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Loi du 28 mars 1903, concernant le contrôle des viandes importées de l'étranger. Gesetz vom 28. März 1903, betreffend die Kontrolle des aus dem Zollau

Loi du 28 mars 1903, concernant le contrôle des viandes importées de l'étranger. Gesetz vom 28. März 1903, betreffend die Kontrolle des aus dem Zollauslande eingeführten Fleisches Nous ADOLPHE, par la

Art. 15Nr.

1 und 2 und des Art. 16 Nr. 1 ist neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen.

Art. 15Nr.

3 und des Art. 16 Nr. 2 und 3 kann neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches erkannt werden. Für die Einziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurtheilten gehört oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbstständig erkannt werden. In ersterem Falle steht das Recht, die Einziehung zu verordnen, der Rathskammer zu Art. 18. La présente loi ne touche en rien aux dispositions de la loi du 6 avril 1881, concernant la falsification des denrées et boissons alimentaires, et de la loi du 18 septembre 1892, Art. 18. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Verfälschung von Nahrungs-und Genußmitteln, vom 6. April 1881, sowie diejenigen des Gesetzes vom 18. September 1892, betreffend 303 concernant le contrôle des denrées alimentaires, die Kontrolle der Nahrungsmittel, namentlich des Fleisches, bleiben unberührt. notamment de la viande. Die Gerichte können anordnen, daß die ErLes cours et tribunaux pourront ordonner que les arrêts et jugements soient affichés dans kenntnisse oder Urtheile in den von ihnen zu les lieux qu'ils désigneront ou insérés, en entier bezeichnenden Orten angeschlagen und daß sie vollou par extrait, dans les journaux qu'ils indique- ständig oder auszugsweise in den von ihnen zu bezeichnenden Zeitungen veröffentlicht werden ront, le tout aux frais des condamnés. sollen, alles auf Kosten der Verurtheilten. Art. 19. Les dispositions du livre premier du Code pénal, ainsi que la loi du 18 juin 1879, portant attribution aux cours et aux tribunaux de l'appréciation des circonstances atténuantes, sont applicables aux infractions prévues par la présente loi Mandons et. ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être observée et exécutée par tous ceux que la chose concerne. Art. 19. Die Bestimmungen des ersten Buches des Strafgesetzes, sowie das Gesetz vom 18. Juni 1879, wodurch die Berücksichtigung der mildernden Umstände den Gerichten vorbehalten wird, sind auf die durch gegenwärtiges Gesetz vorgesehenen Uebertretunqen anwendbar. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Luxemburg, den 28. März 1903. Luxembourg, le 28 mats 1903. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, Für den Großherzog Dessen Statthalter, Wilhelm, Erdgroßherzog. GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Le Directeur général des travaux publics, CH. RlSCHARD. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d . Instruction ministérielle du 28 mars {903, concernant l'exécution de la loi sur le contrôle des viandes importées de l'étranger. Ministerial-Instraktion vom 28 März 1903, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Kontrolle des aus dem Zollanslande eingeführten Fleisches. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES, ET LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS ; Der General-Direktor der Finanzen und Der G e n e r a l - D i r e k t o r der öffentlichen Arbeiten; Vu la loi en date de ce jour, concernant le contrôle des viandes importées de l'étranger ; Nach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Tage betreffend die Kontrolle des aus dem Zollauslande eingeführten Fleisches ; Arrêtent : Les dispositions ci-après seront observées pour l'exécution de la loi prérappelée : Beschließen : Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen zu dem vorerwähnten Gesetze sind zu beachten. 304 I ) Ansführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Kontrolle des aus dem Zoll auslande eingeführten Fleisches vom 28 März 1903. I. - Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. Allgemeine Bestimmungen. § 1 . — 1 ° Fleisch sind alle Theile von warmblütigen Thieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Theile gelten auch die aus warmblütigen Thieren hergestellten Fette und Würste. Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen: Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge, Her;, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch, Thymus), Schlund, Magen, Dünn- und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Euter), vom Schweine die ganze Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Ohren, sowie die Haut an den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran haftenden Weichtheilen, frisches Blut. Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen (iFlohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös- und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin (Premier jus, Margarin und solche Stoffe enthaltende Fettgemiche, jedoch nicht Butter und geschmolzene Butter (Butterschmalz); Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische. 2° Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, thierische Gelatine, Suppentafeln, gelten bis auf Weiteres nicht als Fleisch. § 2. — 1° Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen Kühlverfahren, einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist, serner Fleisch, welches zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im Wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann. 2° Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenomnen bei getrockneten Därmen (§ 3 Abs. 40 ; durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen; durch bloßes Räuchern ; durch Einlegen in Essig ; durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere den Luftabschluß bezweckende Stoffe, durch Einspritzung von Konservirungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsubstanz. 3° Als ganzer Thierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im § 6 das geschlachtete, abgehäutete und ausgeweidete Thier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel ab, die Unterfütze einschließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz dürfen vorbehaltlich derselben Sonderbestimmung fehlen. § 3. — 1° Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches in Folge einer ihm zu Theil gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann. 2" Hieher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu rechnen ist, oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte Fleisch. 3° Als zubereitetes Fleisch sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit oder ohne nachfolgende Raffinirung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier jus und ähnliche 305 Zubereitungen; ferner die dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweinefett besteht (Kunstspeisefette), sowie Margarine. Ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter Thier- oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden. 4° Im Sinne des Art. 1 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen sind anzusehen: als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Theile des Hinter- oder Voiderschenkels vom Schweine mit oder ohne Haut; als speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische besonders an den Seiten des Körpers und am Rücken liegende Fettschicht vom Schweine mit oder ohne Haut, auch mit schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten; als Därme der Dünn- und der Dickdarm, sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine, Schafe und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie der Schlund vom Rindvieh; als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch insbesondere alle Waaren, welche ganz oder theilweise aus zerkleinertem Fleisch bestehen und in Därme oder künstlich hergestellte Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabefleisch, Mett, Brät, Sülzen aus zerkleinertem Fleische, Fleischpulver, Fleischmehl (ausgenommen Fleischfuttermehl) mit oder ohne Zusätze ; als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen, Töpfe (Terrinen) und Gläser jeder Form und Große, deren Inhalt mit oder ohne anderweitige Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist. § 4 . — 1 ° Die Vorschriften der Art. 1 und 3 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungsbestummungen finden auch auf Rennthiele und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt, daß, unbeschadet der Bestimmungen im § 27 unter A II, erstere dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildpret einschließlich warmblütiger Seethiere sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen in Art. 1 und 3 des Gesetzes noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr ; das Gleiche gilt für das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch. 2° Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh. Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr. § 5. — In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden : 1° Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleifche; 2° Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln, oder anderen Thieren des Einchufergeschlechtes herrührt; 3° Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden Zubereitung behandelt worden ist :

  1. a)Borsäure und deren Salze,
  2. b)Formaldehyd,
  3. c)Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und Karbonate,
  4. d)Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
  5. e)Fluorwasserstoff und dessen Salze, 21a 306
  6. f)Salychlsäure und deren Verbindungen,
  7. g)Chlorsaure Salze,
  8. h)Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihier Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft § 6 . — 1 ° Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Thierkörpern (vergl. § 2 Abs. 3) die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingefühlt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 Klgr. Mit den Thierkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Thierkörper müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen. 2" Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vergl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unterkiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden ; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf getrennt von dem Thierkörper beigebracht werden, sofern er und der Thierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne Weiteres erkennbar ist. 3° Bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln und anderen Thieren des Einbufergeschlechts müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Theilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. § 7 . — 1 ° Pökel- (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 Klgr. beträgt. 2° Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelversahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch zu behandeln. § 8. — Das nachweislich im Inland bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. § 9. — Auf das im kleinen Grenzverkehr sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirks eingehende Fleisch finden die Vorschriften im Art. 1 und 3 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen Anwendung, soweit nicht die Regierung Ausnahmen zuläßt. § 10. — 1° Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß, im Postverkehr auch ohne diese Kontrolmittel, ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten; das zur Durchfuhr gelangende Fleisch unterliegt nicht der amtlichen Untersuchung. 2° Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Waarendurchgang zu verstehen, der sich vollziehtkohne eine längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungsmäßige Waarenbeförderung bedingt ist. Eine unmittelbare Durchfuhr liegt insbesondere nicht vor bei Aufbewahrung der Waaren in einem Zollager unter amtlichem Verschlusse. 307 Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. § 11. — 1° Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein approbirter Thierarzt und nöthigenfalls ein solcher als Stellvertreter zu bestellen, 2° Die Herrichtung des Fleisches für die thierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Eingeweide, Loslösen der Liesen Flohmen, Lunte, Schmer, Wammenfett, Zerlegung der Schweine in Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischtheile im Untersuchungsraum) elfolgt nach Anweisung des Thierarztes, und zwar, soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hülfskraft stellt, gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch die Beschaustelle. 3° Die chemischen Untersuchungen sind von einem hierzu besonders verpflichteten Nahrungsmittelchemiker zur Zeit von dem diplomirten Chemiker und Revisionsoberkontroleur bei der Zollexpedition a. V.) vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem Chemiker oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise tonnen hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. § 12. — 1° Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §§ 13 bis 15 aufgeführten Punkte zu erstrecken. 2° Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Thierkörper, bei zubereitetem Fleische, und zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im Uebrigen an den einzelnen Fleischstücken vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes zulässig ist. 3° Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt Werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesammte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prüfung auf die im § 14 Abs. 1 unter b bis d bezeichneten Punkte. Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konossemente, Ladescheine u. dgl.) eine bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Waare enthält, die auch äußerlich nach der A r t der Verpackung und Kennzeichnung als gleichartig angesehen werden kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 5. 4° Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so ist sie in Bezug auf den Beanstandungsgrund bei Därmen und Fett an der Gesammtheit der Packstücke, im Uebrigen an jedem einzelnen Fleischstücke der ganzen Sendung auszuführen, insoweit nicht eine unschädliche Beseitigung (§ 19 Abs. 1 unter I) oder eine Zurückweisung (§ 19 Abs. 1 unter ll, § 21 Abs. 3) oder eine freiwillige Zurückziehung (nachstehender Absatz 6) erfolgt. 5° Von jeder Beanstandung einer Stichprobe, welche auf den Umfang der weiter anzustellenden Untersuchung oder auf die Behandlung des Fleisches (§§ 19 und 21) von Einfluß ist, hat die Beschaustelle den Verfügungsberechtigten unter Angabe des Beanstandungsgrundes und unter Hinweis auf die nach Abs. 4 eintretende Folge sowie die Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort zu benachrichtigen. 6° Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung hat der Verfügungsberechtigte das Recht, die noch nicht untersuchten und nicht unschädlich zu beseitigenden oder zurückzuweisenden Theile der Sendung vor der weiteren Untersuchung freiwillig zurückzuziehen (vergleiche jedoch § 25 Abs. 3). 308 § 13. — 1° Bei frischem Fleische ist zu prüfen: 9) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht ;
  9. b)ob es unter die Verbote im § 5 fällt;
  10. c)ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht ;
  11. d)ob es in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. I n s besondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 2° Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist. § 14. — 1° Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen:
  12. a)ob die Waare den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
  13. b)ob die Waare unter die Verbote im § 5 fällt;
  14. c)ob die Waare den Vorschriften im § 7 entspricht; d. ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind;
  15. e)ob die Waare in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 2° Bei Därmen ist zu prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, Knoten, Geschwüre vorhanden sind; 3° Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Untersuchung stattzufinden:
  16. a)zur Feststellung, ob dem Verbote in § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuches besteht;
  17. b)zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist; bei Schinken in Sendungen unter 10 Stück, bei Speck und bei Därmen jedoch nur, wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht. 4° Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben vor, so hat sich die Untersuchung bei Sendungen, die aus 1 oder 2 Packstücken bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf mindestens den 10. Theil der Packstücke zu erstrecken. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken ist mindestens der 10. Theil des Inhalts zum Zwecke der Untersuchung aus verschiedenen Lagen zu entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstücke darf die Untersuchung nicht beschränkt werden. § 1 5 . — 1 ° Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine Hauptprüfung. 2° Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken:
  18. a)ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind;
  19. b)ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und Geschmack (ramigen, sauren, Fäulniß- oder Schimmel-Geruch und -Geschmack) auf das Vorhandenfein von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien auf der Oberfläche oder im Inneren sowie auf sonstige Anzeichen von Verdorbensein zu achten ist. 3° Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen: 309
  20. a)es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen;
  21. b)Margarine ist nach den hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einer Prüfung zu unterwerfen;
  22. c)Schweineschmalz ist mit dem Zeiß-Wollny'schen Refraktometer zu untersuchen. Ergibt sich hierbei der Verdacht einer Verfälschung, so ist eine eingehendere Prüfung der verdächtigen Probe vorzunehmen;
  23. d)es ist zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, oder ob es einen der im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe enthält, oder ob es sich um ein Produkt handelt, welches nicht in den Handel gebracht werden darf. 4° Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen, die darüber besonders werden erlassen werden, zu entnehmen und unverzüglich der Untersuchungsstelle zu übermitteln. 5° Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben vor, so hat sich die Vorprüfung sowie die nach Abs. 3 unter a, b und c vorzunehmende Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrage auf 2 vom Hundert zu erstrecken. 6° Die nach Abs. 3 unter d vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung auf eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und zwar sind dazu von weniger als 6 Proben 2, von weniger als 18 Proben 4, von weniger als 28 Proben 6 und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen. § 16. — Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungen nach den ihr besonders darüber zu ertheilenden Anweisungen vorzunehmen. Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung. § 17. — Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder strafrechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in §§ 18 bis 21 zu behandeln. § 18. — 1° Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze: l. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind : A. alle Thierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Uebertragung des Krantheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Thierkörper Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche, Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt; B. der einzelne Thierkörper, wenn Tollwuth, Notlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner wenn beim Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh Cysticerus, beim Schweine Cysticercus ceIlulosae) nachgewiesen sind. 310 C. die veränderten Theile (sofern die in I unter A. und B erwähnten Fälle nicht vorliegen)
  24. a)bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertragbaren Menschen Schmarotzern;
  25. b)bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung;
  26. c)bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell oder an einer der beiden Stellen Veränderungen aufweisen und die tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind ; erweisen sich die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel oder im Mittelfell tuberkulös, so ist auch die Lunge zu vernichten;
  27. d)bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit;
  28. e)bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen Zelsetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung. 2. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind: A. alle Thierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Thierkörper Lungenseuche oder Maul- und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche oder Lungenseucheverdacht nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Theile (vergl. I unter 6 d); B. die einzelnen Thierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet sind, soweit sie nicht nach I unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer der Fälle zu I unter C a, b, c oder e vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungsgrund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Theile behoben wird. Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen :
  29. a)wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
  30. b)wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Thieres bekundet;
  31. c)wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt ;
  32. d)wenn das Fleisch durch Fäulniß, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist;
  33. e)wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung oder Verkalkung zeigt;
  34. f)wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt;
  35. g)wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus cellulosæ) nachgewiesen sind. 2° Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Absatz l unter 2 B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. § 19. — 1° Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
  36. a)alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Fleischstücke eine der im § 18 Abs. 1 unter 1 A aufgeführten Krankheiten oder der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist ; 311
  37. b)das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rothlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nachgewiesen ist;
  38. c)das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind;
  39. d)die veränderten Theile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung. 2. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt werden muß, und zwar: A. das ganze Packstuck,
  40. a)wenn das Fleisch aus Grund einer der Bestimmungen im § 14 Abs. 1 unter a und b beanstandet ist;
  41. b)wenn in dem Packstück Därme gefunden sind, welche Mängel der im § 14 Abs. 2 bezeichneten A l t aufweisen:
  42. c)wenn sämmtliche aus dem Packstück entnommenen Proben (§ 12, 14 Abs. 4) auf Grund der Bestimmungen im § 14 Abs. 1 unter d beanstandet sind;
  43. d)wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- und Klauenseuche oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten vorliegen; B. das einzelne Fleischstück, welches aus Grund einer der Bestimmungen im § 14 Abs. 1 unter c bis e beanstandet ist, insbesondere wenn sich bei der Prüfung einer der im § 18 Abs. 1 unter II B b bis f aufgeführten Mängel ergibt, und dieser nicht im Falle zu I unter d des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Theile gehoben wird. 2° Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund des § 14 Abs. 1 unter a unterbleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. § 20. — In den Fällen der §§ 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt. § 21. — 1° Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen I. auf Grund der Vorprüfung:
  44. a)wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist ;
  45. b)wenn das Fett ranzig, sauer, mit Fäulniß-Geruch oder -Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchseht oder sonst verdorben befunden w i r d ;
  46. c)wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist; II. Auf Grund der Hauptprüsung:
  47. a)in den unter I a bis c angegebenen Fällen;
  48. b)wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 ausgeführten Stoffe enthält;
  49. c)wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden w i r d ; 6) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1903, oder den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen nicht entspricht. 2° Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 unter I a unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen oder die Uebereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird. 312 3) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämmtlicher davon entnommenen Stichproben zu einer gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). Im übrigen hat sich die Zurückweisung nur auf die einzelnen beanstandeten Packstücke zu erstrecken. Weitere Behandlung des Fleisches. § 22. — Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29 bezeichneten Voraussetzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu andern Zwecken als zum Genusse für Menschen Verwendung sinden soll. § 23. — Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestimmungen in §§ 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. § 24. — 1° Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme ist dem Verfügungsberechtigten, der Zollstelle sowie der Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort mitzutheilen. 2° Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §§ 18 bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen. 3° Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zollbehörde zu überwachen. Kennzeichnung des Fleisches. § 25. — 1° Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vergl. §§ 23 u. 30) das Fleisch zu kennzeichnen. 2°

§ 19Abs.

1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist. Sendungen, welche zurückzuweisen wären, weil die Waare nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§ 18 Abs. 1 unter I I B a; § 19 Abs. 1 unter I I A a ; § 21 Abs. 1 unter I a und I I a ) oder weil das Packstück nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Abs. 1 unter I a und I I a), sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der Waare selbst zu kennzeichnen. 3° Theile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 6 zurückgezogen werden sind gleichfalls zu kennzeichnen ; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§ 27 unter B Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Theile zu unterbleiben. § 26. — 1° Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittelst Farbstempels oder mittelst Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten. 2° Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland", sowie das Zeichen der Zollexpedition a. B., bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern trägt außerdem die Auffchrift „Pferd". 3° Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger 313 Form mit 2,5 Ctm. Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern von viereckiger Form mit 5 und 2,5 Ctm. Seitenlänge, für das bei der Untersuchung beanstandete sowie für freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 Ctm. Seitenlänge. Sie tragen bei dem zurückgewiesenen Fleische die weitere Aufschrift "Zurückgewiesen", bei dem unschädlich zu beseitigenden Fleische die weitere Aufschrift „Zu beseitigen", bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben „ Z " . 4° Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer sein. Auch die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den Außenseiten dienen, die im Absatz 3 angegebenen Maße überschreiten. 5° Im Falle der Kennzeichnung mittelst Farbstempels ist für beanstandetes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rothe, nicht gesundheitsschädliche, haltbare Farbe zu verwenden. 6° An jedem Stempel müssen die Schriftlichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein. § 27. — Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen : A. Frifches Fleifch. Die Stempeladdrücke sind an jeder Korperhälfte mindestens an den nachbezeichneten Körperstellen anzubringen, und zwar: I. Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Einhufern: 1. auf der Seitenfläche des Halses; 2. an der hinteren Vorarmstäche; 3. auf der Schulter; 4. auf dem Rücken in der Nierengegend; 5. auf der inneren und 6. auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels; 7. an der Zunge und am Kopfe. II. Bei Kälbern, Rennthieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden Stellen : 1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche; 2 neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken; 3 auf der Brust ; 4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. III. Bei Schweinen: 1. am Kopfe; 2. auf der Seitenfläche des Halses; 3. auf der Schulter; 4. auf dem Rücken; 5. auf dem Bauche ; 6. auf der Außenfläche des Hinterschenkels. IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Los treffenden Stellen: 1. auf dem Halfe; 2. auf der Schulter ; 314 3. auf dem Rücken; 4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. V. Außerdem ist bei allen Thiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein Stempelabdruck anzubringen. B. Zubereitetes Fleisch. 1° Bei gepökeltem gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempelabdrücke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck thunlichst auf der Schwarte anzubringen. 2° Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste und dergl.) sind die Stempel gleichfalls an zwei Stellen anzubringen. Bei zubereitetem Fette hat die Kennzeichnung nur an den Behältern zu erfolgen. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. § 28. — 1° Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch hohe Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichtheile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden. 2° Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben thunlichst an Stellen, welche von Thieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu weder gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 1 zu beseitigen. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen Sande zu bestreuen oder mit Theer, rohen Steinkohlentheerölen (Karbolsaure, Kresol) oder Alpha-Naphtylamin in fünsprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer mindestens ein Meter starken Erdschicht bedeckt ist. 3° Die Regierung wird nöthigenfalls weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zulassen. 4° Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht angängig ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfiziren. Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch. § 29. — 1° Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen weiden, wenn die Undrauchbarmachung für den menschlichen Genuß im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrolmaßregeln oder mittelst Anlegung von tiefen Einschnitten und nachfolgender Behandlung mit Kalt, Theer oder rohen Steinkohlentheerolen (Karbolsäure, Kresol), bei Fetten auch mit Alkalilauge, Petroleum oder Rosmarinöl sichergestellt wird. 2° Die Regierung wird nöthigenfalls noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zulassen. Rechtsmittel. § 30. — 1° Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis 21 getroffene Entscheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung (§ 12 Abs. 5 und § 24 Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem Falle bei der Beschaustelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung der weiteren Untersuchung zur Folge; in letzterem Falle 315 ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und hat stets aufschiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet eine von der Regierung zu bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten gerichtet ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen. Die durch unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last. 2° Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die Beschaustelle, die Polizeibehörde sowie die Zollstelle sofort in Kenntniß zu setzen. Fleischbeschaubuch. § 31. — 1° Bei der Beschaustelle ist ein Fleischbeschaubuch, dessen Muster vorgeschrieben werden wird, zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse, sowie die endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen sind. Die näberen Bestimmungen hierüber werden von der Regierung erlassen werden. 2° Wo das Bedürfniß besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Fette, sowie für die einzelnen Thiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden. 3° Das Fleischbeschauduch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. II. — Fleischbeschau-Zolwrdnung. I. Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr. § 1. — In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden: 1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische ( A n . 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kontrolle des aus dem Zollauslande eingeführten Fleisches und § 5 Ziffer 1 der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen). 2. Hundefleisch, sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln oder anderen Thieren des Einhufergeschlechts herrührt (Art. 5 des Gesetzes und § 5 Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen). 3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden Zubereitung behandelt worden ist :

  1. a)Borsäure und deren Salze,
  2. b)Formaldehyd,
  3. c)Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate, 6) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
  4. e)Fluorwasserstoff und dessen Salze,
  5. f)Salicylsäure und deren Verbindungen,
  6. g)Chlorsaure Salze,
  7. h)Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft (Art. 13 des Gesetzes und § 5 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen). 4. Frisches Fleisch, das in Bezug auf die Größe (ganze und halbe Thierkörpel) und auf den Zusammenhang mit inneren Organen und sonstigen Körpertheilen den Vorschriften des Art. 1 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes sowie des § 6 der Ausführungsbestimmungen nicht entspricht ; 5. Frisches Pferdefleisch, das nicht durch eine Bezeichnung in deutscher oder französischer Sprache als Pferdefleisch erkennbar gemacht ist (Art. 10 des Gesetzes); 316 6. Pökel- (Salz-) Fleisch in Stücken von geringerem Gewicht als 4 Kgr., ausgenommen Schinken, Speck und Därme (Art. 1 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes und § 7 der Ausführungsbestimmungen). § 2. — Welche Waaren unter die vorstehenden Verbote fallen, regelt sich nach den Bestimmungen in den §§ 1 bis 4 und § 7 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen. § 3. — Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß, im Postverkehr auch ohne diese Kontrolmittel ist als Einfuhr im Sinne der vorstehenden Bestimmungen nicht zu betrachten. Als unmittelbare Durchfuhr ist nur derjenige Waarendurchgang anzusehen, der sich vollzieht ohne längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungsmäßige Waarenbeförderung bedingt ist. Eine unmittelbare Durchfuhr liegt insbesondere nickt vor, bei Aufbewahrung der Waaren in einem Zolllager unter amtlichem Verschlusse (§ 10 der Ausführungsbestimmungen). § 4. — Die Einfuhrverbote des § 1 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 finden keine Anwendung : 1° auf Fleisch, welches im Falle des § 26 vom Inlande durch das Ausland nach dem Inlande versendet wird ; 2° auf Fleisch, welches zum Reiseverdrauche mitgeführt wird : 3° auf vorschriftsmäßig untersuchtes Fleisch, das aus dem Inlande nach dem Auslande versendet worden ist, von da in unverändertem Zustande zurückkommt und vom Eingangszolle freigelassen wird ; 4° auf Fleisch, welches nicht zum menschlichen Genusse bestimmt ist, unter der Vorausseßung, daß es in der vorgeschriebenen Weise ungenießbar gemacht wird (§ 21). § 5. — Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirtes eingehende Fleisch finden die Einfuhrveibote des § 1 Anwendung, soweit die Regierung nicht von den im § 1 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 bezeichneten Verboten Ausnahmen zuläßt (Art. 4 des Gesetzes und § 9 der Ausführungsbestimmungen). § 6. — Entsteht vor der Untersuchung des Fleisches durch die Beschaustelle bei der Zollbehörde der Verdacht, daß einem Einfuhrverbote wissentlich oder fahrlässig zuwidergehandelt ist, so hat die Zollbehörde die Waare vorläufig in Beschlag zu nehmen und die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen, damit auf Grund der Art, 15 bis 17 des Gesetzes das Strafverfahren eingeleitet oder die selbstständige Einziehung des Fleisches herbeigeführt werden kann. § 7. — Liegt der Verdacht einer wissentlichen oder fahrlässigen Verletzung eines Einfuhrverbotes nicht vor, so ist das verbotswidrig eingeführte Fleisch unter zollamtlicher Uederwachung in das Ausland zurückzuschaffen. An Stelle der Wiederausfuhr hat die Vernichtung der Waare unter zollamtlicher Mitaufsicht zu erfolgen, wenn der Verfügungsderechtigte mit der Vernichtung einverstanden ist oder es ablehnt, für die Zurückschaffung der Waaren in das Ausland zu forgen. Ist das Fleisch verdorben oder gibt es sonst zu gesundheits- oder veterinärpolizeilichen Bedenken Veranlassung, so ist die Volizeibehörde behufs Ergreifung der erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu benachrichtigen. Nach den vorstehenden Vorschriften ist auch zu verfahren, wenn im Falle des § 6 die Einziehung des Fleisches von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt oder vom Gericht abgelehnt wird. 317 Werden Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhrverbot erst bei der Untersuchung des Fleisches durch die Beschaustelle entdeckt, so liegt die Beschlagnahme der Beschaustelle ob, welche hiervon der Zollbehörde sofortige Miltheilung zu machen hat (§ 24 der Ausführungs-Bestimmungen). II. Verfahren bei Einfuhr von Fleisch. § 8. — Die Einfuhr von Fleisch darf nur über die von der Regierung bestimmten Zollstellen erfolgen. Die Einfuhr von Fleisch kann von der Regierung bei einzelnen Stellen auf bestimmte Tage beschränkt werden. Im Postverkehr (§ 24), sowie im Reiseverkehre (§ 2 Ziffer 1) darf Fleisch über sämmtliche, bei der unmittelbaren Durchfuhr (§ 2 Ziffer 2) und im Falle des § 26 über alle mit den entsprechenden Zollabfertigungsbefugnissen versehenen Grenzzollämter eingehen. § 9. — Das in das Zollinland eingeführte Fleisch unterliegt einer amtlichen Untersuchung (Beschau) unter Mitwirkung der Zollbehörden, auf deren Zuständigkeit der § 8 Abs. 1 entsprechende Anwendung findet. Was als Fleisch im Sinne dieser Zollordnung anzusehen ist, regelt sich nach den allgemeinen Vorschriften in den §§ 1 bis 4 der Ausführungsbestimmungen. § 10. — Das nachweislich im Inland bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande verbrachte Fleisch ist lm Falle der Zurückoringung in unverändertem Zustande der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. Als nachweislich vorschriftsmäßig untersucht gilt nicht solches ausländisches Fleisch, welches bei einer im Zollauslande belegenen Beschaustelle untersucht und ohne vorher einer zuständigen Zollstelle zur Abfertigung nach Maßgabe des § 26 vorgeführt zu sein, durch das Ausland nach dem Inland versendet worden ist. § 1 1 . — Der Untersuchung unterliegt ferner nicht: 1° das von Reisenden zum Verbrauch auf der Reise mitgeführte Fleisch; 2° das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch. Die unmittelbare Durchfuhr, welche im Zollpapier ausdrücklich zu beantragen ist, hat auf Begleitschein I oder Beglertzettel und unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach Möglichkeit unter Raumverschluß, zu erfolgen. An Stelle des Verschlusses kann auf kürzere Strecken zollamtliche Begleitung treten. Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am oberen Rande der eisten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk „Feischbeschau". In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel gefuhrten Register ist an geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. Bei der unmittelbaren Durchfuhr mit der Post kann von der Ausstellung eines Begleitscheins, sowie von der Anlegung eines Zollverschlusses oder von zollamtlicher Begleitung (…)bgesehen werden. § 12. — Das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirks eingebende Fleisch unterliegt der Untersuchung nach Maßgabe dieser Zollordnung, soweit die Regierung nicht auf Grund des Art 4 des Gesetzes Ausnahmen zuläßt. § 13. — Bei der Einfuhr beschaupflichtigen Fleisches hat der Verfügungsberechtigte die Wahl, o b e r die Untersuchung bei der Beschaustelle des Eingangsamtes, sofern daselbst eine für die (…)orzunehmende Untersuchung defugte Stelle vorhanden ist, oder bei einer anderen zuständigen Zeschaustelle im Inneren vornehmen lassen will. 318 Er hat bei dem Eingange der Zollstelle schriftlich anzumelden, welcher Beschaustelle er die Untersuchung des Fleisches zu übertragen wünscht. Wenn nach den zollrechtlichen Bestimmungen eine schriftliche Waarendeklaration zu erfolgen hat, so ist die Anmeldung in dieser zu bewirken. Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb einer von dem Eingangsamt ein für allemal anzuordnenden Frist, und wird nicht die Wiederausfuhr beantragt, so ist die Untersuchung bei der Beschaustelle des Eingangsamtes oder, falls sich bei diesem eine zur Untersuchung befugte Beschaustelle nicht befindet, bei einer benachbarten, von dem Amte zu bestimmenden Beschaustelle von Amtswegen vorzunehmen. § 14. — Der Fleischbeschau unterliegende Waaren bleiben bis zur Beendigung und im Falle des § 15 Abs. 3 bis zum Beginn der Untersuchung unter zollamtlichem Verschluß oder, falls ein solcher nicht durchzuführen ist, mit Genehmigung des Hauptamtsvorstandes unter zollamtlicher Aufsicht. Die zollamtlich vorzunehmenden Revisionen frischen Fleisches erhalten, soweit nicht der § 27 des Vereinszollgesetzes entgegensteht, den Vorrang vor denjenigen anderer, gleichzeitig vorgeführter Waaren. Die Revision findet an ordentlicher Amtsstelle statt. Auf Antrag kann von dem Vorstande der Zollstelle genehmigt werden, daß sie an anderen Orten (z. B. an der Beschaustelle) vorgenommen wird. Eine solche Genehmigung ist nur dann zu ertheilen, wenn an diesen Orten geeignete Räume zur Verfügung stehen, in denen die Waare bis zur Beendigung der Revision und Untersuchung unter zollamtlichem Verschluß oder, falls der Hauptamtsvorstand dies gemäß dem vorigen Absatze zugelassen bat, unter zollamtlicher Aufsicht gehalten weiden kann. § 15 — Alsbald nach dem Eintreffen der beschaupflichtigen Waaren hat die Zollstelle der Beschaustelle hiervon Nachricht zu geben, sofern nicht mit dieser ein für allemal regelmäßige Zeiten für die Besichtigung und Probeentnahme (Abs. 2) vereinbart sind. Die Beschaustelle nimmt, und zwar, soweit möglich, im unmittelbaren Anschluß an die zollamtliche Revision, die vorgeschriebene Besichtigung des Fleisches vor, entnimmt die für die Untersuchung erforderlichen Proben, deren Gewicht zollamtlich festzustellen ist, und erhält die über die Sendung vorhandenen Begleitpapiere. Den Empfang der Proben und der Begleitpapiere hat sie in einem von der Zollstelle zu führenden Ueberweisungsbuch anzuerkennen. Es ist zulässig, die Sendung selbst der Beschaustelle unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß zuzuführen. Die Zuführung hat der Verfügungsberechtigte zu bewirken. Ueber diese Sendungen wird von der Zollstelle ein zweites Ueberweisungsbuch geführt, in welchem die Beschaustelle den Empfang der Sendungen und Begleitpapiere auzuerkennen hat Für diese Fälle ist der Beschauer zur Sicherung des Zollanspruchs hinsichlich des der Beschau stelle überwiesenen Fleisches auf das Zollinteresse zu vereidigen. § 16. — Die Zollstelle erhält, abgesehen von den in den §§ 24 und 30 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Mittheilungen, von der Beschaustelle bei Rückgabe der Begleitpapiere eine schrifliche Benachrichtigung über das endgültige Ergebniß der Untersuchung, welche den über die Sendung vorhandenen Zollpapieren anzustempeln oder als Belag zu den Zollregistern zu nehmen ist. In der Benachrichtigung ist auch die Menge der für die Zwecke der Untersuchung verbrauchten Proben anzugeben. Auf Grund der Benachrichtigung und der im folgenden Absatze vorgeschriebenen Gewichtsfeststellung hat die Zollstelle die Erledigungsspalten des Ueberweisungsbuchs auszufüllen. 319 Die entnommenen, für die Zwecke der Untersuchung nicht verbrauchten Proben sind der Zollstelle wieder auszuhändigen. Sie sind, sofern sie durch die Untersuchung unbrauchbar geworden sind, unter zollamtlicher Aufsicht zu vernichten, anderenfalls nach Feststellung ihres Gewichts der Sendung wieder beizufügen. Die hierzu erforderlichen Hülfsdienste sind von demjenigen zu leisten, welcher das Verfügungsrecht über die Sendung hat. Ist der Beschaustelle die ganze Sendung zugeführt worden §§ 15 Abs. 3), so bat sie der Verfügungsberechtigte wieder zur Zollstelle zurückzuführen, sofern nicht die Abfertigung außerhalb der ordentlichen Amtsstelle genehmigt oder die Sendung auf Anordnung der Polizeibehörde zu vernichten ist. Die Zurückführung zur Zollstelle hat unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß zu erfolgen. § 17. — Das Fleisch ist an das Amt, an dessen Sitz die Untersuchung vorgenommen wer den soll, unter zollamtlichem Verschluß und zwar nach Möglichkeit unter Raumverschluß, oder unter zollamtlicher Begleitung, mit Begleitschein I oder Begleitzettel zu überweisen. Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk „Fleischbeschau". In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. Nach Ankunft der Fleischsendungen an dem Orte, an welchem die Untersuchung vorzunehmen ist, findet das in den §§ 14 bis 16 bezeichnete Verfahren entsprechende Anwendung. Die zollamtliche Revision (§ 14 Abs. 1) ist jedoch mindestens so weit auszudehnen, daß beurtheilt werden kann, ob der Waarenführer seinen Verpflichtungen aus dem Begleitschein oder Vegleitzettel nachgekommen ist. § 18. — Nach Beendigung der Untersuchung und Kennzeichnung des Fleisches hat das Amt, an dessen Sitz die Untersuchung erfolgt ist, die weitere zollamtliche Abfertigung vorzunehmen. Das auf Grund der Untersuchung freigegebene Fleisch kann nunmehr in den freien Verkehr gefetzt, auf Begleitschein I oder I I versandt oder zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager abgefertigt werden. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, im Bedürfnißfalle zu gestatten, daß für Fleisch, welches zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager abgefertigt werden soll, die Unterfuchung ganz oder theilweise bis zu dem Zeitpunkt der Abmeldung von der Niederlage ausgesetzt bleibt. § 19. — Wird die Wiederausfuhr des von der Einfuhr zurückgewiesenen Fleisches von der Polizeibehörde veranlaßt, so hat sie unter Zollverschluß oder zollamtlicher Begleitung zu erfolgen. Dasselbe gilt für freiwillig zurückgezogenes Fleisch. Das zurückgewiesene oder freiwillig zurückgezogene Fleisch ist in dem Begleitpapier als solches zu bezeichnen. § 20. — Der unschädlichen Beseitigung des beanstandeten Fleisches, welche von der Polizeibehörde veranlaßt wird (§ 28 der Ausf. Best.), hat ein Zollbeamter beizuwohnen, sofern dadurch die Zollfreiheit des Fleisches oder eine Zollermäßigung herbeigeführt werden soll. Dieser hat über die Art der Beseitigung des Fleisches eine schriftliche Anzeige, welche Belag für die Zollregister wird, der Amtsstelle vorzulegen. Die Polizeibehörde hat der Zollstelle über Ort und Zeit der unschädlichen Beseitigung rechtzeitig Mittheilung zu machen. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann in besonderen Fällen von der Mitüberwachung der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches durch einen Zollbeamten abge- 320 sehen werden. Solchenfalls hat die Polizeibehörde nach Ausführung der unschädlichen Beseitigung des Fleisches eine schriftliche Bescheinigung hierüber der Zollstelle als Belag für die Zollregister mitzutheilen. Ist das Verpackungsmaterial nicht verbrannt oder anderweitig unschädlich beseitigt, sondern desinfizirt worden (§ 28 Abs. 4 d. Ausf. Best.), so ist es entweder nach Maßgabe seiner Beschaffenheit zu verzollen oder in das Ausland wieder auszuführen. § 21. — Auf Fleisch, welches nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist und seitens der Polizeibehörde nach § 29 der Ausführungsbestimmungen ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen wird, nachdem seine Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß in der vorgeschriebenen Weise sichergestellt ist, finden die §§ 13 bis 20 keine Anwendung, vielmehr bewendet es in solchen Fällen bei dem allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsverfahren. Letzteres gilt auch im Falle des § 22 der Ausführungsbestimmungen. Auf die Unbrauchbarmachung findet § 20 entsprechende Anwendung. § 22. — Bei der Festsetzung der als zollpflichtig zu behandelnden Menge des untersuchten Fleisches und des zu entrichtenden Zollbetrages ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren :
  8. a)Für Fleisch, welches unschädlich beseitigt (§ 20) und dabei vernichtet worden ist, kommt Zoll nicht zur Erhebung. Das Gleiche gilt für die entnommenen Proben, soweit sie für die Zwecke der Untersuchung verbraucht worden oder dadurch unbrauchbar geworden sind.
  9. b)Inwieweit im Falle des § 21 oder bei der unschädlichen Beseitigung, die nicht zu einer Vernichtung der Waare führt, Zollerhebung eintritt, ist nach dem Vereinszollgesetze, dem Zolltarif und den dazu ergangenen Bestimmungen zu beurtheilen.
  10. c)Ob für die von der Einfuhr zurückgewiesenen oder freiwillig zurückgezogenen Waaren — einschließlich der an die Zollbehörde zurückgelangten Proben (§ 16 Abs. 2) — Zoll zu erheben ist, regelt sich nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und des Begleitscheinregulativs. § 23. — Wird im Falle der Bestimmung der Waare zur unmittelbaren Durchfuhr (§ 11 Ziffer 2) diese Bestimmung nachträglich geändert, so ist — unbeschadet des nach Art, 16 Ziffer 3 des Gesetzes etwa einzuleitenden Strafverfahrens — die Fleischbeschau alsbald nachzuholen. Dasselbe gilt für solche Sendungen, die über nicht zugelassene Grenzftellen in anderer Weise als mit der Post eingeführt und erst am Bestimmungsort als fleischbeschaupflichtig erkannt werden. In beiden Fällen sind die Vorschriften der §§ 13 bis 22 entsprechend anzuwenden. § 24. — Postsendungen mit beschaupflichtigem Inhalte sind von der Postbehörde durch die Bezeichnung „Fleischbeschau" kenntlich zu machen und der Zollexpedition a. B. hier zuzuführen. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Sendung, deren Inhalt als beschaupflichtig nicht von Anfang an erkannt worden ist, bei der Schlußabfertigung ein solcher Inhalt vorgefunden wird. Die Schlußabfertigung geschieht alsdann bei der Zollexpedition a. B. und ist das Poststück der Postbehörde gegen Quittung zurückzugeben. Auf Antrag des Empfängers kann von der Weitersendung abgesehen und die beschaupflichtige Waare unter zollamtlicher Aussicht vernichtet weiden. Die Vorschriften des § 16 des Postzollregulativs werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. § 25. — Die §§ 13 bis 22 finden auf den Postverkehr (§ 24) mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Versendung von beschaupflichtigen Poststücken zur Beschaustelle, sowie von Poststücken, 321 deren Inhalt auf Grund der Untersuchung von der Einfuhr zurückgewiesen oder freiwillig zurückgezogen wird, die Ausstellung von Begleitscheinen und die Anlegung eines Zollverschlusses oder zollamtliche Begleitung nicht erforderlich ist. § 26. — Fleisch, welches auf Grund des Regulativs, die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend, zur Versendung in das Ausland abgefertigt wird, ist unter zollamtlichem Verschluß oder unter zollamtlicher Begleitung abzulassen. Beim Wiedereingangsamte hat stets die Schlußabfertigung gemäß § 11 des bezeichneten Regulativs einzutreten. Ergeben sich hierbei keine Bedenken hinsichtlich der Identität der vorgeführten mit den ausgeführten Waaren, so finden die §§ 9 Abs. 1 und 13 bis 25 keine Anwendung. § 27. — Im übrigen finden auf die Einfuhr von Fleisch die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. III. — Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. § 1. — Für die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Kontrolle der Einfuhr von Fleisch aus dem Zollauslande, vom 28. März 1903, stattfindende Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches sind von dem Besitzer des Fleisches Gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu entrichten. Diese Gebühren umfassen insbesondere auch die Vergütungen für die Entnahme und Versendung von Proben, für Benachrichtigungen, Eintragungen in die Beschaubücher, Ausstellung von Befundscheinen, Kennzeichnung des Fleisches und etwa nothwendige Reisen der Sachverständigen. § 2. — Die Gebühren betragen, abgesehen von den in den §§ 4 bis 6 für besondere Untersuchungen festgesetzten Gebühren, A. bei frischem Fleische : 1° für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälber) oder ein Rennthier 3,125 Fr. (2,50 Mk.): 2° für ein Kalb 93,75 Ct. (75 Pfg.); 3° für ein Schwein oder Wildschwein 93,75 Ct. (75 Pfg.); 4° für ein Schaf oder eine Ziege 75 Ct. (60 Pfg.); 5° für ein Pferd oder ein anderes Thier des Einhufergeschlechts (Esel, Maulesel, Maulthier) 3,75 Fr. (3 Mk.); B. bei zubereitetem Fleische (ausgenommen Fett): 6° von Därmen für jedes Kilogramm 1,25 Ct. (1 Pfg.); 7° von Speck für jedes Kilogramm 2,5 Ct. (2 Pfg.); 8° von sonstigem zubereiteten Fleische für jedes Kilogramm 3,125 Ct. (2,5 Pfg.). Jedoch sind von Därmen mindestens 50 Ct. (40 Pfg.), von sonstigem zubereiteten Fleische mindestens 62,5 Ct. (50 Pfg.) für jede Sendung zu erheben. Bei nicht gleichartigen Sendungen (§ 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen) oder wenn im Falle der Beanstandung einer Stichprobe die Untersuchung in Bezug auf den Beanstandungsgrund an der ganzen gleichartigen Sendung ausgeführt wird ( § 1 2 Abs. 4 ebenda), sind die unter B Nr. 6 bis 8 festgesetzten Gebühren in doppelter Höhe zu entrichten. Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch fünf theilbare Zahl nach oben abzurunden. 21c 322 § 3. — Erfolgt die Herrichtung des Fleisches für die Beschau (Herausnahme der Eingeweide, Loslösen der Liesen, Zerlegung der Schweine in Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischtheile im Untersuchungsraume) nicht durch den Empfangsberechtigten oder eine von ihm zur Verfügung gestellte Hülfskraft, so wird für diese Arbeiten noch ein Zuschlag von 20 Prozent zu den nach Maßgabe des § 2 festgesetzten Untersuchungsgebühren erhoben. Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch fünf theilbare Zahl nach oben abzurunden. §. 4. — Die Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen betragen: 1° für ein ganzes Schwein oder Wildschwein 1,25 Fr. (1 Mk.); 2° für ein einzelnes Stück Fleisch, ausgenommen Speck (z. B. Schinken, Stück Pökelfleisch u, dergl.) 62,5 Ct. (50 Pfg.); 3° für ein Stück Speck 43,75 Ct. (35 Pfg.). § 5. — Unbeschadet der nach Maßgabe des § 6 zur Erhebung gelangenden Gebühren betragen die Gebühren für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische, ausgenommen Fett, 2,5 Ct. (2 Pfg), für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette, einschließlich der Vorprüfung, 1,25 Ct. (1 Pfg) für jedes Kilogramm einer gleichartigen Sendung (§ 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen) Jedoch beträgt die Mindestgebühr bei der chemischen Untersuchung von Fleisch 1,25 Fr. (1 Mk.), bei der von Fetten 50 Ct. (40 Pfg) für jedes Packstück der Sendung. Bei nicht gleichartigen Sendungen, oder wenn im Falle der Beanstandung einer Stichprobe die Untersuchung in Bezug auf den Beanstandungsgrund an der ganzen gleichartigen Sendung vorgenommen wird (§ 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen), sind die doppelten Gebühren zu entrichten. Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch fünf theilbare Zahl nach oben abzurunden. § 6. — Für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische auf das Vorhandensein von Pferdefleisch (§ 14 Abs. 3 unter a der Ausf. Best.) wird, wenn der Verdacht durch die Untersuchung bestätigt wird, eine Gebühr von 18,75 Ct. (15 Pf.) für jedes Kilogramm der Sendung erhoben. Für die Untersuchung von Schinken in Sendungen unter 10 Stück, von Speck und von Därmen, desgleichen von frischen: Fleische auf die Anwesenheit der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen genannten Stoffe (§ 14 Abs. 3 unter b, § 13 Abs. 2 der Ausf. Best.) ist unter der gleichen Bedingung eine Gebühr von 6,25 Ct. (5 Pf.) für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten. Die Mindestgebühr bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von Pferdefleisch beträgt 18,75 Fr. (15 Mk.); diejenige bei der Untersuchung auf die Anwesenheit der verbotenen Stoffe 3,125 Fr. (2,50 Mk.) für eine Sendung. § 7. — Insoweit die Untersuchungsgebühren nach dem Gewichte der Waare zu berechnen sind, ist das Nettogewicht zu Grunde zu legen. Behufs Ermittelung dieses Gewichts ist, soweit nicht eine Nettoverwiegung eintritt, nach den für die zollamtliche Ermittelung des Nettogewichts vorgeschriebenen Bestimmungen zu verfahren. Das Bruttogewicht kann zu diesem Zwecke aus der Deklaration entnommen werden, sofern die Angaben als zuverlässig und ausreichend anzusehen sind. Insoweit das zollamtlich ermittelte Gewicht zur Zeil der Gebührenberechnung bereits bekannt ist, kann es der letzteren zu Grunde gelegt werden. 323 § 8. — Falls die Sendung auf Grund der Beanstandung einer Stichprobe freiwillig zurückgezogen wird (§ 12 Abs. 6 der Ausf. Best.) sind die im § 2 unter B Nr. 6 bis 8 und die im § 4 festgesetzten Gebühren nur von demjenigen Theile der Sendung zu erheben, an welchem die betreffenden Untersuchungen zur Zeit der Zurückziehung bereits ausgeführt sind. Insoweit nur Stichprobenuntersuchungen stattgefunden haben, ist von der für die Gesammtsendung nach § 2 unter B Nr. 6 bis 8 zu berechnenden Gebührensumme derjenige Theilbetrag zu erheben, welcher dem Verhältnisse der Zahl der untersuchten Stichproben zu der Gesammtzahl der entnommenen Stichproben entspricht. Im gleichen Falle sind die im § 5 festgesetzten Gebühren nur zur Hälfte zu erheben, wenn zur Zeit der Zurückziehung nicht mehr als die Hälfte der zum Zwecke derchemischenUntersuchung des Fleisches oder zur Hauptprüfung des Fettes entnommenen Proben untersucht ist. Die einzelnen Proben gelten schon dann als untersucht, wenn auch nur eine der in der Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten beschriebenen Prüfungen ausgeführt ist. Ist bereits mehr als die Hälfte der Proben untersucht, so sind die vollen Gebühren von der ganzen Sendung zu erheben. § 9. — Die Bemessung und Festsetzung der im Falle des § 30 Abs. 1 der AusführungsBestimmungen dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Kosten einer unbegründeten Beschwerde erfolgt nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anordnungen der Regierung. § 10. — Die Behörde kann die Einzahlung eines angemessenen von ihr zu bestimmenden Vorschusses vor Beginn der Untersuchung verlangen. Wenn

§ 6

der Verdacht als unbegründet sich erweist, oder die Sendung freiwillig zurückgezogen wird (§ 8), sind die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Luxemburg, den

  1. März
  2. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Loi du 28 mars 1903, concernant la répression des fraudes dans le commerce des beurres et de la margarine. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 27 mars 1903 et celle du Conseil d'État du 28 du môme mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Avons ordonné et ordonnons : Art. 1er. Sans préjudice des dispositions de Gesetz vom
  3. März 1903, betreffend den Verkehr mit Butter und Margarine Wir Adolph, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u.; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-Kammer vom
  4. d. M. und derjenigen des Staatsrathes vom
  5. dess. M t s . , gemäß denen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird ; Haben verordnet und verordnen: Art.
  6. Unbeschadet der Bestimmungen i m 324 l'art. 17 de l'arrêté grand-ducal du 20 décembre 1892, portant règlement sur le commerce des viandes, tous locaux et autres lieux, y compris les étalages aux marchés, où la margarine, le fromage de margarine, ou les graisses artificielles, destinés à la vente, sont fabriqués, détenus, exposés en vente ou préparés pour la vente, doivent porter une enseigne indiquant en caractères apparents l'inscription « Commerce de margarine », « Commerce de fromage de margarine)), ou «Commerce de graisses artificielles ». Par margarine ou fromage de margarine on entend toutes les préparations similaires au beurre, à la crême et au fromage de lait, dont les parties graisseuses ne proviennent pas exclusivement du lait Par graisses artificielles on entend toutes les préparations similaires au saindoux, dont les parties graisseuses ne proviennent pas exclusivement du saindoux. Sont exceptées de cette désignation toutes les graisses animales ou végétales non mélangées, qui sont livrées au commerce avec l'indication exacte de leur origine. Art.
  7. Les récipients ou emballages servant au commerce en gros ou en détail de la margarine, du fromage de margarine et des graisses artificielles doivent porter en caractères apparents et indélébiles l'inscription « Margarine », «Fromage de margarine», ou « Graisses artificielles ». Dans le commerce de détail, ces marchandises ne pourront être livrées que sous la forme de pains cubiques avec une empreinte portant sur une des faces les mots « Margarine », «Fromage de margarine», ou «Graisses artificielles », ou mises dans une enveloppe portant en caractères apparents et indélébiles les mêmes désignations. Art.
  8. Dans tous les lieux servant à la fabrication, au dépôt, à l'emballage ou à la vente du beurre, de la crème ou du fromage de lait, destinés à la vente, il est défendu de fabriquer, Art. 17 des Großh. Beschlusses vom
  9. Dezember 1892, das Reglement über den Fleischhandel betreffend, müssen alle Geschäftslokale und sonstigen Räume, einschließlich der Marktstände, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder zum Verkaufe bereit gestellt wird, an in die Augen fallender Stelle die deutliche Inschrift „Verkauf von Margarine", „Verkauf von M a r garinekäfe", oder „Verkauf von Kunstspeisefett" tragen. Margarine und Margarinekäse im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Milchbutter oder dem Butterschmalz bezw. dem Milchkäse ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind alle dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweinefett besteht. Ausgenommen sind unverfälschte Thier- oder Pflanzenfette, welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden. Art.
  10. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen die deutliche nicht verwischbare Inschrift „Margarine", „Margarinekäse", oder „Kunstspeisefett" tragen. Im Kleinhandel dürfen diese Waaren an den Käufer nur dann abgegeben werden, wenn die Stücke von Würfelform sind und die Inschrift „Margarine", „Margarinekäse" oder „Kunstspeisefett" denselben auf einer Seite eingepreßt ist, oder wenn sie in eine Umhüllung gelegt werden, auf welcher dieselbe Inschrift deutlich und unverwischbar angebracht ist. Art.
  11. In Räumen, woselbst Butter, Butterschmalz oder Milchkäse gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder 325 conserver, emballer ou exposer en vente de la margarine, du fromage de margarine ou "des graisses artificielles. das Feilhalten von Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett verboten. Art,
  12. Die Räume, in denen Butter, Käse, Art.
  13. La surveillance des lieux où du beurre, du fromage, du saindoux et leurs suc- Schmalz oder deren Ersatzmittel (Margarine, Marcédanés, tels que la margarine, fromage de garinekäse und Kunstspeisefett) gewerbsmäßig hermargarine et graisses artificielles, destinés à la gestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder zum Verkauf vente, sont fabriqués, détenus, exposés en bereit gestellt werden, unterliegen der amtlichen vente ou préparés pour la vente, sera exercée Aufsicht nach den Bestimmungen in den Art. 2 conformément aux dispositions des art. 2 et 3 und 3 des Gesetzes vom
  14. April 1881 und dem de la loi du 6 avril 1881 et de la loi du 18 sep- Gesetze vom
  15. September
  16. tembre
  17. Mit den im Art. 4 des Gesetzes vom
  18. April Sera puni des peines comminées par l'art. 4 de la loi du 6 avril 1881 celui qui, contraire- 1881 vorgesehenen Strafen wird bestraft, wer ment aux prescriptions du paragraphe premier, den im vorhergehenden Absatz enthaltenen Vorrefusera l'accès des locaux, la délivrance d'un schriften zuwider den Beamten den Zutritt zu den betreffenden Räumen, die Entnahme einer échantillon ou la révision. Warenprobe oder die Nachforschungen nicht gestattet. Art.
  19. Quiconque se propose de fabriquer de Art.
  20. Wer Margarine, Margarinekäse oder la margarine, du fromage de margarine ou des Kunstspeisefett gewerbsmäßig herstellen will, hat graisses artificielles, destinés à la vente, devra, darüber den Bürgermeister der Gemeinde, in au préalable, en informer le bourgmestre de la welcher die Herstellung stattfinden soll, zu benachcommune où il entend fonder l'établissement, richtigen und hierbei die für die Herstellung beet indiquer les lieux devant servir à la fabri- stimmten Räume zu bezeichnen. cation. Art.
  21. Un règlement d'administration publique déterminera la quantité de matière grasse provenant du lait que pourra contenir la margarine destinée à la vente, les substances avec lesquelles elle doit être mélangée à l'effet de faciliter sa distinction du beurre, leurs proportions et les autres conditions dans lesquelles elles sont incorporées à la margarine. Sont exceptés de ces dispositions, moyennant déclaration préalable à la fabrication, les produits destinés à l'exportation directe. Art.
  22. Les infractions aux dispositions des art. 1er, 2, 3 et 5 de la présente loi, ainsi que celles aux règlements portés en vertu de l'art. 6 qui précède, seront punies d'une amende de Art.
  23. Durch öffentliches Verwaltungsreglement wird bestimmt, in welcher Menge Fette, die der Milch entstammen, in der gewerbsmäßig hergestellten Margarine enthalten sein dürfen, ferner welche Zusätze diese Margarine enthalten muß, damit ihre Erkennbarkeit erleichtert werde, sowie in welcher Menge und Beschaffenheit diese Zusätze in der Waare vorhanden sein müssen. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die zur direkten Ausfuhr bestimmte Margarine, wenn diese Bestimmung in einer vor der Herstellung abzugebenden Erklärung angegeben wird. Art.
  24. Wer sich einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften in den Art. 1, 2, 3 und 5 dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund des Art. 6 erlassenen Reglements schuldig macht, wird mit 326 un franc à vingt-cinq francs et d'un emprisonne- Geldstrafe von einem bis zu fünfundzwanzig Franken ment d'un jour à sept jours, ou de l'une de ces und. mit Gefängnis von einem bis zu sieben Tagen peines seulement, sans préjudice de l'application oder nur mit einer dieser Strafen bestraft, sodes peines plus fortes établies par le Gode pénal fern nicht nach dem Strafgesetzbuch oder anderen, ou par d'autres lois spéciales. En cas de réci- besonderen Gesetzen schärfere Strafen Anwendung dive dans les deux années de la dernière con- zu finden haben. Im Wiederholungsfalle nach damnation pour la même infraction, la peine vorhergegangener, nicht mehr als zwei Jahre zurückliegender Verurtheilung kann diese Strafe pourra être élevée au double. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Luxembourg, le 28 mars
  25. verdoppelt werden. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins „Memorial" eingerückt werde, um von allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Luxemburg, den
  26. März
  27. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Für den Großherzog : Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Justice. Bekanntmachung. — Justiz Par arrêté grand-ducal du 27 mars ct., M. Ch. Schaack, chef de bureau au Gouvernement, division de la justice, a été nommé juge au tribunal d'arrondissement de Diekirch. Par le même arrêté le rang de juge a été conféré à M. Félix Gredt, substitut du procureur d'Etat près le même tribunal. Durch Großh. Beschluß vom
  28. März ct. ist Hr. Karl Schaack, Büreauchef bei der Regierung, Abtheilung für Justiz, zum Richter am Bezirksgericht zu Diekirch ernannt worden. Durch denselben Beschluß ist Hrn. Felix G r e d t , Substitut des Staatsanwaltes beim selben Bezirksgericht, der Rang eines Richters verliehen worden. Luxembourg, le 28 mars
  29. Luxemburg, den
  30. März
  31. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Règlement communal. En séance du 27 novembre 1902, le conseil communal de Bastendorf a décrété un règlement de police sur la conduite d'eau et les fontaines publiques de Bastendorf et de Brandenbourg. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 24 mars
  32. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung — Gemeindereglement. In der Sitzung vom
  33. November 1902 hat der Gemeinderath von Bastendorf ein Polizeireglement über die Wasserleitungen und die öffentlichen Brunnen zu Bastendorf und Brandenburg erlassen. — Gesagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  34. März
  35. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 327 Marktpreise. —
  36. Hälfte des Monats Januar
  37. Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Weizen Mischelfrucht Roggen Gerste Spelz Heidekorn Hafer Erbsen Bohnen Linsen Kartoffeln Weizen-Mehl Mischel-Mehl Roggen-Mehl Geschälte Gerste Butter Eier Heu. . . . Stroh Buchenholz Eichenholz Weichholz Ochsenfleisch Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch id. geräuchert Maße oder Gewicht Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Luxem- Dieburg. kirch. Hectoliter 15 00 14 00 — 13 00 — 13 25 — — — — 10 00 15 00 — 15 00 — 20 00 — 5 00 — 0 45 Kilogr. 0 375 — — 0 40 0 70 — — 2 40 Dutzend. 1 40 Wiltz. Ettel- brück. Echter- Remich Mersch. Greven- Esch nach. macher. a.d.A 16 50 16 50 17 00 16 50 16 00 15 00 16 00 15 00 14 25 13 25 14 00 12 00 8 50 8 50 9 00 17 00 10 00 4 25 4 50 4 06 0 40 0 45 0 45 0 34 0 34 0 40 0 50 0 38 0 38 0 38 0 30 0 32 0 34 0 40 0 34 0 32 0 32 2 00 2 50 1 93 2 10 2 30 2 40 2 00 2 50 1 30 1 20 1 10 1 19 1 25 1 10 1 25 1 60 1 60 1 80 5 00 500 Kilo. 35 00 35 00 25 00 28 00 Stere. 15 00 15 00 15 00 — 10 00 7 00 11 00 5 60 — Kilogr. 2 00 1 80 1 90 1 70 1 60 — 1 70 1 80 1 70 1 60 1 50 1 60 1 50 1 60 1 70 — 1 79 1 80 2 00 1 90 1 80 1 60 1 80 1 70 2 20 — 1 70 1 80 1 90 1 80 1 80 1 50 — 2 00 1 80 1 90 1 80 1 70 1 50 — 2 52 1 90 1 70 2 00 2 20 328 Marktpreise. —
  38. Hälfte des Monats Januar
  39. Bezeichnung der Lebensmittel Maße M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von oder Gewicht Luxemburg. kirch. Wiltz. Hectoliter 15 00 16 50 16 50 16 50 16 50 Mischelfrucht — 14 00 16 00 15 00 15 00 Roggen — 13 00 14 25 13 25 Gerste — 13 00 Spelz — Heidekorn — Hafer — 9 50 Erbsen — 15 00 Bohnen — 15 00 Linsen Kartoffeln Weizen-Mehl Mischel-Mehl — 20 00 — 5 00 Kilogr. 0 45 Butter — — — — Eier Dutzend. Heu 500 Kilo. 35 00 u. dgl. Weizen Roggen-Mehl Geschälte Gerste . Die- Ettel- brück. Echter Remich Mersch Greven- Esch macher a.d.A. nach. 9 00 8 50 10 00 17 00 4 50 0 40 0 45 0 45 0 34 0 34 0 40 0 50 0 375 0 38 0 38 0 38 0 30 0 32 0 34 0 40 0 40 0 34 0 32 0 32 2 42 2 30 2 50 1 10 2 13 2 30 2 30 2 15 2 80 1 34 1 25 1 20 1 16 1 16 1 25 1 25 1 375 1 40 1 60 1 60 1 80 0 70 35 00 Stroh — 25 00 28 00 Buchenholz Stere. 15 00 15 00 15 00 Eichenholz — 10 00 7 00 11 00 Weichholz — Ochsenfleisch Kilogr. 2 00 1 80 — — — — — 1 70 1 80 1 75 Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch id. geräuchert 5 75 5 00 4 50 1 70 1 60 1 90 1 60 1 50 1 60 1 50 1 6 1 70 1 80 1 70 1 90 1 80 1 60 1 60 1 70 2 20 1 75 1 80 2 00 1 90 1 80 1 80 1 60 2 00 1 80 1 70 1 50 2 00 2 20 1 90 1 80 1 80 2 50 Luxembourg. Imprimerie de la Cour. V BUCK. 1 70

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