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Loi du 18 mai 1902, portant allocation d'un crédit de 84,000 fr. pour la construction d'un laboratoire bactériologique à Luxembourg. Gesetz vom 18. M

425 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Vendredi, 23 mai 1902. N° 32. Freitag, 23. M a i 1902. Loi du 18 mai 1902, portant allocation d'un crédit de 84,000 fr. pour la construction d'un laboratoire bactériologique à Luxembourg. Gesetz vom 18. M a i 1902, wodurch ein Credit von 84,000 F r . zum Bau eines bakteriologischen Laboratoriums zu Luxemburg bewilligt wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 24 avril 1902 et celle du Conseil d'État du 2 mai courant, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote; Avons ordonné et ordonnons : Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u; Article unique. Il est alloué un crédit de 84,000 fr. pour couvrir les dépenses de la construction d'un laboratoire bactériologique à Luxembourg. Ce crédit est rattaché à l'art. 96ter du budget des dépenses de 1902. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME. Grand-Duc Héréditaire. Ch. RlSCHARD. Haben verordnet und verordnen: Einziger Artikel. Ein Credit von 84,000 Fr. ist zur Deckung der Kosten für den Bau eines bakteriologischen Laboratoriums zu Luxemburg bewilligt. Dieser Credit ist dem Ausgabenbüdget für 1902 als Art. 96ter beigeschrieben. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Luxemburg, den 18. M a i 1902. Luxembourg, le 18 mai 1902. Le Directeur général des travaux publics, Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 24. April und derjenigen des Staatsrathes vom 2. M a i 1902, gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen w i r d ; Für den Grotzherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erdgroßherzog. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. 426 Loi du 18 mai 1902, autorisant l'aliénation des ruines du château d'Esch-sur-Sûre. Gesetz vom 18 Mai 1902, die Veräußerung der Schloßruine zu Esch a. d. Sauer betreffend. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Notre Conseil d'état entendu; De l'assentiment de la Chambre des députés; Vu la décision de la Chambre des députés du 24 avril 1902, et celle du Conseil d'État du 2 mai suivant, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 24. April und derjenigen des Staatsrathes vom 2. M a i 1902, gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen: Article unique. Le Gouvernement est autorisé à vendre, aux conditions à déterminer par lui, les ruines du Château d'Esch-sur-Sûre avec places et dépendances, appartenant au domaine de l'État, d'une contenance de 29 ares 94 centiares, et inscrites au cadastre sous les N° 368 et 573/1850. Einziger Artikel. Die Regierung ist ermächtigt, unter den durch sie zu bestimmenden Bedingungen, die zur Staatsdomäne gehörende Ruine des Schlosses zu Esch a. d. Sauer mit Bering zu veräußern. Dieselben haben einen Flächeninhalt von 29 Ares 94 Centiares und sind im Kataster unter Nr. 368 und 573/1850 eingeschrieben. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in'3 Memorial eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. u., u., u.; Luxemburg, den 18. Mai 1902. Luxembourg, le 18 mai 1902. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Der General-Director der offentlichen Arbeiten, K. Rischard. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur générai des finances, M. MONGENAST. Le Directeur général des travaux publics, Ch. RISCHARD. Loi du 18 mai 1902, concernant la réglementation de la circulation des véhicules de toute nature sur les voies publiques. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Due de Nassau, etc., etc., etc. ; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du Gesetz vom 18. Mai 1902, wodurch der Verkehr von Fuhrwerken jeder Art auf öffentlichen Wegen geregelt wird. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Anhörung\Unseres Staatsrathes; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten 427 24 avril 1902 et celle du Conseil d'État du 2 mai suivant, portant qu'il n'y a pas lieu à second kammer vom 24. April und derjenigen des Staatsrathes vom 2. M a i 1902, gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird ; Avons ordonné et ordonnons : Art. 1 . Un règlement d'administration publique prescrira les mesures de police auxquelles sera soumise la circulation sur toutes les voies publiques des véhicules de toute nature, qu'ils soient mus par force animale ou mécanique, sauf les tramways roulant sur rails. Haben verordnet und verordnen : Art. 1. Ein öffentliches Verwaltungsreglement bestimmt die Polizei-Maßregeln, denen der Verkehr auf öffentlichen Wegen mit Fuhrwerken jeder Art, ob dieselben durch thierische oder Mechanische Kraft in Bewegung gesetzt werden, mit Ausnahme jedoch der auf Schienen laufenden TrambahnWagen, unterworfen ist. Art 2. Les art. 1er §§ 4 et 5, 2, 3 et 4 de la loi du 3 juillet 1897, concernant la circulation des vélocipèdes sur les voies publiques, seront applicables aux règlements à prendre en exécution de l'art. 1er. Art. 2. Die Art. 1 §§ 4 und 5, 2,,3 und 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1897 uber das Radfahren auf öffentlichen Wegen sind auf die in Ausführung des Art. 1 zu erlassenden Reglement anwendbar. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Luxembourg, le 18 mai 1902. Pour le Grand-Duc: Sun Lieutenanl-Représentant, Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins Memorial eingeruckt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgefuhrt und befolgt zu werden. Luxemburg, den 18. Mai 1902. Fur den Großherzog : Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Director des I n n e r n , GULLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général de l'inttérieur, H. KIRPACH. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Loi du 22 mai 1902, concernant l'inspection du travail industriel. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc , etc. ; Notre Conseil d'Etat entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 25 avril 1902 et celle du Conseil d'Etat du 2 mai suivant, portant qu'il n'y a pas lieu à second voie; H. Kirpach. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d . Gesetz vom 22. Mai 1902, die Inspektion der gewerblichen Arbeit betreffend. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 25. April letzthin, und derjenigen des Staatsrathes vom 2. M a i ct., wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird ; 428 Avons ordonné et ordonnons : er Haben verordnet und verordnen: Art. 1 . Le Gouvernement est autorisé à A r t . 1 . Die Regierung ist ermächtigt, einen nommer un ou plusieurs inspecteurs et une oder mehrere Gewerbeinspektoren, sowie eine oder ou plusieurs inspectrices de travail, qui seront mehrere Gewerbeinspektorinnen zu ernennen, deren rétribués dans les limites des sommes allouées Besoldung innerhalb der Grenzen der Büdgetpar le budget. bewilligungen geschieht. Leur organisation et leurs attributions seront Die Organisation und die Befugnisse derselben déterminées par le Gouvernement. werden von der Regierung bestimmt. Toutefois la surveillance de l'exécution des Immerhin jedoch wird die Ueberwachung der lois et règlements sur le travail des femmes et Durchführung der Gesetze und Reglemente über enfants, de celle des établissements dangereux, die Arbeit der Frauen und Kinder, und die geinsalubres ou incommodes, ainsi que de celle fährlichen, ungesunden oder lästigen Anlagen, der des lois sur la cessibilité et la saisissabilité et Gesetze über die Abtretung und Pfändung der sur la procédure de saisie-arrêt des salaires et Arbeiterlöhne und kleinen Gehälter der Angepetits traitements des ouvriers et employés, stellten, sowie über das Verfahren bei der Pfänforment partie intégrante de leur mission, tandis dung dieser Löhne und Gehälter einen integrique la surveillance des chaudières à vapeur renden Theil ihrer Aufgabe bilden, indeß die peut en faire partie par dérogation à la loi du Ueberwachung der Dampfkessel ihnen, in Ab14 mai 1874. weichung von dem Gesetze vom 14. M a i 1874, zugewiesen werden kann. L'inspection dos mines, minières et carrières M i t der Beaufsichtigung der Bergwerke und restera confiée au personnel de l'administration Steinbrüche bleiben die Beamten der Bergbau des mines. verwaltung betraut. Art. 2. Die Gewerbeinspektoren haben Zutritt Art. 2. Les inspecteurs de travail ont entrée dans tous les établissements industriels : ainsi zu allen gewerblichen Anstalten: den Usinen, dans les usines, manufactures, mines, minières Fabriken, Bergwerken, Brüchen, Bauhöfen, Werbet carrières, chantiers, ateliers et leurs dépen- stätten, sowie deren Dependenzien, gleich welcher dances, de quelque nature que ce soit, publics Art, öffentlichen wie privaten, selbst wenn diese ou privés, même lorsque ces établissements ont Anstalten dem gewerblichen Unterricht oder einem un caractère d'enseignement professionnel ou wohlthätigen Zwecke dienen. de bienfaisance. Sie haben das Recht, Untersuchungen anzuIls ont le droit d'enquête et celui de faire des visites de nuit, lorsque ces établissements sou- stellen und die unter ihrer Aufsicht stehenden mis à leur surveillance sont en activité, — le Anstalten auch bei Nacht zu besuchen, wenn dietout conformément aux règles à établir par un selben in Thätigkeit sind, alldies gemäß den durch ein öffentliches Verwaltungsreglement fest règlement d'administration publique. zustellenden Normen. Sie können sich die durch das Gesetz oder die Ils peuvent se faire représenter les registres prescrits par la loi ou par les règlements d'ad- öffentlichen Verwaltungsreglemente vorgeschrieministration publique, ainsi que les livrets et benen Bücher, wie auch die Arbeiterlivrets und Dienstreglemente vorlegen lassen. les règlements intérieurs. Vor ihrem Amtsantritt haben die GewerbeAvant d'entrer en fonctions, les inspecteurs Inspektoren und die Arbeiterdelegirten sich unter de travail et les délégués ouvriers prêteront serment de ne point révéler les secrets de fabrica- Eid zu verpflichten, kein Fabrikationsgeheimnis tion et en général les procédés d'exploitation sowie überhaupt kein Betriebsverfahren zu ver- 429 dont ils pourront prendre connaissance dans l'exercice de leurs fonctions. rathen, von dem sie vermöge ihres Amtes Kenntnis erhalten. Art. 3. Les contraventions aux lois et règleArt. 3. Die Zuwiderhandlungen gegen die ments dont la surveillance leur est confiée, Gesetze und Reglements, deren Ausführung sie zu seront constatées par les procès-verbaux des überwachen haben, stellen die Fabrikinspektoren inspecteurs, qui font foi jusqu'à preuve con- durch Protokolle fest, welche bis zum Gegenbeweis traire. Kraft haben. Ces procès-verbaux sont dressés en double Diese Protokolle werden in zwei Exemplaren erexemplaire, dont l'un est envoyé au Gouverne- richtet, von denen das eine der Regierung, und das ment et l'autre déposé au parquet. andere der Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Art. 4. Le Gouvernement pourra adjoindre Art. 4 . Die Regierung kann den Gewerbeinaux inspecteurs de travail des délégués ouvriers spektoren Arbeiterdelegirte beigeben, welche aus à nommer parmi une liste de trois candidats einer Liste von drei Kandidaten ernannt werden, pour chaque place vacante, proposée par les die für jede zu besetzende Stelle durch die Generalassemblées générales des caisses de maladie de versammlungen der Krankenkasse des betreffenden la circonscription afférente. Ces assemblées Bezirks vorgeschlagen werden. Diese Versammsont convoquées et présidées par un inspecteur lungen werden von der Regierung durch einen de travail, délégué à cet effet par le Gouverne- hierzu delegirten Gewerbeinspektor einberufen und ment, et elles sont composées en conformité de prasidirt, und gemäß Art. 33 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 zusammengesetzt. l'art. 33 de la loi du 31 juillet 1901. Art. 5. Quiconque a mis obstacle à l'accomArt. 5. Wer einen Gewerbeinspektor oder einen plissement des devoirs d'un inspecteur ou d'un Delegirten an der Ausübung seiner Pflichten verdélègue est puni d'une amende de vingt-six francs hindert, wird mit einer Geldbuße von sechsundà cent francs, et en cas de récidive dans les trois zwanzig bis hundert Franken, und im Wiederans à partir de la première condamnation, d'un holungsfalle innerhalb drei Jahren nach der ersten emprisonnement de huit jours à un mois, sans Veruriheilung mit Gefängnis von acht Tagen bis préjudice de l'application des peines plus fortes zu einem Monat bestraft, unbeschadet der A n établies par le Code pénal ou d'autres lois spé- wendung der durch das Strafgesetzbuch oder sonstige Spezialgesetze vorgesehenen härteren Strafen. ciales. Die Bestimmungen des ersten Buches des Les dispositions du premier livre du Code pénal, ainsi que celles de la loi du 18 juin 1879, Strafgesetzes sowie diejenigen des Gesetzes vom portant attribution aux cours et tribunaux de 18. Juni 1879, wodurch die Berücksichtigung der mildernden Umstände den Gerichten vorbehalten l'appréciation des circonstances atténuantes wird, finden auf diese Vergehen Anwendung. sont applicables aux infractions dont s'agit. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's Mandons et ordonnons que la présente loi Memorial eingerückt werde, um von Allen, die soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Luxemburg, den 22. M a i 1902. Luxembourg, le 22 mai 1902. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 430 Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 15 mai ct., M. Guillaume Leidenbach, juge au tribunal d'arrondissement de Diekirch, a été nommé aux mêmes fonctions près le tribunal de Luxembourg. Luxembourg, le 17 mai 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 15. d. M t s . ist Hr. Wilhelm L e i d e n b a c h , Richter am Bezirksgericht zu Diekirch, zum Richter am Bezirksgericht zu Luxemburg ernannt worden. Luxemburg, den 17. M a i 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen EYSCHEN. Avis. —- Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour l'établissement de dix chemins, d'exploitation aux lieux: dits «Oichten» , «Eichen» etc. à Niederanven, dans le commune de Niederanven, a été autorisée. Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Niederanven. Luxembourg, le 16 mai 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Arrêté du 9 mai 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels dite Luxemburger Schuhmachersection ». L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite Luxemburger Schuhmachersection ; Vu l'avis émis le 16 décembre 1901 par l'administration communale de la ville de Luxembourg, siège de la dite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 13 avril 1902 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Bekanntmachung — Shndikatsgenoffenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von zehn Feldwegen an den Orten genannt Oichten, , Eichen, u., in der Gemeinde Niederanven ermächtigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind bei der Regierung und auf dem Gemeindesekretariate zu Niederanven hinterlegt, Luxemburg, den 16. M a i 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Beschluß vom 9. Mai 1902, die gesetzliche An erkennung und die Genehmigung des Statuts des Unterstützungs-Bereins gen. Luxemburger Schuhmachersektion betreffend. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsvereins Luxemburger Schuhmachersektion wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins, vom 16. Dezember 1 9 0 1 ; Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 13. April 1902; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22 dess. M t s . ; 431 Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; In Anbetracht, daß das Statut des genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erschein; Arrête : Beschließt : er Art. 1 . La société de secours mutuels dite «Luxemburger Schuhmachersection» est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1 . Der Unterstützungsverein Luxemburger Schuhmachersektion wird hiermik gesetzlich anerkannt und ist dessen Statur genehmigt. A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im Memorial veröffentlicht werden. Luxembourg, le 9 mai 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, den 9. Mai 1902. Der Staatsminister, Präsident. der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten der Luxemburger Schuhmachersektion. KAPITEL I - — Bildung und Zweck der Gesellschaft. A r t . 6. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch A r t . 1. Vom 21. October 1900 ab, ist zu Luxemburg, ihre Wohltbaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich(…)anter der Bevennung Luxemburger Suhuhmachersek-nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne tion eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse er- an deren Unterstzungen theilzuhaben. Sie sind berechrichet, deren Bezirk die Gemeinden Luxemburg, Eich, tigt, den Sitzungen beizuwohnen. Hollerich, Rollingergrund umfasst. Sie hat zum Zweck : KAPITEL III. — Aufnahme und Aussehluss-Bedingungen 1° Ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern arztArt. 7. Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erliche Behandlung und Arzneien zu verschaffen ; 2° Ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfähigkeit folgt in der Generalversammalung vermittelst Abstimmen, mit absoluter Stimmenmehrheit. Um in dieser Eigenschaft eine zeitweilige Entschadigung zu gewahren ; zugelassen zu werden, muss man : 1° eine ordentliche 3° Fur die Begrabnisskosten ihrer Mitglieder aufzukom- Aufführung haben ; 2° frei von Krankheit und geheimen men. Gebrechen sein, was durch eine Bescheinigung des VerA r t . 2 . Die Sektion hat zu Patronen die Heiligen Crispin und Grispinian. KAPITEL II. — Zusammensetzung der Hilfskasse. Art. 3. Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. A r t . 4 Wer als wirkliches Mitglied beitreten will muss einen Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den Betrag der täglichen Unterstützung erreicht. A r t . 5. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwartigem Statut zu fügen, unterschrieben haben, und demgemass an den Vortheilen der Gesellschaft theilnehmen. einsarztes nachzuweisen ist ; 3° das erforderte Alter besitzen ; 4° ein Gesuch um Aufnahme einreichen. A r t . 8. Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens achtzehn und auf höchstens vierzig Jahre festgesetzt. A r t . 9. Wer Mitglied werden will, hat an den Schriftführer der Gesellschaft :

  1. a)ein von ihm. unterzeichnetes Aufnahmegesuch einzusenden ; diesem müssen beiliegen :
  2. b)ein Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein anderes authentisches Schriltstuck, wodurch sein Älter festgestellt wird ;
  3. c)die Bescheinigung eines van der Sektion genenmigten Arztes, wonach der Gesuchstellende frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist. 432 A r t . 10. Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz aufgenommen. 2° seine Abreise dem Vorstande schriftlich angezeigt hatte. Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings der arztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung beanspruchen. A r t . 11. Von Rechts wegen ausgeschlossen ist das wirkliche Mitglied, welches mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als drei volle Monate im Rückstand ist oder sich KAPITEL IV. — Verwaltung. — Arzt. — Apotheke. langer als drei Monale nach dem Tage, wo es einer, im inneren Ordnungsreglemente oder in gegenwärtigen StaA r t . 15. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen tuten vorgesehenen Straftaxe verfallen ist, weigert, die- Vorstand, welcher aus einem Prasidenten, einem Viceselbe zu zahlen. In den beiden beregten Fällen muss je- Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer, einem doch das Mitglied durch eingeschriebenen Brief, in wel- Aufsichtscommissar und zwei Assistenten besteht. Die chem die Motive, sowie das genaue Datum des eventuel Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgeltlich. zu vollziehenden Ausschlusses enthalten sind, gewarnt A r t . 16. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch werden. Dieser Ausschluss darf nicht früher als acht und nicht später als vierzehn Tage nach dem Datum der Ex- die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und pedition des Briefes geschehen. Will das gewarnte Mit- mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft glied der Sektion ferner angehören, so muss es seine Bei- ernannt, welche durch Art. 27 für die Rechnungsablage träge bis auf höchstens einen Rückstand von zwei Monaten, anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen Mitglieresp. seine vollen Straftaxen mitsamt den durch die War- dern erwählt. Die Neuwahl aller Mitglieder des Vorstandes nung entstandenen Kosten vor dem oben festgesetzten findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbener oder abdankender Mitglieder, alljährlich statt. Die Termine bezahlt haben. austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte A r t 12. Der Vorstand kann den Ausschluss wegen oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat, Nichtzahlung der Beiträge aufschieben, wenn das Mitglied welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt. nachweisst, dass es sich ohne eigenes Verschulden im A r t . 17. Der Präses des Gesellenvereins ist von Rechts Rückstand befinde. wegen Ehrenpräsident der Schuhmachersektion, mit dem A r t . 13. Der Ausschluss wird auf Antrag des Vor- Recht, allen Sitzungen beizuwohnen. standes, durch Abstimmen in der Generalversammlung A r t . 18. Die Wahl des Vorstandes vollzieht sich in und ohne Besprechung verhängt : folgender Weise : Zuerst werden der Präsident und der 1° Wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu einer Gefangnissstrafe, welche einen Makel auf die Kassierer, jeder einzeln gewählt ; darnach die übrigen Mitglieder, von welchen dasjenige, auf welches die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ; 2° Wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell- meisten Stimmen fallen, Vice-Präsident ist. Unmittelbar nach der Wahl treten die Mitglieder des Vorstandes zu schaftsinteressen ; 5° Wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel- einer Sitzung zusammen, in der sie durch geheime Wahl die übrigen Aemter des Schriftlührers, des Aufsichtslosen Lebenswandels. commissars sowie der beiden Assistenten besetzen. Ausser den oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beA r t . 19. Der Vorsitzende überwacht und sichert die antragt ist, vor den Vorstand geladen, um über die ihm Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den zu Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Befindet dasselbe sich am bestimmten Tage und zur be- schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden, Er erlasst Generalversammlung verhängt. die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Art. 14. Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der Vorstandes und die Einberufung der General-VersammHilfskasse verlässt, um sich anderswo niederzulassen, lungen. geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch A r t , 2 0 . Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den bei seiner Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen Aufnahmegebühr wiedererlange!), wenn es den laufenden kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Monatsbeitragentrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner Amtsübungen. Entfernung : A r t . 2 1 . Der Schriftführer ist betraut mit der Abfas1° seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise besung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den zahlt ; 433 Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er fährt das Mitgliederregister und legt dem Vorstande die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Art. 2 2 . Der Kassierer hesorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In der Februar-Generalversammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse hefinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer visirt sein müssen. Er behändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rentenliteln, die Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme und die Hinterlegungsrklärung gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten und dem Schriftführer unserzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. A r t . 23. Der Aufsichtscommissar hat mit den Assistenten die Kassenoperationen und das Abstimmungsgesehaft zu überwachen. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorgesehenen Visitoren zu controlliren und sich persönlich über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die eingezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des Vorstandes mit. Art. 2 4 . Dem Vorstande stehen zur Seite Visitoren oder die Sectionäre, welche die Kranken zu besuchen und sich über die Ausführung der Verpflichtungen des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern haben. Die Sectionäre werden durch die Mitglieder ihrer Sectionen zu dem Amte in der Februar-Generalversammlung gewählt. Art. 25. Der Vorstand tritt, so oft die Interessen der Gesellschaft, es erfordern, zusammen. Derselbe stellt d%s Reglement über die Polizei in seine Sitzungen, üher die innere Ordnung u . s . w . auf. Art. 2 6 . Die Anordnungen, welche sich auf Arzt und Apotheke beziehen, werden durch den Vorstand getroffen. Art. 2 7 . Die Gesellschaft tritt periodisch nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei ordentliche Generalkersammlungen abgebalten, welche speciell für die Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erör- terung der die Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind. Sie finden statt die erste im Januar oder zu Anfang Februar, die zweite gelegentlich des Stiftungsfestes im October. In der ersten ausserordentlichen General-Versammlung legt der Vorstand Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen, letztvergangenen Jahres und üher die am 31. Dezember abgeschlossene Fimnzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch Anschlag mitgetheilt. Nach Genehmigung dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur Wahl des Vorstandes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die General-Versammlung entweder eigenmächtig, oder aut Verlangen des Vorstandes, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern anterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen General-Versammlug muss einem jeden derselben wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage schriftlich, augezeigt werden. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Gesellschaft. Art. 2 8 . Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr von so viel mal eine Mark zu zahlen, als die Zahl ihrer Lebensjahre das Mindest alter, das für die Aufnahme festgesetzt ist, übersteigt. Die Zahlung dieser Gebühr muss in den sechs ersten Monaten erfolgen. Art. 29. Des weiteren verpflichten sich die wirklichen Mitglieder zur Zahlung eines wöchentlichen Beitrages von dreissig Centimes und zur Ausübung der Funktionen welche ihnen vom Vorstande oder der Versammlung übertragen werden. Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt die Art der Betragserhebung. Dem Mitglied stehl es frei, seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten. Art. 30. Die Ehrenmitglieder, zahlen einen Jahres beitrag von mindestens 7,50 Franken. Art. 3 1 . Beim Tode eines Mitgliedes müssen die wirklichen Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen bei Strafe von einem Franken. Art. 3 2 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben fur Zwecke, die nicht in den Statuten vor gesehen sind. 32a 434 KAPITEL V I . — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen es erwiesenermassen der Angreifer war, oder bei Ver- ihre Mitglieder. Art. 3 3 . Das erkrankte oder von einem Unfall betroffene Mitglied erhält nebst einer Geldentschädigung ärztliche Pflege und Medikamente wahrend einer unten zu bestimmenden Zeitdauer. Die Medikamente begreifen auch Bäder, Bandagen, Brillen, Blutegel u . s . w . Die Geldentschadigung wird auf 1,25 Franken pro Tag festgesetzt. Die Unterstützung des durch Krankheit arbeitsunfähigen Mitgliedes seitens der Gesellschaft endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit. Sollte der Vorstand es für angezeigt halte, die Unterstützung noch ferner zu gewähren, so muss er, in jedem einzelnen Falle, der General-Versammlung, deren Beschluss entscheidend ist, einen diesbezüglichen Antrag unterbreiten. A r t . 34. Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer lauger andauernden Krankheit beginnt der Anspruch auf Entschädigung vom ersten Tage ab. In allen Fällen werden die Sonn-und Feiertage wie die Wochentage gezählt. Art. 35. Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine falligen Beiträge mit den Strafgeldern vollstandig beglichen haben. Während der Krankheitsdauer bleibt das Mitglied von der Zahlung der Beiträge befreit. Art. 36. Der Anspruch auf die Geldentschädigung gibt stets Recht auf Arzt und Medicamente, so dass die finanzielle und die ärztliche Unterstützung stets zusammengehen. wundungen, die es in einem Aufstand, woran es sich frei willig betheiligte, oder im Wirthshause erhalten, besteht kein Recht auf Unterstützung. Art. 39. Jedem Kranken, welcher ausser dem Hause angetroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein, oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder, ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die Geldentschadigung entzogen. Desgleichen hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung, seines Berufes oder über jeder anderen, mit seinem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit angetroffen wird. Art. 4 0 . Das MitglieI, welches als unheilbar oder kränklich gilt, kann eine ausserordentliche, zeitweilige Unterstützung gemessen, deren Betrag jedes Jahr durch die Generalversammlung im Verhältniss zu den Kassenmitleln festgesetzt wird. Art. 4 1 . Beim Tod eines Mitgliedes erhält dessert Familie füntzig Franken zur Bestreitung der Begräbnisskosten. Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welches keine Familie hinterlässt, sorgt die Gesellschaft für ein anständiges Begrahniss. KAPITEL V I I . — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. Art. 4 2 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; 2° den Straf- und Eintrittsgeldern ; 5° den Beiträgen der Ehrenmitglieder; 4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ; 5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art. 37. Der Reservefonds wird auf 2000 Franken festgesetzt. Der also gestiftete Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der General-Versammlung angegriffen werden. Ist der Reservefonds einmal in Angriff genommen, und dessen Betrag unter 2000 Franken gesunken, so wird von den Mitgliedern so lange ein ausserordentlicher, monalicher Beitrag von 25 Centimes erhoben, bis der Reservefonds seine ursprungliche Höhe wieder erreicht hat. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist. Art. 43. Wenn über 200 Franken Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss, sobald er die Höhe von 100 Franken erreicht, an die Staatssparkasse abzuführen oder, je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemäss, und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in luxemburgischer Staatsrente, sei es mit Genehmigung der Regierung in anderen öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldenlitel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. Art. 38. Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder Unmassigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen, welche das Mitglied bei einer Schlägerei empfangen, wo Art. 4 4 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Fall zu einem anderen als dem ausdrücklich in dem Statut, angewiesenen Zweck verwendet werden. 435 KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung, Auflösung und Liquidirung. Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 45. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten oder Reglemente muss dem Verwallungsrath unterbreite werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge geleistet werden muss oder nicht. Eine Statutenabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art. 4 6 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflosen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke, wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzenlbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Besehluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossherzoglichen Beschlusses vom 22 Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 47. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoose der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrath andererseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie oder in Ermangelang, der Präsident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgiltig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft der Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Art. 4 8 . Transitorisch. Der bisherigs, wöchentliche Beitrag von fünf Sous wird bis zum Ietzen Sountag Dezember 1901 beibehalten. Die Unterstützungen werden erst vom 1. Februar 1902 an bewilligt. Also beschlossen in der General-Versammlung zu Luxemburg, am 3 November 1901. (Folgen die Unterschriften.) Caisse d'épargne. — Situation au 1er mai 1902. Dépôts effectués durant le mois d'avril 1902 fr. 807,435 05 393,930 27 Remboursements effectués 413,504 78 Excédent des dépôts fr. Dépôts effectués depuis le 1er janvier 1902 au 1er avril 1902 . . . fr. 3,350,206 99 1,340,284 05 Remboursements effectués Excédent des dépôts fr. 2,009,922 94 22,038,399 22 Avoir des déposants au 1er janvier 1902, les intérêts de 1901 n o n compris. 1,968 88 Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1er janvier 1902 Total des dépôts . f r . 24.463,795 82 37419 Nombre de livrets existants au 1er janvier 1902 2607 Livrets nouveaux ouverts depuis le 1353 Livrets soldés depuis le Excédents des livrets nouveaux 1254 Total des livrets en cours 38673 436 Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 22 mars 1902, le conseil communal de Flaxweiler a décrété un règlement de police concernant les, conduites d'eau et les lavoirs publics. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 15 mai 1902. Le Directeur général de l'intérieur, Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 22. März 1903 hat der ; Gemeinderath von Flaxweiler ein Polizeireglement über die Wasserleitungen und öffentlichen Waschbrunnen erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 15. Mai 1902. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. H. KIRPACH. Avis. — Administration communale. Bekanntmachung — Gemeindeverwaltung Par arrêté grand-ducal du 22 mai courant, M. François Hoffmann, cultivateur à Olingen, a été nommé bourgmestre de la commune de Betzdorf. Durch Großh. Beschluß vom 22. I. M t s . ist Hr. Franz Hoffmann, Ackerer zu Olingen, zum Bürgermeister der Gemeinde Betzdorf ernannt worden. Luxemburg, den 23. Mai 1902. Luxembourg, le 23 mai 1902. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Caisse d'épargne. — A la date du 20 mai 1902, le livret N° 84035 a été déclaré perdu. — Le porteur du dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. — Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau. Luxembourg, le 20 mai 1902. Caisse d'épargne. — Par decision min. en date du 20 mai 1902, le livret N.90968 a été annulé et remplacé par un nouveau. Lib d.I.C.V Bück L.Bück, Succ.

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