37 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mercredi, 8 Janvier 1902. N° 3. Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts d
§ 19behandelt.
Etwaige Rückstände früheren Peitrage sind jedoch vorher zu entrichten. §
- — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
- — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird.-Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralserbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,28 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. §
- — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehendem § 22 erwahnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viches. — Nothsschlachtung. § 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweekmassigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
- — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Latten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, §
- — Unter allen Umstanden ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. §
- — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 41 KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
- — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
- Januar und endigt mit dem
- Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf weiche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. §
- — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. §
- — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. §
- — Die Organe des Vereins sind : a) Die General-Versammlung ; b) Der Vereinsvorstand, §
- — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. §
- — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Miltheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsm gliedern unterschrieben werden. §
- — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §
- — Der Vorsteher besorgt die Gesamnit-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
- — [Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschaftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. §
- — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
- — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten
Art. des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. ünterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann 42 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung Zusammenberufüng und Verhandlungen in der statuten- ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflosung hat die Liquidirung gemäss den Bestimgemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlösse dieser Versammlung ist mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei 1891 stattzufinden. anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenStimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. Juli 1891 gutgeheissen werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen StaDie Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel- tuten gilt als Auerkenntniss derselben und als verbindliche briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein- Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Berathen und angenommen zu Erpeldingen, am 10. wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten März 1901. sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail à Itzig. LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT. Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail à Itzig, ensemble les statuts de cette société ; Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Biehversicherungs-Vereins von Itzig betreffend. Der der Staatsminister, Regierung; Präsident Nach Ansicht des Gesuches des Viehversiche- Vu l'avis émis le 10 octobre 1901 par l'administration communale de Hesperange ; rungs-Vereins von Itzig wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Hesperingen, vom 10. Oktober 1901; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 22 décembre 1901 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestrettung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Arrête : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail à Itzig est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt: A r t . 1 . Der Viehversicherungs - Verein von Itzig wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 43 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 28 décembre 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Luxemburg, den 28 Dezember 1901. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Itzig, KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Itzig » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt , seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Itzig und erstreckt sich auf die Ortschaft Itzig. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Haller von sogenanntem Leihvieh :
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluß der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Bückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand, erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss. der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen» § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserbalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeilen für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 44 sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. - Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses, einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwvei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Guiachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe, und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die, sofort, dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Keuntniss zu geben ;
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem versagt oder gekürzt werden ; folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall bekannt gegeben ; nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige 2) Im Falle, der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb bringt ; des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die dehandlung des welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ; Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person durch den Vorstand ; ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 45 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein chuldig gemacht hat;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschienen sind und wieder eintreten wollen,
§ 19behandelt.
Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
- — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
- — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre- tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. §
- — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhulichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. §
- — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb 12' Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
- — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
- — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. §
- — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmem 3a 46 dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachtraglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
- — Das Versicherungsjahr beginnt mit, dem
- Januar und endigt mit dem
- Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal stau und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. §
- — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolleund fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung: über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zuihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. §
- — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte desVereins wahlen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehallen wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteber ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. §
- — Die Organe des Vereins sind : §
- — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsa) Die General-Versammlung ; führung und vertritt die Gesellschaff in allen Fallen, kann b) Def Vereinsvorstand. sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
- — Generalversammlung. — Wenigstens einmal §
- — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs- aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung des Vorstehers. eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei VorAm Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit- vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und. Ausgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages- gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beDie Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage aufsichtigt das Kassenwesen. vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag §
- — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse, der Ge- durch das Statut ertheilten Rechte und Pfl(...) - durch die neralversammlung
einfacher Stimmenmehr- blosse Wahl berechtigt. heit der, Anwesenden gefasst , ausgenommen wenn über § 38. — Schiedsgericht Alle im Strasse der GesellAnträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des schaft entstehenden Streitigkeiten
Art. 5des Verbandes abgestimmt werden soll.
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver- theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter gesammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche schlichtet. denselben zu diesem Behufe von dem vorstande vorgelegt Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessengemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- Entscheidung entgültig ist. 47 § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Cessingen. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Cessingen, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 15 novembre 1901 par l'administration communale de Hollerich ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 22 décembre 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Art. 1er. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Cessingen est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu ltzig, am 20. April 1901. (Folgen die Unterschriften.) Beschluß vom 28 Dezember 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs- Vereins von Cessingen betreffend Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Cessingen, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Hollerich, vom 15. Nov. 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben.derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1. Der Viehversicherungs - Verein von Cessingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 48 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexes, sera publié au Mémorial, Luxembourg, le 28 décembre 1901 Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Alt. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht, werden. Luxemburg, den 28. Dezember 1901. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Cessingen. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1, Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Cessingen» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. KAPITEL I c! Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereinsnicht nachkommen ;
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge§ 3. — Die Gesellschaft versichert
- a)Kühe, Rinder, laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses Ochsen und Stiere ; 6) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere zu hören. im Alter von wenigstens einem Jahre. Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der AusKAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem schluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. Verein. - - Einschreibung der Thiere. § 2. — Der Sitz fies Vereins ist in Cessingen und erstreckt sich auf die Ortschalt Cessingen. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur inner den durch Art, 5 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sieh eines groben Betrugs oder des Ver suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht nahen ;
- b)Notorische Thierquäler oder solche die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ; § 7. — Der freiwillige Austritt aus .dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhath der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht, auwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen 49 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. - Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des, Viehes untersucht, In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versichertet) bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein auderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergehl, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen fässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aulgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt, ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet; 50
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder grober Misshaudlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden; ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z., B. hei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Eutschadigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 1 7 . — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen,
§ 19behandelt.
Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
- — Sobald die Vercinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
- — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein. Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhulichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. §
- — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
- — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
- — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. §
- — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 51 einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versichenmgsjahres. §
- — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
- Januar und endigt mit dem
- Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. §
- — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. §
- — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstände festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. §
- — Die Organe des Vereins sind : a) Die General-Versammlung. b) Der Vereinsvorstand. oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereitsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet, worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. §
- — Vorstand. —Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers, einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselbe» verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr-Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. §
- — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fälle», kauft sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal §
- — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs- aller Einnahmen und die Auszahlung der auf ehe Vereinsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwetsung Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm- des Vorstehers. lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und AusMitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. General-Versammlung vorgelegt wird Der Vorsteher Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage beaufsichtigt das Kassenwesen. vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag §
- — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten General-Versammlung
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn durch die blosse Wahl berechtigt. über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Geselldes Verbandes abgestimmt werden soll. schaft entstehenden Streitigkeiten
Art: 5 des § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver- Gesetzes vom 11, Juni 1891.stets durch zwei von den sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsricter gedenselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt schliçhtet. 52 Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden bat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlösse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafur aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einArrêté du 28 decembre 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Hollenfels. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein mussen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Autlosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes konnen gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklatung, der Gesellschaft beitreten zu wollen Berathen und angenommen zu Cessingen (Folgen die Unterschriften.) Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs - Vereins von Hollenfels betreffend Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale préNach Einsicht des Gesuches des Viehversichesentée par la Société mutualiste d'assurance rungs-Vereins von Hollenfels, wegen gesetzlicher contre la mortalité du bétail de Hollenfels, Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts ensemble les statuts de cette société ; dieses Vereins; Vu l'avis émis le 15 septembre 1901 par l'adNach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverministration communale de Tüntingen ; waltung von Tüntingen, vom 15. September 1901; Vu l'avis de la Commission supérieure d'enNach Einsicht des Gutachtens der höheren couragement des sociétés de secours mutuels Commission zur Förderung der auf Gegenseitigen date du 22 décembre 1901 ; keit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandNach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 ducal du 22 du même mois ; und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; Attendu que les statuts de ladite société sont I n Anbetracht, daß das Statut genannten en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und règlements ; Reglements in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; ses dépenses obligatoires ; Beschließt: Arrête : Art. 1er. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Hollenfels est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. A r t . 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Hollenfels wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 53 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 28 décembre 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 28. Dezember 1901, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Hollenfels-Ansemburg. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein Ton Hollenfels» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Hollenfels und erstreckt sich auf die Ortschaften Hollenfels und Ansemburg. § 5. — Die Gesellschaft versichert :
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von 15 bis 18 Jahren, sowie die Verheirathelen Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch BoschIuss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschtag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
- b)Notorische Thierquäler oder solche die ihr Vieh un gebührlich schlecht pflegen ;
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins nicht nachkommen;
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. —Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserbalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihrem Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Anstritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher3b 54 ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluß des Vorstandes zugewiesen werden. § 9, — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sieh Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen bat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte. Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied desVereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfullen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben;
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist. ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erbeben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden. Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falte der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- KAPITEL IV — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld, § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstandeertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation 55 verendet. die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u. s. w. ;
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Stück. Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschienen sind und wieder eintreten wollen,
§ 19behandelt.
Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
- — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueherschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
- — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Frauken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lauge anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. §
- — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwahuten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Pramien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. Nothschlachtung. §
- — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebole stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden biervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
- — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosleu, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, §
- — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. §
- — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 56 KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
- — Das Versicherungsjahr beginut mit dem
- Januar und endigt mit dem
- Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal stau und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf weiche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. §
- — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. §
- — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. §
- — Die Organe des Vereins sind : a) Die General-Versammlung; b) Der Vereinsvorstand. §
- — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. §
- — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. §
- — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §
- — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesehäftsfuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
- — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschaftsjahres legt der Rechnungsführer vollstandige Rechnung ab uber die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. §
- — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
- — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten
Art. des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann 57 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in weichet wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können. Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune de Contern. Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs - Vereins von Contern betreffend. L E MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT. Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commnne de Contern, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 12 septembre 1901 par l'administration communale de Contern, siège de la ladite société; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 22 décembre 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Art. 1 e r . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune de Contern est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung; ist nur mit Gutbeissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22, Juli 1891 stattzufinden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Tuntingen , am 15. September 1901. (Folgen die Unterschriften.) Der Staatsminister, Präsident, der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins der Gemeinde Contern wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeververwaltung von Contern, Sitz des Vereins, vom 12. September 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1 9 0 1 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und' Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs - Verein der Gemeinde Contern wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 58 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 28 décembre 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. EYSCHEN. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 98. Dezember 1901. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins der Gemeinde Contern. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. —Unter dem Namen « Viehversicheruugs-Verein der Gemeinde Contern» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. -Der Sitz des Vereins ist in Contern und erstreckt sich auf die Ortschaft Contern. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — EinschreibungderThiere.
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins nicht nachkommen ;
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage während drei Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitsich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren des Vereins zugelassen. Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen : Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Haller von soge- Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes nanntem Leihvieh :
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver- Zahl der versicherten Thiere vermindert. sichern wollen. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der ung für den Austretenden, ebenso die ErsatzverbindlichGeneral-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit keiten für den Verein auf. der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses standes ausgeschlossen werden : stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- lichen und ausserordentlichen Beitrage des Jahres, in suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge- welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. macht haben ; Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un- nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegengebührlich schlecht pflegen ; seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 59 Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dein Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben;
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe- KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins§ 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Vervorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht- lusten, welche herbeigeführt sind : lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhera) Durch Feuersbrunst, oder Blitzschlag. Entschädigt gehenden § 9 verfahren. werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig- Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ; nete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Viehc) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit bestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener GeStück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr- setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn vergütet. ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu- sitzer Anspruch gegen den Verkaufer erheben oder sofern stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver- er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffensicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachMitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: § 14. — Die Fjntschädigung kann durch den Vorstand 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem versagt oder gekürzt werden ; folgenden Tage, au welchem demselben der Ausschluss
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall bekannt gegeben ; nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb bringt ; des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die dehandlung des welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ; Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig einc) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dern die Thiere zur Pflege anvertraut ; urch den Vorstand ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, 60 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
- e)Wenn das versicberteThier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthiglen Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahrenbei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandsich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Einlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme trittsgeld. jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., bestritten. und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen,
§ 19behandelt.
Etwaige Rückstande früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
- — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
- — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre- §
- — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. §
- — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachlung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, 61 dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
- — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
- Januar und endigt mil dem
- Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden, § 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. §
- — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. §
- — Die Organe des Vereins sind : a) Die General-Versammlung ; b) Der Vereinsvorstand. §
- — Generalversammlung. — Wenigstens einmal in Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit.gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. §
- — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Miltheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Aussei ordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. §
- — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Der Ptäsident und der Rechnungsführer müssen nicht Viehbesitzer sein. §
- — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
- — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. §
- — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung alter ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pfli(...) durch die blosse Wahl berechtigt. §
- — Schiedsgericht. — Alle im S(...)c der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werder. nach Art. 5 des Gesetzes vom
- Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schledsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung eintgültig ist. 3c 62 §
- — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom
- Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossb. Beschlusses vom
- Juli 1891 stattzufinden. §
- — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. §
- — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Contern, am
- September
- (Folgen die Unterschriften.) Arrête du 31 décembre 1901, concernant la répar- Beschluß vom
- Dezember 1901, betreffend ution des subsides alloués aux communes dans die Bertheilung der den Gemeinden im I n teresse der öffentlichen Wohlthätigkeit bewill'intérêt de la bienfaisance publique. ligten Subsidien. L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS ; Vu l'art. 228 du budget des dépenses de l'exercice 1901 ; Arrête : er A r t 1 . Les subsides suivants, au montant total de 45,165 fr., sont accordés pour l'année 1901, aux communes du pays dans l'intérêt de la bienfaisance publique. Ces subsides seront liquidés au profit des collèges des bourgmestre et échevins des communes intéressées. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten; Nach Einsicht des Art. 228 des Ausgabenbüdgets für 1901; Beschließt: Art.
- Nachstehende Subsidien, im Gesammtbetrage von 45,165 Fr., sind für das Jahr 1901 den Gemeinden des Landes im Interesse der öffentlichen Wohlthätigkeit bewilligt. Diese Subsidien werden zu Gunsten der Schöffencollegien der betreffenden Gemeinden liquidirt. Luxembourg-ville... 44 Fischbach... 45 Heffingen 46 Larochette... 47 Lintgen 48 Lorentzweiler... 49 Mersch... 50 Nommern... 51 Tuntingen... 52 Asselborn.... 53 Basbellain... 54 Bœvange... 55 Clervaux 56 Consthum... 57 Hachiville... 58 Heinerscheid... 59 Hosingen... 60 Munshausen 61 Weiswampach... 62 Bastendorf... 63 Bettendorf... 64 Bourscheid.... 65 Diekirch... 66 Ermsdorf 67 Erpeldange 68 Ettelbrück... 69 Feulen 70 Hoscheid... 71 Medernach 72 Merzig... 73 Reisdorf 74 Schieren... 75 Arsdorf.... 76 Beckerich 77 Bettborn... 78 Bigonville... 79 Ell... 80 Folschette... 81 Grosbous 82 Perle... 83 Redange 84 Sæul... 85 Useldange... 86 Vichten 87 Wahl... 88 Alscheid... Bascharage Clemency... Dippach Garnich... Hobscheid... Kehlen... Kœrich... Kopstal... Mamer... Septfontaines... Steinfort... Bettembourg... Differdange... Dudelange... Esch s. Frisange... Kayl... Leudelange Mondercange Pétange... Reckange Rœser... Rumelange... Sanem Schifflange Bertrange... Contern... Eich... Hamm... Hesperange... Hollerich... Niederanven Rollingergrund Sandweiler... Schuttrange... Steinsel... Strassen... Walferdange.. Weiler-la-Tour.. Berg... Bissen... Bœvange... 40 120 70 ... 90 220 180 130 90 145 70 260 255 380 520 Alz.... 2905 150 745 50 ... 95 .... 600 80 .... 150 1190 155 ... 140 ... 110 105 1520 250 190 975 ... 260 ... 415 265 65 175 125 25 35 180 220 120 ... Montant du subside. 1500 District de Luxembourg. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 COMMUNES. № d'ordre. 1 COMMUNES. Montant du subside, N° d'ordre. 63 ... ... ... ... ... ... ... 55 110 215 110 230 390 60 130 371 442 112 927 114 86 376 426 818 466 323 533 492 1565 392 186 1279 284 172 ... ... ... ... ... .... 321 133 157 153 122 304 195 163 168 190 216 296 588 71 221 139 235 185 64 1 2 3 4 5 Bascharage. Garnich. id. Kehlen. id. id. Kopstal. Mamer. id. id. 6 de Luxembourg. Linger... Garnich... Hivange... Kehlen... Nospelt... Olm... Fermes... Cap... Capellen... Holzem ... 0 15 10 20 10 10 5 10 5 10 7 8 COMMUNES. SECTIONS. Septfontaines. id. Steinfort. id. id. id. Bettembourg. id. id. id. id. Differdange. Greisch . . . . Septfontaines. . Klein-Bettingen. . Gras . . . . Hagen... Steinfort. . . Abweiler. . Bettembourg . Fennange . Huncherange. . Nœrtzange Obercorn . Montant des subsides. SECTIONS. 225 Art.
- Von den vorbenannten Subsidien werden die nachbezeichneten Summen den Gemeindesektionen nach Maßgabe ihrer Gemeindebesteuerung zuerkannt. Diese Beträge werden als Einnahmen zu Gunsten der Sektionen gebracht, sind jedoch in den Zahlungsanweisungen einbegriffen, welche zu Last der Gemeinde überhaupt zu Gunsten des Wohlthätigkeitsbüreaus ausgestellt werden müssen. N° d'ordre. COMMUNES. Montant des subsides. N° d'ordre. Art.
- Des subsides ci-dessus accordés, les sommes renseignées à l'état qui suit, sont attribuées aux sections de commune, à raison de l'imposition communale dont elles sont grevées. Ces sommes seront portées en recette au profit des sections, mais comprises dans le mandat à émettre à charge de la commune en général au profit du bureau de bienfaisance. District 425 710 220 460 395 710 785 290 630 250 740 100 160 130 140 230 140 505 105 110 .... 577 110 Rosport ... 229 111 Waldbillig 205 112 Betzdor... 332 113 Biver ... 488 114 Flaxweiler ... 537 113 Grevenmacher .... 368 116 Junglinster. 47 117 Manternach 300 118 Mertert . 2189 119 Rodenbourg . 196 120 Wormeldange 269 121 Bous... 48 122 Burmerange 423 123 Dalheim.... 271 124 Lenningen ... 295 125 Mondorf-les Bains.... 340 126 Remerschen 160 127 Remich... 475 128 Stadtbredimus. 100 129 Waldbredimus. 170 130 Wellenstein Boulaide... Esch s. Sûre... Eschweiler... Gœsdorf... Harlange... Heiderscheid... 95 Mecher... 96 Neunhausen... 97 Oberwampach... 98 Wiltz... 99 Wilwerwiltz... 100 Winseler . 101 Fouhren . . 102 Putscheid . . 103 Vianden 104 Beaufort . 105 Bech . . . 106 Berdorf. . . 107 Consdorf . . 108 Echternach. . 109 Mompach . 80 90 91 92 93 94 10 5 10 40 10 65 5 10 5 60 65 10 11 12 13 14 15 Esch-s.-l'Alzette. id. Frisange. id. id. Kayl. id. Mondercange. id. id. Pétange. id. Reckange. id id. id. 16 id. Sanem. id. id. id. 17 18 19 20 Contern. id. id. id. id. Hamm. id. Hesperange. id. Hollerich. id. id. id. 21 Niederanven. id. id. id. 22 Sandweiler, 23 Schuttrange. 24 Steinsel 25 Weiler-la-Tour. 26 Berg. id. id. id. 27 Bœvange s./Alt. id. id. 28 Fischbach. id. Esch-s.-l'Alzette.... Lallange.... Aspelt.... Frisange. Hellange.... Kayl... Tétange. Bergem Mondercange . Pontpierre. 1200 5 23 20 20 Pétange.... 120 30 10 5 5 15 5 20 3 15 15 5 5 10 Rodange. . Ehlange. Limpach. . Pissange. . Reckange. . Rœdgen... Belvaux. Ehlerange. . Sanem... Soleuvre. . Brücherhof Brüchermühle.. Contern. Milbach . . . . Oetrange. . Hamm... Pulfermühl. Alzingen . Hesperange. Cessingen. . Gasperich. . Hollerich Bonnevoie Merl. . . . Ernster. Niederanven. . Oberanven Senningen. . Sandweiler. Schrassig . Heisdorf Weiler . . . . Berg . . . . Colmar . . . . Fermes . . . . Carlshof... Bœvange Brouch . . . . Buschdorf . Angelsberg. Weyer . . . . 29 id. id id. id. 30 210 31 Lorputzweiler. id. 32 Mersch. id. 33 Nommern. id. 34 Tüntingen. id. id. id. 35 5 45 Larochette. id. id. id. id. 20 15 5 Heffingen. 55 36 30 15 15 5 10 520 37 55 10 10 30 10 38 5 5 15 15 10 39 10 5 40 5 10 41 15 15 10 Asselborn. id. id. id. id. id. Basbellain. id. id. id. id. id. Bœvange. id. id. id. id. Clervaux. id. id. id. id. Consthum. id. Hachiville. id. Heinerscheid. id. id. id. id. Heffingen . Reuland Stemborn . Scherfenhof .. Scherbach ... Ernzen ... Larochette Meysembourg . Leydenbach Weydert Hunsdorf . Lorentzweiler . Pettingen . Schœnfels ... Cruchten ... Nieder-Glabach.... Ansembourg.. Bour ... Hollenfels . Marienthal . Asselborn . Biwisch.... Boxhorn Rumlange . Sassel . . . . Stockem . . . Basbellain Drinklange . Hautbellain . Huldange. . . . Troisvierges . Wilwerdange. . Bœvange.... Donnange. . Hamiville. . Lullange.... Troine . . . . Clervaux.... Eselborn. Reuler Urspelt... Weicherdange . Consthum Holsthum. Hachiville Hoffelt . . . Fischbach... Grindhausen. Heinerscheid. . Hupperdange. . Kalbon . . . 20 10 5 5 5 5 50 10 5 5 5 15 10 10 10 5 5 5 15 5 18 10 18 7 9 12 30 14 18 23 126 21 28 14 24 18 28 180 32 14 18 32 45 30 9 9 32 10 52 34 14 66 42 43 44 Heinerscheid. Hosingen. id. id. id. id. id. id. Munshausen. id. id. id. id. Weiswampach. id. id. 45 46 id. id. Bastendorf. id. Bettendorf id. 47 48 id. Bourscheid. id. id. id. id. id. Ermsdorf. id. id. 49 50 51 52 Erpeldange. Ettelbrück. id. id. id. Feulen. id. Reisdorf. Arsdorf. id. 54 Beckerich. 55 id. id. id. id. Bettborn. 56 Ell. id. id. Lieler... Hosingen ... Bockoltz.. Dorscheid ... Neidhausen. Eisenbach . Rodershausen . Walhausen... Drauffelt .. Marnach.... Munshausen Roder ... Siebenaler . Weiswampach . Beiler ... Leithum.... Holler ... Binsfeld.... Brandenbourg . Landscheid . Bettendorf ... Gilsdorf.... Moestroff Bourscheid .... Kehmen... Lipperscheid ... . Michelau Sclihndermanderscheid.. Welscheid . Brücher et Moser ... Eppeldorf .... Ermsdorf .. . Erpeldange. Ettelbrück ... Bürden ... Grenzingen ... Warken .... Niederfeulen ... Oberfeulen. ... Bigelbach ... Arsdorf... Bilsdorf.... Beckerich. . Huttange... Levelange . Noerdange . . Oberpallen . Bettborn-Platen ... Reimberg ... . Ell... Nieder-Colpach... 34 117 18 14 9 25 16 27 32 28 48 20 25 36 Ell. id. 57 id. 58 id. Grosbous. 59 id. Perlé. id. id. 60 9 7 21 28 36 45 59 63 43 48 36 21 21 32 37 5 45 22 63 342 27 8 39 108 36 18 61 63 64 65 66 67 68 18 27 6 3 18 43 69 40 11 Redange. id. id. id. id. Useldange. id. id. id. 62 40 27 9 Folschette. id. 70 Vichten. id. Wahl. id. id. Alscheid. id. id. Boulaide. id. id. Eschweiler. id. id. id. Gœsdorf. id. id. id. id. Harlange. Heiderscheid. id. id. id. id. Mecher. id. id id. id. Ober-Colpach . Roodt .... Eschette. . . Hostert .... Folschette . Rambrouch. 9 12 5 7 21 27 21 Dellen... Grosbous. . . 43 36 Perlé... Wolwelange. . 46 Martelange-Rombach 7 Lannen. 13 27 Nagem.... 27 Niederpallen.... Redange.... 99 36 Ospern ... 36 Everlange. .. Rippweiler... 21 25 Schandel. . 63 Useldange.... 18 Michelbuch. 45 Vichten... 7 Buschrodt. . 35 Rindschleiden.. 36 Wahl... 14 Alscheid. . 32 Kautenbach... 14 Merkoltz. . Baschleiden... 21 43 Boulaide. . 36 Surré... 10 Erpeidauge. Eschweiler. . . 27 Knaphoscheid. . 10 Selscheid. . 10 Bockoltz. . . . 18 Buderscheid. . 18 Dahl . . . . 36 Gœsdorf. 45 Nocher. . . 27 Tarchamps. 45 Heiderscheid. . 83 Eschdorf. . 75 Merscheid. . 29 Tadler. . . . 14 Ringel . . . . 13 Bavigne. 27 Kaundorf . 32 Liefrange . 13 M e c h e r. . . . 18 Nothum. . . . 18 67 Oberwampach. id. id. 71 72 73 74 id. id. Wilwerwiltz. id. id. id. Winseler. id. id. id. id. Putscheid. id. id. id. id. id. id. Allerborn. . Brachtenbach... Derenbach... Niederwampach... Oberwampach . Enscherange ... Lellingen ... Pintsch ... Wilwerwiltz Perlé . . . . Doncols-Sonlez. Grümelscheid . Noertrange . . Winseler . Bivels ... Gralingen ... Merscheid .... Nachtmanderscheid Putscheid ... Stolzembourg ... Weiler ... 21 23 23 64 36 25 25 9 27 36 36 27 32 30 10 18 23 18 10 18 20 District de Grevenmacher. 75 76 Beaufort. Bech. id. id. id. id. 77 78 79 Berdorf. Consdorf. Mompach. id. 80 Rosport. id. id. id. id. id. Beaufort... Altrier-Hersberg ... Geyershof . Hemsthal-Zittig Marscherwald . Rippig ... Bollendorf ... Colbette... Born ... Givenich Dickweiler . Girst Hinkel Osweiler Rosport