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Arrêté grand-ducal du 22 mai 1902. qui approuve l'arrangement intervenu le 10 mai 1902 entre le Grand-Duché et l'Empire allemand au sujet du mode de r

Obsah (5)Art. 1Art 2Art. 3Art. 9Art. 12

497 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 7 juin 1902. Großherzogthums Luxemburg. N°36. Arrêté grand-ducal du 22 mai 1902. qui approuve l'arrangement intervenu le 10 mai 1902 ent

Art. 1des Reglements.

§

  1. Gegenstand der Besteuerung. — Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke., soweit sie nicht nachweislich der Verzollung unterlegen haben. Als Schaumwein gelten alle Weine, Fruchtweine, weinhaltigen und fruchtweinhaltigen Getränke, deren Kohlensäure beim Oeffnen der Umschließungen unter Aufbrausen entweicht. Als fertig ist der nach dem Flaschengährungsverfahren hergestellte Schaumwein anzusehen, sobald die enthefte (degorgirte) Flasche verkorkt worden ist. Der nach dem Imprägnirungsverfahren hergestellte Schaumwein ist als fertig anzusehen, sobald die mit Kohlensäure imprägnirte Flüssigkeit auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist. *) Sämmtliche Formulare zu den Ausführungsbestimmungen sind bei den Hebestellen einzusehen, bezw. zu erhalten. 511 Als Schaumwein gelten nicht diejenigen schäumenden Weine, deren Kohlensäure im Wege der anerkannten Kellerbehandlung (Art. 2 des Gesetzes vom
  2. März 1902 betreffend das Regim der Weine und weinahnlicher Getränke, Memorial Seite 145) durch Gährung im offenen Gefäß entstanden ist und diejenigen Fruchtweine, welche während der ersten Gährung auf Flaschen gefüllt und nicht entheft sind Als schaumweinahnlich kommen in Betracht schäumende alkoholhaltige Getränke, die zwar ohne Verwendung von Wem oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Getranken hergestellt sind, die aber nach Aussehen oder Geschmack als Ersatz für Schaumwein dienen können Ob solche Getränke als schaumweinahnlich der neuen Steuer zu unterwersen sind entscheidet in jedem Einzelfalle die Regierung

Art 2des Reglements § 2 1.

Steuersatze. — Die Schaumweinsteuer wird nach dem Raumgehalte der Umschließung berechnet, an welcher das Steuerzeichen angebracht wird, Sie betrügt für jede Umschließung

  1. a)bei Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwem: 1. in Umschließungen mit Raumgehalt uber 120, jedoch nicht über 230 ccm. (¼ Flaschen) 2,7,0 Ct. (2 Psg); 2. in Umschließungen mit Raumgehalt über 230, jedoch nicht über 425 ccm. (½ Flaschen) 6,25 Ct. (5 Pfg.); 3 in Umschließungen mit Raumgehalt über 425, jedoch nicht über 850 com. (1/1 Flaschen) 12,50 Ct (10 P f g ) ; 4. in Umschließungen mit Raumgehalt über 850, jedoch nicht über 1700 ccm. (2/1 Flaschen) oder Doppelstaschen) 25 Ct. (20 Pfg).
  2. b)bei anderem Schaumwein und bei schaumweinähnlichen Getränken: 1. in Umschließungen mit Raumgehalt nicht über 120 ccm (1/8 Flaschen) 7,50 Ct. (6 Pfg.); 2. in Umschließungen mit Raumgehalt über 120, jedoch nicht über 230 ccm. (¼ Flaschen) 15 Ct. (12 Pfg.); 3. in Umschließungen mit Raumgehalt über 230, jedoch nicht über 425 ccm. (½ Flaschen) 31,25 Ct. (25 P f g ) ; 4. in Umschließungen mit Raumgehalt über 425, jedoch nicht über 850 ccm. (1/1 Flaschen) 62,50 Ct. (50 P f g ) , 5. in Umschließungen mit Raumgehalt über 850 ccm., jedoch nicht über 1700 ccm. (2/1 Flaschen oder Doppelflaschen) 1,23 Fr. (1 Mrk.) Bei Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 ccm. ist für je 800 ccm. des über 1700 ccm. hinausgehenden Raumgehalts eine ganze Flasche anzusetzen; ein etwa überschießender Raumgehalt bis zu 800 ccm. ist als volle 800 cm. anzunehmen § 3. 2. Umschließungen
  3. a)Anmeldung. — Die Inhaber der am 1. Juli 1902 vorhandenen Schaumweinfabriken haben vor der ersten Entnahme von Schaumwein aus der Erzeugungsstätte, die Inhaber spater entstehender Fabriken vierzehn Tage vor der erstmaligen Fertigstellung von Schaumwein der Hebestelle schriftlich anzumelden, in welchen Umschlißungen, (bezeichnet nach achtel, viertel, halben, ganzen und Doppelftaschen oder als größere Gefäße) in ihrer Fabrik Schaumwein hergestellt werden soll. Gleichzeitig haben sie von jeder Art der zur Verwendung kommenden Umschließungen mit Raumgehalt bis zu 1700 Kubikcentimeter ein 512 leeeres Stück unter Angabe des bei den einzelnen Arten vorkommenden Mindest- und HöchstRaumgehalte zu übergeben. In gleicher Weise ist zu verfuhren, wenn später Umschließungen von noch nicht angemeldeter Form oder Größe verwendet werden sollen. § 4.
  4. b)Ermittelung des Raumgehalts. — Der Raumgehalt der übergebenen Umschließungen ist amtlich zu ermitteln. Die Ermittelung hat in der Weife zu erfolgen, daß die Umschließung entweder mit vorher abgemessenem Wasser bis zum Ueberlaufen gefüllt oder zunächst bis zum Ueberlaufen gefüllt und das eingefüllte Wasser gemessen wird. Zum Messen des Wassers sind geaichte Gefäße zu verwenden. Der Raumgehalt kann auch aus dem Unterschiede zwischen dem Gewicht der leeren und dem Gewichte der mit Wasser bis zum Ueberlaufen gefüllten Umschließungen berechnet werden, wobei für jedes Gramm des Unterschieds 1 Kubikcentimeter anzunehmen ist. Die Umschließungen sind mit einer Angabe über den ermittelten Raumgehalt sowie über den vom Fabrikinhaber für diese Art der Umschließungen mitgetheilten Mindest- und Höchst Raumgehalt zu versehen und in der Schaumweinfabrik, gegen Vertauschung gesichert, in einem Behältniß aufzubewahren, das der Fabrikinhaber nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs zur Berfügung zu stellen hat. § 5
  5. c)Besondere Fälle. — Wird in einer Fabrik Schaumwein in Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 Kubikcentimeter fertiggestellt, so trifft die Directivbehörde die näheren Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Raumgehalt zu ermitteln ist.

Art. 3des Reglements.

§ 6. 1. Schaumweinsteuerzeichen.

  1. a)Beschaffenheit. — Als Steuerzeichen dienen gummirte, in verschiedenen Farben ausgeführte Papierstreifen. Diese tragen auf gewässertem Grunde eine umränderte Verzierung (Nebenblätter u. s. w.) in einem dunkleren Tone der Grundfarbe. In der Mitte der Streifen befindet sich der Vordruck zur Eintragung des Entwerthungsvermerks, daneben auf beiden Seiten die Angabe des Steuerbetrages und die Bezeichnung „Schaumweinsteuer". Die Steuerzeichen sind zwei Centimeter breit, die Länge beträgt: bei den Steuerzeichen zu 2,5 Cts., 7,5 Cts. und 15 Cts. 26 Centimeter; bei den Steuerzeichen zu 6,25 Cts. und 31,25 Cts. 30 Centimeter; bei den Steuerzeichen zu 12,50 Cts., 25 Cts., 62,50 Cts. und 1,25 Fr. 36 Centimeter. § 7.
  2. b)Vertrieb und Buchführung. — Die Steuerzeichen werden von der Hebestelle gegen Erlegung des Steuerbetrages verabfolgt. Die Hebestelle darf Steuerzeichen nur an die zu ihrem Bezirke gehörigen Schaumweinfabrikanten abgeben. Der Schaumweinfabrikant darf Steuerzeichen nur von der Hebestelle beziehen und sie weder entgeltlich noch unentgeltlich an andere weitergeben. Ueber die Einnahme und Ausgabe an Schaumweinsteuerzeichen ist bei der Hebestelle ein Steuerzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der Regierung bestimmt wird. Das Buch ist am Schlüsse des Rechnungsjahres abzuschließen und verbleibt bei der Hebestelle. § 8.
  3. c)E n t w e r t h u n g . — Die Steuerzeichen sind vor ihrer Anbringung zu entwerthen. Der Steuerbetrag muß nach der Entwerthung auf dem Steuerzeichen erkennbar bleiben. § 9.
  4. d)A n b r i n g u n g . — Das Steuerzeichen ist bei Flaschen am Halse, unterhalb der nach 513 Art. 6 des Gesetzes betreffend das Regim der Weine und weinähnlicher Getränke vom 6. März 1902 geforderten Angaben sorgfältig anzukleben. Dabei muß mindestens die halbe Streifenlänge unmittelbar auf dem Glase aufliegen und die Enden müssen auf eine der Streifenbreite mindestens gleichkommende Strecke einander decken. § 10.
  5. e)B e i größeren Gefäßen. — Zur Entrichtung der Steuer für Schaumwein in Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 Cubikcentimeter können mehrere Steuerzeichen verwendet werden. Im Bedürfnißfalle werden Steuerzeichen ohne Aufdruck eines Steuerbetrages geliefert. Die nähere Bestimmung über die amtliche Behandlung und die Anbringung solcher Steuerzeichen trifft die Directivbehörde. § 11. II. Stundung der Schaumweinsteuer.
  6. a)Allgemeine Vorschrift. — Die Schaumweinsteuer ist auf Antrag vom Hauptamte gegen Bestellung woller Sicherheit auf neun Monate zu stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate verlangt, so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder zum Theil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist. Die Regierung bestimmt die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. § 12.
  7. b)Stundungsanerkenntniß, Stundungsbetrag. — Derjenige, welchem Schaumweinsteuer gestundet wird, hat bei jeder Verabfolgung von Steuerzeichen der Hebestelle ein Stundungsanerkenntniß über den Steuerbetrag der verabfolgten Zeichen zu übergeben. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 62,50 Fr. erreichen. Für Fabriken, welche nur Schaumwein aus Fruchtwein erzeugen, kann die Regierung Ausnahmen zulassen. § 13.
  8. c)S t u n d u n g s f r i s t . — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Verabfolgung der Steuerzeichen. Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. § 14. III. Umtausch und Ersatz der Schaumweinsteuerzeichen.
  9. a)Noch nicht entwerthete Steuerzeichen. — Noch nicht entwerthete Steuerzeichen können, wenn sie unbeschädigt sind, bei der Hebestelle gegen solche mit anderen Werthbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. Statt des Umtausches kann mit Genehmigung der Directivbehörde eine Rückzahlung des für die Steuerzeichen, entrichteten Betrages erfolgen, wenn ein Fabrikant die Herstellung von Schaumwein aufgiebt oder in einen anderen Hebebezirk verlegt. § 15.
  10. b)V e r d o r b e n e , noch nicht angebrachte Steuerzeichen. — Für verdorbene noch nicht angebrachte Steuerzeichen kann auf Anweisung der Directivbehörde unentgeltlich Ersatz geleistet werden, wenn der Schaden mindestens 3,75 Fr. beträgt. Der Anspruch ist bei der Hebestelle unter Vorlegung der verdorbenen Steuerzeichen schriftlich anzumelden. Der Ersatz darf nur durch Verabfolgung anderer Steuerzeichen erfolgen. Die verdorbenen Steuerzeichen sind bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten zu vernichten. § 16.
  11. c)B e r e i t s angebrachte Steuerzeichen. — Ein Ersatz für bereits angebrachte 36 b 514 Steuerzeichen findet nur durch unentgeltliche Verabfolgung anderer Steuerzeichen an den Hersteller des Schaumweins und nur in folgenden Fällen statt: 1. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem Steuerbetrage angebracht oder unmittelbar nach der Anbringung beschädigt worden sind und' die Umschließungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte befinden; 2. wenn versteuerter Schaumwein in Mengen von mindestens 60 Flaschen ungeöffnet in den Fabrikbetrieb zurückgenommen wird. Der Ersatzanspruch ist bei der Hebestelle schriftlich anzumelden und der Sachverhalt durch einen Oberbeamten festzustellen. Die Entscheidung über den Ersatzanspruch trifft die Directivbehörde. Wird er als begründet anerkannt, so sind die Steuerzeichen unter Aufsicht eines Oberbeamten und eines zweiten Beamten derart zu vernichten, daß ihre nochmalige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Vernichtung der Steuerzeichen und die Zurücknahme des Schaumweins in den Fabriksbetlieb ist von den Beamten auf der Anmeldung zu bescheinigen und diese der Hebestelle zuzustellen. § 17. 4. Ausfurunversteuerten Schaumweins. — Schaumwein, welcher vor der Anbringung des Steuerzeichens unter Steuerkontrolle ausgeführt wird, bleibt von der Schaumweinsteuer befreit. Soll Schaumwein steuerfrei ausgeführt werden, so hat der Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein in doppelter Ausfertigung einzureichen. Bei der Abfertigung des Schaumweins sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz und im Zollbegleitscheinregulativ erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Gebühren werden nicht erhoben. Die Directivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und von kleineren Sendungen, welche, stillem Wein beigepackt werden, Erleichterungen zulassen. Zu Art. 5 des Reglements. §18. Vergütung der Schaumwein st euer für Proben u. s. w. — Dem Schaumweinfabrikanten wird nach Ablauf jedes Rechnungsjahres ein Steuernachlaß in Höhe von fünf Hundertsteln des Werthes der an ihn gegen Entgelt verabfolgten Steuerzeichen gewährt. Die Berechnung erfolgt auf Grund einer von der Hebestelle für jeden Fabrikanten zu führenden Jahresnachweisung. Die abgeschlossene und vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung ist bis zum 5. April dem Hauptamt einzureichen, welches sie nach erfolgter Prüfung mit einer dem Hauptamtsbezirk umfassenden Zusammenstellung der Directivbehörde zur Zahlungsanweisung vorlegt. Ist dem Schaumweinfabrikanten am Schlüsse des Rechnungsjahres Schaumweinsteuer gestundet, so ist der angewiesene Betrag auf den zuletzt fälligen Theil dieses Kredits anzurechnen, andernfalls ist der Betrag baar zu zahlen. Zu Art. 7 und 8 des Reglements. § 19. Anmeldung der Fabriken; Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters. — Die in dem Art. 7 und 8 des Reglements vorgeschriebenen Anzeigen, Grundrisse und Beschreibungen sind der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und. sofort dem Oberkontroleur zuzustellen. 515 Die Genehmigung der Räume, welche zur Lagerung, Behandlung und Verpackung von fertigem unversteuerten Schaumwein dienen sollen, erfolgt durch das Hauptamt und ist auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung zu beurkunden. Als Lagerräume können auch diejenigen Räume zugelassen werden, in welchen die Fertigstellung des Schaumweins oder seine weitere Behandlung und Verpackung für den Versandt erfolgt. Eine Ausfertigung der Anzeigen u.s.w. verbleibt bei der Hebestelle als Belag zu einem dort nach näherer Anweisung der Directivbehörde zu führenden Verzeichnisse der im. Hebebezirke vorhandenen Schaumweinfabriken. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Fabrikinhaber zurückzugeben, von diesem zu einem Belagshefte zu vereinigen und in den Lagerräumen für fertigen unversteuerten Schaumwein nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs aufzubewahren.

Art. 9des Reglements.

§

  1. L a g e r u n g des f e r t i g e n unversteuerten S c h a u m w e i n s ; B u c h f ü h r u n g . — Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den von der Zollbehörde genehmigten Lagerräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung bat getrennt nach der Größe der Umschließungen und der Art des Schaumweins (Schaumwein aus Fruchtwein und anderer Schaumwein) zu erfolgen. Die Lagerung versteuerten Schaumweins in den genehmigten Räumen ist nicht zulässig. Ueber den Zu- und Abgang von Schaumwein in den genehmigten Lagerräumen ist ein Lagerbuch nach von der Verwaltung zu lieferndem Muster zu führen. In diesem Buche ist sämmtlicher fertiggestellter Schaumwein nachzuweisen, gleichviel ob er zunächst noch gelagert, oder ob er ohne vorherige Lagerung versteuert oder ausgeführt wird. Die Eintragungen haben nach Maßgabe der auf dem Muster gegebenen Anleitung sofort nach der Fertigstellung und unmittelbar nach der Entnahme von Schaumwein zu erfolgen. Vor dem
  2. Juli 1902 fertiggestellter Schaumwein, der sich am
  3. Juli 1902 noch innerhalb der Schaumweinfabrik befindet, ist ebenfalls im Lagerbuch nachzuweisen. Jährlich mindestens einmal ist. durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen und mit dem abzuschließenden Lagerbuche zu vergleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen der Flaschenzahl zulässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamte einzureichen; dies hat wegen der etwa zu erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung zu treffen.

den Art. 10 und 11 sowie Art. 13, Abs. 3 des Reglements. § 21. Steuerkontrole. — Zahl und Ausführung der in den Schaumweinfabriken vorzunehmenden steuerlichen Revisionen bestimmt die Regierung. Das Gleiche gilt für die nach Art. 13 Abs. 3 des Reglements bei den Händlern mit Schaumwein und Wirthen zulässigen Revisionen. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Wirthe und Händler, wenn sie Schaumwein nur an ihre Mitglieder oder nur in ihren eignen Räumen abgeben. Oberbeamte der Zollverwaltung sind die Obercontroleure und die ihnen gleichgestellten oder übergeordneten Beamten. Die den Oberbeamten und die den Obercontroleuren beigelegten Befugnisse können von der Directivbehörde anderen Beamtenklassen, vom Hauptamte einzelnen anderen Beamten dauernd oder vorübergehend übertragen werden.

Art. 12des Reglements.

§

  1. Versendung halbfertiger Erzeugnisse. — Wer Erzeugnis, die als 516 fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein noch nicht anzusehen sind (Brutweine), versenden will, hat dies der Hebestelle ein für alle M a l anzuzeigen. Ueber diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Directivbehörde ein Buch zu führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung, sowie Name und Wohnort des Empfängers zu ersehen sind. Das Buch ist auf Erfordern den Oberbeamten der Zollverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Revision Auszüge daraus zu fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirk der Empfänger der halbfertigen Erzeugnisse wohnt, zu übersenden. Die Direktivbehörde kann für den Verkehr mit Brutwein zwischen verschiedenen Lagern derselben Schaumweinfabrik Erleichterungen zulassen. Zu Art.
  2. des Reglements. §
  3. Verzollter Schaumwein. — Der aus dem Ausland eingeführte Schaumwein muß, bevor er in den freien Verkehr tritt, mit einem Zollzeichen versehen werden, welches die Bezeichnung „Verzollter Schaumwein" jedoch keine Wertangabe trägt und nach Form, Größe und Farbe dem im § 6 beschriebenen Steuerzeichen zu 62,50 Cts. entspricht. Die Zollzeichen werden nur an die zur Abfertigung ausländischen Schaumweins befugten Zollstellen abgegeben, sind unter amtlicher Aufsicht gemäß § 8 zu entwerten und in der im § 9 vorgeschriebenen Weife anzubringen. Für die Ueberwachung der Anbringung werden Gebühren nicht erhoben. Auf Antrag kann Inhabern ausländischer Schaumweinfabriken gestattet werden, die Zollzeichen schon im Auslande anzubringen. Die Zeichen sind in diesem Falle von dem Hauptamte gegen Hinterlegung des Betrages von 62,50 Cts. für jedes Zeichen oder gegen Sicherheitsbestellung zu beziehen. Eine Rückgabe des hinterlegten Betrags oder eine Freigabe der bestellten Sicherheit ist nur insoweit zulässig, als binnen sechs Monaten nachgewiesen wird, daß im Auslande mit Zollzeichen versehener Schaumwein in entsprechender Menge verzollt worden ist. Dieser Nachweis ist durch Vorlegung von Zollquittungen zu führen, auf denen durch die Abfertigungsbeamten die Zahl der Flaschen bescheinigt ist, die bereits mit Zollzeichen versehen zur Verzollung gestellt worden sind. Ueber Einnahme und Ausgabe an Zollzeichen hat die Amtsstelle Anschreibungen zu führen. Die Abgänge sind im Falle des Absatzes 2 durch die geführten Verhandlungen, im Uebrigen durch Bescheinigungen der Beamten zu belegen, welche die Anbringung der Zollzeichen überwacht haben.

Art. 30 des Reglements.

§ 24. Nachsteuer. — Die Vorschriften wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Anlage. Schlutzbestimmungen. Die Regierung behält sich vor, wegen Form, Entwerthung und Anbringung der Schaumweinsteuer- und Zollzeichen anderweite Anordnungen zu treffen. Schaumwein-Nachsteuer-Ordnung. § 1. — Schaumwein, der sich am 1. Juli 1902 außerhalb einer Schaumweinfabrik oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt der im § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuerreglement vorgesehenen Schaumweinsteuer in Form einer Nachsteuer. Von der Nachsteuer bleibt befreit: 517

  1. a)Schaumwein, der nachweislich der Verzollung unterlegen hat;
  2. b)sonstiger Schaumwein im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Ausschank noch Handel mit Getränken betreiben, sofern seine Gesamtmenge nicht mehr als 30 ganze Flaschen oder eine entsprechende Menge von kleineren und größeren Flaschen beträgt;
  3. c)Schaumwein, der unter Zollkontrole ausgeführt wird. § 2. — Wird die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund des § I , Absatz 2 unter a beansprucht, so ist von den Beteiligten durch Vorlegung der Zollquittungen und nach Erfordern durch Vorlegung der Handelsbücher, des Briefwechsels oder in sonst glaubwürdiger Weise nachzuweisen, daß der Schaumwein der Eingangsverzollung unterlegen hat. Befinden sich im Falle des § 1, Absatz 2 unter b im Besitze eines Haushaltungsvorstandes mehr als dreißig ganze Flaschen Schaumwein, so ist der gesummte Vorrath nachzuversteuern. Beim Vorhandensein von Schaumwein aus Traubenwein und solchem aus Fruchtwein werden die Mengen beider Arten, zusammengerechnet. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gehören nicht zu den von der Nachsteuer befreiten Haushaltungsvorständen. Wird die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund des § 1, Absatz 2 unter c beansprucht, so ist der Schaumwein bis zur Ausfuhr unter amtliche Kontrolle zu stellen. Für die Ausfuhr findet der § 17 der Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Erfolgt die Ausfuhr nicht bis zum 30. September 1902, so ist der Schaumwein zu versteuern. § 3. — Wer am 1. Juli 1902 im freien Verkehr befindlichen Schaumwein im Besitz oder Gewahrsam hat, hat ihn spätestens am dritten Juli 1902 bei der Hebestelle seines Bezirks schriftlich unter Angabe der Art und Menge und des Aufbewahrungsraumes anzumelden. Schaumwein, der sich am 1. Juli 1902 unterwegs befindet, ist sofort nach seiner Ankunft vom Empfänger anzumelden. Anzumelden ist auch der am 1. Juli 1902 bei Wirten, Händlern und den im § 2, Absatz 2 bezeichneten Vereinigungen vorhandene Bestand an ausländischem verzollten Schaumwein. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich: 1. für Schaumwein, der nach § 1, Absatz 2 unter b von der Nachsteuer befreit bleibt; 2. für Schaumwein, der im Lagerbuch einer Schaumweinfabrik (§ 20 der Ausführungsbestimmungen) nachzuweisen ist. Zur Nachsteueranmeldung werden Formulare von dem Hauptzollamte unentgeltlich geliefert werden. § 4. — Die Anmeldungspflichtigen haben den Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nötig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen zu vollziehen. Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des angemeldeten Schaumweinvorraths durch Zu- und Abgang sind den Revisionsbeamten mitzutheilen und auf Erfordern nachzuweisen. § 5. — Nach Empfang der Nachsteueranmeldung haben die Revisionsbeamten sobald als möglich an Ort und Stelle Art und Menge des vorhandenen Schaumweins festzustellen. Zur Feststellung der Art des Schaumweins können Proben gegen Entrichtung des Preises entnommen werden. Bei der Feststellung der Menge des Schaumweins sind die Umschließungen nach ihrer Größe getrennt aufzuführen; die angemeldete Größe der Umschließungen ist, soweit nicht augenscheinlich falsche Angaben vorliegen, als richtig anzunehmen. 518 § 6. — Die Beamten haben das Ergebnis der Revision in die Nachsteueranmeldung einzutragen, den Befund zu unterzeichnen und von den Betheiligten zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen. Sodann sind von den Beamten an die Umschließungen des nachsteuerpflichtigen Schaumweins die zutreffenden Schaumweinsteuerzeichen und an die Umschließungen des verzollten Schaumweins Zollzeichen anzulegen. Für die Entwerthung und Anbringung der Steuer- und Zollzeichen gelten die in den §§ 8 und 9 der Ausführungsbestimmungen gegebenen Vorschriften. Gebühren sind nicht zu erheben. § 7. — Die Hebestelle setzt nach Maßgabe der angebrachten Steuerzeichen den Betrag der zu entrichtenden Nachsteuer fest und theilt ihn dem Zahlungspflichtigen sofort schriftlich mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgetheilten Betrag innerhalb acht Tagen einzuzahlen. § 8. — Auf Antrag kann der der Nachsteuer unterliegende und der mit Zollzeichen zu versehende Schaumwein, sofern der gesammte auf demselben Grundstücke befindliche Bestand mehr als 500 ganze Flaschen beträgt, unter amtliche Kontrolle genommen werden. Die Nachversteuerung oder Anbringung von Zollzeichen ist in diesem Falle bei der Entnahme des Schaumweins aus der Kontrole, jedoch spätestens am 30. September 1902 zu bewirken. Die näheren Bestimmungen trifft im einzelnen Falle das Hauptamt. § 9. — Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der esteuerung des Schaumweins getroffenen Strafbestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachbesteuerung liegt insbesondere dann vor, wenn die Menge des Schaumweins absichtlich zu gering angegeben ist, oder wenn Schaumwein, der dem höheren Steuersatze unterliegt, absichtlich mit einer Bezeichnung angemeldet wird, welche den niedrigen Steuersatz begründet. § 10. — Als Steuer- und Zollzeichen sind bei der Nachversteuerung die in den §§ 23 und 26 der Ausführungsbestimmungen beschriebenen Zeichen zu benutzen. Sie sind von der Hebestelle in den erforderlichen Mengen gegen Empfangsbescheinigung an die Revisionsbeamten abzugeben und von letzteren, soweit sie nicht verbraucht sind, an die Hebestelle zurückzuliefern. Luxembourg, le 3 juin 1902. Luxemburg, den 5. Juni 1902. Le Directeur général des finances, Der General-Director der Finanzen, M. MONGENAST M. Mongenast. Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisation à M. Philippe Mai, cultivateur à Osweiler. Gesetz vom 15. M a i 1902, wodurch dem Hrn. Philipp Mai, Ackerer zu Osweiler, die Naturalisation verliehen wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 10 de la Constitution et les lois des 12 novembre 1848 et 27 janvier 1878, sur les naturalisations ; Notre Conseil d'État entendu ; Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 10 der Verfassung, sowie der Gesetze vom 12. November 1848 und 27. Januar 1878, über die Naturalisationen; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; 519 De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 23 avril 1902 et celle du Conseil d'Etat du 2 mai ct., portant qu'il n'y a pas lieu à second vote; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 25. April 1902 und derjenigen des Staatsrathes vom 2. Mai c., gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen: Article unique. La naturalisation est accordée à M. Philippe Mai, cultivateur, demeurant à Osweiler, né à Irrel, cercle de Bitbourg (Prusse Rhénane), le 8 novembre 1863. Einziger Artikel. Dem Hrn. Philipp Mai, Ackerer, wohnhaft zu Osweiler, geboren zu Irrel, Kreis Bittburg (Rhein-Preußen), am 8. November 1863, wird hiermit die Naturalisation verliehen. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Château de Berg, le 15 mai 1902. Schloß Berg, den 15. M a i 1902. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. Date de l'acte d'acceptation. (Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848.) La naturalisation accordée par la loi publiée ci-dessus a été acceptée le 27 mai 1902 par M. Philippe Mat, ainsi qu'il résulte d'un procèsverbal dressé le même jour par M . le bourgmestre de la commune de Rosport et dont un extrait a été déposé à la Division de la justice. Datum der Annahme. (Art. 8 des Gesetzes vom 12. November 1848.) Die durch vorstehendes Gesetz dem Hrn. Philipp Mai bewilligte Naturalisation ist von diesem am 27. Mai 1902 angenommen worden, wie dies aus einem am selben Tage vom Hrn. Bürgermeister der Gemeinde Rosport aufgenommenen Protokolle hervorgeht, von welchem ein Auszug bei der Justizabtheilung hinterlegt ist. Luxemburg, den 4. J u n i 1902. Luxembourg, le 4 juin 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisation à M. Michel Godart, clerc de notaire à Remich. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Gesetz vom 15 Mai 1902, wodurch dem Hrn. Michel Godart, Notarschreiber zu Remich, die Naturalisation verliehen wird. Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; 520 Vu l'art. 10 de la Constitution et les lois des 12 novembre 1848 et 27 janvier 1878, sur les naturalisations ; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 25 avril 1902 et celle du Conseil d'État du 2 mai ct., portant qu'il n'y a pas lieu à second vote; Avons ordonné et ordonnons : Nach Einsicht des Art. 10 der Verfassung, sowie der Gesetze vom 12. November 1848 und 27. Januar 1878, über die Naturalisationen; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 25. April 1902 und derjenigen des Staatsrates vom 2. M a i c., wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen w i r d ; Article unique. La naturalisation est accordée à M. Michel Godait, clerc de notaire, demeurant à Remich, né à Paris le 25 mai 1874. Einziger Artikel. Dem Hrn. Michel G o d a r t , Notarschreiber, wohnhaft zu Remich, geboren zu Paris am 25. M a i 1874, wird hiermit die Naturalisation verliehen. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Schloß Berg, den 15. Mai 1902. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Château de Berg, le 15 mai, 1902. Pour le Grand-Duc; Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Haben verordnet und verordnen: Eyschen. EYSCHEN. Date de l'acte d'acceptation. Datum der Annahme. (Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848.) La naturalisation accordée par la loi publiée ci-dessus a été acceptée le 29 mai 1902 par M. Michel Godart, ainsi qu'il résulte d'un procès-verbal dressé le même jour par M. le bourgmestre de la ville de Remich et dont un extrait a été déposé à la Division de la justice (Art. 8 des Gesetzes vom 12. November 1848.) Die durch vorstehendes Gesetz dem Hrn. Michel Godart verliehene Naturalisation ist von diesem am 29. M a i 1902 angenommen worden, wie dies aus einem am nämlichen Tage vom Hrn. Bürgermeister der Stadt Remich aufgenommenen Protokolle hervorgeht, von welchem ein Auszug bei der Justizabtheilung hinterlegt ist. Luxembourg, le 4 juin 1902. Luxemburg, den 4. Juni 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxembourg. — Imprimerie V. Buck. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.

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