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Arrêté du 20 juin 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail à

585 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Lundi, 23 juin 1902. Großherzogthums Luxemburg. N°41. Arrêté du 20 juin 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Soc

§ 19behandelt.

Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §

  1. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  2. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes solange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. §
  3. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. §
  4. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
  5. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  6. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. §
  7. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleib- hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes ist 589 einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
  8. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  9. Januar und endigt mit dem
  10. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. §
  11. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. §
  12. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. §
  13. — Die Organe des Vereins sind : a) Die General-Versammlung. b) Der Vereinsvorstand. §
  14. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung

einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. §

  1. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. §
  2. — Vorstand. —Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers, einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. §
  3. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  4. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. §
  5. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
  6. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten

Art. 5des Gesetzes vom 11.

Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 590 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgultig ist. § 39. — Die Abanderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberutung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmensich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen Berathen und angenommen zu Christnach, am 17. Januar 1902. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 20 juin 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Insenborn-Bonnal-LultzhausenNeunhausen. Beschluß vom 20. Juni 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs - Vereins von Insenborn- Bonnal-Lultzhausen-Neunhausen betreffend. L E MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT OU GOUVERNEMENT. Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Societé mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Insenborn-Bonnal-Lultzhausen-Neunhausen, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 7 avril 1902 par l'administration communale de Neunhausen ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 15 juin 1902; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrêté : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Insenborn-BonnalLultzhausen-Neunhausen est légalement reconnue et ses statuts sont approuves. Der Staatsminister, Präsident der Regierung ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Insenborn-Bonnal-LultzhausenNeunhausen wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Neunhausen vom 7. April 1902; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 15. Juni 1902; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen Beschließt : Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Insenborn Bonnal - Lultzhausen-Neunhausen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 591 A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial, Art 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 20 juin 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 20. J u n i 1902, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Insenborn-Bonnal-Lultzhausen-Neunhausen. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Insenborn-Bonnal-Lultzhausen-Neunhausen » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bonnal und erstreckt sich auf die Ortschaften Insenborn-Bonnal-Lultzhausen-Neunhausen. § 3. — Die Gesellschaft versichert :

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  2. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiele im Alter von wenigstens einem Jahre. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art, 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
  3. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  4. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. KAPITEL II. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden .
  5. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
  6. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  7. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen;
  8. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher- 592 ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft oder verliert, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, fur welches et den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL 111. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falte das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer üper- geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  9. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  10. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  11. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben;
  12. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beitrage. — Eintrittsgeld, § 13. — Keine Entschadigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  13. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  14. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  15. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, sowen für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzersstattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
  16. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; 6) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  17. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  18. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  19. c)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation 593 verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z.B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u.s.w. ;
  20. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschadigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. Nothschlachtung, § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Uafall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann, § 17. — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten: für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen,

§ 19behandelt.

Etwaige Rückstände frühere Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §

  1. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  2. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines rusergewöhnlichen Bertrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert §
  3. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Pramien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viches. — §
  4. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, §
  5. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. §
  6. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen, der Véreinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 41a 594 KAPITELVI— Beginn des Versicherungsjahres §
  7. —Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  8. Janüar-und endigt mit dem
  9. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und zwar durch zwer Mitglieder des Vorstandes Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder deren Vieh versichert ist, Die hierber ermittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. §
  10. —Im Erkrankungs und Todesfalle eines Thieres gilt, die halbjahrige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines" Verlustes erfolgt. § 30 — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an KAPITEL V l l — Organe des Vereins §
  11. — Die Organe des Vereins sind a) Die General Versammlung , b) Der Vereinstorstand. § 32 — General-Versammlung — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verfangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen — Die Beschlüsse der General. Versammlung

einfacher.Stimmenmehrhelt der Anwesenden gefasst ausgenommen wenn uber Antrage aut Abanderung der Statuten oder Auflosung des Verbandes abgestimmt werden soll § 33 — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen, beschliessen über alle Gegenstande, welche denselben zu diesem Behufe von dent Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in leizterem-Falte jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zu widerlaufen Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. §

  1. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte das Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §
  2. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  3. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. §
  4. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
  5. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten

Art. des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheilen hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann 595 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren der anwesenden Stimmen gefasst sein — Die Auflösung Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten- ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. —ImFalle gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben der Auflösung bat die Liquidirung gemass den BestimZur Gultigkeit der Beschlusse dieser Versammlung ist mungen des Art. 9 des Grossh. Reschlusses vom 22, Juli erfordert, dass wenigstens du Halfte der Mitglieder dabei 1891 stattzuhuden anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden § 40 — Durch Beschluss des Vorstandes Rönnen gegenSummen sich dafur aussprechen, und dass dieselben wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes fur Mitglieder überlassen werden In derselben Weise können die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Quittungs- und Notationsregister beschafft werden Juni 1891 gutgeheissen werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen StaDie Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel- tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche briefe mit ausdrucklicher Angabe der Tagesordnung ein- Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Beratheu und angenommen zu Bonnal, am 16 März wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten 1902 sein mussen — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel (Folgen die Unterschriften.) Arrête du 20 juin 1902, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du betail de Berdorf. LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ; Beschluß vom 20. Juni 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Berdorf betreffend Der S t a a t s m i n i s t e r , Prasident der R e g i e r u n g ; Vu la demande en reconnaissance legale presentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Berdorf, ensemble les statuts de cette societe ; Vu l'avis emis le 3 avril 1902 par l'administration communale de Berdorf, siège de ladite société, Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Berdorf wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinderverwaltung von Berdorf, Sitz des Vereins, vom 3. April 1902; Vu l'avis de la Commission superieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 15 juin 1902 , Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 15. Juni 1902; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements, Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. desf Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Geseße und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünste der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmaßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Arrête. er A r t . 1 La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Berdorf est légalement reconnue (…) statuts sont approuvés. Beschließt : Art. 1 Der Viehversicherungs-Verein von Berdorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 596 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 20 juin 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Luxemburg, den 20. J u n i 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Berdorf. KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Berdorf » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Berdorf und erstreckt sich auf die Ortschaft Berdorf. § 3. — Die Gesellschaft versichert :

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  2. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere (…)m Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche sieh der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
  3. a)Viehhandler und Eigenthümer oder Haller von sogenanntem Leihvieh :
  4. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  5. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ; 6) Notorische Thierquäler oder solche die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  6. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen- wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vernicht nachkommen ;
  7. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, fur welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe st der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des vusschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in. welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen 597 Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort : § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beia) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu Vereins stattfindet ;
  8. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter- Vereins aufnehmen lässt ;
  9. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitgliesucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver- der aufgenommen werden können und ihre Verpffichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des sind. In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen Veranderung Kenntniss zu geben;
  10. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bein das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe- KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschästand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins§ 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Vervorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher- lusten, welche herbeigeführt sind :
  11. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt gehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig- werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh- Felde ; 6) Durch Ueberschwemmungen ; bestandes.
  12. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr- des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gebetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht setze, wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. vergütet. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu- sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver- er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffensicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachMitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dam bestimmten 'Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
  13. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; 6) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  14. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  15. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 598 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat; e)Wenndas versicherte Thier in Folge einet Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z.B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w. ; Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — lieber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschadigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die "Berufung an das Schiedsgericht zulässig: § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle, § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozem des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitragezuzahlen. § 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19 .— Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct.,für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder, eintreten wollen,

§ 19behandelt.

Etwaige, Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §

  1. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden, §
  2. — Die Vereinskasse rnuss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein .Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden.Orts vereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss sedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig. austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewohnlichen Bei- trages, im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht, haben wird. §
  3. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschafte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes.— Nothschlachtung, §
  4. — Wenn ein versichertes Stück .Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
  5. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  6. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied- verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27 — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdachtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Kalle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in dies Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins- 599 ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
  7. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  8. Januar und endigt mit dem
  9. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. §
  10. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. §
  11. — Die Organe des Vereins sind : a) Die General-Versammlung ; b) Der Vereinsvorstand. über seine Verwaltung während desverflossenen.Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen konnen nur uber solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Emladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. §
  12. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wahlen die Mitglieder in der jahrlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und drei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes -werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernant. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt, Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §
  13. - Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschartsfuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  14. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung §
  15. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinsim Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. des Vorstehers. Der Prasident kann ausserdem die Generalversammlung Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor- vollständige Rechnung ab uber die Einnahmen und Ausstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit- gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages- General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. aufsichtigt das Kassenwesen, Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage §
  16. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge- durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die neralversammlung

einfacher Stimmenmehr- blosse Wahl berechtigt. heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der GesellAntrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des schaft entstehenden Streitigkeiten

Art. 5des Verbandes abgestimmt werden soll.

Gesetzes vom

  1. Juni 1891 stets durch zwei von den be§
  2. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver- theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter gesammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche schlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung ; so kann denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- Entscheidung entgültig ist. §
  3. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung 600 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom
  4. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mil ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
  5. Juli 1891 stattzufinden. Le 23 juin 1902, le Grand-Duc a reçu en audience solennelle M. Tugini, qui Lui a remis les lettres qui l'accréditent auprès de Son Altesse Royale en qualité d'Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de S. M. le Roi d'Italie. Am
  6. J u n i 1902 hat Hr. Tugini dem Großherzog in feierlicher Audienz die Schreiben überreicht, welche ihn bei Seiner Königlichen Hoheit als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister S.M. des Königs von Italien beglaubigen. §
  7. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. §
  8. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Berdorf, am
  9. April
  10. (Folgen die Unterschriften.) Avis. — Enseignement supérieur et moyen. Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer Unterricht. Par arrêté grand-ducal du 22 juin ct., MM. Nicolas Schmitz, répétiteur de 1re classe à l'école industrielle et commerciale de Luxembourg, et Félix Heuertz, répétiteur de 1re classe au gymnase d'Echternach, ont été nommés professeurs de 3e classe aux établissements respectifs. Par le même arrêté grand-ducal MM. les répétiteurs de 2e classe Joseph Schmitz du gymnase de Diekirch, Guillaume Pletschette et Isidore Comes du gymnase d'Echternach, et Math. Kass de l'école industrielle d'Esch-sur-Alzette, ont été promus aux fonctions de répétiteurs de 1re classe. Durch Großh. Beschluß vom
  11. Juni c. sind die H H . Nikolas Schmitz, Repetent
  12. Klasse an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg, und Felix Heuertz, Repetent
  13. Klasse am Gymnasium zu Echternach, zu Professoren
  14. Klasse an denselben Anstalten ernannt worden. Durch denselben Großh. Beschluß sind die HH. Joseph Schmitz, Repetent
  15. Klasse am Gymnasium zu Diekirch, Wilhelm Pletschette und Isidor C o m e s , Repetenten
  16. Klasse am Gymnasium zu Echternach, und Math. Kaß, Repetent
  17. Klasse an der Industrieschule zu Esch a. d. Alz, zu Repetenten
  18. Klasse befördert worden. Luxembourg, le 23 juin
  19. Luxemburg, den
  20. J u n i
  21. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Luxembourg. — Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Imprimerie (…)

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