scheinen; ses dépenses obligatoires ; Arrête :
. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Vichten est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt : Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Vichten wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 630 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 20. J u n i 1902. Luxembourg, le 20 juin 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Vichten.
halten zu haben. zu gewahren. §
streckt sich auf die Ortschaften Vichten, Michelbouch, Wiltgeshof Vereine vorgeschlagen, werden zunachst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeund Peckelshof. laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses, § 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder, zu hören. Ochsen und Stiere; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere Sofern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe im Alter von wenigstens einem Jahre. dem Vorstand nicht genügend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterKAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem worfen. Verein. — Einschreibung der Thiere. §
folgen und sich der Verein
streckt. — Minderjahrige im Alter von muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitfünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen: Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von soge- Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. sichern wollen. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der ung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichGeneral-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr- keit für den Verein auf. eit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses Vorstandes ausgeschlossen werden : a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. gemacht haben ; Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitzb) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh unnimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegengebührlich schlecht pflegen ; KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz 631 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
giebt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodaun hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Viehverkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung. §
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort:
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der
folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer i n Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Ein rittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind:
heben oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn
den ihm in Bezog auf die Behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet; 632
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo de,r Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centrslverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es- vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes solange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern ; als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22
wähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei
krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen. Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleib, hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulassig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 633 einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die Vereinskasse und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL V I . — Beginn des Versicherunngsjahres. §
mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, aut welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im
krankungs-und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Varstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand, — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher; einem Stellvertreter des Vorstehers , einem Rechnungsführer, und drei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt, §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 634 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abanderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberutung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
fordert, das wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafur aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom
klarung, der Gesellschaft beitreten zu wollen Berathen und angenommen zu Vichten , am
. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail, de Waldbillig est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. rungs-Vereins von Waldbillig wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Waldbillig, Sitz des Vereins, vom
scheinen; Beschließt : Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Waldbillig wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 635 A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 20 juin 1902. Le Ministre d'État, President du Gouvernement, EYSCHEN. Art 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 20. J u n i 1902, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Waldbillig. — Name, Sitz
halten zu haben. stande zu gewähren. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Waldbillig und
streckt sich auf die Ortschaften Waldbillig, Mullerthal, Haller und Harthof. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
streckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7 . — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres
folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, i n Welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicber- 636 ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
giebt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrossern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft oder verliert, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die nen eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12 — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das, versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der
folgten Veränderung Kenntniss zu geben; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld, § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
heben oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn
den ihm in Bezug auf die Behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet ;
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewohnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22
wähnten Centralverband an letzteren letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oderauch aussergewöhntichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei
krankung des Viches. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzerge machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einerunheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ober das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Votstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die. Vereinskasse und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 44a 638 KAPITEL VI — Beginn des Versicherungsjahres. §
mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf weiche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im
krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle fur die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 3 1 . — Die Organe des Vereins sind :
muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, i n letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat i n der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und funf Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm. durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung eutgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statutes kann 639 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gultigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom
klarung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Waldbillig, am
Bour est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Der Staatsminister, Präsident der Regierung ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Tüntingen-Bour wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Tüntingen, Sitz des Vereins, vom
scheinen; Beschließt : Art.
streckt sich auf die Ortschaften Tüntingen und Bour. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
streckt.— Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art.3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stande vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zuhören. Sofern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres
folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
folgt, auf. Dasselbe st der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlussesstehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen 641 Gunsten eut Theil der bezahlten Beitrage dem audern Verskherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen bat, bekannt macht. Es wird alsdaun von zwer Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhatten Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
gibt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh \
kauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In den drei Fallen ist dem Vorstaude von der
folgten Veranderung Kenntniss zu geben; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind ;
heben oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, soferon nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein de Fehlers bekannt war. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, § 14. — Die Entschädigung kann durch den Verstand versagt oder gekürzt werden ;
den ihm, in Bezug auf die Behadlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet :
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landessetwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem, Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Fal. die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22
wähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei
krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige, machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins. 643 ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
mittelte Abschützungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im
krankungs-und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31, — Die Orgaue des Vereins sind :
muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. §33. — Befugnisse.— Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern augeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten. Aussei ordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, weiche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und vier Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenweson. Die Remuneration des Rechnungsführers betragt ½ pCt. des Werthes der versicherten Thiere. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind dis 644 beiden Schiedsrichter getheilter Aasicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abanderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom
klärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Tüntingen, am
folgen. Die Zollstellen und Steuerämter werden mit den zur Anmeldung zu benutzenden Vordrücken versehen werden. Luxembourg, le 26 juin
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.