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Arrêté du 28 avril 1902, approuvant des modifi- Beschluß ungen an dem Statut des Unterstützungscations aux statuts de la société de secours und Sterbe

401 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 10 mai 1902. N° 30. Avis. — Brevets d'invention. Les brevets d'invention ci-après ont été délivrés pendant le mois d'avril écoulé, en vertu de la loi du 30 juin 1880, savoir : N° 4744. Le 1er avril. — Nouveau châssis métallique pour vitrerie en verres de fortes épaisseurs et plus spécialement en verres armés. — E. Fabry à Bruxelles. N° 4745. Le 1er avril. — Dispositif de réglage et d'arrêt automatiques des générateurs de gaz à pression. — O. Klatte à Hambourg. N° 4746. Le 4 avril. — Procédé photographique pour obtenir des reliefs et des bustes exacts plastiquement. — Ch. Bœse à Berlin. N° 4747. Le 5 avril. — Four électrique perfectionné applicable à la fabrication des fers, fontes, aciers, etc. — La Société électro-métallurgique française à Froges (Isère). N° 4748. Le 7 avril. — Dispositif pour l'enregistrement automatique de toute improvisation exécutée sur le piano, l'harmonium, le grand orgue et sur tous instruments à clavier. — J.A. Gautier à Rouen. N° 4749. Le 7 avril. — Mode de fabrication de clous de fer à cheval et autres. — J.-M. Langlin à Fourchambault. N° 1750. Le 9 avril. — Portières et rideaux métalliques à double mouvement.— H.-P. Krawehl à Berlin-Halensee. N° 4751. Le 11 avril. — Poulie à limbe en acier fondu avec fixation en forme de fourche Samstag, 10. Mai 1902. Bekanntmachung — Ersindungspatente. Nachstehende Erfindungspatente sind im Laufe des verflossenen Monats April in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Juni 1888 ertheilt worden: Nr 4744. Am 1. April. — Neuartiger Rahmen für Glasscheiben von großer Dicke und besonders für geschützte Glasscheiben. — E. Fabry in Brüssel. Nr. 4745. Am 1. April. — Selbstthätige Regelungs- und Absperrvorrichtung für Preßgaserzeuger. — O. Klatte in Hamburg. Nr. 4746. A m 4. April. — Photographisches Verfahren zur Herstellung plastisch richtiger Reliefs und Büsten. K. Baese in Berlin. Nr. 4747. Am 5. April. — Verbesserter elektrischer Ofen für die Gewinnung von Eisen, Gußeisen, Stahl u. s. w. — Société électo-métallurgique française in Froges (Isere). Nr. 4748. Am 7. April. — Vorrichtung zum automatischen Niederschreiben eines jeden Spieles auf dem Klavier, dem Harmonium, der Orgel und allen Tasteninstrumenten. — A. J. Gautier in Rouen. Nr. 4749. Am 7. April. — Verfahren zur Herstellung von Hufeisen- und sonstiger Nägel. — J. M. Lauglin in Fourschambault. Nr. 4750. Am 9. A M . — Metallportieren und Fenstergarnituren mit doppelseitiger Laufeinrichtung. — H. P. Krawehl in BerlinHalensee. Nr. 4751. Am 11. April. — Flaschenzug aus Stahl mit gabelförmigen Speichen. — Société 402 sur le limbe. — La Société anonyme des Usines Anonyme des Usines de Georges Fischer in Schaffde Georges Fischer à Schaffhouse (Suisse). hausen (Schweiz). N° 4752. Le 11 avril. — Poulie à limbe, comNr. 4752. Am 11. April. — Flaschenzug aus posée d'un limbe en fer forgé et d'une étale Schmiedeeisen mit sternenförmig sich vertheilenden soudée au limbe. — La Société anonyme des Speichen. — Société anonyme des Usines de Usines de Georges Fischer à Schaffhouse (Suisse). Georges Fischer in Schaffhausen (Schweiz). N° 4753. Le 11 avril. — Tréteau repliable en Nr. 4753. Am 11. April. — I n einen Plan un plan pour tables, chaises et autres objets zusammenklappbares Gestell für Tische, Stühle, u. s. w. — F. Mack in Nürnberg. analogues. — F. Mack à Nuremberg. Nr. 4754. Am 12. April. — Lagerschale oder N° 4754. Le 12 avril. — Plaque produite par la combinaison d'un métal résistant et d'un Platte aus einer Verbindung von widerstandsmétal mou. — M. Wagner à Wiesbade et Ch.- fähigem Metall und Weichmetall. — M . Wagn e r in Wiesbaden und K. G. Laub in Mainz. G. Laub à Mayence. Nr. 4755. Am 14. April. — Verbesserungen N° 4755. Le 14 avril. — Perfectionnements dans la fabrication de la fonte, du fer et de l'acier in der Herstellung des Gußeisens, des Eisens avec utilisation des chaleurs perdues. — La und des Stahles mit Benutzung der verlorenen Société électro-métallurgique française à Froges Wärme. — Société électro-métallurgique fran(Isère). çaise in Froges (Isere). Nr. 4756. Am 15. April. — Gitter aus HohlN° 4756. Le 13 avril. — Grille en fer creux. stäben. — P. N e y e in Berlin. — P. Neye à Berlin. Nr. 4757. Am 15. April. — Rohr-Abschneider. N° 4757. Le 15 avril. — Coupe-tubes. — E. — E. Guibourt in Bonneweg. Guibourt à Bonnevoie-lez Luxembourg. Nr. 4758. Am 16. April. — Rohrfeder-KumN° 4758. Le 16 avril. — Collier de cheval permet. — F. M e r s c h in Ettelbrück. fectionné. — F. Mersch à Ettelbruck. Nr. 4759. Am 16. April. — Vorrichtung zur N° 4759. Le 16 avril. — Dispositif permettant aux personnes qui se trouvent dans des Ermöglichung der Freiluftathmung für in gecompartiments fermés d'aspirer l'air frais. — schlossenen Räumen befindlichen Personen. - - A Strich in Oberalstadt bei Trautenau (Böhmen). J. Etrich à Oberalstadt-lez-Trautenau. Nr. 4760. Am 18. April. — Schraubenförmige N° 4760. Le 18 avril. — Pompe hélicoïdale sans engrenages à manège ou à main. — A. Pumpe ohne Verzahnung für Treibwerk oder Handbetrieb. — A. Audigney in Geusac. Audigney à Geusac (Gironde). Nr. 4761. Am 19. April. - Rauchverbrennung N° 4761. Le 19 avril. — Chauffage fumivore. für Feuerungsanlagen. — G. A. Doebel in — G.-A. Dœbbel à Altona. Altona. Nr. 4762. Am 21. April. — Neuerung in N° 4762. Le 21 avril. — Innovation dans le procédé de fabrication de pièces de fonte au dem Verfahren zur Herstellung von Gußstücken moyen de la fonte de première fusion. — aus Hochofeneisen erster Schmelzung. — H. H. Buderus à Hirzenhain (Hesse). Buderus in Hirzenhain (Oberhessen). Nr. 4763. Am 21. April. — Verfahren und N° 4763. Le 21 avril. — Procédé et dispositif pour rougir les objets dans des récipients. — Vorrichtung zum Glühen von Gegenständen in G. Moller à Hohenlimburg. Glühtöpfen. — G. Möller in Hohnlimburg. Nr. 4764. Am 21. April. — Copiermaschine. N° 4764. Le 21 avril. — Machine à copier. — L. Holub à Freiheit (Bohème). — L. Holub in Freiheit (Böhmen). 403 N° 4765. Le 21 avril. — Procédé pour l'utiliNr. 4765. Am 21. April. — Verfahren zur sation du fiel de verre. — F.-H. Becker à Co- Nutzbarmachung der Glasgalle. — F. H. Becker in Cöln-Nippes. logne-Nippes. N°4766 Le 23 avril. — Fond en dolomite ou Nr. 4766. Am 23. April. — Boden aus Doautre masse réfractaire pour les fourneaux lomit oder einer andern feuerfesten Masse für employés dans la métallurgie. — J. Oswald à Oefen zu metallurgischen Zwecken. — W. Osw a l d in Coblenz. Coblence. Nr. 4767. Am 23. April. - ThonschmiedeN° 4767. Le 23 avril. — Appareil à couper Apparat. — A. Bremer in Halle a. S. l'argile. — A. Bremer à Halle s./S. Nr. 4768. Am 24. April. — Elektrisch autoN° 4768. Le 24 avril. — Avertisseur électrique et automatique d' incendie. (Certificat matischer Feuermelder. (Zusatzpatent zu Nr. 4703.) d'addition au n° 4703.) — P. Offenbroich à Berlin — P. Offenbroich in Berlin und L. M a f e l l in Ludwigshafen a. Rh. et L . Mafell à Ludwigshafen s./Rh. Nr. 4769. Am 24. April. — Neue Apparate N° 4769. Le 24 avril. — Appareils et procédé nouveaux d'un système de brassage continu per- und Verfahren eines continuirlichen Brausystems mettant de fabriquer toutes bières à fermen- zur Herstellung aller Arten Bier mit Obertation basse, haute ou mixte. — G. Lefêbvre à Unter- oder Mittelgährung. — G. L e f e b v r e in Annappes. Annappes. Nr. 4770. Am 24. April. — Erdkabeldeckungen. N° 4770. Le 24 avril. — Enveloppes pour câbles souterrains. — Wayss & Freytag, Aktien- — Wayß & F r e y t a g , Actien-Gesellschaft Gesellschaft à Neustadt. in Strasburg. Nr. 4771. Am 24. April. - Elektrischer SchießN° 4771. Le 24 avril, — Pétard électrique à revolver pour chemins de fer. — O. Stritter à apparat mit Revolvermagazin. — O. Stritter in Straßburg-Kronenburg. Strassbourg-Kronenburg. Nr. 4772. Am 26. April. — Dachziegel für N° 4772. Le 26 avril. — Tuiles s'alignant en forme de scie. — G.-Ch. Jœdecke à Nuremberg. eine Eindeckung mit sägeförmiger Reihenlage — W. K. Joedecke in Nürnberg. Nr. 4773. Am 26. April. — Vorrichtung zum N° 4773. Le 26 avril. — Dispositif pour fixer des baguettes aux tuiles en ciment plates. — Ansetzen von Stäbchen auf flache CementdachG.-Ch. Jœdecke à Nuremberg. ziegel. — W. K. Joedecke in Nürnberg. Nr. 4774. Am 26. April. — Anpassen des N° 4774. Le 26 avril. — L'adaption du système horaire de 1 à 24 heures à tous les mouvements 24 Stundensystems an Uhrwerke jeder Art. — A. Castenau in Bayonne. d'horlogerie. — A. Casteneau à Bayonne. Nr. 4775. Am 26. April. — Universal-LuftN° 4775. Le 26 avril. — Aspirateur universel. sauge-Apparat. — K. B o u i l l e t in Marmande. — Ch. Bouillet à Marmande. Nr. 4776. Am 28. April. — Vorrichtungen N° 4776. Le 28 avril. — Dispositifs aux indicateurs d'eau pour contrôler le niveau de l'eau an Wasserstandsanzeigern von Dampfkesseln zum dans les chaudières. — H. Thiemann à Stolp Controlieren des Wasserstandes im Kessel..— H. Thiemann in Stolp (Preußen). (Prusse). Nr. 4777. Am 28. April. — Verbesserungen N° 4777. Le 28 avril. — Perfectionnements an den Verfahren und Apparaten zum Heizen aux procédés et appareils de chauffage pour von Dampfkesseln u. s. w. — E. Maslin in chaudières à vapeur ou autres. — E. Maslin à Marseille. Marseille. 404 Les brevets ci-après sont éteints pour défaut Folgende Erfindungspatente sind erloschen de paiement de la taxe annuelle : mangels Entrichtung- der jährlichen Gebühr: N° 939. — Perfectionnements apportés aux Nr. 939. — Verbesserungen an Apparaten zum appareils servant au remplissage de bouteilles Füllen von Flaschen und Fässern mit gashaltiet de tonneaux avec des liquides gazeux. gen Flüssigkeiten. N° 1242. — Procédé pour rendre les huiles de Nr. 1242. — Verfahren um Theeröle vollgoudron complètement solubles dans l'eau. ständig wasserlöslich zu machen. N° 2722. — Innovation aux sacs-lits. Nr. 2722. — Neuerung an Schlafsäcken. N° 3064, — Perfectionnements aux généraNr. 3064. — Verbesserungen in dem Bau und teurs à vaporisation instantanée. in dem Betriebe der unexplodirbaren Dampfkessel. N° 3063. — Procédé de fabrication de pierres Nr. 3065. — Verfahren zur Herstellung von artificielles de toutes formes. Bausteinen und beliebig anders geformten Steinen. N° 3071. — Procédé de fabrication de la Nr. 3071. — Verfahren zur Herstellung des «Geramomaza», d'une pâte de terres cuites Ceramomaza, d. i. eine aus gebrannter Erde bepour poteries ou autres objets et matériaux de. reitete Masse für Töpferwaaren und Baumateconstruction en général. rialien. N° 3087 et 3690. —Machine pour trier le blé. Nr. 3087 u. 3690. — Getreideauslesemaschine. N° 3459. — Pièces de construction avec disNr. 3459. — Formstücke für Bauzwecke mit position intérieure pour l'utilisation thermo- innerer Einrichtung zur thermoelektrischen Ausélectrique des sources de chaleur. nutzung von Wärmequellen. N° 3463. — Arme à l'eu portative automatique Nr. 3463. — Tragbare automatische Feuernommée «Fusil automatique Qvist». waffe gen. „Automatisches Qvist-Gewehr". N° 3465. — Appareil photographique éclair. Nr. 3465. - Blitzlichtapparat. N° 3473. — Aérostat dirigeable. Nr. 3473. — Manövrirfähiges Luftfahrzeug. N° 3475. — Nouveau genre de corps incanNr. 3475. — Neuartige Beleuchtungskörper descents pour l'éclairage électrique. für elektrisches Glühlicht. N° 3476. — Disposition permettant l'introNr. 3476. — Vorrichtung zur gleichzeitigen und duction simultanée et uniforme des matières gleichmäßigen Einbringung pulverförmiger Farbcolorantes en poudre dans les formes pour la massen in die Formkastenabtheilung bei Herstellfabrication de mosaïques. ung gemusterter Preßsteine. N° 3866. — Procédé de reproduire en celluNr. 3866. — Verfahren Clichee's, Stempel loide les clichés, timbres et objets analogues. und dgl. Gegenstände in Celluloid zu reproduzieren. N° 3879. — Dispositif pour fermer et ouvrir Nr. 3879. — Vom Zuge selbst betätigte Vorautomatiquement par le train les barrières de richtung zum Schließen und Oeffnen von Bahnschranken. chemins de fer. N° 3884. — Nouveau procédé de fabrication Nr. 3884. — Neues Verfahren zur Herstellung de ciment économique. von Cement. N° 3890. — Brosse ou pinceau pour cirages, Nr. 3890. — Bürste zum Auftragen von couleurs etc. Wichse, Farbe und dgl. N°. 4252. — Moteur à essence ou alcool à Nr. 4252. — Doppelwirkender Viertaktmotor quatre temps et à double effet. für Benzin oder Alkohol. 405 N° 4254. — Cheminée réfractaire simple, double ou triple. N° 4200, — Forme articulée pour la confection de toutes sortes de chaussures. N° 4262. — Nouvelle tête de trolley dite « Tête de trolley pour fil désaxé». N° 4263. — Pompe à compression à double effet avec régulateur automatique de pression. N° 4264. — Appareil pour s'asseoir dans le lit. N° 4267. — Méthode et appareil pour produire, traiter et utiliser le gaz de chlore. N° 4268. — Dispositif pour maintenir l'obturation hydraulique dans les laveurs à gaz. N° 4270. — Mécanisme de mise en marche. Luxembourg, le 1 er mai 1902. Le. Conseiller Secrétaire général, RUPPERT. Avis. — Service sanitaire. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, pris en exécution de l'art, 3 § 2 de l'arrêté royal grand-ducal du 25 avril 1836, sur les vaccinations, et sur la proposition du Collège médical, les médecins suivants ont été nommés vaccinateurs à titre provisoire pour les années 19024903 et 1903-1904, en remplacement de collègues décédés ou appelés à d'antres fonctions : Pour le canton de Mersch. r M. le D Ecker, médecin à Bissen, pour les communes de Nommern et de Larochette ; M. le D r Thinnes, médecin à Mersch, pour les communes de Heffingen et de Fischbach. Pour le canton de Diekirch. M. le D r Bœver, médecin à Diekirch, pour les communes d'Ettelbruck, Schieren, Feulen, Mertzig, Ermsdorf et Medernach. Pour le canton de Grevenmacher. M. le D r Baden, médecin à Grevenmacher, pour les communes de Flaxweiler, Biver et Wormeldange. Pour le canton de Remich. M. le Dr Dumont, médecin à Remich, pour Nr. 4254. — Unverwitterbarer Schornstein in dreifacher Ausführung. Nr. 4260. — Gelenkleisten für Schuhwerk jeder Art. Nr. 4262. — Neuer Trolley-Kontaktapparat gen. „Trolley für außeraxige Leistung". Nr. 4263. — Doppelwirkende Pumpe mit bei Ueberdruck selbstthätig einsetzender Kolbenleerarbeit. Nr. 4264. — Bettsitzapparat. Nr. 4267. — Gewinnung, Behandlung und Benutzung des Chlorgases. Nr. 4268. — Vorrichtung und Regulierung des niedrigsten Wasserspiegels in GasreinigungsApparaten. Nr. 4270. — Antriebsmechanismus. Luxemburg, den 1. M a i 1902. Der Regierungsrath u. Generalsekretär, P. R u p p e r t . Bekanntmachung. — Sanitätsdienst I n Vollziehung des Art. 5 § 2 des Königl.Großh. Beschlusses vom 25. April 1856, über die Impfungen, und auf den Antrag des Medizinalcollegiums, hat der Unterzeichnete durch Beschluß vom heutigen Tage provisorisch für die Jahre 1902—1903 und 1903—1904, in Ersetzung verstorbener oder zu andern Aemtern berufener Collegen zu Vaccinatoren ernannt: Für den Kanton Mersch: Hrn. Dr Ecker, Arzt in Bissen, für die Gemeinden Nommern und Fels. Hrn. Dr Thinnes, Arzt in Mersch, für die Gemeinden Hessingen und Fischbach. Für den Kanton Diekirch: Hrn. Dr Böver, Arzt zu Diekirch, für die Gemeinden Ettelbrück, Schieren, Feulen, Merzig, Ermsdorf und Medernach. Für den K a n t o n Grevenmacher: Hrn. Dr B a d e n , Arzt in Grevenmacher, für die Gemeinden Flaxweiler, Biver und Wormeldingen. F ü r den Kanton Remich: Hrn. Dr D ü m o n t , Arzt in Remich, für die 406 les communes de Remich, Stadtbredimus, Waldbredimus, Lenningen et Bous ; M. le Dr Weiler, médecin à Mondorf-lesBains, pour les communes de Mondorf-les-Bains, Burmerange, Remerschen, Dalheim et Wellenstein. Luxembourg, le 6 mai 1902. Gemeinden Remich, Stadtbredimus, Waldbredimus, Lenningen und Bous. Hrn. Dr Weiler, Arzt in Bad-Mondorf, für die Gemeinden Bad-Mondorf, Bürmeringen, Remerschen, Dalheim und Wellenstein. Luxemburg, den 6. Mai 1902. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Avis. — Service médical. Bekanntmachung — Sanitätsdienst Pour l'année courante, l'Institut vaccinal fourFür das laufende Jahr wird das Vaccinalnira le cowpox nécessaire aux vaccinations dans Institut die Lymphe für die verschiedenen Canles différents cantons, aux dates suivantes: tone an nachbezeichneten Tagen abgeben: Canton de Wiltz, du 13 mai au 26 mai ; Canton Wiltz, vom 15. bis zum 26. Mai; » Capellen, du 20 mai au 31 mai ; „ Capellen, vom 20. bis 31. Mai; » Echternach, du 20 mai au 31 mai ; „ Echternach, vom 20. bis 31. Mai; » Grevenmacher, du 23 mai au 4 juin ; „ Grevenmacher, vom 23. M a i bis 4. Juni; » Remich, du 23 mai au 4 juin ; „ Remich, vom 23. Mai bis 4. J u n i ; » Redange, du 25 mai au 7 juin ; „ Redingen, vom 25. Mai bis 7. Juni; » Clervaux, du 25 mai au 7 juin ; „ Clerf, vom 25. Mai bis 7. J u n i ; » Diekirch, du 27 mai au 12 juin ; „ Diekirch, vom 27. Mai bis 12. Juni; » Vianden, du 27 mai au 12 juin; „ Vianden, vom 27. Mai bis 12. Juni; » Esch-s.-l'Alz , du 1 e r juin au 15 juin ; „ Esch a. d. Ah., vom 1. bis 15. J u n i ; » Mersch, du 4 juin au 20 juin ; „ Mersch, vom 4. bis 20. Juni; » Luxembourg, du 6 juin au 22 juin. „ Luxemburg, vom 6. bis zum 22. Juni. Les vaccinateurs informeront les bourgmesDie Vaccinatoren werden, den betreffenden Bürtres et les médecins de canton respectifs des germeistern und Cantonalärzten Tag und Stunde jours et heures où ils procéderont à la vaccina- mittheilen, an welchen die Impfung und die Retion et à la seconde visite. Ils prieront les bourg- vision stattfinden, sowie die Bürgermeister ersuchen, mestres de désigner le local approprié pour les ein geeignetes Lokal für die Impfung bereit zu vaccinations et d'être présents à la seconde stellen und bei der Revision gegenwärtig zu sein, visite afin de signer avec eux les certificats à um mit ihnen die Impfscheine zu unterzeichnen, délivrer à chacun des enfants vaccinés avec welche für jedes mit Erfolg geimpfte Kind aussuccès. gestellt werden. Die Vaccinatoren werden dem Director des Les vaccinateurs feront savoir à M. Siegen, directeur de l'Institut vaccinogène, le nombre Vaccinal-Institutes, Hrn. Siegen, die genaue exact des enfants à vacciner dans leur ressort. Zahl der zu impfenden Kinder mittheilen. Dem Medizinalkollegium übersenden sie gleich Ils adresseront au Collège médical le résumé synoptique de leurs opérations immédiatement nach vorgenommener Impfung ein übersichtliches après les vaccinations, d'après les formulaires à Verzeichnis ihrer Operationen gemäß den ihnen seitens der Regierung zugehenden Druckformularen. fournir par le Gouvernement. Luxembourg, le 6 mai 1902. Le Directeur général des travaux publics, Ch. RISCHARD. Luxemburg, den 6. M a i 1902. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. 407 Avis. — Télégraphes et téléphones. Une agence téléphonique qui s'occupe également de la transmission et de la réception de télégrammes est établie dans la localité d'Asselborn. — Cette agence est ouverte les jours de la semaine de 8 heures du matin à midi et de 2 à 7 heures du soir ; les dimanches et jours légalement fériés de 8 à 9 heures du matin et de 5 à 6 heures du soir. Luxembourg, le 6 mai 1902. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Bekanntmachung — Telegraphen- und Telephonwesen. Eine sich ebenfalls mit der Annahme und Abgabe von Telgrammen befassende Telephonagentur ist in der Ortschaft Asseldorn errichtet worden. — Diese Agentur ist geöffnet an den Wochentagen von 8 Uhr Morgens bis Mittag und von 2 bis 7 Uhr Abends; an den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 9 Uhr Morgens und von 5 bis 6 Uhr Abends. Luxemburg, den 6. M a i 1902. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. vom 28. April 1902. wodurch AenderArrêté du 28 avril 1902, approuvant des modifi- Beschluß ungen an dem Statut des Unterstützungscations aux statuts de la société de secours und Sterbekassenvereins der Unteroffiziere und Mannschaften des Gendarmen- und Freimutuels et caisse de décès des sous-officiers et willigen-Corps genehmigt werden. hommes du corps de gendarmes et de volontaires. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident LE MINISTRE d'ÉTAT, PRÉSIDENT der R e g i e r u n g ; DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande de la société de secours mutuels et caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires, tendant à obtenir l'homologation de certains changements apportés à ses statuts ; Vu notre arrêté du 30 décembre 1895, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la dite mutualité, ainsi que celui du 30 mars 4899, approuvant des modifications apportées à ces statuts ; Vu l'avis émis le 9 novembre 1901, par l'administration communale de la ville de Luxembourg, siège de la société ; Vu l'avis de lu Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels, en date du 13 avril 1902 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ; Arrête : er Art. 1 . Les modifications apportées aux statuts de la société de secours mutuels et Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsund Sterbekassenvereins der Unteroffiziere und Mannschaften des Gendarmen- und FreiwilligenCorps um Genehmigung von Aenderungen, welche derselbe an seinem Statut vorgenommen hat; Nach Einsicht unseres Beschlusses vom 30. Dezember 1895, wodurch diese Hilfskasse gesetzlich anerkannt und deren Statut genehmigt worden ist, sowie desjenigen vom 30. März 1899, wodurch Aenderungen an diesem Statut genehmigt werden; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz der Gesellschaft, vom 9. November 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 13. April 1902; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; Beschließt: Art. 1 . Die an den Statuten des Unterstützungsund Sterbekassenvereins der Unteroffiziere und 408 caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires, par décision de l'assemblée générale du 28 septembre 1904, sont approuvées. Mannschaften des Gendarmen- und FreiwilligenCorps durch Beschluß der Generalversammlung vom 28. September 1901 vorgenommenen Aenderungen sind genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec le texte des modifications dont i l s'agit, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß, nebst dem Wortlaut der betreffenden Aenderungen, soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 28 avril 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Luxemburg, den 28. April 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. ANNEXE Aenderungen an dem Statut des Unterstützungs- und Sterbekassen-Vereins der Unteroffiziere und Mannschaften des Grossh. Gendarmen- und Freiwilligen-Corps. A r t . 1. Der Verein führt künftighin die Benennung « Sterbekassen-Verein der Unteroffiziere und Mannschaften, des Grossherzoglichen Gendarmen- und Freiwilligen-Corps ». Die Worte : « in Krankheit oder » kommen in Wegfall. Art. 2 5 . Es soll heissen « Sterbekassen-Verein » anstatt « Unterstutzungs-Verein ». A r t 27. Ist abgeschafft. A r t . 2 8 . Ist umgeandert wie folgt : Das nach dem Ableben eines Mitgliedes an dessen Ehefrau oder Hinterbliebenen zu zahlende Sterbegeld betragt : Im 1. Jahre des Eintritts in den Verein Franken 100 2. 200 3. 300 4 400 500 5. 600 6. 7. 700 8. 800 Das nach dem Ableben der Ehefrau an den Ehemann oder dessen Empfangsberechtigte zu zahlende Sterbegeld betragt: Im 1. Jahre des Eintritts in den Verein Franken,100 2. 200 3. 300 4 400 300 5. Beim Ableben eines Kindes unter 12 Jahren erhalt das betreffende Vereinsmitglied ein Sterbegeld von 75 Franken, und beim Tode eines Kindes uber 12 Jahren, insofern es den Eltern noch zu Last fallt, 125 Fr. Bei Todgeburten wird ein Sterbegeld nicht gewahrt. Für einen Unverheiratheten wird den Empfangsberechtigten dieselbe Summe wie für einen verheiratheten Mann ausbezahlt. 409 Bei Wiederheirath eines Mitgliedes wird demselben bei Ableben der Ehefrau ein Sterbegeld von 250 Fr. gewahrt. A r t . 2 9 . Es soll heissen : Das Sterbegeld kann unter keinen Umständen und von keiner Seite mit Beschlag belegt werden. Sind keine Bezugsberechtigten vorhanden, so fällt das Sterbegeld usw. Arrêté du 5 mai 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Boulaide. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Beschluß vom 5. Mai 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bauschleiden betreffend Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Boulaide, ensemble les statuts de cette société ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Bauschleiden, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Vu l'avis émis le 26 décembre 1901 par l'administration communale de Boulaide, siège de ladite société ; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwallung von Bauschleiden, Sitz des Vereins, vom 26. Dezember 1901; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 13 avril 1902 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. desf. Mts.; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Arrête : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Boulaide est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs - Verein von Bauschleiden wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 30 a lichen ordentlichen 410 A r t 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 5 mai 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. EYSCHEN. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 5. M a i 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bauschleiden. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Bauschleiden » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewahren.

  1. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;
  2. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentBeitrage wahrend einem Monat oder für die ausserBeiträge wahrend vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschlug aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu. § 3. - Die Gesellschaft versichert:
  3. a)Kühe, Rinder, hören. Ochsen und Stiere;
  4. b)Kälbinen, junge Ochsen und Stiere Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem im Alter von wenigstens einem Jahre. Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Ausschluss KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen Verein. — Einscheibung der Thiere. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann § 4- — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und, oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitsich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Aller von punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. 15 bis 18 Jahren, sowie die verhenatheten Weibspersonen Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes welche ihren Wohnsitz, ausserhalb der in dem Vereine vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche, ihren des Vereins zugelassen. Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Vom Eintritt in den Verein sind jedoch .ausgeschlossen : Versicherung mit Ende, des Halbjahres, in welchem die
  5. a)Viehhandler und Eigenthumer oder Halter von soge- Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes nanntem Leinvieh :
  6. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren erfolgt, auf. Dasselbe st der Fall, wenn ein Mitglied die ganzen Viehbestand, solidem nur einzelne Stucke ver- Zahl der versicherten Thiere vermindert. sichern wollen. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der ung für den Austretenden, ebenso die ErsatzverbindlichGeneral-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit keiten für den Verein auf. der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses standes ausgeschlossen werden : stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
  7. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge- welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. macht haben ; Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
  8. b)Notorische Tierquäler oder solche, die ihr Vieh un- nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegengebührlich schlecht pflegen; seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver §2. Der Sitz des Vereins ist in Bauschleiden und erstreckt sich auf die Ortschatten Bauschleiden, Baschleiden und Syr. 411 Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergehl, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  9. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  10. b)Wenn der neue Besitzer sieh sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  11. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage Sind. In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben;
  12. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  13. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  14. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  15. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf. Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier i n Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
  16. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  17. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  18. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  19. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. 412 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein Schuldig gemacht hat;
  20. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
  21. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewahrung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19 —Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind Jedoch vorher zu entrichten. § 21. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhulichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct, von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viches, —, Nothschlachtung, § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, soerfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei. Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich, zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins 413 ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI, — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins, § 31. — Die Organe des Vereins sind :
  22. a)Die General-Versammlung ;
  23. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen.—Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse.— Die orderntlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 31. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Dezember abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden— jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie 414 einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22, Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Huflosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. —Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Bauschleiden, am 10. Februar 1901. (Folgen die Unterschriften.) Caisse d'épargne, — A la date du 5 mai 1902, le livret Nos 67806 a été annulé et remplacé par un nouveau. Luxembourg, le 7 mai 1902. 415 Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats März 1902. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Bezeichnung Maße oder der Lebensmittel Luxem- DieGewicht. burg. kirch. Wiltz. Ettel- Echter- Remich Mersch. Greven- Esch brück. nach. macher. a. d. A. u. dgl. Hektoliter 16 00 Weizen.... 13 00 — Mischelfrucht ... 13 00 — Roggen.... — 14 00 Gerste . . . . — Spelz . . . . — Heidekorn ... — 10 05 Hafer . . . . 13 00 — Erbsen . . . . 14 80 — Bohnen.... — 23 00 Linsen . . . . — 3 45 Kartoffeln... 0 45 Kilogr. Weizen-Mehl... 0 475 — Mischel-Mehl... 0 35 Roggen-Mehl... — 0 70 Geschälte Gerste. 2 50 — Butter . . . . Eier..... Dutzend. 1 02 500 Kilo. 39 96 Heu... 38 40 — Stroh . . . . Stere. 13 00 Buchenholz.... 10 00 — Eichenholz ... — Weichholz ... 2 00 Kilogr. Ochsenfleisch... 1 70 Kuh- od. Rindfleisch — 1 73 — Kalbfleisch ... 1 79 — Hammelfleisch... — 2 00 Schweinefleisch . — 2 50 ld. geräuchert. 16 50 16 50 14 50 53 00 15 30 14 00 52 00 9 30 9 00 9 00 57 00 3 00 5 00 3 50 0 43 0 36 0 36 0 50 0 38 0 32 0 32 0 40 2 30 2 30 3 70 2 60 3 25 0 83 0 92 5 00 0 80 5 00 0 32 30 00 40 00 13 00 48 00 6 23 14 00 1 60 1 60 1 60 1 75 1 30 1 50 5 ö0 1 70 1 30 1 60 1 60 5 60 2 00 1 60 2 00 1 80 5 60 5 60 1 80 5 80 1 70 5 50 2 00 1 40 416 Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats März 1902. M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Bezeichnung Maße oder der Lebensmittel DieGewicht. Luxemburg. kirch. u. dgl. Hectoliter 16 00 Weizen.... 15 00 — Mischelfrucht ... 13 00 — Roggen.... 14 00 — Gerste . . . . — Spelz . . . . — Heidekorn .... 10 38 — Hafer . . . . 18 00 — Erbsen . . . . 18 00 — Bohnen.... 23 00 — Linsen . . . . Kartoffeln . alte — 3 31 neue Weizen-Mehl. . Kilogr. 0 45 Mischel-Mehl... — 0 375 — Roggen-Mehl.... 0 35 — Geschälte Gerste. 0 70 — Butter . . . . 2 96 Dutzend. 0 90 Eier... 800 Kilo. 60 00 Heu... — Stroh . . . . 40 00 Buchenholz.... Stere. 15 00 — Eichenholz.... 10 00 — Weichholz ... Ochsenfleisch ... Kilogr. 2 00 Kuh-od. Rindfleisch — 1 70 Kalbfleisch... — 1 87 — Hammelfleisch... 1 825 Schweinefleisch . — 2 00 — id. geränchert. 2 50 Echter- Remich Mersch. Greven- Esch Wiltz. Ettelmacher. a. d.A. brück. nach. 18 75 16 50 15 00 16 50 15 50 13 50 15 00 9 00 8 76 16 50 17 00 18 00 20 41 6 00 3 60 0 36 0 50 0 32 0 32 0 40 3 00 0 40 0 46 0 32 0 38 0 36 0 29 0 32 2 60 2 96 2 63 3 00 2 60 3 35 0 90 0 88 0 84 0 80 0 75 1 00 1 60 1 75 50 00 40 00 15 00 15 00 6 25 11 00 1 50 1 60 1 60 1 60 1 30 1 50 1 50 1 50 1 70 1 60 1 70 1 60 1 60 1 60 2 00 1 80 1 80 2 00 1 00 1 60 1 60 1 80 1 80 1 80 1 70 1 60 2 00 Lib d. l. C. V. Bück ; L. Bück, Succ.

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