueberganges au den neuen Be- verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt sitzer. worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die 147 durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen worden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarslich, U.s.w.; f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. Ueber die Gewährung oder Versagung der Enischädigung hescbliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverhande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen weiden sollte. Der Generalveisammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewÖhnlichen Beitrages im betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder duften zu keinem anderen, als dem in dein Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtlihche, zur Führung dar Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsaulagenzählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher gehenden § 22
wähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei
krankung des Viches. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellnug anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —
weisen sieh Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es. polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der
lö fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 148 KAPITEL VI. — Beginn des Vesicherungsjahres. §
mittelte Abschätzungsumme gilt als diejenige, aufweiche die Beitrage und Umlagen des Vereins venheilt werden. § 29 — Im
krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherüngsrolle und fertigt die von dem Vorstände festzusetzende Heberolle fur die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31. — Dis Organe des Vereins sind :
muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichneties und die, Gegenwände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen.— Die Beschlusse der General Verssammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit de Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage auf Abanderungder Statuten oder auflosung des Verbandes abgstimmt werden soll. |§ 33. — Befugnisse, — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behüfe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung' während des verflossenen Vereinsjahres einen, Rechenschaftsbericht zu
statten Ausserordentliche Versammlungen können nur uber solche Angelegenheiten beschliessen die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit \on dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und drei Mitgliedern. Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäflsfuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen fallen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36, — Der Rechnungssfuhrer besorgt die
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Aufgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen, und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen, § 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allerahm durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38 — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11, Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu
nennenden Schiedsrichter geschlichtet, Ünterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsteher des Vereins, dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. 149 §39 _ Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann der anwesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle Zusammenberufung und Verbandlungen in der statuten- der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimgemäß vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. mungen des Art, 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist 1891 stattzufinden.
fordert., dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei §
klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einBerathen und angenommen zu Luxemburg, am 14 berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Januar
scheinen; ses dépenses obligatoires ; Beschließt: Arrête :
Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Grosbous est bous wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist légalement reconnue et ses statuts sont ap- dessen Statut genehmigt. 16c prouvés. 150 A r t
strecke sich auf die Ortschaft Grosbous. § 3. — Die Gesellschaft versichert
streckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Enitrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschlags aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dent Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Solern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7, — Der freiwillige austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres
folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden, Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses, stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz, nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 151 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem audern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
giebt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des ZU versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergebenden § 9 verfahren, Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. §
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der
folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Ein rittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
beben oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn
den ihm in Bezug aut die Behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereins vorstände
theilten Weisungen nicht Folge leistet ; 152
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
reicht haben wird. § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke vetwa^dt werden. Auch hat die Vercin-.kasse für sämmtliehe, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöihigten Autogen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § â2
wähnten Gentralverband an diesen léutern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergawöhnliettet) Prämien, KAPITEL V. — Verfahren bei
krankung des Viehes, — Not/i Schlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh etkrankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigentümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote hti-hcndei) Mittel zu (Jessen Herstellung anzuwenden. Auch muws derselbe dem Vorstande innctbalb '/.s\ô"lf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschließt der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werben die Kurkosten, mit Ausnahme jHoi;b der Arzneikosten, welche in alle» fällen dem Eigentümer y,u Lasten bleiben, von der Vereln> kasse bestritten. § 28, — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall Hues versicherten Stû^k Viebeg sofort dem Vorstände des Vereine» anzuzeigen. TiiiFt den Bigenthümer kein Verschulden uu/i ist die Identität de« gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt^ ^>
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der — Sçbald die Verwnsmittel den Betrag von fünf- Vereinbkasse. hundert Pranken übersteigen, muss der Ueberschuss bei § 27. —
weisen sich Tblftre einer unheilbaren Krankder Sparkasse deponirt werden, heit verdächtigt, so kann durch den VerHnsausscbnss die § ? i . — Die Vereinskasse muss för einen Reservefonds alsbaldig« Hcblacbtnng um Thleres angeordnet werden. «orgen, welcher miudeM^ns ein Fronken von 1000 Franken In diesein Fall« kann die Ewtschldiguiigs&umme auf drei des Weribes der versicherten Tbiore bettägt. Dieser Satz Viertel des WerihH,sf«btg«M*izt werden, dem Ëigenthilinér Wird auf ein Yiertf I
mä sigl von dem T»g<* an, W0 der hleiln hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von Verein dem zwischen den verschiedenen zu Re,chA be- aw«i Miiglieüetn des Vorstand«« m be*iimnn»-uderi Taie flchi-ndeii prisyereinen des Landes etwa späterfcwgrün- behalte« oder so lehn« d^m Vereine belassen will. denden Ootralverhande beigetreten sein wird. D^rsfelbe In letalerem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeimuss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht lich zulässig i«t» mn md Mitgliedern de» Vorstandes in "§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach *§ f9 behandelt. Etwaige Büeksfände früherer Beiträge Sind jedoch vorher zu entrichten. 153 einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
mittelte Abschälzungssumme gilt als diejenige, aal welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im
krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt, auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle. und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltende»
suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. – Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung tes Verbändes abgestimmt werden soll. § 33.— Befugnisse, — Die ordenntlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt öder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch, nur wenn, mindestens 14 Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.