817 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 24 août 1901. Großherzogthums Luxemburg. N° 57. Arrêté du 8 août 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mompach. LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mompach, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 29 mars 1901 par l'administration communale de Mompach, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des Sociétés de secours mutuels en date du 31 juillet 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1894 et L'arrêté grandducal du 22 du même mois Attendu que les statuts de la dite société sont en concordance avec rus dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mompach. est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés Samstag, 24. August 1901. Beschluß vom 3 August 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mompach betreffend. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Mompach wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Mompach, Sitz des Vereins, vom 29. März 1901 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 31. Juli 1901 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ; Beschließt : Art. 1 . Der Viehversicherungs - Verein zu Mompach wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 818 A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentliche werden. Luxemburg, den 3. August 1901. Luxembourg, le 3 août 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mompach. I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Mompach» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestände zu gewahren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Mompach und erstreckt sich auf die Ortschalten Mompach, Herborn, Mœrsdorf und Bursdorf, sowie Born und Givenich. § 3. — Die Gesellschaft versichert
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Miere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschatten werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins; nicht nachkommen.
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhallen zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus denk Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeilpunkte schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 819 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohusitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstund. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort:
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Auspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet; 820
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w. ;
- f)Wenn eine drille Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr, 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centraverbände freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage- von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Pramien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrank oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstände innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen, dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer wird, auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von, Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be- zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grünbehalten oder solches dem Vereine belassen will. denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeimuss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in. 821 einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung Per Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur gemacht worden und solche, nicht den Statuten zuwidermit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, laufen. Der Vorsitzende hat in der General- Versammlung dringende Fälle abgenommen, hei welchen der Vereins- über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach- jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstalten. träglich anerkennen muss. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der EinKAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja- sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammzwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxa- lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern untertoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, schrieben werden. deren Vieh Versichert ist. Die hierbei ermittelte Absehätz§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalund Umlagen des Vereins vertheilt werden. versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind:
- a)Die General-Versammlung.
- b)Der Vereinsvorsland, §32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung stau. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und acht Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nich Viehbesitzer sein. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Ausgaben, welche, in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Partien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. 822 Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen, § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren stattzufinden. Zusammenberutung und Verhandlungen in der statuten§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei Mitglieder überlassen werden In derselben Weise können anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen StaStimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Herborn, am 3. März gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem 1901 für Herborn und Mompach, und zu Born am 10. Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel- März 1901 für die übrigen Ortschaften. (Folgen die Unterschriften.) briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einArrêté du 3 août 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Rosport. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Beschluß vom 3. August 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Rosport betreffend Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Rosport, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 7 juin 1901 par l'administration communale de Rosport, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 31 juillet 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal au 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attenduque les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Rosport, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Rosport, Sitz des Vereins, vom 7. Juni 1901 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 31. Juli 1901 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht ; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ; Beschließt: Art. 1 e r . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Rosport est légalement reconnue et ses statuts sont ap- Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Rosport wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 823 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 3 août 1901. Luxemburg, den 3. August 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Rosport. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenund Zweck des Vereins. wärtigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein nicht nachkommen.
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentvon Rosport» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt , seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserder gegenwärtigen Staunen Entschädigungen nach dem ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im RückGrundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem stände sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand erhalten zu haben. Viehbestande zu gewähren. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Rosport und erstreckt sich auf die Ortschaften Rosport mit Giesenborn, Blauen- dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, knop, Michelsberg und Desbarrière. § 3. - Die Gesellschaft versichert :
- a)Kühe, Rinder, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zuOchsen und Stiere ; b\ Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem im Alter von wenigstens einem Jahre. Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschlüss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschireibung der Thiere, § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verbeiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh:
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 3. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mitabsoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 824 Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlte» Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meidenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufrahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen bat, jedoch wird der Minderweith nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung, § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere In die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, au welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins staufindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind ; In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben,
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen;
- c)Durch Seuchen oderansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers staltfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 825 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch bat die Vereinskasse Für sämmitliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme § 19. — Später eintretendes Mitglieder haben, ausser jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., bestritten. und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschiesofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so jedoch vorher zu entrichten. erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf- Vereinskasse. hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankder Sparkasse deponirt werden. heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste- zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen- behalten oder solches dem Vereine belassen will. den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. werden sollte. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre- mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, 57a 826 dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins- laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach- über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. träglich anerkennen muss. Ausserordentliche Versammlungen können nur überKAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja- dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden nuar und endigt mil dem 31. Dezember eines jeden Jahres. sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa- und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammtoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs- ben werden. summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Umlagen des Vereins vertheilt werden. Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird„ gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmennach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; erfolgt. einem Stellvertreter des Vorstehers ; § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des einem Rechnungsführer, und von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses zwei Mitgliedern. die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werde» festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben Mitglieder an. verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers daKAPITEL V I I . — Organe des Vereins. gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 31. — Die Organe des Vereins sind : § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsa) Die General-Versammlung. führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
- b)Der Vereinsvorstand. sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebungjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die VereinsDer Präsident kann ausserdem die Generalversammlung kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vor- des Vorstehers. standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen MitAm Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages- vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher bevor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag aufsichtigt das Kassenwesen. ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm. neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die. Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des blosse Wahl berechtigt. Verbandes abgestimmt werden soll. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell§ 33. — Befugnisse, — Die ordentlichen Generalver- schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den bedenselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geoder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem schlichtet. Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, sa ziehen sie 827 einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung,beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten Arrêté du 3 août 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Schuttrange. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT. Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Schuttrange, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 17 juin 1901 par l'administration communale de Schuttrange, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 31 juillet 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même •société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Art. 1 e r . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Schuttrange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Rosport, am 2. Juni 1901. (Folgen die Unterschriften.) Beschluß vom 3. August 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Schüttringen betreffend. Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Schüttringen wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Schüttringen, Sitz des Vereins vom 17. Juni 1901 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 31. Juli 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Schüttringen wrd hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 828 Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxemburg, den 3. August 1901, Luxembourg, le 3 août 1901. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Schüttringen. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins, § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein van Schüttringen» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Schüttringen und ersreckt sich auf die Ortschaften Schüttringen, Munsbach, Obersyren, Neuhäusgen, § 3. — Die Gesellschaft versichert :
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen Werden jedoch nur unter den durch Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins nicht nachkommen.
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhallen zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit. punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegentigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher- 829 ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem audern Versicherungsverein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung, § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt.
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben.
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Kerne Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde;
- b)Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
- n)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation 830 verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden ; ausgenommen sind dabei solche Operationen,die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u.s.w ;
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15.— Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. -Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17, _ Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §19.— Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten: für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arznerkosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschienen sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Frauken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbände beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnhensten Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. verchendert § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 26. — Unter allen Umstaaden ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, sa erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 831 Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres Versammlung, welche im Monat Januar abgehallen wird, gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmennach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : erfolgt. einem Vorsteher ; § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des einem Stellvertreter des Vorstehers ; von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses einem Rechnungsführer ; und die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande vier Mitgliedern. festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden Mitglieder an. jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt KAPITEL VII. — Organe des Vereins. ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsföhrers dagegen wird durch die Generalversammlung fest§ 31. — Die Organe des Vereins sind : gesetzt.
- a)Die General-Versammlung;
- b)Der Vereinsvorsland. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs- sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinseigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tavollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge- aufsichtigt das Kassenwesen. neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr§37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des die blosse Wahl berechtigt. Verbandes abgestimmt werden soll. § 38 — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver- sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge- betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter gelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte- schlichtet. rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta- beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General- einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Versammlung über seine Verwaltung während des ver- Entscheidung entgültig ist. flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungsumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. 832 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung; Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten- ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimgemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei 1891 stattzufinden. anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenStimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. Juli 1891 gutgeheissen werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen StaDie Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel- tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein- Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Berathen und angenommen zu Schüttringen , am 18. wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten Mai 1901. sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 3 août 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Septfontaines. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Septfontaines, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 7 juillet 1901 par l'administration communale de Septfontaines, siège de ladite société ; Vu ravis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 31 juillet 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er A r t . 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Septfontaines est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschluß vom 3. August 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Simmern betreffend. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Simmern wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Simmern, Sitz des Vereins, vom 7. Juli 1 9 0 1 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 31. Juli 1 9 0 1 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs - Verein zu Simmern wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 833 A r t 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 3 août 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Art. 3. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen S t a t u t soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 3. August 190!. 3 er Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Simmern. KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Simmern» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem Viehbestande zu gewähren.
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge wahrend drei Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Simmern und erstreckt sich auf die Ortschaft Simmern. § 6 . — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sotern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 3 . — Die Gesellschaft versichert
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Aller von wenigstens einem Jahre. KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. - - Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben,
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche inren Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenbücke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen57 b 834 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten w i l l , zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden, Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen bat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung, § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgende Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Ina Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung; durch den Vorstand. 4) I m Falle das versicherte Thier i n Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)I m Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aulgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lagesind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgtet. Veränderung Kenntniss zu geben ;
- d)Wenn der Besitzer i n Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL I V . — Wegfall der Entschädigung, — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt) werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem. Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ; 835
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer A r t betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
- e)Wenn das versicherte Thier i n Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden: ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.;
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, «in Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,28 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centra.» verbände freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewohnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstände innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstaude des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. in letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 836 oder von den Mitgliedern augeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zu widern laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der EinKAPITEL VI — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja- ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden naar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schri(...)führer zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes». Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa- und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammtoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterderen Vieh verstehen ist Die hierbei ermittelte Abschätz- schrieben werden. ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte desund Umlagen des Vereins vertheilt werden. Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General§ 29. — ImErkrankungs-und Todesfalle eines Thieres versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmennach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; erfolgt einem Stellvertreter des Vorstehers ; § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des einem Rechnungsfuhrer ; und von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses vier Mitgliedern. die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben Mitglieder an. verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers KAPITEL. Vll. — Organedes Vereins. dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. § 31. — Die Organe des Vereins sind : § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsa) Die General-Versammlung. fuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann 6) Der Vereinsvorsland. sich aber auch durch den StelIvertreter vertreten lassen. § 31. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die VereinsDer Präsident kann ausserdem die General-Versamm- kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwe(...)ung lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und AusMitgliedern unterzeichnetes und. die Gegenstande der gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag beaufsichtigt das Kassenwesen. ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen- ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten, mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn durch die blosse Wahl berechtigt. über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Geselldes Verbandes abgestimmt werden soll. schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver- Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter gedenselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt schlichtet. einem Tage verkault Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieries daß eine Norhschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigken der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 837 Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann per Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Stählten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein- § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Simmern, am 9. Juli 1901. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 3 août 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Osweiler. Beschluß vom 3. August 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Osweiler betreffend. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance loyale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Osweiler, ensemble les statuts de celte société ; Vu l'avis émis le 10 juillet 1901 par l'administration communale d'Osweiler, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 31 juillet 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Osweiler est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. Der Staatsminister, der Regierung; Präsident Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Osweiler, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Osweiler, Sitz des Vereins, vom 10. Juli 1 9 0 1 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 31. Juli 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 23. dess. M t s . ; . I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ; Beschließt : Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Osweiler wird hiermit gesetzlich anerkannt und issdessen Statut genehmigt. 838 A r t . 2 Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 3. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 3. August 1901. Luxembourg, le 3 août 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten, des Viehversicherungs-Vereins von Osweiler. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Osweiler» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt , seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestände zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Osweiler und erstreckt sich auf die Ortschaft Osweiler. § 3. Die Gesellschaft versichert :
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ; b Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein.— Einschreibungder Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von 45 bis 18 Jahren, sowie die verbeiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh:
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stucke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins nicht nachkommen.
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierz hu Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 839 Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Älter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versichelung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind ; In den drei Fällen ist dem Vorstaude von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben.
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erbeben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 840 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u . s . w .
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich, ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschädigungsbetrag. - Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahrigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen Kein Eintrittsgeld. § 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für Jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestensein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande. beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre- tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren hei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versehenes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstände innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt weiden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme, auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, 841 dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins veitheilt werden. § 29 - Im Erkrankung- und Todesfälle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. §31. — Die Orgaue des Vereins sind :
- a)Die General-Versammlung.
- b)Der Vereinsvorstand. § 32.— Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die hei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie ben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen, § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. Die Remuneration des Rechnungsführers beträgt ½ pCt. des Werthes der versicherten Thiere. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pf(...)urch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im S(...)e der Gesellschaft eulstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Aasicht, so ziehen sie 57c 842 einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten Avis. — Section industrielle du gymnase d'Echternach. Le gymnase d'Echternach ouvrira la 6e classe de la section industrielle au mois d'octobre prochain. Le programme en est le môme que celui de la 6e classe de l'école industrielle de Luxembourg. Pour être admis en sixième, les jeunes gens doivent subir un examen sur les matières suivantes : au Doctrine chrétienne. — Le catéchisme diocésain et les principaux faits de l'ancien et du nouveau testament.
- b)Langue allemande. — Lecture correcte et coulante d'un morceau facile ; connaissance de l'orthographe, de la déclinaison, de la comparaison et de la conjugaison. Reproduction par écrit d'une narration facile.
- c)Langue française. — Lecture correcte et coulante d'un morceau facile ; connaissance des principales règles de la lexicologie : pluriel des substantifs ; féminin et pluriel des adjectifs qualificatifs ; article ; adjectifs déterminatifs ; pronoms ; verbes auxiliaires ; conjugaisons régulières; verbes irréguliers à l'exclusion des verbes défectifs et de leurs composés. Traduc- sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösungist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden, In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Osweiler, am 1. Juli 1901. (Folgen die Unterschriften.) Bekanntmachung — Industrieabtheilung am Gymnasium zu Echternach. Die 6. Klasse der Industrieabtheilung des Gymnasiums zu Echternach wird künftigen Monat Oktober eröffnet. Das Programm derselben entspricht demjenigen der Industrieschule zu Luxemburg. Um in die 6. Klasse aufgenommen zu werden, müssen die Schüler eine Prüfung über folgende Gegenstände machen:
- a)Religionslehre. — Wortlaut des Diözesankatechismus und Hauptthatsachen aus dem alten und neuen Testamente.
- b)D e u t s c h e S p r a c h e . — Richtiges und geläufiges Lesen eines leichten Stückes. Kenntnis der Orthographie, der Deklination, der Komparation und der Conjugation. Schriftliche Wiedergabe einer leichten Erzählung.
- c)Französische Sprache. —Richtiges und geläufiges Lesen eines leichten Stückes; Kenntnis der Hauptregeln der Lexikologie: Mehrzahl der Substantive, weibliche Form und Mehrzahl der eigentlichen Adjektive, Artikel, bestimmende Adjektive, Pronomen, Hilfsverben, regelmäßige Conjugationen, unregelmäßige Verben mit Ausschluß der defektiven und der von denselben abgeleiteten 843 tion de l'allemand en français de phrases faciles. Dictée facile.
- d)Arithmétique. — Numération des nombres entiers et des nombres décimaux. Les quatre opérations fondamentales des nombres entiers, des nombres décimaux et des fractions. Système métrique, problèmes faciles sur la règle de trois simple et la règle d'intérêt. Les élèves qui désirent être admis en 6e industrielle, devront se présenter le jeudi, 26 septembre, entre 9 heures et midi, ou entre 2 et 5 heures de l'après-midi au bureau du directeur et être munis d'un extrait de leur acte de naissance ainsi que de certificats de capacité et de bonne conduite délivrés par leur instituteur ou professeur précédent. Pour être admis, l'élève doit être âgé de douze ans et avoir les connaissances nécessaires pour pouvoir suivre avec succès les cours de la 6e classe. En cas de capacités extraordinaires constatées par l'examen, l'admission d'élèves ayant moins de douze ans accomplis peut être autorisée. L'examen d'admission aura lieu le vendredi et le samedi, 27 et 28 septembre, chaque fois à 8 heures du matin et à 2 heures de l'aprèsmidi. Le lundi, 30 septembre, à 8 heures du matin, les élèves assisteront à la messe du St-Esprit qui sera chantée à l'église paroissiale. Le mercredi, 2 octobre, à 8 heures du matin, les cours entreront en activité. Luxembourg, le 21 août 1901. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Verben. Uebersetzen leichter Sätze aus dem Deutschen in's Französische. Leichtes Diktat.
- d)R e c h n e n . — Numeration der ganzen und der Dezimalzahlen. Die vier Rechnungsarten mit ganzen Zahlen, gemeinen und Dezimalbrüchen. Maße und Gewichte. Leichte Regel-de-Tri und Zinsrechnungen. Die Schüler, welche in die 6. Klasse einzutreten wünschen, haben sich Donnerstag, den 26. September, Vormittags zwischen 9 und 12, oder Nachmittags zwischen 2 und 5 Uhr beim Direktor der Anstalt anzumelden und müssen mit ihrem Geburtsscheine, sowie mit einem von ihren früheren Lehrern ausgestellten Zeugniß über Fähigkeit und sittliches Betragen versehen sein. Um aufgenommen zu werden, muß der Schüler zwölf Jahre alt sein und diejenigen Kenntnisse besitzen, welche erforderlich sind, um die Kurse der 6. Klasse mit Erfolg zu besuchen. Bei außergewöhnlichen, durch die Aufnahmeprüfung erwiesenen Fähigkeiten, kann die Aufnahme unter zwölf Jahren gestattet werden. Die Aufnahme-Prüfung findet am Freitag und Samstag, den 27. und 28. S e p t e m b e r jedesmal um 8 Uhr Morgens und um 2 Uhr Nachmittags statt. Am Montag, den 30. September, um 8 Uhr, werden die Schüler der Heiliggeistmesse in der Pfarrkirche beiwohnen. Am Mittwoch. den 2. Oktober, um 8 Uhr Morgens, werden sämmtliche Kurse beginnen. Luxemburg, den 21. August 1901. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Justice. Bekanntmachung. — Justiz. Par arrêté grand-ducal en date de ce jour, MM. Nic. Schœtter,actuellement deuxième jugesuppléant près la justice de paix du canton de Luxembourg, et Pierre Braun, avocat-avoué à Luxembourg, ont été nommés aux fonctions Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage sind die HH. Nic. S c h o t t e r , z. Z. zweiter Ergänzungsrichter am Friedensgerichte des Kantons Luxemburg, und Peter Braun, AdvokatAnwalt zu Luxemburg, zum ersten resp. zweiten 844 de premier resp. de deuxième juge-suppléant près la dite justice de paix. Luxembourg, le 20 août 1901. Ergänzungsrichter an besagtem Friedensgerichte ernannt worden. Luxemburg, den 20. August 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date de ce jour, MM. Léon Moutrier, Charles Schon et Louis Funck, avocats-avoués à Luxembourg, ont été nommés attachés à la Direction générale de la justice, pour un terme de trois ans. Luxembourg, le 20 août 1901. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage sind die HH. Leo M o u t r i e r , Karl Schou und Ludwig Funck, Advokat-Anwälte zu Luxemburg, zu Attaches an der General-Direction der Justiz, auf eine Dauer von drei Jahren ernannt worden. Luxemburg, den 20. August 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Enseignement supérieur et moyen. Par arrêté grand-ducal en date du 1 er août ct., M. J.-P. Manternach, docteur en sciences physiques et mathématiques, a été nommé aux fonctions de répétiteur de 2e classe dans le service de l'enseignement supérieur et moyen ; il a été attaché en cette qualité à l'école industrielle d'Esch s./Alz. Luxembourg, le 21 août 1901. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Der Staatsminister, Präsident, der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer Unterricht. Durch Großh. Beschluß vom 1. d. Mts. ist Hr. Joh. Peter M a n t e r n a c h , Doktor der physikalischen und mathematischen Wissenschaften, zum Repetenten 2. Klasse im höheren und mittleren Unterricht ernannt worden : er ist in dieser Eigenschaft der Industrieschule zu Esch a. Alz. zugetheilt. Luxemburg, den 21. August 1901. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Avis. — Enseignement supérieur et moyen. Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer Unterricht. Par arrêté grand-ducal du 1 e r août ct. ont été nommés répétiteurs de 2e classe dans le service de l'enseignement supérieur et moyen: MIL Jos. Schmitz-, Guill. Pletschette et Jos. Cornes, docteurs en philosophie et lettres. Ils sont attachés en leur dite qualité : M. Schmitz au Durch Großh. Beschluß vom 1. d. Mts, sind zu Repetenten 2. Klasse im höheren und mittleren Unterrichtswesen ernannt worden: Die HH. Jos. Schmitz, Wilh. Pletschette und Jos. Comes, Doctoren der Philosophie und Philologie. Sie sind in besagter Eigenschaft zuge- 845 gymnase de Diekirch, MM. Plelschette et Cornes au gymnase d'Echternach. Luxembourg, le 21 août 1901. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Jury d'examen. Par arrêté grand-ducal en date du 20 août ct., ont été nommés membres du jury d'examen pour les accouchements, pour l'année 1901—1902.
- a)Membres effectifs : 1° M . le D r Fond, membre du Collège médical et administrateurdirecteur de la maternité à Luxembourg ; 2° M. le IV Feltgen, père, médecin à Luxembourg; 3°M. le Dr Schumacher, médecin à Luxembourg;
- b)membres suppléants : 1° M. le Dr Clasen, membre du Collège médical à Grevenmacher ; 2° M. le D r Alesch médecin à Luxembourg. Ce jury se réunira le mercredi, 28 août ct., à 11 heures du matin, à l'hôtel du Gouvernement a Luxembourg, à l'effet d'être installé et recevoir communication des pièces produites par les personnes qui voudront subir leur examen pendant la session de 1901—1902. Avant le 28 août ct., les récipiendaires devront me faire parvenir leurs demandes accompagnées de toutes les pièces requises. Luxembourg, le 25 août 1901. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Avis. — Téléphones. Une agence téléphonique est établie à la halte de Grundhof. Cette agence est ouverte les jours de la semaine de 8 heures du matin à midi et de 2 à 7 heures du soir ; les dimanches et jours légalement fériés de 8 à 9 heures du matin et de 5 à 6 heures du soir. Luxembourg, le 25 août 1901. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. theilt: Hr. Schmitz dein Gymnasium zu Diekirch; die HH. P l e t s c h e t t e und Comes dem Gymnasium zu Echternach. Luxemburg, den 21. August 1901. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Durch Grotzh. Beschluß vom 20. August c. sind zu Mitgliedern der Prüfungsjury für Geburtshilfe für das Jahr 1901—1902 ernannt worden.
- a)Zu Mitgliedern: 1° Hr. Dr Fonck, Mitglied des Medizinalcollegiums und AdministratorDirektor der Entbindungsanstalt zu Luxemburg; 2° Hr. Dr Feltgen, Vater, Arzt zu Luxemburg; 3° Hr. Dr Schumacher, Arzt zu Luxemburg.
- b)Zu Ergänzungsmitgliedern: 1° Hr. Dr C l a s e n , Mitglied des Medizinalcollegiums zu Grevenmacher; 2° Hr. Dr Alesch, Arzt zu Luxemburg. Diese Prüfungsjury wird am Mittwoch, den 28. August ct., um 11 Uhr Vormittags, im Regierungsgebäude zu Luxemburg zusammentreten, behufs ihrer Installirung und zur Kenntnißnahme der von den Recipien