549 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Jeudi, 7 mai 1903. Großherzogthums Luxemburg. N° 35. Donnerstag, 7. Mai 1903. Loi du 3 avril 1903, concernant le raccordement du chemin de fer à petite section de Thionville à Mondorf avec Mondorf-les-Bains. Gesetz, von, 3 A p r i l 1903, die Verbindung der Diedenhofen-Mondorfer Kleinbahn mit BadMondorf betreffend. Nous A D O L P H E , par la grâce de Dieu, Grand-Duc de L u x e m b o u r g , Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; W i r A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Notre Conseil d'État entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; De l'assentiment de la Chambre des députés ; M i t Zustimmung der Abgeordneten-Kammer; Vu la décision de la Chambre des députés du 27 mars 1903 et celle du Conseil d'État du 28 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Nach Einsicht der Entscheidung der AbgeordnetenKammer vom 27. M ä r z 1903 und derjenigen des Staatsrathes vom 28. dess. M t s . , gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen w i r d ; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen: er Art. 1 . Sont approuvées : 1° La convention du 7-25 j u i l l e t 1902, par laquelle le Gouvernement concède à la Société de construction et d'exploitation de chemins de fer V e r i n g et Wæchter de B e r l i n , sous les r é serves y reprises et sous les clauses et conditions d u cahier des charges y annexé, la concession pour la construction et l'exploitation du t r o n ç o n terminal de la ligne de chemin de fer à section de un mètre, de T h i o n v i l l e à Mondorf-les-Bains, du point où elle débouche sur le t e r r i t o i r e luxembourgeois jusqu'à la gare des chemins de fer secondaires, d'une longueur de 200 mètres environ; 2° La convention du 4 f é v r i e r 1903, conclue entre le Grand-Duché et l'Empire allemand, ayant pour objet de déterminer le régime international pour la construction et l'exploitation de la dite ligne et fixant le point de passage à la f r o n t i è r e commune. Art. 1 . Es sind genehmigt: 1° Der Vertrag vom 7.—28. J u l i 1902, wodurch die Regierung der Eisenbahn- B a u - und Betriebs-Gesellschaft Vering & WächterB e r l i n , unter den in diesem Vertrage gemachten Vorbehalten und unter den Klauseln und Bedingungen des demselben beigefügten Lastenheftes, die Concession zum B a u und Betrieb der Endstrecke der Nebenbahn m i t 1 Meter-Spur von Diedenhofen nach Bad-Mondorf von dem Punkte an, wo dieselbe auf luxemburgisches Gebiet übergeht bis zum Bahnhof der Luxemburger Sekundärbahnen, von annähernd 200 Meter Länge, ertheilt; 2° Der am 4. Februar 1903 zwischen dem Großherzogthum und dem Deutschen Reich abgeschlossene Vertrag, wodurch die Herstellung und der Betrieb besagter B a h n in internationaler Beziehung geregelt und der Punkt festgelegt w i r d , an dem dieselbe die gemeinsame Grenze überschreitet. 550 Art. 2. La l o i d u 1er février 1882, concernant la police des chemins de fer à petite section (tramways à vapeur), est applicable à la ligne concédée par la présente l o i . Art. 2. A u f die durch gegenwärtiges Gesetzconcedirte B a h n findet das Gesetz vom 1. Febr. 1882 über die Polizei der Kleinbahnen (Straßenbahnen m i t Dampfbetrieb, Anwendung. Art. 3. Il est alloué u n crédit de 12,500 f r . pour la subvention accordée par l'art. 5 de la convention prévisée du 7-25 juillet 1902 à la Société concessionnaire. Ce crédit sera inséré au budget de l'exercice 1903, sub art. 89ter. Art. 3 . F ü r die i m Art. 5 des vorerwähnten Vertrages vom 7.—25. J u l i 1902 vorgesehene Subvention w i r d ein Credit von 12.500 Franken bewilligt. Derselbe w i r d dem Staatsbudget f ü r 1903 unter Art. 89ter beigeschrieben. Mandons et ordonnons que la présente l o i soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's „ M e m o r i a l " eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Luxembourg, le 3 avril 1903. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 3. April 1903. F ü r den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten K. R i s c h a r d . Le Directeur général des travaux publics, C H . RISCHARD. I. — V e r t r a g vom 7. — 25. J u l i 1902. Zwischen der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung, vertreten durch H r n . K a r l R i s c h a r d , General-Direktor der öffentlichen Arbeiten zu Luxemburg, einerseits, und und Betriebs-Gesellschaft Bering & der Eisenbahn-Bau- W a e c h t e r zu B e r l i n , andrerseits, ist Folgendes vereinbart worden. Art. 1 — Die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung überträgt der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaft Bering & Waechter unter den in Art. 9 enthaltenen Vorbehalten und unter den Bedingungen des Gegenwärtigem beigefügten Lastenheftes, die Concession f ü r den B a u und den Betrieb der Endstrecke der Nebenbahn mit 1 M e t e r - S p u r von Diedenhofen nach B a d - M o n d o r f von dem Punkte an, wo dieselbe auf luxemburgisches Gebiet übergeht Luxemburger Sekundärbahnen, von annähernd 200 Meter Länge. Art. bis zum Bahnhof der 2. — D i e Dauer dieser Concession ist auf neunundneunzig Jahre vom Tage der Be- triebseröffnung an festgesetzt. Z w e i Jahre nach Genehmigung der definitiven Pläne der Linie seitens der Regierung müssen die Arbeiten ausgeführt und die Linie i n Betrieb gesetzt sein. Art. benutzt 3. — F ü r die Anlage dieser Bahnstrecke können alle öffentlichen werden, sofern neben den Fahrzeugen der Bahn eine disponible Breite von wenigstens 4 Meter verbleibt; Straßen dem gewöhnlichen und Wege Fuhrwerksverkehr wo diese Breite sich nicht vorfindet. 551 hat die Concessionärin dieselbe auf ihre Kosten durch Verlegung der B a h n oder Erbreiterung der Straße herzustellen. Im I n n e r n der Ortschaften wird die B a h n möglichst i n die M i t t e der Straße gelegt. Die Bahn soll dem Niveau der Straßen mit thunlichster Ausgleichung des wellenförmigen Längeprofils folgen. A u f Ueberfahrten und i n den Ortschaften sollen Hohlschienen zur Verwendung kommen, wenn nicht die Regierung hiervon entbindet oder die Anlage von Doppelschienen vorzieht. Art. 4. — Die Concessionärin verpflichtet sich, die obengenannte Bahn auf eigene Rechnung und Gefahr zu bauen und zu betreiben. Es ist jedoch vereinbart, daß die Concessionärin berechtigt ist, die Mitteldeutsche Credit-Bank zu B e r l i n und Frankfurt a. M . als Mitconcessionärin bei gleichen Rechten und Pflichten aufzunehmen. In diesem Falle haften die Concessionärin und die Mitconcessionärin dem Staate gegenüber solidarisch für Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen. Art. 5. — F ü r die in vorhergehendem Artikel eingegangenen Verpflichtungen gewährt die Regierung der Concessionärin einen Zuschuß von 12,500 Franken (10,000 M a r k ) . Diese Summe soll sich, im Falle dieselbe bis zum Tage der Eröffnung des Betriebes nicht abgetragen, von diesem Tage an mit 3,50 pCt. verzinsen bis zum Tage der Zahlung. Art. 6. — Die dem Staate oder den Gemeinden gehörenden Gelände werden, soweit dieselben zum B a u der Bahn und ihrer Dependenzien i n Anspruch genommen werden, der Concessionärin unentgeltlich abgetreten werden. Art. 7. — Z u r Sicherstellung der in diesem Vertrage eingegangenen Verpflichtungen erklärt die Concessionärin die bereits hinterlegte Caution von 2500 Franken zu stellen. Sobald gegenwärtiger Vertrag die landesherrliche Genehmigung erhalten hat, wird diese Caution auf 5000 Franken gebracht, welche bis zur Betriebseröffnung in den Händen der Großherzoglichen Regierung verbleiben. Die Caution soll in guten der Regierung genehmen Werthpapieren bestehen. Im Falle die Ratifikation seitens der Kammer und des Großherzogs nicht erfolgen sollte, so wird die in die Staatskasse hinterlegte Caution von 2500 Franken sofort zurückerstattet. Art. 8. — F ü r den Betrieb der auf luxemburgischem Gebiet gelegenen Bahnstrecke verpflichtet sich die Conzessionärin zur Beobachtung der Vorschriften des Art. 2 des dem Gesetze vom 12. J u l i 1872 über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen beigefügten Vertrages. Art. 9. — Der gegenwärtige provisorische Vertrag t r i t t endgültig in K r a f t nach Genehmigung durch die gesetzgebende Gewalt, zu welchem Zwecke derselbe in kürzester Frist der Abgeordnetenkammer unterbreitet werden soll. Luxemburg, den 7. J u l i 1902. D e r General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d . Berlin, den 25. J u l i 1902. Vering Anerkannt. & Waechter. 552 (Anlage.) Lastenheft. Titel Art. I. — Tracé 1. — Die Dauer der Concession ist auf und Bau. neunundneunzig Jahre vom Tage der Be- triebseröffnung an festgesetzt. Art. 2. — Zwei Jahre nach Genehmigung der Pläne und Profile der concessionirten Bahnstrecke durch die Regierung muß die Linie in Betrieb gesetzt werden. Art. 3. — Vorbehaltlich der durch den Concessions-Vertrag gewährten Concessionärin alle aus dem B a u und Betrieb Vortheil trägt die der concessionirten Bahnstrecke erwachsenden Unkosten. Die für zeitweilige Inbesitznahme oder Wertverminderung von Grundstücken, für Äußerbetriebstellung, Umänderung oder Zerstörung von industriellen Anlagen, kurz für jedweden aus dem B a u und dem Betrieb erwachsenden Schaden zu zahlenden Entschädigungen sind zu Lasten der Concessionärin. Art. 4. — Die Bahn wird ökonomisch, solid und aus den besten Materialien hergestellt mit den entsprechenden Ablade- und Ausweichegleisen auf den - Nationen diese sonst erforderlich werden. einspurig und wo D a s f ü r die Bahn angekaufte T e r r a i n darf nur zu Bahnzwecken benutzt werden. Art. 5. — Die Bahn erhält 1 Meter S p u r w e i t e ; die Ausweichegleise werden in einem Abstande von 2,80 Meter mit einem Zwischengleis von 1,80 Meter angelegt. Die Bahnachse soll im Allgemeinen, so weit dies die Alignements-Verhältnisse erlauben, 1,60 Meter von der Straßenkante entfernt sein. Die Beschotterung muß erster Qualität sein und aus Kies, Hüttenkies, kleingeschlagenen Schlacken oder kleingeschlagenen Steinen bestehen. Dieselbe erhält eine Höhe von 0,25 Meter bis zur Schwellenoberkante. Die Schwellen, aus inländischem Eichenholz oder gutem imprägnirtem Kiefernholz, sollen 1,60 Meter lang, 0,10 Meter dick, als Halbschwellen 0,20 Meter und als vierkantige 0,16 Meter breit sein. Dieselben sollen höchstens 1 Meter von M i t t e zu M i t t e von einander entfernt liegen. Die Schienen sollen aus S t a h l sein und 20 Kgr. per laufenden Meter wiegen. Ihr P r o f i l unterliegt der Genehmigung der Regierung, F ü r das Querprofil der B a h n werden durch die Concessionärin Normalquerprofile aufgestellt, welche der Genehmigung der Regierung unterbreitet werden müssen. Dieselben zeigen die vollständige Entwässerung der Straße und der Bahn und enthalten die zur Feststellung sämmtlicher Dimensionen nöthigen Aufschlüsse. Art. 6. — Der M i n i m a l r a d i u s der Curven ist auf 50 Meter festgesetzt; zwischen zwei Curven von entgegengesetzter Richtung soll eine Gerade, von wenigstens 30 Metern (ungefähre Länge eines Zuges) eingelegt werden. Ohne spezielle Ermächtigung der Regierung laufenden Meter nicht überschreiten. darf die höchste Steigung 30 Millimeter per Zwischen Steigung und Gefälle soll eine Horizontale von wenigstens 30 M e i e r n eingelegt werden. Selbstverständlich dürfen Curven von 50 Meter Radius nur ausnahmsweise und nach Verständigung mit der Regierung angewandt werden. 553 Wenn die Steigung der Bahn 0m.020 per Meter und darüber beträgt, dürfen ohne Erlaubnis der Regierung die Curven nicht unter 80 Meter Radius haben. Art. 7. — Kunst- und antike Gegenstände, welche bei den Ausgrabungen für den Bahnbau gefunden werden, werden Eigenthum der Regierung. Art. 8. — Bei Durchschneidungen von Straßen und Wegen, sowie bei Kreuzungen bestehender Eisenbahnen sind die Arbeiten so herzustellen, daß der öffentliche Verkehr in keiner Weise gestört oder gefährdet w i r d . F ü r jeden speziellen F a l l werden die Pläne und Profile der Genehmigung der Regierung unterbreitet. Es steht der Regierung frei, ausnahmsweise an anerkannt gefährlichen Stellen die Herstellung von Einfriedigungen anzuordnen. Art. 9. — Die Baustelle der Stationen und Haltestellen wird auf cessionärin durch die Regierung bestimmt. den Vorschlag der Con- Bevor mit der Ausführung der Arbeiten begonnen werden darf, müssen die Detailentwürfe der Bahnhöfe oder Haltestellen der Genehmigung der Regierung unterbreitet werden, Art. 10. — Die Concessionärin ist gehalten, die durch den Bahnbau unterbrochenen Verbindungen wieder herzustellen und während der ganzen Dauer der Concession für den Abfluß des Wassers, dessen Lauf durch ihre Arbeiten gehemmt oder verändert wurde, Sorge zu tragen. Art. 11. — Die Regierung behält sich das Recht vor, während der ganzen Dauer der Concession, durch die Concessionärin und auf deren Kosten die Umänderung der bestehender Anlagen oder die Herstellung derjenigen neuen Anlagen vornehmen zu lassen, deren Roth wendigkeit i m Interesse der öffentlichen Sicherbett, der Eisenbahnpolizei oder des Betriebs erwiesen ist. Art. 12. — Die Concessionärin verständigt sich mit der Direktion der Luxemburger Sekundärbahnen über den Anschluß der concessionirten Bahn an die Linie Luxemburg-Remich. Im Falle, daß eine Einigung hierüber nicht erzielt werden sollte, wird die Regierung dieselbe vermitteln. Art. 13. — Sobald die Bahn dem Betriebe übergeben werden kann, hat die Concessionärin bei der Regierung die Erlaubnis zur Eröffnung nachzusuchen. Letztere läßt die Bahn mit Dependenzien, sowie das Rollmaterial prüfen und bewilligt hierauf, wenn angängig, die erforderliche Ermächtigung. V o r der Betriebseröffnung wird durch die Regierung, auf Antrag der Concessionärin, ein Reglement über die Polizei, die Sicherheit und den Betrieb der concessionirten Bahn erlassen; die Concessionärin kann außerdem, mit Genehmigung der Regierung, diejenigen Reglements erlassen, welche ihr im Interesse des Dienstes und des Betriebes der Bahn nützlich erscheinen, Gleich nach Vollendung der Bahn hat die Concessionärin contradiktorisch mit jedem Anlieger die Bahn zu vermarken und einen in allen Theilen genauen P l a n der Regierung zu übergeben, nebst einer erschöpfenden Beschreibung der Bahn, der Bahnhöfe, Kunstbauten u. s. w. Titel Art. II. — Unterhalt und Betrieb. 14. — Während der ganzen Dauer der Concession hat die Concessionärin alle erfor 554 derlichen Unterhaltsarbeiten und Reparaturen auf ihre Kosten vorzunehmen und die Bahn stets i n gutem, betriebssicherem Zustande zu erhalten. Sollte die Concessionärin den vorstehenden Vorschriften nicht in allen Theilen nachkommen, so ist die Regierung berechtigt, die zur betriebssicheren Erhaltung der Bahn erforderlichen A r beiten auf Rechnung der Concessionärin ausführen zu lassen, unbeschadet der Anwendung der unter Art. 22 für den F a l l der Betriebsunterbrechung vorgesehenen Bestimmungen. Art. 15. — A u f den Strecken, wo die Schienen im Niveau der Straße liegen, begreifen die durch die Concessionärin vorzunehmenden Unterhaltsarbeiten auch die Pflasterung oder die Herstellung von Steinbahn i m Zwischengleis. Wo die Bahn im Auftrag ist, dehnt sich die Unterhaltungspflicht auf einen Streifen von 50 Centimeter vom Fuße der Böschung an aus. Art. 16. — Die Lokomotiven sollen soviel als möglich ihren Rauch verzehren; das durch die deutschen Behörden genehmigte Rollmaterial w i r d auch im Großherzogthum zugelassen. Art. 17. — Ohne zwingende Nothwendigkeit und ohne Ermächtigung der Regierung, darf kein Nachtdienst stattfinden. Unter Nachtzeit ist verstanden:
- a)im Sommer die Zeit von 10 Uhr des Abends bis 5 Uhr des M o r g e n s .
- b)im Winter von 9 Uhr des Abends bis 6 Uhr des M o r g e n s . Art. 18. — Die Fahresgeschwindigkeit der Züge soll auf offener Strecke 20 K l m . , im In- n e r n der Ortschaften aber 10 K l m . nicht übersteigen. Art 19. — Die Beamten des Bahnhofes Mondorf müssen luxemburgischer Nationalität sein. Titel III. — Verfall der Concession. Art. 20. — Nach Ablauf der Concessionsdauer fallen die I m m o b i l i e n der Bahn der Regierung als Eigenthum zu, und die Concessionärin ist verpflichtet, dieselben in gutem Zustande der Regierung zu übergeben. Art. 2 1 . — Im Falle die Concessionärin die im Art. 2 festgesetzten Termine nicht einhalten und den durch die Concessionsurkunde und durch gegenwärtiges Lastenheft eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, so verfällt die Caution der Staatskasse und kann, nach einer schriftlichen Aufforderung, sowohl die Koncession als auch der aus Staatsmitteln zu gewährende Zuschuß durch Großherzoglichen Beschluß als verfallen erklärt werden. Sollte dieser F a l l eintreffen, so w i r d die Fortsetzung und Beendigung der Arbeiten, sowie die Erfüllung der anderen durch die Concessionärin eingegangenen Verpflichtungen auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung vergeben; als Ansatzpreis dieser Versteigerung w i r d der Werth der ausgeführten Arbeiten, der vorräthigen Materialien und der angekauften Ländereien angenommen. Der neue Concessionär w i r d i n alle Rechte und Pflichten des alten Concessionärs eingesetzt. Verläuft die Versteigerung resultatlos, so w i r d nach einer Frist von drei Monaten eine zweite Versteigerung auf gleicher Grundlage angesetzt; bleibt auch diese ohne Ergebnis, so geht die Concessionärin endgültig aller Rechte verlustig, und die ausgeführten Arbeiten, die vorräthigen Materialien und die angekauften Ländereien gehen alsdann ohne Entschädigung in den Besitz des Staates über. Fälle höherer Gewalt, sowie die durch das Enteignungsverfahren verursachten Verzögerungen werden jedoch, wenn die Bauarbeiten bis über die durch Art. 2 festgesetzten Termine aufgehalten werden sollen, i n Betracht gezogen. 555 Die Concessionärin darf sich nur dann auf Fälle höherer Gewalt berufen, wenn in einer Frist von 30 Tagen vom Tage der Ereignisse ab der Regierung über Bestehen oder Wirkung dieser Fälle Mittheilung gemacht worden ist; dasselbe gilt von Thatsachen, an welchen nach Ansicht der Concessionärin die Verwaltung oder deren Beamten die Schuld t r i f f t ; sie kann sich nur dann auf diese Thatsachen berufen, wenn deren Bestehen oder Wirkung entweder augenblicklich oder spätestens i n 30 Tagen zur Kenntnis der Regierung gebracht worden sind. Art. 22. — Im Falle gänzlicher oder theilweiser Betriebseinstellung kann die Regierung, wenn die Concessionärin nicht unverzüglich die zur Sicherung des Betriebes nothwendigen M a ß nahmen trifft, das hierzu Erforderliche auf Kosten der Concessionärin verordnen. Wenn innerhalb drei Monaten die Concessionärin nicht i m Stande ist, den Betrieb wieder aufzunehmen und sie dies in Wirklichkeit nicht gethan hat, so kann die Regierung dieselbe ohne vorherige Mahnung oder Aufforderung aller ihrer Rechte verlustig erklären; in diesem Falle w i r d nach vorstehendem Artikel verfahren. Titel IV. — Bestimmungen von Personen betreffend die und Waaren. Beförderung Art. 23. — Die von den deutschen Behörden gutgeheißenen T a r i f e für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Waaren gelten auch für die auf luxemburgischem Gebiete gelegene Strecke der Bahn. Titel V. — Bestimmungen betreffend verschiedene öffentliche Dienstzweige. Art. 24. — Die Regierung ist berechtigt, längs der concessionirten Bahnstrecke eine Telegraphen- oder Telephonlinie mit allen ihren Erfordernissen zu errichten und zu unterhalten. Wenn in diesem Falle die Regierung es für nützlich erachtet, in den Bahnhöfen oder Haltestellen der concessionirten Bahnstrecke dem Publikum zugängliche Telegraphenämter oder Telephonämter einzurichten, so ist die Concessionärin verpflichtet, diese Aemter durch ihr Stations personal bedienen zu lassen und zwar gegen eine Vergütung, welche den vierten Theil der von Staate erhobenen Taxen nicht übersteigen darf. Außer diesen Verbindlichkeiten übernimmt die Concessionärin in Betreff des staatlichen Telegraphen- oder Telephondienstes keine weitere! Verpflichtungen der Regierung gegenüber als die Ueberwachung der Linie durch ihre auf der Bahn beschäftigten Arbeiter und Bedienstete. Letztere melden den Agenten des Staates alle Unfälle, Störungen und Schäden, welche an der Leitung vorkommen und verschaffen ihnen alle für den guten Unterhalt der Leitung nützlichen Aufschlüsse. Sie sind verpflichtet alle Schäden an der Leitung thunlichst auszubessern, oder, wenn das ihnen nicht möglich ist, den Telegraphenbeamten unverzüglich von denselben Kenntnis zu geben. Wenn mangels einer Staatsleitung in derselben Richtung die Concessionärin im Interesse ihres Betriebes eine Telegraphen- oder Telephonleitung längs der concessionirten Bahnstrecke errichten sollte, so werden auf Ersuchen der Regierung die betreffenden Büreaux in den Bahnhöfen und Haltestellen auch für das Publikum geöffnet sein und zwar für die i n gegenwärtigem Artikel festgesetzten Vergütungen. F ü r den F a l l , daß bereits eine Staats-Telegraphen- oder Telephonleitung bestehen sollte, und die Concessionärin eine solche auf ihre Kosten errichten wollte, so erlaubt ihr die Regierung, ihre Drähte an den Pfählen der Staatsleitungen anzubringen, jedoch kann eine Telegraphenleitung nicht zur Legung einer Telephonleitung benutzt werden und umgekehrt. 556 Titel VI. — Polizei und Aufsicht. Verschiedene Bestimmungen. Art. 25. — Die Regierung hat das Recht der Kontrolle und der Ueberwachung des gegenwärtigen Unternehmens in allen Einzelheiten und zu jeder Zeit des Baues und des Betriebes der concessionirten Bahnstrecke, ohne daß ihr daraus irgend welche Verantwortlichkeit erwachsen könnte. Der Regierung steht das Recht zu, diejenigen Bahnbeamten Zu bezeichnen, welche als Beamten der gerichtlichen Polizei zu vereidigen sind. Art. 26. — Die Concessionärin kann keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz erheben: 1) in Folge von Abänderungen der Zölle sowohl auf den bestehet den als auf den während der Concessionsdauer neu herzustellenden Wegen und S t r a ß e n ; 2) in Folge von Aenderungen am T a r i f der Eingangszölle; 3') in Folge aller anderen durch die Großherzogliche Regierung innerhalb ihrer Befugnisse angeordneten Maßregeln, soweit dieselben nicht den zugestandenen Rechten zuwiderlaufen. Im Falle, daß die Regierung den Bau von Straßen, Kanälen oder Eisenbahnen anordnet oder vergibt, welche die concessionirte Bahn durchschneiden, so kann die Concessionärin sich dem nicht widersetzen, und steht ihr keinerlei Anspruch auf Entschädigung zu als derjenige auf Ersatz der etwaigen Mehrkosten der Unterhaltung und Ueberwachung der Bahn und, eintretenden Falls, der Schutzsignale; die Regierung verpflichtet sich, alle zum ungefährdeten und ungestörten Betriebe erforderlichen provisorischen und definitiven Einrichtungen ohne Kosten für die Concessionärin ausführen zu lassen. M i t Genehmigung der Regierung steht es jedermann frei, zum Privatgebrauche längs der Bahn und an einer beliebigen Stelle, Magazine und Lagerhäuser mit Maschinen und Hebevorrichtungen für das bequemere Auf- und Abladen der Wagen herzustellen, nur müssen in diesem Falle ein oder m e h r t e Seitengeleise angelegt werden und das Auf- und Abladen der Wagen darf den freien Verkehr auf der Bahn weder stören noch unterbrechen. Die Concessionärin ist verpflichtet mit ihren Güterzügen die Wagen auf diele Anschlußgeleise abzugeben und entgegenzunehmen und hat von den Empfängern oder Absendern die laut T a r i f festgestellten Taxen für die von den Wagen durchlaufene Gesammtstrecke zu erheben. Die Concessionärin hat sich mit allen Minenbesitzern und sonstigen Industriellen, welche unter den vorgeschriebenen Bedingungen einen Anschluß an die Bahn wünschen, zu verständigen. K o m m t eine Einigung hierüber nicht zu Stande, so entscheidet die Regierung nach Anhörung der Concessionärin. Die Herstellung der Privatbahnhöfe und Anschlußgeleise geschieht auf Kosten desjenigen, welcher den Anschluß verlangt und zwar so, daß ihre Anlage weder zu einer S t ö r u n g des allgemeinen Verkehrs, noch zu einer Beschädigung des M a t e r i a l s , noch zu besondern Kosten f ü r die Concessionärin Anlaß geben kann. Der sorgfältige Unterhalt der Anschlußgeleise geschieht auf Kosten des Eigenthümers und unter der Ueberwachung der Regierung. Die Concessionärin hat das Recht, diesen Unterhalt sowie die Behandlung ihres Rollmater i a l s auf den Anschlußgeleisen durch ihre Organe überwachen zu lassen. Die Staatsverwaltung kann jederzeit die ihr nöthig erscheinenden Aenderungen an dem Anschluß, der Richtung und der Anlage der Privatbahnhöfe und ihrer Anschlußgleise vorschreiben ; die Kosten dieser Aenderungen sind zu Lasten der Eigenthümer. Im Falle, daß auf den Anschlußgeleisen die Transporte ganz oder theilweise aufhören, kann die Staatsverwaltung nach Anhörung der Eigenthümer die Anschlußweichen abtragen lassen. 557 Die Concessionärin hat ihre Wagen auf alle autorisirten Anschlußgleise abzugeben und dieselben bei der Abzweigung von ihrer Bahn den Versendern oder den Empfängern zur Abfuhr a n ihren Bestimmungsort zum Verladen oder Entladen zu überlassen; letztere haben die Wagen a u f ihre Kosten wieder zum Abzweigungspunkte zurückzustellen. Die Wagen dürfen ausschließlich nur f ü r den T r a n s p o r t der f ü r die Weiterbeförderung auf der Hauptbahn bestimmten Gegenstände oder Waren verwendet werden. Die Wagen dürfen längstens sechs Stunden auf den Zweigbahnen zurückbehalten werden; diese Frist beträgt zwölf Stunden, wenn die Wagen beladen auf die Zweigbahn übergehen und m i t einer neuen Ladung der Hauptbahn wieder zurückgestellt werden. Uebersteigt die Länge der Zweigbahn einen Kilometer, so wird f ü r jeden Kilometer Mehrlänge eine halbe Stunde zugeschlagen; die Nachtstunden von Untergang bis Aufgang der Sonne werden nickt gerechnet. F ü r den F a l l , daß die vorgeschriebene Zeit überschritten w i r d , hat die Concessionärin das Recht, für jede Stunde Verspätung eine Entschädigung von 25 Centimes zu berechnen. Die Gehälter der Weichensteller und Schrankenwärter der Zweigbahnen sind zu Lasten der Eigenthümer dieser A n l a g e n ; die W ä r t e r werden durch die Concessionärin ernannt und bezahlt, und die hieraus erwachsenden Kosten werden ihr durch die Eigenthümer der Anschlußgleise zurückerstattet; letztere sind für alle Beschädigungen des Rollmaterials während des Transportes und des Verweilens auf den Nebengleisen verantwortlich. Im Falle der Nichteinhaltung einer oder mehrerer der obengenannten Bedingungen kann die Staatsverwaltung auf die Klage der Concessionärin und nach Anhörung des Eigenthümers der Nebengleise den Dienst einstellen und die Weiche unterdrücken, unbeschadet der Entschädigungsansprüche, welche der Concessionärin aus dem Nichteinhalten der obigen Bedingungen erwachsen sein mögen. Die Concessionärin ist berechtigt, als Entschädigung für die Lieferung und Stellung ihres M a t e r i a l s auf den Zweigbahnen einen festen Preis von 15 Centimes per Tonne für den ersten Kilometer und 5 Centimes per Tonne für jeden weiteren Kilometer zu erheben. Jeder angefangene Kilometer zahlt für voll. D a s Auf- und Abladen auf den Zweigbahnen ist zu Lasten der Absender oder der Empfänger, gleichviel ob sie es selbst besorgen oder durch die Concessionärin besorgen lassen, wenn diese sich hierzu bereit erklärt; i m letzteren Falle werden die bezüglichen Kosten durch ein von der Oberverwaltung auf A n t r a g der Concessionärin zu erlassendes Reglement festgesetzt. Jeder durch die Concessionärin auf die Zweigbahnen abgeschickte Wagen zahlt, auch wenn er nicht volle Ladung hat. wird für voll be- D a s Ladegewicht der Wagen w i r d durch die Concessionärin bestimmt. Jede Zweigbahn muß mit einer auf Kosten des Eigenthümers angebrachten Brückenwage versehen sein und hat die Concessionärin das Recht, diesen Apparat jederzeit durch seine O r gane kontrollieren zu lassen. Art. 27. — Die Regierung behält sich ausdrücklich das Recht vor, andere Bahnen in An- schluß oder i n Verlängerung der gegenwärtigen Bahnstrecke zu concessioniren. Die Concessionärin kann sich der Anlage dieser Bahnen nicht widersetzen, noch aus diesem Grunde einen Entschädigungsanspruch erheben, sofern ihr keine Betriebsstörungen und keine besonderen Unkosten hieraus erwachsen. Die Concessionäre solcher Zweigbahnen oder Verlängerungsbahnen haben die Befugnis, gegen 35a 558 Vergütung gemäß T a r i f und unter Befolgung der bestehenden oder noch zu erlassenden PolizeiReglemente ihre Wagen und Lokomotiven auf der hier i n Rede stehenden Bahnstrecke circuliren zu lassen; ebenso steht unter denselben Bedingungen der Concessionärin dieser Bahnstrecke dieselbe Befugnis auf den Zweig- oder Verlängerungsbahnen zu. Sollte ein Einvernehmen hierüber zwischen den verschiedenen Concessionären nicht zu Stande kommen, so entscheidet die Regierung über die entstandenen Schwierigkeiten. Im Falle, daß Concessionäre von Zweig- oder Verlängerungsbahnen, welche sich an die hiermit concessionirte Bahnstrecke anschließen, von der Befugnis, ihr Rollmaterial übergehen zu lassen, keinen Gebrauch machen wollten, sowie in dem Falle, daß die Concessionärin letzterer Linie nicht auf die Zweig- oder Verlängerungsbahnen übergehen wollte, sind die verschiedenen Concessionäre verpflichtet, sich unter sich so zu verständigen, daß der Transportdienst auf den Anschlußpunkten niemals unterbrochen wird. Diejenigen Concessionäre, welche sich eines ihnen nicht gehörenden Rollmaterials bezahlen eine dem Gebrauche und der Abnutzung entsprechende Entschädigung. bedienen, Im Falle sich die verschiedenen Concessionäre über die Höhe dieser Entschädigung oder über die für einen ungestörten Betrieb anzuwendenden M i t t e l nicht einigen können, trifft die Regierung alle hierzu erforderlichen Maßregeln. Die Concessionärin ist verpflichtet, wenn die Regierung es passend findet, den Concessionären der Zweigbahnen die Benutzung der Anschluß-Station zu gestatten. Die verschiedenen Concessionäre haben sich über die dieserhalb zu zahlende Entschädigung zu einigen; kommt eine Einigung nicht zu Stande, so bestimmt die Regierung den von den neuen Concessionären an den Kosten der Anschluß-Station zu tragenden Antheil. Art. 28. — Während der ganzen Dauer der Concession sind die durch die Bahn und deren Dependenzien eingenommenen Grundstücke steuerfrei. D i e für den Betrieb hergestellten Gebäude und Magazine sind i n Bezug auf Steuern den andern in den Gemeinden bestehenden Baulichkeiten gleichgestellt. Während der ganzen Dauer der Concession kann die concessionirte Bahnstrecke weder mit S t a a t s - , noch mit Gemeindesteuern belegt werden. Art. 29. — Die Concessionärin nimmt für alle das gegenwärtige Unternehmen betreffenden Angelegenheiten Domizil zu Luxemburg und ernennt einen Vertreter, welcher i m Großherzogthum wohnhaft ist. Art. 30. — Die Concessionärin verpflichtet sich, die concessionirte Bahnstrecke zu keiner Zeit zum Transporte von T r u p p e n , Waffen, Kriegsmaterial und M u n i t i o n zu benutzen, und während eines Krieges, an welchem Deutschland betheiligt sein sollte, sich derselben f ü r die Proviantirung der Truppen auf keine die Neutralität des Großherzogthums verletzende Weise zu bedienen, sowie überhaupt im Betriebe dieser Bahnstrecke Handlungen, welche den dem Großherzogthum als neutralem Staate obliegenden Verpflichtungen nicht vollkommen entsprechen, weder vorzunehmen noch zuzulassen. Luxemburg, den 7. J u l i 1902. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,. K. R i s c h a r d . Berlin, den 25. J u l i 1902. Bering Anerkannt: & Waechter. 559 II — V e r t r a g vom 4 F e b r u a r 1903 Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, einerseits, und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen etc., im Namen des Deutschen Reiches, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und Elsaß-Lothringen zu vermehren, haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten e r n a n n t : Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau: Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung, Dr. P a u l Eyschen, und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, etc., Allerhöchstihren Außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Luxemburg, Legationsrath Grafen Karl von Pückler, welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Ordnung befunden, unter Vorbehalt der Ratifikation, die folgenden Artikel vereinbart haben: Art. 1. — Die Hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad-Mondorf zum Anschluß an die Luxemburger Sekundärbahnen zuzulassen und zu fördern. Art. 2. — Die Kaiserliche Regierung von Elsaß-Lothringen hat der Eisenbahnbau- und Betriebs-Gesellschaft Vering & Waechter in Berlin die Konzession zum B a u und Betrieb der i n ihrem Gebiete belogenen Strecke der im Art. 1 bezeichneten Eisenbahn ertheilt, sie wird der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung den Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem die betriebsfähige Herstellung der Elsaß-Lothringischen Strecke bewirkt sein wird. Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung verpflichtet sich, den B a u und den Betrieb des in ihrem Staatsgebiet belegenen Theiles der Diedenhofen-Bad-Mondorfer Bahn ihrerseits derselben Gesellschaft zu übertragen und dafür zu sorgen, daß die Vollendung des Baues und die Eröffnung des Betriebes zu demselben Zeitpunke stattfindet, zu welchem die Elsaß-Lothringische Strecke ausgebaut und in Betrieb gesetzt fein wird. Art. 3. — Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplanes und der einzelnen Bauentwürfe der im Art. 1 genannten Bahn bleibt jeder der beiden Regierungen f ü r ihr Gebiet vorbehalten. Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der in Rede stehenden Bahn überschritten w i r d , ist auf Grund des von der betreffenden Eisenbahnbau- und Betriebs-Gesellschaft ausgearbeiteten Projektes, welches provisorisch genehmigt ist, bestimmt. Derselbe liegt im Kilometer 25,595, wo die Bahn mittels eiserner Brücke über den die Landesgrenze bildenden Ahlbach geführt wird. F ü r die Bahn ist zunächst nur ein durchgehendes Gleise vorgesehen m i t einer Spurweite von einem Meter in Uebereinstimmung mit der anschließenden Bahn. Auch im Uebrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der nach diesem Vertrage anzulegenden Eisenbahn und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichen Grundsätzen festgestellt werden, daß die Lokomotiven, Personenund Güterwagen die anschließende Bahn ohne Hindernis durchlaufen können. Im Interesse der Sicherheit und Gleichförmigkeit des Eisenbahnbetriebes w i r d die Großherzoglich Luxemburgische Regierung für den in ihrem Staatsgebiete liegenden Theil der Bahn die 560 Verkehrsordnung und die Bestimmungen der Bahnordnung f ü r die Nebenbahnen Deutschlands, welche f ü r die Verlängerung der Bahn nach Diedenhofen Anwendung finden, in K r a f t treten lassen, soweit nicht die betreffenden Vorschriften den Gesetzen des Großherzogthums etwa entgegenstehen. Art. 4. — Die Hohen vertragschließenden Regierungen werden gemeinsam soviel als möglich darauf hinwirken, daß Ankunft und Abgang der Züge auf den Endstationen der Bahn m i t Ankunft und Abgang der direktesten Züge der anschließenden Eisenbahnlinien beider Länder in Zusammenhang gebracht werden. S i e behalten sich die Bestimmung der geringsten Z a h l der zur Beförderung von Personen dienenden Züge vor, und sind darüber einig, daß täglich in keinem Falle weniger als vier solcher Züge in jeder Richtung verkehren sollen. Art. 5. — Die Angehörigen des einen Landes, welche im Gebiete des andern Landes etwa angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt sind, unterworfen. Art. 6. — Die bezüglich der Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei dem Reiseverkehr auf Eisenbahnen zwischen beiden Hohen Regierungen schon bestehenden oder noch zu treffenden Abkommen sollen auch auf die in Rede stehende Eisenbahnverbindung Anwendung finden. Art. 7. — Z u Zwecken des Postdienstes soll die Konzessionärin der im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecke zu denselben Leistungen verpflichtet werden, welche für die Eisenbahnen im Deutschen Reichspostgebiete durch das Reichsgesetz vom 20, Dezember 1875 vorgeschrieben sind, oder künftig etwa anderweit gesetzlich angeordnet werden. Ueber die Benutzung der Bahn zur Postbeförderung aus dem Gebiete der einen in das Gebiet der anderen vertragschließenden Hohen Regierung werden die beiderseitigen Postverwaltungen sich verständigen. Art. 8. — Die Hohen vertragschließenden Regierungen behalten sich das Recht vor, eine Telegraphen- und Telephonlinie f ü r den internationalen und öffentlichen Verkehr längs dieser Bahn, eine jede f ü r ihr Gebiet, zu errichten und zu erhallen. Art. 9. — Gegenwärtiger V e r t r a g soll ratifizirt und die Auswechslung der darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden sobald als thunlich in Luxemburg bewirkt werden. Dessen zu Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet u n d besiegelt. S o geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Luxemburg, den 4. Februar 1903. (L. S.) E y s c h e n . ( L . S.) C. Pückler. (Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und der Austausch der Ratifikationen 6. M a i 1903 zu Luxemburg stattgefunden.) Avis. — Service médical. Pour l'année courante, l'Institut vaccinal fournira le cowpox nécessaire aux vaccinations dans les différents cantons, aux dates suivantes : Bekanntmachung. — hat am Sänitätsdienst. F ü r das laufende J a h r w i r d das VaccinalI n s t i t u t die Lymphe f ü r die verschiedenen Cantone an nachbezeichneten Tagen abgeben: 561 Canton de Capellen, du 10 au 16 m a i ; Echternach, du 10 au 16 mai ; Grevenmacher, du 14 au 20 m a i ; Remich, du 14 au 20 m a i ; Redange, du 20 au 26 mai ; W i l t z , du 26 mai au 2 j u i n ; Clervaux, du 1 e r au 6 j u i n ; Diekirch, du 6 au 15 j u i n ; Vianden, du 6 au 15 j u i n ; Esch s/A., du 6 au 20 j u i n ; Mersch, du 10 au 16 j u i n ; Luxembourg, du 12 au 24 j u i n . Les vaccinateurs informeront les bourgmestres et les médecins-inspecteurs respectifs des jours et heures où ils procéderont à la vaccination et à la seconde visite. Ils prieront les bourgmestres de désigner le local approprié pour les vaccinations et d'être présents à la seconde visite afin de signer avec eux les certificats à délivrer à chacun des enfants vaccinés avec succès. Les vaccinateurs feront savoir à M Siegen, directeur de l'Institut vaccinogène, le nombre exact des enfants à vacciner dans leur ressort. Ils adresseront au Collège médical le résumé synoptique de leurs opérations immédiatement après les vaccinations, d'après les formulaires à fournir par le Gouvernement. Luxembourg, le 5 mai 1903. Le Directeur général des travaux CH. Canton Capellen, vom 10. bis zum 16. Mai; Echternach, vom 10. bis zum 16. Mai; Grevenmacher, vom 14. bis zum 20. Mai; Remich, vom 14. bis zum 20. Mai; Redingen, vom 20. bis zum 26. Mai; Wiltz, vom 26. M a i bis zum 2. Juni; Clerf, vom 1. bis zum 6. J u n i ; Diekirch, vom 6. bis zum 15. J u n i ; Vianden, vom 6. bis zum 15. J u n i ; Esch a. d. A . , vom 6. bis zum 20. J u n i ; Mersch, vom 10. bis zum 16. J u n i ; Luxemburg, vom 12. bis zum 24 J u n i . Die Vaccinatoren werden den betreffenden Bürgermeistern und Aerzte-Inspektoren T a g und Stunde mittheilen, an welchen die I m p f u n g und die Revision stattfinden, sowie die Bürgermeister ersuchen, ein geeignetes Lokal für die I m p f u n g bereit zu stellen und bei der Revision gegenwärtig zu sein, um mit ihnen die Impfscheine zu unterzeichnen, welche für jedes mit Erfolg geimpfte Kind ausgestellt werden. Die Vaccinatoren werden dem Direktor des Vaccinal-Institutes, H r n . Siegen, die genaue Z a h l der zu impfenden Kinder mittheilen. Dem Medizinalkollegium übersenden sie gleich nach vorgenommener I m p f u n g ein übersichtliches Verzeichniß ihrer Operationen gemäß den ihnen Seitens der Regierung zugehenden Druckformularen. Luxemburg, den 5. M a i 1903. publics, RISCHARD. Avis. — Postes. Une agence postale de plein exercice, avec service télégraphique et téléphonique, est établie à Useldange à partir du 15 mai 1903. La circonscription de cette agence, q u i est rattachée au bureau de perception de Redange, comprend les localités suivantes : Everlange, Reichlange ( h a l t e ) , R i p p w e i l e r , R o t h b a c h , Schandel, Schwebach et Useldange. Cette agence est ouverte au public :
- a)pendant les jours de la semaine de 8 à 8.30 heures d u matin, de 10 heures d u matin à m i d i Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Bekanntmachung Rischard. — Postwesen. Eine Agentur mit vollständigem Postdienst, sowie Telegraphen- und Telephondienst, ist vom 15. M a i 1903 ab in Useldingen errichtet. Der Bestellbezirk dieser Agentur, welche dem Postamt i n Redingen einverleibt ist, begreift folgende Ortschaften: Everlingen, Reichlingen (Haltestelle), Rippweiler, Rothbach, Schandel, Schwebach und Useldingen. Diese Agentur ist dem Publikum geöffnet:
- a)an den Wochentagen, von 8 bis 8.30 Uhr Vormittags, von 10 bis 12 Uhr Vormittags und 562 et de 2 à 7 heures du soir, pour le service postal, et de 8 heures du matin à midi et de 2 à 7 heures du soir, pour les services télégraphique et téléphonique ;
- b)pendant les dimanches et jours légalement fériés, de 8 à 9 heures d u matin et de 5 à 6 heures du soir pour les services postal, télégraphique et téléphonique. A partir de la même date l'agence de la poste aux colis établie à la station d'Useldange sera réunie à l'agence postale de plein exercice. Luxembourg, le 5 mai 1903. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la l o i du 28 décembre 1883, i l sera ouvert du 21 mai au 4 j u i n 1903, dans la commune de Redange, une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement de deux chemins d'exploitation aux lieux dits « A u f Hielert» et « v o r Feyer » à Ospern. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Redange à partir du 21 mai prochain. M . Orianne, membre de la Commission d'agriculture à Elvange, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 4 j u i n prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école d'Ospern. Luxembourg, le 6 mai 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce j o u r , l'association syndicale pour l'établissement d'un von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, für den Postdienst, von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags f ü r den Telegraphenund Telephondienst;
- b)an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, von 8 bis 9 Uhr Vormittags und von 5 bis 6 Uhr Nachmittags für den Post-, Telegraphenund Telephondienst. V o m nämlichen Tage ab wird die auf S t a t i o n Useldingen befindliche Packetpostagentur mit der vollständigen Postagentur vereinigt. Luxemburg, den 5. M a i 1903. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883 w i r d vom 2 1 . M a i auf den 4. J u n i 1903 in der Gemeinde Redingen eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft f ü r Anlage zweier Feldwege, O r t genannt „Auf Hielert" und „ v o r Feyer" zu Ospern. Der S i t u a t i o n s p l a n , der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigenthümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Redingen vom 2 1 . M a i c. ab, hinterlegt. Hr. Orianne, M i t g l i e d der Ackerbaucommission in E l v i n g e n , ist zum Untersuchungscommissar ernannt. D i e nöthigen Erklärungen w i r d er am 4. J u n i k. von 9 — 11 Uhr M o r g e n s , an O r t und Stelle geben und am selben T a g e , von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche i m Schulsaale zu Ospern entgegennehmen. Luxemburg, den 6. M a i 1903. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft f ü r Anlage 563 chemin d'exploitation au lieu dit « Posselt » à B e r d o r f , dans la commune du même n o m , a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Berdorf. Luxembourg, le 6 mai 1903. eines Feldweges, O r t genannt „ A u f Posselt" zu Berdorf, Gemeinde Berdorf, genehmigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikata des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Berdorf deponirt. Luxemburg, den 6. M a i 1903. Le Ministre d'Etat, Président, du Gouvernement. EYSCHEN. Eyschen. sanitaire. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons pendant la deuxième quinzaine du mois d'avril 1903. Verzeichnis der während der zweiten Hälfte des M o n a t s A p r i l 1903 in den verschiedenen K a n tonen festgestellten ansteckenden Krankheiten. N° d'ordre. Avis. — Service Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Diph- Coque- Scarla- typhoïde térie. luche. tine. 3 1 13 6 1 1 1 1 1 2 3 Luxembourg. Esch s./l'Alz. 4 Mersch. 5 Diekirch. 6 7 8 LOCALITÉS CANTONS Vianden. Echternach. Remich. Ville de L u x e m b o u r g . Neudorf. Alzingen. Strassen. Hollerich. Steinsel. Livange. Bettembourg. Kayl. Dudelange. Differdange. Lintgen. Medernach. Diekirch. Ettelbruck. Bettel Rodenhof. Canach. Totaux Fièvre Variole. Affections puerpérale 1 3 1 3 1 1 1 3 1 28 1 1 9 1 1 1 3 40 9 25 11 2 Luxembourg, le 6 mai 1903. Caisse d'épargne. — À la date du 5 mai 1903, les livrets Nos 101257 et 59323 ont été déclarés perdus. — Le porteur des dits livrets est invité à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit an bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faite par le porteur de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et remplacés par des nouveaux. Caisse d'épargne. — Par décision du Directeur général des finances en date des 8 avril et resp.1er mai 1903, les livrets Nos 62357, 73973 et 95565 ont été annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 6 mai 1903. 564 Caisse d'épargne. — Situation au 1er avril 1903. Dépôts effectués durant le mois de mars 1903 Remboursements effectués fr. 1,022,112 37 583,441 66 Excédent des dépôts fr. 438,670 71 Dépôts effectués depuis le 1er janvier 1903 au 1er mars 1903 fr. 2,485,041 98 Remboursements effectués 1,308,526 49 fr. 1,176,515 49 Excédent des dépôts 28,434,947 28 Avoir des déposants au 1er janvier 1903, les intérêts de 1902 non compris Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1er janvier 1903 1,152 21 fr. 30 051,285 69 Total des dépôts Nombre de livrets existants au 1er janvier 1903 40914 Livrets nouveaux ouverts depuis le 2135 Livrets soldés depuis le 1004 Excédent des livrets nouveaux 1131 Total des livrets en cours 42045 Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2 e réseau.) Longueur en exploitation : 189 kilomètres. RECETTES. Voyageurs. Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales 43,898 45 611,483 32 fr. 306,434 52 3,517,146 79 fr. 2,148 24 28,005 94 fr 352,481 21 4,156,636 05 fr. 30,154 18 31,029 99 fr. 4,509,117 26 4,050,925 24 Du 1 er au 31 décembre Du 1er janvier au 30 novembre*) 1902 Du 1 e r janvier au 31 décembre 1902 1901 fr. 655,381 77 635,776 12 fr. 3,823,581 31 3,384,119 13 Différence en faveur de 1902 1901 19,605 65 439,462 18 fr. Produit kilométrique correspondant à 458,192 02 875 81 1902 fr. 23,857 75, soit par jour-kilomètre fr. 65,36. 1901 21,433 17, fr. 58,72. * Recettes arrêtées au 30 septembre 1902. Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange RECETTES. Voyageurs. Du 1er au 31 décembre Du 1er janvier au 30 novembre 1902 Du 1 er janvier au 31 décembre 1902 1901 différence en faveur de l'année 1902 fr. 1901 fr. et Diekirch-Vianden: 44 k i l o m . Recettes diverses. Recettes totales. Marchandises. 4,277 40 53,589 90 fr. 4,459 40 100,023 08 fr. 515 47 5,941 70 fr. 9,252 27 159,554 68 fr. 57,867 30 57,780 60 fr. 104,482 48 88,315 60 fr. 6,457 17 5,872 16 fr. 168,806 95 151,968 36 fr. 16,166 88 fr. 585 01 fr. 16,838 59 86 70 Produit kilométrique correspondait à 1902 fr. 3,836 52. 1901 fr. 3,455 05. LUXEMBOURG .—IMPRIMERIEV. BUCK.