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Arrêté du 30 septembre 1902, prescrivant un recensement des arbres fruitiers. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Arrête : er Art. 1 . Dan

1049 MEMORIAL Memorial DU des Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 4 octobre 1902. N° 73. Arrêté du 30 septembre 1902, prescrivant un recensement des arbres fruitiers. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Arrête : er Art. 1 . Dans la dernière quinzaine du mois d'octobre prochain il sera procédé, dans chaque commune du pays, à un relevé statistique du nombre des arbres fruitiers. Ce relevé s'étendra aux pommiers, poiriers, abricotiers, cerisiers, mirabelliers, néfliers, pêchers, pruniers, cognassiers, reines-Claude, cormiers, quetschiers, noyers, groseillers de toutes espèces et aux vignes en treilles ; les pommiers et les poiriers en buisson et ceux en espalier seront recensés à part. Il sera tenu compte également du rendement pendant les trois dernières années, des différentes espèces de fruits, de l'utilisation du fruit, des prix moyens et de l'âge des arbres. Samstag, 4. October 1902. Beschluß vom 30. September 1902, eine Obstbaumzählung betreffend. Der Staatsminister, der Regierung ; Präsident Beschließt: Art. 1 . Während der letzten Hälfte des M o nats Oktober nächsthin wird in allen Gemeinden des Landes zu einer Obstbaumzählung geschritten werden. Diese Ermittelung der Obstbäume erstreckt sich auf Apfel-, Birn-, Aprikosen-, Kirsch-, Mirabellen-, Mispel-, Pfirsich-, Pflaumen-, Quitten-, ReineClaude-, Spierlings-, Zwetschen-, Wallnußbäume, Johannis- und Stachelbeersträucher und SpalierTraubenreben. Zwerg- und Spalier-Apfelbäume und -Birnbäume find eigens aufzuzählen. Zu gleicher Zeit wird in Betracht gezogen der Ertrag an Obst während den drei letzten Jahren, die verschiedenen Obstsorten, die Benutzungsweise des Obstes, die Obstpreise und das Alter der Bäume. Art. 2. On ne tiendra compte que des arbres Art. 2. Es sind nur die auf dauerndem Standfruitiers plantés définitivement et non pas de orte befindlichen Obstbäume zu zählen, also nicht ceux qui sont destinés à être encore replantés. solche, die noch zum Verpflanzen bestimmt sind. Dans les pépinières l'on ne recensera que les In den Baumschulen werden nur die Standarbres dont la plantation est définitive (arbres bäume (Sortimentsbäume) mitgezählt. d'assortiment). Art. 3. Le recensement sera fait par commune. Il aura lieu de telle manière que celui (propriétaire, gérant, locataire principal, fermier) sous la surveillance et la gestion directes duquel la maison (ferme, métairie, dépendance) se trouve placée, déterminera le nombre des Art. 3. Die Zählung wird gemeindeweise bewirkt. Sie erfolgt in der Weise, daß derjenige, unter dessen unmittelbarer Aufsicht und Verwaltung das Haus (Gehöft, Anwesen) steht (Eigenthümer, Verwalter, Hauptmiether, Pächter), die Zahl der auf dem Besitzthume stehenden Obstbäume ermit- 1050 arbres fruitiers se trouvant dans la propriété et inscrira le résultat dans la liste de maison (formulaire A). telt und das Ergebniß in die Hausliste (Formular A) einträgt. Art. 4. Le collège des bourgmestre et échevins fera procéder séparément au relevé statistique des arbres fruitiers se trouvant le long des routes, etc., dans les limites de la circonscription communale et appartenant à l'Etat ou à la commune. Art. 4. Die Zählung der im Gemeindebezirke befindlichen Obstbäume an Straßen u. s. w., welche Eigenthum des Staates oder der Gemeinde sind, ist vom Schöffenkollegium besonders zu veranlassen. Art. 5. L'exécution du recensement est l'affaire de la commune. Le collège des bourgmestre et échevins préparera et dirigera l'opération du recensement; il aura particulièrement soin d'engager en temps utile le nombre nécessaire d'agents recenseurs. Le collège des bourgmestre et échevins pourra s'adjoindre, pour le seconder, des personnes ayant la compétence voulue. I l est à désirer que, le cas échéant, l'on prenne, pour remplir les fonctions en question, notamment les propriétaires de plantations d'arbres fruitiers d'une certaine importance ou des membres marquants de sociétés pour la culture des fruits. Art. 5. Die Ausführung der Zählung ist Sache der Gemeinde. Das Schöffenkollegium hat das Zählgeschäft vorzubereiten und zu leiten, insbesondere für die erforderliche Zahl von Zählern rechtzeitig zu sorgen. Art. 6. Il est nécessaire que les données relatives au nombre des arbres fruitiers — que ces données soient faites par le propriétaire luimême ou par d'autres — soient effectuées conformément à une inspection préalable des plantations, car il est inadmissible, même en ce qui concerne les propriétaires de plantations d'arbres peu importantes, que les questions reçoivent une réponse exacte si une telle inspection n'a pas eu lieu préalablement. S'il s'agit de plantations d'arbres fruitiers qui, comme espèces, diffèrent considérablement les uns des autres, l'on ne pourra obtenir un résultat sûr qu'au moyen véritable dénombrement des arbres. Silesarbres font partie de maisons, fermes déterminées, l'on procédera non seulement au dénombrement des arbres plantés dans les jardins, vergers, prairies, etc., mais aussi à celui des arbres qui, dans les limites de la circonscription communale, se trouvent dans des plantations d'arbres fruitiers plus éloignées, dans les champs, etc. Dans le cas où le même propriétaire possédait Art. 6. Es ist darauf zu halten, daß die Angaben über die Zahl der Obstbäume, mögen sie von dem Besitzer selbst oder von andern gemacht werden, auf Grund einer v o r h e r gegangenen Besichtigung der Bestände geschehen, da auch bei dem Besitzer selbst kleinerer Obstbaumbestände nicht vorausgesetzt werden kaun, daß er ohne eine solche Besichtigung die Fragen richtig beantwortet. Bei stark gemischten Obstbaumbeständen ist jedenfalls nur auf dem Wege einer wirklichen Zählung der Bäume zu einem sicheren Ergebnisse zu gelangen. Das Schöffenkollegium kann zu seiner Unterstützung Sachverständige berufen. Namentlich wird es sich empfehlen, gegebenenfalls die Besitzer von mehr oder weniger bedeutenden Obstbaumpflanzungen oder tüchtige Mitglieder von Obstbauvereinen u. s. w. mitwirken zu lassen. Soweit die Obstbäume bestimmten Häusern (Gehöften) zugehören, sind nicht allein die in den anstoßenden Gärten, Obstgärten, Angern u. s. w. stehenden Bäume, sondern auch die anderen, — innerhalb der Gemeindeflur — in entfernteren Obstbaumpflanzungen, auf Aeckern u. s. w. befindlichen Bäume mit anzugeben. Falls derselbe Besitzer in einer andern Ge- 1051 également des arbres fruitiers dans la circonscription d'une autre commune, arbres ne pouvant être considérés comme dépendants d'une maison de l'autre commune, il y a lieu de renseigner ces derniers arbres sur un formulaire à part. Ces formulaires doivent porter le nom de la commune afférente et sont à joindre au matériel de recensement dans un paquet spécial. meinde Obstbäume hat, welche zu keinem Haüse der andern Gemeinde gezählt werden können, sind diese Obstbäume auf einem besonderen Formulare anzugeben. Diese Aufzeichnungen, welche den Namen der betreffenden Gemeinde tragen müssen, sind abgesondert dem übrigen Zählmateriale beizufügen. Art. 7. Les recenseurs distribueront les listes de maison à partir du 10 octobre prochain. A cette occasion ils appelleront l'attention du propriétaire ou gérant de la maison, ferme, etc., sur les prescriptions imprimées en tête de la liste de maison ; au besoin, ils donneront des instructions détaillées. Art 7. Die Zähler haben die Hauslisten vom 10. Oktober ab zu vertheilen. Bei der Bertheilung haben die Zähler den Besitzer oder Verwalter des Hauses (Gehöftes u. s. w.) auf die am Kopfe der Hausliste abgedruckten Bestimmungen aufmerksam zu machen und nöthigenfalls nähere Anleitung zu ertheilen. Art. 8. A partir du 1er novembre, le recenseur ira reprendre les listes. I l les examinera sur place, vérifiera si elles sont complètement et exactement remplies ; au besoin, il les complétera et les rectifiera d'après les informations orales qu'il demandera. Les listes une fois reprises seront remises au collège des bourgmestre et échevins. Art. 8. Vom 1. November ab werden die Zähler die Hauslisten wieder einsammeln. Sie haben die Listen an Qrt und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu prüfen und nöthigenfalls die Einträge auf Grund mündlicher Erkundigung zu ergänzen und zu berichtigen. Hat die Hausliste durch die hierzu berufene Person nicht ausgefüllt werden können, so hat der Zähler die Liste auf Grund mündlicher Erkundigung an Ort und Stelle selbst auszufüllen und zu bescheinigen. Die gesammelten Hauslisten sind an das Schöffenkollegium abzugeben. Art. 9. Le collège des bourgmestre et échevins s'assurera que le nombre des listes recueillies correspond avec le nombre des propriétaires d'arbres fruitiers habitant dans la commune. I l vérifiera, en outre, l'exactitude des indications portées dans chaque liste et, en cas de doute, il prendra des informations. Art. 9. Das Schöffenkollegium hat festzustellen, daß die Zahl der gesammelten Hauslisten mit der Zahl der in der Gemeinde ansässigen Obstbaumbesitzer übereinstimmt. Außerdem hat es die Ausfüllung der einzelnen Listen zu prüfen und falls in Bezug auf die Richtigkeit der gemachten Einträge Zweifel bestehen, Rückfrage zu halten. A r t . 10. Les listes remplies seront classées par localités et transmises, pour le 15 novembre au plus tard, à M. le commissaire de district qui les fera parvenir au Gouvernement. En même temps que les listes de recensement, le collège des bourgmestre et échevins fera dresser, en triple expédition, une liste de contrôle comprenant le résultat de toute la commune, conformément aux dispositions imprimées sur les dites formules. Art. 10. Die Hauslisten sind nach Wohnplätzen geordnet spätestens für den 15. November dem Distriktskommissar zu übersenden, welcher sie der Regierung übermitteln wird. Für das Schöffenkollegium erübrigt es noch, mit den Hauslisten gleichzeitig eine Kontrolliste in dreifacher Ausfertigung für die betreffende Gemeinde aufstellen zu lassen. Diese Kontrolliste ist nach Maßgabe der darin vorgedruckten Bestimmungen aufzustellen. Si la liste n'a pu être remplie par la personne chargée de ce soin, l'agent-recenseur la remplira et la certifiera lui-même sur place d'après les renseignements qui lui seront donnés. 1052 Un exemplaire de cette liste de contrôle sera conservé dans la commune ; les deux autres seront transmis avec les listes de maisons à M. le commissaire de district, qui gardera dans ses archives l'un des deux exemplaires et enverra le second au Gouvernement avec les listes de maison. Ein Exemplar der Kontrolliste ist in der Gemeinde aufzubewahren; die beiden anderen sind dem Distriktskommissar zu überweisen, welcher eine Zusammenstellung für sein Archiv behält und die andere mit den Hauslisten der Regierung übermittelt. Art. 11. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial. Luxembourg, le 30 septembre 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Art. 1 1 . Gegenwärtiger Beschluß soll ins "Memorial" eingerückt werden. Luxemburg, den 30. September 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Arrêté du 24 septembre 1902, portant approbation Beschluß vom 24. September 1902, die Genehmigung der Statuten der Krankenkassen der des statuts de la caisse de fabrique de la Deutsch - Luxemburgischen Bergwerks- und société « Deutsch-Luxemburgische BergwerksHütten-Aktien Gesellschaft, Abtheilung Difund Hutten-Aktien-Gesellschaft, Abtheilung ferdingen, betreffend. Differdingen ». L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies; Attendu que la société « Deutsch-Luxemburgische Bergwerks- und Hütten Aktien-Gesellschaft, Abtheilung Differdingen », qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie ; Attendu que les statuts de cette caisse, établis conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Arrête : Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901, die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; In Erwägung, daß die Deutsch-Luxemburgische Bergwerks- und Hütten-Aktien-Gesellschaft, Abtheilung Differdingen, welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, für ihre Arbeiter eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen; In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entspricht; Beschließt: Art. 1er. Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie établie par la société « Deutsch - Luxemburgische Bergwerks- und Hütten-Aktien-Gesellschaft, Abtheilung Differdingen », sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 24 septembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art. 1 . Das Statut der Krankenkasse der Deutsch-Luxemburgischen Bergwerks- und HüttenAktien-Gesellschaft, Abtheilung Differdingen, wird hiermit genehmigt. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Kassenstatut soll im "Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 24. September 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1053 Statut der Krankenkasse f ü r die Deutsch-Luxemburgische Bergwerks- & Hütten-Actien-Gesellschaft, Abtheilung Differdingen. Name und Sitz der Kasse. Art. 1. Die Deutsch-Luxemburgische Bergwerks- und Hütten-Actien-Gesellschaft, Abtheilung Differdingen, errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen « Krankenkasse für die Deutsh-Luxemburgische Bergwerks- und Hütten-Actien-Gesellschaft, Abtheilung Differdingen », führt und ihren Sitz in Differdingen hat. Zwangsweise Mitgliedschaft. Art. 2. Alle in den Betriebswerkstätten der DeutschLuxemburgischen Bergwerks- und Hütten-Actien Gesellschaft, gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung, der Kasse als versicherungspflichtige Mitglieder an, insofern die Beschäftigung nicht ihrer Natur nach oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist. Betreit von diesem Zwange sind :

  1. a)Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn 8 Mk. für den Arbeitstag oder 2400 Mk. für das Jahr übersteigt ;
  2. b)Comptoir- und Bureaubeamten überhaupt, da die Deutsch-Luxemburgische Bergwerks- und Hütten-ActienGesellschaft denselben gegenüber das volle Gehalt während 13 Wochen bezahlt ;
  3. c)diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3a des Gesetzes.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der Durchschnittswert in Ansatz gebracht. Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätesteus am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert, können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3a des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden sind. Freiwillige Mitgliedschaft. Art. 3. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirks- krankenkasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten ; es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige Absichten bekunden. Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben, noch Kassenämter bekleiden. Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt:
  4. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Kassenvorstand ;
  5. b)wenn auf zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beiträge geleistet werden.
  6. c)Freiwillige Kassenmitglieder, welche wiederholt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen werden. Eintrittsgeld. Art. 4 . Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche seil den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Krankenkasse angehört haben. Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordentlichen Beitrages zu entrichten. Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder. Art. 5 . Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern : I. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbäuder uud ähnliche Heilmittel, soweit solche vom Arzte verordnet sind. Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Krankenhäusern schrittliche Verträge abzuschliessen, und zwar in doppelter Ausfertigung, und höchstens für die Dauer von drei Jahren. Diese Verträge werden dem Medizinalkollegium zur Genehmigung vorgelegt. II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung und vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalls ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der Höhe der Hälfte des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten soweit derselbe Mk. 4 für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Accordsätzen oder in wechseluder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsver- 1054 dienst der drei letzten der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht wahrend dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt auf Grund der Lohnlisten durch den Vorstand. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an jedem Sonnabend für die abgelaufene Woche. Fallt der Sonnabend auf einen Feiertag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden Werktage. Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. Art. 8 Im Erkrankungsfalle hat das Kissenmuglied (...)h demnächst von seinem Meister oder Aufseher einen Schein ausstellen zu lassen, in welchem der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, vorbehaltlich der Prüfung durch den Kassenarzt bescheinigt wird. Auf Grund dieses Scheines hat der Erkrankte von der Kassenverwaltung einen Schein zu fordern, welcher ihm als Legitimation bei dem Kassenarzt dient. Ueber die ausgegebenen Krankenscheine ist sowohl auf dem Büreau der Fabrik, wie bei dem Arzte ein Register zu führen, welches zur Controlle der Kranken dient Behufs Erlangung des Krankengeldes muss das Mitglied ein vom Kassenarzte ausgestelltes Attest vorzeigen, in welchem Beginn und Dauer der Erwerhsunfahigkeit bescheinigt werden. Erkrankte Personen müssen die Vorschriften des Arztes gewissenhaft befolgen, sie durfen keine Arbeiten, welche nach dem Urtheil des Arztes mit ihrem Zustand unverträglich sind, noch sonstige ihrer Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte Genesung hinderliche Handlungen vornehmen. Ohne Erlaubniss des Vorstandes dürfen erkrankte Personen weder Mitglieder. Art. 6. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden öffentliche Lokale noch Schankstellen besuchen, noch aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben, erhalten als Erwerbsarbeiten vornehmen. Sobald ein Kassenmitglied, welches Krankengeld bezieht, Krankenunterstützung. so lange sie sich im Bezirke der Gemeinden Ulfferdingen, Sassenheim, Petingen, Nieder- wieder erwerbsfahig wird, oder sobald der Arzt eine kerschen und Küntzig aufhalten, die Unterstützung nach erkrankte Person fur genesen erklart, ist dem Vorstande § 5 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten drei hiervon Anzeige zu machen Der Vorstand kann MitLohnzahlungsperioden vor ihrem Ausscheiden aus der glieder, welche einer der vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln. in eine Strafe bis zu Mk. 16 nehmen Fabrik. Ein Kranker, dessen Gesundheitszustand das Ausgehen Verpflegung im Krankenhause. nach dem Gutachten des Kassenarztes oder des behandelnA r t . 7. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung nach Art. 5 und 6 freie Kur und Verpflegung den Arztes gestattet, ist verpflichtet, sich wenigstens jeden zweiten Tag bei dem Arzte in der von demselben dazu im Krankenhause gewähren, und zwar : 1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind bestimmten Stunde einzufinden. Alle Betriebsbeamten und Arbeiter, insbesondere die oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Mitglieder des Kassenvorstandes, sind verpflichtet, darüber Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank- zu wachen, dass gegen die Bestimmungen der vorstehenheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung den §§ nicht gefehlt oder die Krankenkasse sonstwie bestellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht ge- nachtheiligt wird. Jedes Mitglied ist verpflichtet, etwa erhaltene Medizinnügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in flaschen. Krüge oder andere Gefasse bei der zur WiederArt. 17 Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt empfangnahme bestimmten Stellezurückzuliefern, andernhat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fort- falls der für solche Gefässe zurückvergütete Wert den gesetzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Mitgliedern bei der nächsten Zahlung des Lohnes in Abzug gebracht wird. Arzt entscheidet ; 2) für sonstige Erkrankte unbedingt. Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen Hat der im Krankenhause Untergebrachte AngehöMitglieder in Krankheitsfällen. rige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise A r t . 9. An Kassenmitglieder der im Art. 3 beaus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben zeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankender(...)eienKurund Verpflegung die Hälfte des in den Art. 5 geldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassen vorund 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu ge- stand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten währen. Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, wäh- 1055 rend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen Kasse beigetreten ist. Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erbeben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 16 Mk. verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Kürzung der Krankenunterstützung wegen DoppelVersicherung. Art. 10. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 16 Mk. verpflichtet, andere von ihnen persönlich oder von ihren Familienmitgliedern eingegangene Versicherungsverhältnisse, hinnen sechs Tagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben auf alle auf diese andere Versicherung bezüglichen Fragen gewissenhaft zu beantworten. Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 5 und 6 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde. Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der Kranken, Unterstützungen. Art. 11. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raulhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann die in Art. 5 und 6 vorgesehene Krankenunterstützung vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten werden. Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe des Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn Wochen vorn Tage der letzten Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbeträge wieder beziehen. Sterbegeld. Art. 12. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag Mk. 64 übersteigen oder unter Mk. 32 herabgehen kann. Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein Begräbnis besorgt haben, ausbezahlt. Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. Art. 13. Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft einer Fabrik erwerblos werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens für drei Wochen. Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar. Beiträge. Art. 14. Die Beiträge werden festgesetzt auf drei Prozent des durch Art. 5 Nr. 2 festgesetzten durchschnittlichen Tagelohnes, soweit derselbe Mark 4 für den Arbeitstag nicht übersteigt ; davon fallen zwei Prozent auf den Arbeiter und 1 Prozent auf den Arbeitgeber. Die Beiträge sind an jedem Löhnungstage, für die abgelaufene Löhnungsperiode, für die in der Fabrik beschäftigten Versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge nicht entrichtet. Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede Woche eine Löhnungsperiode mit sechs Arbeitstagen, ohne Berücksichtigung der Feiertage verrechnet, während die Arbeitstage an denen die Fabrik ruhte, nicht in Anrechnung zu bringen sind. Art. 15. Der Arbeitgeber ist befugt, au jedem Löhnungstage seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern zwei Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge, soweit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom Lohne abzuhalten. 1056 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschaftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der letzteren werden von der Aufsichtsbehorde entschieden. (Art. 42 des Ges.) Sonstige Einnahmen der Kasse. Art. 16. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen und den kraft gesetzlicher Bestimmungen ihr zufallenden Strafgeldern fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie diejenigen, welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden entrichtete Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen. Besondere Rechte der Kasse. Art. 17. Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des Gesetzes zugestandenen Rechte. Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten haftet den Glaubigern nur das Gemeinvermögen derselben. Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder gepfandet, noch übertragen, noch verpfändet, noch anderweitig als auf rückständige Beitrage aufgerechnet Art. 19. Jeden Krankheitsfall, welcher durch einen, nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Anlage der Kassengelder. Art. 2 0 .I(...).der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Bestände nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus etwaigen spateren Ueberschüssen wiedererstattet werden. Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassenbestanden zu verwahren. Kassenführung und Rechnungslage. Reservefonds. Art. 18. Der Arbeitgeber bestellt unter seiner VerArt. 21. Die Kasse hat einen Reservefonds im Minantwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter, destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls wahrzunehmen hat. bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der ReserveDie Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen fonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindesden Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und tens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen. Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Bestände Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der sind gesondert zu verwahren. Kassenleistungen. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in A r t . 2 2 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenbestand festgestellt einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen werden kann. Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs- die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über 14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle über Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unter- erhöht werden. Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gestützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und festgestellt und dann der Aufsichtsbehörde einge- wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zureicht werden. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte schüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zu Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Re- schüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse visionsausschuss (Art. 30 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen keine Rückerstattung fordern können. und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Abnahme der Jahresrechnung bei der GeneralversammKassenleistungen. lung zu beantragen. Art. 23. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass 1057 die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassenleistungen. Art. 2 4 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden. Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unterstützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds, und der Deckung der Verwaltungskosten, dürfen Beiträge von den Versicherten nicht erhoben werden, und Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht erfolgen. Organe der Kasse. Art. 2 5 . Organe der Kasse sind der Kassenvorstand und die Generalversammlung. Zusammensetzung des Kassenvorstandes. Art. 26. Der Kassenvorstand besteht :
  7. a)aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter, als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich Vicepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf die Dauer von zwei Jahren genannt ;
  8. b)aus vier, von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Beisitzern. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge zwei Drittel der Gesammtbeiträge übersteigen, ist bei der nachsten Wahl ein fünfter Beisitzer und, sobald sie fünf Siebentel übersteigen, ein sechster Beisitzer zu wählen. Die Wahl der Beisitzer kann durch Acclamation erfolgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wahlende so viele Namen aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen, oder die Gewahlten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spatere Wahlen, hei welchen ein Vorstand nicht vorhan- den ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Jedes Jahr scheiden ab wechselnd zwei Beisitzer aus Die zwei Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1 .Januar des folgenden Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablaut ihrer Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl fur alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmanner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. Ueber jede Wahlversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Art 27. Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschaften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch das Gesetz oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies verlangen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vorstand ist beschlussfähig, wennder Prasident oder der Vicepräsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu protokollieren. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge- 73a 1058 sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand Krankenaufseher bestellen. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes. Zusammensetzung der Generalversammlung. Art. 2 8 . Die Generalversammlung besieht aus den Vertretern der Kassenmitglieder und des Betriebsunternehmers. Für die Wahl der ersteren werden sämmtliche Kassenmitglieder in folgenden Abteilungen eingetheilt : 1. Grube Langengrund ; 2. Grube Obercorn ; 3. Grube Thillenberg ; 4. Hochöfen ; 5. Stahlwerk ; 6. Walzwerk ; 7. Maschinenbetrieb. Für jede Abtheilung wird in gesonderter Wahlhandlung auf je 100 Mitglieder ein Vertreter gewählt. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 100 theilbar, so ist für die überschiessende Zahl, wenn dieselbe 50 oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen. Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Vertreter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche drei Tage vor dem Wahltermine durch Anschlag in den Fabrikräumen erfolgen muss, anzugeben. Wahlberechtigt und wählbar sind die grossjährigen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kassenmitglieder, mit Ausschluss derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3 angehören. Die Wahl erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen im Art. 26, §§ 3 und 4. Am Schlüsse jeden Kalenderjahres scheidet die Hälfte der Vertreter aus. Die erstmalig ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, die Neuwahlen finden im Dezember für das folgende Kalenderjahr statt. Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet durch die Abtheilung, von welcher er gewählt war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl statt. In der Generalversammlung führt jeder Vertreter der Kassenmitglieder eine Stimme. Die Vertreter des Arbeitsgebers führen zusammen für je 200 in der Fabrik beschäftigte, versicherungspflichtige Kassenmitglieder eine Stimme, höchstens jedoch ein Drittel sämmtlicher Stimmen. Geschäftsordnung der General- Versammlung. Art. 29. Die Generalversammlung wird vom Vor- stande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Fabrikräumen berufen. Ordentliche Generalversammlungen finden statt : 1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen für den Vorstand ; 2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalversammlung muss binnen einer Woche erfolgen, wenn der zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt. Jede vorschriftsmassig berufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung derselben steht dem Vertreter des Arbeitgebers zu. Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Art. 3 0 . Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande, liegt der Generalversammlung ob : 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung ; 2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen ; 3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der freien Lieferung von Arzneien nach Anordnung des Medizinalkollegiums ; 4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, namentlich auch über Aenderung der Unterstützungen und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Form einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintreten ; 5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf Auflösung der Kasse. Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im Art. 26, § 3 Anwendung. Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. 1059 Streitigkeiten und Beschwerden. Art. 31. Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendungen sind schriftlich au den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden bat. Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege, sind gemäss Art. 54 des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2 des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General- versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen, und den Vorstand oder einen oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung. Art. 32. Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung durch den hierzu delegirten Fabrik-Inspektor wahrgenommen. Gegenwartiges Statut ist von der Deutsch-Luxemburgischen Bergwerks- und Hütten-Aktien-Gesellschaft zu Differdingen nach Anhörung der in ihrer Fabrik zu Differdingen beschäftigten Personen aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember 1902 in Kraft. Caisse d'épargne. — A la date du 2 octobre 1902, le livret N° 94740 a été annulé et remplacé par un nouveau. Circulaire concernant les versements à faire au fonds de dépenses communales pour 1903. Rundschreiben, betreffend die Einzahlung der Beiträge zum Gemeindeausgabenfonds f ü r 1903. Les administrations communales sont invitées à verser, avant le 1er avril prochain, entre les mains du receveur des contributions au bureau duquel elles ressortissent, les sommes indiquées au relevé qui fait suite à la présente circulaire, pour l'alimentation du fonds de dépenses communales pour l'exercice 1903. Les quittances de versement sont à adresser au contrôleur des contributions respectif, lequel les transmettra aux commissaires de district. Ces fonctionnaires, après en avoir donné décharge, me les feront parvenir, avec un relevé en double, dont un exemplaire leur sera renvoyé, muni du certificat de réception. La quittance de la ville de Luxembourg me parviendra directement. Die Gemeindeverwaltungen werden ersucht, vor dem 1. April 1903, beim Ressort-Steuereinnehmer die in dem gegenwärtigem Rundschreiben beigefügten Verzeichnis vermerkten Summen, als Beiträge zur Bildung des Gemeindeausgabenfonds für's Jahr 1903 einzuzahlen. Luxembourg, le 3 octobre 1902. Le Directeur général de l'intérieur, H. KlRPACH. Luxemburg, den 3. Oktober 1902. Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . Die Quittungen über diese Einzahlungen werden dem zuständigen Steuerkontrolleur zugesandt, welcher dieselben an die Distriktscommissare schickt. Diese Beamten werden mir dieselben, nach ertheilter Entlastung, mit einer Tabelle in zwei Exemplaren übermitteln, wovon ihnen eins mit Empfangsbescheinigung versehen zurückgestellt werden wird. Die Quittung der Stadt Luxemburg soll mir direct zugehen. 1060 NOMS DES COMMUNES. sommes à payer. fr. Luxembourg-ville 12000 District de Luxembourg. Bascharage Berg Bertrange Bettembourg Bissen Bœvange-s/A Clémency Contern Differdange Dippach Dudelange Eich Esch-sur-l'Alzette Fischbach Frisange Garnich Hamm Heffingen Hesperange Hobscheid Hollerich Kayl Kehlen Kœrich Konstal Larochette Leudelange Lintgen Horentzweiler Mamer Mersch Mondercange Niederanven Nommern Petange 1200 1200 2000 1000 1200 300 5000 1200 2000 2500 8000 600 1000 3000 3500 3000 6000 2500 2000 1800 2000 800 1200 1000 2500 3500 1000 1800 500 3500 NOMS DES COMMUNES. Sommes à payer. fr NOMS DES COMMUNESSommes à payer. fr. 600 1500 2500 3500 2000 800 1600 800 1200 200 3000 Feulen Folschette Fouhren Gœsdorf Grosbous Hachiville Harlange Heiderscheid Heinerscheid Hoscheid Hosingen Mecher Medernach Mertzig Munshausen Neunhausen Oberwampach Perlé Putscheid Redange Reisdorf Sæul Schieren Useldange Vianden Vichten Wahl Weiswampach Wiltz Wilwerwiltz Winseler Reckange Rœser Rollingergrund Rumelange Sandweiler Sanem Schifflange Schuttrange Septfontaines Steinfort Steinsel Strassen Tuntingen Walferdange Weiler-la-Tour 500 District de Diekirch Alscheid Arsdorf Asselborn Basbellain Bastendorf Beckerich Bettborn Bettendorf Bigonville Bœvange (Cl.) Boulaide Bourscheid Clervaux Consthum Diekirch Ell Ermsdorf Erpeldange Esch-sur-Sûre Eschweiler Ettelbruck 200 200 2000 1000 1800 600 1200 500 800 800 200 2000 2000 500 2000 600 800 1200 1000 400 2000 500 500 1500 1200 500 100 1500 2000 1500 300 2500 800 2000 600 1000 400 800 500 1000 1200 500 500 500 600 300 1000 800 1500 6000 200 1000 District de Grevenmacher Beaufort Bech Berdorf Betzdorf Biwer 500 1000 1000 2000 500 1061 Bous Burmerange Consdorf Dalheim Echternach Flaxweiler Grevenmacher Junglinster 800 500 3000 1000 2000 1000 3000 1500 Lenningen Manternach Mertert Mompach Mondorf-les-Bains Remerschen Remich Rodenbourg 1800 200 1500 400 1500 100 3000 500 Rosport Stadtbredimus Waldbillig Waldbredimus Wellenstein Wormeldange 1800 800 1200 2500 2000 Avis. — Jury d'examen. Beanntmachung. — Prüfungsjury. Le jury d'examen pour la philosophie et les lettres, composé de MM. Schaack, professeur au gymnase de l'Athénée, président ; Henrion, conseiller de Gouvernement, Gredt, directeur du gymnase de l'Athénée, Jacques Schmitz, professeur au gymnase de l'Athénée, membres, et Herchen, professeur au même établissement, membre-secrétaire, se réunira en session ordinaire du 13 au 30 octobre ct. dans une des salles de l'Athénée, à Luxembourg, à l'effet de procéder à l'examen de MM. Damien Kratzenberg de Clervaux, Mathias Muller de Bourscheid, Nicolas Ries de Flaxweiler, Henri Ruppert de Hollerich, Nicolas Simmer de Kayl, N i colas Speller de Bech, récipiendaires pour le doctorat en philosophie et lettres ; Adolphe Simmer de Kayl, récipiendaire pour la candidature en philosophie et lettres ; Paul Cravat de Mersch, Adolphe Gantenbein de Fentange, Jules Kœiffer de Hollerich, Hubert Loutsch de Mondercange, Nic. Mathieu de Derenbach, Georges Metzler d'Esch s./Alz., Mathias Molitor d'Oberdonven, François Mongenast d'Ettelbruck, Gustave Sinner de Livange et Camille Werling de Luxembourg, récipiendaires pour la candidature en philosophie et lettres préparatoire à l'étude du droit. Die Prüfungsjury für die Philosophie und Philologie, bestehend aus den HH. S c h a a c k , Professor am Gymnasium des Athenäums, Präsident; Henrion, Regierungsrath, Gredt, Direktor am Gymnasium des Athenäums, Jakob S c h m i t z , Professor am Gymnasium des Athenäums, Mitglieder, und H e r c h e n , Professor an derselben Anstalt, Mitglied-Sekretär, wird in ordentlicher Sitzung vom 13. auf den 30. Oktober ct. in einem der Säle des Athenäums zu Luxemburg zusammentreten behufs Prüfung der HH. Damian K r a t z e n b e r g aus Clerf, Math. Müller aus Bourscheid, Nikolas R i e s aus Flaxweiler, Heinrich Ruppert aus Hollerich, Nikolas S i m m e r a u s Kayl, Nikolas SpeIler aus Bech, Recipienden für das Doktorat der Philosophie und Philologie; Adolph S i m m e r , aus Kayl, Recipiend für die Kandidatur der Philosophie und Philologie; Paul Cravat aus Mersch, Adolph Gantenbein aus Fentingen, Julius K a e i f f e r a u s Hollerich, Hubert Loutsch aus Monnerich, Nikolas Mathieu aus Derenbach, Georg M e t z l e r aus Esch a. d. Alz., Math. Molitor aus Oberdonven, Franz M o n g e n a s t aus Ettelbrück, Gustav Sinner aus Livingen und Camill Berling aus Luxemburg, Recipienden für die Kandidatur der Philosophie und Philologie als Vorbereitung auf das Rechtsstudium. Die schriftliche Prüfung für alle Recipienden ist auf Montag, 13. Oktober, von 9 Uhr morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Nachmittags festgesetzt. L'examen écrit pour tous les récipiendaires est fixé au lundi, 13 octobre, de 9 heures du matin à midi, et de 3 à 6 heures du soir. 1062 Les examens oraux auront lieu dans l'ordre suivant : celui de M. Kratzenberg, le mardi, 14 octobre; celui de M. Muller, le mercredi, 15 octobre ; celui de M. Ries, le jeudi, 16 octobre ; celui de M. Ruppert, le vendredi, 17 octobre ; celui de M. Nic. Simmer, le samedi, 18 octobre; celui de M. Speller, le lundi, 20 octobre, chaque fois à 4 heures du soir; celui de M. Ad. Simmer, le mardi, 21 octobre, à 5 heures du soir; celui de M. Gantenbein, le mercredi, 22 octobre, à 5 heures du soir ; celui de MM. Kœiffer et Loutsch, le jeudi, 23 octobre, à 3 et resp. à 5 heures de relevée ; celui de M. Mathieu, le vendredi, 24 octobre; celui de M. Metzler, le samedi, 25 octobre; celui de M. Molitor, le lundi, 27 octobre, chaque fois à 5 heures du soir ; celui de MM. Mongenast et Sinner, le mardi, 28 octobre, à 3 et resp. à 5 heures de relevée ; celui de M. Werling, le mercredi, 29 octobre, et celui de M. Cravat, le jeudi, 30 octobre, chaque fois à 5 heures du soir. Luxembourg, le 3 octobre 1902. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Die mündlichen Prufungen finden in folgender Ordnung statt: die des Hrn. K r a t z e n b e r g , am Dienstag, 14. Oktober; des Hrn. Müller, am Mittwoch, 15. Oktober; des Hrn. Ries, am Donnerstag, 16. Oktober; des Hrn. R u p p e r t , am Freitag, 17. Oktober; des Hrn. Nik. Simm e r , am Samstag, 18. Oktober; des Hrn. Speller, am Montag, 20. Oktober, jedesmal um 4 Uhr Nachmittags; die des Hrn. Ad. S i m m e r , am Dienstag, 21. Oktober, um 5 Uhr Nachmittags; die des Hrn. Gantenbein, am Mittwoch, 22. Oktober, um 5 Uhr Nachmittags; der HH. Kaeiffer und L o u t s c h , am Donnerstag, 23. Oktober, um 3 und resp. um 5 Uhr Nachmittags; des Hrn. Mathieu, am Freitag, 24. Oktober; des Hrn. M e t z l e r . am Samstag, 25. Oktober; des Hrn. Molitor, am Montag, 27. Oktober, jedesmal um 5 Uhr Nachmittags; der HH M o n g e n a s t und Sinner, am Dienstag, 28. Oktober, um 3 und resp. um 5 Uhr Nachmittags; des Hrn. Werling, am Mittwoch, 29. Oktober, und des Hrn. Cravat, am Donnerstag, 30. Oktober, jedesmal um 5 Uhr Nachmittags. Luxemburg, den 3. Oktober 1902. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Avis. — Règlements communaux. Bekanntmachung. — Gemeindereglemente. Dans leurs séances respectives des 21 et 27 septembre 1902, les conseils communaux de Mondorf-les-Bains et de Mertert ont pris des règlements décrétant le ban de vendange pour 1902. — Ces règlements ont été dûment publiés. In ihren respektiven Sitzungen vom 21. und 27. September 1902, haben die Gemeinderäthe von Bad-Mondorf und Mertert Reglemente, betr. die Sperre der Weinberge für 1902, erlassen. — Besagte Reglements sind vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxembourg, le 4 octobre 1902. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Luxemburg, den 4. Oktober 1902. Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . 1063 Avis. — Service sanitaire. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons pendant le mois de septembre 1902. Verzeichniß der im Monat September 1902 in den verschiedenen Kantonen festgestellten ansteckenden Krankheiten. CANTONS 1) 2) Luxembourg 3) Capellen 4) Esch-sur-l'Alzette 5) Mersch 6) Clervaux 7) Diekirch 8) Wiltz 9) Echternach 10) Grevenmacher 11) Remich LOCALITÉS Affections puerpérales. Ville de Luxembourg Haute-Pétrusse Hostert Oberanven Rollingergrund Septfontaines Dippach Berchem Dudelange Rumelange Differdange Larochette Lorentzweiler Untereisenbach Binsfeld Heinerscheid Holler Lieler Wemperhardt Ermsdorf Reisdorf Diphterie. Coque- ScarlaFièvre Variole. luche. tine. typhoïde 6 1 1 3 1 3 1 1 1 3 1 2 3 6 2 1 1 1 1 11 1 7 1 1 1 Insenborn Kaundorf Echternach 2 1 1 2 1 Rippig Grevenmacher Niederdonven Ehnen Eschweiler Stadtbredimus 1 2 1 1 1 1 Totaux 1 11 27 4 1 30 1064 Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats August 1902. der Lebensmittel u dgl. M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder Esch Ettel- EchterLuxem- DieRemich Mersch. Greven Wiltz. Gewicht. brück. nach. macher. a. d. A. burg. kirch. Weizen Hectoliter 16 00 16 50 17 50 17 50 17 50 Mischelfrucht 15 00 16 00 15 25 15 50 15 50 Roggen 13 00 13 26 13 50 14 00 Gerste 15 00 Bezeichnung Spelz Heidekorn Hafer 11 875 12 50 10 25 11 25 10 00 Erbsen 18 00 17 00 Bohnen 18 00 Linsen 25 00 7 00 5 00 0 36 0 34 0 50 0 32 0 32 0 40 1 91 2 19 2 30 2 00 3 00 0 97 1 09 1 10 1 05 1 35 1 60 1 80 7 125 4 50 2 75 4 54 0 45 0 40 0 40 0 45 Mischel-Mehl 0 375 0 38 0 32 0 38 Roggen-Mehl 0 35 0 34 0 30 0 32 Geschälte Gerste 0 70 225 2 00 2 10 1 075 1 12 0 85 Kartoffeln Weigen-Mehl Kilogr. Butter Eier Dutzend Heu 500 Kilo. 30 00 30 00 30 00 28 00 15 00 15 00 14 00 10 00 7 00 11 00 Stroh Buchenholz Stere Eichenholz Weichholz Kilogr. 2 00 1 60 1 60 1 70 1 80 Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch 1 80 1 60 1 50 1 60 1 60 1 60 1 50 1 70 1 80 1 80 1 60 1 80 1 80 1 70 1 60 2 20 Hammelfleisch 1 90 1 80 1 80 1 90 1 80 1 80 1 50 1 70 2 00 1 80 1 80 1 80 1 80 1 70 Ochsenfleisch Schweinefleisch id. geräuhert. 2 50 Luxembourg Imprimerie de laCoursVBÜCK. 2 20

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