← Luxembourg

Arrêté du 28 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig. L E MINIST

853 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 6 septembre 1902. N° 61. Arrêté du 28 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Samstag, 6. September 1902. Beschluß vom 28. August 1902, betreffend die Genehmigung der Statuten der Krankenkasse der Firma Utzschneider u. Ed. J a u n e z zu Wasserbillig. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901, Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; maladies ; Attendu que la maison Utzschneider & Ed. I n Erwägung, daß die Firma Utzschneider Jaunez établie à Wasserbillig, qui se trouve u. Ed. Jaunez zu Wasserbillig, welche die gesetzdans les conditions prévues par la loi, a ma- lichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, nifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale für ihre Arbeiter eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen; de secours en cas de maladie ; I n Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, Attendu que les statuts de cette caisse, établis conformément aux dispositions légales, sont en welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verconcordance avec les lois et règlements ; ordnungen entspricht; Beschließt: Arrête : er Art. 1 . Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie établie pour la maison Utzschneider & Ed. Jaunez à Wasserbillig sont approuvés. Art. 1. Das Statut der Krankenkasse der Firma Utzschneider u. Ed. Jaunez zu Wasserbillig wird hiermit genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté avec les statuts y annexés sera publié au Mémorial. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 28. August 1902. Luxembourg, le 28 août 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 854 Statuten der Krankenkasse der Firma Utzschneider & Ed. Jaunez zu Wasserbillig. Name und Sitz der Kasse. A r t . 1. Die Firma Utzschneider und Ed. Jaunez zu Wasserbillig errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen « Krankenkasse für die Fabrik der Firma Utzschneider und Ed. Jaunez » führt und ihren Sitz zu Wasserbillig hat. Versicherungspficht. A r t . 2. Alle in der Fabrik der Firma Uteschneider und Ed. Jaunez gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung, der Kasse als versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorübergehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist. Befreit von dieser Versicherungspflicht sind ;

  1. a)Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000 Franken für das Jahr übersteigt ;
  2. b)Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3 a des Gesetzes.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Naturalbezüge, Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Versicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens dreizehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Gehaltsauszahlung oder auf. eine den Bestimmungen des Art, 14 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung zusteht. Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätestens am ersten Lohnimgstage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert, können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden sind. Freiwillige Mitgliedschaft. A r t . 3, 1. Alle nicht versicherungspflichtige Personen, weiche in der Fabrik beschäftigt sind, können der Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Fälle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand Solcher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen lassen. Ergieht die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufnahme ab erworben. Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassenvorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach bewirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit einem Exemplar dieses Statuts. 2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeitrage einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige Absichten bekunden. Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasseverbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben, noch Kassenämter bekleiden. 3. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige Personen erlischt :
  3. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Kassenvorstand ;
  4. b)wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beitrage geleistet werden. Eintrittsgeld, A r t . 4 . Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Krankenkasse angehört haben. Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordentlichen Beitrages zu entrichten. Ausschluss aus der Krankenkasse. A r t . 5. Freiwillige Kassenmitglieder, welche wiederholt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen werden. 855 Krankenunterstützung für die in der Fabrik 8) die in einem der Kasse nicht zugehörigen Krankenbeschäftigten Mitglieder. hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften A r t . 6. Als Krankenunterstützung gewahrt die Kasse dieser Anstalt zu unterwerfen ; 9) sofern die Heilkunstverständigen die sie betreffenden den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern : I . Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand- Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, so kann der lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähn- Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflichtwidrigkeiten dem Medizinalkollegium zur Verhängung weiterer liche Heilmittel. Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den Disciplinarstrafen anzeigen. I I . Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Krankenhäusern, schriftliche Vertrage abzuschliessen, welche dem nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Hohe der Hälfte des wirklichen Gutachten des Medizinalkollegiums unterbreitet werden Diese Verträge müssen folgenden Bedingungen ent- Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitsprechen : 1. ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern glieder, deren Lohnung nach Akkordsätzen oder in wechwerden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossherzog- selnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen LohnVertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine zahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während laufende Liste eingetragen, welche den Betheiligten zur dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger BeschäftiKenntniss gebracht wird ; 2. bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das Recht gung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststelaus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu lung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassenwählen. Eine Abänderung an dieser Wahl wahrend dem vorstand. Unter die Bezeichnung « Krankheiten » fallen auch die Laufe derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt Kassenvorstandes zulässig : 3. die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr einem durch die Generalversammlung nach Anhörung des früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde. Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung Medizinalkollegiums zu bestimmenden Modus ; 4) alle Reisekosten, welche im Interesse von Kassen- gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie mitgliedern und andern nicht zur Kasse gehörigen Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden. Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Klienten verursacht werden, sind der Kasse im Verhältnis der Gesammtzahl der im Laufe derselben Reise besuchten Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, i m Kranken zu vergüten. In Rechnung werden nur die im Bezirke der Kasse Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätesausgeführten Reisen gebracht, sofern der Kassenvorstand tens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes nicht anders bestimmt hat ; 5) beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser, erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem der Weine, der Bruchbänder und aller andern Heilmittel Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des beobachten die Aerzte die durch die Regierung vorge- Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die i m schriebenen Bestimmungen zwecks Behandlung der auf Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen, Kosten der Armenpflege behandelten Kranken sowie die Krankenunterstützung für nicht im Betriebe durch den Kassenvorstand nach Anhörung des Medizinalbesckäftigte Mitglieder. kollegiums zu erlassenden Vorschriften ; Art. 7. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden 6) der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüberaus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2), wachung an, welcher alle Aerzte sich bedingungslos zu erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im unterwerfen haben ; Bezirke der Gemeinde aufhalten, die Unterstützung: 7) die Apotheker müssen der Kasse die Arzneimittel, nach Art. 6 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten Weine, Mineralwasser, Bruchbänder und alle andern drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der Heilmittel mindestens zu denselben Bedingungen wie den Fabrik. Armenbüreaux liefern ; 856 Verpflegung im Krankenhause. A r t . 8. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der Art. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung im Krankenhause gewähren, und zwar : 1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist oder wenn der Erkrankt© wiederholt den in Art, 17 Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt entscheidet ; 2) für sonstige Erkrankte unbedingt. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 6 und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren. Unterstützung der Wöchnerinnen. A r t . 9. Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. In den im Art. 8 bezeichneten Fällen kann der Kassenvorstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und Verpflegung in einem Krankenhause oder in einem Asyle gewähren. Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. Art. 10. A. Nur die Mitglieder erhalten Unterztützung aus der Kasse im Krankheitsfalle. B, Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte in der abgelaufenen Woche erwerbsunfähig war, anzugeben ist. In dem erstmalig einzubringenden Krankenscheine ist der Tag der Erkrankung, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeitanzugeben. Erkrankte Mitglieder haben sich gewissenhaft an die Vorschriften des Arztes zu halten, jedwede Handlung, welche nach seinem Urtheil schädlich auf den Heilungsgang einwirken kann, zu vermeiden, und dürfen überhaupt nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis irgendwelche Beschäftigung verrichten. Ohne Erlaubnis des Kassenvorstandes ist ihnen der Besuch öffentlicher Orte sowie von Schanklokalen untersagt. Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu 26 Fr. bestraft werden. Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder in Krankheitsfällen. A r t . 1 1 . An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2) bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen Kasse beigetreten ist. Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken verhangen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung. A r t . 12. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von ihren persönlich oder von ihren Familienmitgliedern eingegangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs Tagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf alle auf diese andere Versicherung bezüglichen Fragen gewissenhaft zu antworten. 857 Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und 7 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde. der Mitgliedschaft einer Fabrik- oder Bezirkskrankenkasse erwerbslos werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens für drei Wochen. Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53 Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar. Krankenunterstützung. Beiträge. A r t . 13. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorArt. 16. Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 Prozent sätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändel, durch Trunkfälligkeit oder des gemäss Art. 6 Nr. 2 festgesetzten wirklichen Arbeitsgeschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann verdienstes, soweit derselbe 5 Fr. für den Arbeitstag nicht die in Art. 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung übersteigt. Die Beiträge sind an jedem Löhnungstage für die abgevom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten laufene Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäfwerden. Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen tigten versicherungspflichtigen Mitglieder von dem ArbeitUnterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines geber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei dem im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Kassenführer einzuzahlen. Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode nicht entrichtet. Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Woche eine Löhnungsperiode mit sechs Arbeitstagen, Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt neuen Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungs- ohne Berücksichtigung der Feiertage verrechnet, während die Arbeitstage an denen die Fabrik ruhte nicht in beträge wieder beziehen. Anrechnung zu bringen sind. Sterbegeld. Art. 17. Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem LöhA r t . 14. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt nungstage seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern zwei die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Befrage des Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge, für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen soweit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken Lohne abzuhalten. übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann. Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehnAnrechnung der Beiträge der letzteren werden von der jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese PersoAufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Ges.) nen nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen, ein Sonstige Einnähmen der Kasse. Sterbegeld, und zwar für die erstere im Betrage von zwei A r t . 18. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für das und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt. Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein Grund des Statuts verhängten Srafgelder, sowie diejenigen, Begräbniss besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar bin- vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden entrichtete nen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Präsi- Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen. denten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen AnBesondere Rechte der Kasse meldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister. Art. 19. Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des A r t . 15. Personen, welche nach dem Ausscheiden aus Gesetzes zugestandenen Rechte. 858 Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben. Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustellenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch anderweit als auf rückständige Beitrage aufgerechnet werden. Kassenführung und Rechnungslage. A r t . 2 0 . Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verantwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter, welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Hasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestande sind gesondert zu verwahren. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt werden kann. Der Buchführer stellt ferner den jährlichen RechnungsAbschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits- und SterbefaIIe, über die vereinnahmten Beitrage und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Revisionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu beantragen. Art. 2 1 . Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer "Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande der Unfall- Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Anlage der Kassengelder. A r t . 2 2 . In der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden sein, Welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden. Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassenbeständen zu verwahren. Reservefonds, A r t . 23. Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Hohe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen. Erhöhung der Beitrage und Ermässigung der Kassenleistungen. A r t . 2 4 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, einschlieszlich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beitrage zu Lasten der Versicherten bis auf 3 pCt. des durchschnittlichen oder wirklichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.) Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rückerstattung fordern können. Ermässigung der Beitrage und Erhöhung dev Kassenleistungen. A r t 2 5 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefouds das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beitrage oder eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassenleistungen. A r t . 2 6 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen verpflichtet. Andere Beitrage dürfen von ihnen nicht erhoben werden. 859 Zu anderen Zwecken als den statutenmassigen Unterstutzungen, der statutenmassigen Ansammlung und Erganzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen Beitrage von den Versicherten nicht erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermogen der Kasse nicht erfolgen. Organe der Kasse. A r t . 2 7 . Organe der Kasse sind der Kassenvorstand und die Generalversammlung. Zusammensetzung des Kassenvorstandes. Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein wurde. Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen Der Vorstand hat über jede Aenderung in seinen Zusammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn, bewiesen ward, dass sie letzteren bekannt war A r t . 2 8 . Der Vorstand der Kasse bestellt :
  5. a)aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter, als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich Rechte und Pflichten des Vorstandes Vizepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf A r t 2 9 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich die Dauer von zwei Jahren genannt ; und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf
  6. b)aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit- diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer Vertrage werden namens der Kasse von dem Vorvon zwei Jahren gewählten Beisitzern sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Bei allen ubrigen Rechtsgeschaften und Erklarungen verBeitrage funt Siebentel der Gesammtbertrage übersteigen, tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen Die Legiist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so- timation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei bald sie sechs Achtel übersteigen, em siebenter Beisitzer allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung zu wahlen. der Aufsichtsbehörde bewirkt Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation erDer Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, folgen, wenn im Schasse der Generalversammlung kein soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrückEinwand erhoben wird Andernfalls ist sie geheim und lich der Generalversammlung übertragen sind erfolgt durch Verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als VorstandsLage der Geschäfte erfordert Ei muss den Vorstand mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche binnen, zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies beandie meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der VorWählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichstand i s t beschlussfahig, wenn der Präsident oder der nen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entViceprasident und wenigstens drei Beisitzer anwesend scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. " sind Die Beschlüsse werden mit einfacher StimmenmehrDie Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder heit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorvon einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. sitzende Die Beschlüsse sind in einem besondern-Buche Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie zu protokollieren. spatere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Geist, werden von einem Beauftragteil der Aufsichtsbehörde sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche geleitet. bei, denselben zu prüfen Desgleichen kann der Vorstand Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei Krankenaufseher bestellen. Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos Sie haften der Kasse fur pflichtgetreue Verwaltung bestimmt. Die Neuwahl findet i m Dezember statt. Die Gewählten treten ihr A m t am 1. Januar des folgenden gemass A r t 38 des Krankenversicherungsgesetzes, Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die AusscheiZusammensetzung der Generalversammlung denden ihr Amt weiter zu fuhren. Art. 30. Die Generalversammlung besteht aus sammtScheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer lichen Kassenmitgliedern, welche grossjährig und im 860 Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3 Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeitgebers. (Vgl. Art. 28 des Statuts § 3.) Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimmberechtige Mitglieder der Generalversammlung. Geschäftsordnung der Generalversammlung. Art. 3 1 . Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Fabrikräumen berufen. Ordentliche Generalversammlungen finden statt ; 1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen für den Vorstand ; 2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalversammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt. Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung steht dem Vertreter des Arbeitgebers zu (dem vom Arbeitgeber zu bezeichnenden Vertreter). Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Art. 32. Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob : 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung ; 2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen ; 3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medizinalkollegiums ; 4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintreten ; 5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf Auflösung der Kasse. Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im Art. 28, § 3 Anwendung. Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Streitigkeiten und Beschwerden. Art. 33. Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des KrankenVersicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54 des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2 des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung. A r t . 3 4 . Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwärtiges Statut ist von den H H . Utzschneider und Ed. Jaunez zu Wasserbillig nach Anhörung der in ihrer Fabrik zu Wasserbillig beschäftigten Personen aufgesteltl worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember 1902 in Kraft. 861 Avis. — Chemins de fer. Par arrêté grand-ducal du 4 septembre ct., M. Georges Ulveling, commissaire de district à Luxembourg, a été nommé premier commissaire du Gouvernement pour les affaires des chemins de fer. Luxembourg, le 6 septembre 1902. Le Directeur général des travaux publics, Bekanntmachung. — Gisenbahnen. Durch Großh. Beschluß vom 4. September d. I. ist Hr. Georg U l v e I i n g , Distriktscommissar zu Luxemburg, zum ersten Regierungscommissar für die Eisenbahnangelegenheiten ernannt worden. Luxemburg, den 6. September 1902. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. CH. RISCHARD. Avis. — Service sanitaire. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons pendant le mois d'août 1902. Verzeichniß der im Monat August 1902 in den verschiedenen Kantonen festgestellten ansteckenden Krankheiten. CANTONS 1) 2) Luxembourg 3) Esch-s.-Alz. 4) Clervaux 5) Diekirch 6) Vianden 7) Echternach 8) Remich LOCALITÉS Ville de Luxembourg Verlorenkost Limpertsberg Rollingergrund Septfontaines Bertrange Merl Eich Hunsdorf Hostert Dudelange Differdange Niedercorn Esch-s.-Alz. Petange Weiswampach Holler Lieler Ettelbruck Vianden Echternach Dalheim Dondelange TOTAL: Fièvre typhoïde Coqueluche Diphtérie Scarlatine 6 2 1 5 1 8 1 2 2 1 3 2 1 7 17 1 1 1 1 3 1 7 2 1 1 1 24 1 35 64 3 2 61a 862 Troisième relevé des Permis de chasse délivrés pour l'année de chasse J902—1903. ii Date delà délivrance. Nom et prénoms. Qualité. Résidence. 2 septembre. Fischbach, Michel. Maçon. Weiler (Putscheid) 3 septembre. Kirsch, Eugène. Cultivateur. Ehlange. Diederrich, Mathias. id. id. Aspelt. Reding, Emile. id. id. .620 Baschleiden. Crocius, Charles. id. Notaire. Luxembourg. 626 Orts, Pierre. Secrétaire de légation. Paris. id. 627 Orts, Charles. Elève-ingénieur. id. Liège. 628 Servais, Constant. Officier de marine. id. Ostende. 629 Mehlen, Mathias. id. " Cultivateur. Manternach. 630 Becker, Adolphe. id. Employé. Ettel brück. 631 Kremer, Jean. id. Cultivateur. Mertzig. 632 Heuert/,, Antoine. id. id. Eli. 633 Kœner, Victor. Industriel. Esch s/A. id. 634 Reding, Jules. Luxembourg. Juge. id. 635 Weber, Jean-Baptiste. Jardinier. Remich. id. 636 Dupret, Emile. Etudiant. Luxembourg. id. 637 Filleul, Henri. . Propriétaire. Schrassig. id. 638 Kremer, Eugène. Cultivateur. id. Rœdgen. 639 Mitten, Jacques. Négociant, Kayl. id. 640 Beck, Charles. Lieutenant-commandant. Diekirch. id. 641 Schmitz, Mathias. Cultivateur. Selscheid. 4 septembre. 642 Heinck, Lucien. Négociant. Luxembourg. id. 643 Hentgen, Hilaire. Cultivateur. Rœdgen. •' 7 id. 644 Coster, Félix. Industriel. Reisdorf. id..645 Thiry-Noël, Nicolas. Négociant» 5 septembre. Difterdange, 646 Logelin, Joseph. Entrepreneur, v Obercorn. id. 647 . Ries, Jacques. Propriétaire. Altzingen. id. .648 Abends, Pierre. Aubergiste. 6 septembre. Bonne voie.. .649 Schuman, Jea-Baptiste. Rentier. id. Evrai-ge. 650 Marx, Jean. Sacristain. Harlange. id. 6S1 Châtreur. Ansay, Nicolas. Bigomille. • i d . 652 Paris. Ensch, Ferdinand. Photographe. id. 653 Risch, Charles. Cap. Agronome. id. 654 Ungeschück, Jean-François. Secrétaire communal. .. Bivanie. id. 655 Theisen, Jean-Pierre. id. [commerciales. Sept fontaines,. id. 656 Kesseler, Prosper. Licencié en sciences Esch s./Alz. id. 657 Propriétaire. Mersch. " Servais, Auguste. id. 658 Kiesi, Jean-Pierre. id. Fentauge. id. 659 Jaminet, Jear» Berchem. id; • id. 660 1 507 623 624 863 Avis. — Chambre de commerce. Par arrêté grand-ducal du 2 septembre ct., M. Jean-Pierre Sevenig, professeur de sciences commerciales à l'Ecole industrielle et commerciale à Luxembourg, a été nommé secrétaire de la Chambre de commerce pour un terme de six ans. Bekanntmachung. — Handelskammer. Durch Großh. Beschluß vom 2. d. Mts. ist Hr. Joh. Pet. S e v e n i g , Professor der Handelswissenschaften an der Industrie- und Handels schule zu Luxemburg, zum Sekretär der Handelskammer auf die Dauer von sechs Jahren ernannt worden. Luxembourg, le 4 septembre 1902. Luxemburg, den 4. September 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances. pendant le mois d'août 1902. Nos Noms et domicile des agents. Qualités. Compagnie d'assurances. 1 Thorn-Kayser, Jean, appariteur et sacristain à Hollerich. Agent. 2 Wiltz, Charles, négociant à Remich . id. 3 Busse, Bernard-Frédéric, maréchal des logis de gendarmerie en retraite à Luxembourg. id. 4 id. 5 Derulle, Désiré, agent commercial à Luxembourg. Engling, J.-P., employé à Roodt. Compagnies belges d'assurances générales sur la vie et contre l'incendie. 1) Gladbacher Feuer - Versicherungs-Gesellschaft à M. Gladbach (incendie et bris de glaces). 2) « Zürich » (accidents). 1) Compagnies belges d'assurances générales sur la vie et contre l'incendie. 2) Allgemeine Spiegelglas-Versicherungs Gesellschaft à Berlin. 3) Vaterländische. Transport-Versicherungs-Gesellschaft à Berlin. « Germania » (vie), à Stettin. 6 Vesque, Jérôme, à Hollerich. id. id. Date de l'agréation. 14 août. 21 id. 21 id. 26 id. 30 i d . Compagnies belges d'assurances générales sur la vie et contre l'incendie. « Caisse Paternelle » (vie). 30 id. Luxembourg le 1er septembre 1902. Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom. Voyageurs. RECETTES. Du 1 er au 30 avril Du 1er janvier au 31 mars Du 1er janvier au 30 avril Différence en faveur de Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. fr. 5,049 05 11,781 80 fr. 12,281 90 18,128 05 fr. 487 70 1,520 27 fr. 17,818 65 31,430 12 fr. 16,830 85 15,928 50 fr. 30,409 95 20,788 25 fr. 2,007 97 1,923 99 fr. 49,248 77 38,640 74 1902 fr. 1901 902 35 fr. 9,621 70 fr. 83 98 fr. 10,608 03 1902 1902 1901 1902 fr. 3,130 59. Produit kilométrique correspondant à 1901 fr. 2,634 59. 864 Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*) Voyageurs. . RECETTES. Du 1er au 30 avril Du 1er janvier au 31 mars 1902 Du 1er janvier au 30 avril 1902 fr. 1901 Différence en faveur de 1902 1901 fr. 123,000 00 360,000 00 Marchandises. fr. Recettes diverses. Recettes totales. 748,000 00 fr. 2,626,250 00 84,000 00 295,000 00 fr. 483,000 00 488,750 00 fr. 3,374,250 00 fr. 4,210,000 00 379,000 00 397,500 00 fr. 4,136,250 00 5,096,250 00 5,750 00 835,750 00 855,000 00 3,281,250 00 18,500 00 960,000 00 1902 fr. 72,305 20. Produit kilométriquecorrespondantà 1901 fr. 87,981 32. *) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1 e r et 2e réseau.) Longueur eu exploitation : 189 kilomètres. RECETTES. Voyageurs. Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. Du 1er au 30 avril Du 1er janvier au 31 mars*) 1902 fr. 54,540 95 130,277 08 fr. 308,827 71 798,612 19 fr. 3,134 66 6,306 87 fr. 366,503 32 935,196 14 Du 1er janvier au 30 avril 1902 1901 fr. 184,818 03 179,454 06 fr. 1,107,439 90 1,169,542 97 fr. 9,441 53 9,753 74 fr. 1,301,699 46 1,358,750 77 1902 1901 5,363 97 Différence en faveur de Produit kilométrique correspondant à 62,103 07 312 21 57,051 31 1902 fr. 20,948 85, soit par jour-kilomètre fr. 57,39. 1901 22,100 90, fr. 60,55. *) Recettes arrêtées au 31 janvier 1902. Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette. Longueur en exploitation : 41 kilomètres. RECETTES. Marchandises. Voyageurs. Recettes diverses. Recettes totales. Du 1er au 30 avril Du1erau 31 mars 1902 fr. 12,963 10 25,786 25 fr. 8,111 40 15,648 50 fr. 369 00 1,107 00 fr. 21,443 50 42,541 75 Du 1er janvier au 30 avril 1902 1901 fr. fr. 23,759 90 23,970 00 fr. 1,476 00 1,476 00 fr. 1902 fr. 38,749 35 33,599 90 5,149 45 63,985 25 59,045 90 4,939 35 Difference en faveur de l'année 1901 fr. fr. 210 10 1902 fr. 4,681 84. Produit kilométrique correspondant à 1901 fr. 4,320 43. Luxembourg, Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.