945 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mercredi, 17 septembre 1902. N° 65. Mittwoch, 17. September 1902. Arrêté du 12 septembre 1902, portant approbation des statuts des caisses de fabrique de la société anonyme des hauts-fourneaux de Rodange, de la société minière du Galgenberg à Esch-sur-l'Alzette, et de M. A. Mineur, exploitant de mines à Charleroi. Beschluß vom 12. September 1902, die Genehmigung der Statuten der Fabrikkassen der anonymen Gesellschaft der Hochöfen von Rodingen, der Grubengesellschaft Galgenberg zu Esch an der Alzette und des Hrn. A. Mineur, Minenexploitant zu Charleroi, betreffend. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901, die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que 1° la Société anonyme des hautsfourneaux de Rodange, 2° la société minière du Gelgenberg à Esch-sur-l'Alzette, et 3° M. A. Mineur, exploitant de mines à Charleroi, qui se trouvent dans les conditions prévues par la loi, ont manifesté l'intention d'instituer des caisses spéciales de secours en cas de maladie ; Attendu que les statuts de ces caisses, établis conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Arrête : Art. 1 e r . Les statuts des caisses de secours en cas de maladie établies par 1° la société anonyme des hauts-fourneaux de Rodange, pour son usine et ses minières, 2° la société minière du Galgenberg à Esch-sur-l'Alzette, pour ses minières, et 3° M. A. Mineur, pour ses minières de Lamadelaine, sont approuvés. In Erwägung, daß 1° die anonyme Gesellschaft der Hochöfen von Rodingen, 2° die Grubengesellschaft Galgenberg zu Esch a. d. Alzette, und 3° Hr. A. Mineur, Minenexploitant zu Charleroi, welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu ersüllten, erklärt haben, für ihre Arbeiter besondere Krankenkassen errichten zu wollen; In Erwägung, daß die Statuten dieser Kassen, welche den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt sind, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entsprechen; Beschließt: Art. 1 . Die Statuten der Krankenkassen 1° der anonymen Gesellschaft der Hochöfen von Rodingen, für ihre Hochöfen und ihre Bergwerke, 2° der Grubengesellschaft Galgenberg zu Esch a. d. Alz. für ihre Gruben, und 3° des Hrn. A. Mineur, für seine Gruben zu Rollingen, werden hiermit genehmigt. 946 A r t . 2. Le présent arrêté avec les statuts y annexés sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 12 septembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst den dazu gehörigen Kassenstatuten soll im ,,Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 12. September 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten der Betriebskrankenkasse der Rodinger HochöfengeselIschaft. Name und Sitz der Kasse. A r t . 1. Die Hochöfengesellschaft von Rodingen errichtet auf Grund des A r t . 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen : « Krankeukasse für die Hochöfen und Gruben der Hochöfengesellschaft von Rodingen » führt und ihren Sitz zu Rodingen hat. Versicherungspflicht. A r t . 2 . Alle auf den Hochöfen und in den Gruben gegen Lohn beschäftigten Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an. sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorübergehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist. Befreit von dieser Versicherungspflicht sind :
- a)Betriebsbeamte, Werkmeister und sonstige Beamte, welche während der Dauer der Krankheit ihr Gehalt fortbeziehen ;
- b)Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3 a des Gesetzes.) Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätestens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert, können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des A r t . 3 a des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden sind. Freiwillige Mitgliedschaft. A r t . 3. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs-(Fabrik-) oder einer Bezirkskranken- kasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige Absichten bekunden. Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben, noch Kassenämter bekleiden. Die Mitgliedschaft für nicht Versicherungspflichtige Personen erlischt :
- a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Kassenvorstand ;
- b)wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beiträge geleistet werden. Eintrittsgeld. A r t . 4 . Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Krankenkasse angehört haben. Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordentlichen Beitrages zu entrichten. Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder. A r t . 5. Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern : I . Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel. Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Krankenhäusern nach Anhören des Medizinalkollegiums schriftliche Verträge abzuschliessen und zwar in doppelter Ausfertigung und höchstens für die Dauer von drei Jahren. II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag 947 ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassenvorstand. Unter die Bezeichnung « Krankheiten » fallen auch die Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde. Das Krankengeld wird bei jeder regelmässigen Löhnung gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden. Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätestens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen. Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte Mitglieder. Art. 6. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3), erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im Bezirke der Gemeinde Petingen aufhalten, die Unterstützung nach Art. 5. Verpflegung im Krankenhause. A r t . 7. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der Art. 5 und 6 freie Kur und Verpflegung i m Krankenhause gewähren, und zwar : 1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17 Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt entscheidet ; 2) für sonstige Erkrankte unbedingt. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art. 5 und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine solche Angehörigen, so erhält derselbe neben freier Kur und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe bis zu einem Achtel des im Art. 5 festgesetzten durchschnittlichen Tagelohnes. Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. Art. 8. Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch die von ihm bezeichnete Person einen Schein ausstellen zu lassen, welcher zunächst als Legitimation bei dem behandelnden Arzte dient. Auf diesem Schein wird vermerkt : A. durch den behandelnden Arzt : 1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit, 2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in seiner Wohnung, 3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der Arbeitsfähigkeit. B. durch den Vorgesetzten : 1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit, 2° Lohnsatz, , 3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gearbeitet wurde oder nicht. Ueber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betreffenden Bemerkungen zu führen. Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer, welcher auf demselben den zu beanspruchenden Krankenlohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf das Mitglied auf demselben Scheine quittirt Arbeitete das Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen. Erkrankte und in Folge von Krankheit erwerbsunfähige Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behandelnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbesondere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behandelnden Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Verordnung des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal besuchen. 948 Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der Krankenunterstützung. A r t . 11. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, wird Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen keine Unterstützung gewährt. Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen Mitglieder in Krankheitsfällen. Art. 9. An Kassenmitglieder der im Art. 3 bezeich- Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines neten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines, Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Dasin welchem die Zahl der Tage, während welcher der Er- selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode krankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen der Erkrankung angegeben sein muss. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsder Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizu- beträge wieder beziehen. fügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeiSterbegeld. tigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse A r t . 12. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des Kasse beigetreten ist. für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann. nicht bei Einsendung des Krankenscheines die UebersenBei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. dung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Ist keine Familie vorhanden, so sichert die Kasse ihren Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik Mitgliedern ein anständiges Begräbniss zu. ausgeschiedenen Mitglieder besondere UeberwachungsUnterstützung bei Erwerbslosigkeit. vorschriften zu erlassen und kann derselbe für NichtbeachA r t . 13. Personen, welche nach dem Ausscheiden aus tung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur der Mitgliedschaft der Krankenkasse erwerbslos werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch Kürzung der Krankenunterstützung wegen nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse angeDoppelversicherung. hört haben und höchstens für drei Wochen. Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte Art. 10. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. verpflichtet, andere von ihren ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53 eingegangene Versicherungs-Verhältnisse, binnen sechs des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar. Tagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom Beiträge. Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung Art. 14. Die Beiträge werden festgesetzt auf 2 Prozent ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf des wirklichen Tagelohnes, und zahlt die Gesellschaft in alle auf diese andere Versicherung bezüglichen Fragen ge- die Kasse die Hälfte des durch die Arbeiter eingezahlten wissenhaft zu antworten. Betrages. Die Beiträge können höchstens auf einen TageEinem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen lohn von 5 Franken erhoben werden, und werden die zu Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 5 und 6 fest- zahlenden Entschädigungen auch auf ein Maximalverdienst gesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusam- von 5 Franken berechnet. men mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Die Beiträge der versicherungspflichtigen Mitglieder Krankengelde den vollen Betrag des Arbeitsverdienstes werden am Löhnungstage erhoben und gleichzeitig, mit übersteigen würde. der zu zahlenden Summe des Fabrikbesitzers, der Kasse zugeführt. keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung hindernde Handlung vornehmen, die Arbeitnichtaufnehmen bevor der behandelnde Arzt sie für genesen erklärt hat. Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Franken bestraft werden. 949 Die übrigen Mitglieder haben ihre Beiträge an den gleichen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge nicht entrichtet. Sonstige Einnahmen der Kasse. Art. 15. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf Grund des Statuts verhängten Srafgelder. sowie diejenigen, welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden entrichtete Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen. Besondere Rechte der Kasse. A r t . 16. Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des Gesetzes zugestandenen Rechte. Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben. Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet werden. Kassenführung und Rechnungslage. A r t . 17. Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verantwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter, welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt werden kann. Der Buchführer stellt ferner den jährlichen RechnungsAbschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Revisionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu beantragen. Art. 18. Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande der Unfall- Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Anlage der Kassengelder. A r t . 19. In der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden. Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassenbeständen zu verwahren. Reserrefonds. A r t . 2 0 . Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen. Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der Kassenleistungen. Art. 2 1 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.) Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeit- 950 geber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rückerstattung fordern können. Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Kassenleistungen. A r t 22. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassenleistungen. A r t . 2 3 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden. Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unterstützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht erfolgen. Organe der Kasse. Art. 24. Organe der Kasse sind der Kassenvorstand und die Generalversammlung. Zusammensetzung des Kassenvorstandes. A r t . 25. Der Vorstand der Kasse besteht :
- a)aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter, als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich Vizepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf die Dauer von zwei Jahren genannt ;
- b)aus vier, von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Beisitzern. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen, ist bei der nächsten Wahl ein fünfter Beisitzer und, sobald sie sechs Achtel übersteigen, ein sechster Beisitzer zu wählen. Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation erfolgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vorstands- mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Summen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen. werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Jedes Jahr scheiden abwechselnd zwei Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. Rechte und Pflichten des Vorstandes. A r t . 2 6 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand 951 binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies bean- mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor- den Fabrikräumen berufen. Ordentliche Generalversammlungen finden statt : stand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der 1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl Vicepräsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen heit gefasst ;(...)eiStimmengleichheit entscheidet der Vor- für den Vorstand ; 2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die sitzende. Die Beschlüsse sind in einem besondern Buche Abnahme der Jahresrechnung. zu protokolliren. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalverbei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand sammlung muss binnen vier Wochen erfolgen, wenn der zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt. Krankenaufseher bestellen. Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung ist beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung steht dem Vergemäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes, treter des Arbeitgebers zu (dem vom Arbeitgeber zu beZusammensetzung der Generalversammlung. zeichnenden Vertreter). A r t . 2 7 . Die Generalversammlung besteht aus VertreBeschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für tern der Kassenmitglieder und des Betriebsunternehmers. einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas anEs wird in gesonderter Wahlhandlung auf je dreissig deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder ein Vertreter gewählt. in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch dreissig theilbar, Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. so ist für die überschiessende Zahl, wenn dieselbe fünfzehn A r t . 2 9 . Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen. Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Ver- zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob : 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines treter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche drei Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag in den Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Fabrikräumen erfolgen muss, anzugeben. Wahlberechtigt und wählbar sind die grossjährigen, im Jahresrechnung ; 2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kassenmitglieder mit Auschluss derjenigen, welche der Kasse auf welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beGrund des Art. 3 angehören. Die Wahl erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen im auftragenden Personen ; 3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der Art. 25, §§ 3 und 4 des Statuts. Am Schlusse jedes Kalenderjahres scheidet die Hälfte freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medider Vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden zinalkollegiums ; 4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, durch das Loos bestimmt; die Neuwahlen finden im Denamentlich auch über Abänderung der Unterstützungen zember für das folgende Kalenderjahr statt. Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form so findet durch die Abtheilung, von welcher er gewählt einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl statt. Tagelöhne eintreten ; 5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf In der Generalversammlung führt jeder Vertreter der Kassenmitglieder eine Stimme. Die Vertreter des Arbeit- Auflösung der Kasse. Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 gebers führen zusammen für je sechzig in der Fabrik beschäftigte, Versicherungspflichtige Kassenmitglieder eine ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die Stimme, höchstens jedoch ein Drittel sämmtlicher Stimmen. Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus Geschäftsordnung der Generalversammlung. ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im UebriA r t . 2 8 . Die Generalversammlung wird vom Vorstande gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimunter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen mungen im Art. 28, § 3 Anwendung. 952 Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Streitigkeiten und Beschwerden. A r t . 30. Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des KrankenVersicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54 des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2 Les statuts des deux autres caisses visées par l'arrêté qui précède sont identiquement les mêmes que ceux reproduits ci-avant, sauf que le siège 1° de la caisse de fabrique de la société minière du Galgenberg est à Esch-s.-l'Alz., 2° de la caisse de fabrique des minières A. Mineur de Lamadelaine est à Lamadelaine. des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung. A r t . 3 1 . Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwärtiges Statut ist von der Rodinger HochöfenActiengesellschaft zu Rodingen, nach Anhörung der in den Hochöfen und Gruben zu Rodingen beschäftigten Personen aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember 1902 in Kraft. Die Statuten der zwei andern im vorstehenden Beschlusse aufgeführten Kassen stimmen mit den obigen genau überein, uur daß der Sitz der Krankenkasse 1° der Grubengesellschaft Galgenberg zu Esch a. d. Alz., 2° der Mineur'schen Gruben von Rollingen zu Rollingen sich befindet. Caisse d ' é p a r g n e . — Situation au 1 e r septembre 1902. 781,549 15 fr Dépôts effectués durant le mois d'août 1902 386,186 79 Remboursements effectués fr. 395,362 36 Excédent des dépôts er er 6,640,343 91 fr. Dépôts effectués depuis le 1 janvier 1902 au 1 août 1902 2,857,277 92 Remboursements effectués fr. 3,783,065 9 9 Excédent des dépôts 22,571,773 15 Avoir des déposants au 1 e r janvier 1902, les intérêts de 1901 c o m p r i s 9,405 88 Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1 e r janvier 1902 fr. 26,759,607 38 Total des dépôts 37419 Nombre de livrets existants au 1er janvier 1902 Livrets n o u v e a u x ouverts depuis le 4583 2375 Livrets soldés depuis le E x c é d e n t des livrets nouveaux 2208 Total des livrets en cours 39627 Luxembourg. Imprime (...) de la Cour. V. BÜCK.