405 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 11 avril 1903. N° 27. Arrêté du 4 avril 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Helmdange-Bofferdange. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Helmdange-Bofferdange, ensemble les statuts de celte société ; Vu l'avis émis le 26 août 1902 par l'administration communale de Lorentzweiler ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 25 janvier 1903 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements et que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Art. 1 e r . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de HelmdangeBofferdange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 4 avril 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Samstag, 11. April 1903. Beschluß vom 4 A p r i l 1903, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Helmdingen-Bofferdingen betreffend Der S t a a t s m i n i s t e r , P r ä s i d e n t der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs -Vereins von Helmdingen-Bofferdingen wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Lorentzweiler, vom 26. August 1902; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht und daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1. Der Viehversicherungs-Verein von Helmdingen - Bofferdingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 4. April 1903. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 406 Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Helmdingen-Bofferdingen. KAPITEL 1 — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § I . — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Helmdingen-Bofferdingen» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Helmdingen und erstreckt sich auf die Ortschaften Bofferdingen, Helmdingen und Lorentzweiler. § 3. — Die Gesellschaft versichert
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aasstand erhallen zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge- laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich hei dem Vorstände eingereicht werden. Diese, Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche sehren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht Anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses, stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinenGunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern, Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu. eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins- 407 vorstände Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge i n dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ;
- i)Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;
- d)Wenn der Besitzer i n Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL I V . — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Vertusten, welche herbeigeführt s i n d :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigung werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freien Felde ; 6) Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wen« ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
- e)Wenn das versicherte Thier i n Folge einer Operation; verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entchädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle, § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. 408 § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällendem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasseund fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfälle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen. Mitglieder an. 409 KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
- a)Die General-Versammlung.
- b)Der Vereinsvorstand. § 32.— General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dein auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33.— Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jahrlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers , einem Rechnungsführer, und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht Viehbesitzer sein. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwessung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. Die Remuneration des Rechnungsführers beträgt ½ pCt. des Werthes der versicherten Thiere. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allerihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kanz der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel deranwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Règlementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim- 410 mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstan les können gegen wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Helmdingen-Bofferdingen, am 16. April 1900. (Folgen die Unterschriften.) Avis. — Brevets d'invention. Bekanntmachung — Ersindungspatente. Les brevets d'invention ci-après ont été délivrés pendant le mois de mars écoulé, en vertu de la loi du 30 juin 1880, savoir : Nachstehende Erfindungspatente sind im Laufe des verflossenen Monats März in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Juni 1880 ertheilt worden: Nr. 5075. — 2. März. — Verbesserungen in N° 5075. — 2 mars. — Perfectionnement dans la fabrication des billettes. — A.-B. Chantraine der Herstellung von Rundstäben. — A. B. Chantraine in Maubeuge. à Maubeuge. Nr. 5076. — 2. März. — Verfahren und N° 5076. — 2 mars. — Procédé et appareil de transmission de courant électrique. — The Apparat zur Uebertragung des elektrischen Stromes. — The Cooper-Hewitt Electric-Company Cooper Hewitt Electric Company à New-York. in New-York. Nr. 5077. — 2. März. — Vorrichtung an Haarnadeln zur sicheren Befestigung derselben. — C. F. Krebs in Kopenhagen. Nr. 5078. — 5. März. — Kopiervorrichtung für photographische Abzüge. — J. Hinne in Berlin. Nr. 5079. — 5. März. — Hygienischer Gürtel. — F. Herbiet in Antwerpen. Nr. 5080. — 7. März. — Verfahren zur Herstellung von Indigo-Reservage-Artikeln. — J. Ribbert in Holthausen (Westfalen). Nr. 5081. — 9. März. — Halter für Waschbürsten, Besen u. s. w. — K. Kremer in Bettemburg. N° 5082. — 9 mars. — Chambre à air autoNr. 5082. — 9. März. — Selbstreparirbare réparable pour bandages de roues. — G. Stein- Luftkammer für Radreifen. — G. Steinberg berg à Paris. in Paris. N° 5083. — 10 mars. — Perfectionnements Nr. 5083. — 10. März. — Verbesserungen aux chaussures. — J.-P. Comet à Bagnères de an Schuhwerk. — J. P. C o m e t in Bagnères Bigorre (France.) de Bigorre (Frankreich). Nr. 5084. — 12. März. — Verbesserter N° 5084. — 12 mars. — Appareil pour produire une marche du courant électrique sous Apparat zum Regulieren elektrischer Ströme forme de gaz ou de vapeur. — The Cooper Hewitt mittels Gas oder Dampf.— The Cooper-Hewitt Electric-Company in New-York. Electric Company à New-York. Nr. 5085. — 16. März. — Verfahren und N° 5085. — 16 mars. — Procédé et appareil pour produire de l'air comprimé etc. — Ad. Apparat zur Herstellung von Preßluft u. dergl. N° 5077. — 2 mars. — Dispositif s'adaptant aux épingles à cheveux recourbées en spirale. — C.-F. Krebs à Copenhague. N° 5078. — 5 mars. — Appareil à copier photographique. — J. Hinne à Berlin. N° 5079. — 5 mars. — Ceinture hygiénique. — F. Herbiet à Anvers. N° 5080. — 7 mars. — Procédé de coloration à l'indigo avec emploi des réserves ordinaires. — J. Ribbert à Holthausen (Westphalie). N° 5081. — 9 mars. — Porte-brosse. — Ch. Kremer à Bettembourg. Hein à Neu-Gersdorf (Saxe). — Ad. Hein in Neu-Gersdorf (Sachsen). 411 N° 5086. — 17 mars. — Appareil pour produire des courants oscillatoires. — The Cooper Hewitt Electric Company à New-York N° 5087. — 18 mars. — Un procédé pour désoxyder et carburer l'acier liquide. — Société Electro-Métallurgique française à Froges (France). N° 5088. — 19 mars. — Allumettes à désinfection — Th. Hastung à Melle (Hannovre). Nr 5086. — 17. März — Apparat zum Erzeugen von Schwingungsstromen. — The Cooper-Hewitt Electric-Company in New York. Nr. 5087. — 18. März. — Verfahrer zum. Desoxydiren und Carburiren von flüssigem Stahl. — Société Electro-Métallurigique Française à Froges (France). Nr. 5088. — 19. März. — Näucherangsbezw. Desinfektions-Zündholzchen. - Th. Hastung in Melle (Hannover), Nr. 5089. — 20. März. — Fangband-Beschlag für Thüren und Fenster. — H. Hotz in Basel. Nr. 5090. — 20. März. — Apparat zum Eindampfen von Flüssigkeiten. — H. D e i m i n g e r in Bernau und H. Andre in Buch (Potsdam). Nr. 5091. — 21. März. — Sturzeisen für Reitsättel. — L. Bauer in Wien. Nr. 5092. — 23. März. — Schild mit leicht auswechselbaren Buchstaben (Zusatzpatent zu Nr. 4993 vom 22. Dezember 1902). — Benno Doctor in Hannover. Nr. 5093. — 23. März. — Vorrichtung zum Auspilgern von Röhren im Pilgerwalzwerk. — N° 5089. — 20 mars. — Système de garniture de portes et fenêtres. — H. Hotz à Bâle. N° 5090. — 20 mars. — Appareil pour la concentration de liquides. — H. Deiminger à Bernau et H. André à Buch (Potsdam) N° 5091. — 21 mars. - Attache-étrier.— L. Bauer à Vienne. N° 5092. — 23 mars. — Enseigne à lettres changeables. (Certificat d'addition au n° 4993 du 22 décembre 1902 ) — Benno Doctor à Hannovre. N° 5093. — 23 mars. — Dispositif pour achever le laminage de corps creux dans le laminage Pilger. — Deutsch-Oesterreichische Mannesmann- Deutsch - Oesterreichische M a n n e s manuröhren - Werke in Düsseldorf. röhren- Werke à Düsseldorf. Nr. 5094. — 23. März. - Anpassung der N° 5094. — 23 mars. — Adaptation des fours Martin ordinaires au procédé de fusion de gewöhnlichen Martinsöfen für das Verfahren l'acier d'une manière continue. — St. Surzicky des kontinuirlichen Schmelzen des Stahles, — St. S u r z i c k y in Czenstochowa (Rußland). à Czenstochowa (Russie). Nr. 5095. — 24. März. Hydraulische N° 5095. — 21 mars. — Balance hydraulique. Wage. — Modesto P l a in Bacelona. — Modesto Pla à Barcelone. Nr. 5096. — 25. März. — Verbesserungen an N° 5096. — 25 mars. — Perfectionnements apportés aux appareils à compter les objets ou den Zählapparaten für Spiele. — A. Defontaine les points de jeux. — A. Defontaine à Vernon. in Vernon. N° 5097. — 26 mars. — Désagrégateur-méNr. 5097. — 26, März. — Apparat zum langeur pour gadoues. — Ch. Schœller à Paris. Reduzieren und Mengen des Mülls. — K. Schoeller in Paris. N° 5098. — 28 mars. — Soupape à clapet Nr. 5098. — 28. März. Platten-Ventil pour soufflerie, compresseurs de pompes avec für Gebläse, Kompressoren und Pumpen mit guidage sans frottement par de goupilles. — reibungsloser Führung durch Stifte. — W. R e m y W. Remy à Düsseldorf. in Düsseldorf. N° 5099. — 30 mars. — Bandage à ressort Nr. 5099. — 30. März. — Ersatz für Luftremplaçant les bandages pneumatiques des reifen an Fahrrädern und dergl. — J. Grawi cycles etc. — J. Grawi à Hannovre. in Hannover. 412 N° 5100. — 30 mars. — Corset dont les cordes croisées se fixent à l'aide de boucles automatiques. — Chr. Heise à Hannovre. N° 5101. — 30 mars. — Procédé et appareil pour prévenir le coinçage ou le dérapage de cycles, voiturettes etc. — S. Butler à Henbury Hill Westbury Jrym Bristol (England). Les brevets ci-après sont éteints pour défaut de paiement de la taxe annuelle : N° 2713 et 2755. — Disposition pour l'ouverture automatique de la conduite de gaz dans les brûleurs s'allumant automatiquement. N° 3035. — Fermeture hermétique et dispositif de soutirage pour tonneaux. N° 3050. — Corps incandescent de résistance. N° 3410. — Perfectionnements aux coussinets à rouleaux. N° 3433. — Scie électrique à attaque directe. N° 3440. — Déclic pour le déchargement automatique des wagons sur des voies en pente. N° 3442. — Trieur magnétique. N° 3445. — Procédé de préparation d'alliages de nickel économiques. N° 3836. — Procédé et appareil pour empêcher les masses de verres liquides et autres de se décomposer et pour les purifier. N° 3837. — Four électrique pour la fabrication du verre. N° 3853. — Hélice pour aérostats. N° 3857. — Procédé pour réparer les bandages pneumatiques percés. N° 3858. — Dispositif pour la fabrication de tuyaux à gaz soudés à l'aide de bandes de 1er blanc a bords bisantés. N° 3859. — Moulin à chute ou à jet. N° 4222. — Epurateur de gaz acétylène. N° 4227. — Procédé pour rendre le bois réfrac taire au feu et à la pourriture. N° 4228. — Machine à écrire pour cryptogrammes. Nr. 5100. — 30. März, — Corsett, dessen sich kreuzende Bänder mittelst selbstthätig wirkender Klemmschnallen einstellbar sind — Chr. Heise in Hannover. Nr. 5101. — 30. März. — Verfahren und Apparat zur Verhinderung des Klemmens oder des Rückwärtsgleitens der Fahrräder und dergl. — V. Butler in Henbury Hill Westbury Irym Bristol (England), Folgende Erfindungspatente sind erloschen mangels Entrichtung der jährlichen Gebühr. Nr. 2713 u. 2755. — Vorrichtung zum selbstthätigen Oeffnen der Hauptbrennergasleitung bei Gasbrennern. Nr. 3035. — Hermetische Verschluß- und Ablaßvorrichtung für Fässer. Nr. 3050. — Dauerhafter Glühkörper. Nr. 3410. — Neuerungen an Bollenlagern. Nr. 3433. — Elektrische Säge mit Angriff. Nr. 3440. — Schrägbahn-Wagenkipper zum selbstthätigen Entladen von Wagen aller Art. Nr. 3442. — Magnetischer Scheideapparat. Nr. 3445. — Verfahren zur Herstellung billiger Nickellegirungen. Nr. 3836, — Verfahren und Vorrichtung zur Verhinderung des Entmischens und zum Läutern von flüssiger Glasmasse und anderen Materialien. Nr. 3837. — Elektrischer Schmelzofen zur Erzeugung von Glas. Nr. 3853. — Luftschraube für Luftschiffe. Nr. 3857. — Verbesserungen in der Reparatur von durchstochenen Fahrrad-Luftschläuchen. Nr. 3058. — Vorrichtung zur Herstellung geschweißter Gasröhren aus Blechstreifen mit abgeschrägten Längskanten. Nr. 3859. — Sturz- oder Wurfmühle. Nr. 4222. — Acetylengasreiniger. Nr. 4227. — Verfahren zur Erzielung von feuer- und fäulniswidrigem Holz. Nr. 4228. — Schreibmaschine für Cryptogramme. 413 N° 4248. — Crochet de sûreté. Nr. 4248. — Sicherheitshaken. N° 4249. — Plaque d'électrode pour accumuNr. 4249. — Elektrodenplatte für Planteformation. lateurs Planté. N° 4608. — Nouveau procédé d'épuration, Nr. 4608. — Neues Verfahren zum Reinigen, de blanchiment et de raffinage de sucres bruts. Weißmachen und Raffiniren des Rohzuckers. N° 4609. — Perfectionnements aux bandages Nr. 4609. — Verbesserungen an pneumatischen pneumatiques. Radbändern. N° 4611. — Dispositif facilitant la mise des Nr. 4611. — Vorrichtung zum Anziehen der bottines à lacets ou à boutons. Stiefelschuhe. N° 4612. — Sourricières. Nr. 4612. - Verbesserungen an Mäusefallen. N° 4613. — Dispositif pour conserver et conNr. 4613. — Vorrichtung zum Aufbewahren trôler les billets de vente, de commande, etc. und Controlliren von Verkaufbillets und dgl. N° 4614. — Syphon hygiénique. Nr. 4614. — Hygienischer Heber. N° 4615. — Perfectionnements aux serrures. Nr. 4615. — Verbesserungen an Schlössern. N° 4618. — Machine à écrire. Nr. 4618. — Schreibmaschine. N° 4619. — Dispositif aux machines à écrire Nr. 4619. — Vorrichtung an Schreibmaschinen pour faire avancer le chariot portant le rouleau zur Fortbewegung des die Papierwalze tragenden à papier. Wagens. N° 4623. — Dispositif permettant la mise en Nr. 4623. — Vorrichtung zum Füllen der siphon de la bière et autres boissons hygié- Heber mit Bier und andern hygienischen Geniques ainsi que le rinçage des siphons. tränken, sowie zum Spülen der Heber u. f. w. N° 4625. — Procédé et dispositif pour la Nr. 4625. — Verfahren und Vorrichtung zur fabrication de briques profilées quelconques et Herstellung von beliebig profilirten Ziegelfabriparticulièrement de tuiles. katen, insbesondere Dachziegeln. N° 4628. — Nouveau compteur de courant Nr. 4628. — Neuer Stundenzähler des elektrischen Stromes. électrique. N° 4629. — Machine à écrire. Nr. 4629. — Schreibmaschine. N° 4631. — Réchauffeur pour chaudières. Nr. 4631. — Speisewasservorwärmer für Dampfanlagen. Nr. 4632. — Verfahren und Vorrichtung zum N° 4632. — Procédé et dispositif pour supTilgen von Hühneraugen und dgl. primer les cors aux pieds etc. Nr. 4633. — Selbstthätiges durch das Reißen N° 4633. — Système d'arrêt automatique d'un eines Seidenfadens bewirktes Anhalten des flotteur par rupture d'un fil de soie. Schwimmens N° 4635. — Perfectionnements apportés aux Nr. 4635. — Verbesserungen an den Apparaten appareils de distribution de vapeur et d'eau zur Vertheilung des Dampfes und des Wassers für Heiz- und andere Zwecke. pour le chauffage et d'autres usages. Nr. 4637. — Verbesserungen an Maschinen N° 4637. — Perfectionnements apportés aux zum Durchbohren von harten Kugeln. machines pour percer les billes solides. Nr. 4641. Selbstthätiger Drehriegel, N° 4641. — Crémone automatique « Touron ». 27a 414 N° 4642. - Loqueteau « Touron » pour fermeture automatique de portières de wagon. Nr. 4642. — „Touron" genannter Fallriegel zum selbstthätigen Schließen von Wagenthüren. Luxemburg, den 30, März 1903. Luxembourg, le 31 mars 1903. Le Conseiller Secrétaire général, P. RUPPERT. Avis. — Actes de la Conférence de la paix. D'après une communication du Gouvernement des Pays-Bas, la République de Salvator et l'Empire de Corée ont adhéré aux conventions de La Haye du 29 juillet 1899, concernant les lois et coutumes de la guerre sur terre et l'adaptation à la guerre maritime des principes de la convention de Genève du 22 août 1864 (Croix-Rouge), sauf exclusion, pour cette dernière, de l'art. 10. (V. Mémorial 1901, n° 52, p. 718, 728 et 738.) Der Regierungsrath u, Generalsekretär, P. R u p p e r t . Bekanntmachung— Akte der Friedensconferenz. Einer Mittheilung der Niederländischen Regierung zufolge sind die Republik Salvator und das Kaiserreich Korea den auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs und die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, der Art. 10 dieser letzteren ausgenommen, beigetreten. (S. Memorial 1901, Nr. 52, S. 718, 728 u. 738.) Luxemburg, den 8. April 1903. Luxembourg, le 8 avril 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Jury d'examen. Le jury nommé par arrêté grand-ducal de ce jour, pour procéder à l'examen théorique des candidats forestiers, se réunira lundi, 20 avril prochain, à 10 heures du matin, à l'hôtel de Gouvernement, pour être installé et recevoir communication des pièces produites par !es récipiendaires. L'examen commencera après l'installation du jury et aura lieu dans une des salles du Palais de justice à Luxembourg. Avant le 19 avril, les récipiendaires devront me faire parvenir leurs demandes et y joindre : 1° la quittance du receveur constatant le versement à la Caisse de l'Ètat d'une somme de 100 francs ; 2° les certificats et les diplômes justifiant qu'ils ont subi les examens antérieurs exigés par l'arrêté grand-ducal du 14 février 1900 et fait les études prévues à l'art. 5 du même arrêté; Bekanntmachung - Prüfungsjury. Die durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage zur Abhaltung der theoretischen Prüfung der Forstkandidaten ernannte Jury wird am Montag, den 20. April k., um 10 Uhr morgens, im Regierungsgebäude zusammentreten um installirt zu werden und die von den Recipienden eingereichten Schriftstücke einzusehen. Die Prüfung wird hierauf beginnen und in einem der Säle des Justizpalastes abgehalten werden. Die Recipienden haben mir vor dem 19, April ihr Gesuch nebst folgenden Belegstücken einzureichen : 1° Die Quittung des Steuereinnehmers über Entrichtung einer Summe von 100 Franken an die Staatskasse; 2° Die Zeugnisse und Diplome, welche bekunden, daß sie die vorgängigen Prüfungen, welche durch Großh. Beschluß vom 14. Februar 1900 gefordert sind, bestanden, sowie die im Art. 5 desselben Beschlusses vorgesehenen Studien absolviert haben; 415 3° un extrait de leur acte de naissance ainsi qu'un certificat du médecin-inspecteur de leur domicile, justifiant de leur aptitude corporelle pour le service forestier. Luxembourg, le 10 avril 1903. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. 3° ihren Geburtsschein, sowie ein Zeugnis des Sanitäts-Inspektors ihres Wohnorts über ihre körperliche Tauglichkeit für den Forstdienst. Luxemburg, den 10. April 1903. Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . Caisse d'épargne. — Par décision du Directeur général des finances eu date du 8 avril 1903 , les livrets Nos 60129, 61592 et 73664 ont été annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 11 avril 1903. 416 Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats März 1903. Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder Greven- Esch Luxem- DieEttel- EchterRemich Mersch. Wiltz. Gewicht. burg. macher. a. d. A . brück. nach. kirch. Hektoliter 15 00 16 50 16 50 16 50 Mischelfrucht 15 00 16 00 15 00 15 50 Roggen 13 00 14 00 13 25 13 50 Gerste 14 00 Weizen 16 50 15 00 15 00 Spelz 13 00 Heidekorn Hafer 9 50 Erbsen 15 00 17 50 Bohnen 14 00 15 00 Linsen 20 00 Kartoffeln 5 00 4 85 3 25 4 84 0 45 0 40 0 50 0 45 0 34 0 38 0 40 0 50 Mischel-Mehl 0 375 0 38 0 35 0 38 0 30 0 32 0 36 0 40 Roggen-Mehl 0 40 0 34 0 30 0 32 Geschälte Gerste 0 70 Butter 2 50 2 40 3 00 2 30 2 24 2 60 2 50 2 30 2 50 0 0 84 0 75 0 78 0 87 0 80 0 90 0 90 1 00 Weizen-Mehl Kilogr. 98 9 00 10 00 8 00 9 00 16 50 Eier Dutzend. Heu 500 K i l o . 35 00 30 00 25 00 25 00 14 25 15 00 16 00 9 00 7 00 12 00 Stroh Buchenholz Stere. Eichenholz 6 25 6 00 Weichholz 1 60 2 00 1 80 1 80 1 70 1 80 Kuh- od. Rindfleisch 1 70 1 80 1 70 1 60 1 60 1 60 1 50 1 50 1 70 Kalbfleisch 1 60 1 80 1 80 1 90 1 80 1 70 1 60 1 80 2 20 Hammelfleisch 1 75 1 80 1 90 1 80 1 80 1 60 1 80 1 70 Schweinefleisch 2 00 1 60 1 80 1 80 1 70 1 50 1 80 2 20 Ochsenfleisch id. geräuchert Kilogr. 1 80 2 50 Luxembourg. — Imprimerie V. Bück. 1 80