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Arrêté grand-ducal du 8 décembre 1902, déclarant d'utilité publique la construction d'un chemin de fer industriel à petite section reliant les carrièr

1353 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzothums Luxemburg. Jeudi, 18 décembre 1902. N° 89. Donnerstag, 18. Dezember 1902. Arrêté grand-ducal du 8 décembre 1902, déclarant d'utilité publique la construction d'un chemin de fer industriel à petite section reliant les carrières de Reisdorf et de Beaufort à la station de Grundhof. Großh. Beschluß vom 8. Dezember 1902, wodurch der Bau einer Kleinbahn zum Anschluß der Steinbrüche von Reisdorf und Befort an die Station Grundhof für Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Vu une demande présentée le 20 mars 1902 par la Société anonyme des chemins de fer et minières Prince-Henri, à l'effet d'être autorisée à construire un embranchement de chemin de fer industriel à voie étroite reliant les carrières des communes de Reisdorf et de Beaufort à la gare de Grundhof; Vu la convention intervenue entre le Gouvernement et la Société des chemins de fer PrinceHenri, le 24 juillet 1873. et approuvée par la loi du 25 octobre suivant; Vu la loi du 7 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique; Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Notre Conseil d'État entendu; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil; Avons arrêté et arrêtons: er Art. 1 . Est déclarée d'utilité publique la construction par la Société des chemins de fer Prince-Henri d'un embranchement de voie ferrée, à petite section, reliant les carrières des u., u., u.; Nach Einsicht eines am 20, März 1902 von der Prinz Heinrich-Eisenbahn-Gesellschaft eingereichten Gesuches behufs Ermächtigung zum Bau einer schmalspurigen Zweigbahn von den Steinbrüchen der Gemeinden Reisdorf und Befort nach Station Grundhof: Nach Einsicht des zwischen der Regierung und der Prinz-Heinrich-Eisenbahn-Gesellschaft am 24. J u l i 1873 abgeschlossenen und durch Gesetz vom 25. Oktober dess. Jahres genehmigten Vertrages; Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhorung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Directors der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Der Bau einer schmalspurigen Zweigbahn von den Steinbrüchen der Gemeinden Reisdorf und Befort nach Station Grundhof durch die Prinz-Heinrich-Eisenbahn-Gesellschaft, gemäß 1354 communes de Reisdorf et de Beaufort à la gare den am 20. März 1902 eingereichten Plänen, ist de Grundhof, d'après les plans présentés le 20 unter nachstehenden Vorbehalten zum Gegenstand mars 1902, mais sous la réserve: öffentlichen Nutzens erklärt: 1° que l'expropriation ne s'appliquera qu'aux 1° die Enteignung erstreckt sich nur auf die parcelles désignées par l'arrêté d'approbation Parzellen, welche in dem die Pläne genehmigenden des plans; Beschlusse bezeichnet sind: 2° der Bau sowie der nachherige Unterhalt der 2° que l'établissement et plus tard l'entretien de la voie de raccordement seront effectués Zweigbahn wird sorgfältig, auf Kosten der geavec soin, aux frais de la, Société, sous le con- nannten Gesellschaft und unter der Aufsicht der trôle des agents de l'administration des travaux Beamten der Bauverwaltung ausgeführt; publics; 3° die Gesellschaft wird außerdem und jederzeit 3° que la Société se conformera en outre et en tout temps aux mesures que cette adminis- die durch diese Ve waltung an den Kreuzungstration réclamerait de sa part dans l'intérêt de punkten mit Straßen und Wegen oder am Anla circulation et de la sûreté publique, soit à la schlußpunkte der Zweigbahn an die Hauptbahn rencontre des routes et chemins, soit à la sou- im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Verkehrs geforderten Maßnahmen treffen; dure du raccordement avec le chemin de fer; 4° die Gesellschaft verpflichtet sich überdies4° que la Société se conformera également aux art. 5, 8 et 9 de la convention du 24 juillet zur Beobachtung der Art. 5, 8 und 9 des durch 1873, approuvée par la loi du 25 octobre suivant; Gesetz vom 25. Oktober 1873 genehmigten Vertrages vom 24. Juli desselben Jahres; 5° qu'en cas d'infraction aux dispositions qui 5° im Falle von Zuwiderhandlungen gegen précèdent, le Gouvernement pourra interdire obige Bestimmungen kann die Regierung den Bel'exploitation de l'embranchement. trieb der Zweigbahn untersagen. Art. 2. Notre Directeur général des travaux A r t . 2. Unser General-Director der öffentlichen publics est chargé de l'exécution du présent Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses arrêté. beauftragt. Château de Hohenbourg, le 8 décembre 1902. Schloß Hohenburg, den 8. Dezember 1902. Pour le Grand-Duc: Für den Großherzog: Son Lieutenant-Représentant, Dessen Statthalter, GUILLAUME, Wilhelm, Grand-Duc Héréditaire. Erbgroßherzog Le Directeur général Der General-Director des travaux publics, der öffentlichen Arbeiten, CH. RISCHARD. Avis. — Caisse d'épargne. Par arrêté ministériel en date de ce jour, le percepteur des postes à Clervaux a été chargé de faire des opérations comptables pour la Caisse d'épargne, à partir du 1er janvier prochain. Le bureau est accessible tous les jours pendant les heures ordinaires de service pour les opérations de la Caisse d'épargne. K. Rischard. Bekanntmachung — Spartasse. Durch Ministerial-Beschluß vom h. utigen Tage ist der Postperceptor zu Clerf beauftragt worden, vom 1. Januar künftig ab Operationen für Rechnung der Sparkasse vorzunehmen. Das Amt ist jeden Tag während der gewöhnlichen Büreaustunden für den Sparkassendienst geöffnet. 1355 Le bureau de l'enregistrement et des domaines du dit lieu est déchargé du service dont s'agit. Luxembourg, le 12 décembre 1902. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Das dortige Einregistrirungs- und Domänenamt ist vom betreffenden Dienst entbunden. Luxemburg, den 12. Dezember 1902. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation Beschluß vom 15. Dezember 1902, die Genehmigung der Statuten der Krankenkasse der des statuts de la caisse de fabrique de l'usine "Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen" be«Thomasschlackenmahlwerke» à Dudelange. treffend. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies; Attendu que la firme «Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen» à Amönebourg, qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour son usine à Dudelange ; Attendu que les statuts de cette caisse, établie conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. J u l i 1901, die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; Arrête: In Erwägung, daß die Firma „Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen" zu Amöneburg, welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, für die Arbeiter ihrer Werke zu Düdelingen eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen; In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entspricht; Beschließt: Art. 1 e r . Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie, établie par la firme « Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen» pour son usine à Dudelange, sont approuvés. Art. 1. Das Statut der Krankenkasse der Firma „Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen" für ihre Werke zu Düdelingen wird hiermit genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 15 décembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 15. Dezember 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1356 Statut der Krankenkasse der Firma «Thomasschlackenmahlwerke Düdelingen». 1. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnArt. 1. Die Firma Thomasschlackenmahlwerke Düdeliche Vorrichtungen oder Heilmittel, welche zur Heilung, lingen in Amöneburg, G. m. b. H . , errichtet auf Grund des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der des Art. 44 des Gesetzes vom 3 1 . Juli 1901, eine Kran Erwerbsfähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erforkenkasse, welche den Namen «Krankenkasse der Firma derlich sind. Diese Vorrichtungen und Heilmittel müssen Thomasschlackenmahlwerke D ü d e l i n g e n » führt und ihren vom Arzte verordnet werden und dürfen nicht teurer sein, Sitz zu Düdelingen hat. wie Brillen, Bruchbänder u . s. w. Zwangsweise Mitgliedschaft . Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit KrankenArt. 2 . Alle in genannter Fabrik gegen Gehalt und Lohn beschaftigten Personen gehören m i l dem Tage häusern, schriftliche Verträge abzuschliessen und zwar in des Eintritts in die Beschaftigung als Versicherungspflich- doppelter Ausfertigung und höchstens für die Dauer von tige Mitglieder der Kasse an, sotern die Beschäftigung drei Jahren. Diese Vertrage mussen folgenden Bedingungen entnicht ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch sprechen : den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von

  1. a)ausser den kontrahierenden Aerzten und Apothekern wemger als einer Woche beschränkt ist. werden alle zur Ausubung der Heilkunde im GrossherzogBefreit von diesem Zwange sind: Betriebsbeamte. Werkmeister und Techniker, deren thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 8 Mark fur den Ar- Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine laufende Liste eingetragen, welche den Betheiligten zur beitstag, oder, sofern Lohn oder Gehalt nach grösseren Zeitabschmtten bemessen ist, 2400 Mark für das Jahr Kenntnis gebracht wird ;
  2. b)bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das Recht übersteigt; Versicherungspflichtige Mitglieder müssen bei der Kasse aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu wahlen. Eine Abänderung an dieser Wahl während des Verlaufes verbleiben, so lange ihre Beschaftigung in der Fabrik derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des Kassendauert. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Na- vorstandes zulässig.
  3. c)die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach turalbezüge. einem durch die Generalversammlung nach Anhorung des Sie erhalten spätestens am ersten Löhnungstage nach Medizinalkollegiums zu bestimmenden Modus. ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage A r t . 3. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschäftig- ein Krankengeld in Höhe der Halfte des verdienten Lohnes ung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer soweit solcher vier Mark nicht übersteigt. Für Mitandern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse glieder, deren Löhnung nach Akkordsatzen oder in wechwerden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im selnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbei- der drei letzten, der Erkrankung vorausgegangenen Lohnträge einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber ent- zahlungsperioden, oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht richten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem wahrend dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, Vorstande anderweitige Absichten bekunden. der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger BeDie nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse schäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die verbliebenen Personen können weder Stimmrecht aus- Feststellung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den üben, noch kassenamter bekleiden. Vorstand. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige jedem Samstage für die abgelaufene Woche; fällt auf den Personen erlischt: Samstag ein Feiertag, so findet die Auszahlung schon
  4. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung Freitag stalt. an den Kassenvorstand ; Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der
  5. b)wenn an zwei aufeinanderfolgenden ZahlungsterKrankheit gewahrt, sie endet spätestens mit dem Ablaufe der minen nicht die vollen Beitrage geleistet werden. dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle Art. 4. Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der den in der Fabrik beschaftigten Mitgliedern: dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Name und Sitz der Kasse. 1357 Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Auspruch auf die im § 3 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte Mitglieder. A r t . 5. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3) erhalten als Krankenunterstutzung, so lange sie sich im Bezirke der Gemeinde Düdelingen aufhalten, die Unterstützung nach Art. 6 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der Fabrik. Verpflegung im Krankenhause. A r t . 6. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung des § 3 freie Kur und Verpflegung im Krankenhause gewähren, und zwar: 1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung; unabhangig von derselben aber dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht gerügt werden kann, oder wenn die Krankheil eine ansteckende ist, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert; 2) für sonstige Erkrankte unbedingt. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehorige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in § 4 als Krankengeld festgesetzten Betrages für die Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehorigen erfolgen. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine solche Angehörigen, so erhält derselbe nur freie Kur und Verpflegung. Unterstützung erkrankter Familienangehöriger. A r t . 7. Die nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Familienangehörigen der Kassenmitglieder erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel. Für Ehefrauen von Mitgliedern wird, ebenfalls bis zum Ablauf von drei Wochen nach Entbindungen eine Unterstützung gewährt. Als Familienangehörige der Kassenmitglieder sind die in demselben Hause mit den Versicherten wohnenden und mit ihrem Unterhalte ganz oder grösstenteils auf dieselben angewiesenen Ehegatten, Eltern und noch nicht erweil sfähigen Kinder derselben anzusehen. Gewährung der Krankenunterstützung durch bestimmt Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser. A r t . 8. Die im § 6 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem Krankenhause des Eisenhütten-AktienVereins Düdelingen. Soweit die Kranken nicht in das Krankenhaus aufgenommen sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch Aerzte und die Lieferung der Arzneien durch Apotheker gewährt, mit welchen der Kassenvorstand schriftliche Vorträge abgeschlossen hat nach Anhörung des Medizinalkollegiums, oder welche den Vertragsbestimmungen schriftlich beigestimmt haben. Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. A r t . 9 . Jede Erkrankung muss alsbald dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der von ihm bezeichneten Person angemeldet werden. Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationsschein beim Kassenarzte dient. Behufs Erlangung des Krankengeldes muss das Mitglied ein vom Kassenarzte ausgestelltes Attest vorzeigen, i n welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden. Erkrankte Personen müssen die Vorschriften des Arztes gewissenhaft befolgen; sie dürfen keine Arbeiten, welche nach dem Urteile des Arztes mit ihrem Zustande unverträglich sind, noch sonstige, ihrer Genesung hinderliche Handlungen vornehmen. Ohne Erlaubniss des Vorstandes dürfen erkrankte Personen weder öffentliche Lokale noch Schankstellen besuchen, noch Erwerbsarbeilen vornehmen. Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfahig wird, oder sobald der Arzt eine erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstande hiervon Anzeige zu erstatten. Mitglieder, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider handeln, werden bis zu 16 Mark bestraft. Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder in Krankheitsfällen. A r t . 10. An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2) bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferungan den Kassenvorstand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die. Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse zugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen Kasse beigetreten ist. 1358 Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zui Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Beschränkungen der Krankenunterstützung. Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung A r t . 11. Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 16 Mark verpflichtet, andere von ihnen persönlich oder von ihren Familienmitgliedern eingegangene Versicherungsverhältnisse, binnen sechs Tagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder vom Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversicherung ab, dem Kassen vorstande anzuzeigen und demselben auf alle auf diese audere Versicherung bezüglichen Fragen gewissenhaft zu antworten. Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankhen versichert ist, wird das festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeitskategorie, welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde. Nichtgeuährung und zeitweilige Aufhebung der KrankenUnterstützungen. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufbändeln, durch Trunktalligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann das vorgesehene Krankengeld vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten werden. Einem Kassenmitglied, welches die statutenmässigen Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbeträge wieder beziehen. Sterbegeld. A r t . 12. Für den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann. Bei Selbsmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehnjährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen, ein Sterbegeld, und zwar fur die erstere im Betrage von zwei Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt. Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an dessen Wittwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein Begräbuiss besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder des Kindes, an den Versicherten ausbezahlt und zwar binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Präsidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen Anmeldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister. Beiträge. A r t . 13. Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 pCt. des wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe vier Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt Die Beiträge sind an jedem Löhnungstage für die abgelaufene Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäftigten, Versicherungspflichtigen Mitglieder von der Firma zur Kasse abzuführen. Für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit werden keine Beiträge erhoben. Bei Feststellung der zu leistenden Beiträge wird jede Woche eine Löhnungsperiode mit sechs Arbeitstagen, ohne Berücksichtigung der Feiertage verrechnet, während die Arbeitstage an denen die Fabrik ruhte, nicht in Anrechnung zu bringen sind. A r t . 14. Die Firma hat für die in der Fabrik beschaftigten versicherungspflichtigen Mitglieder ein Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Dagegen sind diese Mitglieder verpflichtet, zwei Drittel der Beiträge bei den Lohnzahlungen sich einhalten zu lassen. Die Firma darf nur auf diesem Wege den auf die Mitglieder entfallenden Betrag einziehen. Die Abzüge für die Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmässig zu vertheilen. Diese Theilbeträge dürfen, ohne dass dadurch Mehrbelastung der Mitglieder herbeigefuhrt wird, auf volle zehn Pfennig abgeinndet werden. Sonstige Einnahmen der Kasse. A r t . 15. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen fliessen in die Kasse insbesondere die auf Grund dieses Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder. 1359 Besondere Rechte der Kasse. Art. 16. Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kassengläubiger nur das Vermögen der Kasse. Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet werden. Kassenführung und Rechnungslage. Art. 17. Die Firma bestellt unter ihrer Verantwortlichkert und auf ihre Kosten einen Kassenführer, welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen. Der Kassenführer hat über alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse ein Kassenbuch zu führen, welches stets vollständig berichtigt sein muss, so dass der Bestand nach demselben jederzeit richtig aufgenommen werden kann. Der Buchführer stellt ferner den jahrlichen RechnungsAbschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen, nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeil des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belegen der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Abnahme der Jahresrechnung ist spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres bei der Generalversammlung zu beantragen. Anlage der Kassengelder. Art. 18. In der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach, den Betrag einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenversicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm ausetwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden. Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Krankenversicherungsgesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine daiüber sind mit den Kassenbeständen zu verwahren. Reservefonds. Art. 19. Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei letzten Jahre anzusammeln, und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens, ein Zehotel des Jahresbeitrages zuzuführen. Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der Kasseuleistungen etc. A r t . 2 0 . a. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindesthetrag des Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.) Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei spaterem besseren Stand der Kasse, keine Rückerstattung fordern können. b. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen Durch schnittbausgabe erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. Allgemeine Bestimmung über Beiträge und leistungen. Kassen- A r t . 2 1 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhöben werden. Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unterstützungen und der Deckung der Verwaltungskosten 1360 dürfen Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht erfolgen. Organe der Kasse. Art. 22. Organe der Kasse sind der Vorstand und die Generalversammlung. Zusammensetzung des Vorstandes und Wahlen. Art. 2 3 . Der Vorstand der Kasse besteht :
  6. a)aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter, als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher zugleich Vicepräsident ist; letzterer wird vom Unternehmer auf die Dauer von zwei Jahren ernannt;
  7. b)aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewahlten Beistzern. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beitrage fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen, ist hei der nachsten Wahl ein sechster Beisitzer und, sobald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer zu wählen. Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation erfolgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Einwand erhoben wird. Audernfalls ist sie geheim, und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wahlbare fallen, oder die Gewählten nicht dentlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Jedes Jahr scheiden abwechselud drei resp. zwei Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1 Januar des folgenden Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiterzuführen. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ahlauf ihrer Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, dass sie letztereu bekannt war. Rechte und Pflichten des Vorstandes. A r t . 2 4 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschaften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch Circular, Der Vorstand ist beschlussfähig wenn der Präsident oder der Vicepräsident und wenn wenigstens drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu protokolliren. Jedem Vorstandsmitglied steht das Recht zu, sich durch Krankenbesuche von dem Gesundheitszustand der als krank gemeldeten Person zu überzeugen. Auch kann der Vorstand besondere Kranker kontrolleure bestellen. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich; baare Auslagen werden ihnen von der Kasse ersetzt. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflichtmässige Verwaltung gemäss Art. 38 des Krankenvericherungsgesetzes. Zusammensetzung der Generalversammlung. A r t . 2 5 . Die Generalversammlung besteht : Aus sammtlichen Kassenmitgliedern, welche grossjahrig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sowie aus zwei Vertretern der Firma. Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter 1361 der Firma führen für je zwei in der Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung eine Stimme. GeschäftsorInungder Generalversammlung. A r t . 2 6 . Die Generalversammlung wird vom Vorstände unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Fabrikräumen berufen. Die ordentlichen Generalversammlungen finden statt : 1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand; 2. im April jeder. Jahres zur Beschlussfassung über die Annahme der Jahresrechnung. Ausserordentliche Generalversammlungen berult der Vorstand nach Bedürtniss. Die Berufung der Generalversammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der dritte Theil ihrer Mitglieder es beantragt. Jede vorschrifsmässig berufene Generalversammlung ist beschlussfähig, Die Leitung der Generalversammlung steht dem Vertreter der Firma zu. Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne. Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit derin der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die stimme des Vorsitzenden. Obliegenheiten der Generalversammlung. A r t . 2 7 . Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande, liegt der Generalversammlung ob : 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung; 2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen; 3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medizinalkollegiums; 4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und der Beiträge, soweit sie nicht statutengemäss in Form einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintreten ; 5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers auf Auflösung der Kasse; 6. Beschlussnahme über Vorschriften, betreffend die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranten und die Krankenaufsicht. Im Uebrigen finden auf die Vornahmen dieser Wahlen die Bestimmungen in Art. 23 mit der Massgahe Anwendung, dass die Wahl, wenn von keinem der Stimmenberechtigten Witerspruch erhoben wird, durch Acclamation vorgenommen werden kann. Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Streitigkeiten und Beschwerden. A r t . 28. Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. Im Uebrigen wird nach den im Art. 12 des KrankenVersicherungsgesetz s erlassenen Vorschtilten verfahren. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege, sind gemäss Art. 54 des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen. Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2 des Kranken Versicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen, und den Vorstand oder einen oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Inkrafttreten der Kasse. A r t 29. Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwartiges Statut ist von dem ThomasschlackenMahlwerke Dü telingen zu Düdelingen nach Anhörung der in ihrer Fabrik zu Düdelingen beschäftigten Personen, aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem 1. Dezember 1902 in Kraft. 89 1362 Arrêté du 15 décembre 1902, portant approbation Beschluß vom 15. Dezember 1902, die Genetzmigung des Statuts der zu Bettborn errichdes statuts de la caisse publique de crédit agriteten öffentlichen Kasse für landwirthschastcole et professionnel établie à Bettborn. lichen und gewerblichen Credit betreffend. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Der General-Director der F i n a n z e n ; Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concerNach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom nant la création de caisses publiques de crédit 27. März 1900, betreffend die Errichtung von agricole et professionnel, et l'art. 1 e r de l'arrêté öffentlichen Kassen für landwirthschaftlichen und ministériel du 20 juin 1902, concernant le même gewerblichen Credit, sowie des Art. 1 des Miobjet; nisterialbeschlusses vom 20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend; Vu son arrêté du 21 octobre dernier, portant Nach Einsicht des Beschlusses vom 21. Oktober création d'une caisse publique de crédit agricole letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für et professionnel à Bettborn; landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Bettborn betreffend; Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Bettséance du conseil communal de Bettborn, du born in seiner Berathung vom 30. November 30 novembre dernier ; letzthin aufgestellten Statuts genannter Kasse; Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse Nach Einsicht des Berichtes des Directors der d'épargne, du 13 décembre courant; Sparkasse vom 13. Dezember ct.; Attendu que les statuts de la dite caisse sont In Anbetracht, daß das Statut genannter en concordance avec les loi et règlement sur la Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Reglematière; menten übereinstimmt; Arrête: Beschließt: Article unique. Les statuts de la caisse puEinziger Artikel. Das Statut der zu Bettborn blique de crédit agricole et professionnel établie errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und à Bettborn sont approuvés et seront publiés gewerblichen Credit wird hiermit genehmigt und avec le présent arrêté par la voie du Mémorial soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 15 decembre 1902. Luxemburg, den 15. Dezember 1902. Le Directeur général des finances, Der General-Director der Finanzen, M . MONGENAST. M, M o n g e n a s t . Statutder öffentlichen Kasse für landwirths chaftlichen und gewerblichen Credit zuBelthorn. KAP. 1 — Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse. Art. 1. Die Kasse fuhrt den Namen » Oeffentliche Kasse fur landwirthschaftlichen und generblichen Credit zu Bettborn; dieselbe, fallt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 27 Marz 1900, des Ministerial-Erlasses vom 20. Juni 1902, sowie des gegenwartigen Statutes. Art. 2. Die Aufsicht uber die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt. Letztere hat darauf zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beobachtet werden, und ertheilt die hierzu benöthigten Anweisungen. Art. 3. Die Creditkasse gewahrt gegen Burgschaft verzinsliche Darlehn an Landwnthe, Handwerker und kleme 1363 Gewerbetreibende, behufs Beschaffung der Geldmittel, welche dieselben zum Ankauf von Vieh, Dünger, Saatfrüchten Geräthen, Maschinen, Rohstoffen u. s, w., sowie auch zu Meliorationen, zur Verbesserung oder Vergrösserung, ihrer Einrichtungen u. s. w. benöthigen. Die Gewährung von Darlehn, welche zum Ankauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken, oder welche zur Zahlung einer vom Ankauf von solchen Grundstücken herrührenden Schuld bestimmt sind, ist untersagt. Für letzteren Fall darf jedoch ausnahmsweise ein Darlehn bewilligt werden, wenn diese Schuld die Hälfte des Kaufpreises nicht übersteigt. Art. 4 . Der Geschäftskreis der Kredit-Kasse umfasst die Gemeinde Bettborn. KAP. II. — Der Verwaltungsrath. Art. 5. Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Präsidenten, vier wirklichen und zwei Erganzungs-Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt. Die Mitglieder werden vom Gemeinderathgewahlt. Art. 6. Der Präsident und die Verwaltungsmitglieder müssen : 1° Luxemburger sein; 2° im Kassenbezirk wohnen; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt sein; und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein. Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen: 1° Die Wirthe; 2° diejenigen, welche in Folge Verurtheilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig gegangen sind; 3° diejenigen, welche durch Art. 13 des Gesetzes vom 5. März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte ausgeschlossen sind. Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in Alinea 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Bedingungen verlustig geht, oder auf welches einer der in Alinéa 2 aufgeführten Falle zutrifft, hört von Rechtswegen auf, Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein. Art. 7. Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von zwei Jahren ernannt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren; dieselben werden alle zwei Jahre je zur Hälfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder und Ergänzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der zweiten Serie, werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Art. 8. Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung des Präsidenten im Verhinderungsfalle. Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungsfalle durch das alteste Ergänzungsmitglied ersetzt. Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Ergänzungsmitgliedes, wird zu einer Ersatzwahl geschritten; der Neugewählte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. A r t 9. Der Verwaltungsrath tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse der Credit-Kasse dies erheischt; zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller Tag liegen. Der Prasident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt wird. Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verlangen, und, falls, diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst, von Amtswegen, den Tag der Zusammenkunft zu bestimmen; in diesem Falle ist der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen Delegierter, befugt, die Verhandlungen zu leiten. Art. 10. Verwandte oder Verschwagerte bis zum 3. Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des. Verwaltungsrathes sein. Art. 11. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenheit, in welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwagerten bis zum Grade von Geschwister-Enkel einschliesslich interessirt wären, theilnehmen. Art. 12. Der Prasident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rathes; letzterer 1364 bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen; das Protokoll uber die Verhandlungen wird von allen Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet. A r t 13. Zur gultigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 4 Mitgliedern des Verwaltungsrathes erforderlich; jeder Beschluss muss wenigstens 3 Stimmen auf sich vereinigen, A r t 14. Ein der Credit-Kasse zugetheilter Schriftführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie der Korrespondenz der Credit-Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem seiner Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse übertragen. Art. 15. Der Schiftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei; er hat kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist. A r t . 16 Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorgeschriehenen Pflichten zu erfullen, so sind die Funktionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Falle hat die Sparkasse selbst oder durch einen Delegirten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der Credit-Kasse auszuuben, und sofort die behuts Ersetzung der Verwaltungsraths-Mitglieder nothwendigen Massregeln zu ergreifen, A r t . 17. Dasjenige Verwaltungsrathsmitglied, welches sich weigert, dem Gesetze oder den Bestimmungen des Statuts Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmassigen Grund drei aufemander folgenden Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen versaumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig erklart werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden ; diese Beschwerde ist jedoch nur innerhalb 14 Tagen von der Zustellung des Entscheides an den Betheiligten ab, zulassig. A r t . 18. Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflosen. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Burgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen 14 Tagen von dieser Zustellung ab, wird zu einer Neuwahl geschritten. A r t 19. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt; die denselben in Ausubung ihrer Funktionen ei wachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der Sparkasse zu ersetzen. KAP. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrathes. Art. 20. Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zweck, zu welchem sie gewährt sind, verwandt werden; er hat ferner die punktliche Ruckzahlung deiselben zu uberwachen. Art 2 1 . Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschafte und Rechtsverhandlungen, fur welche eine Spezial-Vollmacht erfordert ist. Die Credit-Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrath innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst dagegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen oder aussergerichtlichen Rechtsgeschäften genugt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darm bezeichneten Personen den; Verwaltungsrath biIden Art. 2 2 . Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig uber die Annahme der Darlehnsbedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen, Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse; wird diese Genehmigung verweigert, so entscheidet der zustandige General-Direktor. Art. 23. Ohne Ermachtigung der Regierung darf die Credit-Kasse, anderswo denn bei der Sparkasse, keineAnleihe machen. Art. 24. Der Prasident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Buch- und Kassenfuhrung regelrecht besorgt werden. Er hat darauf zu achten, dass die 1365 Er leitet den Geschaftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftfuhrer, sammtliche die Credit-Kasse betreffenden Schriftstucke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer zustehenden Befugnisse. Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies fur nothig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet. A r t . 2 5 . In Dringlichkeitsfallen trifft der Prasident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche Anordnung, mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verstandigen. A r t 2 6 . Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermachtigt zu sein, weder als Klägerm noch als Beklagte vor Gericht auftreten. KAP. IV. — Allgemeine D a r I e h n s b e d i n g u n g e n . A r t . 2 7 . Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Franken aut eine Dauer von drei Jahren gewahrt. Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse konnen Durlehn auch bis zum Betrage von 2000 Franken und auf eine Dauer von fünf Jahren gewahrt werden. Werden Darlehn aut mehrere Jahre bewilligt, so sind dieselben, wo moglich, in jahrlich gleichen Raten zuruckzuzahlen. Art. 28. Das Darlehn darf nicht weniger als 23 Franken betragen. A r t . 2 9 . Die Credit-Kasse gewahrt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Burgen. Die Bürgen haften mit dem Anleiher solidarisch fur die Ruckzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger Kosten. Darlehnsnehmer und Burgen mussen bezuglich ihrer personlichen und wirthschaftlichen Verhaltnisse, ihrer Zuverlassigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewahr fur die Erfüllung der ubernommenen Verbindlichkeiten bieten. Die Mitglieder des Venwaltungsrathes werden als Burgen nicht zugelassen. A r t . 3 0 . Hypothekar-Darlehn sind untersagt. Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fallen, wo sie Gefahr lauft. eines Guthabens verlustig zu gehen, die nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtliche oder vertragsmassige Hypothek zu verschaffen. A r t 3 1 . Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen; dies gilt auch, in der Regel, fur die Bürgen. A r t . 3 2 . Der Zinsfuss dart 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen. Art. 3 3 . Antrage auf Gewahrung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Prasidenten oder dem Schriftführer der Kredit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachgesuchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Burgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung. A r t . 3 4 Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürge werden zugelassen: 1. Diejenigen, welche in Vermogensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfahig sind ; 2. Diejenigen, welche gelegentlich eines früheren Darlehens entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen in Verlust gebracht haben ; 3. Diejenigen, welche ein fruheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben. A r t . 3 5 . Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Burgen einen Schuldschein unter Privatunterschrift auszustellen. Ist der Schuldner oder der Burge des Schreibens unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers, ein notarieller Akt uber das Darlehn aufgenommen. A r t 36. Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zuruckzuzahlen; Theilruckzahlungen müssen wenigstens funf Franken betragen. Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen nicht ausreicht, wird zuerst auf die Zinsen angerechnet. A r t . 3 7 . Ungeachtet der gewahrten Rückzahlungsfristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Falle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Hauptsumme und Accessorien zu fordern. 1366 1. wenn der Schuldner, ohne vorgängige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einem andern als zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ; 2. wenn er mit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Röckstand bleibt ; 3. wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist ; 4. wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche Abtretung seiner Güter bewilligt hat ; 5. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlässt und auswarts seinen Wohnsitz nimmt. Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer voraufgegangenen Inverzugsetzung bedarf, rückforderbar. A r t . 3 8 . Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntniss des Darlehnssuchers gebracht; letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen. A r t . 39. Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten. Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet. Art. 4 0 . Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vom 20. Juni 1902, Art. 4 1 . Der Verwaltungsrath ist befugt, Zahlungsausstand bis zu drei Monaten zu gewähren; langeren Ausstand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen. KAP. V. — Die Buchführung. A r t . 42. Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bucher, sowie das Visa derselben, erfolgt durch die Verwaltung der Sparkasse. A r t . 43. Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt. A r t . 4 4 . Der Rechungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt; diese Ernennung muss durch die Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden. Art. 45. Der Rechnungsführer bezieht eine feste Entschadigung zu Lasten der Credit-Kasse; die Gewahrung von Tantiemen ist nicht zulassig ; der Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwaltungsrathes sein. A r t 4 6 . Die Höhe und der Bestand der durch den Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch den General-Dnektor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das Gutachten der Sparkasse hin, festgesetzt. Art. 4 7 . Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember; auf diesen letzteren Tag werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen. Art. 48. Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Werth am Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto abzuschreiben sind. Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die Bilanz und ertheilt Entlastung, nachdem die Bilanz dem Gemeinderathe mitgetheilt worden. KAP. V I . — Reserve-Fonds. Art. 4 9 . Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu 23 pCt. der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben. Art. 50. Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen des Staates oder inländischer Gemeinden angelegt. Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede andere Anlage gestatten. Die Werthpapiere der Credit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben. 1367 A r t . 5 1 . Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Art. 50 festgesetzten Betrag übersteigt, wird den betheiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern obliegt, behufs Verwendung zu gemeinnutzigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben, überwiesen. Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zurückzuführen ist, wird derselbe den Gemeinden erst drei Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Verfügung gestellt. KAP. V I I . — Abänderungen des Statuts. Art. 5 2 . Antrage auf Abanderung des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-Kasse, von dem Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der Regierung. KAP. VIII. — Auflosung der Credit-Kasse. A r t . 5 3 . Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung über die Auflösung der Credit-Kasse verfugen. Nach Anhorung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der Verwaltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflösen, sobald dieselbe nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen. In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation nothwendigen Massregeln ergreifen. A r t . 5 4 . Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermögen fallt der Gemeinde zu. Art. 5 5 . Falls die Credit-Kasse ihre Thatigkeit einstellt, oder, falls eine der Sektionen des Kassendezirks aus dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ahnlich wie bei der Auflosung, zur Liquidation geschritten. KAP. IX. — Allgemeine Bestimmungen. Art. 5 6 . Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von den Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsrathes, sowie von den Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen zu lassen, und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die Credit-Kasse ihren Sitz hat, ist berufen dieser Prüfung beizuwohnen. A r t . 5 7 . Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb acht Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt. Art. 58. Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungsrathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen keine Disciplinar-Befugnisse uber diese Beamten zu. A r t . 59. Alle Personen, welche irgendwie an der Geschaftsthatigkeit der Credit-Kasse theilnehmen, sind verpflichtet, betreffs der über die Privat-Verhaltnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskunfte, sowie betreffs Alles dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntnis gelangt, das Geheimnis zu wahren. Art. 6 0 . Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, sowie des Gemeinderathes entscheidet der zuständige General-Direktor über sammtliche Schwierigkeiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlass geben können, dies unbeschadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse. Avis. — Expropriation pour cause d'utilité publique. Il résulte d'un exploit du ministère de l'huissier Hommel, de Mersch, en date du 9 décembre 1902, qu'à la requête de l'administration communale de Mersch, représentée par son collège échevinal, composé de MM. Gustave Wilhelmy, bourgmestre, demeurant à Rollingen, Charles Arendt, échevin, demeurant à Reckange, et Jean Lacave, conseiller communal, demeurant à Schœnfels, faisant fonctions de deuxième échevin, pour laquelle requérante est constitué et occupera Maître Joseph Brincour. avocat-avoué, demeurant à Luxembourg, 1368 Signification a été donnée à Madame Julie comtesse Huniady, propriétaire, domiciliée à Bruxelles, n° 16, boulevard de Waterloo, veuve de S. A. S. Mgr, le Prince Charles-Marie-Joseph Prince et Duc d'Arenberg, Que par arrêté grand-ducal en date du 30 octobre 1902, l'agrandissement du cimetiere de Pettingen, commune de Mersch, a été déclaré d'utilité publique; que par arrêté de M. le Directeur genéral des travaux publics, en date du 10 novembre 1902, les parcelles nécessaires a cet agrandissement ont eté déclarées cessibles pour cause d'utilité publique ; que les dits arrêtés, ainsi que le plan indicatif des travaux à effectuer et des parcelles à exproprier, ensemble les pieces de l'instruction administrative qui a précédé les arrêtés précités, ont été déposés au greffe du tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, où la signifiée pourra en prendre connaissance ; que la parcelle à emprendre pour cet agrandissement comprend une parcelle d'un are cinquante-quatre centiares située derrière la chapelle, à emprendre dans un jardin, situé commune de Mersch, lieu dit « Pettingen », entre le cimetière et un sentier d'un côté et un chemin communal de l'autre, donnant des deux bouts sur un chemin communal, ayant une contenance totale de huit ares dix centiares, porte au cadastre sous le n° 17, section B, 2e classe, appartenant à la signifée; que la commune, requérante offre a la dite signifiée pour l'indemniser du chef de l'expropriation de la parcelle prédésignée la somme de 200 fr. par are, soit pour les 154 centiares empris la somme totale de 308 fr. Suivant le même exploit et en vertu d'une ordonnance rendue par M. le conseiller honoraire, président du tribunal d'arrondissement de Luxembourg, abréviative des délais ordinaires, assignation a été donnée à la signifiée à comparaître le lundi, 15 décembre ct., à 9 heures du matin, devant le tribunal d'arrondissemenl de Luxembourg, siègeant en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique, au Palais de justice a Luxembourg, pour voir dire que les formalites prescrites par la loi du 17 décembre 1859 pour parvenir à l'expropriation de la parcelle de 1 are 54 centiares dont s'agit ont été remplies ; voir donner acte à la requérante qu'elle offre à l'assignee pour l'indemniser du chef de l'expropriation de cette même parcelle la somme de 200 fr. par are, soit pour les 154 centiares empris la somme globale de 308 fr.; et pour le cas que l'assignée n'accepterait pas cette offre, voir dire qu'il sera procédé conformément a la loi, au règlement de l'indemnité a laquelle elle prétend avoir droit; voir ordonner la mise en possession de la requérante à charge par elle de consigner préalablement la somme offerte, s'entendre enfin l'assignée en cas de contestation condamner aux dépens. Pour extrait conforme, Joseph BRINCOUR, avocat-avoué. Caisse d'épargne. — Situation au 1er decembre 1902. Dépôts effectués durant le mois de novembre Remboursements effectués 1902 fr. 762,563 78 379.312 36 Excédent des dépôts fr. 383,251 42 Dépôts effectués depuis le 1 e r janvier 1902 au 1er novembre 1902 fr. 8,889,597 05 Remboursements effectués 4,039.957 65 Excédent des depôts fr. 4,849,639 40 Avoir des déposants nu 1 er janvier 1902, les intérêts de 1901 compris 22,571,773 15 Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1 er janvier 1992 17,963 48 fr. 27 822,627 45 Total des dépôts Nombre de livrets existants au 1er janvier 1902 37419 Livrets nouveaux ouverts depuis le 6350 Livrets soldés depuis le 3203 Excédent des livrets nouveaux 3147 Total des livrets en cours LuxembourgImprimeriedelaCourV.BUCK 40566

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