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Arrêté du 20 juin 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de

629 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 28 juin 1902. N° 44. Arrêté du 20 juin 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la S

scheinen; ses dépenses obligatoires ; Arrête :

Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Vichten est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt : Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Vichten wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 630 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 20. J u n i 1902. Luxembourg, le 20 juin 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Vichten.

  1. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereinsund Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von nicht nachkommen ;
  2. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentVichten » wird ein Verein gegrundet, welcher bezweckt, lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rückwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsatze stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausder Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande stand

halten zu haben. zu gewahren. §

  1. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem §
  2. — Der Sitz des Vereins ist in Vichten und

streckt sich auf die Ortschaften Vichten, Michelbouch, Wiltgeshof Vereine vorgeschlagen, werden zunachst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeund Peckelshof. laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses, § 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder, zu hören. Ochsen und Stiere; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe im Alter von wenigstens einem Jahre. dem Vorstand nicht genügend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterKAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem worfen. Verein. — Einschreibung der Thiere. §

  1. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann §
  2. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und sich der Verein

streckt. — Minderjahrige im Alter von muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitfünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen: Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von soge- Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. sichern wollen. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der ung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichGeneral-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr- keit für den Verein auf. eit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses Vorstandes ausgeschlossen werden : a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. gemacht haben ; Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitzb) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh unnimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegengebührlich schlecht pflegen ; KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz 631 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

giebt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodaun hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Viehverkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung. §

  1. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. §
  2. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort:

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lasst ;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer i n Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Ein rittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind:

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen
  3. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer

heben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezog auf die Behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet; 632

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertrant ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  3. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w. ;
  4. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Eintschadigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle. §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18.— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  3. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jahrlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. §
  4. — Diejenigen welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
  5. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  6. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo de,r Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centrslverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es- vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes solange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern ; als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22

wähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei

krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen. Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  2. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehessofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleib, hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulassig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 633 einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL V I . — Beginn des Versicherunngsjahres. §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem i. Januar und endigt mit dem
  2. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, aut welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im

krankungs-und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung.
  2. b)Der Vereinsvorsland. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Varstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand, — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher; einem Stellvertreter des Vorstehers , einem Rechnungsführer, und drei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt, §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  2. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 634 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abanderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberutung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

fordert, das wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafur aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom

  1. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein mussen. — Dieser Besehluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gelasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Regieruug gultig. — Im Falle der Auflosung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
  2. Juli 1891 stattzufinden. §
  3. — Durch Beschluss des Vorstandes konnen gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder uberlassen werden In deiselben Weise konnen Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. §
  4. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

klarung, der Gesellschaft beitreten zu wollen Berathen und angenommen zu Vichten , am

  1. Mai
  2. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 20 juin 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Waldbillig. Beschluß vom
  3. J u n i 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Waldbillig betreffend. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche- Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Waldbillig , ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 27 février 1902 par l'administration communale de Waldbillig, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 15 juin 1902 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête :

Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail, de Waldbillig est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. rungs-Vereins von Waldbillig wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Waldbillig, Sitz des Vereins, vom

  1. Februar 1902 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  2. Juni 1902; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  3. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  4. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen; Beschließt : Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Waldbillig wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 635 A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 20 juin 1902. Le Ministre d'État, President du Gouvernement, EYSCHEN. Art 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 20. J u n i 1902, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Waldbillig. — Name, Sitz

  1. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenund Zweck des Vereins. wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein eins nicht nachkommen;
  2. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentvon Waldbillig» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der lichen Beiträge während drei Monaten oder für die außergegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund- ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rücksatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe- stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand

halten zu haben. stande zu gewähren. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Waldbillig und

streckt sich auf die Ortschaften Waldbillig, Mullerthal, Haller und Harthof. § 3. — Die Gesellschaft versichert :

  1. n)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  2. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre ;
  3. c)Ziegen. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibimg der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein

streckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden .
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ; § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst, von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, u m dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7 . — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, i n Welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicber- 636 ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

giebt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrossern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft oder verliert, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die nen eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12 — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das, versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld, § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  3. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, sowen für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer

heben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezug auf die Behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet ;

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  3. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation 637 verendet die nicht durch einen Thierarzt autgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z . B . bei Blähungen durch den Trokarstich, u.s.w. ;
  4. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschhesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. §
  3. — Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen zahlen kein Eintrittsgeld. §
  4. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten: für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. §
  5. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände frühere Peiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
  6. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Frauken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  7. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten.Thiere beträgt.. Dieser Satz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewohnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22

wähnten Centralverband an letzteren letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oderauch aussergewöhntichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei

krankung des Viches. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzerge machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arznerkosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, §
  2. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —

weisen sich Thiere einerunheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ober das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Votstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die. Vereinskasse und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 44a 638 KAPITEL VI — Beginn des Versicherungsjahres. §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deIren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf weiche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle fur die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 3 1 . — Die Organe des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung;
  2. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, i n letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat i n der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und funf Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  2. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm. durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. des Gesetzes vom
  2. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung eutgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statutes kann 639 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gultigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom

  1. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einbersfenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflosung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
  2. Juli 1891 stattzufinden. §
  3. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschallt werden. §
  4. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

klarung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Waldbillig, am

  1. Januar 1901 (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 20 juin 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Tuntingen-Bour. Beschluß vom
  2. Juni 1902, die gesetzliche Unerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Tüntingen-Bour betreffend L E MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de TuntingenBour, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 18 mai 1902 par l'administration communale de Tuntingen, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 15 juin 1902 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête :

Art. 1. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Tuntingen

Bour est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Der Staatsminister, Präsident der Regierung ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Tüntingen-Bour wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Tüntingen, Sitz des Vereins, vom

  1. M a i 1902; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  2. Juni 1902; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  3. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  4. dess. M t s . ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung, der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen; Beschließt : Art.

  1. Der Mehversicherungs - Verein von Tüntingen-Bour wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 640 Art.
  2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publie au Mémorial. Luxembourg, le 20 juin
  3. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. EYSCHEN. Art.
  4. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  5. J u n i
  6. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Tüntingen-Bour. KAPITEL
  7. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. §
  8. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Tuntingen-Bour» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. §
  9. — Der Sitz des Vereins ist in Tüntingen und

streckt sich auf die Ortschaften Tüntingen und Bour. § 3. — Die Gesellschaft versichert :

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  2. b)Kälbinnen, Junge Ochsen und Stiere (…)m Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einscheibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein

streckt.— Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art.3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh : b Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mitabsoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  2. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
  3. b)Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  4. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen- wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vernicht nachkommen ;
  5. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stande vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zuhören. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

folgt, auf. Dasselbe st der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlussesstehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen 641 Gunsten eut Theil der bezahlten Beitrage dem audern Verskherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen bat, bekannt macht. Es wird alsdaun von zwer Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhatten Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

gibt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh \

kauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkaut oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind. In den drei Fallen ist dem Vorstaude von der

folgten Veranderung Kenntniss zu geben; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind ;

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  2. b)Durch Uebersehwemmungen ;
  3. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers wahrend der Zert verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkaufer

heben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, soferon nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein de Fehlers bekannt war. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, § 14. — Die Entschädigung kann durch den Verstand versagt oder gekürzt werden ;

  1. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  2. b)Wenn

den ihm, in Bezug auf die Behadlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet :

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder grober Misshandlung seitens desBesitzersoder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art- KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung, 642 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
  3. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z.B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w. ;
  4. f)Wenn eine drille Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. §
  3. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  4. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. §
  5. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind and wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind Jedoch vorher zu entrichten. §
  6. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22.— Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Frauken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landessetwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem, Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Fal. die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22

wähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei

krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige, machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  2. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins. 643 ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschützungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im

krankungs-und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31, — Die Orgaue des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung ;
  2. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. §33. — Befugnisse.— Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern augeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. Aussei ordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, weiche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und vier Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesehäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  2. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenweson. Die Remuneration des Rechnungsführers betragt ½ pCt. des Werthes der versicherten Thiere. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Schiedsgericht. — Alle im Sohosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind dis 644 beiden Schiedsrichter getheilter Aasicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abanderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom

  1. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreteu sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
  2. Juli 1891 stattzufinden. §
  3. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. §
  4. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

klärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Tüntingen, am

  1. Mai
  2. (Folgen die Unterschriften.) Avis concernant l'împôt complémentaire sur les vins mousseux. Bekanntmachung, betreffend die SchaumweinNachsteuer. La déclaration du vin mousseux soumis à l'impôt complémentaire et à l'application gratuite de la marque de douane, prescrite par le § 3 du règlement du 5 du mois courant (Mémorial, p. 516), concernant l'impôt complémentaire sur les vins mousseux, doit avoir lieu dans le Grand-Duché, soit à un bureau des douanes, soit au bureau des contributions du ressort de la résidence de l'assujetti. Les bureaux des douanes et ceux des contributions seront pourvus des formulaires imprimés à employer pour la déclaration. Die im §. 3 der Schaumwein-NachsteuerOrdnung vom
  3. d. Mts. (Memorial S. 516) vorgeschriebene Anmeldung des der Nachsteuer unterliegenden und des kostenfrei mit Zollzeichen zu versehenden Schaumweins hat innerhalb des Großherzogthums entweder bei einer Zollstelle oder bei dem Steueramte des Bezirks, in welchem der Anmeldungspflichtige wohnt, zu

folgen. Die Zollstellen und Steuerämter werden mit den zur Anmeldung zu benutzenden Vordrücken versehen werden. Luxembourg, le 26 juin

  1. Le Directeur général des finances, M. Luxemburg, den
  2. J u n i
  3. MONGENAST. Impr. d.l.C. Vict. Buck Luxbg. Der General Director der Finanzen, M. Mongenast.

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