761 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 23 août 1902. N° 56. Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ; Samstag, 23. August 1902. Beschluß vom 22 August 1902, betreffend die Eröffnung der Jagd. Der General-Director des Innern; Vu les art. 11 et 13 de la loi du 19 mai 1885, Nach Einsicht der Art. 11 und 13 des Jagdsur la chasse, et le règlement pris en exécution gesetzes vom 19. M a i 1885 und des Reglementes de cette loi, du 25 août 1893, notamment les vom 25. August 1893 zur Ausführung dieses art. 21 à 24 ; Gesetzes, namentlich in den Art. 21 bis 2 4 ; Revu son arrêté en date du 23 mai 1902, conNach Wiedereinsicht seines Beschlusses vom 23. cernant la chasse au brocard ; M a i 1902, betreffend die Jagd auf den Rehbock; Vu le rapport de M. l'inspecteur des eaux et Gesehen den Bericht des Hrn. Inspectors der forêts; Gewässer und Forsten; Arrête : Beschließt : er Art. 1 . L'ouverture de la chasse est fixée au Art. 1. Die Eröffnung der Jagd ist auf Donjeudi, 4 septembre prochain, sauf les exceptions nerstag, den 4. September künftig, et restrictions suivantes : festgesetzt, vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen und Einschränkungen:
- a)la chasse à l'aide du chien courant n'est
- a)die Jagd mit Laufhunden geht erst am 15. permise qu'à partir du 15 septembre incl. ; September auf;
- b)la chasse à la perdrix est fermée après le
- b)die Jagd auf das Feldhuhn ist nach dem 31 octobre ; 31. October geschlossen;
- c)la chasse à la poule de faisan, celle à la
- c)die Jagd auf die Fasanenhenne und die poule du coq des bouleaux, de même que celle Birkhenne bleibt untersagt; desgleichen die Jagd auf das Rehkitz; au faon de chevreuil reste interdite ;
- d)die Jagd auf die Rehgais ist vom 16. Ocd) la chasse à la chevrette est permise à partir du 16 octobre jusqu'au 14 décembre in- tober bis zum 14. Dezember einschließlich gestattet clusivement ;
- e)la chasse au coq de faisan n'est ouverte
- e)die Jagd auf den Fasanenhahn geht erst am 16. October auf. qu'à partir du 16 octobre inclusivement. Art. 2. En temps de neige, la chasse est in- Art. 2. Bei Schneewetter ist die Jagd auf terdite en plaine, quelle que soit la quantité de dem Felde untersagt, einerlei in welcher Menge 762 neige qui recouvre la terre. — Pendant ce temps, la chasse reste autorisée dans les bois ; de même elle reste autorisée le long des cours d'eau, sur les fleuves, dans les marais et sur les étangs, mais uniquement au gibier d'eau et de marais ; le tout sans préjudice au droit réservé au Gouvernement par l'art. 13 de la loi sur la chasse, d'interdire complètement la chasse en temps de neige. der Schnee das Feld bedeckt. — Während dieser Zeit bleibt die Jagd in den Wäldern erlaubt; desgleichen bleibt sie erlaubt den Wasserläufen entlang, auf den Flüssen; in den Sumpfen und auf den Weihern, aber nur auf Wasser- und Sumpfwild ; dieses unbeschadet des der Regierung gemäß Art. 13 des Gesetzes vom 19. M a i 1885 zustehenden Rechtes, die Jagd bei Schnee gänzlich zu verbieten. Art. 3. La chasse en plaine, sauf celle au gibier d'eau et de marais, ainsi qu'aux oiseaux de passage, est fermée à partir du 15 décembre inclusivement. Art. 4. La chasse aux oiseaux de passage et au gibier d'eau et de marais sera exercée dans les limites et suivant les prescriptions tracées par les art. 21 à 24 du règlement prévisé du 28 août 1893. Art. 3. Die Jagd auf dem Feld, mit Ausnahme der Jagd auf Wasser- und Sumpfwild, sowie auf Zugvogel, ist vom 15. Dezember einschließlich ab geschlossen. Art 5. L'arrêté du 23 mai 1902, relatif à l'ouverture de la chasse au brocard, est rapporté. Art. 6. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial; i l sera en outre publié et affiché dans toutes les communes du Grand-Duché. Luxembourg, le 22 août 1902. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Avis. — Jury d'examen. Art. 4. Die Jagd auf Zugvögel und auf Wasser- und Sumpfwild darf nur in den Grenzen und nach den Vorschriften der Art. 21 bis 24 des vorerwähnten Jagdreglementes vom 25. August 1893 ausgeübt werden. Art. 5. Der Beschluß vom 23. M a i 1902, betreffend die Eröffnung der Jagd auf den Rehbock, ist aufgehoben. Art. 6. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „ M e morial" eingerückt und außerdem in allen Gemeinden des Landes veröffentlicht und angeschlagen werden. Luxemburg, den 22. August 1902. Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Le jury d'examen pour les sages-femmes, comDie Prüfungsjury für Geburtshilfe, bestehend posé de MM. le Dr Fonck, président du Collège aus den HH. Dr Fonck, Präsident des Medimédical, administrateur-directeur de la Mater- zinalkollegiums und Administrator-Direktor der nité, président, le Dr Flesch, vice-président du Entbindungsanstalt zu Luxemburg, Präsident, Collège médical à Rumelange, membre, et le Dr Flesch, Vize-Präsident des MedizinalkolleDr Schumacher, médecin à Luxembourg, membre- giums zu Rümelingen, Mitglied, und Dr S c h u secrétaire, se réunira en séance ordinaire les 25 macher, Arzt in Luxemburg, Mitglied-Sekretär, et 26 août ct., dans la salle des séances du tritt am 25. und 26. August ct. zu ordentlicher Collège médical à Luxembourg, à l'effet de pro- Sitzung im Sitzungssaals des Medizinalkollegiums céder à l'examen des demoiselles Blau Catherine zu Luxemburg zusammen, behufs Prüfung der de Berdorf, Bourton Irma de Lottert, Jacobs Frl. Catharina Blau von Berdorf, Irma 763 Marie de Marnach, Jenen Elise de Feulen et Kirpach Catherine d'Eischen. L'examen écrit aura lieu le lundi, 25 août, de 2½ à 5½ heures de relevée; l'examen oral et pratique, le mardi, 26 août, à 2½ heures de relevée. Luxembourg, le 21 août 1902. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Arrêté du 22 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker. L E MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que la maison A. Duchscher & Cie, établie à Wecker-gare, qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie ; Attendu que les statuts de cette caisse, établie conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Arrête : Bourton von Lottert, Marie Jacobs von Marnach, Elise Jenen von Feulen und Catharina Kirpach von Eischen. Die schriftliche Prüfung findet am Montag, den 25. August, von 2½ bis 5½ Uhr Nachmittags, und die mündliche und praktische Prüfung am Dienstag, den 26. August, um2½Uhr des Nachmittags statt. Luxemburg, den 21. August 1902. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d . Beschluß vom 22. August 1902, die Genehmigung der Statuten der Fabrikkasse der Eisenhütte Wecker betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901, die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; In Erwägung, daß die Firma A. Duchscher u. Comp. zu Wecker-Bahnhof, welche die gesetzlichen Vorbedingungen erfüllt, für ihre Arbeiter eine besondere Krankenkasse errichten will; In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, mit den Gesetzen und Reglementen in Einklang steht; Beschließt : er Art. 1. Das Statut der Krankenkasse der Art. 1 . Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie établie pour l'usine de MM. Eisenhütte A. Duchscher u. Comp. zu WeckerA. Duchscher & Cie à Wecker-gare sont ap- Bahnhof wird hiermit genehmigt. prouvés. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem Art. 2. Le présent arrêté avec les statuts y annexes sera publié au Mémorial. dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 22. August 1902. Luxembourg, le 22 août 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 764 Statuten der Krankenkasse der Eisenhütte Wecker. Art. 1. Die Firma A. Buchscher & Co., Aktien-Commandit-Gesellschaft zu Wecker-Bahnhof, hat unterm 1. Oktober 1902 für die bei ihr beschäftigten Personen auf Grund des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse errichtet, genannt « Krankenkasse der Eisenhütte Wecker» mit dem Sitze zu Wecker-Bahnhof. Die bisherige Krankenkasse der Eisenhütte Wecker, welche unterm 1. August 1892 gegründet und unterm 13. Februar 1894 gesetzlich anerkannt worden ist, hört folgedessen mit dem 1. Oktober 1902 auf zu bestehen. Versicherungspflicht. Art. 2. Alle in der Fabrik der Firma A. Duchscher & Co. zu Wecker-Bahnhof gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung, der Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorübergehend, oder im Voraus durch den Arbeitsertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist. Befreit von dieser Versicherungspflicht sind :
- a)Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000 Franken für das Jahr übersteigt ;
- b)diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3a des Gesetzes.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Naturalbezüge. Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Versicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch wahrend wenigstens dreizehn Wochen, entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Gehaltsauszahlung, oder auf eine den Bestimmungen des Art. 14 des krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung zusteht. Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätestens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert, können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3a des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden sind. Freiwillige Mitgliedschaft. Art. 3. 1. Alle nicht versicherungspflichtige Personen, welche in der Fabrik beschäftigt sind, können der Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand solcher freiwilliger Mitglieder ärztlich untersuchen lassen. Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufnahme ab erworben. Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassenvorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach bewirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit einem Exemplar dieses Statuts. 2. Kassenmitglieder, welche aus der Fabrik scheiden, und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeitrage einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten ; es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige Absichten bekunden. Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben, noch Kassenämter bekleiden. 3. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige Personen erlischt :
- a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Kassenvorstand ;
- b)wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beiträge geleistet werden. Art. 4 . Im Krankheitsfalle eines Mitgliedes, welches ausserhalb der Gemeinden Biwer, Manternach. Betzdorf und Grevenmacher wohnt, ist der Vorstand berechtigt, Gebrauch von Art. 53 des Gesetzes zu machen, d . h . die Krankenkasse von Wecker verlangt von der Bezirkskasse des Wohnortes des Versicherten, dass letztere dem Kranken die ihm zukommende Unterstützung gewährt. Eintrittsgeld. Art. 5 . Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Krankenkasse angehört haben. Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordentlichen Beitrages zu entrichten. 765 Ausschluss aus der Krankenkasse. Art. 6. Freiwillige Kassenmitglieder, welche der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen werden. Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder. Art. 7. Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den im Dienste der Eisenhütte Wecker beschäftigten Mitgliedern : Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel. Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Krankenhäusern, nach Anhörung des Medizinalcollegiums schriftliche Verträge abzuschliessen, und zwar in doppelter Ausfertigung, und höchstens für die Dauer von drei Jahren. Art. 8. Der Krankenkassen-Vorstand hat einen Krankenüberwachungsdienst zu organisiren, dessen Vorschriften sowohl die kranken Kassenmitglieder, als auch die mit deren Ueberwachung betrauten Kassenmitglieder gewissenhaft zu befolgen haben. Müssen letztere zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach einem, von ihrer Wohnung entlegenen Orte sich begeben, wo erkrankte Mitglieder sich befinden, so hat der Kassenvorstand die daraus entstehenden Reiseunkosten für Rechnung der Kasse ihnen zu erstatten. Art. 9. Unter die Bezeichnung von «Krankheiten» fallen auch die Verwundungen. Art. 10. Als Beginn der Krankheit ist einschliesslich der Tag zu betrachten, an welchem dem Kassenvorstand die Krankheit angemeldet wird. Eine Ausnahme bilden Fälle, wo ein früherer Anfang der Krankheit glaubwürdig nachgewiesen wird. Art. 11. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Verwundung, erhalten die betreffenden Kassenmitglieder, vom dritten Tag der Erkrankung ab, für jeden Arbeitstag, ein Krankengeld in der Höhe der Hälfte des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassenvorstand. Art. 12. Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden. Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätestens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezüge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die i m Art. 7 bezeichneten Leistungen. Mitglieder, die überführt werden, dass sie durch Scheinkrankheit sich von der Krankenkasse Unterstützungen haben aushändigen lassen, können durch den Vorstand angehalten werden, dieselben im vollen Umfange zu erstatten, abgesehen von der Verhängung aller andern Strafen, die dem Betrug am Kassenvermögen gegenüber durch das Gesetz vorgesehen sind. Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte Mitglieder. Art. 13. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2), erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im Bezirke der Krankenkasse aufhalten, die Unterstützung nach Art. 7 und 11, nach dem Durchschnittsverdienste der letzten drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der Fabrik. Verpflegung im Krankenhause. Art. 14. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der An. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung im Krankenhause gewähren, und zwar : 1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17 Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt entscheidet ; 2) für sonstige Erkrankte unbedingt. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise 766 aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der treien Kur und Verpflegung die Halfte des in Art. 6 und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren, zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfallen. A r t . 17. Mitglieder, welche ausser bei der FabrikKasse noch anderweitig gegen Krankheit versichert sind, haben hiervon unverzüglich dem Kassenvorstand Anzeige zu erstatten, und demselben hierüber wahrheitsgetreu alle Aufschlüsse zu ertheilen, die er zu verlangen für gut findet. Können in derartigen Fällen die betreffenden Mitglieder übertührt werden, falsche Angaben dem Vorstand gemacht zu haben, oder haben sie es unterlassen, dem Vorstand überhaupt Meldung von der eingegangenen zweiten Versicherung zu macben, so ist der Vorstand befugt, für jeden einselnen Fall, die Betreffenden bis zum Betrag von 20 Franken zu bestrafen. Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und 7 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen Arbeitsverdrenstes derjenigen Arbeitet Kategorie, welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde. Die Kassenmitglieder dürfen nicht zugleich einer anderen Fabrikkrankenkasse oder einer Bezirkskrankenkasse zugehören. A r t . 15. Jede Erkrankung muss alsbald dem Vorsitzenden des Vorstannes oder der von ihm bezeichneten Person angemeldet werden. Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationsschein ber dem behandelnden Arzte dient. Bas Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage, wahrend welcher der Erkrankte in der abgelaufenen Woche erwerbsunfähig war, anzugeben ist. In dem erstmalig einzubringenden Krankenscheine ist der Tag der Erkrankung, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfahigkeit anzugeben. Erkrankte Mitglieder haben sich gewissenhaft an die Vorschuften des Arztes zu hallen, jedwede Handlung, welche nach seinem Urtheil schädlich auf den Herlungsgang einwirken kaun, zu vermeiden, und dürfen überhaupt nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubniss irgendwelche Beschäftigung verrichten. Ohne Erlaubniss des Kassenvorstandes ist ihnen der Besuch offentlicher Orte sowie von Schanklokalen untersagt. Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu 20 Fr. bestraft werden. Besondere Pflichten der ans der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder in Krankheitsfällen. A r t . 16. An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2) bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, wahrend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss. Das Krankengeld ist bei der Kasse personlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht hei Einsendung des Kraukenscheines die Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr. verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis Kürzung der Krankenunterstützung wegen DoppelVersicherung. Nichtgewuhrung und zeitweilige Aufbelning der KrankenUnterstülzungen Art. 18. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlagereien oder Raufhandeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann die in Art. 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten werden. Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen Unterstützungen unterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbeträge wieder beziehen. Sterbegeld. A r t . 19. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt die Kasse ein Sterbegefd im zwanzigfachen Betrage des 767 für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag achtzig Franken übersteigen oder unter vierzig Franken herabgehen kann. Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehnjährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen, ein Sterbegeld, und zwar für die ersteren im Betrage von zwei Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt. Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein Begräbnis besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Präsidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen Anmeldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister. Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. Art. 2 0 . Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Mitgliederschaft einer Fabrik- oder Bezirkskrankenkasse erwerblos werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens für drei Wochen. Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar. Art. 21. Die Beiträge zur Krankenkasse sind festgesetzt auf drei Prozent des wirklichen Tagelohnes der Kassenmitglieder, soweit derselbe 5 Franken nicht übersteigt ; hiervon haben letztere zwei, und die Arbeitgeber ein Prozent zu tragen. Die Beiträge sind au jedem Löhnungstage, für die abgelaufene Löhnungsperiode, für die in der Fabrik beschäftigten Versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge nicht entrichtet. Zur Wahrung gleicher Rechte und Pflichten allen Kassenmitgliedern gegenüber wird bestimmt, dass zur Feststellung der Kassenbeitrage, für jede Woche sechs Arbeitstage gewöhnlicher Zeitdauer angenommen werden. Wochentage an welchen einzelne Kassenmitglieder wegen Blaumachen, Urlaub oder beliebig anderer Ursachen der Berufsarbeit in der Fabrik fernbleiben, sind daher nicht in Abzug zu bringen. Das Gleiche gilt für Feiertage im Laufe der Woche. Eine Ausnahme findet statt bei Wochentagen, an denen die Fabrik ruht. Art. 2 2 . Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löhnungstage seinen versicherungspflichtigen Arbeitern zwei Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge, soweit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom Lohne abzuhalten. Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beitrüge der lezteren werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Ges.) Sonstige Einnahmen der Kasse. Art. 2 3 . Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie diejenigen, welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung vorgesehen sind, mit Ausnahme derjenigen Geldstrafen, die zur Deckung des, der Fabrik zugefügten Schadens erfolgt sind. Besondere Rechte der Kasse. Art. 2 4 . Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des Gesetzes zugestandenen Rechte. Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben. Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet werden. Kassenführung und Rechnungslage. Art. 2 5 . Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verantwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter, welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen, den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen, getrennt festzustellen ; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt werden kann. Der Buchführer stellt ferner den jährlichen RechnungsAbschluss, und die vorgeschriebenen Uebersichten über 768 die Mitglieder, über Krankheils- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung aufzustellen, mit allen Belägen dem Revisionsausschuss zur Prüfung vorzulegen, und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu beantragen. Art 2 6 . Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen, nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheu die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Anlage der Kassengelder. Art. 2 7 . In der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden. Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassenbeständen zu verwahren. Reservefonds. Art. 28. Die Kasse bat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen. Ein Reservefonds zu Gunsten der Fabrik-Kaukenkasse wird mit dem Einverständniss der Generalversammlung der betheiligten Mitglieder aus dem Reservefonds der bisherigen und nunmehr aufgelösten Kranken- und Unterstützungskasse der Eisenhütte Wecker in der Höhe von dreitausend Franken entnommen. Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der Kassenleistungen. Art. 2 9 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14. des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.) Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rückerstattung fordern können. Ermässigung der Beitrage und Erhöhung der Kassenleistungen. Art. 3 0 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassenleistungen. Art. 3 1 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen verpflichtet. Andere Beitrage dürfen von ihnen nicht erhoben werden. Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unterstützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds, und der Deckung der Verwaltungskosten, dürfen Beiträge von den Versicherten nicht erhoben werden, und Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht erfolgen. Organe der Kasse. Art. 3 2 . Organe der Kasse sind der Kassenvorstand und die Generalversammlung. Zusammensetzung des Kassenvorstandes. Art. 3 3 . Der Vorstand der Kasse besieht :
- a)aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter, als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich Vicepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf die Dauer von zwei Jahren genannt ; 769 6) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertretet des Unternehmers aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Beisitzern. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen, ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, sobald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer zu wählen. Die Wahl der Beisitzer kann durch Acclamation erfolgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass Jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen, oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, hei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei Beisitzer aus Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen: Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Wird die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen gegenüber nur dann entgegengesetzt werden , wenn bewiesen wird , dass sie letzteren bekannt war. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Art. 3 4 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vicepräsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu protokolliren. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Sie haften der Kasse für pflichttreue Verwaltung gemäss Art. 58 des Krankenversicherungsgesetzes. ZusammensetzungderGeneralversammlung. Art. 35. Die Generalversammlung besteht: Aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche grossjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3 Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern das Arbeitgebers. (Vgl. Art. 33 des Statuts § 3.) Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung. Geschäftsordnung der General-Versammlung. Art. 3 6 . Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Fabrikräumen berufen. Ordentliche Generalversammlungen finden stall : 1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen für den Vorstand ; 2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalver56a 770 Sammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt. Jede vorschriftsmassig berufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung steht dem Vertreter des Arbeitgebers zu. Beschlusse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Art. 37. Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstände, liegt der Generalversammlung ob : 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung ; 2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen ; 3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medizinalkollegiums ; 4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und der Beitrage, soweit sie nicht statutenmassig in Form einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelohne eintreten ; 5. Beschlussnahme über Antrage des Arbeitgebers auf Auflösung der Kasse. Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 11 au 25 septembre 1902, dans la commune d'Oberwampach une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement de chemins d'exploitation à Niederwampach. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal d'Oberwampach, à partir du 11 septembre prochain. Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wahlenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im Art. 33 Anwendung. Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Streitigkeiten und Beschwerden. Art. 3 8 . Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des KrankenVersicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege, sind gemass Art. 54 des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 §2 des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen, und den Vorstand oder einen oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung. Art. 39. Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten. Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwärtiges Statut ist von den HH. A. Duchscher & Comp. zu Wecker, nach Anhörung der in ihrer Fabrik zu Wecker beschäftigten Personen aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Oktober 1902 in Kraft. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883 wird vom 11. auf den 25. September 1902 in der Gemeinde Oberwampach eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Niederwampach. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigenthümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariate von Oberwampach vom 11. September k. ab hinterlegt. 771 M . Berneden, membre de la Commission d'agriculture à Baschleiden, est nommé commissaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 25 septembre prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Niederwampach. Hr. D e r n e d e n , Mitglied der Ackerbau-Commission zu Baschleiden, ist zum Untersuchungscommissar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den Interessenten am 25. September k., von 9—11 Uhr Morgens an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2 — 4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Niederwampach entgegennehmen. Luxembourg, le 18 août 1902. Le Ministre d'État, Président, du Gouvernement. Luxemburg, den 18. August 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Caisse d'épargne, — A la date du 20 août 1902, le livret N° 70695 a été déclaré perdu. — Le porteur du dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau. Caisse d'épargne. — A la date du 16 juillet 1902, les livrets Nos 66579 et 93760 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux. Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*) Marchandises. Voyageurs RECETTES. Du 1er au 31 mars Du 1 e r janvier au 28 février 1902 Du 1 e r janvier au 31 mars 1902 fr. 1901 360,000 00 336,250 00 Différence en faveur de 1902 1901 23,750 00 fr. 143,750 00 216,250 00 fr. Recettes diverses. Recettes totales. 888,750 00 fr. 1,737,500 00 98,750 00 196,250 00 fr. 1,131,250 00 2,150,000 00 fr. 2,626,250 00 fr. 3,075,000 00 295,000 00 295,000 00 fr. 3,281,250 00 3,706,250 00 448,750 00 425,000 00 1902 fr. 76,478 00. Produit kilométrique correspondant à 1901 fr. 85,201 15. *) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. 772 Chemins de fer Prince Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2e réseau.) Longueur en exploitation : 187 kilomètres. RECETTES. Du 1er au 31 mars Du 1er janvier au 28 février Du 1er janvier au 31 mars Différence en faveur de 1902 1902 1901 fr. Voyageurs. Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. 47,636 19 81,814 05 fr. 301,541 82 505,686 88 fr. 2,586 32 3,790 54 fr 351,764 33 591,291 47 fr. fr. 6,376 86 7,375 54 fr. 943,055 80 1,032,809 79 fr. 129,450 24 128,445 47 1902 1901 807,228 70 896,988 78 1,004 77 1 Produit kilométrique correspondant à 998 68 89,753 99 89,760 08 1902 fr. 20,452 48, soit par jour-kilomètre fr. 56,03. 1901 22,399 03 fr. 61,37 Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom. Voyageurs. RECETTES. Du 1er au 31 mars Du 1er janvier au 28 février Du 1er janvier au 31 mars Différence en faveur de Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. fr. 4,109 00 7,672 80 fr. 8,603 55 10,169 25 fr. 285 67 589 85 fr. 12,998 22 18,431 90 fr. 11,781 80 10,984 55 fr. 18,772 80 13,106 15 fr. 875 52 1,386 04 fr. 31,430 12 25,476 74 1902 fr. 1901 797 25 fr. 5,666 65 fr. 5,953 38 fr. 510 52 1902 1902 1901 Produit kilométrique correspondant à 1902 fr. 2,857 28 1901 fr. 2,316 06 Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette. Longueur en exploitation : 41 kilomètres. Voyageurs. RECETTES. Du 1er au 31 mars Du 1er au 28 février Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. fr. 9,204 20 16,582 05 fr. 6,576 90 9,071 60 fr. 381 30 725 70 fr. 16,162 40 26,379 35 1902 fr. 1901 1902 fr. Différence en faveur de l'année1 1901 25,786 25 23,689 85 2,096 40 fr. 15,648 50 16,185 30 fr. 1,107 00 1,107 00 fr. 42,541 75 40,982 15 1,559 60 Du 1er janvier au 31 mars 1902 fr. fr. 536 80 1902 fr. 4,150 41. Produit kilométrique correspondant à 1901 fr. 3,998 25 Luxembourg. — ImprimerieV.Bück.