41 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Mardi, 5 février 1901. GroßherzogthumsLuxemburg. N°. 6. Arrêté du 29 janvier 1901, portant reconnaissante légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sœul. Président DU Gouvernement L E MINISTRE D'ETAT, Vu la demande en reconnaissance legale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sæul, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 14 décembre 1900 par l'administration communale de Sæul, siège de ladite société, Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 6 janvier 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lors et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à Ses dépenses obligatoires ; Arrête ; Art. 1 e r . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sæul est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Dienstag, 5 Februar 1901. Beschluß vom 29 Januar 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Säul betreffend Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs Vereins von Saul, wegen, gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Saul, Sitz des Vereins, von 14. Dezember 1900; Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren Commission zur Förderung der auf Gegensertig keit beruhenden Vereine, vom 6. Januar 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22 dess. Mts I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Beftreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1. Der Viehversicherungs-Verein von Säul wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 42 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 29. Januar 1901. Luxembourg, le 29 janvier 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Sæul. KAPITEL, I . — Allgemeine Bestimmungen. und Zweck des Vereins. — Name, Sitz § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungsverein von Sæul wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem Viehbestände zu gewähren. § 2 Der Sitz des Vereins ist i n Sæul und erstreckt sich auf die Ortschaften Sæul, Buschdorf, Schwebach, Capweiler und Calmus. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ; b\ Kälhinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4, — Mitglied dos Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh :
- b)Viebbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber gehuldig gemacht haben.
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh u n gebührlich schlecht pflegen.
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Regiemeutendes Vereins nicht nachkommen.
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage während zwei Monaten oder für die ausserordentichen Beiträge während vierzehn Tagen i m Rückstande sind, ohne, von dein Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die, Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7, — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schluss des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigsten*! drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich hei dem Vorstände eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aulgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzen oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. - I m Falle des A u s t r i t t s oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den F a l l , dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 43 Sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unter zeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt worden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrößern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme, nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme, geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage. der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche, Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle dar Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversieherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen 'Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier Ein Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind ; In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben.
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschädigungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze, wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt weiden ;
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheil oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 44 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §16. — Entschadigungsbetrag. - Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 20 vorgesehenen Fälle. § 17_ — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld.—Mitglieder des Vereins, welche stell bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen Kein Eintrittsgeld. § 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stuck Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstande früherer Beiträge sind Jedoch vorher zu entrichten. § 21, — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22 — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds Sorgen, welchermindestonsein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Hecht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, Im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalvorsammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines außergewöhnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aulzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Pramien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote, stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstände innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen damit .sich von der Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann, § 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umstunden ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todestall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des. Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigentümer kein Verschulden und ist die. Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme. aus der Vereinskasse. § 27, _. Erweisen sieh Thiere einer unheilbaren Krakheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kamt die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine, belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilieb zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Bester des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins- 45 ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen mass. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29 — Im Erkrankungs- und Todesfälle eines Thieres gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 50. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen. Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe den Vereins. § 31. — Die Organe den Vereins sind :
- a)Die General-Versammlung,
- b)Der Vereinsvorstand. § 32. — Generalversammlung — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalsersammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die- Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem dir dieselben anberaumten läge durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung den Verbandes abgestimmt werden soll, § 33. — Befugnisse.— Die ordentlichen Generalversammlungen beschlossen über alle Gegenstande, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Antragen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. §54. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, In geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und vier Mitgliedern. Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 33. - Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36, — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher behufsichtigt das Kassen wesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alte im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet, Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheiller Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist, 46 § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens ¾ der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monaleim Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Augabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen 'werden, in .welcher wenigstens ¾ der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen- — Dieser Beschluss muss mit ¾ der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. Avis. — Règlement communal. En séance du 29 novembre 1900, 1« conseil communal de Vianden a décrété un règlement concernant l'usage de la blanchisserie de Vianden. — Ce règlement a été dament approuvé et publié. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. I n seiner Sitzung vom 29. November 1900 hat der Gemeinderath von Vianden ein Reglement über die Benutzung des Wosch- und Bleichplatzes von Vianden erlassen. — besagtes Reglement ist vorschristsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxembourg, le 2 février 1901. Le Directeur général de l'intérieur, H. Kirpach. Avis. — Caisse d'épargne. En vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du ,31 janvier 1901, le livret n° 72678 qui a été perdu, est annulé et a été remplacé par un duplicata. Luxembourg, le 2 février 1901. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschalft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen, Berathen und angenommen zu Sæul, den 11. Februar 1900. (Folgen die Unterschriften.) Luxemburg, den 2, Februar 1901. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Sparkasse. Infolge einer Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom 31. d. Mts. ist das verloren gegangene Spartassenbuch Nr. 72678 für nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden. Luxemburg, den 2. Februar 1901. Avis. — Société anonyme luxembourgeoise des chemins de fer et minières Prince Henri. MM. les porteurs des obligations 3% de la Société sont informés que le coupon N° 30 à échoir le 1er mars 1901, sera payable par frs. 7,50 sous déduction de l'impôt de 3% fixé par ta loi du 9 février 1891, soit à raison de 7 frs. 27½ par coupon, aux Banques suivantes : Banque de Bruxelles, a Bruxelles, rue Royale, 56 ; Banque Internationale à Luxembourg ; Werling, Lambert & Cie à Luxembourg ; C. Schlesinger-Trier à Cie à Berlin ; S. Bleichröder à Berlin ; Berliner Handelsgesellschaft à Berlin ; Bass & Herz à Francfort s./M. ; Mitteldeutsche Greditbank à Francfort s./M., au cours du jour. Les obligations suivantes sorties au tirage du 25 janvier 1901, sont remboursables aux mêmes caisses à raison de frs 498,70 chacune (impôt déduit) à partir du 1er mars 1901, date, à laquelle elles cessent de porter intérêt: 174, 419, 420. 512, 601, 745, 1084, 4227, 1543, 1738,2100, 2410, 2522, 5075, 3810, 4327, 4402, 4784, 8192, 5399, 5800, 8182, 6299, 6970, 7107, 7211, 7324, 7328, 7882, 7644, 7838. 7001, 8101, 8323, 8726, 8381, 8915, 8957, 9095, 10268, 10287, 10650, 11862, 12100, 12329, 12375, 12827, 13318, 13848, 14335, 118089, 47 15234 18242, 15572, 15462, 15463, 15947, 16278, 16564, 16720, 16792, 17182, 17207, 17304, 18151, 18174, 18344, 18610 19057, 19571, 19814, 19918, 20721, 20800, 21819, 21956, 22228, 22285, 22524, 22774, 23525, 33622 23728, 23965, 24404. Numéros des obligations sorties aux tirages précédents et non encore présentées au remboursement : 5870, 6155, 6820 10994, 11809, 14686, 15724, 18402, 18739, 19022, 20401, 21403, 23870. Luxembourg, le 5 février 1901. Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances pendant le mois de janvier 1901. Nos 1 2 3 4 5 6 Noms et domicile des agents. Qualités. Compagnie d'assurances. Date de l'agréation. Molling, François, secrétaire com- Agent général. Preussische Lebens-Versicherungs- 2 janvier. Aktien Geselschaft à Berlin. munal à Roodt s. S. Agent. id. Preussische National Feuer-Ver- 8 Wirion, J.-A., agent de banque à sicherungs-Gesellsthaft à Stettin. Ësch s. AIz, id. Compagnie belge d'assurances gé- 8 id. Zacharias, Joseph, agent d'affaires nérales contre l'incendie à Brua Wiltz. xelles. ici. Aachener und Munchener Feuer- 15 Wampach, Dominique, cabaretier id. Versicherungs-Gesellschaft. à Bonnevoie. id. 1. Gladbacher Feuer-Versicherungs- 15 Molling, François, secretaire comid, Gesellschalt à M, Gladbach (inmunal à Roodt s. S. cendie et bris de glaces). 2. « Zürich » (accidents). « Victoria» (vie et accidents) à Ber- 19 id. Steinhauser , Henri, négociant à id. lin. Ettelbruck Luxembourg, le 1er février 1901. Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. —Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kiloin.*) RECETTES. Voyageurs. Marchandises. fr. 217,500 00 1,233,750 00 fr. 1,178,780 00 fr. 9,116,250 00 Du 1 er au 30 septembre . . . . Du 1er janvier au 31 août.... 1900 Du 1 er janvier au 30 septembre 1900 fr. 1,451,250 00 1,311,250 00 1899 Différence en faveur «le . . . . . 1900 1899 140,000 00 Recettes diverses* Recettes totales. 110,000 00 790,000 00 fr. 1,506,250 00 11,140,000 00 fr. 10,295,000 00 9,168,750 00 fr. 900,000 00 823,750 00 fr. 12,646,250 00 11,303,750 00 1,126,250 00 76,250 00 1,342,500 00 Produit kilométrique correspondant 1900 fr. 96,906 09. à 1899 fr. 86,618 77. *) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. 48 Chemins de fer Prince-llenn. — Recettes da lignes. (40r et 2 e réseau.) Longueur en exploitation : 167 kilomètres. Du 1 er au 50 septembre Du 1 er janvier au 31 août*) .. { 1900 Du 1 er janvier au 50 sept. . . 1900 { 1899 1900 Différence en faveur de . . { 1899 Voyagi'Uih. Marchandises. 63, 103 36 378, 713 06 Recettes diverses. Recettes totales.» fr. 336 J2l5 27 830 ,810 80 fr. 4,891 71 20,567 07 fr. 406 ,"212 34 3 ,230 ,121 83 fr. 443, 810 32 3Ö6, 06« 57 fr. 3, 167, 056 07 840 «30 84 fr. 25,161 78 25,439 45 fr. 3,636 ,534 17 3 ,230 ,165 86 77, 71Ö 75 32Ö 390 23 2,022 53 406 ,168 31 RECETTES. fr. —•• i .—• . , . , , l 1900 fr. 28,8M) 09, soit par jour-kilomètre fr. 79,07. Produit kilométrique correspondant à , 1 8 9 9 n ^ m ) (1(K B (> fr< 7085 *) Receltes arrêtées au 30 juin. Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Marlelange et Diehrch-V landen: 44 kilo m. MarchaudÎM's. Voyageur **• REGETTES. Recettes diverses. Recettes totales. Du iev au 30 septembre Du 1 er janvier au 31 août . . . 1900 fr. 6,558 15 40,235 23 fr. (>,;>7D 75 Ki,0«9 70 fr. 450 15 4,107 15 fr. Du 1 № janvier au 30 septembre f 1900 fr. l 1899 46,773 40 46,192 7,'i fr. 60,619 45 04,906 37 fr. 4,587 30 5,8415 31 fr. 111,900 1S 116,944 63 Différence eu faveur de 1900 l 1899 fr. i,3S7 là fr. 1,288 01 fr. fr. 13,568 05 08,412 10 580 «5 „ , . , . , , , ( 1900 fr. 3,393 33. Produit kilométrique correspondant à i .^nn /•„ * «<* 7 « Luxftg, Im». LU). <i il. C. V. Bttek*. L . Bück, Su»c 4,964 48