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Arrêté du 27 août 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de

773 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Vendredi, 29 août 1902. N° 57. Arrêté du 27 août 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la

Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Gilsdorf est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Freitag,

  1. August
  2. Beschluß vom
  3. August 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Piehverficherungs-Vereins von Gilsdorf betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Gilsdorf, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Bettendorf vom
  4. J u n i 1902; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  5. August 1902; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  6. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  7. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen; Beschließt : Art.

  1. Der Viehversicherungs - Verein von Gilsdorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 774 A r t .
  2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 27 août
  3. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. EYSCHEN. Art.
  4. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht, werden. Luxemburg, den
  5. August
  6. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherangs-Vereins von Gilsdorf. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. §
  7. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Gilsdorf» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. §
  8. — Der Sitz des Vereins ist in Gilsdorf und

streckt sich auf die Ortschaften Gilsdorf, Clairefontaine, Broderbour, Mosberich. §

  1. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ; 6) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere m Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein.— Einscheibung der Thiere. §
  2. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein

streckt. — Minderjahrige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :

  1. a)Viehhandler und Eigenthumer oder Halter von sogenanntem Leihvieh :
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen- wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vernicht nachkommen ;
  6. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand

hallen zu haben. § 6. — Die Mitglieder, fur welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben uber die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

folgt, auf, Dasselbe st der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen 775 Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

gibt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss e i n t r a g e n . Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL IV. — Wegfall § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;

  1. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  2. b)Wenn

den ihm in Bezug auf die behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet;

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzersoder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut :
  2. d)Wenn ein Mitglied, des Vereins sich irgend einer Art der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  3. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ; 6) Durch Ueberschwemmungen ;
  4. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung, Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu- sitzer Anspruch gegen den Verkäufer

heben oder sofern stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffensicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachMitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. in die Versicherung angenommen. 776 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;

  1. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z.B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.;
  2. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigentümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17.— Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. §
  2. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  3. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. §
  4. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
  5. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  6. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Fal. die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange abzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22

wähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren hei

krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  2. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die ldenlität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine z.u. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins- 777 über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins(…)usschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. träglich anerkennen muss. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der ImlaKAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet wurden §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Ja- sind. nuar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem SchriftIuhrer zwei Mitglieder des Vorstandes. und zwei zu solchem Zwecke von der General-VersammZu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa- lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren ben werden. Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschätzungs§

  1. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralUmlagen des Vereins vertheilt werden. versammlung, welche im Monat Januar abgehalten §
  2. — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimgilt die halbjährige Abschätzuugssumme als diejenige, menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes einem Vorsteher ;

folgt. einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des zwei Mitgliedern. von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vordie Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande stehers. festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden Mitglieder an. jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein KAPITEL VII. — Organe des Vereins. Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da§

  1. — Die Organe des Vereins sind : gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. a) Die General-Versammlung ; Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht 6) Der Vereinsvorstand. Viehbesitzer sein. §
  2. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts§
  3. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs- führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung §
  4. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung eigenmächtig,

muss dieselbe auf Verlangen von drei Voraller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinsstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitkasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesdes Vorstehers. ordnung enthaltendes

suchen einberufen. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausvor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der GeGeneral-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beneralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr- aufsichtigt das Kassenwesen. heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die Verbandes abgestimmt werden soll. blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver§
  2. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellsammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 dts oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Gesetzes vom
  3. Juni 1891 stets durch zwei von den beFalle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem theiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geVorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung schlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 778 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur Entscheidung entgültig ist. §

  1. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen Zusammenberutung und Verhandlungen in der statuten- des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
  2. Juli 1891 stattzufinden. gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. §
  3. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenZur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

fordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden' Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch Quittungs-und Notationsregister beschafft werden. die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen StaGegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.Juli1891 tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.. gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Berathen und angenommen zu Gilsdorf, am

  1. März Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
  2. (Folgen die Unterschriften.) briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Arrêté du 27 août 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Huncherange. Beschluß vom
  3. August 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Biehversicherungs.-Vereins von Hüncheringen betreffend. L E MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der R e g i e r u n g ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Huncherange, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 2 juin 1902 par l'administration communale de Bettembourg ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 24 août 1902; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Hüncheringen wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Bettemburg, vom
  4. J u n i 1902; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  5. August 1902; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  6. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  7. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend rscheinen; Arrête :

Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité da bétail de Huncherange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt: A r t . 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Hüncheringen wird hiermit gesetzlich anerkannt' und ist dessen Statut genehmigt. 779 A r t .

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 27 août
  2. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art
  3. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  4. August 1902, Der Staatsminister, Präsident, der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Hüncheringen. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. §
  5. — Unter dem Namen « Viehverasicherungs-Verein Von Hüncheringen » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. §
  6. — Der Sitz des Vereins ist in Hüncheringen und

streckt sich auf die Ortschaften Huncheringen, Fenningen und Nörtzingen. § 3. — Die Gesellschaft versichert ;

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  2. b)Kalbinnen,junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. §4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein

streckt, — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die Verheirathelen Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen;
  6. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stande vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zuhören. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die

satzverbindfichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher- 780 ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage demandern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au, welcher lern sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht, Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.

giebt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft oder verliert, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet, KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb, des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3)Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der

folgten Veränderung Keuntniss zu geben; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  2. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  3. c)Durch Seuchen oderansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer

heben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezug auf die Behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet ;

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  3. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation 781 verendet die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u.s.w. ;
  4. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewahrung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berutung an das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines Verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. §
  3. —Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  4. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Stück. Fr. 0,25 Ct. §
  5. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände frühere Peiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
  6. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  7. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22

wähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oderauch aussergewöhnlichen Prämien, KAPITEL V. — Verfahren bei

krankung des Viches. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer Verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, §
  2. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme ans der Vereinskasse. § 27. —

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von. zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 57a 782 KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf weiche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjahrige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung ;
  2. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmachtig,

muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die General Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlusse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage aut Abanderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. Ausserordentliche Versammlungen können nur übensolche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und sechs Mitgliedern. Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werdenjedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschaftsfuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  2. — Der Rechnungsfuhrer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollstandige Rechnung ab uber die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden. General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut

theiten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge§
  2. — Befugnisse.— Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. denselben zu diesem Behule von dem Vorstande vorge- des Gesetzes vom
  3. Juni 1891 stets durch zwei von den legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte- beiheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter gerem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage schlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann vorher dem ,Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta- der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die unen zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General- beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie Versammlung über seine Verwaltung während des ver- einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

- Entscheidung entgültig ist. statten. §

  1. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann. 783 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten- ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den BestimZur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
  2. Juli

fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei 1891 stattzufinden. anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden §

  1. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenStimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben wärtige Statuten gedruckt und zum Kosten preise au die durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom
  2. Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. Juli 1891 gutgeheissen werden. §
  3. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen StaDie Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel- tuten gilt alsAnerkenntnissderselben und als verbindliche briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. berafenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Berathen und angenommen zu Hüncheringen, am

  1. Mai wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
  2. sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 27 août 102, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Donkols-Sonlez. Beschluß vom
  3. August 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Donkols-Soller betreffend. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der S t a a t s m i n i s t e r , P r ä s i d e n t der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Donkols-Sonlez, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 25 mai 1902 par l'administration communale de Winseler ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 9 juin 1902 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Donkols-Soller, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Winseler, vom
  4. M a i 1902 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom
  5. J u n i 1902 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  6. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  7. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht ; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend

scheinen; Arrête ;

Art. 1

. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Donkols-Sonlez est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt : Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Donkols-Soller wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 784 Art.

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Alt.
  2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im " Memorial" veröffentlicht' werden. Luxemburg, den
  3. August
  4. Luxembourg, le 27 août
  5. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Donkols-Soller. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. §
  6. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Donkols-Soller» wird ein Verein gegnundet, welcher, bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsaue der Gegenseitigkeit fur Verluste an ihrem Viehbestande zu gewahren. §
  7. —Der Sitz des Vereins ist in Donkols und

streckt sich auf die Ortschaften Donkols und Söller. § 3. — Die Gesellschaft versichert

  1. a)Kuhe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  2. b)Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere.
  3. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;
  4. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunachst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde 'vorgeladen, um dieselben uber die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht

scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend

scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. §

  1. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer §
  2. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche nur zum Schlusse des Versicherungsjahres

folgen und sich der Verein

streckt. — Minderjährige im Alter von muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitfünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine als Mitglieder des Vereins zugelassen. einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Vom Eintrit, in den Verein sind jedoch ausgeschlossen : Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von soge- Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes ganzen Viehbestand sondern nur einzelne Stücke ver-

folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die sichern wollen. Zahl der versicherten Thiere vermindert. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der Mit dem Augenblicke des Austrittes bort die VersicherGeneral-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr- ung fur den Austretenden, ebenso die

satzverbindlichheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des keit für den Verein auf. Vorstandes ausgeschlossen werden : § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses a) Diejenigen, welche den Interéssen des Vereins ent- stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem, gemacht habe : der Austritt bezw. Ausschluss

folgt. b) Notorische Thierqualer oder solche, die ihr Vieh unFür den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz gebührlich schlecht pflegen ; nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 785 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. §9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen bat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholl werden.

giebt sich nichts zu

innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner

sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstände Anzeige zu

statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. ber Eintrut junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches

den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. §

  1. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. §
  2. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwarts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach

folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :

  1. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  2. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  3. c)Im Falle der Vererbung, wenn die

ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu

füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der

folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu

statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind : ,

  1. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem. Felde ; 6) Durch Ueberschwemmungen
  2. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer

heben oder sofern

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn

den ihm in Bezug auf die Behandlung des

krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

theilten Weisungen nicht Folge leistet 786

  1. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
  2. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  3. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z.B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w. ;
  4. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu

öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §

  1. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. §
  2. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Baten als Beitrag zu zahlen. §
  3. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §
  4. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. §
  5. — Diejenigen, welche aus dem Vereine, geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. §
  6. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. §
  7. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel

mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereihen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebrach werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds aie statutarisch festgesetzte Höhe wieder

reicht haben, wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22

wähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren ber

krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh

krankt oder einen Unfall

leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §

  1. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. §
  2. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —

weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleib- hierbei die Wahl, ob

das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 787 einem Tage verkauft. Der

lös fliesst in die-Vereinskasse und fällt in diesem Falte die Haut dem Vereine zu. Der Besilier des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothsehlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §

  1. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
  2. Januar und endigt mit dem
  3. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei

mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im

krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abtschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :

  1. a)Die General-Versammlung.
  2. b)Der Vereinsvorsland. § 32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdern die General-Versammlung eigenmächtig,

muss diesethe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes

suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. §33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers , einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren

nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. §

  1. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. §
  2. — Der Rechnungsführer besorgt die

hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allen ihm durch das Statut

theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §

  1. — Schiedsgericht. — Alle im Schösse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art, 5 des Gesetzes vom
  2. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 788 beiden Schiedsrichter getheilter Absicht, so ziehen sie einen drillen zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammeaberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom

  1. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrucklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
  2. Juli 1891 stattzufinden. §
  3. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. §
  4. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

klärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Donkols, am

  1. April
  2. (Folgen die Unterschriften.) Emprunts communaux. — Tirages d'obligations. Noms des communes. Beaufort Bech (Hemsthal-Zittig) Esch-sur-l'Alzette Heiderscheid Heiderscheid (Eschdorf) Hollerich Lintgen Mertert-Wasserbillig Désignation des emprunts. fr. Date de l'échéance. 11,000 12,000 284,500 20,000 8,600 400,000 8,000 25,000 1er oct.
  3. id. 1er déc.
  4. 1er sept.
  5. 1er oct.
  6. id. 1

sept.

  1. 1er oct.
  2. Numéros sortis à 500 fr. à 100 fr. Désignation de la caisse où doit se faire à 1000 fr. le remboursement. 9,
  3. 3, 83,
  4. 36, 105
  5. 101, 174,
  6. 43,
  7. 53,
  8. Banque Werling, Lambert et Cie. id. id. id. id. id. id. Luxembourg, le 26 août
  9. Le Directeur général de l'intérieur, H . Kirpach. Luxembourg. — Imprimerie V. Buck.

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