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Arrêté du 29 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de maladie de la société anonyme des Chemins de fer cantonaux Luxembourgeois à Di

865 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mardi, 9 septembre 1902. N° 62. Arrêté du 29 août 1902, portant approbation des statuts de la caisse de maladie de la société anonyme des Chemins de fer cantonaux Luxembourgeois à Diekirch. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que la Société anonyme des Chemins de fer cantonaux Luxembourgeois établie à Diekirch, qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie ; Attendu que les statuts de cette caisse, établis conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Dienstag, 9. September 1902. Beschluß vom 29. August 1902, die Genehmigung der Statuten der Krankenkasse der anonymen Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen zu Diekirch betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901, die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; In Erwägung, daß die anonyme Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen zu Diekirch, welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, für ihre Arbeiter eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen; I n Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entspricht; Beschließt: Arrête : er Art. 1 . Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie établie pour la Société anonyme des Chemins de fer cantonaux Luxembourgeois établie à Diekirch sont approuvés. Art. 1. Das Statut der Krankenkasse der anonymen Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen zu Diekirch wird hiermit genehmigt. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem Art. 2. Le présent arrêté avec les statuts y. dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial" annexés sera publié au Mémorial. veröffentlicht werden. Luxemburg, den 29. August 1902. Luxembourg, le 29 août 1902, Der Staatsminister, Präsident Le Ministre d'État, der Regierung, Présidant du Gouvernement, EYSCHEN. Eyschen. 866 Statuten der Fabrikkasse der anonymen Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen zu Diekirch. Name und Sitz der Kasse, A r t . 1. Die Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen zu Diekirch errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen « Krankenkasse der Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen » führen wird und ihren Sitz zu Diekirch haben wird. Versicherungspflicht. Art. 2 . Alle bei der Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen beschäftigten Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorübergehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist. Befreit von dieser Versicherungspflicht sind :

  1. a)Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000 Franken für das Jahr übersteigt ;
  2. b)diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen, auf Gagenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3a des Gesetzes.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Naturalbezüge. Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Versicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens dreizehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Gehaltsauszahlung oder auf eine den Bestimmungen des Art. 14 des Krankenversicherungs-Gesetzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung zusteht. Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätestens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse bleiben, so lange ihre Beschäftigung bei der Gesellschaft dauert, können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden sind. Freiwillige Mitgliedschaft. A r t . 3 . 1. Alle nicht versicherungspflichtige Personen, welche bei der Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen beschäftigt sind, können der Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand solcher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen lassen. Ergibt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufnahme ab, erworben. Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassenvorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach bewirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit einem Exemplar dieses Statuts. 2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung der Gesellschaft ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige Absichten bekunden. Die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft bei der Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben, noch Kassenämter bekleiden. 3. Die Mitgliedschaft für nicht Versicherungspflichtige Personen erlischt:
  3. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Kassenvorstand ;
  4. b)wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beiträge geleistet werden. Eintrittsgeld. A r t . 4. Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Krankenkasse angehört haben. Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordentlichen Beitrages zu entrichten. Ausschluss aus der Krankenkasse, A r t . 5. Freiwillige Kassenmitglieder, welche wiederholt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen werden. Krankenunterstützung für die bei der Gesellschaft beschäftigten Mitglieder. A r t . 6. Als Kranken Unterstützung gewährt die Kasse den bei der Gesellschaft beschäftigten Mitgliedern : I . Vom Beginn der Krankheit ab, freie ärztliche Behandlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel. 867 Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den beitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf Aerzten, Apothekern [und, wenn thunlich, mit Kranken- Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitgliehäusern, schriftliche Verträge abzuschliessen und zwar in der, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechselndoppelter Ausfertigung und höchstens für die Dauer von der Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der drei drei Jahren. letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungs. Diese Verträge müssen folgenden Bedingungen ent- perioden, oder, wenn das Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit bei der Gesellschaft beschäftigt war, der Durchsprechen ; 1) ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern schnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossherzog- stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die! Feststellung thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den Ver- erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassenvorstand. Unter die Bezeichnung « Krankheiten » fallen auch die tragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine laufende Liste eingetragen, welche den Betheiligten zur Kenntniss Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr gebracht wird ; 2) bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde. Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung Recht, aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu wählen. Eine Abänderung an dieser Wahl während gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie Kredem Laufe derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung dite auf Krankenlohn bewilligt werden. Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der des Kassenvorstandes zulässig ; 3) die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf einem durch die Generalversammlung, nach Anhörung des der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätesMedizinalkollegiums, zu bestimmenden Modus ; 4) alle Reisekosten, welche im Interesse von Kassen- tens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des mitgliedern und andern nicht zur Kasse gehörigen Klienten Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes verursacht werden, sind der Kasse im Verhältniss der Ge- erst mit Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn sammtzahl der im Laufe derselben Reise besuchten Kran- der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter ken zu vergüten. - In Rechnung werden nur die im Bezirke der Kasse aus- Ziffer 1 und 2,bezeichneten Leistungen. geführten Reisen gebracht, sofern der Kassenvorstand Krankenunterstützung für nicht bei der Gesellschaft nicht anders bestimmt hat ; beschäftigte Mitglieder. 5) beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser, der A r t . 7. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden Weine, der Bruchbänder und aller andern Heilmittel aus der Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen bei beobachten die Aerzte die durch die Regierung vorge- der Kasse verbleiben, erhalten als Krankenunterstützung, schriebenen Bestimmungen zwecks Behandlung der auf so lange sie sich im Bezirke der Gemeinden Diekirch, Kosten der Armenpflege behandelten Kranken sowie die Bettendorf, Fuhren, Vianden, Beckerich, Redingen, Foldurch den Kassenvorstand nach Anhörung des Medizinal- scheid, Bondorf und Perl aufhalten, die Unterstützung kollegiums zu erlassenden Vorschriften ; nach Art. 6, nach dem Durchschnittsverdienste der drei 6) der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüberwachung Löhnungsperioden vor dem Ausscheiden aus der Gesellan, welcher alle Aerzte sich bedingungslos zu unterwerfen schaft der Luxemburger Kantonalbahnen, haben ; Verpflegung im Krankenhause. 7) die Apotheker müssen der Kasse die. Arzneimittel, A r t . 8. Der Vorstand kann an Stelle der KrankenunterWeine, Mineralwasser, Bruchbänder und alle andern Heilmittel mindestens zu denselben Bedingungen wie. den stützung der Art. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung im Krankenhause gewähren, und zwar : Armen büreaux liefern ; 1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind 8) die in einem der Kasse nicht zugehörigen Krankenhause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung dieser Anstalt zu unterwerfen ; 9) sofern die Heilkunstverständigen die sie betreffenden oder unabhängig von derselben, wenn die Art der KrankBestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, so kann der heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflichtwidrig- stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt keiten dem Medizinalkollegium zur Verhängung weiterer werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17 Nr. 2 Disziplinarstrafen anzeigen. II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachein Krankengeld in Höhe der Hälfte des wirklichen Ar- tung erfordert, worüber der behandelnde Arzt entscheidet; 868 2) für sonstige Erkrankte unbedingt. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder thelweise aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 6 und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine solchen Angehörigen, so erhält derselbe neben freier Kur und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe bis zu einem Achtel des im Art. 6 festgesetzten durchschnittlichen Tagelohnes. Unterstützung der Wöchnerinnen. A r t . 9. Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die Bauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. In den im Art. 8 bezeichneten Fällen kann der KassenTorstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und Verpflegung in einem Krankenhause oder in einem Asyle gewähren. Unterstützung erkrankter Familienangehöriger. Art. 10. Die nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Familienangehörigen der Kassenmitglieder erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel. Als Familienangehörige der Kassenmitglieder sind die in demselben Hause mit den Versicherten wohnenden und mit ihrem Unterhalte ganz oder grösstentheils auf dieselben angewiesenen Ehegatten, Eltern und noch nicht erwerbsfähigen Kinder derselben anzusehen. Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. Art. 11. Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch die von ihm bezeichnete Person einen Schein ausstellen zu lassen, welcher zunächst als Legitimation bei dem behandelnden Arzte dient. Auf diesem Schein wird vermerkt : A. durch den behandelnden Arzt : 1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit, 2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in seiner Wohnung, 3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der Arbeitsfähigkeit. B. durch den Vorgesetzten : 1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit, 2° Lohnsatz, 3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gearbeitet wurde oder nicht. Ueber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem. behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betreffenden Bemerkungen zu führen. Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer, welcher auf demselben den zu beanspruchenden Krankenlohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf das Mitglied auf demselben Scheine quittirt. Arbeitete das Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen. Erkrankte und in Folge von Krankheit erwerbsunfähige Kassenmitglieder müssen die. Vorschriften des sie behandelnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbesondere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behandelnden Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Verordnung des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal besuchen, keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung hindernde Handlung vornehmen, die Arbeit nicht aufnehmen bevor der behandelnde Arzt sie für genesen erklärt hat. Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Vorschriften, insoweit als dieselben durch Art. 17 Nr. 1 und 2 des. Gesetzes vom 31 Juli 1901 vorgesehen sind, werden die Krankengelder nicht ausbezahlt. Besondere Pflichten der aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Mitglieder in Krankheitsfällen. A r t . 12. An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2) bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, während welcherder Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer andern Krankenkasse zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer andern Kasse beigetreten ist. Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr. verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwehdung verweigern. 869 Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung. Art. 13. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von ihnen persönlich oder von ihren Familienmitgliedern eingegangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs Tagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf alle auf diese andere Versicherung bezüglichen Fragen gewissenhaft zu antworten, Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und 7 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde. Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der Krankenunterstützungen. A r t . 14. Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann die in Art. 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten werden. Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres für 13 Wochen bezogen hat, wird im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbeiträge wieder beziehen. Sterbegeld. A r t . 15. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann. Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an die Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche das Begräbniss besorgt haben, ausbezahlt und zwar binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Präsidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen Anmeldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister, Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. A r t . 16. Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft erwerbslos werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens für drei Wochen. Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar. Beiträge. Art. 17. Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 Prozent des gemäss Art. 6 Nr. 2 festgesetzten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 5 Fr. für den Arbeitstag nicht übersteigt. Die Beiträge sind an jedem Löhnungstage für die abgelaufene Löhnungsperiode für die bei den Luxemburger Kantonalbalmen beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge nicht entrichtet. A r t 18. Die Direktion ist befugt, an jedem Löhnungstage seinen versicherungspflichtigen Beamten und Arbeitern zwei Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge, soweit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom Lohne abzuhalten. Streitigkeiten zwischen der Direktion und den von ihr beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der letzteren werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Ges.) Sonstige Einnahmen der Kasse. A r t . 19. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden Strafgeldern fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie diejenigen, welche wegen Zuwiderhandlungen der Reglemente der Luxemburger Kantonalbahnen erhoben sind. Für angerichteten Schaden entrichtete Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen. Besondere Rechte der Kasse. A r t . 20. Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des Gesetzes zugestandenen Rechte. Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben, Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet werden. Kassenführung und Rechnungslage. Art. 2 1 . Die Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf 870 ihre Kosten einen Buchhalter, welcher die gesammte Rech- drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls nungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat. bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen. und Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Bestände Erhöhung der Beiträge und Ermässigung sind gesondert zu verwahren. der Kassenleistungen. ' Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in Art. 2 5 . Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen werden kann. Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs- die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14 Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die Versicherten bis auf 3 pCt. des durchschnittlichen oder vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstütz- wirklichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und Gesetzes.) Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gefestgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so hat die Gesellwerden. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte schaft der Luxemburger Kantonalbahnen die zur Deckung Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Revi- derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu sionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseund spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die ren Stand der Kasse keine Rückerstattung fordern kann. Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Kassenzu beantragen. leistungen, Art. 2 6 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass Art. 2 2 . Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbs- Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermäsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, sigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleisbinnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande tungen herbeizuführen. der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassenleistungen. Anlage der Kassengelder. A r t . 2 7 , Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber Art. 2 3 . In der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vorhanden lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erMonatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hoben werden. Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unterhinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versiche- stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungsrungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Bestände nicht aus, um die laufenden Aus- kosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht erhoben gaben der Kasse zu decken, so sind von der Gesellschaft werden und Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse der Luxemburger Kantonalbahnen die erforderlichen nicht erfolgen. Organe der Kasse. Vorschüsse zu leisten, welche ihr aus etwaigen späteren A r t . 2 8 . Organe der Kasse sind der Kassenvorstand Ueberschüssen erstattet werden. Wertpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur und die Generalversammlung. vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer BetriebsZusammensetzung des Kassenvorstandes. gelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem GeneA r t . 2 9 . Der Vorstand der Kasse besteht: raleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes)
  5. a)aus dem Direktor, als Vorsitzenden, und dem Buchniederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit führer, welcher zugleich Vicepräsident ist ; letzterer wird den Kassenbeständen zu verwahren. vom Delegirten Administrator auf die Dauer von 2 Jahren Reservefonds. genannt ; Art. 2 4 . Die Kasse hat einen Reservefonds im Minb) aus fünf, von allen Mitgliedern der Kasse ohne Mitdestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der wirkung des Direktors aus der Mitte der stimmberechtigten 871 Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Beisitzern. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen, ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und sobald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer zu wählen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, ' sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. lieber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertrugen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand binneu zehn Tagen berufen, wenn-zwei Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vicepräsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besondern Buche zu protokolliren. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche, bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand Krankenaufseher bestellen. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich, Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes. Zusammensetzung der General-Versammlung. . Art. 3 1 . Die Generalversammlung besteht : Aus Vertretern der Kassenmitglieder und des Direktors, Für die Wahl der ersteren werden sämmtliche Kassenmitglieder in folgende Abtheilungen eingetheilt : 1° die Beamten der Direktion ; 2° die Beamten und Arbeiter des Stations- und Zugdienstes ; 3° die Beamten und Arbeiter des Unterhalts und der Aufsicht der Bahn der Linie Diekirch-Vianden ; 4° die Beamten und Arbeiter des Unterhalts und der Aufsicht der Bahn der Linie Nördingen-Martelingen ; 5° die Beamten und Arbeiter des Fahrdienstes der beiden Linien. Für jede Abtheilung wird durch eine besondere Wahl wenigstens ein Vertreter und soviele Vertreter gewählt, als die Zahl der Versicherten einer Klasse durch fünf dividirbar ist. Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Vertreter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche drei Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag in allen Stationen und Halten erfolgen muss, anzugeben. Wahlberechtigt und wählbar sind die grossjährigen, im Rechte und Pflichten des Vorstandes. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen KassenA r t . 3 0 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich mitglieder, mit Ausschluss derjenigen, welche der Kasse und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf auf Grund des Art. 3 Nr. 2 angehören. diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche Die Wahl der Vertreter erfolgt durch verdeckte Stimmnach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. zettel, jeder Wählende schreibt soviel Namen auf als MitVerträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzen- glieder in seiner Abtheilung zu wählen sind; die Stimmden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei zettel sind unter geschlossenem Umschlag an den Direktor allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt zu richten, welcher sie bei der Generalversammlung öffnet. der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die LegitimaDie Wahl erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen im tion des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Art. 29, §§ 3 und 4. Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der AufAm Schlusse jedes Kalenderjahres scheidet die Hälfte sichtsbehörde bewirkt. der Vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden. 872 durch das Loos bestimmt ; die Neuwahlen finden im Dezember für das folgende Kalenderjahr statt. Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet durch die Abtheilung', von welcher er gewählt war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl statt. In der Generalversammlung führt jeder Vertreter der Kassenmitglieder eine Stimme, der Director führt im Ganzen zwei Stimmen, Geschäftsordnung der Generalversammlung. A r t . 32. Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Stationen und Halten berufen. Ordentliche Generalversammlungen finden statt : 1° im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen für den Vorstand ; 2° im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalversammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt. Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung steht dem Direktor zu. Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. A r t . 33. Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob : 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung ; 2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen ; 3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medizinalkollegiums ; 4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintreten ; 5. Beschlussnahme über Anträge des Verwaltungsrathes der Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen auf Auflösung der Kasse. Bei Beschlussnahme uad bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen die Stimmen des Direktors. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit des Direktors von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die. Bestimmungen im A r t . 29, § 3 Anwendung. Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Streitigkeiten und Beschwerden. A r t . 3 4 . Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des KrankenVersicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerdon gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss A r t . 54 des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und A r t . 43 § 2 des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung. A r t . 3 5 . Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwärtiges Statut ist von der Gesellschaft der Luxemburger Kantonalbahnen zu Diekirch, nach Anhörung der bei ihrer Gesellschaft beschäftigten Personen aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem 1. September 1902 in Kraft. Caisse d'épargne. — A la date du 4 et resp. 5 septembre 1902, les livrets Nos 58948, 96321 et 70695 ont été déclarés annulés et remplacés par des nouveaux. 873 Statuten der Krankenkassen der Luxemburger Tuchfabriken zu Pulvermühl und Schleifmühl. *) (Genehmigt durch Beschluss vom 5. September 1902, Nr. 60, S, 844.) Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Name und Sitz der Kasse. A r t . 1. Die Firma Luxemburger Tuchfabriken zu Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Der Kassenvorstand kann den Gesundheits(...)nd solPulvermühlSchleifmühlerrichtetauf Grund des Art. 44 des Gesetzes cher freiwilliger Mitglieder Sizilien untersuchen lassen. vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Krankenkasse für die Fabriken der Luxemburger Tuchfa- Erkrankung, aber einen nicht normalen GesundheitszuPulvermühl führt und ihren Sits zu Pulvermühl stand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung briken zu Schleitmühl Schleifmühl erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufhat. nahme ab erworben. Versicherungspflicht. Freiwillig beitretende Personen erhalten vom KassenA r t 2. Alle bei den Luxemburger Tuchfabriken vorstande spätestens am ersten Löhnungslage nach begegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung, der einem Exemplar dieses Statuts. Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern 2. Kassenmitglieder, welche aus der Fabrik scheiden, die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegen- und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge standes nur vorübergehend, oder im Voraus durch den welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs. (Fabrik-) Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so lange Woche beschränkt ist. freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich aufBefreit von dieser Versicherungspflicht sind : halten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich des
  6. a)Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt Zuschusses der Arbeitgeber entrichten ; es sei denn, dass oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000 sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige Franken für das Jahr übersteigt ; Absichten bekunden. 6) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausauf Gegenseitigkeit beruhenden Hülf-kasse sind, (Art. üben, noch Kassenämter bekleiden. 3a des Gesetzes.) 3. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige Als Gehalt oder Lohn gellen auch Tantiemen oder Na- Personen erlischt : turalbezüge.
  7. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver- an den Kassenvorstand ; sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der
  8. b)wenn an zwei aufeinanderfolgenden ZahlungsterErkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens dreiminen nicht die vollen Beiträge geleistet werden. zehn Wochen, entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Gehaltsauszahlung, oder auf eine den Bestimmungen des Eintrittsgeld. Art. 14 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende Art. 4. Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs oder gleichwertige Unterstützung zusieht. Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten späte- von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, stens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse Krankenkasse angehört haben. bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert, Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichkönnen aber mit dem Schluß des Rechnungsjahres aus- teten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor- ordentlichen Beitrages zu entrichten. her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem Ausschluss aus der Krankenkasse. Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass. sie MitA r t . 5. Freiwillige Kassenmitglieder, welche wiederglieder einer den Anforderungen des Art. 3a des Kranken versicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen sind. werden. Freiwillige Mitgliedschaft. Art. 3. 1. Alle nicht Versicherungspflichtige. Per- Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder. sonen, welche in der Fabrik beschäftigt sind, können der Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei Art. 6. Als Krankenunterstützung. gewährt die Kasse dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern : *) Irrthümlich sind die Statuten der beiden obgenannten Fabrikkassen als genau übereinstimmend mit. dem Statut der Fabrikkasse zu Ettelbrück angeführt worden und ist die diesbezügliche Bekanntmachung S. 852 demgemäss zu berichtigen. 62a 874 I. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche BehandDie Krankenunterstützung wird für die Dauer der lung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähn- Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf liche Heilmittel. der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Zu diesem Zweck schliesst der Kassenvorstand mit den Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) späAerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken- testens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn häusern schriftliche Verträge ab, und zwar in doppelter des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des KrankenAusfertigung, und höchstens für die Dauer von drei Jahren. geldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossher- Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im zogthum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen. Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine Beamten, Werkmeistern und sonstigen gegen festes laufende Liste eingetragen, welche den Beiheiligten zur Gehalt Angestellten, welche während der Dauer ihrer Kenntniss gebracht wird. Erkrankung ihr volles Gehalt weiter beziehen, wird solches Bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das Recht derart gekürzt, dass der Restbetrag mit dem statutenaus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu wählen. mässigen Krankengelde zusammen den Betrag des ganzen. Eine Abänderung an dieser Wahl während dem Laufe Gehaltes ausmacht. In keinem Falle sollen beide Bezüge zusammen dasderselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des Kassenfestgesetzte Gehalt übersteigen. vorstandes zulässig. Die in einem der Kasse nicht zugehörigen KrankenKrankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften Mitglieder. dieser Anstalt zu unterwerfen. Art. 7. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom drillen Tage aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2), nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im Tagelohnes derjenigen Mitgliederklasse, welcher das Mit- Bezirke der Gemeinde Hamm aufhalten, die Unterstützung nach Art. 6 nach derjenigen Mitgliederklasse, welcher sie glied angehört. Zu diesem Zweeke werden die Mitglieder in folgende vor ihrem Ausscheiden aus der Fabrik zuletzt angehört haben. 6 Klassen eingetheilt : Verpflegung im Krankenhause. Tages- Durchschnitts-- Tägliches A r t . 8. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenverdienst. verdienst. Krankengeld. 1. Klasse Franken 4.00—5.00 Fr. 4.50 Unterstützung der Art. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung Fr. 2.25 im Krankenhause gewähren, und zwar : 2. 1.75 3.00-4.00 3.50 1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind 3. 1.25 2.50 2.00—3.00 oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der 4. Frauen mit weniger Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung 0.875 als Franken 1.75 1.75. oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank5. Knaben unter 16 heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung Jahren mit weniger stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht geals Franken 1. 50 1.50 0.75 nügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine an6 Mädchen unter 16 steckende ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Jahrenmit weniger Art. 17 Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt als Franken 1.25 1.25 0.625 Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Sätze durch die Regierung statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch An- Arzt entscheidet ; schlag in allen Arbeitsräumen der Fabrik bekannt zu 2) für sonstige Erkrankte unbedingt. machen. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte AngeUnter die Bezeichnung von «Krankheiten» fallen auch hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise die Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben gilt der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 6 ihr früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde. und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu geDas Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung währen. gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie Unterstützung der Wöchnerinnen, Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden. A r t . 9. Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des Beobacht 875 letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, sondere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behan•mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des delnden Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse Verordnung des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die besuchen, keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre GeDauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, eine nesung hindernde Handlung vornehmen, die Arbeit nicht Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Er- aufnehmen bevor der behandelnde Arzt sie für genesen krankungen, welche bei der Entbindung oder während erklärt hat. der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denA r t . 11. Bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende selben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrank- Vorschriften, insoweit als dieselben durch Art. 17 Nr. 1 ungen. und 2 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 vorgesehen sind, In den im Art. 8 bezeichneten Fällen kann der Kassen- werden die Krankengelder nicht ausbezahlt. vorstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und VerBesondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen pflegung in einem Krankenhause oder in einem Asyle Mitglieder in Krankheitsfällen. gewähren. A r t . 12. An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2) Wenn bei Entbindungen von Ehefrauen von Mitgliedern die Hebamme die Zuziehung eines Geburtshelfers ver- bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorlangt, erfolgt diese Zuziehung für Rechnung der Kasse. stand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, wähA r t . 10. Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich rend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch die muss. Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder von ihm bezeichnete Person einen Schein ausstellen zu lassen, welcher zunächst als Legitimation bei dem behan- durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die delnden Arzte dient. Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten Auf diesem Schein wird vermerkt : beantragt. A. durch den behandelnden Arzt : Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik 1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsheit, 2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr. seiner Wohnung, 3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der Ar- verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. beitsfähigkeit, B. durch den Vorgesetzten : Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit, Versicherung. 2° Lohnsatz, A r t . 13. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer 3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede ge- Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von arbeitet wurde oder. nicht. ihnen persönlich oder von ihren Familienmitgliedern, Ueber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem eingegangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betreffen- Tagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder den Bemerkungen zu führen. vom Tage seines Beitritts zu der neuen KrankenverBehufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das sicherung ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demMitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer, selben auf alle auf diese andere Versicherung bezüglichen welcher auf demselben den zu beanspruchenden Kranken- Fragen gewissenhaft zu antworten. lohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig das Mitglied auf demselben Scheine quittirt. Arbeitete das gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese 7 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen. zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezoErkrankte und in Folge von Krankheit erwerbsunfähige genen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittKassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behan- lichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, delnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbe- welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde. 876 Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der KrankenUnterstützungen. A r t . 14. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beiheiligung bei Schlägereien oder Raufhandeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann die in Art, 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten werden. Einend Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen Unterstützungen unterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbeträge wieder beziehen. Sterbegeld. Art. 15. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld im. zwanzigfachen Betrage des für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag achtzig Franken übersteigen oder unter vierzig Franken herabgehen kann. Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein Begräbnis besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Präsidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen Anmeldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister. Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. A r t . 16. Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Mitgliederschaft einer Fabrik- oder Bezirkskrankenkasse erwerblos werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens für drei Wochen. Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar. Beiträge. A r t . 17. Die Beiträge werden festgesetzt auf drei Prozent des durch Art. 6 Nr. 2 für jede der dort bezeichneten Mitgliederklassen festgesetzten durchschnittlichen Tagelohnes, und zwar für : Davon durch die Mitglieder Arbeitgeber Die 1. Klasse auf131/2Cent. 9 Cent. 4 ½ Cent. 2. 7 10 ½ 3½ 3. 5 7½ 2½ 4. 5 1/4 3½ 1¾ 5. 4½ 3 1½ 6. 3¾ 2½ 1¼ Die Beitrage sind an jedem Lohnungstage, für die abgelaufene Löhnungsperiode, für die in der Fabrik beschäftigten Versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge nicht entrichtet. Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede Woche zu sechs Arbeitstagen berechnet, ohne Berücksichtigung der Feier-, Urlaubs- und sonstigen Tage, an denen das Mitglied aus irgend welchen privaten Veranlassungen der Berufsarbeit in der Fabrik ferngeblieben. Arbeitstage, an denen die Fabrik ruhte, sind nicht in Anrechnung zu bringen. Art. 18. Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löhnungstage seinen versicherungspflichtigen Arbeitern zwei Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge, soweit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom Lohne abzuhalten. Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der letzteren werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Ges.) Sonstige Einnahmen der Kasse. A r t . 19. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie diejenigen, welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden entrichtete Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen. Besondere Rechte der Kasse. A r t . 20. Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des Gesetzes zugestandenen Rechte. Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben. Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung 877 weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet werden. Kassenführung und Rechnungslage. A r t . 2 1 . Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verantwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter, welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen, den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen, getrennt festzustellen ; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt werden kann. Der Buchführer stellt ferner den jährlichen RechnungsAbschluss, und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheils- und Sterbefälle, über die, vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Revisionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu beantragen. Art. 2 2 . Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen, nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeil des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzergen. Anlage der Kassengelder. A r t . 23. la der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden. Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be- triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassenbeständen zu verwahren. Reservefonds. Art. 2 4 . Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen. Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der Kassenleistungen. A r t . 2 5 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der Versicherten bis auf 3 pCt. des durchschnittlichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.) Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rückerstattung fordern können. Ermässigung der Beitrage und Erhöhung der Kassenleistungen. A r t . 2 6 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassenleistungen. A r t . 2 7 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden. Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unterstützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten, dürfen Beiträge von den Versicherten nicht erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht erfolgen. Organe der Kasse. A r t . 28. Organe der Kasse sind der Kassenvorstand und die Generalversammlung. 878 Zusammensetzung des Kassenvorstandes. A r t . 29. Der Vorstand der Kasse besteht :
  9. a)aus'dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter, als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich Vicepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf die Dauer von zwei Jahren genannt ;
  10. b)aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte der stimm berechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Beisitzern. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen, ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, sobald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer zu wählen. Die Wahl der Beisitzer kann durch Acclamation erfolgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen, oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die. erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, hei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. • Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aende- rung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. Rechte und Pflichten des Vorstandes. A r t . 3 0 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den Vorstand nach nassen. Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand hinnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vicepräsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheitentscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu protokolliren. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand Krankenaufseher bestellen. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes. Zusammensetzung der Generalversammlung, A r t . 3 1 . Die Generalversammlung besteht aus sämmtlichen Kassenmitgliedern , weiche grossjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3 Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeitgebers. (Vgl. Art. 29a des Statuts.) Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung. Geschäftsordnung der General- Versammlung. A r t . 3 2 . Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Fabrikräumen berufen. 879 Ordentliche Generalversammlungen finden statt : 1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen für den Vorstand ; 2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalversammlung muss binnen drei Woehen erfolgen, wenn der zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt. Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung steht dem vom Arbeitgeber zu bezeichnenden Vertreter zu. Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. A r t . 3 3 . Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande, liegt der Generalversammlung ob : 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung ; 2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen ; 3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medizinalkollegiums ; 4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und der Beiträge, soweit sie nicht stätutenmässig in Form einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintreten ; 5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf Auflösung der Kasse. Avis. — Notariat. Par arrêté grand-ducal en date du 8 septembre courant, il a été accordé à M. Jean Fehlen, sur sa demande, démission de ses fonctions de notaire dans le canton de Mersch, à la résidence de Beringen. Luxembourg, le 9 septembre 1902. Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im Art. 29, § 3 Anwendung. Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Streitigkeiten und Beschwerden. A r t . 3 4 . Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. * Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des KrankenVersicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege, sind gemäss Art. 54 des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte, Bes hwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 §2 des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen, und den Vorstand oder einen oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Beaufsichtigung der Rasse und Inkrafttretung. A r t . 3 5 . Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten Gewerbe-Inspektor wahrgenommen. Gegenwärtiges Statut ist von den Luxemburger Tuchfabriken zuPuvermühlSchleimühl,nach Anhörung der in ihrer Fabrik zuPuvermühlSchleimühlbeschäftigtenPersonen aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember 1902 in Kraft. Bekanntmachung. — Notariat. Durch Großh. Beschluß vom 8. September ct. ist Hrn. Johann Fehlen, auf sein Ansuchen, Entlassung aus seinem Amte als Notar im Canton Mersch, mit dem Amtswohnfitz Beringen, bewilligt worden. Luxemburg, den 9. September 1902. Le Ministre d'Etal, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 880 Avis. — Service Bekanntmachung. — agricole. Par arrêté grand-ducal en date du 2 septembre courant, il a été accordé à M. Michel Koch, c o n ducteur auxiliaire près l'administration du service agricole, sur sa demande, démission de ses dites fonctions. Par un autre arrêté, portant la même date, M . Alphonse Deitz, employé t e m p o r a i r e , à été p r o m u aux fonctions de conducteur auxiliaire près la même administration. Luxembourg, le 8 septembre 1902. Durch einen andern Beschluß gleichen Datums, ist Hr. AIph. Deitz, Hilfsbeamter, zum H i l f s conducteur bei derselben Verwaltung ernannt worden. Luxemburg, den 8. September 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, D e r Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. Ackerbauverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 2. September ct. ist H r n . Mich. K o c h , Hilfsconductenr der Ackerbauverwaltung, auf sein Ansuchen, Entlassung aus seinem Amte bewilligt worden. — Société anonyme des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Numéros des litres sortis au tirage du 20 août 1902 pour être amortis. 1° Actions anciennes (remboursables à 500 frs. à partir du 2 janvier 1903. 1,461 à 1,480 20 20 7,301 à 7,320 22,101 à 22,114 14 20 28,581 à 28,600 36,661 à 36,672 12 36,675 à 36,676 2 36,679 à 36,680 2 41,021 à 41,040 20 Nos 47,461 à 47,480 48,121 à 48,139 20 19 Total 149 2° Actions privilégiées (remboursables à 150frs.) à partir du 2 janvier 1903. 46 1 1 394 Total 3° Obligations 3% (remboursables à 500 frs. moins l'impôt) à partir du 3 novembre 1902. 1,181 à 1,190 2,681 a 2,690 3,871 à 3,880 4,849 à 4,850 5,541 à 5,550 7,601 à 7,610 13,411 à 13,420 13,651 à 13,660 13,981 à 13,990 16,241 à 16,250 17,451 à 17,460 17,991 à 18,000 23,980 à 23,989 24,590 à 24,599 24,850 à 24,856 25,180 à 25,189 26,290 à 26,299 28,000 à 28,009 10 10 10 2 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 7 10 10 10 Nos 28,760 à 28,769 29,970 à 29,979 33,401 a 33,410 35,611 à 35,620 38,534 à 38,540 39,871 à 39,880 41,421 à 41,430 41,811 à 41,820 43,011 à 43,020 45,531 à 45,540 46,411 à 46,420 50,001 à 50,010 50,851 à 50,860 51,491 à 51,500 51,911 à 51,920 55,231 à 55,240 58.311 à 58,320 59,041 à 59,050 10 10 10 10 7 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 59,671, à 59,680 61,431 à 61,439 64,781 à 64,790 65,191 à 65,200 66,801 à 66,810 71,011 à 71,020 75,431 à 75,440 76,221 à 76,230 77,151 a 77,160 77,401 à 77,410 77,771 à 77,780 79,261 à 79,267 80,741 à 80,750 80,831 à 80,840 81,171 à 81,176 83,191 à 83,200 87,781 à 87,790 91,561 à 91,570 10 9 10 10 10 10 10 10 10 10 10 7 10 10 6 10 10 10 881 №• 93,371 à 93,380 — 94,021 à 94,030 — 95,191 à 95,200 —• 95,821 à 95,850 — 97,181 à 97,190 — 98,361 à 98,370 — 98,381 à 98,390 — 100,661 à 100,670 — 103,111 à 103,119 . ; . . . . . . . . . . . . . . . . 10 10 10 10 10 10 10 10 9 . .• . . . . . . . N«» 105,731 à i o s j i o — 106,801 à 106,810 — 109,221 à 109,233 — 111,681 à 111,700 — 112,241 à 112,260 — 113,781 à 113,800 — 119,101 à 119,120 — 120,061 â 120,080 — 122,781 a 122,800 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 10 13 20 20 20 20 20 20 N« 131,621 à 131.610 — 140,581 à 140,600 — 140,821 à 140,840 — 142,501 à 142,520 — 148,941 a 148,960 — 150,021 à 150,040 — 150,921 à 130,940 . . . . . . . . . 20 . . 20 . . 20 . . 20 . . 20 . . 20 . . m Total. . . 90a Le paiement des coupons, en général, et le remboursement des titres ci-dessus s'effectueront : à Bruxelles, à la succursale de la Banque de Paris et des Pays-Bas ; — à Liège, à la Banque Dubois ; — à Luxembourg, à la Banque Internationale ; — à Berlin, à la National-Bank für Deutschland ; — à Francfort, à la Commerz- und Disconlo-Bank. Titres amortis dont le remboursement n'a pas été réclame (septembre 1902). Actions anciennes (remboursables à S00 frs.) Actions privilégiées (remboursables à'ISO frs. Années des tirages. -Année« des tirages. 1901: 2,741 à 2,744. 1 9 0 1 : 2 . 7 4 7 . .. . 1901 ; 2,732 à 2,753 . 1 9 0 1 : 2,756 . . . 1899: 5,113 . . . 1901: 5,881 . . . 1901 : 5,886 . . . 1 9 0 1 : 5,893 . . . 1 9 0 1 : 5,895 . . . 1 9 0 1 : 5,897 à 5,900 1900 : 14,401 à 14,409 1 9 0 0 : 14,416 . . . 1 9 0 0 : 18,403 . . . 1900 : 26,501 à 26,502 1900: 32,586 . . . 1900 : 32,593 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1 2 1 1 1 1 1 1 4 9 1 1 2 1 i 1873 : 34,339 à 34,340 1901 : 34,386 à 34,389 1901 : 54,391 à 34,392 1900 : 34,481 . . . 1900 : 34,483 . . . 1900 : 34,489 . . . 1900: 54,492 . . . 1900 : 54,496 à 34,499 1901 : 57,916 à 37,920 1900: 40,739 . . . 1901 : 41,682 . . . 1901 : 41,684 à 41,685 1901 : 43,985 à 43,988 1901 : 43,990 à 43,993 1901 : 43,997 . . . 1 8 9 9 : 45.913 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 4 2 1 1 1 1 4 5 Années des tirages. 1901: 250 . . . . i L'es actions privilégiées doivent être munies du coupon de l'année qui suit; celle du tirage et des coupons des exercices postérieurs. 1 1 2 4 4 1 1 Les actions anciennes doivent être munies du coupon qui porte l'échéance de l'année qui suit celle du tirage et des coupons des échéances postérieures. Le montant de ceux des coupons qui ne serout pas représentés sera déduit du prix du remboursement. Obligations 5% (remboursables à 500 francs moins l'impôt). -Années des tirages. 1893: 2,495 1901: 3,337. . . 1 9 0 1 : 11,759 à 11,740 1901 : 11,918*. . . 1901: 11,920. . 1899: 12,920. . . 1901: 15,630. . 1886 î 1 8 , 3 3 0 . 1901: 19,513. 1901 r 1 9 , 7 1 7 . 1 8 9 3 : 21,080 •1901 : 2 5 , 9 6 3 . . . . » . . . . *. . . •• v . . . . . . . . . ". - - . . • . . . . . . . . • • . 1 1 2 1 i i t i i i i i Années des tirages. 1901: 33,671. 1887: 34,158. . . . . . . . . . 1901: 38,967 1894: 40,380. 1901: 44,813. . . . l'JOl: 46,642 à 46,643 1901: 46,646. . . . . . . . . 1901: 49,004. . . . . . . . . 1894: 49,865. . . 1899: 55,175. . . . . . . . . 1901: 54,094 1893: 55,588 à 55,390 . . . . . . . 62 b . i i i r i 2 . 1 . 1 . t . 1 1 . 3 882 Années des tirages. 1900: 73,466 1900: 73,747 1901: 73,752 1901: 74,234 à 74,236 1899: 77,871 à 77,872 1901: 82,364 1901: 88,247 1901 : 89,827 1901: 93,297 1 1 1 3 2 1 1 1 1 Années des tirages. 1901: 96,816 à 96,817 1901 : 97,921 à 97,924 1894: 116,589 1894: 124,376 à 124,379 1901: 130,000 1901 : 148,572 à 148,580 1893: 149,697 à 149,698 1901 : 131,926 à 131,932 2 4 1 4 1 9 2 7 Les obligations doivent être munies du coupon échéant le 1er mai de l'année qui suit celle du tirage et des coupons des échéances postérieures. — Le montant de ceux de ces coupons qui ne seront pas représentés sera déduit du prix du remboursement. Titres frappés d'opposition. Obligations Actions anciennes. 13,092 à 13,774 à 19,705 13,095 13,775 2 2 1 14,141 23,524 à 23,528 26,775 à 26,776 Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date du 10 septembre ct., l'association syndicale pour l'établissement de chemins d'exploitation à Walferdange, dans la commune de Walferdange, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de. Walferdange. Luxembourg, le 10 septembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Obligations 5%. 1 5 2 1.543 à 1,544 2,814 36,228 45,058 49,097 53,175 53,391 2 1 1 1 1 1 1 3%. 53,867 à 5 3 , 8 7 7 55,388 à 55,390 73,573 à 7 3 , 5 7 8 73,747 76,501 79,366 à 79,367 11 3 6. 1 1 2 Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 10. September 1902, ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Walferdingen, Gemeinde Walferdingen, genehmigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplicata des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Walferdingen hinterlegt. Luxemburg, den 10. September 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 883 Marktpreise. -1. Hälfte des Monats J u l i 1902. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. DieGewicht. Luxemburg. kirch. Weizen Hectoliter 16 00 16 50 18 75 17 50 18 00 Mischelfrucht 15 00 15 75 14 50 15 50 16 00 Roggen 13 00 13 24 13 75 14 50 Gerste 15 00 Maße oder Wiltz. Ettelbrück. Echter- Remich Mersch. Greven Esch macher. a. d. A. nach. Spelz Heidekorn Hafer 11 75 11 75 10 25 11 50 10 00 Erbsen 18 00 18 50 Bohnen 18 00 Linsen 23 00 Kartoffeln 5 00 4 00 Weizen-Mehl Mischel-Mehl 0 45 0 40 0 375 0 38 Koggen-Mehl 0 35 0 34 Geschälte Gerste. 0 70 Butter 2 45 0 98 Kilogr. 3 75 3 00 3 75 0 42 0 45 0 32 0 38 0 32 0 32 0 29 0 32 2 10 2 30 2 13 2 34 2 30 2 20 2 20 3 00 1 00 0 90 0 96 1 16 1 15 1 00 1 20 1 20 0 34 0 40 0 50 0 36 0 40 Eier Dutzend. Heu 500 Kilo. 30 00 30 00 36 25 28 00 15 00 15 00 14 00 10 00 7 00 11 00 Stroh Buchenholz Eichenholz Weichholz Stere. Ochsenfleisch Kilogr. Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch id. geräuchert 5 00 0 36 1 60 2 00 1 60 1 50 1 70 1 60 1 70 1 60 1 60 1 60 1 50 1 50 1 50 1 60 1 70 1 70 1 80 1 60 1 80 1 70 1 50 1 60 1 60 2 00 1 85 1 80 1 80 1 90 1 70 1 80 1 50 1 80 1 65 2 00 1 60 1 80 1 80 1 70 1 70 1 80 2 00 2 50 1 75 884 Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats Juli 1902. Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Weizen M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder DieGewicht. Luxemburg. kirch. Wlltz. Ettelbrück. Echter- Remich Mersch. Greven Esch macher. a. d. A. nach. Hektoliter 16 00 16 50 18 75 17 50 16 00 14 50 15 50 Mischelfrucht 15 00 Roggen 13 20 14 00 13 50 Gerste 15 00 Spelz Heidekorn Hafer Erbsen 12 00 11 75 10 25 10 00 18 00 17 00 Bohnen 18 00 Linsen 25 00 4 33 10 50 4 00 4 00 3 52 0 45 0 40 0 42 0 45 0 36 0 34 0 40 Mischel-Mehl 0 375 0 38 0 32 0 38 0 32 0 32 0 36 Roggen-Mehl 0 35 0 34 0 29 0 32 Geschälte Gerste 0 70 Butter 2 42 2 15 2 35 2 04 2 19 2 30 2 00 2 25 1 02 1 10 1 00 1 20 Kartoffelnalteneue Weizen-Mehl kilogr. 3 50 Eier Dutzend. Heu 500 Kilo. 28 00 30 00 31 00 28 00 15 00 15 00 14 00 10 00 7 00 11 00 Stroh Buchenholz Eichenholz Weichholz Stere. Ochsenfleisch Kilogr. Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch id. geräuchert 1 06 0 86 0 90 0 91 1 60 2 00 1 60 1 50 1 70 1 70 1 70 1 60 1 60 1 60 1 60 1 60 1 50 1 60 1 70 1 80 1 60 1 80 1 70 1 70 1 60 1 70 1 85 1 60 1 80 1 90 1 80 1 80 1 50 1 80 2 00 1 60 1 80 1 80 1 70 1 70 2 50 Lib. d. I. C. V. Bück: L. Bück, Succ 1 80

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