← Luxembourg

Arrêté grand-ducal du 18 mai 1903, approuvant différentes modifications au règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Großh. Be

585 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mercredi, 20 mai 1903. N° 38. Mittwoch, 20. Mai 1903. Arrêté grand-ducal du 18 mai 1903, approuvant différentes modifications au règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Großh. Beschluß vom 18. M a i 1903, wodurch verschiedene Abänderungen und Zusätze zum Betriebsreglement (Verkehrsordnung) der Wilhelm Luxemburg Eisenbahnen genehmigt werden. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc, etc, etc.; Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902, approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant l'exploitation des chemins de fer GuillaumeLuxembourg ; Vu Notre arrêté du 23 décembre 1899, concernant la publication d'un nouveau règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer ; Wir herzog Adolph, von Gottes Gnaden Großvon Luxemburg, Herzog von Nassau, Notre Conseil d'État entendu; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics, et après délibération du Gouvernement en conseil ; u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom 11. November 1902, genehmigt durch Gesetz vom 3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen betreffend; Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 23. Dezember 1899, wodurch ein neues Betriebsreglement (Verkehrsordnung) für die genannten Eisenbahnen veröffentlicht wird; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: er Art. 1 . Sont approuvées, sous le mérite des réservés insérées dans Notre arrêté du 23 décembre 1899, les modifications et ajoutes ciaprès relatées, à introduire à l'annexe B du règlement d'exploitation des chemins de ter Guillaume-Luxembourg : Art. 1. Nachstehende Abänderungen und Ergänzungen der Anlage B des Betriebsreglements (Verkehrsordnung) der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen sind unter Beachtung der in Unserem vorbezogenen Beschlusse vom 23. Dezember 1899 enthaltenen Vorbehalte genehmigt: 1. In Nr. XXXVb unter lit. a Ziff. 6 und in Nr. XLIIa Ziff. 4 ist statt des Wortes „Chemiker" zu setzen: „Sachverständigen". 2. Hinter Nr. XLIV ist einzufügen: XLIVa. 1. Flüssige Luft wird zur Beförderung zugelassen in doppelwandigen, die Leitung und Strahlung der Wärme verhindernden Glasflaschen, die mit Filz umkleidet und mit einem Filz- 586 pfropfen so verschlossen sind, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne im Innern einen erheblichen Ueberdruck zu erzeugen, daß jedoch ein Ausfließen des Inhalts nicht möglich ist. Der Filzpfropfen muß so auf der Flasche befestigt sein, daß er sich beim Kippen und Umkehren der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemeinschaftlich müssen durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder ein ähnliches Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die Beförderung der Drahtkörbe oder Gefäße hat in oben offenen oder nur durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine ähnliche Vorrichtung geschlossenen Metallkästen oder mit Blech ausgekleideten Holzkisten mit der Aufschrift „Flüssige Luft" zu erfolgen. In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe, wie Sägespäne, Holzwolle, Torf, Stroh, Heu, befinden. Die Kästen und Kisten sind im Eisenbahnwagen so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder herabfallen können, und daß die Flaschen aufrecht stehen und gegen, Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sind. Leicht brennbare kleinstückige oder flüssige Stoffe sind nicht in unmittelbarer Nähe der flüssigen Luft zu verladen. 2. Statt der doppelwandigen, mit Filz umkleideten Glasflaschen können andere Behälter verwendet werden, wenn sie gegen Erwärmung so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder bereifen. Diese Behälter brauchen, wenn sie fest genug sind und sicher stehen, nicht von Drahtkörben oder dergleichen umschlossen zu sein. Im übrigen finden die Vorschriften des Abs. 1 sinngemäße Anwendung. 3. Die seitherige Nr. XLIVa erhält die Uekerschrist XLIVb. Art. 2. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 18 mai 1903. Art. 2. Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg, den 18. M a i 1903, Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Bekanntmachung. — Eisenbahnen In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial, Seite 323), erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die durch vorstehenden Beschluß genehmigten Aenderungen und Ergänzungen der. Anlage B zum Betriebs-Reglement (Verkehrsordnung) auch im luxemburgisch-deutschen Wechselverkehr zur Anwendung. Luxemburg, den 18. M a i 1903. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d . 587 Avis, — Administration des travaux publics. Par arrêté grand-ducal du 18 mai courant, démission honorable de ses fonctions de conducteur de 1re classe des travaux publics a été accordée, sur sa demande, à M. Nicolas Herquelle de Grevenmacher, et il lui a été conféré le titre de conducteur honoraire de la même administration. Luxembourg, le 18 mai 1903. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Arrêté du 16 mai 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts des Sociétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de Canach, Colmar-Berg, Consdorf, Ell, Folschette, Heisdorf, Kautenbach, Kleinbettingen, Manternach, Perlé et Schifflange. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu les demandes en reconnaissance légale présentées par les Sociétés mutualistes d'assurance contre la perte de bétail 1° à Canach, 2° à Colmar-Berg, 3° à Consdorf, 4° à Ell, 5° à Folschette, 6° à Heisdorf, 7° à Kautenbach, 8° à Kleinbettingen, 9° à Manternach, 10° à Perlé, 11° à Schifflange, ensemble les statuts de ces sociétés ; Vu les avis émis les 1° 13 février 1903, 2° 23 novembre 1902, 3° 26 mars 1903, 4° 21 janvier 1903, 5° 7 janvier 1903, 6° 22 février 1903, 7° 16 mars 1903, 8° 16 mars 1903, 9° 19 février 1903, 10° 21 janvier 1903, 11° 7 mars 1903 par les administrations communales de 1° Canach, 2° Berg, 3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folschette, 6° Steinsel, 7°Alscheid, 8° Stein fort, 9°Manternach, 10° Perlé, 11° Schifflange ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 3 mai 1903 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts des dites sociétés sont Bekanntmachung. — Bauverwaltung Durch Großh. Beschluß vom 18. Mai d. J. ist Hrn. Nikolaus Herquelle von Grevenmacher auf sein Ansuchen ehrenvolle Entlassung als Baukondukteur 1. Klasse bewilligt und ihm der Titel eines Ehren-Baukondukteurs verliehen worden. Luxemburg, den 18. M a i 1903. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Beschluß vom 16 Mai 1903, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten der Viehversicherungs -Vereine von Canach, Colmar-Berg, Consdorf, Ell, Folscheid, Heisdorf, Kautenbach, Kleinbettingen, Manternach, Perl und Schifflingen betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht der Gesuche der Viehversicherungs Vereins von 1° Canach, 2° Colmar-Berg, 3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folscheid, 6° Heisdorf, 7° Kautenbach, 8° Kleinbettingen, 9° Manternach, 10° Perl, 11° Schifflingen, wegen gesetzlicher Anerkennung der Statuten dieser Vereine; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltungen von 1° Canach, 2° Berg, 3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folscheid, 6° Steinfel, 7° Alstheld, 8° Steinfort, 9° Manternach, 10° Perl, 11° Schifflingen, vom 1° 13. Februar 1903, 2° 23. November 1902, 3° 26. März 1903, 4° 21. Januar 1903, 5° 7. Januar 1903, 6° 22. Februar 1903, 7° 16. März 1903, 8° 16. März 1903, 9° 19. Februar 1903, 10° 21. Januar 1903, 11° 7. März 1903; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 3. M a i 1903; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; In Anbetracht, daß die Statuten genannter 588 en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées des mêmes sociétés paraissent suffisantes pour faire face à leurs dépenses obligatoires ; Vereine mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang stehen und daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaften zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Arrête: er Art. 1 . Les Sociétés mutualistes d'assurance contre la perte de bétail à 1° Canach, 2° Colmar-Berg, 3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folschette, 6° Heisdorf, 7° Kautenbach, 8° Kleinbettingen, 9° Manternach, 10° Perlé, 11° Schifflange sont légalement reconnues et leurs statuts sont approuvés. Art. 1 . Die Viehversicherungs-Vereine von 1° Canach, 2° Colmar-Berg, 3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folscheid, 6° Heisdorf, 7° Kautenbach, 8° Kleinbettingen, 9° Manternach, 10°Perl, 11° Schifflingen werden hiermit gesetzlich anerkannt und sind deren Statuten genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst den dazu gehörigen Statuten soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 16 mai 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, den 16. M a i 1903. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Canach. KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen : und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Canach » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren.

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge- nanntem Leihvieh :
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Canach und er- standes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entstreckt sich auf die Ortschaft Canach. gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver§ 3. — Die Gesellschaft versichert :
  4. a)Kühe, Rinder, suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig geOchsen und Stiere ;
  5. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere macht haben ; im Alter von wenigstens einem Jahre.
  6. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh unKAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem gebüerlich schlecht pflegen ; Verein. — Einschreibung der Thiere.
  7. c)Piejenigen, welche den Bestimmungen der gegen§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche nicht nachkommen ;
  8. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentsich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen lichen Beiträge während zwei Monaten oder für die ausserwerden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes ordentlichen Beiträge während zehn Tagen im Rückvom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. des Vereins zugelassen, 589 § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung, § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu- stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig einwelchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz durch den Vorstand ; nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen BeGunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern sitzer. Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zuDie Versicherung dauert jedoch fort : gewiesen werden.
  9. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei- Vereins stattfindet ;
  10. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu Vereins aufnehmen lässt ;
  11. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieunterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter- der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtsucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver- sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten sicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des Veränderung Kenntniss zu geben ;
  12. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bezu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehin das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand men oder den Preis dafür zu erkalten. entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädie sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu lusten, welche herbeigeführt sind : 590
  13. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  14. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  15. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
  16. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  17. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  18. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  19. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein Schuldig gemacht hat;
  20. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
  21. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zählen. § 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct , für die folgende Fr. 0.62½ Ct. und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der GeneraIversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. 591 § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche BehandKAPITEL V I I . — Organe des Vereins. lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme § 31. — Die Organe des Vereins sind : jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem
  22. a)Die General-Versammlung ; Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse 6) Der Vereinsvorstand. bestritten. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verim Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungspflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorgefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Miterfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der TagesVereinskasse. ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren KrankDie Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der GeIn diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei neralversammlung werden nach einfacher StimmenmehrViertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe Verbandes abgestimmt werden soll, behalten oder solches dem Vereine belassen will. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen GeneralverIn letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderdringende Fälle ausgenommen, hei welchen der Vereins ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach- laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins träglich anerkennen muss. jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. Ausserordentliche Versammlungen können nur über § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja- solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlanuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch sind. zwei Mitglieder des Vorstandes. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa- ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren und zwei zu solchem Zwecke von der General-VersammVieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs- lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschriesumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und ben werden. Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalgilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, versammlung, welche im Monat Januar abgehalten nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimerfolgt. menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher; § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des einem Stellvertreter des Vorstehers ; von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses einem Rechnungsführer, und die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande zwei Mitgliedern. festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden Mitglieder an. 592 jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden bat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann 2) Colmar-Berg : Dieselben Statuten mit folgenden Abänderungen : § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Colmar-Berg » u. s. w. § 2 . — Der Sitz des Vereins ist in Colmar-Berg und erstreckt sich auf die Ortschaften Berg, Colmar, Welsdorf, Geismühle, Brosiushof. § 5. —
  23. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während acht Tagen u. s. w. § 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. drei Mitgliedern. § 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu ColmarBerg, am 23. November 1902. 3) Consdorf: Dieselben Statuten mit folgenden Abänderungen : § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Consdorf» u. s. w. dur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabet anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Canach, am 13. Februar 1903. (Folgen die Unterschriften.) § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Consdorf und erstreckt sich auf die Ortschaften Consdorf, Breidweiler, Scheidgen und Colbett. § 5. —
  24. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u. s. w. § 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Consdorf, am 14. Dezember 1902. 4) E l l : Dieselben Statuten mit folgenden Abänderungen : $ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Ell » u. s. w. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Ell und erstreckt sich auf die Ortschaften Ell, Nieder- und Obercolpach, Kleineicheroth und Roodt. § 5. —
  25. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer 593 ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u. s. w. § 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. vier Mitgliedern. § 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Ell, am 11. Januar 1903. 5) Folscheid : Dieselben Statuten mit folgenden Abänderungen : § 1 . — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Folscheid » u. s. w. § 2 . — Der Sitz des Vereins ist in Folscheid und erstreckt sich auf die Ortschaften Folscheid und Hostert. § 5. —
  26. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausseiordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u. s. w. §41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Folscheid, am 1. April 1902 6) Heisdorf: Dieselben Statuten mit folgenden Abänderungen : § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Heisdorf » u. s. w. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Heisdorf. § 5. —
  27. d)Diejenigen welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während acht Tagen u. s. w. § 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Heisdorf, am 22. Februar 1903. 7) Kautenbach : Dieselben Statuten mit folgenden Abänderungen : § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Kautenbach » u. s. w. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Kautenbach und erstreckt sich auf die Ortschaft Kautenbach. § 5. —
  28. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u. s. w. § 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Kautenbach, am 1. August 1902. 8) Kleinbettingen : Dieselben Statuten mit folgenden Abänderungen : § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Kleinbettingen » u. s. w. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Kleinbettingen und erstreckt sich auf die Ortschaften Kleinbettingen, Hagen, Steinfort, Grass und Kahler. §5. —
  29. d)Diejenigen, welche mil der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u. s. w. § 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. vier Mitgliedern. § 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Klein bettingen, am 1. März 1903. 9) Manternach : Dieselben Statuten mit folgenden Abänderungen : § 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Manternach » u. s. w. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Manternach und erstreckt sich auf die Ortschaft Manternach. § 5. —
  30. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u, s. w. § 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Manternach, am 18. Januar 1903. 10) Perlé : Dieselben Statuten mit folgenden Abänderungen : § 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Perlé » u. s. w. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Perlé und erstreckt sich auf die Ortschaften Perlé, Wolflingen, Ober-Martlingen und Rombach. § 5. —
  31. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserodentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u. s. w. § 34. — Der Vorstand besteht aus u. s. w. vier Mitgliedern. § 4 1 . — al. 2. Berathen und angenommen zu Perlé, am 28. Dezember 1902. 11) Schifflingen: Dieselben Statuten mit folgenden Abänderungen : § 1. — Unter dem Namen « Viehsersicherungs-Verein von Schifflingen » u. s. w. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Schifflingen und erstreckt sich auf die Ortschaft Schifflingen, § 5. —
  32. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u. s. w. § 28. — Das Versicherung-jahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch vier Mitglieder des Vorstandes, welche sich zu zwei und zwei in die Arbeit theilen. S 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. vier Mitgliedern. § 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Schifflingen, am 1. März 1903. 38a 594 Arrêté du 16 mai 1903 approuvant une modification aux statuts de la caisse de maladie de la société F. de Saintignon et Cie à Lasauvage. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu la demande de la caisse de maladie de la société F. de Saintignon et Cie à Lasauvage, sollicitant l'approbation d'un changement apporté à l'art. 5 II, al. 1er de ses statuts par decision de l'assemblée générale en date du 9 mai 1903 ; Vu son arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la dite caisse de maladie ; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que la modification proposée répond aux exigences des prescriptions légales ; Arrête : Art. 1 . La modification apportée à l'art. 5 II, al. 1er des statuts de la caisse de maladie de la société F. de Saintignon et Cie à Lasauvage par décision de l'assemblée générale du 9 mai 1903 est approuvée: er Beschluß vom 16 M a i 1903, wodurch eine Aenderung an dem Statut der Krankenlasse der Gesellschaft F de Saintignon u Co. zu Lasauvage genehmigt wird. Der der Staatsminister, Regierung; Präsident Nach Einsicht des Gesuches der Krankenkasse der Gesellschaft F. de Saintignon u. Co. zu Lasauvage zur Genehmigung einer durch Beschluß der Generalversammlung vom 9. M a i 1903 an Art. 5 II, Abs. 1 ihres Statuts vorgenommenen Aenderung; Nach Einsicht seines Beschlusses vom 22. September 1902, wodurch die Statuten dieser Krankenkasse genehmigt worden sind; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1902, die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; In Erwägung, daß die beantragte Aenderung den gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen entspricht; Beschließt: Art. 1. Die an dem Art. 5 II Abs. 1 des Statuts der Krankenkasse der Gesellschaft F. de Saintignon u. Co. zu Lasauvage durch Beschluß der Generalversammlung vom 9. M a i 1903 vorgenommene Aenderung wird hiermit genehmigt: Art. 5 II, al. 1er. — En cas d'incapacite de travail, pendant treize semaines, a partir du quatrième jour pour les maladies et pour chaque jour de travail, c'est-à-dire pour chaque journée de la semaine, les dimanches exceptes, mais y compris les jours ouvrables sur lesquels tombent des fêtes, et à partir du premier jour, y compris les dimanches et fêtes, un secours en argent s'élevant à la moitie du salaire reel de l'assuré en tant qu'il ne dépasse pas cinq francs par jour. Art. 2. Le présent arrêté, accompagné du texte des dispositions modifiées, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 16 mai 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen, soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 16. M a i 1903. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 595 Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats März 1903. Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Maße oder Gewicht. M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Luxem- burg. Hectoliter 15 00 Weizen Die- kirch. Wiltz. Ettelbrück. 16 50 16 50 Mischelfrucht 15 00 16 00 15 00 Roggen 13 00 Gerste 14 00 Echter- Remich Mersch. Greven Esch macher. a. d. A nach. 16 50 16 50 15 00 14 00 13 25 Spelz Heidekorn Hafer Erbsen Bohnen Linsen Kartoffeln Weizen-Mehl Mischel-Mehl 9 50 8 25 10 00 9 00 15 00 17 50 16 50 15 00 16 25 20 00 6 25 5 50 4 50 3 25 4 65 0 45 0 40 0 50 0 45 0 34 0 38 0 40 0 50 0 375 0 38 0 35 0 38 0 30 0 32 0 36 0 40 Roggen-Mehl 0 375 0 34 0 30 0 32 Geschälte Gerste 0 70 Butter 2 55 2 46 3 00 2 57 2 54 2 50 2 70 3 00 8 75 0 80 0 75 0 80 0 80 0 90 1 00 1 60 1 80 Kilogr. 6 00 Eier Dutzend. Heu 500 Kilo. 35 00 30 00 25 00 25 00 12 00 15 00 16 00 7 50 7 00 12 00 Stroh Buchenholz Eichenholz Weichholz Stere. Ochsenfleisch Kilogr. Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch id. geräuchert. 2 00 1 80 1 80 1 70 1 70 1 80 1 70 1 60 1 60 1 60 1 50 1 50 1 70 1 60 1 80 1 80 1 90 1 80 1 70 1 60 1 80 2 10 1 75 1 80 1 90 1 80 1 80 1 60 1 80 1 70 2 00 1 60 1 80 1 70 1 70 1 50 1 80 2 20 2 50 1 80 596 Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats A p r i l 1903. Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder Gewicht. Luxemburg. Die- kirch. Wiltz. Ettel- Echter- Remich Mersch. brück. nach. macher. Mischelfruckt 15 00 Roggen 13 25 14 00 13 25 14 00 Gerste 16 40 Esch a. d. A. 16 50 Hektoliter 15 00 16 50 16 50 16 50 Weizen Greven 15 00 16 00 15 00 15 00 8 00 Spelz Heidekorn 8 50 10 00 9 00 Hafer 9 50 Erbsen 15 00 Bohnen 15 00 Linsen 20 00 Kartoffeln 5 50 4 50 3 50 4 50 0 45 0 40 0 50 0 45 0 34 0 34 0 40 0 50 Mischel-Mehl 0 375 0 38 0 35 0 38 0 30 0 32 0 36 0 40 Roggen-Mehl 0 40 0 34 0 30 0 32 Geschälte Gerste 0 70 Butter 3 12 2 38 2 70 2 70 2 74 2 80 2 50 3 10 0 86 0 85 0 90 1 00 Weizen-Mehl Kilogr. 125 8 25 16 50 0 80 0 80 0 82 Eier Dutzend. Heu 500 Kilo. 35 00 30 00 Stroh 25 00 25 00 12 00 15 00 14 00 8 00 7 00 11 00 Buchenholz Stere. Eichenholz 6 25 6 00 Weichholz Kilogr. Ochsenfleisch Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch id. geräuchert 2 00 1 80 1 80 1 70 1 70 1 70 1 80 1 70 1 60 1 60 1 60 1 80 1 80 1 90 1 75 1 90 2 00 1 80 1 80 1 50 1 80 1 60 1 50 1 70 1 80 1 70 1 80 2 10 2 00 1 80 1 80 1 80 1 70 1 80 1 70 1 70 1 80 2 20 2 50 Luxembourg Imprimerie de la Cour. V. BÜCK.

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.