1145 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Vendredi, 7 novembre 1902. Großherzogthums Luxemburg. N° 79. Freitag, 7. November 1902. Arrêté grand ducal du 28 octobre 1902, décla- Großh. Veschluß vom 28. Oktober 1902, wodurch die Erweiterung des Bahnhofs Tetingen, rant d'utilité publique l'agrandissement de la aus dem Gebiete der Gemeinde Kayl, zum gare de Tetange, sur le territoire de la comGegenstand öffentlichen Nutzens erklärt wird. mune de Kayl. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßGrand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, etc., etc., etc.; u., u., u.; Vu la loi du 17 décembre 1859, concernant Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember l'expropriation forcée pour cause d'utilité pu- 1859, über die Zwangs-Enteignung wegen offentblique ; lichen Nutzens; Notre Conseil d'Etat entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Sur lu rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres General-Directors travaux publics, et après délibération du Gou- der öffentlichen Arbeiten, und nach Berathung vernement en conseil ; der Regierung lm Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er. Les travaux d'agrandissement de Art. 1 . Die Erweiterung des Bahnhofs Tela gare de Tetange, sur le territoire de la com- tingen, auf dem Gebiete der Gemeinde Kayl, mune de Kayl, d'après le plan présenté par l'ad- gemäß dem durch die Betriebs-Verwaltung der ministration exploitante des chemins de fer Wilhelm Luxemburg-Eisenbahnen am 28. M a i 1902 Guillaume-Luxembourg, le 28 mai 1902, sont eingereichten Plane, ist zum Gegenstand öffentdéclarés d'utilité publique. lichen Nutzens erklärt. En conséquence, les terrains à emprendre Demzufolge werden die zur Ausführung dieser pour l'exécution de ces travaux le seront con- Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß vorbeformément à la loi susvisée du 17 décembre 1859. zogenem Gesetze vom 17. Dezember 1859 erworben. Art. 2. Notre Directeur général des travaux Art. 2. Unser General-Director der öffentpublics est chargé de, l'exécution du présent lichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses arrêté. Beschlusses beauftragt. Château de Hohenbourg, Ie 28 octobre 1902. Schloß Hohenburg, den 28. Oktober 1902. Pour le Grand-Duc : Für den Großherzog: Son Lieutenant Représentant, Dessen Statthalter, GUILLAUME. Wilhelm, Grand- Duc Héréditaire. Erdgroßherzog. Le Directeur général Der General-Director der des travaux publics, öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d . CH. RISCHARD. 1146 Arrêté grand-ducal du 28 octobre 1902, concer- Broßh. Beschluß vom 28. Oktober 1902, betreffend nant la franchise de port des correspondances die Portofreiheit der auf den Dienst der Sanitätsinspektoren bezüglichen Correspondenz. relatives nu service des médecins-inspecteurs. Nous ADOLPHE, par la grâce de. Dieu, Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßGrand-Duc; de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, etc., etc., etc. ; u., u., u.; Vu l'art. 13 de la loi du 12 janvier 1855 ; Nach Einsicht des Art. 13 des Gesetzes vom Considérant qu'il y a lieu de déterminer les cas où la francise de port est accordée aux médecins-inspecteurs ; Sur le rapport de Noire Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement 12. Januar 1855; In Anbetracht, daß es angezeigt ist, die Fälle zu bestimmen, in denen den Sanitatsinspektoren Portofreiheit bewilligt ist; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: er Art. 1 . Jouissent do la franchise de port dans les limites et conditions déterminées par l'arrête royal grand-ducal du 1 e r octobre 1879, les correspondances relatives au service des médecins-inspecteurs, que ceux-ci échangent avec les autorités et personnes ci-après désignées, et réciproquement, à savoir : Art. 1 Die den Dienst der Sanitätsnspektoren betreffenden Postsendungen, welche zwischen diesen Beamten einerseits und den nachbezeichneten Behörden und Personen andererseits, und umgekehrt, ausgetauscht werden, genießen die Portofreibeit unter Beachtung der durch den Königl.-Großh. Beschluß vom 1. Oktober 1879 vorgesehenen Bedingungen und Grenzen, nämlich: 1° le Gouvernement; 1. Die Regierung; 2° le major-commandant de la force année ; 2. der Major-Commandant der bewaffneten Macht; 3°ledirecteurdes contributions, accises et 3. der Direktor der Steuer-, Accisen- und cadastres, Katasterverwaltung; 4°l'ingénieuren chef des travaux publics; 4. der Ober-Ingenieur der öffentlichen Arbeiten; 5°l'ingénieur des mines ; 5. der Minen-Ingenieur; 6°lescommissairesdu Gouvernement près 6. die Regierungscommissare bei den Eisenles chemins de fer; bahnen ; 7° les directeurs des établissements d'ensei7. die Direktoren der Lehranstalten; gnement 8° le président du comité permanent de la Comission d'instruction ; 9° Ies inspecteurs d'école ; 10° les commissaires de district ; 11° l'inspecteur des eaux et forêts ; 12° l'ingénieur agricole ; 13° le directeur de la maison de santé à Ettelbruck 14° le directeur de l'hospice du Rham à Luxembourg ; 8. der Präsident des ständigen Auschusses der Unterrichtscommission; 9. die Schulinspectoren; 10. die Distriktscommissare;. 11. der Inspektor der Gewässer und Forsten; 12. der Ackerbau-Ingenieur; 13. der Direktor der Heilanstalt zu Ettelbrück; 14. der Direktor des Rhamhospizes zu Luxemburg; 1147 15° le directeur du laboratoire-bactériologique 15. der Direktor des bakteriologischen Laboratoriums zu Luxemburg; à Luxembourg ; 16. die Staatsanwälte; 16° les procureurs d'Etat ; 17. die Geverbeinspektoren; 17° les inspecteurs du travail; 18. die Burgermeister; 18° les bourgmestres ; 19. das Medicinalkollegium; 19° le Collège medical ; 20. die irgend einen Zweig der Heilkunde oder 20° les personnes exerçant une branche quelconque de l'art de guérir ou une profession qui einen damit verwandten Beruf ausübenden Personen. s'y rattache. A r t . 2. Notre Directeur général des finances A r t . 2. Unser General-Director der Finanzen est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui ist nut der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der in's „Memorial" eingerückt werden sera inséré au Mémorial. soll. Château de Hohenbourg, le 28 octobre 1902. Pour le Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Schoß Hohenburg, den 28. Oktober 1902. Fur den Großherzog: Desse Statthalter, Wilgelm, Erbgroßherzog Der General-Director der Finanzen. M. Mongenast. Arrêté grand-ducal du 30 octobre 1902. déclarant Großh. Beschluß vom 30. Oktober 1902, wodurch die Erweiterung des Kirchhofes von Petd'utilité publique l'agrandissement du cimetière tingen zum Gegenstand öffentlichen Nutzens de Pettingen. erklärt wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Vu une délibération du conseil communal de Mersch, en date du 1 e r février 1902, tendant à faire déclarer d'utilite publique l'agrandissement du cimetière de Pettingen ; Vu les plan et tableau des terrains à incorporer dans le dit cimetière ; Vu la loi du 17 décembre 1839, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général de l'intérieur et de Notre Directeur général des travaux publics, et après delibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau. u., u., u.; Nach Einsicht einer Berathung des Gemeinderathes von Mersch, vom 1. Februar 1902, dahingehend, die Erweiterung des Kirchhofes von Pettingen zum Gegenstand öffentlichen Ratzens zu erklären; Nach Einsicht des Planes und des Verzeichnisses der dem genannten Kirchhofeinzuverreibenden Liegenschaften; Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ; Auf den Bericht Unseres General-Directors des Innern und Unseres General-Directors der öffentlichen Arbeiten, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen : 1148 Art. 1 e r . Est déclaré d'utilité publique l'agrandissement du cimetière de Pettingen, commune de Mersch, selon le plan joint à la délibération du conseil communal de Mersch prévisée. L'administration communale de Mersch est autorisée à acquérir les terrains nécessaires à l'exécution de l'ouvrage projeté et à procéder à cette fin par voie d'expropriation, conformément aux règles tracées par la loi afférente du 17 décembre 1859. Art. 2. Notre Directeur général de l'intérieur et Notre Directeur général des travaux publics sont chargés de l'exécution du présent arrêté. Château de Hohenbourg, le 30 octobre 1902. Pour le Grand-Duc: Sun Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Arrêté grand-ducal du 1er novembre 1902, accordant la franchise de port des correspondances relatives à l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 13 de la loi du 12 janvier 1855 ; Considérant qu'il y a lieu de déterminer les cas où la franchise de port est accordée pour l'exécution de la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Sur le rapport de Notre Directeur général des finances, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . Les correspondances relatives à l'assurance obligatoire des ouvriers contre les Art. 1 . Die Erweiterung des Kirchhofes von Pettingen, Gemeinde Mersch, gemäß dem vorerwähnten, Berathung des Gemeinderathes von Mersch beigefügten Plane, ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Die Gemeindeverwaltung von Mersch ist ermächtigt, die zur Ausführung der projektierten Arbeit benöthugten Liegenschaften zu erwerben und zu diesem Zwecke das durch oben erwähntes Gesetz vom 17. Dezember 1859 geregelte Enteignungsverfahren einzuleiten. Art. 2. Unser General-Director des Innern und Unser General-Director der öffentlichen Arbeiten sind mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt Schloß Hohenburg. den 30. Oktober 1902. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Großh. Beschluß vom 1. November 1902, wodurch die Portofreiheit der auf die Krankenversicherung der Arbeiter bezüglichen Postsendungen bewilligt wird. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 13 des Gesetzes vom 12. Januar 1855; In Anbetracht, daß es angezeigt ist, die Fälle zu bestimmen, in welchen behufs Ausführung des Gesetzes vom 31. Juli 1901, über die Krankenversicherung der Arbeiter, die Portofreiheit bewilligt ist; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Portofreiheit genießen, unter Beachtung der durch den Königl.-Großh. Beschluß vom 1149 maladies, échangées entre les autorités et personnes ci-après désignées, jouissent de la franchise de port dans les limites et conditions déterminées par l'arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1879, à savoir : 1° Entre les directions des caisses régionales et des caisses de fabrique, et les fonctionnaires de l'Etat, les autorités publiques, les membres de la direction des caisses, les personnes assurées et leurs patrons, les caisses régionales et les caisses de fabrique, les sociétés de secours mutuels légalement reconnues, toutes les autres caisses de malades, les chefs d'entreprise, les bourgmestres les hospices, les bureaux de bienfaisance, les établissements de bienfaisance, les médecins, et réciproquement ; 2° Entre les personnes assurées et leurs patrons, et les directions des caisses régionales et des caisses de fabrique, les inspecteurs de travail, les juges de paix, les greffiers des justices de paix, et réciproquement. Art. 2. Peuvent être expédiés en franchise de por , soit par mandat de poste, soit en nature comme envois à valeur déclarée : 1° les fonds à échanger réciproquement entre les caisses régionales et les caisses de fabrique d'une part, et la Caisse d'épargne, les caisses régionales et les caisses de fabrique, les caisses de l'État, les caisses des communes, les caisses des hospices, et les caisses des bureaux de bienfaisance, d'autre part ; 1. Oktober 1879 festgesetzten Grenzen und Bedingungen, die zwischen den nachbezeichneten Behorden und Personen ausgetauschten, die Krankenversicherung der Arbeiter betreffenden Postsendungen, nämlich: 1. Zwischen den Vorständen der Bezirks- und Fabrikkassen, und den Staatsbeamten, den Behörden, den Mitgliedern der Kassenvorstände, den versicherten Personen und ihren Arbeitgebern, den Bezirks und Fabrikkassen, den gesetzlich anerkannten Unterstützungs-Vereinen, allen andern Krankenkassen, den Leitern von Unternehmungen, den Bürgermeistern, den Hospizien, den Wohlthätigkeitsbüreaus, den Wohlthätigkeitsanstalten, den Aerzten, und umgekehrt; 2. Zwischen den versicherten Personen und ihren Arbeitgebern, und den Vorständen der Bezirks- und Fabrikkassen, den Gewerbeinspektoren, den Friedensrichtern, den Gerichtsschreibern der Friedensgerichte, und umgekehrt. Art. 2. Es können portofrei verschickt werden, sowohl vermittelst Postanweisung wie als Sendung mit Werthangabe: I. die gegenseitig zwischen den Bezirks- und Fabrikkassen einerseits, und der Sparkasse, den Bezirks- und Fabrikkassen, den Staatskassen, den Gemeindekassen, den Kassen der Hospizien, und den Kassen der Wohlthätigkeitsbüreaus anderseits auszutauschenden Geldbeträge; 1150 2° les envois de fonds à faire aux caisses régionales et aux caisses de fabrique par les pations qui occupent des personnes soumises à l'assurance obligatoire contre les maladies ; 3°lesenvois de fonds que les caisses regionales et les caisses de fabrique sont dans le cas de faire à leurs membres. 2. die den Bezirks- und Fabrikkassen zu über« mittelnden Geldsendungen von Seiten der Arbeitgeber, welche versicherungspflichtige Personen beschäftigen; 3. die seitens der Bezirks- und Fabrikkassen an ihre Mitglieder aufzugebenden Geldsendungen. Art. 3. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera insére au Mémorial. Art. 3. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, welcher in's Memonal eingerückt werden soll. Schloß Hohenburg, den 1. November 1902. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Son Lieutenant Représentant, Wilhelm, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Erbgroßherzog. LeDirecteurgénéral Der Genenal-Director der des finances, Finanzen, M. MONGENAST, M. M o n g e n a s t Château de Hohenbourg, le 1 novembre 1902. Pour le Grand-Duc ; Arrêté du 30 octobre 1902, parlant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Rosport. LE DIRECTEUR GENÉRAL DES FINANCES ; Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concernant la création des caisses publiques de crédit agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté ministériel du 20 juin 1902, concernant le même objet ; Vu son arrêté du 13 septembre dernier, portant création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Rosport ; Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en Séance du conseil communal de Rosport du 5 octobre courant ; Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse d'épargne, du 28 octobre courant ; Attendu que les statuts de la dite caisse sont en concordance avec les lois et règlements sur la matière ; Beschuß vom 30. Oktober 1901, die Genehmigung des Statuts der zu Rosport errichteten öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit betreffend. Der General-Director der F i n a n z e n ; Nach Einsicht dos Art. 7 des Gesetzes vom 27. März 1900, betreffend die Errichtung von öffentlichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit, sowie des Art. 1 des Ministerial-Beschlusses vom 20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend; Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. September letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Credit zu Rosport betreffend; Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Rosport in seiner Berathung vom 5. Oktober ct aufgestellten Statuts genannter Kasse; Nach Einsicht des Berichtes des Directors der Sparkasse vom 28. October ct.; In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen übereinstimmt; 1151 Arrêté : Article unique. Les statuts de la caisse publiquedecrédit agricole et professionnel établie Rosport sont approuvés, et seront publiés, avec présent arrêté, par la voie du Mémorial. Luxembourg, le 30 octobre 1902. Beschließt : Einziger Artikel. Das Statut der zu Rosport errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 30. Oktober 1902 Le Directeur général des finances, Der General-Director der Finanzen, M . MONGENAST. M. Mongenast. Statut der öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Rosport. KAP. 1. —Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse. Art. 1. — Die Kasse führt den Namen « Oeffentliche Kasse fur landwirthschaftlichen und gewiblichen Credit zu Rosport »; dieselbe fallt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Marz 1900, des Ministerial Lalas es vom 20. Juni 1902, sowie des gegenwartigen Statutes. Art. 2. — Die Aufsicht uber die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt. hat daraut zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschnitten beobachtet werden, und ertheilt (...)e hierzu benothigten Anwersungen. Art. 3. — Die Credit-Kasse gewahrt gegen Burg- haft verzinsliche Darlehen an Landwirthe, Handwerken und kleine Gewerbetreibende, behuf- Beschaffung der Geldmittel, weh he dieselben zum Ankauf von Vieh Danger. Saatfrüchten, Gerathen, Maschinen, Rohstollen u.s.w., sowie auch zu Meliorationen, zur Verbesserung oder Vergrosserung ihrer Einrichtungen u . s . w . benothigen. Die Gewahrung von Darlehen, welche zum Ankauf von bebauten oder unbebauten Grundstucken, oder we(...) zur Zahlung einer vom Ankauf von solchen Grundstucken herrührenden Schuld bestimmt sind, ist unter Sagt. Für letzteren Fall darf jedoch ausnahmsweise ein Dahrlehen hewithgt werden, wenn diese- Schuld die Halfte des Kaufpreises nicht übersteigt. Art. 4. Der Geschäftskreis der Credit-Kasse umfasst die Gemeinde Rosport. KAP. II. — Der Verwaltungsrath. Art. 5. Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Prasidenten, vier wirklichen und zwei Ergänzungs-Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt. Die Mitglieder werden, vom Gemeinderath gewahlt. Art. 6. Der Prasident und die Verwaltungsrathsmitglieder müssen : 1° Luxemburger sein; 2° im Kassenbezirk wohnen; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt sein ; und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein. Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen : 1° die Wirthe ; 2° diejenigen, welche in Folge Verurtheilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig gegangen sind ; 3° diejenigen, welche durch Art. 13 des Gesetzes vom 5. März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte ausgeschlossen sind. Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in Alinéa 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Bedingungen verlustig geht, oder auf welches einer der in Alinéa 2 aufgefuhrten Falle zutrifft, hört von Rechtswegen auf, Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein. Art. 7. Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von zwei Jahren ernannt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von 1ier Jahren ; dieselben werden alle zwei Jahre je zur 1152 Halfte erneuert Die ausscheidenden Mitglieder der und Erganzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der zweiten Sein, werden durch das Loos bestimm Die Ausscheidenden sind wieder wahlbar Art 8 Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung des Präsidenten im Verhinderungsfalle Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungstalle durch das atteste Erganzungsmitglied ersetzt Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Ergauzungsmitgliedes, wird zu einer Ersatzwahl geschritten , der Neugewahte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes Art 9 Der Verwaltungsrath tritt auf Berufung seines Prasidenten zusammen, so oft das Interesse der Credit Kasse dies erheischt, zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller Tag liegen. Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstande, schriftlich beantragt wird Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verlangen und, falls diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst, von Amtswegen, den Tag der Zusammenkunft zu bestimmen , in diesem Falle ist der Ducktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen Deleguter befugt, die Verhandlungen zu leiten Art 10 Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grade einschliesslich durfen nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrathes sein. Art 11 Die Mitglieder des Verwaltungsrathes durfen an keiner Verhandlung uber eine Angelegenheit, m welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis zum Grade von Geschwister Enkel einschliesslich interessiert waren, Theil nehmen Art 12 Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rallies, letzterer bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen, das Protokoll uber die Verhandlungen wird von allen Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet Art 13 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern des Verwaltungsrathes erforderlich ; jeder Beschluss muss wenigstens drei Stimmen auf sich vereinigen. Art 14 Ein der Credit Kasse zugetheilter Schiftluhrer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie der Korrespondenz der Credit Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem seiner Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse ubertragen Art 15 Der Schriftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei, er hat kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist. Art. 16. Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funktionen semer Mitglieder erloschen In diesem Falle hat die Sparkasse selbst oder durch einen Delegirten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der Credit Kasse auszuuben, und sofort die behufs Érsetzung der Verwaltungsraths-Mitglieder notwendigen Massregeln zu ergreifen Art. 17. Dasjenige Verwaltungsrathsmitglied, welches sich weigert dem Gesetze oder den Bestimmungen des Status Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmässigen Grund drei aufernanderfolgenden Sitzungen des Verwaltungsrathes heizuwohnen versaumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig erklärt werden Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden , diese Beschwerde ist jedoch nur innerhalb vierzehn Tagen von der Zustellung des Entscheides an den Betheiligten ab, zulassig Art. 18. Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflosen Der diesbezügliche Beschluss wird dem Burgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen vierzehn Tagen von dieser Zustellung ab, wird zu einer Neuwahl geschritten Art. 19. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt, die denselben in Ausübung toter Funktionen erwachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der Sparkasse zu ersetzen. 1153 KAP. III. — ObliegenheitendesVerwaltungsrathes. Art 2 0 . Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewährt sind verwandt werden ; er bat ferner die pünktliche Rückzahlung derselben zu überwachen. Art. 2 1 . Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche eine Spezial-Vollmacht erfordert ist. Die Credit Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrath innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst dagegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen oder aussergerichtlichen Rechtsgeschchäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darin bezeichneten Personen den Verwaltungsrath bilden. Art 2 2 . Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig über die Aunahme der Darlehns-Gesuche, die Darlehpsbedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen. Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse ; wird diese Genehmigung verweigert, so entscheidet der zuständige General-Direktor. Art. 2 3 . Ohne Ermächtigung der Regierung darf die Credit-Kasse, anderswo denn bei der Sparkasse, keine Anleihe machen. Art. 2 4 . Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass die Buch- nud Kassenführung regelrecht besorgt werden. Er leitet den Geschäftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet, gleichzeitig mit dem Schriftführer, sämmtliche die Credit-Kasse betreffenden Schriftstücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer zustehenden Befugnisse. Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies für nöthig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet. Art. 2 5 . In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche Anordnung mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verständigen. Art. 26. Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein, weder als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht auftreten. KAP. IV. — Allgemeine Darlehnsbedingungen, Art. 27. Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Franken auf eine Dauer von drei Jahren gewährt Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse können Darlehn auch bis zum Betrage von 3000 Franken und auf eine Dauer von fünf Jahren gewährt werden. Werden Darlehn auf mehrere Jahre bewilligt, so sind dieselben, wo möglich, in jährlich gleichen Raten zurückzuzahlen. Art. 2 8 . Das Darlehn darf nicht weniger als 25 Franken betragen. Art. 29. Die Credit-Kasse gewahrt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die Bürgen haften mit dem Anleiher solidarisch für die Rückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger Kosten. Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihrer Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten bieten. Hie Mitglieder des Verwaltungsrathes werden als Bürgen nicht zugelassen. Art. 30. Hypothekar-Darlehn sind untersagt. Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fällen, wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu gehen, die nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtliche oder eine vertragsmässige Hypothek zu verschaffen. 79a 1154 Art. 31. Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen ; dies gilt auch, in der Regel, für die Burgen. Art. 32. Der Zinsfuss darf 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen. Art. 33. Anträge auf Gewährung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten oder dem Schriftführer der Credit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachgesuchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung. Art. 3 4 . Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürgen werden zugelassen : 1. Diejenigen, welche in Vermögensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfähig sind ; 2.Diejenigen,welche gelegentlich eines früheren Darlehns entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen In Verlust gebracht haben ; 3. Diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben. Art. 35. Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter Privatunterschrift auszustellen. Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens unkundig, so wird, auf Kosten des Darlehnsnehmers; ein notarieller Akt uber das Darlehn aufgenommen. Art. 36. Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen ; Theilrückzahlungen müssen wenigstens fünf Franken betragen. Eine Zahlung die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen, nicht ausreicht,. wird zuerst auf die Zinsen angerechnet. Art. 37. Ungeachtet der gewährten Rückzahlungsfristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Fälle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns an Hauptsumme und Accessorien, zu fordern. 1. wenn der Schuldner, ohne vorgäugige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einen anderen zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ; 2.wennermit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Rückstande bleibt ; 3. wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist ; 4.wenneroderseinBürge in Falliments oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche (...) seiner Güter bewilligt hat ; 5. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlasst und auswärts seine Wohnsitz nimmt. Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer voraufgegangenen Inverzugsetzung bedarf, rückforder bar. Art. 38. Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntniss des Darlehnssuchers gebracht ; letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen. Art. 39. Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten. Be(...)der Berechnung derZinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet. Art. 40. — Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vom 20. Juni 1902. Art.41—DerVerwaltungsrathist befugt, Zahlungsausstand bis zu 3 Monaten zu gewähren ; längeren Ausstand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen. KAP, V. — Die Buchführung. Art. 42. — Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben, erfolgt durch die Verwaltung der Sparkasse. Art. 43. — Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt (...) 1155 Art. 4 4 . — Der Rechnungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt ; diese Ernennung muss durch die Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden. Art. 4 5 . — Des Rechnungsführer bezieht eine feste Entschädigung zu Lasten der Credit-Kasse ; die Gewahrung von Tantiemen ist nicht zulässig ; der Rechnungsführer kam nicht Mitglied des Verwaltungstrathes sein. Art. 46. — Die Höhe und der Bestand der durch den Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch den General-Direktor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das Gutachten der Sparkasse hin, festgesetzt. Art. 4 7 . — Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember; auf diesen letzteren Tag werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen. Art. 48. — Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Wertham Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen ; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto abzuchreiben sind. Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die bilanz und ertheilt Entlastung nachdem die Bilanz dem Gemeinderath mitgetheilt worden. KAP. V I . — Reserve-Fonds. Art 49. — Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu 25 % der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben. Art. 5 0 . — Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen des Staates oder inländischer Gemeinden angelegt. Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede audere Anlage gestatten Die Werthpapiere der Credit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben. Art. 5 1 . — Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Artikel 50 festgesetzten Betrag übersteigt wirdiden betheiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direktenSteuernobliegt, behufs Verwendung zu gemeinnützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben, überwiesen. Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zurückzuführen ist, wird derselbe der Gemeinde erst 3 Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Verfügung gestellt, KAP. VII. — Abänderung des Statuts. Art. 52. — Anträge auf Abänderungen des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-kasse von dem Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der Regierung. KAP. VIII. — Auflösung der Credit-Kasse. Art. 53. — Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung die Auflösung der Credit-Kasse: verfügen. Nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der Verwaltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflösen, sobald dieselbe nicht mehr in der Lage, ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen. In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt Sollte dieser letztere sich dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Intel esse dieser Liquidation nothwendigen Massregeln ergreifen. Art. 5 4 . — Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermögen fällt der Gemeinde zu. Art. 55. — Falls die Credit-Kasse ihre Thätigkeit einstellt, oder falls eine der Sektionen de Kassenhezirks aus dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ähnlich wie bei der Auflösung zur Liquidation geschritten. KAP. IX. — Allgemeine Bestimmungen. Art. 56. — Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von den 1156 Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsrathes, sowie von den Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen zu lassen, und die Prufung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die Credit-Kasse ihren Sitz hat, ist berufen dieser Prüfung beizuwohnen. Art. 5 7 . Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb 8 Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt. A r t . 5 8 . Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungsrathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen keine Disciplinar-Befugnisse über diese Beamten zu. A r t . 59. Alle Personen, welche irgendwie an der Geschäftstätigkeit der Credit-Kasse theilnehmen, sind verpflichtet, betreffs der über die Privat-Verhältnisse des Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte, sowie betreffs Altes dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntniss gelangt, das Geheimnis zu wahren. A r t . 6 0 . Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse, und nach Anhorung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse sowie des Gemeinderathes, entscheidet der zuständige General Direktor uber sämmtliche Schwierigkeiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlass geben können, dies unbeschadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse. Arrêté du 3 novembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la société «Aachener Hutten-Aktien-Verein», établie à Esch-sur-l'Alzette. Beschluß vom 3. November 1902, die Genehmigung der Statuten der Fabrikkasse des „Aachener Hütten-Aktien-Vereins" zu Esch a. d. Alzette betreffend. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901, die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que la société « Aachener HüttenActien-Verein», établie à Esch-sur-l'AIzette, qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie ; Attendu que les statuts de cette caisse, établis conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Arrête : Art. 1er Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie établie pour la société «Aachener Hütten-Actien-Verein » à Eschsur-l'Alzette, sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 3 novembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN, In Erwägung, daß die Gesellschaft „Aachener Hütten-Aktien-Verein " zu Esch a. d. Alzette, welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfullt, erklärt hat, für ihre Arbeiter eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen; In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entspricht; Beschließt: A r t 1 . Das Statut der Krankenkasse der Gesellschaft „Aachener Hütten-Wien Verein" zu Esch a. d. Alzette wird hiermit genehmigt, Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 3. November 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1157 Statut der Krankenkasse für die im Betriebe des Aachene Hütten-Actien-Vereins zu Esch a. d. Alz, beschäftigten Personen. Name und Sitz der Kusse. A r t . 1. der Aachener Hutten-Actien-Verein in Escha. d. Alzette errichtet aut Grund des A r t . 44 des Gesetzes vom 31 Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen : Krankenkasse for die im litt riebe des Aachener Hütten-Acten zu Esch a d. Alzette beschäf- tigten Personen (...) und ihren Sitz zu Esch a. d. Alzette hat.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.