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Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail

609 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Jeudi, 18 juillet 1901. N° 49. Avis. — Brevets d'invention. Les brevets d'invention ci-après ont été délivrés pendant

sindungspatente. Nachstehende

findungspatente sind im Laufe des verflossenen Monats Juni, in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Juni 1880,

theilt worden: Nr.

  1. Am
  2. Juni. — Hochbahn mit schwebenden Gelenkschienen. — M. B r o c h e t in Levallois-Perret. Nr.
  3. Am
  4. Juni. — Verfahren zur Abscheidung von Sauerstoff aus Luft. — F. K. W. Timm in Hamburg. Nr.
  5. Am
  6. Juni. — Neuerungen in der Transformirung der bekannten natürlichen oder künstlichen feuerfesten Produkte (Oxyde, Mischungen oder Verbindungen von Oxyden, Metallen, Metalloiden) in neue Industrieprodukte, welche sich von den Bestehenden durch bessere oder verschiedene Eigenschaften unterscheiden. — K. G Sudre und K. V. Thierry in Paris. Nr.
  7. Am
  8. Juni. — System und Vorrichtung zur Wärmeausnutzung bei Dampfkrastanlagen. — O. P. Oftergren in New-York. Nr.
  9. Am
  10. Juni. — Verfahren und Apparat zur Herstellung von Calcium-Carbid. — Continentale Hochofengas Gesellschaft m. b. H. C o n t i n e n t a l e Hochofengas-Gesellschaft m. b. H. in Dortmund. à Dortmund. Nr.
  11. Am
  12. Juni. — KartoffelernteN°
  13. Le 4 juin. — Machine à récolter maschine. — F. S c h u l z e in Ebstorf (Prov. les pommes de terre. — P. Schulze à Ebstorf Hannover). (Hannovre). Nr.
  14. Am
  15. Juni. — Vorrichtung zum N°
  16. Le 5 juin. — Dispositif pour imImprägniren von Langhölzern (Zusatz zum Patent prégner les bois longs. (Certificat d'addition au Nr. 4032 vom
  17. Mai 1900). — G. F. Lebioda brevet d'invention n° 4032 du 25 mai 1900.) — in Boulogne a. d. Seine. G.-F. Lebioda à Boulogne s./S 610 Nr.
  18. Am
  19. Juni. — Vorrichtung zur Behandlung von Schlacken und dergl. zur Herstellung von Cement und dergl. — Fellner & Ziegler in Frankfurt a. M. Nr.
  20. Am
  21. Juni. — Apparat zur

zeugung von Kohlenanhydrit- und Formoldämpfen». — O. G. Talon in Paris. Nr.

  1. Am
  2. Juni. — Maschine zur Herstellung von chemischem Papier für Vervielfältigungen. — The General Manifold Company in Franklin. Nr.
  3. Am
  4. Juni. - Maschine zum AufN°
  5. Le 8 juin. — Machine à enduire le papier de charbon. — The General Manifold tragen der Kohle auf Papier. — The General Manifold Company- in Franklin. Company à Franklin. Nr.
  6. Am 8 Juni. - Chemisches Papier N°
  7. Le 8 juin. — Papier chimique pour copies multiples. — The General Manifold Com- für Vervielfältigungen. — The General Manifold Company in Franklin. pany à Franklin. Nr.
  8. Am
  9. Juni. — Verfahren zur HerN°
  10. Le 8 juin. — Procédé pour la fabrication d'acier riche en carbone. — R. Die- stellung von Stahl mit höherem Kohlenstoffgehalt. trich à Geisweid a. d. Sieg. — R. Dietrich in Geisweid a. d. Sieg. N°
  11. Le 10 juin. — Nouveau procédé Nr.
  12. Am
  13. Juni. — Neues Feuerungspour chauffages industriels de tout genre. — und Heizverfahren für gewerbliche Feuerungen Ch.-G. Stauss à Berlin. jeder Art. - C. W. Stauß in Berlin. N°
  14. Le 11 juin. — Appareil et procédé Nr.
  15. Am
  16. Juni. — Vorrichtung und pour la production de vapeur ou de gaz comme Verfahren zum

zeugen von Betriebsdampf oder force motrice. — A. Scharffe à Tientsin. Betriebsgazen. — A. Scharffe in Tientsin. N°

  1. Le 11 juin. — Dispositif pour mettre Nr.
  2. Am
  3. Juni. — Vorrichtung zur automatiquement en action les freins en cas de Auslösung der Bremsen von Eisenbahnfahrzeugen rupture de rails etc. sur les chemins de fer. — bei Schienenbrüchen und anderen Betriebsstörungen. E. Untiedt à Schweinfurt. — H. Untied in Schweinfurt. N°
  4. Le 11 juin. — Innovation aux appaNr.
  5. Am
  6. Juni. — Neuerungen an reils de stérilisation. — J. Weck à Oeflingen Sterilisirvorrichtungen. — I . Weck in Oeflingen (Bade). (Baden). N°
  7. Le 11 juin. — Procédé et appareil Nr.
  8. Am
  9. Juni. — Verfahren und pour la construction de cloisons. — A. Lugino Vorrichtung zur Herstellung von Wänden. à Berlin-Charlottenbourg. A. L u g i n o in Berlin-Charlottenburg. N°
  10. Le 11 juin. — Machine à fabriquer Nr.
  11. Am
  12. Juni. — Bürstenkörperbohrles brosses. — Sachsische Kardatschen- Bursten- und Stopfmaschine. — Sächsische Kardätschenund Pinselfabrik Ed. Flemming & Cie in Schon- Bürsten- und Pinselfabrik Ed. F l e m m i n g u. Co. heide (Saxe). in Schönheide i. S. N°
  13. Le 11 juin. — Dispositif pour emNr.
  14. Am
  15. Juni. —Vorrichtung, um pêcher l'entrée de la suie dans les tuyaux ou das Eindringen des Russes in die Ofenröhren buses des poêles pendant le ramonage des che- während des Schornsteinfegens zu verhindern. minées. — J. Mathes à Hassloch (Allemagne). — I. Mathes in Haßloch (Deutschland). N°
  16. Le 7 juin. — Dispositif pour le traitement des scories etc. dans la fabrication du ciment et de produits analogues. — Fellner & Ziegler à Francfort s./M. N°
  17. Le 7 juin. — Appareil pour la fabrication des vapeurs d'anhydride carbonique et de formol. — O.-G. Talon à Paris. N°
  18. Le 8 juin.—Machine à fabriquer du papier chimique pour copies multiples. — The General Manifold Company à Franklin. 611 N°
  19. Le 12 juin. — Perfectionnements dans l'accouplement des wagons. — G. Westinghouse à Pittsburg. N°
  20. Le 13 juin. —Perfectionnements apportés à la production et à l'utilisation du gaz. — G. Westinghouse à Pittsburg. N°
  21. Le 14 juin. — Moyen de conservation et procédé de sa préparation. — F.-C. Kullak à Berlin. N°
  22. Le 14 juin. — Permutateur automatique pour télégraphes et téléphones. — Dr L. Cerebotani et G. Moradelli à Munich. N°
  23. Le 15 juin. —Procédé et appareil pour l'enlèvement des terres dans les mines. — F. Radu à Colmar (Alsace). N°
  24. Le 17 juin. — Appareil pour couper et rouler les feuilles de couverture des cigares. — N . Du Brul à Cincinnati (Ohio) E.-U. N°
  25. Le 17 juin. — Etai pour les fils d'osmium incandescents.—Oesterreichische Gasglühlicht- und Elechicitäts-Gesellschaft à Vienne. N°
  26. Le 17 juin. — Maçonnerie réfractaire, de toute solidité, garantie contre L'humidité et l'action de l'air. — C. Lorenc à Königliche Weinberge b. Prag. N°
  27. Le 19 juin. — Machine à cadre oscillant pour la fabrication de brosses. — Sächsische Kardätschen- Bürsten- und Pinselfabrik à Schönhide i . S. N°
  28. Le 21 juin. — Carton composé de plusieurs parties dont le fond est formé de quatre pièces réunies à l'aide d'une douille en métal. — G. Marchand à Dieppe. N°
  29. Le 21 juin. — Procédé de tannage à l'aide de l'électricité. — Ch. Luckow junior à Cologne. N°
  30. Le 22 juin. — Régulateur à soupape automatique pour l'éclairage à incandescence par le gaz. — E. Kallenbach à Barmen. N°
  31. Le 22 juin. — Procédé et appareil d'épuration des huiles et matières grasses en général. — E. Douillet à La Garenne Colombes (France). Nr.
  32. Am
  33. Juni. — Verbesserungen in der Wagenkoppelung. — G. W e s t i n g h o u s in Pittsburg. Nr.
  34. Am
  35. Juni. — Verbesserungen in der

zeugung und der Ausnutzung der Gase. — G. W e s t i n g h o u s in Pittsburg. Nr.

  1. Am
  2. Juni. — Conservirungsmittel und Verfahren zur Herstellung desselben. — F. C. KulIak in Berlin. Nr.
  3. Am
  4. Juni. — Selbstthätiger Fernsprech- oder Fernschreibschalter. — Dr. L. Cerebotani und C. M o r a d e l l i in München. Nr.
  5. Am
  6. Juni. — Perfahren und Apparat zur Wegfüllarbeit. — F. R a d u in Colmar i. Elsaß. Nr.
  7. Am
  8. Juni. — Vorrichtung zum Schneiden und Einrollen von Cigarrendeckblättern. — N. du Brul in Cincinnati. (Ohio) V.-St. Nr.
  9. Am
  10. Juni. — Tragstütze für Osmium-Glühfäden. — O s t e r r e i c h i s c h e Gasglühlicht- und Elektricitätsges e l l s c h a f t in Wien. Nr.
  11. Am
  12. Juni. Feuer- und schwammsicheres, zugfestes, luftdichtes Mauerwerk. — C. L o r e n c in Königliche Weinberge bei Prag. Nr.
  13. Am
  14. Juni. — Bürsten-, Bohrund Stopfmaschinen mit schwingendem Rahmen. — Sächsische Kardätschen-, Bürstenund Pinselfabrik in Schönheide i. S. Nr.
  15. Am
  16. Juni. — Aus einzelnen Theilen zusammengesetzter Carton mit viertheiligem durch Metallösen zusammengehaltenem Boden.— G. M a r c h a n d in Dieppe. Nr.
  17. Am
  18. Juni. — Gerbverfahren mittelst Electricität. — K. Luckow junior, in Köln. Nr.
  19. Am
  20. Juni. — Automatischer Ventilregulator für Gasglühlichtanlagen. — E. K a l l e n b a c h in Barmen. Nr.
  21. Am
  22. Juni. - Verfahren und Apparat zum Reinigen der Oele sowie der Fettstoffe überhaupt. — E. Douillet in La Garenne Colombes (Frankreich). 612 Nr.
  23. Am
  24. Juni. — Farben für SteinN°
  25. Le 24 juin. — Couleurs pour l'impression sur pierre et sur métal. — S. Wechsler und Metalldruck. — S. Wechsler in Wien. à Vienne. Nr. 4454 Am
  26. Juni. — Vorrichtung zum N°
  27. Le 24 juin.—Appareil pour fixer les aiguilles de platine dans les machines Stellen der Plattinennadeln bei JacquardmaJacquard. — Société des inventions Jan Szeze- schinen. — Société des inventions Jan Szczepanik, & Cie in Wien. panik & Cie à Vienne. N°
  28. Le 24 juin. — Innovations dans la Nr.
  29. Am
  30. Juni. — Neuerungen in fabrication de corps conducteurs pour l'éclai- der Herstellung von Leitkörpern für elektrisches rage et le chauffage électriques. — E. Sander à Licht und Wärme. — E. S a n d e r in Berlin. Berlin. N°
  31. Le 25 juin. — Disposition mobile Nr.
  32. Am
  33. Juni. — Verschiebbare pour le nettoyage de grilles de foyer. — A. Rostreinigungs-Vorrichtung. — A. U t e r m a n n Utermann à Dortmund. in Dortmund. N°
  34. Le 25 juin. — Système de chauffage Nr.
  35. Am
  36. Juni. — Feuerungsanlage. continu. — A. Utermann à Dortmund. — A. U t e r m a n n in Dortmund. N°
  37. Le 25 juin. - Procédé de fabricaNr.
  38. Am
  39. Juni. — Verfahren zur tion de cylindres pour le moulage du fer. — W . Herstellung von Formeisenfertigwalzen. — W. Gontermann à Siegen (Westphalie). G o n t e r m a n n m Siegen (Westph.). N°
  40. Le 28 juin. — Dispositif d'aiguillage Nr.
  41. Am
  42. Juni. — Weichenvorrichtung pour voies de chemins de fer. — The Continen- für Eisenbahnen. — The Continental Hall Signal tal Hall Signal Company à Bruxelles. Company in Brüssel. N°
  43. Le 28 juin. - Procédé pour la faNr.
  44. Am
  45. Juni. - Verfahren zur brication de plaques d'accumulateur. — D r Z, Herstellung von Accumulatorenplatten. — Dr. Staneki à Lemberg. Z. Staneki in Lemberg. Nr.
  46. Am
  47. Juni. — Reclame oder AnN°
  48. Le 29 juin. — Enseigne avec lettres changeables. (Certificat d'addition au n° 3038 zeigeschild (Zusatz zu Patent Nr. 3038 vom
  49. Dedu 8 décembre 1897.) - A. Block & Cie à Berlin. zember 1897). — A. Block & Co. in Berlin. Nr.
  50. Am
  51. .Juni. — Verfahren und N°
  52. Le 29 juin. — Procédé et appareil pour l'extraction de matériaux. — H. Marcus Vorrichtung zum Fördern von Material. — H. Marcus in Köln. à Cologne. Les brevets ci-après sont éteints pour défaut de paiement de la taxe annuelle : N°
  53. — Distribution ordinaire avec levier d'avance à bras variable accélérant et retardant alternativement la vitesse de marche du tiroir. N°
  54. — Lampe a incandescence à pétrole. N° 2771 et
  55. — Métier rond. N°
  56. — Innovations ou perfectionnements apportés aux moyens de supporter ou de fixer les selles ou sièges de bicyclettes ou autres véhicules. Folgende

sindungspatente sind

loschen mangels Entrichtung der jährlichen Gebühr: Nr.

  1. — Gewöhnliche Dampsvertheilung mit voreilendem Hebel von veränderlicher Länge, durch den die Geschwindigkeit des Schiebers abwechselnd beschleunigt und eingeschränkt werden kann. Nr.
  2. — Petroleum-Glühlichtlampe. Nr. 2771 u.
  3. — Rundwebstuhl. Nr.
  4. — Neuerung oder Verbesserung an den Einrichtungen zum Tragen oder Befestigen des Sattels oder Sitzes an Fahrrädern oder sonstigen Fahrzeugen. 613 Nr.
  5. — Einrichtung an Schankgefäßen N°
  6. — Perfectionnement aux siphons à pression de gaz permettant de verser lentement mit Druckgasbehälter zum allmähligen Abfüllen des Getränkes. le contenu. Nr.
  7. — Hafermehl- und HaferschrotmehlN°
  8. — Fourrage à mélasse de farine et Melasse-Futter. de gruau d'avoine. Nr.
  9. — Neue elektrische Glühlampe und N°
  10. — Nouvelle lampe électrique à i n Verfahren zur Herstellung derselben. candescence et ses procédés de fabrication. Nr.
  11. — Butterfaß. N°
  12. — Baratte. Nr.
  13. — Verfahren zur Gewinnung und N°
  14. — Procédé d'extraction et d'utilisation des métaux, notamment du fer, contenus Nutzbarmachung von Metallen, insbesondere Eisen aus den Haldeabgängen. dans les laitiers. Nr.
  15. — Regen- oder Sonnenschirm mit N°
  16. — Parapluie ou ombrelle avec un wechselbarem Ueberzug. fourreau échangeable. Nr.
  17. — Vorrichtung an Pumpen zum N°
  18. — Disposition aux pompes pour Entfernen schädlicher Gase aus deren Schächten. éliminer les gaz nuisibles des puits. Nr.
  19. — Verfahren und Apparat zur N°
  20. — Procédé et appareil pour la préparation d'un mélange constant d'air et de va- Darstellung eines constanten Gemisches von Luft und Kohlenwasserstoffdämpfen. peur d'hydrogène carburée. Nr.
  21. — Schalungshalter. N°
  22. — Crampon pour constructions en fer. Nr.
  23. — Selbstthätige Kuppelung für N°
  24. — Accouplement automatique pour Eisenbahn- und dergl. Fahrzeuge. wagons de chemin de fer et autres. Nr.
  25. — Verfahren zum fabrikmäßigen N°
  26. — Procédé de rouissage manufacturier et de dégommage de toutes libres textiles. Rösten und Entleimen jeglicher Textilfasern. Nr.
  27. — Versahren zur Wiedergewinnung N° 3528.—Procédé pour l'extraction du manganèse et du phosphore des gaz provenant des des Mangans und Phosphors aus den beim Thomasprozeß entstehenden Convertergasen. convertisseurs Thomas. Nr.
  28. — Verfahren zur Darstellung des N°
  29. — Procédé pour solidifier le pétrole Petroleums im festen Zustande als Briketts. et en fabriquer des briquettes. Nr.
  30. — Verfahren zur Gewinnung von N°
  31. —- Procédé de fabrication de combiCyanverbindungen. naisons de cyanure. Nr.
  32. — Verfahren zur Herstellung von N°
  33. — Procédé de fabrication de sachets à fond. Bodenbeuteln. Nr.
  34. — Neuerung in der Befestigung N°
  35. — Procédé perfectionné pour fixer von Parkettfußböden. les parquets. Nr.
  36. — Auspuff-Dampffangvorrichtung N° 3931,— Dispositif pour éviter le bruit d'échappement de la vapeur dans les automo- für Automobilen. biles. Nr.
  37. — Rotirender Dampfmotor. N°
  38. — Moteur rotatif à vapeur. Nr.
  39. — Neue Metallpommade, genannt: N°
  40. — Nouvelle pommade à métaux, „Cyrano-Brillantin". dite « Cyrano-Brillantine «. Nr.
  41. — Glühlichtlampe für KohlenwasserN°
  42. — Lampe à incandescence par les stoffgase. hydrocarbures. 914 N e
  43. — Bouton de chemise. N°
  44. — Subtracteur des dépôts de tous les liquides. N°
  45. — Compresseur de gaz. N°
  46. — Appareil pour la fabrication de tuiles. N°
  47. — Machine à récolter les pommes de terre. N° 3951.—Appareil pour chauffer et refroidir des liquides. N°
  48. — Dispositif pour arrêter l'action du distributeur de carbide dans les développeurs d'àcélylène. N°
  49. — Signal de chemins de ter. N°
  50. — Dispositif d'arrêt peur cages d'extraction. N°
  51. — Compresseur d'air à triple unité. N° 3957 — Système multitubulaire a un seul tirage pour pipes dont la longueur du tirage est multipliée. N°
  52. — Nouvelle boîte économique à cirage. Luxembourg, le 1er juillet
  53. Le Conseiller Secrétaire général, P. RUPPERT. Service des audiences de la Cour supérieure de justice et des tribunaux d'arrondissement, pendant les vacances de 1901 et pendant l'année judiciaire 1901—
  54. Vacations. Nr.
  55. — Knopfverschluß. Nr.
  56. — Abzug des Satzes von Flüssigkeiten. Nr.
  57. — Gasdruckerzeuger. Nr.
  58. — Dachziegel und Apparat zur Herstellung derselben. Nr.
  59. — Kartoffelerntemaschine, Nr.
  60. — Vorrichtung zum Wärmen und Kühlen von Flüssigkeiten. Nr.
  61. — Auslösevorrichtung für den Antrieb des Carbidvertheilers eines Acetylenentwicklers. Nr.
  62. — Stieckenstgnalvorrichtung Nr.
  63. — Stellvorrichtung für Förderwagen. Nr.
  64. - Preßlufterzeuger mit drei Cylindern. Nr.
  65. — Neues System von Tabakpfeifen, wobei durch Verbindung mehrerer Röhren der Rauchzug verlängert wird. Nr.
  66. — Neue billige Wichsdose. Luxemburg, den
  67. Juli
  68. Der Regierungsrath u. Generalsekretär, P. R u p p e r t . Sitzungen des Obergerichtshofes und der beiden Bezirksgerichte während der Gerichts-Ferien von 1901 und während des Gerichtsjahres 1901—
  69. Ferisnsitzungen. Cour supérieure de justice. — Les audiences des vacations pendant les vacances de l'année courante sont fixées au jeudi, 8 août, et au jeudi, 5 septembre. O b e r g e r i c h t s h o f . — Die Feriensitzungen für's laufende Jahr sind auf Donnerstag, den
  70. August, und Donnerstag, den
  71. September, Tribunal d'arrondissement de Luxembourg. — Les audiences des vacations de l'année courante sont fixées : pour les affaires civiles et commerciales, au jeudi, 8 août, au jeudi, 22 août, au jeudi, 5 septembre, au jeudi, 19 septembre, chaque fois à 9 heures du matin ; pour les affaires correctionnelles, au vendredi, 9 août, au Bezirksgericht Luxemburg. — Die Feriensitzungen sind für's laufende Jahr festgesetzt wie folgt: für Civil- und Handelssachen auf Donnerstag, den
  72. August, Donnerstag, den
  73. August, Donnerstag, den
  74. September, Donnerstag, den
  75. September, jedesmal um 9 Uhr Morgens; für Zuchtpolizeisachen, auf Freitag, den festgesetzt. 615 samedi, 10 août, au vendredi, 23 août, au samedi, 24 août, au vendredi, G septembre, au samedi, 7 septembre, au jeudi, 12 septembre, au vendredi, 13 septembre, au samedi, 14 septembre, au vendredi, 20 septembre, au samedi, 21 septembre, au jeudi, 26 septembre, au vendredi, 27 septembre, et au samedi, 28 septembre, chaque fois à 9 heures du matin.
  76. August, Samstag, den
  77. August, Freitag, den
  78. August, Samstag, den
  79. August, Freitag, den
  80. September, Samstag, den
  81. September, Donnerstag, den
  82. September, Freitag, den
  83. September, Samstag, den
  84. September, Freitag, den
  85. September, Samstag, den
  86. September, Donnerstag, den
  87. September, Freitag, den
  88. September, und Samstag, den
  89. September, jedesmal um 9 Uhr Morgens. Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Les Bezirksgericht Diekirch. — Die Ferienaudiences des vacations de l'année courante sitzungen des laufenden Jahres sind für alle Gesont fixées pour toutes les affaires, au ven- richtssachen auf Freitag, den
  90. August, und dredi, 23 août, et au vendredi, 13 septembre. Freitag, den
  91. September, festgesetzt. Audiences o r d i n a i r e s p e n d a n t l'année Ordentliche Sitzungen während des Gerichtsj u d i c i a i r e 1901—
  92. jahres 1901—
  93. O b e r g e r i c h t s h o f . — Die Sitzungstage Cour supérieure de justice. — Les jours d'audience pendant l'année 1901 — 1902 sont fixés während des Gerichtsjahres 1901-1902 sind aux jeudi et vendredi de chaque semaine pour festgefetzt: für die Berufungen in Civil- und les appels en matière civile et commerciale ; Handelssachen auf Donnerstags und Freitags au mardi de chaque semaine, pour les affaires jeder Woche; für Cassations- und nöthigensalls de cassation et, au besoin, pour les affaires ci- Civil- und Handelssachen auf Dienstags jeder viles et commerciales ; au samedi et, au besoin, Woche; für Berufungen in Zuchtpolizeisachen auf au lundi, pour les appels en matière correc- Samstags und nöthigenfalls auf Montags jeder tionnelle. Tribunal d'arrondissement de Luxembourg.— Bezirks gericht Luxemburg. — Die Les audiences civiles sont fixées aux lundi, Sitzungen für Civilsachen sind festgesetzt auf Monmardi, mercredi et jeudi de chaque semaine, à tags, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags 9 heures du matin, pour les affaires ordinaires, jeder Woche, um 9 Uhr Morgens für die geet au lundi, à 3 heures de relevée, pour les wöhnlichen Gerichtssachen, und Montags um affaires domaniales, les demandes en Pro Deo, 3 Uhr Nachmittags, für Domanialsachen, Pro les poursuites sur saisies immobilières, les pour- Deo-Gesuche, gerichtliche Verfahren über Beschlagsuites disciplinaires, les affaires électorales et nahme liegender Güter, Disciplinarsachen, Wahlles demandes en divorce ; l'audience des référés sachen und Ehescheidungsgesuche. Die Referatest fixée au mardi, à 8 heures du matin, ou à sitzung ist auf Dienstag, 8 Uhr Morgens, oder tout autre jour à fixer par M. le président ; les auf jeden anderen vom Hrn. Präsidenten zu beaudiences commerciales se tiendront le samedi, stimmenden Tag festgesetzt; die Sitzungen für à 9 heures du matin, et le vendredi, à 9 heures Handelssachen finden statt Samstags, um 9 Uhr du matin ; cette dernière audience est consacrée Morgens und Freitags, um 9 Uhr Morgens; également en partie à l'expédition des affaires letztere wird auch, wenns Noth thut, theilweise civiles, si le besoin s'en fait sentir ; les audiences der

ledigung der Civilsachen gewidmet; die correctionnelles sont fixées aux lundi, mardi, Zuchtpolizeisitzungen werden Montags, Dienstags, mercredi et jeudi de chaque semaine, à 9 heures Mittwochs und Donnerstags in jeder Woche, um 616 du matin et à 3 heures de relevée, et aux vendredi et samedi, chaque fois à 9 heures du matin. Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Le tribunal tiendra les audiences publiques à 9 heures du matin. I l siégera les mardi, mercredi et jeudi de chaque semaine, pour les affaires civiles et domaniales, le vendredi, pour les affaires commerciales et correctionnelles; le samedi, pour les affaires correctionnelles et forestières. Les audiences de mardi seront également consacrées aux publications de requête en matière d'expropriation forcée et aux demandes en admission à plaider en debet. Les audiences de reféré sont fixées au jeudi de chaque semaine, à 3 heures de relevée, ou à tout autre jour à fixer par M. le président. Luxembourg, le 17 juillet

  1. 9 Uhr Morgens und um 3 Uhr Nachmittags, und Freitags und Samstags, jedesmal um 9 Uhr Morgens, abgehalten. Bezirksgericht Diekirch. — Das Gericht hält seine öffentlichen Sitzungen um 9 Uhr Vormittags, und zwar Dienstags, Mittwochs und Donnerstags in jeder Woche für Civil- und Domanialsachen; Freitags für die Handels- und Zuchtpolizeisachen; Samstags für die Zuchtpolizeiund Forstsachen. Die Dienstagssitzungen werden ebenfalls der Veröffentlichung von Gesuchen, betreffend Zwangsenteignungen und den Pro DeoGesuchen gewidmet. Die Referatsitzungen sind festgesetzt auf Donnerstags in jeder Woche, um 3 Uhr Nachmittags, oder jeden anderen vom Hrn. Präsidenten zu bestimmenden Tag. Luxemburg, den
  2. J u l i
  3. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, i l sera ouvert du 8 au 22 août 1904, dans la commune de Sanem, une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement d'un chemin d'exploitation au lieu dit « Auf dem Weidenweg » à Sanem. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Sanem, à partir du 8 août. M. Kirsch, membre de la Commission d'agriculture à Wickrange, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 22 août prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Sanem. Luxembourg, le 16 juillet
  4. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN, Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  5. Dezember 1883 wird vom
  6. auf den
  7. August k. in der Gemeinde Sassenheim eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feldweges im Ort genannt „Auf dem Weidenweg" zu Sassenheim. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Sassenheim vom
  8. August ab, hinterlegt. Hr. Kirsch, Mitglied der Ackerbau-Commission zu Wickringen, ist zum Untersuchungscommissar

nannt. Die nöthigen

klärungen wird

den Interessenten am

  1. August k., von 9—11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Sassenheim entgegennehmen. Luxemburg, den
  2. J u l i
  3. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 617 Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date du 16 ct., l'association syndicale pour l'établissement d'un chemin d'exploitation au lieu dit « Auf der Plœtz» à Mertzig, dans la commune de Mertzig, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Mertzig. Luxembourg, le 6 juillet
  4. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von einem Feldwege an dem Orte genannt „Auf der Flötz" zu Mertzig in der Gemeinde Mertzig

mächtigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind bei der Regierung und auf dem Gemeindesekretariate zu Mertzig hinterlegt. Luxemburg, den

  1. J u l i
  2. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sandweiler. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail du Sandweiler, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 24 avril 1901 par l'administration communale de Sandweiler, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 9 juin 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête :

Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sandweiler est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Der Staatsminister, Präsiden der Regierung, Eyschen. Beschluß vom 5 J u l i 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Sandweiler betreffend Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs Vereins von Sandweiler, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Sandweiler, Sitz des Vereins, vom

  1. April 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  2. Juni 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  3. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  4. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Sandweiler wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 49 a 618 Art.

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art.
  2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht: werden. Luxemburg, den 5 J u l i
  3. Luxembourg, le 5 juillet
  4. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Sandweiler. KAPITEL
  5. — Allgemeine Bestimmungen. und Zweck des Vereins. — Naine, Sitz §
  6. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Sandweiler wird ein Verein gegrundet, welcher bezweckt , seinen Mitgliedern unier den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschadrgungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. §
  7. — Der Sitz des Vereins ist in Sandweiler und

streckt sich auf die Ortschasten der ganzen Gemeinde. § 5. — Die Gesellschaft versichert :

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  2. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Ausbilt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiete. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein

streckt.— Minderjahrige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh :
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereinsnicht nachkommen.
  6. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Ruckstande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand

halten zu haben. § C. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitznimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 619 Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

gibt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu «ingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. §

  1. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. §
  2. — Die Versicherung hört auf: 1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übargeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind ; In den drei Fällen ist dem Vorstande von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben. d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  3. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten,soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung: des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer

heben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ; a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebeneu Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezug auf die Behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theitten Weisungen nicht Folge leistet ;

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer A r t 620 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
  3. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
  4. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — lieber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. §
  3. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  4. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. §
  5. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
  6. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  7. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden- Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden. § 22

wähnten Centralverband au diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wohnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren hei

krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle, ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen, Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstaude innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlang des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahmejedoch der Aizneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  2. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehessofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. *—

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins 621 ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheill werden. § 29. — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins § 31 _— Die Organe des Vereins sind : a) Die General-Versammlung. b) Der Vereinsvorsland. über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die hei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden, sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie ben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungstührer, und fünf Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht Viehbesitzer sein. §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschältsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  2. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre sindet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Verlangen von 5 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 56. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. §

  1. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mitheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung §
  2. — Schiedsgericht. — Alte im Schosse der Gesellschaft entstellenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom
  3. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie § 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. 622 «inen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlusse dieser Versammlung ist

fordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Vierlei der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bastendorf. L E MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT. Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bastendorf, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 25 février 1901 par l'administration communale de Bastendorf, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 9 juin 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête :

Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bastendorf est légalement reconnue et ses statuts sont ap- sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. —Im Falle der Auflösung hat die Liqurdirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom

  1. Juli 1891 stattzufinden. §
  2. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. §
  3. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

klärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Beratben und angenommen zu Sandweiler, am

  1. März
  2. (Folgen die Unterschriften.) Beschluß vom
  3. Juni 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs - Vereins von Bastendorf detresfenb. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Ansicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Bastendorf wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Bastendorf, Sitz des Vereins, vom
  4. Februar 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  5. J u n i 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  6. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  7. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Bastendorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 623 Art.

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art.
  2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 5 juillet
  3. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, den
  4. Juli 1901, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Vieh Versicherungs- Vereins von Bastendorf. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. §
  5. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Bastendorf wird .ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen. d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

halten zu haben, § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bistendorf und

streckt sich aus die Ortschaften Bastendorf, Brandenburg und Tandel. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung fier Generalversammlung unterworfen. §3. — Die Gesellschaft versichert :

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  2. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein

streckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wolle«. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines grohen-Betrugs-oder desVersuches eines solchen dem Vereine gegenüher schuldig gemacht haben.
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen. §7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und- ausserordentlichen. Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegentigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher- 624 ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Besehluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

giebt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte. Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Anne,mha oie sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Aller gilt als Vergrößerung eineis versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wireklich Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere auderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) lm Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattsindet ;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt.
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglie der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben. d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschadigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiein Felde;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  3. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, sowen für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer

heben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezug auf die Behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet ;

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat';
  3. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation 625 verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u. s. w. ;
  4. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15_ — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Knischeid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Einschädigungsbetrag. — Die. Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen Kein Eintrittsgeld. §
  3. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. §
  4. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 49 behandelt. Etwaige Rückstaude früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21, — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  5. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere. beträgt. Dieser Salz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Betrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange, anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthiglen Austagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22

wähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oderauch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei

krankung des Viches. — Nothschlachtung. § 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebole stehenden Mutet zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschließt der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kur kosten, mit Ausnahme jedoch der Arznerkosten, welche in alten Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  2. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 49b 026 KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. ZU diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschätzungsumme gilt als diejenige, auf weiche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjahrige Absehätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder au. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung;
  2. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre sindet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu, ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und drei Mitgliedern. Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  2. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 1891 stets durch zwei von den beiheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlasst eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann 627 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verbandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung emberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Reisdorf. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Reisdorf, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 11 mars 1901 par l'administration communale de Reisdorf, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 9 juin 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois •et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête :

Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Reisdorf est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom

  1. Juli 1891 stattzufinden. §
  2. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise au die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschallt werden. §
  3. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntomiss derselben und als verbindliche

klärung, der Gesollschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Baslendorf, am

  1. Februar
  2. (Folgen die Unterschriften.) Beschluß vom 5 J u l i 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs -Vereins von Reisdorf betreffend. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Reisdorf wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Reisdorf, Sitz des Vereins, vom
  3. März 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  4. Juni 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  5. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  6. dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen; Beschließt: Art.

  1. Der Viehversicherungs - Verein zu Reisdorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 628 A r t .
  2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 5 juillet
  3. Art.
  4. Dieser Beschlußnebstädemdazu geho- rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht, werden. Luxemburg, den
  5. J u l i
  6. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Reisdorf. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1, — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Reisdorf wird ein Verein gegrundet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewahren. § 2, — Der Sitz, des Vereins ist in Reisdorf und

streckt sich auf die Ortschaften Reisdorf, Hœsdorf und Bigelbach. § 5 . — Die Gesellschaft versichert

  1. a)Kuhe, Kinder, Ochsen und Stiere ;
  2. b)Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschast, Ein- und Austirit aus dem Verein. -- Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, uber welche sich der Verein

streckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jabren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
  4. b)Notorische Thierqualer oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  6. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

halten zu haben. §6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunachst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben uber die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Solern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohusitzes oder die Aufgabe des Betriebes

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichkeit für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsit nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 629 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrüge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes z u gewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten w i l l , zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es w i r d alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

giebt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichte!, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Auzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein auderes zur Versicherung zugelassenes Stück au dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wir d der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. §

  1. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. §
  2. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungshezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage, nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied desVereins aufnehmen lässt ;
  3. c)I m Falle der Vererbung, wenn die

ben als M i t glieder aulgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; * d) Wenn der Besitzer i n Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind:

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzchlag auf freiem Felde ;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  3. c)Durch Seinchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattsindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine. Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer

heben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für. den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen-Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezug auf die Behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet; 630

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  3. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch sohnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s. w.;
  4. j)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht t u lässig. werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central. verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages i m Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigien Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden § 22

wähnten Centralverband au diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. V. — Verfahren bei

krankung des Viehes. •— Nothschlachtung. §

  1. _ Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. KAPITEL §
  2. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer ver§

  1. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb- Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, jährigen Raten als Beitrag zu zahlen. damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen §
  2. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche Anordnungen überzeugt werden kann. sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein§
  3. -— Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandtrittsgeld. lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus§
  4. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinsfür eine Kuh. Fr. 1,28 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., kasse bestritteil. und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. §
  5. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver- §
  6. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  7. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten. Thiere beträgt. Dieser Salz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoc wiederum auf seine vorige Höhe gebracht § 27. —

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 631 einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL V I . — Begiun des Versicherungsjahres. §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation sindet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichuiss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung.
  2. b)Der Vereinsvorsland. §52.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes uno die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn überAnträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 5 5 . — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwidem laufen. Der Vorsitzeude hat i n der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der E i n ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschafte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten w i r d , in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen §
  2. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft einstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann per Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 632 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwäntiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzusinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

fordert, dass wenigstens die Hälfle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafur aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom

  1. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Augabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mersch. wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh Beschlusses vom
  2. Juli 1891 stattzufinden. §
  3. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. §
  4. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Reisdorf, am

  1. März
  2. (Folgen die Unterschriften.) LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Beschluß vom
  3. J u l i 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs - Vereins von Mersch betreffend Der S t a a t s m i n i s t e r , P r ä s i d e n t der R e u e r u n g ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mersch, ensemble les statuts de cette société; Vu l'avis émis le 0 avril 1901 par l'administration communale de Mersch. siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 9 juin 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Mersch, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statutsdieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Mersch, Sitz des Vereins, vom
  4. April 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  5. J u n i 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  6. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  7. dess. Mts. 9 I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen; Beschließt: Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mersch est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. A r t . 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Mersch wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt 633 Art.

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art.
  2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 5 juillet
  3. Luxemburg, den
  4. Juli
  5. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mersch KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1 — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Mersch wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. §
  6. — Der Sitz des Vereins ist in Mersch und

streck sich auf die Ortschaften Mersch, Reckingen, Schœnfels, Mœsdorf, Beringen und Pettingen. § 3. - Die Gesellschaft versichert :

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ; b Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Aller von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft,
  2. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen, wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  3. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage während drei Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstaude zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichkeiten für den Verein auf. Ein und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein

streckt. — Minderjahrige im Aller von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh :
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorsieben dem Austretenden Keinerlei Ansprüche auf den standes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge- welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz macht haben. b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un- nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver gebührlich schlecht pflegen. 49 c 634 Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen bat, bekannt rnacht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

gibt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbeslandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Steile setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. §

  1. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. §
  2. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übargeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern desVereins stattfindet ;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind ; In den drei Fällen ist dem Vorstande von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben. d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  3. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä ligung des Besitzers stallsindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer

heben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ; a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezug auf die Behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet ;

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 635 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
  3. e)Wenn das versicherte Tbier i n Folge einer Operation verendel, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. hei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
  4. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15, — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schied gericht zulässig. §

  1. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. §
  3. — Eintrittsgeld.—Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  4. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. §
  5. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
  6. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  7. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welchermindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22

wähnten Centralverband an diesen letzteru zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITAL V. — Verfahren hei

krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthummer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getrollenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  2. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins 636 ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29 — Im

krankungs and Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und lertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung,
  2. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. —Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abanderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Auträgen Mitteilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die hei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und fünf Mitgliedern. Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werdenjedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich, Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäflsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  2. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattsindendenGeneral-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Dur Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des. Gesetzes vom
  2. Juni 1891 stets durch zwei von den hetheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie 637 einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgüllig ist. § 39. _ Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bivels. LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT. Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bivels, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 18 février 1901 par l'administration communale de Putscheid ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 9,juin 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête :

Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bivels est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom

  1. Juli 1891 stattzufinden. §
  2. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kosteupreise au die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. §
  3. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

klärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Mersch, am

  1. Januar
  2. (Folgen die Unterschriften.) Beschluß vom
  3. Juli 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs -Vereins von Bivels betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs - Vereins von Bivels wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Putscheid, vom
  4. Februar 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  5. Juni 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  6. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  7. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselbenshwreichend

scheinen Beschließt: Art.

  1. Der Viehversicherungs-Verein von Bivels wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 638 Art.
  2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 5 juillet
  3. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art,
  4. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  5. Juli 1901, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bivels. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. §
  6. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Bivels wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewahren. §
  7. — Der Sitz des Vereins ist in Bivels und

streckt sich auf die Ortschaft Bivels. § 3. — Die Gesellschaft versichert :

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere;
  2. b)Kalhinnen,junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschasten werden, über welche sich der Verein

streckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheirateten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art, 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen ;

  1. a)Viehbandler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  6. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu horen. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. —Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz außerhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und außerordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegentigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher- 639 ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein The

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