541 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg Samedi, 4 juin
- N°
- Arrête du 4 juin 1904, concernant la destruction de l'attelabe de la vigne (Rhynchites betuli) dans la commune de Wormeldange. LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu le rapport du comité permanent de la commission de viticulture en date du 3 juin ct, duquel il résulte que l'attelabe de la vigne (cigareur ou coupe bourgeon) a détruit sur une partie des vignobles entre Ahn et Machtum les jeunes pousses de l'année et qu'il menace d'envahir les districts adjacents ; Vu la loi du 15 mars 1892, concernant la destruction des insectes et des végétaux nuisibles à l'agriculture ; Attendu qu'il y a urgence de prendre les mesures nécessaires pour la destruction de cet insecte ; Après délibération du Gouvernement en conseil; Samstag,
- Juni
- Beschluß vom
- Juni 1904, über die Vertilgung des Rebenstechers (Rhynchites betuli) in der Gemeinde Wormeldingen. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Auf den Bericht des ständigen Ausschusses der Weinbaucommission vom
- Juni c., aus welchem erhellt, daß der Rebenstecher (Rebstichler, Cigarrenwickler) die diesjährigen jungen Triebe in den Weinbergen zwischen Ahn und Machtum theilweise zerstört hat und auch die angrenzenden Bezirke bedroht; Nach Einsicht des Gesetzes vom
- März 1893, über die Vertilgung landwirthschaftlich schädlicher Insekten und Kryptogamen; In Erwagung, daß es dringend geboten in die zur Vertilgung des Insektes nothigen Vorkehrungen zu treffen; Nach Berathung der Regierung im Conseil; Beschließt: Arrête : Art. 1 . Il sera procédé cette année à la destruction de l'attelabe de la vigne : 1° sur le territoire de la section de Machtum, dans les vignes du district dit «Kummert» et des districts adjacents ; 2° sur le territoire de la section d'Ahn, dans les vignes sises aux lieux dits « Wackelterberg» et « Moselermorgen » et dans les districts avoisinants. Art. 1 . Es wird in diesem Jahre zur Vertilgung des Rebenstechers geschritten:
- auf der Gemarkung von Machtum, in den Weinbergen des Distrikts „Kummert"' und den anstoßenden Lagen;
- auf der Gemarkung der Sektion Ahn, in den Weinbergeck, Ort genannt „Wackelterberg" und „Moselermorgen", und den angrenzenden Lagen Art.
- Les mesures de destruction seront les suivantes : 1° Dès la publication du présent arrêté, les Art. 2 . Diese Vertilgung ist folgendermaßen vorzunehmen:
- Gleich bei Bekanntmachung gegenwärtigen er 542 vignerons intéressés ramasseront ou feront ramasser les insectes à l'état parfait. Ce travail sera fait de préférence de grand matin ou vers le soir. Les insectes seront écrasés sur place ou détruits à domicile avec de l'eau bouillante. 2° De dix en dix jours et jusqu'à la fin du mois de juillet, on recueillera les feuilles roulées (cigares) pour les livrer le soir du même jour au bourgmestre, à l'échevin ou à la personne qui aura été désignée à cette fin. Ces feuilles seront brûlées sur-le-champ. La mesure qui précède est applicable également aux feuilles roulées trouvées sur les arbres fruitiers (poiriers et autres), épars ou plantés le long des chemins dans les dites vignes. Art.
- Pendant la période ci-dessus indiquée, la visite des vignes se fera les 15, 25 juin, 5, 15 et 25 juillet par les agents de la police locale ou générale. Beschlusses haben die betheiligten Winzer die Käfer zu sammeln oder sammeln zu lassen. Diese Arbeit soll vorzugsweise des Morgens in der Frühe oder gegen Abend vorgenommen werden. Die Käfer sind an Ort und Stelle zu zerdrücken oder zu Hause mittels kochenden Wassers zu töten.
- Von zehn zu zehn Tagen und bis zu Ende des Monats J u l i sind die Wickel (Cigarren) zu sammeln und am nämlichen Tage an den Bürgermeister, den betreffenden Schüssen oder an die hierzu bezeichnete Person abzuliefern. Die Wickel müssen sofort verbrannt werden. Vorstehende Maßnahme bezieht sich auch auf die Wickel, welche an den Obstbäumen (Birnbäumen u a.) in den Weinbergen oder an den durch diese führenden Wegen vorgefunden werden. Art. 3 Während der angegebenen Zeit findet durch die Beamten der Lokal- oder der allgemeinen Polizei ein Begang der Weinberge statt am 15.,
- Juni, 5.,
- und
- Juli. Art.
- Ces agents rechercheront et constateront les infractions aux prescriptions de l'art. 2 du présent arrêté. Ils dresseront à charge des contrevenants procès-verbal qu'ils transmettront à l'officier du ministère public près le tribunal de police qui devra connaître de l'infraction. Art.
- Les contrevenants aux prescriptions de l'art. 2 de l'arrêté encourront les peines portées par l'art. 3 de la loi du 15 mars 1892, concernant la destruction des insectes et des végétaux nuisibles à l'agriculture. Il appartiendra au juge de statuer conformément aux dispositions de l'art 4 de la dite loi. A r t . 4 . Diese Beamten stellen die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften vorstehenden Art. 2 fest und errichten gegen die Zuwiderhandelnden Protokoll, welches dem öffentlichen Ministerium beim zuständigen Polizeigericht übermacht wird. Art.
- Le présent arrêté sera inséré au Mémorial. Il sera en outre affiché et publié de la manière usitée dans la commune intéressée. A r t 6 Dieser Beschluß soll in's „Memorial" eingerückt und durch Ausruf und Anschlag in der betreffenden Gemeinde bekannt gemacht werden. Luxembourg, le 4 juin
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. A r t .
- Zuwiderhandungen gegen Art. 2 Beschlusses verfallen den unter Art. 3 des Gesetzes vom
- März 1892, betreffend die Vertilgung landwirthschaftlich schädlicher Insekten und Pflanzen, vorgesehenen Strafen. Dem Richterstehtes zu, gemäß den Bestimmungen des Art. 4 besagten Gesetzes zu verfahren. Luxemburg, den
- Juni
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 543 Circulaire du 2 juin 1904, concernant l'organisa- Rundschreiben vom
- Juni 1904, die Organition des écoles primaires pour l'année scolaire sation der Primarschulen für das Schuljähr 1904—1905 betreffend. 1904-
- Les administrations communales auront à M i t dem Beginne des nächsten Monates J u l i s'occuper dès le commencement du mois de werden die Gemeindeverwaltungen sich mit der juillet prochain de l'organisation de leurs écoles Organisation ihrer Schulen für das Schuljähr pour l'aimée scolaire 1904-
- Les imprimés 1904—1905.) zu befassen haben; die benötigten dont elles auront besoin pour ce travail leur Druckformulare werden ihnen demnächst durch die parviendront sous peu par l'intermédiaire de Vermittelung der H H . Distriktskommissare zugehen. MM. les commissaires de district. Ces imprimés An diesen Formularen sind dieses Jahr erhebliche ont subi cette année de profonds changements, Veränderungen vorgenommen worden, auf welche sur lesquels je crois devoir attirer l'attention ich die Aufmerksamkeit der Gemeindeverwaltungen des administrations communales. hinlenken möchte. Comme aujourd'hui l'instruction primaire est Da der Unterricht jetzt im ganzen Lande ungratuite dans tout le pays, le passage de la dé- entgeltlich ist, so konnte in dem neuen Formular libération organique, relatif aux rétributions der Abschnitt, welcher sich auf die Schulgelder bescolaires, a pu être supprimé, à l'exception de zieht, wegfallen, bis auf den Theil welcher die ce qui concerne les enfants hors de l'âge obli- auswärtigen und die nichtschulpflichtigen Kinder gatoire et les enfants étrangers. Cette partie a betrifft; dieser Theil ist mit Art. 2 zusammengeété réunie à l'art.
- bracht worden. L'art. 6, concernant l'enseignement religieux, Art. 6 der Berathung, welcher die Religionsa été simplifié. D'accord avec l'autorité ecclé- stunden regelt, ist vereinfacht worden. Im Einsiastique, et conformément à l'art 20 de la loi verständnis mit der kirchlichen Behörde und in scolaire, les quarts d'heures de récitation du Gemäßheit des Art. 20 des Schulgesetzes sind catéchisme ont été fixés pour toutes les écoles nämlich die Viertelstunden zum Ueberhören des aux lundi, mardi, mercredi et vendredi de chaque Katechismus für sämmtliche Schulen auf Montag, semaine. L'instituteur y consacrera chaque lois Dienstag, Mitwoch und Freitag einer jeden Woche le dernier quart d'heure de sa classe du matin. festgesetzt wurden, und soll der Lehrer hierauf die Quant aux leçons d'histoire sainte, qui prendront letzte Viertelstunde des vormittägigen Unterrichtes deux heures par semaine, l'instituteur leur as- verwenden. In Bezug auf die zwei Bibelstunden, signera dans son plan d'heures la place qu'il die er wöchentlich zu ertheilen hat, bleibt es ihm trouvera le mieux convenir. Si le ministre du anheimgestellt, dieselben nach bestem Dafürhalten culte désire se charger lui-même de cet en- in seinem Stundenplane festzusetzen. Wünscht der seignement, i l en fera la déclaration dans le for- Geistliche diesen Unterricht selbst zu ertheilen, so mulaire destiné à recevoir ses propositions pour gibt er eine diesbezügliche Erklärung ab in dem l'enseignement du catéchisme. Formular, in welches er seine Vorschläge inbetress des Unterrichts im Katechismus verzeichnet. L'art. 10 de la délibération sert à présenter In Art. 10 der Berathung sollen die Bemerkles observations de l'administration communale ungen eingetragen werden, welche die Gemeindequant aux propositions du ministre du culte verwaltungen zu den Vorschlägen der Geistlichen pour l'enseignement du catéchisme et quant à bezüglich des Religionsunterrichtes, sowie zu dencelles de l'inspecteur d'écoles pour l'organisa- jenigen des Schulinspektors, die Organisation der tion des écoles. Cet article doit être dûment Schulen betreffend, vorzubringen haben. Dieser rempli. Artikel muß gehörig ausgefüllt werden. Die namentlichen Listen der Schüler werden in Les listes des élèves jointes aux délibérations 544 organiques, ne seront produites dorenavant qu'en un seul exemplaire On emploie pour chaque école une liste qui renseignera sans distinction les élèves solvables et les élèves indigents. Dans la colonne des observations on pourra de signer ceux des élèves qui recevront gratuitement le matériel de classe. Cette indication servira à déterminer le montant du crédit à allouer par l'art. 9 de la délibération. Zukunft nur mehr in einfacher Ausfertigung der Berathung beigegeben; für jede Schule wird nur eine Liste angefertigt, in welche die Namen der zahlungsfähigen und der durftigen Kinder ohne Unterschied eingetragen werden. In der Spalte für Bemerkungen möge man diejenigen Schüler verzeichnen, denen das Schulmaterial unentgeltlich verabreicht wird. Auf diese Angaben soll sich denn auch die Gemeindeverwaltung bei der Feststellung der Kredite unter Art. 9 der Berathung stutzen. L'année dernière, j'avais signalé comme abuVoriges Jahr habe ich auf verschiedene Mißsifs certains usages pratiqués dans nos écoles bräuche in unsren Schulen hingewiesen, nämlich Il s'agissait des cadeaux offerts au personnel auf das Verabreichen von Geschenken an das enseignant, et des collectes faites auprès des Lehrerpersonal und das Veranstalten von Collekten élèves. Ces pratiques ont été généralement unter den Schulkindern. Diese Brauche sind durchabandonnées ; cependant quelques cas isolés gehends verschwunden; einige vereinzelte Fälle sind m'ont encore été signalés. J'aime à croire qu'ils mir noch zur Kenntniß gelangt. Hoffentlich werden ne se reproduiront plus, autrement ils seraient diese sich in der Zukunft nicht wiederholen, widsévèrement réprimés. rigenfalls ich gegen dieselben streng vorgehen mußte. L'Etat a créé dans un grand nombre de comIn vielen Gemeinden hat der Staat kleine Volksmunes de petites bibliothèques rurales à l'usage bibliotheken für die Schüler der Abendschule gedes élèves des écoles d'adultes. Ces bibliothè- gründet Diese Bibliotheken sollen dazu dienen, ques ont pour but d'instruire les élèves, tout die Jugend zu unterrichten und ihr Gelegenheit en leur permettant d'employer utilement leurs zu bieten, ihre Mußestunden auf eine nützliche moments de loisirs. Mais les bibliothèques ont Weise zu verwenden. Der Bestand dieser Bibbesoin d'être entretenues, d'être renouvelées, liotheken muß jedoch unterhalten und ernennt et cette dépense incombe aux communes. Les werden, und zwar ist das Sache der Gemeinden. larges subsides que l'Etat accorde à ces der- Die bedeutenden Zuschusse, welche der Staat den nières, leur permettent de faire le nécessaire Gemeinden gewährt, werden es diesen ermoglichen, sous ce rapport. Certaines communes montrent in dieser Beziehung das Nothige zu thun. Manche beaucoup d'intérêt pour ces créations, en allou- Gemeinden haben für diese Bibliotheken großes ant annuellement des crédits spéciaux pour Interesse bekundet, indem sie jedes Jahr besondere l'entretien des livres, pour augmenter leur Kredite für Unterhalt der Bücher, Ankauf neuer nombre et pour indemniser le bibliothécaire. Werke und Entschädigung des Bibliothekars beJ'espère que cet exemple sera suivi par les willigt haben. Ich gebe mich der Hoffnung hin, autres communes, afin que l'initiative prise par daß dieses Beispiel bei den übrigen Gemeinden le Gouvernement produise tout son effet. Nachahmung finden wird, damit das von der Regierung angeregte Wert vollen Nutzen bringe. Par ma circulaire du 11 juillet 1898, j'ai In meinem Rundschreiben vom
- Juli 1898 donné des instructions pour le fonctionnement habe ich Anweisungen ertheilt über die Art und des commissions locales en leur composition Weise wie die Lokalcommissionen in ihrer jetzigen actuelle. Ces instructions ne paraissant pas être Zusammensetzung ihre Amtsthatigkeit ausüben suivies, je crois devoir les reproduire ci-après sollen. Diese Anweisungen sind, wie es scheint, 545 et en recommander la stricte observation. Voici unbeachtet geblieben, und halte ich es darum für le passage afférent : «La loi du 6 juin 1898 a nothig, dieselben nochmals zu wiederholen und encore modifié la composition des commis- zu deren genauen Befolgung aufzufordern. sions locales. Au lieu d'un ecclésiastique, Der betreffende Passus lautet folgendermaßen: nommé pour chaque commission, tous les Durch das Gesetz vom
- Juni 1898 ist auch curés d'une commune, respectivement leurs die Zusammensetzung der Lokalcommissionen abdélégués, font partie de la commission, mais geändert worden Statt eines Geistlichen für jede chacun pour sa paroisse seulement. Cette Commission wird hinfüro ein jeder Pfarrer einer modification ne doit pas impliquer de change- Gemeinde oder dessen Delegirte, aber nur für die ment dans le fonctionnement des commissions Schulen seiner Pfarrei, Mitglied der Lokalcomlocales. En effet, lorsqu'il s'agit d'une délibé- mission sein. Diese Abänderung bedingt jedoch ration ou d'une décision à prendre concernant keineswegs eine Modifikation in der Amtsverl'école ou les écoles d'une paroisse, c'est seul waltung der Lokalcommission. Bei Berathungen le curé de cette paroisse qui coopère avec les oder Entscheidungen, welche die Schule oder die membres laïques ; si cependant il se présente Schulen einer Pfarrei betreffen, betheiligtsichnämune question intéressant toute la commune, il lich nur der Pfarrer dieser Pfarrei mit den weltest indiqué, autant par l'esprit de la loi que lichen Mitgliedern; bei Fragen hingegen, welche par l'interêt de la bonne marche du service, die ganze Gemeinde betreffen, ist es nach dem qu'un seul curé prenne part au vote, après Sinne des Gesetzes und im Interesse des Unteravoir eté désigné à cet effet par ses collègues. richtes angezeigt, daß nur ein Pfarrer, welcher hierzu speciell von seinen Collegen delegirt wird, an der Abstimmung Theil nehme." J'engage les administrations communales à Ich ersuche ebenfalls die Gemeindeverwaltungen tenir strictement compte des réserves de l'auto- den von der Oberbehörde bei Genehmigung der rité supérieure, inscrites dans la décision appro- Ietztjährigen Berathung gemachten Reserven genau bative de l'organisation scolaire. S'il y a des Rechnung zu tragen. Diejenigen welche dritte passages qui concernent des tierces personnes, Personen betreffen sollen diesen von der Gemeindeil incombe à l'administration communale d'en verwaltung zur Kenntniß gebracht werden, so unter donner connaissance aux intéressés. Telles sont andern diejenigen welche sich auf die Lehrergeentre autres les observations faites sur les trai- hälter, die Vorschläge der Geistlichen für den Katetements des instituteurs, sur les propositions chismusunterricht usw. beziehen. des ministres du culte pour renseignement du catéchisme, etc. Depuis le 1° juin dernier, l'heure légale du Seit dem
- Juni ist im Großherzogthum die Grand-Duché a été changée par suite de l'adop- Zeit des 15 Meridians östlich von Greenwich als tion de l'heure temps moyen du 15° méridien à gesetzliche Einheitszeit eingeführt. Es scheint jel'est de Greenwich. Il n'est pas indiqué de bou- doch nicht für den Augenblick angezeigt, die Beleverser en ce moment les habitudes du public, volkerung aus ihren Gewohnheiten herauszuet pour contrebalancer l'avance imposée aux reißen. Um das durch Gesetz vom
- M a i 1904 horloges par la lui du 10 mai 1904, il y a lieu bedingte Vorrücken der Uhren auszugleichen, d'additionner de trente minutes les heures fixées möge man für das laufende Sommerhalbjähr den par la délibération organique pour le commen- Anfang und den Schluß der Unterrichtszeit um cement et la fin des classes Ceci pour le semestre 30 Minuten später setzen. Bei Aufstellung der d'été en cours. Quant à l'année prochaine, les organischen Berathung für das nächste Schuljähr, 546 délibérations organiques à prendre au mois de juillet prochain, fourniront aux conseils communaux l'occasion de fixer ces heures selon les nécessités, après expérience faite. Luxembourg, le 2 juin
- Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. im k. Monat J u l i , können die Gemeindeverwaltungen alsdann die gemachte Erfahrung sich zu Nutzen machen und die Schulstunden den Bedurfnissen entsprechend feststellen. Luxemburg, den
- J u n i
- Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Arrêté du 2 juin 1904, portant approbation des statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Eich. Beschluß vom
- Juni 1904, die Genehmigung des Statuts der zu Eich errichteten öffentlichen Kaste für landwirtschaftlichen und gewerblichen Credit betreffend. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Der General-Director der Finanzen; Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concernant la création de caisses publiques de crédit agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté ministériel du 20 juin 1902, concernant le même objet ; Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27 März 1900, betreffend die Errichtung von öffentlichen Kassen für landwirtschäftlichen und gewerblichen Credit, sowie des Art. 1 des MinisterialBeschlusses vom
- Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend; Nach Einsicht des Beschlusses vom
- Mai letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Eich betreffend; Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Eich in seiner Berathung vom
- M a i letzthin aufgestellten Statuts genannter Kasse; Nach Einsicht des Berichtes des Directors der Sparkasse vom gestrigen Tage; In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen übereinstimmt; Vu son arrêté du 17 mai dernier, portant création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Eich ; Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en séance du conseil communal d'Eich du 9 mai dernier ; Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse d'épargne, en date d'hier ; Attendu que les statuts de la dite caisse sont en concordance avec les lois et règlements sur la matière ; Arrête : Beschließt: Article unique. Les statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Eich sont approuvés et seront publiés, à la suite du présent arrêté, par la voie du Mémorial. Luxembourg, le 2 juin
- Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Einziger Artikel. Das Statut der zu Eich errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
- J u n i
- Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . 547 Statut der öffentlichen Kasse für landwirthschäftlichen und gewerblichen Credit zu Eich. KAP. I. — Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse. A r t .
- — Die Kasse führt den Namen « Oeffentliche Kasse für landwirthschäftlichen und gewerblichen Kredit zu Eich»; dieselbe fällt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom
- März 1900, des MinisterialErlasses vom
- Juni 1902, sowie des gegenwärtigen Statutes Art. 2 — Die Aufsicht über die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt. Letztere hat darauf zu halten. dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beobachtet worden, und ertheilt die hierzu benöthigten Anweisungen. Art.
- — Die Credit-Kasse gewährt gegen Bürgschaft verzinsliche Darlehn an Landwirthe, Handwerker und kleine Gewerbetreibende. Art. 4 . — Der Geschäftskreis der Credit-Kasse umfasst die Gemeinde Eich. KAP. II. — Der Verwaltungsrath. A r t .
- — Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Präsidenten, 4 wirklichen und 2 Ergänzungs-Mitgliedern. Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt. Die Mitglieder werden vom Gemeinderath gewählt. Art.
- — Der Präsident und die Verwaltungsmitglieder müssen : 1° Luxemburger sein; 2° im Kassenbezirk wohnen; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt sein; und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein. Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen : 1° die Wirthe ; 2° diejenigen, welche in Folge Verurteilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig gegangen sind; 3° diejenigen, welche durch Art. 13 des Gesetzes vom
- März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte ausgeschlossen sind. Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in alinéa 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Bedingungen verlustig geht, oder auf welches einer der in alinéa 2 aufgeführten Fälle zutrifft, hört von Rechtswegen auf, Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind ebenfalls auf den Schriftführer sowie auf den Rechnungsführer anwendbar. Art.
- — Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von 2 Jahren ernannt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von 4 Jahren; dieselben werden alle 2 Jahre je zur Hälfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder und Erganzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der zweiten Serie, werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Art.
- — Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung des Präsidenten im Verhinderungsfalle. Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungsfalle durch das älteste Ergänzungsmitglied ersetzt. Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Ergänzungsmitgliedes wird zu einer Ersatzwahl geschritten der Neugewählte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Art.
- — Der Verwaltungstath tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse der Credit-Kasse dies erheischt; zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller Tag liegen Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von 3 Mitgliedern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt wird. Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verlangen, und, falls diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst, von Amtswegen, den Tag der Zusammenkunft zu bestimmen ; in diesem Falle ist der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen Delegierter, befugt, die Verhandlungen zu leiten. 548 Art.
- — Verwandte und Verschwägerte bis zum
- Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrathes sein. Art.
- — Die Mitglieder dos Verwaltungsrathes dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenheit, in welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwagerten bis zum Grade von GeschwisterEnkel einschliesslich interessirt waren, theilnehmen. Art.
- — Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rathes; letztem bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen; das Protokoll über die Verhandlungen wird von allen Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet. Art.
- — Zur gultigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 4 Mitgliedern des Verwaltungsrathes erforderlich ; jeder Beschluss muss wenigstens 3 Stimmen auf sich vereinigen. Art.
- — Ein der Credit-Kasse zugetheilter Schriftführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie der Korrespondenz der Credit-Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem seiner Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse übertragen. Art.
- — Der Schriftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei; er hat kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist. Art.
- — Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funktionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Fall hat die Sparkasse selbst oder durch einen Delegierten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der Credit-Kasse auszuüben, und sofort die behufs Ersetzung der Verwaltungsrath-Mitglieder nothwendigen Massregeln zu ergreifen. Art.
- — Dasjenige Verwaltungsrathsmitglied, welches sich weigert, dem Gesetze oder den Bestimmungen des Statuts Folge zu leisten. oder welches ohne rechtmassigen Grund drei aufeinander folgenden Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen versäumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig erklärt werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden; diese Beschwerde ist jedoch nur innerhalb 14 Tagen von der Zustellung des Entscheides an den Betheiligten ab, zulässig. A r t .
- — Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflösen. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Bürgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen 14 Tagen von dieser Zustellung ab, wird zu einer Neuwahl geschritten. A r t .
- — Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt; die denselben in Ausübung ihrer Funktionen erwachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der Sparkasse zu ersetzen. KAP. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrathes. Art.
- — Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewahrt sind, verwandt werden; er hat ferner die punktliche Ruckzahlung derselben zu überwachen Art.
- — Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandlungen, für welche eine Spezial-Vollmacht erfordert ist. Die Credit-Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrath innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst dagegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgebenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen, und aussergerichtlichen, Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darin bezeichnten Personen den Verwaltungsrath bilden. Art.
- —Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig über die Annahme der Darlehnsgesuche, die Darlehnsbedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen. 549 Alle übrigen Beschlusse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse; wird diese Genehmigung verweigert, so entscheidet der zuständige General-Direktor. Art.
- — Ohne Ermächtigung der Regierung darf die Credit-Kasse, anderswo denn bei der Sparkasse, keine Anleihe machen. A r t .
- — Der Präsident vollzieht die Beschlusse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass die Buch- und Kassenführung regelrecht besorgt werden. Er leitet den Geschäftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftführer, sämmtliche die Credit-Kasse betreffenden Schriftstucke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsfuhrer zustehenden Befugnisse. Er nimmt Kassenrevision en vor, so oft er dies für nothig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet. Art.
- — In Dringlichkeitsfallen trifft der Präsident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche Anordnung, mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verstandigen. Art.
- — Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein, weder als Klagerin noch als Beklagte vor Gericht auftreten. KAP. IV. — Allgemeine Darlehnsbedingungen. Art. 2 7 . — Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Franken auf eine Dauer von 3 Jahren gewährt. Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse können Darlehn auch bis zum Betrage von 2000 Franken und auf eine Dauer von 5 Jahren gewährt werden. Werden Darlehn auf mehrere Jahre bewilligt, so sind dieselben, wo möglich, in jährlich gleichen Raten zurückzuzahlen. Art. 2 8 . — Das Darlehn darf nicht weniger als 25 Franken betragen. Art. 2 9 . — Die Credit-Kasse gewahrt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Burgen. Die Bürgen haften mit dem Anleiher solidarisch für die Ruckzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger Kosten. Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirthschaftlichen Verhältnisse, ihrer Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr für die Erfullung der übernommenen Verbindlichkeiten bieten. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden als Burgen nicht zugelassen. Art.
- — Hypothekar-Darlehn sind untersagt. Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fällen, wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu gehen, die nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtliche oder eine vertragsmässige Hypothek zu verschallen. Art, 3 1 . —Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen; dies gilt auch, in der Regel, für die Bürgen. A r t , 3 2 . — Der Zinsfuss darf 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen. Art. 3 3 . — Anträge auf Gewahrung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten oder dem Schriftführer der Credit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachgesuchten Darlehns, der Namen. Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung. Art. 3 4 . — Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürge werden zugelassen :
- Diejenigen, welche in Vermogensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfähig sind ;
- Diejenigen, welche gelegentlich eines frühern Darlehens entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen in Verlust gebracht haben :
- Diejenigen, welche ein fruheres, Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben. A r t 3 5 . — Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter PrivatUnterschrift auszustellen. 37a 550 Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers ein notarieller Akt über das Darlehn aufgenommen. Art.
- — Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen; Theilrückzahlungen müssen wenigstens 5 Franken betragen. Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen nicht ausreicht, w i r d zuerst auf die Zinsen angerechnet. Art. 3 7 . — Ungeachtet der gewahrten Ruckzahlungstristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Falle. hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Ruckzahlung des Darlehns, an Hauptsummeund Accessorien zu fordern : 1 wenn der Schuldner, ohne vorgangige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einem andern als zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet,
- wenn er mit einer vertrags massigen Zahlung über einen Monat im Ruckstande bleibt ;
- wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Burgen angeordnet ist ;
- wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche Abtretung seiner Guter bewilligt hat ;
- wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitive verlasst und auswärts seinen Wohnsitz nimmt. Bei Eintreffen eines der obigen Falle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer vorauf gegangenen Inverzugsetzung bedarf rucklorderbar. Art.
- — Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur kenntniss dos Darleihnssuchers gebracht; letzterer ist nicht belugt, die Mittheilung der Grunde des abschlägigen Bescheides zu verlangen. Art.
- — Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten. Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet. Art. 4 0 . — Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Munzen, welche in den öffentlichen Kassen des Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hande und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vom
- Juni
- Art. 4 1 . — Der Verwaltungsrath ist befugt, Zahlungsausstand bis zu 3 Monaten zu gewahren ; längeren Ausstand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen. KAP. V. — Die Buchführung. Art. 4 2 . — Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bucher, sowie das Visa derselben, erfolgt durch die Verwaltung der Sparkasse. Art. 4 3 . — Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt. Art.
- — Der Rechnungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt ; diese Ernennung muss durch die Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden. Art. 4 5 . — Der Rechnungsführer bezieht eine feste Entschadigung zu Lasten der Credit-Kasse ; die Gewährung von Tantiemen ist nicht zulässig; der Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwaltungsrathes sein. Art
- — Die Hohe und der Bestand der durch den Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch den General-Direktor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das Gutachten der Sparkasse hin, festgesetzt. Art
- — Das Rechnungsjähr beginnt am
- Januar und endigt am
- Dezember ; auf diesen letzteren Tag werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen. Art. 4 8 . — Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Werth am Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto abzuschreiben sind. 551 Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die Bilanz und ertheilt Entlastung, nachdem die Bilanz dem Gemeinderathe mitgetheilt worden. KAP. VI. — Reserve-Fonds. Art. 4 9 — Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu 25 pCt. der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben. Art.
- — Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen des Staates oder inländischer Gemeinden angelegt. Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede andere Anlage gestatten. Die Werthpapiere der Credit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben. Art. 5 1 . — Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Artikel 50 festgesetzten Betrag übersteigt, wird den betheiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern obliegt, behufs Verwendung zu gemeinnützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben überwiesen. Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zurückzuführen ist, wird derselbe den Gemeinden erst 3 Jahrs nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Verfugung gestellt. KAP. VII. — Abänderungen des Statuts Art. 5 2 . — Anträge auf Abänderung des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-Kasse, von dem Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der Regierung. KAP. VIII. —Auflosung der Credit-Kasse Art. 5 3 . — Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung die Auflösung der Credit-Kasse verfügen. Nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der Verwaltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflösen, sobald dieselbe nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen. In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation nothwendigen Massregeln ergreifen. Art. 5 4 . — Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermögen fallt der Gemeinde zu. Art.
- — Falls die Credit-Kasse ihre Thatigkeit einstellt, oder, falls eine der Sektionen des Kassenbezirks aus dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ähnlich wie bei der Auflösung, zur Liquidation geschritten. KAP. IX. — Allgemeine Bestimmungen. Art.
- — Die Credif-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegierten von den VerhandÏungsprotokollen des Verwaltungsrathes, sowie von den Büchern und Rechnungen Einsieht; nehmen zu lassen, und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Bürgermeister der Gemeinde, i n welcher die Credit-Kasse ihren Sitz hat, ist berufen, dieser Prüfung beizuwohnen, Art.
- — Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb 8 Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt. Art. 5 8 . — Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungsrathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen, keine Disciplinar-Befugnisse über diese Beamten zu. Art.
- — Alle Personen, welche irgendwie an der Geschaftsthätigkeit der Credit-Kasse theilnehmen, sind verpflichtet, betreffs der über die Privat-Verhältnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte, sowie betreffs Alles dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntniss gelangt, das Geheimniss zu wahren. Art.
- — Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrathes 552 der Credit-Kasse, sowie des Gemeinderathes entscheidet der zuständige General-Direktor über sämmtliche Schwierigkeiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlass gehen können, dies unbeschadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse. Avis. — Administration des postes et des télégraphes. Par arrêté grand-ducal du 31 mai dernier M. Jean-Pierre Flohr, percepteur des télégraphes à Luxembourg, a été nommé percepteur au bureau des postes à Diekirch. Luxembourg, le 1er juin
- Le Directeur général des finances, M. MONGENASt. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date du 2 ct., l'association syndicale pour l'établissement de deux chemins d'exploitation aux lieux dits « Im Deltgen» et «Beim Schesbour» à Sassel, dans la commune d'Asselborn, a été autorisée. — Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal d'Asselborn. Luxembourg, le 2 juin
- Bekanntmachung. — Post- und TelegraphenVerwaltung. Durch Großh. Beschluß vom
- M a i letzthin ist Hr. Johann Peter Flohr, Telegraphenperzeptor zu Luxemburg, Zum Postperzeptor zu Diekirch ernannt worden. Luxemburg, den
- Juni
- Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom
- Juni c. ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von zwei Feldwegen, an den Orten, genannt „Im Deltgen" und „Beim Schesbour" zu Sassel, Gemeinde Asselborn, genehmigt worden. — Dieser Beschluß, sowie ein Duplikat des Genossenschaftsactes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Asselborn hinterlegt. Luxemburg, den
- J u n i
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Associations syndicales. Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars 1900, les sociétés ci-après désignées ont déposé au secrétariat de la commune où se trouve établi le siège social, l'un des doubles de l'acte d'association sous seing privé, ainsi qu'une liste indiquant les noms, professions et domicile des administrateurs et de tous les associés, à savoir: a) la société locale de Dahl ; b) la société de laiterie de Bourglinster. Luxembourg, le 31 mai
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften. In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom
- März 1900, haben nachstehende Genossenschaften auf dem Secretariate der Gemeinde, in welcher sich ihr Sitz befindet, ein Duplicat der einregistrirten Privaturkunde, nebst einem Verzeichnisse, welches Namen, Stand und Wohnort der Verwaltungsräthe, sowie sämmtlicher M i t glieder enthält, hinterlegt: a) der landwirtschaftliche Localverein von Dahl; b) die Molkereigenossenschaft von Burglinster. Luxemburg, den 31 M a i
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Luxembourg — ImprimerieV.Bück
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