← Luxembourg

Arrêté du 25 avril 1904, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf. LE DIRECTEUR GÉN

425 MEMORIAL Memorial des DU Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 30 avril

  1. Großherzogthums Luxemburg. N° Arrêté du 25 avril 1904, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concernant la création de caisses publiques de crédit agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté ministériel du 20 juin 1902, concernant le même objet ; Vu son arrêté du 1 e r du mois courant, portant création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Arsdorf ; Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en séance du conseil communal d'Arsdorf du 12 avril courant ; Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse d'épargne, du 22 avril courant ; Attendu que les statuts de la dite caisse sont en concordance avec les lois et règlements sur la matière ; Arrête :
  2. Samstag,
  3. April 1904 Beschluß vom
  4. April 1904, die Genehmigung des Statuts der zu Arsdorf errichteten öffentlichen Kasse f ü r landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit betreffend. Der General-Director der Finanzen; Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom
  5. März 1900, betreffend die Errichtung von öffentlichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom
  6. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend; Nach Einsicht des Beschlusses vom
  7. April ct. letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse fur landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Arsdorf betreffend; Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Arsdorf in seiner Berathung vom
  8. April ct. aufgestellten Statuts genannter Kasse; Nach Einsicht des Berichtes des Direktors der Sparkasse vom
  9. April ct.; In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen übereinstimmt; Beschließt: Article unique. Les statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Arsdorf sont approuvés et seront publiés, à la suite du présent arrêté par la voie du Mémorial. Einziger Artikel. Das Statut der zu Arsdorf errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 25 avril
  10. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Luxemburg, den
  11. April
  12. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 426 Statut der öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Arsdorf. KAP. I. — Name, Gegenstand und Bezirk den Kasse. A r t . 1 — Die Kasse fuhrt den Namen « Oeffentliche Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Kredit zu Arsdorf »; dieselbe fallt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom
  13. März 1900, des MinisterialErlasses vom 20 Juni 1902, sowie des gegenwärtigen Statutes A r t 2 — Die Aufsicht über die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeubt. Letztere hat darauf zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beobachtet werden, und ertheilt die hierzu benothigten Anweisungen. Art.
  14. — Die Credit-Kasse gewahrt gegen Bürgschaft verzinsliche Darlehn an Landwirthe, Handwerker und kleine Gewerbetreibende. A r t . 4 . — Der Geschaftskreis der Credit-kasse umfasst die Gemeinde Arsdorf. KAP. I I . — Der Verwaltungsrath. A r t .
  15. — Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Präsidenten, 4 wirklichen und 2 Ergänzungs-Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt Die Mitglieder werden vom Gemeinderath gewählt. A r t
  16. — Der Präsident und die Verwaltungsmitglieder müssen : 1° Luxemburger sein ; 2° im Kassenbezirk wohnen ; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt sein; und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein. Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen 1° die Wirthe; 2° diejenigen, welche in Folge Verurtheilung des Rechtes der Wahlbarkeit verlustig gegangen sind; 3° diejenigen, welche durch A r t . 13 des Gesetzes vom 5 März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte ausgeschlossen sind Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in alinéa 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Bedingungen verlustig geht, oder auf welches einer der in alinéa 2 aufgeführten Fälle zutrifft, hört von Rechtswegen auf, Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind ebenfalls auf den Schriftfuher sowie auf den Rechnungsführer anwendbar. A r t
  17. — Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von 2 Jahren ernannt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von 4 Jahren; dieselben werden alle 2 Jahre je zur Halfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder und Erganzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der zweiten Serie, werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. A r t . 8.— Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung des Prasidenten im Verhinderungsfalle Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungsfalle durch das alteste Erganzungsmitglied ersetzt. Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Erganzungsmitgliedes wird zu einer Ersatzwahl geschritten ; der Neugewählte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Art.
  18. — Der Verwaltungsraht tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse der Credit-Kasse dies erheischt; zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller Tag liegen Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von 3 Mitgliedern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstande schriftlich beantragt w i r d . Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verr langen, und, falls diesem Begehren nicht Folge geleistet w i r d , selbst von Amtswegen, den Tag de Zusammenkunft zu bestimmen ; in diesem Falle ist der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen Delegierter, befugt, die Verhandlungen zu leiten. 427 Art.
  19. — Verwandte und Verschwägerte bis zum
  20. Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrathes sein. Art.
  21. — Die Mitglieder des Verwaltungsrathes dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenheit, in welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis zum Grade von GeschwisterEnkel einschliesslich interessirt waren, theilnehmen. Art.
  22. — Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rathes; letzterer bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen; das Protokoll über die Verhandlungen wird von allen Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet. Art.
  23. — Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 4 Mitgliedern des Verwaltungsrathes erforderlich ; jeder Beschluss muss wenigstens 3 Stimmen auf sich vereinigen. Art.
  24. — Ein der Credit-Kasse zugetheilter Schriftführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie der Korrespondenz der Credit-Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem seiner Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse übertragen. Art.
  25. — Der Schriftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei; er hat kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist. Art.
  26. — Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funktionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Fall hat die Sparkasse selbst oder durch einen Delegierten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der Credit-Kasse auszuüben, und sofort die behufs Ersetzung der Verwaltungsrath-Mitglieder notwendigen Massregetn zu ergreifen. Art.
  27. — Dasjenige Verwaltungsrathsmitglied, welches sich weigert, dem Gesetze oder den Bestimmungen des Statuts Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmässigen Grund drei aufeinander folgenden Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen versäumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig erklärt werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden; diese Beschwerde ist jedoch nur innerhalb 14 Tagen von der Zustellung des Entscheides an den Betheiligten ab, zulässig. Art.
  28. — Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflösen. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Bürgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen 14 Tagen von dieser Zustellung ab, wird zu einer Neuwahl geschritten. Art.
  29. — Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt; die denselben in Ausübung ihrer Funktionen erwachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der Sparkasse zu ersetzen. KAP. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrathes. Art.
  30. — Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewährt sind, verwandt werden; er hat ferner die pünktliche Rückzahlung derselben zu überwachen. Art
  31. — Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandlungen, für welche eine Spezial-Vollmacht erfordert ist. Die Credit-Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der verwaltungsrath innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst dagegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darin bezeichneten Personen den Verwaltungsrath bilden, Art.
  32. — Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig über die Annahme der Darlchnsgesuche, die Dar lehnsbedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen, 428 Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse ; wird diese Genehmigung verweigert, so entscheidet der zuständige General-Direktor. A r t . 2 3 . — Ohne Ermächtigung der Regierung darf die Credit-Kasse, anderswo denn bei der Sparkasse, keine Anleihe machen. A r t . 2 4 . — Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass die Buch- und Kassenführung regelrecht besorgt werden. Er leitet den Geschäftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftführer, sämmtliche die Credit-Kasse betreffenden Schriftstücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer zustehenden Befugnisse. Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies für nöthig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet. A r t . 2 5 . — In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche Anordnung mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verständigen. Art. 2 6 . — Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein, weder als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht auftreten. KAP. IV. — Allgemeine Darlehnsbedingungen. A r t .
  33. — Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Franken auf eine Dauer von 3 Jahren gewährt. Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse können Darlehn auch bis zum Betrage von 2000 Franken und auf eine Dauer von 5 Jahren gewährt werden. Werden Darlehn auf mehrere Jahre bewilligt, so sind dieselben, wo möglich, in jährlich gleichen Raten zurückzuzahlen. A r t . 2 8 . — Das Darlehn darf nicht weniger als 25 Franken betragen. A r t . 29 — Die Credit-Kasse gewährt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die Bürgen haften mit dem Anleiher solidarisch für die Rückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger Kosten. Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirthschaftlichen Verhältnisse, ihrer Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten bieten. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden als Bürgen nicht zugelassen. Art.
  34. — Hypothekar-Darlehn sind untersagt. Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fällen, wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu gehen, die nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtlîche oder eine vertragsmässige Hypothek zu verschaffen. Art. 3 1 . — Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen ; dies gilt auch, in der Regel, für die Bürgen. A r t . 3 2 . — Der Zinsfuss darf 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen. A r t . 3 3 . — Anträge auf Gewährung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten oder dem Schriftführer der Credit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachgesuchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung. A r t .
  35. — Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürge werden zugelassen :
  36. Diejenigen, welche in Vermögensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfähig sind ;
  37. Diejenigen, welche gelegentlich eines frühern Darlehens entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen in Verlust gebracht haben ;
  38. Diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben. Art. 3 5 . — Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter Privatunterschrift auszustellen. 429 Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers, ein notarieller Akt über das Darlehn aufgenommen. A r t . 3 6 . — Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen ; Theilrückzahlungen müssen wenigstens 5 Franken betragen. Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen nicht ausreicht, w i r d zuerst auf die Zinsen angerechnet. A r t . 3 7 . — Ungeachtet der gewährten Rückzahlungstristen, und unbeschadet der durch das Gesetz von gesehenen Falle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Hauptsumme und Accessorien zu fordern :
  39. wenn der Schuldner, ohne vorgängige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einem andern als zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ;
  40. wenn er mit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Ruckstande bleibt ;
  41. wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist ;
  42. wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche Abtretung seiner Güter bewilligt hat ;
  43. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlässt und auswärts seinen Wohnsitz nimmt. Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer vorausgegangenen Inverzugsetzung bedarf, rückforderbar. Art. 3 8 . — Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntniss des Darlehnssuchers gebracht ; letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen. Art. 3 9 . — Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten. Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet. A r t . 4 0 . — Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vorn
  44. Juni
  45. Art. 4 1 . — Der Verwaltungsrath ist befugt, Zahlungsausstand bis zu 3 Monaten zu gewähren ; längeren Ausstand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen. KAP. V. — Die Buchführung. A r t . 4 2 . — Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben, erfolgt durch die Verwaltung der Sparkasse. A r t . 4 3 . — Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt. Art. 4 4 . — Der Rechnungsführer w i r d vom Verwaltungsrath ernannt ; diese Ernennung muss durch die Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden. A r t . 4 5 . — Der Rechnungsführer bezieht eine feste Entschädigung zu Lasten der Credit-Kasse ; die Gewährung von Tantiemen ist nicht zulässig ; der Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwaltungsrathes sein. Art. 4 6 . — Die Höhe und der Bestand der durch dun Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch den General-Direktor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das Gutachten der Sparkasse hin, festgesetzt. Art. 4 7 . — Das Rechnungsjahr beginnt am
  46. Januar und endigt am
  47. Dezember ; auf diesen letzteren Tag werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen. A r t . 4 8 . — Die Bilanz w i r d vom Verwaltungsrath abgestellt. Die Forderungen werden, mit Werth am Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto abzuschreiben sind. 430 Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die Bilanz und ertheilt Entlastung, nachdem die Bilanz dem Gemeinderathe mitgetheilt worden. KAP. VI. — Reserve-Fonds. A r t . 4 9 . — Behufs Deckung der eventuellen Verluste w i r d von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu 25 pCt. der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben. A r t . 5 0 . — Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen des Staates oder inländischer Gemeinden angelegt. Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede andere Anlage gestatten. Die Werthpapiere der Credit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben. A r t . 5 1 . — Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Artikel 50 festgesetzten Betrag ubersteigt, wird den betheiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern obliegt, behufs Verwendung zu gemeinnützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben überwiesen. Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zuruckzufuhren ist, wird derselbe den Gemeinden erst 3 Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Verfugung gestellt. KAP. VII. — Abänderungen des Statuts A r t . 5 2 . — Antrage auf Abänderung des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-Kasse, von dem Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der Regierung. KAP. VIII — Auflosung der Credit-Kasse. A r t . 5 3 . — Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung die Auflosung der Credit-Kasse verfugen. Nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der Verwaltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflosen, sobald dieselbe nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen. In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation noth wendigen Massregeln ergreifen. A r t 5 4 . — Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermogen fallt der Gemeinde zu. A r t .
  48. — Falls die Credit Kasse ihre Thatigkeit einstellt, oder, falls eine der Sektionen des Kassenbezirks aus dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden w i l l , wird, ahnlich wie bei der Auflosung, zur Liquidation geschritten. KAP IX. — Allgemeine Bestimmungen. A r t . 5 6 . — Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von den Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsrathes, sowie von den Buchern und Rechnungen Einsicht nehmen zu lassen, und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Burgermeister der Gemeinde, in welcher die Credit Kasse ihren Sitz hat, ist berufen, dieser Prufung beizuwohnen, Art.
  49. — Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb 8 Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt. Art. 5 8 . — Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungsrathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen keine Disciplinar-Befugnisse uber diese Beamten zu. Art.
  50. Alle Personen, welche irgendwie an der Geschaftsthatigkeit der Credit-Kasse theilnehmen, sind verpflichtet, betreffs der über die Privat-Verhältnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte, sowie betreffs Alles dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntniss gelangt, das Gehemniss zu wahren. A r t
  51. — Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrathes 431 der Credit-Kasse, sowie des Gemeinderathes entscheidet der zuständige General-Direktor übet sämmtliche Schwierigkeiten, zu welchen die Auslegung und Ausfuhrung des gegenwartigen Statuts Anlass geben können, dies unbeschadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen über das Nebenzollamt II zu Steinfort. Dem Nebenzollamte II. Klasse zu Steinfort ist die Befugnis erteilt worden, zur Kategorie der Rebe nicht gehörige Pflänzlinge, Sträucher und sonstige Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, zum Eingang abzufertigen, wenn dieselben zum Verbleib im Großherzogthume Luxemburg bestimmt sind und den durch die Beschlüsse des Hrn. Staatsmimsters vom
  52. M a i 1885 (Memorial S . 474) und
  53. Januar 1890 (Memorial S. 13) vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Luxemburg, den
  54. April
  55. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Zollwesen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß
  56. § 8 des Eisenbachn-Zollregulativs (Anlage zu Nr. 57 des Memorials für 1888, Seite 40) vom zweiten Satze ab folgende Fassung erhalten hat: „Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Direktivbehörde von Zeit zu Zeit durch einen oberen Beamten der Zollverwaltung nuter Zuziehung eines Beamten der Eisenbahnverwaltung vorzunehmen. „Ergeben sich bei einer solchen Besichtigung oder sonst gelegentlich der zollamtlichen Abfertigung Abweichungen von den in den §§ 6 nnd 7 enthaltenen Vorschriften, so ist dem zugezogenen oder zuzuziehenden Vertreter der Eisenbahuverwaltung eine Ausfertigung der Thatbestandsaufnahme zur weiteren Veranlassung wegen thunlichst baldiger Beseitiguug der Mängel auszuhändigen; die erfolgte Beanstandung ist durch die Eisenbahnverwaltung an dem vorschriftswidrig befundenen Transportmittel in auffälliger und haltbarer Weise kenntlich zu machen. Die Zollbehörde kann seine Benutzung bis zur Beseitigung des Mangels untersagen."
  57. An Stelle des letzten Absatzes des § 23 des Eisenbahn-Zollregulativs uud der Ziffer 11 der Auweisuug zur Ausführung des Vereinszollgesetzes (Anlage zu Nr. 57 des Memorials für 1888 Seite 1) gesetzt worden ist: „Weicht das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der zollamtlichen Nachverwiegung ermittelten um zwei vom Hundert oder mehr ab, so ist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 (in der „Anweisung": „Des Eisenbahn-Zollregulativs") zu verfahren. Luxemburg, den
  58. April
  59. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 432 Bekanntmachung. — Sanitätsdienst. Avis. — Service sanitaire. Pour l'année courante les vaccinations auront Für das laufende Jahr haben die Schutzpockenlieu du 6 au 18 juin. impfungen vom
  60. zum
  61. Juni stattzufinden. Die für die Impfungen benothigte Lymphe wird La lymphe nécessaire aux vaccinations sera den Impfarzten am
  62. Juni 1904 zugehen. envoyée aux vaccinateurs le 4 juin 1904 Die Impfarzte werden den betreffenden BurgerLes vaccinateurs informeront les bourgmestres et les médecins-inspecteurs respectifs meistern nnd Sanitätsinspektoren Tag und Stunde des jours et heures où ils procéderont à la vac- mittheilen, an welchen die Impfung und die Recination et à la seconde visite. Ils prieront les vision stattfinden, sowie die Burgermeister ersuchen, bourgmestres de désigner le local approprié ein geeignetes Lokal fur die Impfung bereit zu pour les vaccinations et d'être présents à la stellen und bei der Revision gegenwärtig zu sein, seconde visite afin de signer avec eux les certi- um mit ihnen die Impfscheine zu unterzeichnen, ficats a délivrer à chacun des enfants vaccinés welche für jedes mit Erfolg geimpfte Kind ausgestellt werden. avec succès. Die Impfarzte werden dem Direktor des prakLes vaccinateurs feront savoir à M. le directeur du laboratoire pratique de bacteriologie, tischen bakteriologischen Laboratoriums die genaue le nombre exact des enfants à vacciner dans Zahl der zu impfenden Kinder mittheilen leur ressort. Ils adresseront au Collège médical le résumé Dem Medizinalkollegium ubersenden sie gleich synoptique de leurs opérations immédiatement nach vorgenommener Impfung ein ubersichtliches après les vaccinations, d'après les formulaires Verzeichnis ihrer Operationen, gemaß den ihnen à fournir par le Gouvernement. seitens der Regierung zugehenden Druckformularen. Luxembourg, le 25 avril
  63. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Luxemburg, den
  64. April 1904 Der General-Director der offentlichen Arbeiten, K. Rischard. AVIS. — Associations syndicales. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften. Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars 1900, les sociétés ci-après désignées ont déposé au secrétariat de la commune où se trouve établi leur siège social, l'un des doubles de l'acte d'association sous seing privé ainsi qu'une liste indiquant les noms, professions et domicile des administrateurs et de tous les associés, à savoir : Sociétés locales agricoles de Contern, Mutfort, Nocher, Oetrange, Wilwerdange. In Gemätzheit des Art. 2 des Gesetzes vom
  65. Marz 1900 haben nachstehende Genossenschaften auf dem Sekretariate der Gemeinde, in welcher sich ihr Sitz befindet, ein Duplikat der einregistrirten Privaturkunde, nebst einem Verzeichnisse, welches Namen, Stand und Wohnort der Verwaltungsrathe sowie sämtlicher Mitglieder enthalt, hinterlegt: Die landwirthschaftlichen Lokalvereine von Contern, Mutfort, Nocher, Oetringen, Wilwerdingen. Luxembourg, le 30 avril
  66. Le Ministre d'Etat, President du Gouvernement, Luxemburg, den
  67. April
  68. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, cArt. EYSCHEN Luxembourg. — Imprimerie V BÜCK.

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.