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Arrêté du 1er décembre 1903, portant approbation Beschluß vom 1. Dezember 1903, die Genehmigung des Statuts der zu Hosingen errichteten des statuts de

1129 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché deLuxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mardi, 8 décembre

  1. Dienstag,
  2. Dezember
  3. Arrêté du 1er décembre 1903, portant approbation Beschluß vom
  4. Dezember 1903, die Genehmigung des Statuts der zu Hosingen errichteten des statuts de la caisse publique de crédit agriöffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen cole et professionnel établie à Hosingen. und gewerblichen Credit betreffend. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ; Der General-Director der Finanzen; Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concerNach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom nant la création de caisses publiques de crédit
  5. März 1900, betreffend die Errichtung von agricole et professionnel, et l'art. 1 e r de l'arrêté öffentlichen Kassen für landwirthschaftlichen und ministériel du 20 juin 1902, concernant le même gewerblichen Credit, sowie des Art. 1 des Ministerial-Beschlusses vom
  6. Juni 1902, denselben objet ; Vu son arrêté du 11 novembre dernier, portant création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Hosingen ; Gegenstand betreffend; Nach Einsicht des Beschlusses vom
  7. November letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Hosingen betreffend; Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en séance du conseil communal de Hosingen du 28 novembre dernier ; Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse d'épargne, du 30 novembre dernier ; Attendu que les statuts de la dite caisse sont en concordance avec les lois et règlements sur la matière ; Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Hosingen in seiner Berathung vom
  8. November letzthin aufgestellten Statuts genannter Kasse; Nach Einsicht des Berichtes des Directors der Sparkasse vom
  9. November letzthin; In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen übereinstimmt; Arrête : Beschließt: Article unique. Les statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Hosingen sont approuvés et seront publiés à la suite du présent arrêté par la voie du Mémorial. Luxembourg, le 1 e r décembre
  10. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Einziger Artikel. Das Statut der zu Hosingen errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im "Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  11. Dezember
  12. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 1130 Statut der öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Hosingen. KAP. I. — Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse. A r t .
  13. — Die Kasse führt den Namen « Oeffentliche Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Hosingen » ; dieselbe fällt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom
  14. März 1900, des Ministerial-Erlasses vom
  15. Juni 1902, sowie des gegenwärtigen Statutes. A r t
  16. — Die Aufsicht über die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt. Letztere hat darauf zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beobachtet werden, und ertheilt die hierzu benöthigten Anweisungen. A r t .
  17. — Die Credit-Kasse gewährt gegen Bürgschaft verzinsliche Darlehn an Landwirthe, Handwerker und kleine Gewerbetreibende. A r t . 4 . — Der Geschäftskreis der Credit-Kasse umfasst die Gemeinde Hosingen. KAP. II. — Der Verwaltungsrath. Art.
  18. — Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Präsidenten, vier wirklichen und zwei Ergänzungs-Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt. Die Mitglieder werden vom Gemeinderath gewählt. A r t .
  19. — Der Präsident und die Verwaltungsmitglieder müssen : 1° Luxemburger sein ; 2° im Kassenbezirk wohnen; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt sein; und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein. Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen : 1° die Wirthe; 2° diejenigen, welche in Folge Verurtheilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig gegangen sind ; 3° die jenigen, welche durch Art. 13 des Gesetzes vom
  20. März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte ausgeschlossen sind. Das Mitglied, welches der einen oder der andern der in Absatz 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Bedingungen verlustig geht, oder auf welches einer der in Absatz 2 aufgeführten Fälle zutrifft, hört von Rechtswegen auf, Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind ebenfalls auf den Schriftführer, sowie auf den Rechnungsführer anwendbar. A r t .
  21. — Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von zwei Jahren ernannt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren ; dieselben werden alle zwei Jahre je zur Hälfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder und Ergänzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der zweiten Serie, werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. A r t .
  22. — Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung des Präsidenten im Verhinderungsfalle. Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungsfalle durch das älteste Ergänzungsmitglied ersetzt. Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Ergänzungsmitgliedes wird zu einer Ersatzwahl geschritten ; der Neugewählte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. A r t .
  23. — Der Verwaltungsrath tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse der Credit-Kasse dies erheischt ; zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller Tag liegen. Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt wird. Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verlangen, und, falls diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst, von Amtswegen, den Tag der Zusammenkunft zu bestimmen ; in diesem Falle ist der Direktor der Sparkasse, bezw. dessen Delegirter, befugt, die Verhandlungen zu leiten. 1131 A r t .
  24. — Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrathes sein. Art.
  25. — Die Mitglieder des Verwaltungsrathes dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenheit, in welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis zum Grade von Geschwister-Enkel einschliesslich interessirt wären, theilnehmen. A r t .
  26. — Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rathes ; letzteren bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen ; das Protokoll über die Verhandlungen wird von aller Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet. Art.
  27. — Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier, Mitgliedern des Verwaltungsrathes erforderlich ; jeder Beschluss muss wenigstens drei Stimmet) auf sich vereinigen. A r t .
  28. — Ein der Credit-Kasse zugetheilter Schriftführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie der Korrespondenz der Credit-Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem seiner Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse übertragen. A r t .
  29. — Der Schriftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei ; er hat kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist. A r t .
  30. — Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funktionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Falle hat die Sparkasse selbst oder durch einen Delegirten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der Credit-Kasse auszuüben, und sofort die behufs Ersetzung der Verwaltungsraths-Mitglieder nothwendigen Maassregeln zu ergreifen. A r t .
  31. — Dasjenige Verwaltungsraths-Mitglied, welches sich weigert, dem Gesetze oder den Bestimmungen des Statuts Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmässigen Grund drei aufeinander folgenden Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen versäumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig erklärt werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden ; diese Beschwerde ist jedoch nur innerhalb vierzehn Tagen von der Zustellung des Entscheides an den Beiheiligten ab, zulässig. A r t .
  32. — Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflösen. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Bürgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen vierzehn Tagen von dieser Zustellung ab wird zu einer Neuwahl geschritten. Art.
  33. — Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt ; die denselben in Ausübung ihrer Funktionen erwachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der Sparkasse zu ersetzen. KAP. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrathes. Art.20.— Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewährt sind, verwandt werden ; er hat ferner die pünktliche Rückzahlung derselben zu überwachen. A r t . 2 1 . — Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandlungen, für welche eine Spezial-Vollmacht erfordert ist. Die Credit-Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrath innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst dagegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen oder aussergerichtlichen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darin bezeichneten Personen den Verwaltungsrath bilden. A r t . 2 2 . — Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig über die Annahme der Darlehns-Gesuche, die Darlehnsbedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen. 1132 Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse ; wird diese Genehmigung verweigert, so entscheidet der zuständige General-Director. A r t
  34. — Ohne Ermächtigung der Regierung darf die Credit-Kasse anderswo denn bei der Sparkasse keine Anleihe machen. A r t . 2 4 . — Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass die Buch- und Kassenführung regelrecht besorgt werden. Er leitet den Geschäftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftführer sämmtliche die Credit-Kasse betreffenden Schriftstücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer zustehenden Befugnisse. Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies für nöthig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet. Art. 2 5 . — In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche Anordnung, mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verständigen. A r t .
  35. — Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein, weder als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht auftreten. KAP. I V . — Allgemeine Darlehnsbedingungen. Art.
  36. — Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Fr. auf eine Dauer von 3 Jahren gewährt. Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse können Darlehn auch bis zum Betrage von 2000 Fr. und auf eine Dauer von 5 Jahren gewährt werden. Werden Darlehn auf mehrere Jahre bewilligt, so sind dieselben, wo möglich, in jährlich gleichen Raten zurückzuzahlen. Art.
  37. — Das Darlehn darf nicht weniger als 25 Fr. betragen. A r t .
  38. — Die Credit-Kasse gewährt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die Bürgen haften mit dem Anleiher solidarisch für die Rückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger Kosten. Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirthschaftlichen Verhältnisse, ihrer Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten bieten. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden als Bürgen nicht zugelassen. Art. 3 0 . — Hypothekar-Darlehn sind untersagt. Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fällen, wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu gehen, die nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtliche oder eine vertragsmässige Hypothek zu verschaffen. A r t . 3 1 . — Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen ; dies gilt auch, in der Regel, für die Bürgen. Art.
  39. — Der Zinsfuss darf 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen. A r t .
  40. — Anträge auf Gewährung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten oder dem Schriftführer der Credit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachgesuchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung. A r t .
  41. — Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürge werden zugelassen : 1, Diejenigen, welche in Vermögensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfähig sind ;
  42. Diejenigen, welche gelegentlich eines frühern Darlehns entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen in Verlust gebracht haben ;
  43. Diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben. A r t .
  44. — Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter Privat Unterschrift auszustellen. Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers, einnotarieller Akt über das Darlehn aufgenommen. 1133 Art. 3 6 . — Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen. Theilrückzahlungen müssen wenigstens 5 Frauken betragen. Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen nicht ausreicht, wird zuerst auf die Zinsen angerechnet. Art. 3 7 . — Ungeachtet der gewährten Rückzahlungsfristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Fälle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Hauptsumme und Accessorien zu fordern :
  45. Wenn der Schuldner, ohne vorgängige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einem andern als zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ;
  46. Wenn er mit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Rückstande bleibt;
  47. Wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist;
  48. Wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche Abtretung seiner Güter bewilligt hat ;
  49. Wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlässt und auswärts seinen Wohnsitz nimmt. Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer voraufgegangenen lnverzugsetzung bedarf, rückforderbar. Art.
  50. — Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntnis des Darlehnssuchers gebracht ; letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen. Art. 3 9 . — Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten. Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet. Art. 4 0 . — Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vom
  51. Juni
  52. Art. 4 1 . — Der Verwaltungsrath ist befugt, Zahlungsausstand bis zu 3 Monaten zu gewähren ; längeren Ausstand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen. KAP. V. — Die Buchführung. Art. 4 2 . — Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben, erfolgt durch die Verwaltung der Sparkasse. A r t . 4 3 . — Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt. Art. 4 4 . — Der Rechnungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt ; diese Ernennung muss durch die Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden. Art.
  53. — Der Rechnungsführer bezieht eine feste Entschädigung zu Lasten der Credit-Kasse ; die Gewährung von Tantiemen ist nicht zulässig; der Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwaltungsrathes sein. Art.
  54. — Die Höhe und der Bestand der durch den Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch den General-Direktor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das Gutachten der Sparkasse hin, festgesetzt. A r t .
  55. — Das Rechnungsjahr beginnt am
  56. Januar und endigt am
  57. Dezember ; auf diesen letzteren Tag werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen. A r t . 4 8 . — Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Werth am Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto abzuschreiben sind. Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die Bilanz und ertheilt Entlastung, nachdem die Bilanz dem Gemeinderathe mitgetheilt worden. 1134 KAP. V I . — Reserve-Fonds. A r t . 4 9 . — Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu 25 pCt. der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben. Art. 5 0 . — Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen des Staates oder inländischer Gemeinden angelegt. Die Regierung kann Dach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede andere Anlage gestalten. Die Werthpapiere der Credit Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben. A r t . 5 1 . — Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Art. 50 festgesetzten Betrag übersteigt, wird den betheiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern obliegt, behufs Verwendung zu gemeinnützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben, überwiesen. Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zurückzuführen ist, wird derselbe den Gemeinden erst drei Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Verfügung gestellt. KAP. V I I . — Abänderungen des Statuts. A r t . 5 2 . — Anträge auf Abänderung des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-Kasse, von dem Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der Regierung. KAP. VIII. — Auflösung der Credit-Kasse. A r t . 5 3 . — Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung die Auflösung der Credit-Kasse verfügen. Nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der Verwaltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflösen, sobald dieselbe, nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen. In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation nothwendigen Maassregeln ergreifen. Art. 5 4 . — Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Reinvermögen fällt der Gemeinde zu. Art.
  58. — Falls die Credit-Kasse ihre Thätigkeit einstellt, oder falls eine der Sektionen des Kassenbezirks aus dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ähnlich wie bei der Auflösung, zur Liquidation geschritten. KAP. IX. — Allgemeine Bestimmungen. Art.
  59. — Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von den Verhandlungsprotokollen dos Verwaltungsrathes, sowie von den Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen zu lassen, und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestalten. Der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die Credit-Kasse ihren Sitz hat, ist berufen, dieser Prüfung beizuwohnen. Art.
  60. — Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb acht Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt. Art.
  61. — Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungsrathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen keine Diseiplinar-Befugnisse über diese Beamten zu. A r t
  62. — Alle Personen, welche irgendwie an der Geschäftsthätigkeit der Credit-Kasse theilnehmen, sind verpflichtet, betreffs der über die Privat-Verhältnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte, sowie betreffs Alles dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntnis gelangt, das Geheimnis zu wahren. A r t 6 0 . — Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit Kasse, sowie des Gemeinderathes entscheidet der zuständige General-Direktor über sämmtliche Schwierigkeiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlass geben können, dies unbeschadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse. 1135 Arrêté du 8 décembre 1903, relatif à la clôture de la chasse en plaine. L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ; Vu les art. 11 et 13 de la loi du 19 mai 1885, surlachasse; Arrête : er Art. 1 . L'exercice de la chasse en plaine est interdit à partir de mardi, 15 décembre prochain inclusivement. Cependant la chasse au gibier d'eau et de marais qui s'exerce le long des cours d'eau, dans les marais et sur les étangs, restera ouverte en conformité des dispositions de l'art. 21 du règlement du 25 août 1893, sur la chasse. Art.
  63. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial ; il sera en outre publié et affiché dans toutes les villes et communes du GrandDuché. Luxembourg, le 8 décembre
  64. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Avis. — Règlement communal. Eu séance du 20 mars 1903, le conseil communal de Dudelange a décrété un règlement concernant la dénomination des rues et le numérotage des maisons. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 7 décembre
  65. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date du 6 décembre, l'association syndicale pour l'établissement de chemins d'exploitation à Grosbous, dans la commune de Grosbous, a été autorisée. — Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Grosbous. Luxembourg, le 6 décembre
  66. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Beschluß vom
  67. Dezember 1903, betreffend die Schließung der Jagd auf freiem Felde. D e r G e n e r a l - D i r e c t o r des Innern; Nach Einsicht der Art. 11 und 13 des Gesetzes vom
  68. M a i 1885, über die Jagd; Beschließt: Art.
  69. Die Ausübung der Jagd auf freiem Felde ist vom nächsten Dienstag,
  70. Dezember einschließlich an, untersagt. Die Jagd auf Wasser- und Sumpfwild an den Wasserläufen, in den Sümpfen und auf den Weihern bleibt jedoch erlaubt, gemäß den Bestimmungen des Art. 21 des Reglementes über die Jagd, vom
  71. August
  72. Art.
  73. Gegenwärtiger Beschluß soll ins "Memorial" eingerückt und außerdem in allen Städten und Gemeinden des Großherzogthums bekannt gemacht und angeschlagen werden. Luxemburg, den
  74. Dezember
  75. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom
  76. März 1903 hat der Gemeinderath von Düdelingen ein Reglement erlassen betreffend die Benennung der Straßen und Numerierung der Häuser. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  77. Dezember
  78. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom
  79. Dezember 1903 ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Grosbous, Gemeinde Grosbous, ermächtigt worden. — Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate zu Grosbous hinterlegt. Luxemburg, den
  80. Dezember
  81. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1136 N° d'ordre. Avis. — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons pendant la deuxième quinzaine du mois de novembre
  82. CANTONS 1 2 Luxembourg. 3 Capellen. 4 Esch-s.-l'Alz. 5 Mersch. 6 Clervaux. 7 8 9 Diekirch. Grevenmacher. Remich. LOCALITÉS Luxembourg-ville Hollerich. Bonnevoie. Hostert. Neudorf. Oberanven. Kopstal. Kehlen. Schouweiler. Bettembourg. Dudelange. Tetange. Schifflange. Esch-s.-Alz. Obercorn. Pétange. Mersch. Lintgen. Gosseldange. Reckange. Bissen. Stockem. Trois vierges Binsfeld. Drauffelt. Rumlange. Weiswampach. Ettelbruck. Niederfeulen. Bettendorf. Gonderange Ernster. Olingen. Grevenmacher. Remich. Weiler-la-Tour. Totaux Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Verzeichnis der während der zweiten Hälfte des Monats November 1903 in den verschiedenen Kantonen festgestellten ansteckenden Krankheiten. Fièvre Diphtyphoidetérie. Coqueluche. Affections ScarlaVariole puerpérales tine. 5 4 2 3 1 1 3 1 1 1 2 3 7 2 1 2 1 1 1 1 1 1 2 13 1 3 1 1 1 2 1 1 2 1 1 2 2 1 1 30 Luxembourg, le 4 décembre
  83. Impr. d. l. C. Vict. Bück Luxbg. 11 16 24

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