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Arrêté grand ducal du 28 octobre 1902, décla- Großh. Veschluß vom 28. Oktober 1902, wodurch die Erweiterung des Bahnhofs Tetingen, rant d'utilité publ

1145 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Vendredi, 7 novembre 1902. Großherzogthums Luxemburg. N° 79. Freitag, 7. November 1902. Arrêté grand ducal du 28 octobre 1902, décla- Großh. Veschluß vom 28. Oktober 1902, wodurch die Erweiterung des Bahnhofs Tetingen, rant d'utilité publique l'agrandissement de la aus dem Gebiete der Gemeinde Kayl, zum gare de Tetange, sur le territoire de la comGegenstand öffentlichen Nutzens erklärt wird. mune de Kayl. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßGrand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, etc., etc., etc.; u., u., u.; Vu la loi du 17 décembre 1859, concernant Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember l'expropriation forcée pour cause d'utilité pu- 1859, über die Zwangs-Enteignung wegen offentblique ; lichen Nutzens; Notre Conseil d'Etat entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Sur lu rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres General-Directors travaux publics, et après délibération du Gou- der öffentlichen Arbeiten, und nach Berathung vernement en conseil ; der Regierung lm Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er. Les travaux d'agrandissement de Art. 1 . Die Erweiterung des Bahnhofs Tela gare de Tetange, sur le territoire de la com- tingen, auf dem Gebiete der Gemeinde Kayl, mune de Kayl, d'après le plan présenté par l'ad- gemäß dem durch die Betriebs-Verwaltung der ministration exploitante des chemins de fer Wilhelm Luxemburg-Eisenbahnen am 28. M a i 1902 Guillaume-Luxembourg, le 28 mai 1902, sont eingereichten Plane, ist zum Gegenstand öffentdéclarés d'utilité publique. lichen Nutzens erklärt. En conséquence, les terrains à emprendre Demzufolge werden die zur Ausführung dieser pour l'exécution de ces travaux le seront con- Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß vorbeformément à la loi susvisée du 17 décembre 1859. zogenem Gesetze vom 17. Dezember 1859 erworben. Art. 2. Notre Directeur général des travaux Art. 2. Unser General-Director der öffentpublics est chargé de, l'exécution du présent lichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses arrêté. Beschlusses beauftragt. Château de Hohenbourg, Ie 28 octobre 1902. Schloß Hohenburg, den 28. Oktober 1902. Pour le Grand-Duc : Für den Großherzog: Son Lieutenant Représentant, Dessen Statthalter, GUILLAUME. Wilhelm, Grand- Duc Héréditaire. Erdgroßherzog. Le Directeur général Der General-Director der des travaux publics, öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d . CH. RISCHARD. 1146 Arrêté grand-ducal du 28 octobre 1902, concer- Broßh. Beschluß vom 28. Oktober 1902, betreffend nant la franchise de port des correspondances die Portofreiheit der auf den Dienst der Sanitätsinspektoren bezüglichen Correspondenz. relatives nu service des médecins-inspecteurs. Nous ADOLPHE, par la grâce de. Dieu, Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßGrand-Duc; de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, etc., etc., etc. ; u., u., u.; Vu l'art. 13 de la loi du 12 janvier 1855 ; Nach Einsicht des Art. 13 des Gesetzes vom Considérant qu'il y a lieu de déterminer les cas où la francise de port est accordée aux médecins-inspecteurs ; Sur le rapport de Noire Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement 12. Januar 1855; In Anbetracht, daß es angezeigt ist, die Fälle zu bestimmen, in denen den Sanitatsinspektoren Portofreiheit bewilligt ist; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: er Art. 1 . Jouissent do la franchise de port dans les limites et conditions déterminées par l'arrête royal grand-ducal du 1 e r octobre 1879, les correspondances relatives au service des médecins-inspecteurs, que ceux-ci échangent avec les autorités et personnes ci-après désignées, et réciproquement, à savoir : Art. 1 Die den Dienst der Sanitätsnspektoren betreffenden Postsendungen, welche zwischen diesen Beamten einerseits und den nachbezeichneten Behörden und Personen andererseits, und umgekehrt, ausgetauscht werden, genießen die Portofreibeit unter Beachtung der durch den Königl.-Großh. Beschluß vom 1. Oktober 1879 vorgesehenen Bedingungen und Grenzen, nämlich: 1° le Gouvernement; 1. Die Regierung; 2° le major-commandant de la force année ; 2. der Major-Commandant der bewaffneten Macht; 3°ledirecteurdes contributions, accises et 3. der Direktor der Steuer-, Accisen- und cadastres, Katasterverwaltung; 4°l'ingénieuren chef des travaux publics; 4. der Ober-Ingenieur der öffentlichen Arbeiten; 5°l'ingénieur des mines ; 5. der Minen-Ingenieur; 6°lescommissairesdu Gouvernement près 6. die Regierungscommissare bei den Eisenles chemins de fer; bahnen ; 7° les directeurs des établissements d'ensei7. die Direktoren der Lehranstalten; gnement 8° le président du comité permanent de la Comission d'instruction ; 9° Ies inspecteurs d'école ; 10° les commissaires de district ; 11° l'inspecteur des eaux et forêts ; 12° l'ingénieur agricole ; 13° le directeur de la maison de santé à Ettelbruck 14° le directeur de l'hospice du Rham à Luxembourg ; 8. der Präsident des ständigen Auschusses der Unterrichtscommission; 9. die Schulinspectoren; 10. die Distriktscommissare;. 11. der Inspektor der Gewässer und Forsten; 12. der Ackerbau-Ingenieur; 13. der Direktor der Heilanstalt zu Ettelbrück; 14. der Direktor des Rhamhospizes zu Luxemburg; 1147 15° le directeur du laboratoire-bactériologique 15. der Direktor des bakteriologischen Laboratoriums zu Luxemburg; à Luxembourg ; 16. die Staatsanwälte; 16° les procureurs d'Etat ; 17. die Geverbeinspektoren; 17° les inspecteurs du travail; 18. die Burgermeister; 18° les bourgmestres ; 19. das Medicinalkollegium; 19° le Collège medical ; 20. die irgend einen Zweig der Heilkunde oder 20° les personnes exerçant une branche quelconque de l'art de guérir ou une profession qui einen damit verwandten Beruf ausübenden Personen. s'y rattache. A r t . 2. Notre Directeur général des finances A r t . 2. Unser General-Director der Finanzen est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui ist nut der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der in's „Memorial" eingerückt werden sera inséré au Mémorial. soll. Château de Hohenbourg, le 28 octobre 1902. Pour le Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Schoß Hohenburg, den 28. Oktober 1902. Fur den Großherzog: Desse Statthalter, Wilgelm, Erbgroßherzog Der General-Director der Finanzen. M. Mongenast. Arrêté grand-ducal du 30 octobre 1902. déclarant Großh. Beschluß vom 30. Oktober 1902, wodurch die Erweiterung des Kirchhofes von Petd'utilité publique l'agrandissement du cimetière tingen zum Gegenstand öffentlichen Nutzens de Pettingen. erklärt wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Vu une délibération du conseil communal de Mersch, en date du 1 e r février 1902, tendant à faire déclarer d'utilite publique l'agrandissement du cimetière de Pettingen ; Vu les plan et tableau des terrains à incorporer dans le dit cimetière ; Vu la loi du 17 décembre 1839, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général de l'intérieur et de Notre Directeur général des travaux publics, et après delibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau. u., u., u.; Nach Einsicht einer Berathung des Gemeinderathes von Mersch, vom 1. Februar 1902, dahingehend, die Erweiterung des Kirchhofes von Pettingen zum Gegenstand öffentlichen Ratzens zu erklären; Nach Einsicht des Planes und des Verzeichnisses der dem genannten Kirchhofeinzuverreibenden Liegenschaften; Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ; Auf den Bericht Unseres General-Directors des Innern und Unseres General-Directors der öffentlichen Arbeiten, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen : 1148 Art. 1 e r . Est déclaré d'utilité publique l'agrandissement du cimetière de Pettingen, commune de Mersch, selon le plan joint à la délibération du conseil communal de Mersch prévisée. L'administration communale de Mersch est autorisée à acquérir les terrains nécessaires à l'exécution de l'ouvrage projeté et à procéder à cette fin par voie d'expropriation, conformément aux règles tracées par la loi afférente du 17 décembre 1859. Art. 2. Notre Directeur général de l'intérieur et Notre Directeur général des travaux publics sont chargés de l'exécution du présent arrêté. Château de Hohenbourg, le 30 octobre 1902. Pour le Grand-Duc: Sun Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Arrêté grand-ducal du 1er novembre 1902, accordant la franchise de port des correspondances relatives à l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 13 de la loi du 12 janvier 1855 ; Considérant qu'il y a lieu de déterminer les cas où la franchise de port est accordée pour l'exécution de la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Sur le rapport de Notre Directeur général des finances, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . Les correspondances relatives à l'assurance obligatoire des ouvriers contre les Art. 1 . Die Erweiterung des Kirchhofes von Pettingen, Gemeinde Mersch, gemäß dem vorerwähnten, Berathung des Gemeinderathes von Mersch beigefügten Plane, ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Die Gemeindeverwaltung von Mersch ist ermächtigt, die zur Ausführung der projektierten Arbeit benöthugten Liegenschaften zu erwerben und zu diesem Zwecke das durch oben erwähntes Gesetz vom 17. Dezember 1859 geregelte Enteignungsverfahren einzuleiten. Art. 2. Unser General-Director des Innern und Unser General-Director der öffentlichen Arbeiten sind mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt Schloß Hohenburg. den 30. Oktober 1902. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Großh. Beschluß vom 1. November 1902, wodurch die Portofreiheit der auf die Krankenversicherung der Arbeiter bezüglichen Postsendungen bewilligt wird. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 13 des Gesetzes vom 12. Januar 1855; In Anbetracht, daß es angezeigt ist, die Fälle zu bestimmen, in welchen behufs Ausführung des Gesetzes vom 31. Juli 1901, über die Krankenversicherung der Arbeiter, die Portofreiheit bewilligt ist; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Portofreiheit genießen, unter Beachtung der durch den Königl.-Großh. Beschluß vom 1149 maladies, échangées entre les autorités et personnes ci-après désignées, jouissent de la franchise de port dans les limites et conditions déterminées par l'arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1879, à savoir : 1° Entre les directions des caisses régionales et des caisses de fabrique, et les fonctionnaires de l'Etat, les autorités publiques, les membres de la direction des caisses, les personnes assurées et leurs patrons, les caisses régionales et les caisses de fabrique, les sociétés de secours mutuels légalement reconnues, toutes les autres caisses de malades, les chefs d'entreprise, les bourgmestres les hospices, les bureaux de bienfaisance, les établissements de bienfaisance, les médecins, et réciproquement ; 2° Entre les personnes assurées et leurs patrons, et les directions des caisses régionales et des caisses de fabrique, les inspecteurs de travail, les juges de paix, les greffiers des justices de paix, et réciproquement. Art. 2. Peuvent être expédiés en franchise de por , soit par mandat de poste, soit en nature comme envois à valeur déclarée : 1° les fonds à échanger réciproquement entre les caisses régionales et les caisses de fabrique d'une part, et la Caisse d'épargne, les caisses régionales et les caisses de fabrique, les caisses de l'État, les caisses des communes, les caisses des hospices, et les caisses des bureaux de bienfaisance, d'autre part ; 1. Oktober 1879 festgesetzten Grenzen und Bedingungen, die zwischen den nachbezeichneten Behorden und Personen ausgetauschten, die Krankenversicherung der Arbeiter betreffenden Postsendungen, nämlich: 1. Zwischen den Vorständen der Bezirks- und Fabrikkassen, und den Staatsbeamten, den Behörden, den Mitgliedern der Kassenvorstände, den versicherten Personen und ihren Arbeitgebern, den Bezirks und Fabrikkassen, den gesetzlich anerkannten Unterstützungs-Vereinen, allen andern Krankenkassen, den Leitern von Unternehmungen, den Bürgermeistern, den Hospizien, den Wohlthätigkeitsbüreaus, den Wohlthätigkeitsanstalten, den Aerzten, und umgekehrt; 2. Zwischen den versicherten Personen und ihren Arbeitgebern, und den Vorständen der Bezirks- und Fabrikkassen, den Gewerbeinspektoren, den Friedensrichtern, den Gerichtsschreibern der Friedensgerichte, und umgekehrt. Art. 2. Es können portofrei verschickt werden, sowohl vermittelst Postanweisung wie als Sendung mit Werthangabe: I. die gegenseitig zwischen den Bezirks- und Fabrikkassen einerseits, und der Sparkasse, den Bezirks- und Fabrikkassen, den Staatskassen, den Gemeindekassen, den Kassen der Hospizien, und den Kassen der Wohlthätigkeitsbüreaus anderseits auszutauschenden Geldbeträge; 1150 2° les envois de fonds à faire aux caisses régionales et aux caisses de fabrique par les pations qui occupent des personnes soumises à l'assurance obligatoire contre les maladies ; 3°lesenvois de fonds que les caisses regionales et les caisses de fabrique sont dans le cas de faire à leurs membres. 2. die den Bezirks- und Fabrikkassen zu über« mittelnden Geldsendungen von Seiten der Arbeitgeber, welche versicherungspflichtige Personen beschäftigen; 3. die seitens der Bezirks- und Fabrikkassen an ihre Mitglieder aufzugebenden Geldsendungen. Art. 3. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera insére au Mémorial. Art. 3. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, welcher in's Memonal eingerückt werden soll. Schloß Hohenburg, den 1. November 1902. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Son Lieutenant Représentant, Wilhelm, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Erbgroßherzog. LeDirecteurgénéral Der Genenal-Director der des finances, Finanzen, M. MONGENAST, M. M o n g e n a s t Château de Hohenbourg, le 1 novembre 1902. Pour le Grand-Duc ; Arrêté du 30 octobre 1902, parlant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Rosport. LE DIRECTEUR GENÉRAL DES FINANCES ; Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concernant la création des caisses publiques de crédit agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté ministériel du 20 juin 1902, concernant le même objet ; Vu son arrêté du 13 septembre dernier, portant création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Rosport ; Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en Séance du conseil communal de Rosport du 5 octobre courant ; Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse d'épargne, du 28 octobre courant ; Attendu que les statuts de la dite caisse sont en concordance avec les lois et règlements sur la matière ; Beschuß vom 30. Oktober 1901, die Genehmigung des Statuts der zu Rosport errichteten öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit betreffend. Der General-Director der F i n a n z e n ; Nach Einsicht dos Art. 7 des Gesetzes vom 27. März 1900, betreffend die Errichtung von öffentlichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit, sowie des Art. 1 des Ministerial-Beschlusses vom 20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend; Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. September letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Credit zu Rosport betreffend; Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Rosport in seiner Berathung vom 5. Oktober ct aufgestellten Statuts genannter Kasse; Nach Einsicht des Berichtes des Directors der Sparkasse vom 28. October ct.; In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen übereinstimmt; 1151 Arrêté : Article unique. Les statuts de la caisse publiquedecrédit agricole et professionnel établie Rosport sont approuvés, et seront publiés, avec présent arrêté, par la voie du Mémorial. Luxembourg, le 30 octobre 1902. Beschließt : Einziger Artikel. Das Statut der zu Rosport errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 30. Oktober 1902 Le Directeur général des finances, Der General-Director der Finanzen, M . MONGENAST. M. Mongenast. Statut der öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Rosport. KAP. 1. —Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse. Art. 1. — Die Kasse führt den Namen « Oeffentliche Kasse fur landwirthschaftlichen und gewiblichen Credit zu Rosport »; dieselbe fallt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Marz 1900, des Ministerial Lalas es vom 20. Juni 1902, sowie des gegenwartigen Statutes. Art. 2. — Die Aufsicht uber die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt. hat daraut zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschnitten beobachtet werden, und ertheilt (...)e hierzu benothigten Anwersungen. Art. 3. — Die Credit-Kasse gewahrt gegen Burg- haft verzinsliche Darlehen an Landwirthe, Handwerken und kleine Gewerbetreibende, behuf- Beschaffung der Geldmittel, weh he dieselben zum Ankauf von Vieh Danger. Saatfrüchten, Gerathen, Maschinen, Rohstollen u.s.w., sowie auch zu Meliorationen, zur Verbesserung oder Vergrosserung ihrer Einrichtungen u . s . w . benothigen. Die Gewahrung von Darlehen, welche zum Ankauf von bebauten oder unbebauten Grundstucken, oder we(...) zur Zahlung einer vom Ankauf von solchen Grundstucken herrührenden Schuld bestimmt sind, ist unter Sagt. Für letzteren Fall darf jedoch ausnahmsweise ein Dahrlehen hewithgt werden, wenn diese- Schuld die Halfte des Kaufpreises nicht übersteigt. Art. 4. Der Geschäftskreis der Credit-Kasse umfasst die Gemeinde Rosport. KAP. II. — Der Verwaltungsrath. Art. 5. Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Prasidenten, vier wirklichen und zwei Ergänzungs-Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt. Die Mitglieder werden, vom Gemeinderath gewahlt. Art. 6. Der Prasident und die Verwaltungsrathsmitglieder müssen : 1° Luxemburger sein; 2° im Kassenbezirk wohnen; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt sein ; und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein. Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen : 1° die Wirthe ; 2° diejenigen, welche in Folge Verurtheilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig gegangen sind ; 3° diejenigen, welche durch Art. 13 des Gesetzes vom 5. März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte ausgeschlossen sind. Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in Alinéa 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Bedingungen verlustig geht, oder auf welches einer der in Alinéa 2 aufgefuhrten Falle zutrifft, hört von Rechtswegen auf, Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein. Art. 7. Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von zwei Jahren ernannt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von 1ier Jahren ; dieselben werden alle zwei Jahre je zur 1152 Halfte erneuert Die ausscheidenden Mitglieder der und Erganzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der zweiten Sein, werden durch das Loos bestimm Die Ausscheidenden sind wieder wahlbar Art 8 Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung des Präsidenten im Verhinderungsfalle Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungstalle durch das atteste Erganzungsmitglied ersetzt Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Ergauzungsmitgliedes, wird zu einer Ersatzwahl geschritten , der Neugewahte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes Art 9 Der Verwaltungsrath tritt auf Berufung seines Prasidenten zusammen, so oft das Interesse der Credit Kasse dies erheischt, zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller Tag liegen. Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstande, schriftlich beantragt wird Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verlangen und, falls diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst, von Amtswegen, den Tag der Zusammenkunft zu bestimmen , in diesem Falle ist der Ducktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen Deleguter befugt, die Verhandlungen zu leiten Art 10 Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grade einschliesslich durfen nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrathes sein. Art 11 Die Mitglieder des Verwaltungsrathes durfen an keiner Verhandlung uber eine Angelegenheit, m welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis zum Grade von Geschwister Enkel einschliesslich interessiert waren, Theil nehmen Art 12 Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rallies, letzterer bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen, das Protokoll uber die Verhandlungen wird von allen Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet Art 13 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern des Verwaltungsrathes erforderlich ; jeder Beschluss muss wenigstens drei Stimmen auf sich vereinigen. Art 14 Ein der Credit Kasse zugetheilter Schiftluhrer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie der Korrespondenz der Credit Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem seiner Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse ubertragen Art 15 Der Schriftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei, er hat kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist. Art. 16. Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funktionen semer Mitglieder erloschen In diesem Falle hat die Sparkasse selbst oder durch einen Delegirten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der Credit Kasse auszuuben, und sofort die behufs Érsetzung der Verwaltungsraths-Mitglieder notwendigen Massregeln zu ergreifen Art. 17. Dasjenige Verwaltungsrathsmitglied, welches sich weigert dem Gesetze oder den Bestimmungen des Status Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmässigen Grund drei aufernanderfolgenden Sitzungen des Verwaltungsrathes heizuwohnen versaumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig erklärt werden Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden , diese Beschwerde ist jedoch nur innerhalb vierzehn Tagen von der Zustellung des Entscheides an den Betheiligten ab, zulassig Art. 18. Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflosen Der diesbezügliche Beschluss wird dem Burgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen vierzehn Tagen von dieser Zustellung ab, wird zu einer Neuwahl geschritten Art. 19. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt, die denselben in Ausübung toter Funktionen erwachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der Sparkasse zu ersetzen. 1153 KAP. III. — ObliegenheitendesVerwaltungsrathes. Art 2 0 . Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewährt sind verwandt werden ; er bat ferner die pünktliche Rückzahlung derselben zu überwachen. Art. 2 1 . Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche eine Spezial-Vollmacht erfordert ist. Die Credit Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrath innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst dagegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen oder aussergerichtlichen Rechtsgeschchäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darin bezeichneten Personen den Verwaltungsrath bilden. Art 2 2 . Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig über die Aunahme der Darlehns-Gesuche, die Darlehpsbedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen. Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse ; wird diese Genehmigung verweigert, so entscheidet der zuständige General-Direktor. Art. 2 3 . Ohne Ermächtigung der Regierung darf die Credit-Kasse, anderswo denn bei der Sparkasse, keine Anleihe machen. Art. 2 4 . Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass die Buch- nud Kassenführung regelrecht besorgt werden. Er leitet den Geschäftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet, gleichzeitig mit dem Schriftführer, sämmtliche die Credit-Kasse betreffenden Schriftstücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer zustehenden Befugnisse. Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies für nöthig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet. Art. 2 5 . In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche Anordnung mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verständigen. Art. 26. Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein, weder als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht auftreten. KAP. IV. — Allgemeine Darlehnsbedingungen, Art. 27. Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Franken auf eine Dauer von drei Jahren gewährt Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse können Darlehn auch bis zum Betrage von 3000 Franken und auf eine Dauer von fünf Jahren gewährt werden. Werden Darlehn auf mehrere Jahre bewilligt, so sind dieselben, wo möglich, in jährlich gleichen Raten zurückzuzahlen. Art. 2 8 . Das Darlehn darf nicht weniger als 25 Franken betragen. Art. 29. Die Credit-Kasse gewahrt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die Bürgen haften mit dem Anleiher solidarisch für die Rückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger Kosten. Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihrer Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten bieten. Hie Mitglieder des Verwaltungsrathes werden als Bürgen nicht zugelassen. Art. 30. Hypothekar-Darlehn sind untersagt. Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fällen, wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu gehen, die nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtliche oder eine vertragsmässige Hypothek zu verschaffen. 79a 1154 Art. 31. Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen ; dies gilt auch, in der Regel, für die Burgen. Art. 32. Der Zinsfuss darf 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen. Art. 33. Anträge auf Gewährung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten oder dem Schriftführer der Credit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachgesuchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung. Art. 3 4 . Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürgen werden zugelassen : 1. Diejenigen, welche in Vermögensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfähig sind ; 2.Diejenigen,welche gelegentlich eines früheren Darlehns entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen In Verlust gebracht haben ; 3. Diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben. Art. 35. Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter Privatunterschrift auszustellen. Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens unkundig, so wird, auf Kosten des Darlehnsnehmers; ein notarieller Akt uber das Darlehn aufgenommen. Art. 36. Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen ; Theilrückzahlungen müssen wenigstens fünf Franken betragen. Eine Zahlung die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen, nicht ausreicht,. wird zuerst auf die Zinsen angerechnet. Art. 37. Ungeachtet der gewährten Rückzahlungsfristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Fälle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns an Hauptsumme und Accessorien, zu fordern. 1. wenn der Schuldner, ohne vorgäugige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einen anderen zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ; 2.wennermit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Rückstande bleibt ; 3. wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist ; 4.wenneroderseinBürge in Falliments oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche (...) seiner Güter bewilligt hat ; 5. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlasst und auswärts seine Wohnsitz nimmt. Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer voraufgegangenen Inverzugsetzung bedarf, rückforder bar. Art. 38. Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntniss des Darlehnssuchers gebracht ; letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen. Art. 39. Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten. Be(...)der Berechnung derZinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet. Art. 40. — Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vom 20. Juni 1902. Art.41—DerVerwaltungsrathist befugt, Zahlungsausstand bis zu 3 Monaten zu gewähren ; längeren Ausstand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen. KAP, V. — Die Buchführung. Art. 42. — Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben, erfolgt durch die Verwaltung der Sparkasse. Art. 43. — Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt (...) 1155 Art. 4 4 . — Der Rechnungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt ; diese Ernennung muss durch die Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden. Art. 4 5 . — Des Rechnungsführer bezieht eine feste Entschädigung zu Lasten der Credit-Kasse ; die Gewahrung von Tantiemen ist nicht zulässig ; der Rechnungsführer kam nicht Mitglied des Verwaltungstrathes sein. Art. 46. — Die Höhe und der Bestand der durch den Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch den General-Direktor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das Gutachten der Sparkasse hin, festgesetzt. Art. 4 7 . — Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember; auf diesen letzteren Tag werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen. Art. 48. — Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Wertham Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen ; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto abzuchreiben sind. Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die bilanz und ertheilt Entlastung nachdem die Bilanz dem Gemeinderath mitgetheilt worden. KAP. V I . — Reserve-Fonds. Art 49. — Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu 25 % der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben. Art. 5 0 . — Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen des Staates oder inländischer Gemeinden angelegt. Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede audere Anlage gestatten Die Werthpapiere der Credit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben. Art. 5 1 . — Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Artikel 50 festgesetzten Betrag übersteigt wirdiden betheiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direktenSteuernobliegt, behufs Verwendung zu gemeinnützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben, überwiesen. Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zurückzuführen ist, wird derselbe der Gemeinde erst 3 Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Verfügung gestellt, KAP. VII. — Abänderung des Statuts. Art. 52. — Anträge auf Abänderungen des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-kasse von dem Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der Regierung. KAP. VIII. — Auflösung der Credit-Kasse. Art. 53. — Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung die Auflösung der Credit-Kasse: verfügen. Nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der Verwaltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflösen, sobald dieselbe nicht mehr in der Lage, ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen. In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt Sollte dieser letztere sich dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Intel esse dieser Liquidation nothwendigen Massregeln ergreifen. Art. 5 4 . — Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermögen fällt der Gemeinde zu. Art. 55. — Falls die Credit-Kasse ihre Thätigkeit einstellt, oder falls eine der Sektionen de Kassenhezirks aus dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ähnlich wie bei der Auflösung zur Liquidation geschritten. KAP. IX. — Allgemeine Bestimmungen. Art. 56. — Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von den 1156 Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsrathes, sowie von den Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen zu lassen, und die Prufung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die Credit-Kasse ihren Sitz hat, ist berufen dieser Prüfung beizuwohnen. Art. 5 7 . Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb 8 Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt. A r t . 5 8 . Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungsrathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen keine Disciplinar-Befugnisse über diese Beamten zu. A r t . 59. Alle Personen, welche irgendwie an der Geschäftstätigkeit der Credit-Kasse theilnehmen, sind verpflichtet, betreffs der über die Privat-Verhältnisse des Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte, sowie betreffs Altes dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntniss gelangt, das Geheimnis zu wahren. A r t . 6 0 . Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse, und nach Anhorung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse sowie des Gemeinderathes, entscheidet der zuständige General Direktor uber sämmtliche Schwierigkeiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlass geben können, dies unbeschadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse. Arrêté du 3 novembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la société «Aachener Hutten-Aktien-Verein», établie à Esch-sur-l'Alzette. Beschluß vom 3. November 1902, die Genehmigung der Statuten der Fabrikkasse des „Aachener Hütten-Aktien-Vereins" zu Esch a. d. Alzette betreffend. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901, die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que la société « Aachener HüttenActien-Verein», établie à Esch-sur-l'AIzette, qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie ; Attendu que les statuts de cette caisse, établis conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Arrête : Art. 1er Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie établie pour la société «Aachener Hütten-Actien-Verein » à Eschsur-l'Alzette, sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 3 novembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN, In Erwägung, daß die Gesellschaft „Aachener Hütten-Aktien-Verein " zu Esch a. d. Alzette, welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfullt, erklärt hat, für ihre Arbeiter eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen; In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entspricht; Beschließt: A r t 1 . Das Statut der Krankenkasse der Gesellschaft „Aachener Hütten-Wien Verein" zu Esch a. d. Alzette wird hiermit genehmigt, Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 3. November 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1157 Statut der Krankenkasse für die im Betriebe des Aachene Hütten-Actien-Vereins zu Esch a. d. Alz, beschäftigten Personen. Name und Sitz der Kusse. A r t . 1. der Aachener Hutten-Actien-Verein in Escha. d. Alzette errichtet aut Grund des A r t . 44 des Gesetzes vom 31 Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen : Krankenkasse for die im litt riebe des Aachener Hütten-Acten zu Esch a d. Alzette beschäf- tigten Personen (...) und ihren Sitz zu Esch a. d. Alzette hat.

  1. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Kassenvorstand ;
  2. b)wenn an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beitrage geleistet werden ;
  3. c)wenn durch betrügerische Handlungen die Kasse geschachert worden ist. Eintrittsgeld. A r t . 4 Ein Eintrittsgeld im Betrage des fur sechs Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner andern Krankenkasse angehort haben. Das Eintrittsgeld ist von den zur Zahlung verptlichteten Mitgliedern an dem Falligkeitstermin des ersten ordentliche Beitrages zu entrichten. Versicherungspflicht. A r t . 2 . Alle im Hochofen- und Grubenbetriebe gegen Lohn beschaftigten Personen gehoren mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als versicherungspflichtige Mitglieder an sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorübergehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einenZeitraumvonwenigeralseineWoche beschrankt ist. Befreit von dieser Versicherngsptlicht sind :
  4. a)Krankenunterstutzung für die im Betriche
  5. a)Betriebsbeamte, Werkmeister und sonstige Beamte, beschäftigten Mitglieder. welche wahrend der Dauer ihrer Krankheit ihr GehaltArt 5. Als Krankenunterstutzung gewahrt die Kasse fortbeziehen. den im Betriebe beschaftigten Mitgliedern mindestens :
  6. b)Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, I. Vom Beginn der Krankheit ab freie arztliche Behanddass sie Mitglied einer von der Regierung zugelassenen, lung, treie Arznei, sowie Brillen, Bruchbander und ahnauf Gegenseitigkeit beruhenden Hultskasse sind. (Art. 3a liche Heilmittel. de Krankenversieherungs gesetzes vom 31 Juli 1901). Jedem Mitglied steht das Recht zu, sich Arzt und ApoDie Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spatestheke frei zu wahlen, jedoch darf im Lau(..)e derselben tens am ersten Lohmungstage nach ihrem Eintritt ein Krankheit der Arzt nur mit Genehmigung des kassenvorExemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse standes gewechselt werden. bleiben, so lange ihre Beschatugung in dem Betriebe II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage Mauert, können aber mit, dem Schluss des Rechnungsnach der Erkrankung ab, fur jeden Arbeitstag ein Kranjahres austreten, wenn sie den Austritt spatestens drei kengeld in der Hohe der Halfte des bezogenen durchschnittMonate vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und lichen Tagesverdienstes des Versicherten, soweit derselbe vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass fünf Franken nicht ubersteigt. Fur Mitglieder, deren Löhsie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Krankenversicherungs getsetzes geingenden Hülfskasse ge- nung nach Akkordsatzen oder in wechselnder Hohe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der drei letzten, der Erworden sind. krankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden, oder, Freiwillige Mitgliedschaft Art. 3 Kassenmitglieder, welche aus der Arbeit wenn das Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit im austreten und nicht zu einer Beschaftigung übergehen, Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdienst eines vermoge welcher sie Mitglieder einer besonderen Betriebs-, in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu, Fabrik- oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt auf Grund der solange freiwillige Mitglieder, als sie sich in den Ge- Lohnliste durch den Kassenvorstand. meinden Esch, Schifflingen und Rumehugen aufhalten und Unter die Bezeichnung "Krankheiten" fallen auch die die vollen Kassen beitrage einshliesslich des Zuschusses Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt des Arbeitgebers entrichten, es sei denn, dass sie binnen der Tag der Anmeldung derselben, es sei dem, das ihr einer Woche bei dem Vorstande anderweitige Absichten fruherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde. bekunden. Das Krankengeld wird an jedem Sonnabend für die Die nach dem Ausscheiden aus der Arbeit bei der abgelaufene Woche ausgezahlt. Fallt der Sonnabend auf Kasse verbliebenen Personen konnen weder Stimmrecht einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am nachstvorausuben, noch Kassenamter bekleiden. hergehenden Werktage, Ausnahmsweise Können auch Die Mitgliedschaft fur nicht versicherungspflichtige Abschlagszahlungen sowie Kredite auf Krankenlohn bePersonen erlischt : willigt werden. 1158 die Krankenunterstutzung wird fur die Dauer der Krankheit gewahrt ; sie endet spatestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn, der Krankheit; im Falle der Erwerbsunfähigkeit spatestens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges Endet der Bezus des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezug des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die in diesem Artikel unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. schein) ausstellen zu lassen, welcher zunachst als Legitimation bei dem behandelnden Arzte dient. Auf diesem Schein wird hauptsächlich vermerkt : A — Durch den behandelnden Arzt : 1) Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit ; 2) Ob der Kranke im Spital verpflegt wird oder in seiner Wohnung ; 3) Tag des Authorens und des Wiederbeginns der Arbeitsfähigkeit. B. — Durch den Vorgesetzten :
  7. b)Krankenunterstutzung fur nicht im Betrieb 1 ) Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit ; beschäftigte Kassenmitglieder, 2) Lohnsalz ; Art. 6. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden 3) ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gear(...)ausdenBetrieben bei der Kasse verbleiben (Art. 3,) erbeitet wurde oder nicht. halteh als Krankenunterstutzung, solange sie sich im BeUeber diese Scheine ist vom Aussteller sowie von dem zirk der Gemeinden Esch, Schifflingen und Rumelingen behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betreffenaufhielten die Untenstutzung nach Art 5. den Bemerkungen zu fuhren. Ist Getahr im Verzuge, so ist der Ar/t auch ohne einen Krankenschein zur ersten Art. 7. Der Vorstand kann an Stelle der Kranken- Hilfeleistung berechtigt. unterstutzüng der Art. 5 und 6 freie Kur und Verpflegung Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das im Krankenhaube gewahren, und zwar : Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsfuhre, 1) fur diejenigen Mitglieder, welche verhenathet sind welcher auf demselben den zu beanspruchenden Krankenoder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der lohn berechnet und dann zur Zahlung bringt, worauf das Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung Mitglied auf demselben Scheine quittirt. oder unabhängig von derselben, wenn die Art der KrankSind fur das Mitglied die Sonn- und Feiertage keine heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung obligatorischen Arbeitstage, so werden diese Tage von den(...) welchen in der Familie des Erkrankten nicht genugt jenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen. werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende Erkrankte, oder in Folge von Krankheit erwerbsunfähige ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17 Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behanN° 2 des Krankenversickerungsgesetzes erwähnten Vor- delnden Arztes gewissenhaft befolgen, und dürfen insbechriften zuwidergehandelt, oder wenn dessen Zustand oder sondere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behanVerhalten eine fortgesetzte Beobachtung er fordert, wo- delnden Arztes verlassen, alkoholische Getranke nur auf Verordnung des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal rüber der behandelnde Arzt entscheidet ; besuchen, keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre 2.Fürsonstige Erkrankte unbedingt. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange- Genesung hindernde Handlung vornehmen und die Arbeit hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus nicht aufnehmen, bevor der behandelnde Arzt sie für seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der genesen erklart hat. freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art, 5 Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrags zu gewähren, konnen mit Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Franken beHat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine straft werden. solche Angehörigen, so erhalt derselbe neben freier Kur und Verpnegung ein Viertel des in den Art. 5 und 6 als. Besondere Pflichten der aus denBetriebenausgeschiedenen, Mitglieder in Krankheitsfallen. Krankengeld festgesetzten Betrages, Art. 9. An Kassenmitglieder der in Art. 3 bezeichAllgemeine Pflichten der Mitglieder bei neten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen Krankheitsfällen. kostenlose Einlieferung eines von einem zugelassenen ArzteArt.8. Im Krankheitsfalle hat das Mitglied sich ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten, Tage, wahrend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war durch den Vorsitzenden des Vorstandes, oder durch die und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben von diesem bezeichnete Person einen Schein (Kranken- sein muss. 1159 Sterbegeld. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung Art. 12. Fur den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber heizurigen, dass der Erkrankte nicht vermoge seiner derzeitigen die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des Beschaltigung gesetzlich einer anderen Kasse beigetreten ist. fur die Bemessung des Krankengeldes massgehenden wirkDas Krankengeld ist bei der Kasse personlich oder durch lichen Tages Verdienstes ohne dass jedoch dieser Betrag einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied 80 Fr. ubersteigen oder unter 40 Fr, herabgeihen kannnicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen- Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an lung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Der Kassenvorstand ist befugt, luv alle aus dein Betriebe dessen Vittwe oder sonstige nahe Verwandte, welche ausgeschiedenen Mitglieder besondere, Ueberwachungs- sein Begrabniss besorgt haben, ausbezahlt und zwar orschriften zu erlassen und kann derselbe fur Nichtbe- binnen 24 Stunden nach Eingang einer an den Kassenvorachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken stand gerichteten Anmeldung nebst einern Auszug aus dem erhangen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Civilstandregister. Unterstutzung hei Enwerblosigkeit Feststellungdes Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Art. 13. Personen, welche nach dem Ausschetler aus Kürzung der Krankenunterstietzung wegen der Mitgliedschaft der Krankenkasse erwerblos werDoppelversicherung. den, behalten wenn sie sich imGrossherzogthumLuxemArt. 10. die Mitglieder sind bei Vermeidung einer burg aufhalten, wahrend der Dauer ihrer ErwerblersigOrdnungsstrafe bis zu 20 Franken verpflichtet, andere von keit ihre Anspruche auf die gesetzlichen Mindestleisihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse binnen sechs tungen, jedoch nicht fur einen langeren Zeitraum als sie lagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder der Kasse angehort haben und höchstens fur drei Wochen. vom Tage seines Beitritts zu der neuen KrankenversicheWenn in solchen Fällen der Unterstutzungsherechtigterung ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben ausserhalh des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53 zur alle diese andere Versicherung bezuglichen Fragen des Gesetzes von 31. Juli 1901 anwendbar. gewissenhaft zu antworten. Beitrage Einem Mitglieder welches gleichzeitig anderweitig gegen Art. 14. Die an die Kässe zu zahlenden Beitrage Krankheit versichert ist, wird das durch die Art. 5 und 6 festgesetzte Krankengeld soweit gekurzt als dasselbe zu- werden fur jeden obligatorischen Arbeitstag; geleistet sammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen und auf 3 pCt. des aus dem wirklichen Arbeitsverdienst und den verfahrenen Schichten berechneten durchschrittKrankengelde den vollen Betrag des Arbeitsverdienstes lichen Tagesverdienstes, soweit derselbe funk Franken übersteigen würde. nicht ubersteigt, festgesetzt. Von vorgenannten, 3, pCt. entrichten 2 pCt, die im Betriebe beschaltigten KassenNichtgewahrung und zeitweilige Auf hebung den mitglieder und 1 pCt. der Arbeitgeber. die Bertrange sind Krankenunterstutzung,. an jedem Lohnungstage für die abgelaufene LohnunsArt.11. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor- periode fur die im Betriebe beschaftigten Mitglieder von sätzlieb oder durch schuldhäfte Betheiligung bei Schage- dem Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitre(...)en oder Raufhandeln, durch Trunktalligkeit oder ge- glieder haben ihre Beitrage an den gleichen Tagen kosschlechtliche Ausschweifungen zugezogen, haben kein tenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. Anrecht auf die im Art 3 unter Ziffer Il vorgesehene UnFur die Dauer der Erwerbsunfahigkeit werden Beiterstützung. trage nicht entrichtet. Mitglieder, welche von der Kasse die statutenmassige Sonstige Einnahmen der Kasse. Krankenunterstutzung ununterbrochen oder im Laufe eines Jahres fur dreizehn Wochen bezogen haben, wird Art. 15. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen bei Eintritt einer neuen Erkrankung nur mehr der geund den kraft gesetzlicher Bestimmung ihre zufallenden setzliche Mindestbetrag der Krankenunterstutzung gewahrt Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitpe- Strafgeldern,. fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf riode von wenigstens 13 Wochen vom Tage der letzten Grund des Statuts verhängten Srafgelder sowie die Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen jenigen, welche durch die vom Arbeitgeber erlassene A r Erkrankung, die vollen statutarischen Unterstützungsbe- beitsordnung vorgesehen sind. Fur angerichtete; Schaden entrichtete Entschadigungsträge wieder beziehen. gelder sind nicht als Strafgelder anzusehen. 1160 Besondere Rechte der Kasse Art. 16 Die Betriebs-Krankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art 18des Gesetzes zugestandenen Rechte Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten haftet den Glaubigern nur das Gemeinvermogen der selben Die den Unterstutzungsberechtigten gegen die Kasse zustehendenF o r d e r u n g e nkonnen mit rechtlicher Wirkung weder gepfandet, noch ubeitragen, noch verpfandet, noch anderwert als auf ruckstandige Bettrage aufgerechnet werden Kassenführung und Rechnungslage Art 17. Der Arbeitgeber bestellt unter seiner verantwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter, welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenfuhrung wahrzunehmen hat Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen, ihre Bestunde sind gesondert zu verwahren. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu fuhren, in das aile Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt einer Monatsausgabe nicht uber feigen darf Die hieruber hinausgehenden Bestande mussen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art 56 des Kranken-Versiche rungsgesetzes angelegt werden Reichen die Bestande nicht aus, um du lautenden Ausgaben dei Kasse zu decken, so sind vom Arbrentgeber die erforderlichen Verchusse zu leisten welche ihm als etwaigen spateren Ueberschussen erstattet werden Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorubergehenden Anlegung zeitweilig, verfugbner Betriebsgelder fur die Kasse erworben werden, sind bei dem Generalemnehmer (Art 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes) medezulegen Die Niederlegungsscheine daruber sind mit den kassenbestanden zu verwahren Reservefonds Art 2 0 Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Hohe zu erganzen So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens em Zehntel des Jahresbertrages zuzuführen Der Buchführer stellt ferner den jahrlichen RechnungsAbschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten uber die Mitglieder, uber Krankheits- und Sterbefalle, uber die vereinnahmten Beitrage und die geleisteten Unterstutzungen auf, welche sammtlich vom Vorstand gepruft und festgestellt und dann der Aufsichtsbehorde eingereicht werden Der Vorstand hat die vom Kassenfuhrer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belegen dem Re visionsausschuss (Art 32, Nr 1 des Gesetzes) zur Prufung vozulegen und spatestens bis zum 1 April des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu beantragen Erhohung der Bertrage und Ermassigung der Kassenleistungen A r t . 2 1 Ergiebt sich aus denJahresabschlusses,dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, emschliesslich der Ruckligen zur Ansammlung und Erganzung des Reservefonds nicht ausreichen, so mussen die Kassenleistungen bis(...)ufden Mindestbetrag des Art 14 des Gesetzes gemindert und die Bertrage zu Lasten der Versicherten bis auf 3 pCt des wirklichen Tagelohnes erhoht werden (Art 47 des Gesetzes ) Weiden die Ausgaben auch dann noch durch die gewohnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Arbeitgeber die zur Deckung der selben erforderlichen Zuschusse aus eigenen Mitteln zu leisten, im welche Zuschusse er auch bei spaterem besserem Stand der Kasse keine Ruckerstattung fordern kann Art. 18 Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbergeführt ist, hat der Hassenfuhrer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerhsfähigkeit des Erkrankte noch nicht wiederhergestelt ist, b(...)men einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Ermassigung der Bertrage und Erhohung der Kassenleistungen, A r t 2 2 Ergiebt sich aus den Jahresabschlussen, dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben ubersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des vorgeschrienen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beitrage oder eine Erhohung der Kassenleistungen her beizufühien Anlage der Kassengelder Art. 19 In der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vorhanden sein, welcher jedoch, der Regel nach den Betrag Allgemeine Bestimmungen uber Beitrage und Kassenlerstungen A r t . 2 3 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenuber 1161 lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beitragen verpflichtet. Andere Beitrage dürfen von ihnen nicht erhoben werden. Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unterstützungen, der statutenmassigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen Beitrage von den Versicherten nicht erhoben werden und Verwendungen nus dem Vermögen der Kasse nicht erfolgen. Organe der Kasse. A r t 2 4 . Organe der Kas^e sind der Kassen vorstand «und die Generalversammlung Zusammensetzung da Kassenvorstandes. Art. 25. Der Vorstund der Kasse besteht :
  8. o)aus dem Betriebsunternc Inner oder dessen Vertreter, als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich Viceprasident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf die Dauer von zwei Jahren ernannt ;
  9. b)aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Beisitzern. Sobald die fur Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beitrage fünf Siebentel der Gesammtbeitrage übersteigen, ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, sobald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer m wählen. Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation erfolgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dassjeder Wahlende so viele Namen aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezahlt. Bei Stimmengleichheit entscheidet dus vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. 'Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von eiueai Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Jedes Jahr scheiden abwechselnd zwei Beisitzer aus. Die beiden Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. DieGewählten treten ihr Axnt am 1. Januar des folgenden -Kthres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheide! den ihr Amt weiter zu führen. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmanner einseht mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. Ueber jede W.ihlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in meiner Zusammensetzung und über das Ergebm'ss jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erst;itten. Ist die Anzeige nicht erstattet, su kann die Aendcrung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, \vonn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. Rechte tend Pflichten des Vorstandes. Art. 2 6 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach deu Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist Vertrage werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitimation tles Vorstandes oder seines Vorsitzenden, hei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufskshtsbeliorde bewirkt. __ Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft die§ die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch Cirkular. Der Vorstand ist heschlnssfahig, wenn der Präsident oder der Vicepi asident und wenigstens drei Beisitzer anwesènti sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stißimen«mehrheit gefasst ; Dei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besondern Buche zu protokoïlîren. ' Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche bei denselben zu prüfen. DesgleieheJJ||jpn der Vorstand Krankenaufseher bestelfeu. Die Vorstandsmitglieder versehen 1 Wft.mt unefttg^liih* — Sie haften dei Kasse für pflichttreue Verwaltung gemass Art. 3S des- Krankenvemcherungsgesetzes. Zusammensetzung der Generg^vßrsammlung„ Axt. 2 7 . Die Generalversammlung' bestellt aus Vertretern der Kassenmitglieder und des, Betriebàuntern,^|r mers. Für die Wahl der ersteren werden sânMnlliche 79 h 1162 Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für Kassenmitglieder nach Beschaftigungsgruppen eingetheilt. einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas anFür jede Beschaftigungsgruppe wird in gesonderter Wahl handlung auf je 50 Mitglieder ein Vertreter gewahlt. Ist deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der die Zahl der Mitglieder nicht durch 50 teilbar, so ist für in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei die uberschiessende Zahl, wenn dieselbe 25 und mehr be- Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. tragt, ein weiterer Vertreter zu wählen. A r t . 2 9 . Ausser den von ihr vorzunehmenden WahDie Zahl der von jeder Abtheilung zu wahlenden Ver- len zum Vorstande liegt der General-Versammlung ob : treter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eine drei Tage vor dem Wahlternun durch Anschlag auf der Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Hutte bezw. den Gruben erfolgen muss, anzugeben. Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Wahlberechtigt und wahlbar sind die grossjahrigen, im Jahresrechnung ; Besitz der burgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kassen2. Beschlussnahmeuber die Verfolgung von Ansprüchen, mitglieder mit Ausschlug derjenigen, welche der Kasse welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren auf Grund des Art. 3 angehoren. Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beDie Wahl erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen auftragenden Personen ; im Art. 25, §§ 3 und 4 des Statuts. 3. Regelung der freien arztlichen Behandlung und der Am Schluss jeden Kalenderjahres scheidet die Hallte freien Lieferung von Arzneien nach Anhorung des Medider Vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden zinalkollegiums ; durch das Loos bestimmt ; die Neuwahlen finden im De4. Beschlussnahme uber Abanderung des Statuts, zember für das folgende Kalenderjahr statt. namentlich auch uber Abanderung der Unterstutzungen Scheidet ein Vertreter "vor Ablauf seiner Amtsdauer und der Beitrage, soweit sie nicht statutenmassig in Form aus, so findet durch die Abtheilung, von welcher er gewählt einer veranderten Festsetzung der durchschnittlichen war, fur die ubrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl Tagelöhne eintreten ; statt. 5. Beschlussnahme über Antrage des Arbeitgebers auf In der Generalversammlung fuhrt jeder Vertreter der Auflosung der Kasse. Kassenmitglieder einer Stimme die Vertreter des ArbeitBei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 gebers führen zusammen für je hundert im Betriebe be- ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die chaftigte, versicherungspflichtige Kassenmitglieder eine Verhandlungen werden in Abwesenheit des Vertreters des Stimme, hochstens jedoch ein Drittel sammtlicher Stim- Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus men. ihrer Mitte zu wahlenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen Geschäftsordnung der Generalversammlung. A r t . 28. Die Generalversammlung wird vom Vorstande die Bestimmungen im Art. 25 § 3 Anwendung. Die Auflosung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der unter Angabe der Verhandlungsgegenstande durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in vertretenen Stimmen beschlossen werden. Streitigkeiten und Beschwerden. den Betriebsräumen berufen. Ordentliche Generalversammlung on finden statt: Art. 30. Alle Beschwerden über Unterstutzungszu1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. für den Vorstand ; Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung uber die Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Abnahme der Jahresrechnung. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der über Verhangung von Ordnungsstrafen sowie die BeVorstand nach Bedurfnis. Die Berufung der Generalver- schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54 sammlung muss binnen vier Wochen erfolgen, wenn der des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt. Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehen den Rechte, Jede vorschriftsmassig berufene Generalversammlung Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einist beschlussfähig. zulegen, Gebrauch zu machen (Art 26 § 3 und Art. 43 § 2 Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver- des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die Generaltreter des Arbeitgebers zu. versammlung hieruber in der gewohnlichen Form einen 1163 Beschluss zu fassen und den Vorstand oder ein oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung. Art. 3 1 . Die Aufsicht uber die Kusse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwartiges Statut ist von dem Aachener HüttenActien-Verein in Esch a. d. Alz., nach Anhörung der im Betriebe der Hochofen und Gruben zu Esch und Rümelingen beschaftigten Personen aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem 1. Dezember 1902 in Kraft. Caisse d'epargne. — A la date du 30 octobre 1902, le livret N° 63289 a été déclaré perdu. — Le porteur du dit livret est invité a le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faite par le porteur de ce faire dans le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau. Luxembourg, le 30 octobre 1902. Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances pendant le mois d'octobre 1902. Noms et domicile des agents. 1 2 3 4 5 Qualités. Kirtz, Philippe, clerc de notaire à Agent. Differdange. Levy. Edmond, négociant à Luxem- id. bourg. id. Hansen, Henri, représentant de commerce à Luxembourg. id. Mallinger, Jean, facteur des postes en retraite à Bereldange. id. Faber, Félix, clerc de notaire à Luxembourg-gare. 6 Busse, Bernard-Frédéric, maréchal des logis de gendarmerie en retraite à Luxembourg. 7 Hoffmann, Nicolas, cultivateur à Aspelt. 8 Stumper, Paul, docteur en droit à Luxembourg. Luxembourg, le 31 octobre 1902. Compagnie d'assurances. Date de l'agréation, Kölnische Unfall Versicherungs-Ac1 er octobre. tien-Gesellschaft. Preussische Lebens Versicherunge 2 id. Actien-Gesellschaft, Berlin. «Victoria» à Berlin (vie et accidents). 21 id. Preussische National-Feuer-Versicherungs-Gesellschaft à Stettin. 1) « Les Propriétaires réunis » (incendie). 2) Compagnie d'assurances générales sur la vie des hommes, établie à Paris. 3) Kolnische Hagel-Versicherungs- . Gesellschaft. 1) Gladbacher Fener-Versicherungsid. Gesellschafl à M. Gladbach (incendie et bris de glaces). 2) « Zürich » (accidents). 3) Magdeburger Hagel-Versicherungs-Gesellschaft. 1) Gladbacher Feuer-Versicherungsid. Gesellschaft à M. Gladbach (incendie et bris de glaces). 2) «Zûrich» (accidents). Agent général. Compagnies belges d'assurances générales sur la vie et contre l'incendie. 21 id. 21 id. 24 id. 25 id. 27 id. 1164 Bekanntmachung - Avis — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observees dans les différents cantons pendant la seconde quinzaine du mois d'octobre 1902 CANTONS 1) 2) Luxembourg. 3) Capellen. 4) Esch-sur-l'Alz. 5) Mersch. 6) Diekirch. 7) Redange. 8) Wiltz. 9) Echternach 10) Grevenmacher. LOCALITÉS Ville de Luxembourg Weimerskirch. Muhlenbach Rollingergrund. Haute-Pétrusse. Hamm. Bonnevoie. Mutfort. Steinfort. Dudelange Rumelange. Differdange. Ernzen. Stegen. Wolwelange., Grümelscheid. lnsenborn. Echternach Hemsthal. Consdorf. Grevenmacher. Reidweiler. Berbourg. Roodt. Totaux Sanitätswesen Verzeichniß der in den verschiedenen Kantonen wahrend der zweiten Hälfte des Monats Oktober 1902 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Fièvre S(...)typhoïde tine Diphtérie Coqueluche Rougeole Affections puerperales 3 1 3 2 2 2 1 1 1 3 3 1 1 3 1 1 2 7 1 10 1 2 31 8 Luxembourg, le 1 e r novembre 1902 Luxembourg Imprimerie de la Cour V. BÜCK. 4 9 5 1

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