69 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Vendredi, 10 Janvier
- Großherzogthums Luxembourg N°
- Freitag,
- Januar
- Le 8 janvier 1902, M . de Tschirschky et BogenAm
- Januar 1902 bat Kr. von Ischirschky dorff, reçu en audience de congé, a remis au und B ö g e n d o r f f in Adschredsandienz dem GroßGrand-Duc les lettres de rappel qui mettent tin herzog die Abberufungsschreiben überreicht, wodurch à la mission qu'il a eu à remplir auprès de Son die Mission, die er bei Seiner Königl. Hoheit als Altesse Royale en qualité d'Envoyé extraordi- Außerordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter naire et Ministre plénipotentiaire de S. M. l'Em- Minister S. M . des Deutschen Kaisers zu erfüllen gehabt hat, beendigt worden ist. pereur d'Allemagne. Arrêté du 3 janvier 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Erdenner Sparverein » à Hosingen. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société dite« Ardenner Sparverein» à Hosingen, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 12 mai 1901 par l'administration communale de Hosingen, siège de la dite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 22 décembre 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par celle du 14 février 1900, et l'arrêté grand-ducal du 22 juillet 1891, complété par celui du 15 décembre 1900 ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Beschluß vom
- Januar 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung des Statuts des „Ardenner Sparvereins" in Hosingen betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des „Ardenner Sparvereins" in Hosingen wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Hosingen, Sitz des genannten Vereins, vom
- M a i 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheron Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom
- Dezember 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom
- Juli 1891, ergänzt durch dasjenige vom
- Februar 1900, und des Großh. Beschlusses vom
- J u l i 1891, ergänzt durch denjenigen vom
- Dezember 1900; I n Anbetracht, daß das Statut des genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; 70 Arrête : Art. 1 e r . La société d'épargne dite «Ardenner Sparverein » à Hosingen est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art.
- Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 5 janvier
- Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Beschließt: Art. 1 . Der „Ardenner Sparverein" in Hosingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art.
- Dieser-Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
- Januar
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des « Ardenner Sparvereins » in Hosingen. I . Zweck des Vereins. A r t .
- Der « Ardenner Spar-Verein in Hosingen » mit dem Wohnsitze Hosingen ist eine Genossenschaft, welche zum Zwecke hat, unter Vermittlung bequemer Gelegenheit, von den Mitgliedern kleine wöchentliche Ersparnisse zu sammeln und bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen. I I . Mitgliedschaft. A r t .
- Jegliche im Grossherzogthum ansässige Person, die über 18 Jahre all ist, kann jederzeit dem Vereine beitreten. Art.
- Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der Vorstand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar aller Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr mündliches oder schriftliches Begehren, mit Ausnahme der verheiratheten Frauen, welche der Ermächtigung ihres Ehemannes bedürfen, eventuell der Ermächtigung des Friedensrichters, falls der Ehemaun sich weigert, abwesend ist oder im Unvermögen, seinen Willen gesetzmâssig zu aussern. Art. 4 . Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Namen autenden Antheilschein und ein Quittungsbuch, in welches die gemachten Einzahlungen eingetragen werden, welches ausserdem die Statuten enthalt, und hat als Aufnahmegebühr 50 Centimes zu entrichten. Verlorengegangene Antheilscheine und Quittungsbücher werden nach gehoriger Feststellung und gegen eine Vergütung von 50 Centimes durch Duplicata ersetzt. und zwar zum Voraus gemacht werden zu Händen eines bestellten Einnehmers, welcher darüber quittirt, dem Vereine gegenüber haftbar und verpflichtet ist, die erhobenen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen. A r t .
- Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das einzelne Mitglied beim Eintritt in den Verein sich verpflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der Ersparnisse stets der gleiche. A r t .
- Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10 Cts.; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von diesem Minimum sein. A r t .
- Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der Mitglieder ; jedoch können Väter und Vormünder zu Gunsten ihrer Kinder und Mündel unter 18 Jahren die betreffenden Einzahlungen vornehmen. A r t .
- Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange susammengetragen, bis das gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszinsen mit Einschluss von sonstigen statutenmässig zulässigen Zuwendungen dem tausendfachen Betrag einer Wocheneinlage gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt. A r t .
- Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10 festgesetzten Termine austreten will, erhalt gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner eingezahlten Wocheneinlagen binnen Monatsfrist zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochen eingezahlt und belaufen sich seine Einlagen auf mindestens 30 Fr., A r t .
- Der Besitz eines Antheilscheines auf den « Arso werden ihm mit dem Kapital zugleich die Zinsen ausdenner Spar-Verein in Hosingen » schliesst den Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerkennung der bezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgesezten Zinsfusse. Statuten in sich. III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder. Art. 6, Die Einlagen müssen wöchentlich an einem vom Vorstande zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort Art.
- Wer nachträglich dem Spar-Verein beitreten will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Cts. sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen zu entrichten. 71 A r t .
- Geschehen seitens eines Mitgliedes die Einlagen anfänglich zu Gunsten einer minderjährigen Person unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablauf ihres
- Jahres und auf Antrag der ersteren gebührenfrei als Mitglied aufgenommen werden und selbständig die Einzahlungen fortsetzen, während das früher zahlende Mitglied ohne weiteren Anspruch an den Verein, gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungsbuches ausscheidet. Den unter solchen Umständen neu eintretenden Mitgliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausgestellt, sowie das Quiltungsbuch zu weiteren Spareinlagen ausgeliefert. A r t .
- Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberechtigten gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungsbuches das Guthaben ausbezahlt gemäss den Bestimmungen des Art.
- A r t .
- Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungstage mehrere Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten. A r t .
- Befindet sich jemand mit seinen Einlagen vier Wochen im Rückstande, so wird er gemahol und hat hierfür 30 Cts. Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt Keine Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so wird dem betreffenden Mitgliede für jede rückständige Woche 10 pCt. seines wöchentlichen Beitrages angerechnet. Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnung keine Beiträge bezahlt hat, geht seiner Mitgliedschaft ohne weiteres verlustig und erhält seine Einlagen ohne Zinsentschädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück. A r t ,
- Hat ein Mitglied 22 Wochen eingezahlt, so kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Autheilscheines nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche, einfache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Einlagen, sofern letztere 50 Frauken erreicht haben. Hierfür wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss plus ein Prozent berechnet. A r t .
- Findet sich zu gegebener Zeit eine wertere Anzahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abtheilung gegründet unter Einhaltung dieser nämlichen Statuten. Jede Abtheilung bildet fürsich ein Ganzes mit gesonderter Rechnungsführung, untersteht aber, wie alle früheren' derselben Verwaltung. A r t .
- Die vorzeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abtheilung kann nur staufinden auf schriftliche Zustimmung oder auf mündliche, in der Generalversammlung abgegebene Erklarung von vier Fünfteln sämmtlicher Mitglieder dieser Abtheilung, nachdem dieselben zwei Monate vorher schriftlich von diesem Antrag benachrichtigt worden. A r t . 2 0 . Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und Urkunden haben unter dem Titel «Ardenner Sparverein in Hosingen» zu geschehen. A r t . 2 1 . Der Kassavorrath darf in der Regel die Summe von 200 Franken nicht überschreiten. Die verfügbaren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger Staatsobligationen und sonstiger durch die Regierung gutgeheissener Werthpapiere verbleiben. Jegliche Kapitalanlage anderer Art ist ausgeschlossen. A r t . 2 2 . Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den Mitgliedern im Verhältniss ihrer respectiven Einlagen angerechnet. Die Verwaltungs- und Controllmitglieder können nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Verluste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. A r t .
- Es wird ein unantastbarer Reservefonds gebildet, welchem mindestens 20 Prozent von allen Privatschenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Genieindezuschüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrücklich anders bestimmen. Die Zinsen dieses Reservefonds dienen zur Deckung etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueberschuss wird den einzelnen Abtheilungen im Verhältniss ihrer Wocheneinlagen überlassen. A r t . 2 4 . Es dürfen von den Mitgliedern keine andere Beiträge erhoben werden, noch darf eine andere Verwendung der Vereinsgelder stattfinden, als in diesen Statuten vorgesehen ist. IV. Geschäftsleitung. A r t . 2 5 . Die Generalversammlung zu der sämmlliche Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Entscheidungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und ist wählbar. A r t .
- Die Generalversammlung beruft der Vorstand und zwar : 1° jährlich einmal in der Zeit vom Januar Ins zum April behufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme der Haupt- und Ersatzwahlen ; 2° wenn besondere Umstände eine solche erheischen ; 3° wenn ein von mindestens füntzehn Mitgliedern unterzeichneter und begründeter Antrag im Interesse des Vereins eine solche fordert. A r t .
- Der General-Versammlung stehen folgende Befugnisse zu : 1° Sie wählt in der ordentlichen General-Versammlung zwischen Januar und April für die Dauer von drei Jahren : a) mit relativer Mehrheit einen Vorstand von sieben Mit- 72 gliedern ; b) aus diesem Vorstande in besonderem Wahlgange und mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsidenten; c) ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehrheit die aus drei Mitgliedern bestehen le Rechnungskornmission, welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuen wird, 2° Sie nimmt in der ordentlichen General-Vetsammlung die vom Vorstande auf den 3 1 . Dezember abgelegte und von der Rechnungskommission geprüfte Jahresrechnung entgegen. 5° Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwahlen die Bürgschaftsleistung des Kassirers und der Einnehmer. 4" Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jährlichen i n Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinstuss test. 5° Sie beschliesst über Statutenabänderung. A r t . 28, Für die Punkte 1 bis 4 des Art. 27 ist die General-Versammlung stets beschlusstähig ohne Ansehen der Zahl der anwesenden Mitglieder. A r t . 2 9 . Bei Statutenänderung (Punkt 5 des Art. 27) muss der diesbezügliche vom Vorstände zur Abstimmung zugelassene Antrag vermittels geschriebener oder gedruckter Briefe jedem einzelnen Mitgliede mitgetheilt werden, welches alsdann innerhalb zehn Tagen, je nach Würdigung des Antrages, dem Vereinspräsidenten seine Zusage entweder ertheilt oder verweigert. Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt haben, und nachdem die Regierung dieselbe genehmigt i n der Form, welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses Tom
- Juli 1891 vorgesehen ist. A r t . 3 0 . Dem Vorstande sind folgende Geschäfte übertragen : ff) er wacht über strenge Beobachtung der Statuten, trifft, die dazu nöthigen Anordnungen, besorgt eine korrekte Rechnungsführung, die sichere Anlage der Gelder und die Aufbewahrung der Werthschriften; b) er wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und den Schriftführer ; c) er wählt in oder ausser seiner Mitte den Kassirer und bestimmt dessen Jahresgehalt; d) er wählt die Einnehmer und bestimmt deren Funktionen und Gehalt ; e) er beruft die Generalversammlung und stellt die zu erledigende Tagesordnung auf. A r t . 3 1 . Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlungen i n der gehörigen Ordnung, hat störendes Benehmen zu verweisen, persönliche Angriffe «und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Dis- kussionen fernzuhalten. Er beruft den Vorstand ein, wenn er es für nützlich erachtet, er vertritt den Verein im Verkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörden, er unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Berathungen und Urkunden, in Geldangelegenheiten über 1000 Franken mit dem Kassirer; in allen übrigen nicht geldlichen Angelegenheiten mit dem Schrilttührer k o l lektiv. A r t . 3 3 . Der Schriftführer besorgt die. Korrespondenz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten mit dem Präsidenten kollektiv, führt Protokoll über die Verhandlungen in den Versammlungen in einem hieizu bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versammlung wird blets vorgelesen und eventuell gutgeheissen, A r t . 3 3 . Der Kassirer als. Vertreter des Vereins i n jeglichen Geldangelegenheiten besorgt alle Kassengeschäfte, er führt .seine Bücher in der Weise, dass er jederzeit genaue Auskunlt uber den Vermogensbestand des Vereins geben kann. Er ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Depositen. Er führt Namens des Vereins alleinig die rechtsverbindliche Unterschrift bis zum Höchstbetrage von 1000 Franken. Ueber diese Summe hinaus nutet zeichnet er oder im Unvermögensfalle sein vom Vorstand ernannter Vertreter mit dem Präsidenten kollektiv. A r t . 3 4 . Die Rechnungskommission hat sich ausser der Rechnungsprüfung am Schluss des Geschäftsjahres, jahrlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassencontrolle und Revision der Vereinsregister und des Verernsvermögens zu versammeln und hierüber dem Vorstande schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungskommission wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, der die Zusammeuberufungen besorgt. A r t . 3 5 . Alle Veröffentlichungen und Einberufungen, den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt. A r t . 3 6 . Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu erledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewählten Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nichteinigung über die Wahl dieses Dritten entscheidet der Friedensrichter des Kantons Clerf. V. Auflösung. A r t . 3 7 . Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen gemäss. den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh. Beschlusses vom
- Juli
- (Folgen die Unterschriften.) Luxbg. Imp. Lib. d. l. C. V. Bück ; L. Bück, Succ.
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