205 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Jeudi, 5 mars 1903. Großherzogthums Luxemburg. N° 15. Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Soci
Art. 3§ 8.
— Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den als Mitglieder des Vereins zugelassen. Verein zu. Jedoch haltet derselbe noch für die ordentlichen Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen: und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge- der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. nanntem Leihvieh ;
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke vernimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensichern wollen. seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr- Gunsten ein Theil der bezahlten Beilrage dem andern heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des. zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge- § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins- 207 vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung, glieder § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 1 2 . — Die Versicherung hört auf: 1 ) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergehl, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitaufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;
- d)Wenn der Besitzer i n Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ; c). Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für der. betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den UnfaII nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. 208 § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.;, § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. 209 KAPITEL V I l . — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
- a)Die General-Versammlung.
- b)Der Vereinsvorstand. § 32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. §33.— Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer and zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers , einem Rechnungsführer, und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht Viehbesitzer sein. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kant sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwe.sung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt 1er Rechnungsführen vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindender General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allen ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschichtet. Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. —- Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. 210 § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Aspelt, am 13. Februar 1902. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta- (Folgen die Untersichtnehmer) Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Keispelt-Meispelt. Beschluß vom 3. März 1903, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von KeispeltMeispelt betreffend. Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung; LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Keispelt-Meispelt, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 27 novembre 1902 par l'administration communale de Kehlen ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 25 janvier 1903 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Keispelt-Meispelt, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwallung von Kehlen vom 27. November 1902; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance centre la mortalité du bétail de Keispelt-Meispelt est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1. Der Viehversicherungs - Verein von Keispelt-Meispelt wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. A r t 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 3 mars 1905. Luxemburg, den 3. März 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. 211 Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Keispelt-Meispelt. KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1.— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Keispelt-Meispelt » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Keispelt und erstreckt sich auf die Ortschaften Keispelt-Meispelt. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
- n)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kathinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
Art. 3des Gesetzes vom 11.
Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden .
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglernenten des Vereins nicht nachkommen;
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins- vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen , um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich keiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusse; stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf der Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10.— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neun eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins- 212 vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher gehenden § 9 verfahren Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Viehbestandes Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stuck Vieh verkauft oder verheil, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes stück an dessen Stelle setzen, fur welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet KAPITEL IIl — Beginn und Aufhoren der Versicherung § 11 — Die Versicherung beginnt mit dem lage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder fur wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen § 12 — Die Versicherung hort auf 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben , 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt, 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand , 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer uber geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer Die Versicherung dauert jedoch fort
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet,
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lasst,
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie der aufgenommen werden konnen und ihre Verpflichtun gen gegenuber dem Vereine zu erfullen in der Lage sind In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten Veranderung Kenntniss zu geben,
- d)Wenn der Besitzer in folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zuruckzunehmen oder den Preis dafur zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschadigung — Entschadigungsbetrag. — Beitrage — Eintrittsgeld § 13 — Keine Entschadigung wird gewahrt ber Verlusten, welche herbeigefuhrt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag Entschädig werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freien Felde,
- b)Durch Ueberschwemmungen ,
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, sowie fur dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschadigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschadigung nicht einliefen kann Eine Entschadigung wird ferner nicht gewahrt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern ei den gesetzlichen Zeitpunkt, weichet zur den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war § 14 — Die Entschadigung kann durch den Vorstand versagt oder gekurzt werden
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt,
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzen Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ,
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder grober Misshardlung seitens des Besitzers oder der Person ist dem die Thiere zur Pflege anvertraut,
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgendeiner Art betrugerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ,
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet die nicht durch einen Thierarzt ausgefuhrt worden ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden mussen, z. B bei Blahungen durch den Trokarstich. u s. w ,
- f)Wenn eine dritte Person fur den Unfall verantwortlich ist § 15 — Ueber die Gewahrung oder Versagung der Entschadigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschadigten gleich zu eroffnen Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulassig § 16 — Einschadigungsbetrag — Die Entschadigung eines verunglückten Stuck Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt Die Haut fallt dem Eigenthumer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle § 17 — Beitrage —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein 213 Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18 —Eintrittsgeld —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld § 19 — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser der jahrlichen Pramie, als Eintrittsgeld zu entrichten fur eine Kuh, Fr. 1,25 Ct, fur die folgende Fr 0,62½ Ct. und fur jedes weitere Stuck Fr. 0,25 Ct.. § 20 — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt Etwaige Ruckstande fruhere Peitrage sind jedoch vorher zu entrichten. § 21 — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von funfhundert Franken ubersteigen, muss der Uebers huss bei der Sparkasse deponirt werden § 22 — Die Vereinkasse muss fur einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten thiere betragt. Die er Satz wird auf ein Viertel ermassigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu grundenden Centralverbande beigetreten sein wird Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Hohe gebracht werden, im Falte der Verein späterhin ans dem Central verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen weiden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten. eintretenden Falls die Zahlung einesaussergewöhnlichenBeitrages im Betrage von nicht uber Fr 0,20 Ct von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes solange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Hohe wieder erreicht haben wird. § 23 — Die Vereinsgelder durfen zu keinem arideren, als dein in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden Auch hat die Vereinskasse fur sammtliche, zur Fuhrung der Geschafte des Vereins benothigten Auslagen aufzukommen Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden §22 erwahnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewohnlichen oder auch aussergewohnlichen Pramien KAPITEL V — Verfahren bei Erkrankung des Viehes — Notschlachtung § 24 — Wenn ein versichertes Stuck Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthumer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden Auch muss derselbe dem Vor- stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmassigkert der getroffenen Anordnui gen uberzeugt werden kann § 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem Eigenthumer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, § 26 — Unter allen Umstanden ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stuck Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen Trifft den Eigenthumer kein Verschulden und ist die Identitat des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschadigungssumme aus der Vereinskasse § 27 — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdachtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres ingeordnet werden In diesem Falle kann die Entschadigungssumme auf drei VierteI des Werthes festgesetzt werden dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will In letzterem Falle wird das Heisch, soweit es polizeilich zulassig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft Der Erlos fliesst in die Vereinskasse und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss KAPITEL V I . — Beginn des Versicherungsjahres § 28 —Das Versicherung ihr beginnt mit dem 20 Septembre 1902 und endigt mit dem 20 September eines jeden Jahres Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Notstandes Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder, deren Vieh versichert ist Die hierbei ermittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, aufweiche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden § 29 — Im Erkrankungs und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjahrige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergutung im lalle eines Verlustes erfolgt § 30 — Der Rechnungsfuhrer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dun Vorstande 15a 214 festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VIl. — Organe des Vereins 31. — Die Organe des Vereins sind :
- n)Die General-Versammlung;
- b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal m Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General- Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeil von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte Jas Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Oktober abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes wergen. jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung fest gesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung. des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführes vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Oktober stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassen wesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm. durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschalt entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge schlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann, der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statutengeimäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist, erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesemZwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberafenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle 215 § 41. — Die Unterschrifl unter die gegenwärtigen Stader Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklarung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. 1891 stattzufinden. Berathen und angenommen zu Keispelt, am 14. Sep§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die tember 1902. Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. Arrête du 3 mars 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Roodt s/S. LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT. Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Roodt s/S., ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 29 juillet 1902 par l'administration communale de Betzdorf ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 25 janvier 1903 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont •en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er (Folgen die Unterschriften.) Beschluß vom 3. März 1903, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Roodt a. S. betreffend Der Staatsminister, der R e g i e r u n g ; Präsident Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Roodt a. S. wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Betzdorf, vom 29. Juli 1902; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Roodt s/S. est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1. Der Viehversicherungs - Verein von Roodt a. S. wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés sera oublié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 3 mars 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. EYSCHEN. Luxemburg, den 3 März 1903. Der Staatsminister, Präsident der Regierung. Eyschen. 216 Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Roodt a. d. Syr. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § I . — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Roodt a. d. S. » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeil für Verluste au ihrem Viehbestande zu gewähren. §2. — Der Sitz des Vereins ist in Roodt a. d. S. und erstreckt sich auf die Ortschaft Roodt a. d. S. § 3. — Die Gesellschaft versichert:
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere m Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
Art. 3
des Gesetzes vom 11.Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh :
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vernicht nachkommen ;
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand erhallen zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschallen verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den. Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen, werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxalionsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins- 217 vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig nete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Vieh bestandes Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stuck an dessen Stelle setzen fur welches er den Mehr betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet KAPITEL III — Beginn und Aufhoren der Versicherung § 11 — Die Versicherung beginnt mit dem Tige der Zu Stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver sicherte als Mitglied aufgenommen oder fur wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen § 12 — Die Versicherung hort auf 1) im Fallt des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben, 2) Im falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt , 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand , 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer uber geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer Die Versicherung dauert jedoch fort
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ,
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lasst,
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie der aufgenommen werden konnen und ihre Verpflicht ungen gegenuber dem Vereine zu erfullen in der Lage sind. In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten Veranderung Kenntniss zu geben,
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be Stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zuruckzuneh men oder den Preis dafur zu erstatten KAPITEL IV — Wegfall der Entschadigung — Entscha digungsbetrag — Beitrage — Eintrittsgeld § 13 — Keine Entschadigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbergefuhrt sind
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag Entschangt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde,
- b)Durch Uebersehwemmungen , Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit fur diesIben auf Grund des Gesetzes eine Entschatigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetz wegen Nichtbeachtung der olizeilichen Bestimmungen eine Entschadigung nicht eintreten kann Fine Entschadigung wird ferner nicht gewahrt, wenn, ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers wahrend der Zeitt verendet, in welcher der Be sitzer Anspruch gegen den Verkauter erbeben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt welcher fur den betreffenden Fehlet bestimmt ist, vorubergehen lasst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14 — Die Entschadigung kann durch den Vorstand versagt oder gekurzt werden ,
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet,
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzeisoder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrugerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein Schuldig gemacht hat,
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgefuhrt worden ausgenommen sind dabei solche Operationen die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden mussen, z B bei Blahungen durch den Trokarstich u s w ,
- f)Wenn eine dritte Person fur den Unfall verantwortlich ist § 15 — Ueber die Gewahrung oder Versagung der Entschatigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschadigten gleich zu eroffnen Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulassig § 16 — Eintschadigungsbetrag — Die Entschadigung eines verungluckten Stuck Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt Die Haut fallt dem Eigenthumer zu m i t Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle § 17 — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahrigen Raten als Beitrag zu zahlen 218 § 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder halten, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0 25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dein Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds sorgen, welcher mindestensein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Des Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung Nothschlachtung. des Viehes. — § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten . welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied vepflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen. dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. 219 KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
- a)Die General-Versammlung ; 6) Der Vereinsvorstand. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung stall. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und drei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so liehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen- 220 wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta- tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Roodt a. d. Syr, am 15. Juli 1902. (Folgen die Unterschriften.) Emprunts communaux. — Tirages d'obligations. Noms des communes. Ville de Luxembourg . Betzdorf (Betzdorf) Flaxweiler (Beyren) Junglinster (Junglinster) id. (Bourglinster) Manternach (Berbourg) Weiler-Ia-Tour (Hassel) Désignation des emprunts, fr. Date de l'échéance. Numéros sortis à 1000 fr. 1er février 1903. 107, 159, 241, 1264, 1321, 1438, 1545, 1926. 558, 803. 935, 1 er août 1903. 1118, 1295, 1429, 1608, 1858. 1 e r mars 1903. 1er avril 1903. id. id. 1er mars 1903. 1er avril 1903. 4,000,000 5,000 15.000 7,000 7,000 30,000 8,000 à 500 fr. à 100 fr. Caisse où se fait le remboursement. Banque Werling, Lambert & Cie. 11 19. 6. 1. 11. 48. 18. 30. 47. 33, 37, 63, 75. id. id. id. id. id. Caisse communale. Luxembourg, le 28 février 1903. Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de février 1903. Date de l'agréation. Nos Noms et domicile des agents. Qualités. 1 Haas, Pierre, propriétaire à Bascharage. Reimen, Jean, entrepreneur à Dudelange. Hollerich. Edouard, charron à Nagern. Agent. « Le Phénix » (vie) à Paris. 7 février. id. Vaterländische Feuer-VersicherungsGesellschaft in Elberfeld. Même compagnie. 17 id. 28 id. 2 3 id. Compagnie d'assurances. Luxembourg, le 28 février 1903. Caisse d'épargne. — À la date du 2 mars 1903, le livret N° 61592 a été déclaré perdu. Le porteur du dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau. Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.