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Arrêté du 13 décembre 1904 portant approbation Beschluß vom 13. Dezember 1904, wodurch das umgeänderte Statut des Luxemburg-Bonne, des statuts modifié

1049 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 17 décembre 1904. Großhezogthums Luxemburg. N° 79. Samstag, 17. Dezember 1904. Avis. — Ecole normale. Bekanntmachung. — Normalschule. Par arrêté grand-ducal en date du 5 décembre ct., M Regnard Reyland, professeur de 2e classe à l'Ecole normale, a été nommé professeur de 1re classe à cet établissement. Durch Großh. Beschluß vom 5. Dezember c. ist Hr. Reinhard Reyland, Professor 2. Klaffe an der Normalschule, zum Professor 1. Klasse an derselben Anstalt ernannt worden. Luxembourg, le 8 décembre 1904. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH Luxemburg, den 8. Dezember 1904. Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . Avis. — Justice Bekanntmachung. — Justiz Par arrêté grand-ducal du 12 décembre ct., il a été accordé à M. Guillaume Jeitz, attaché à la direction générale de la justice, sur sa demande, demission honorable de ses dites fonctions. ist Hrn. Wilhelm Jeitz. Attaché bei der Generaldirection der Justiz, auf sein Ansuchen ehrenvolle Entlassung aus bes. Amte bewilligt worden. Luxembourg, le 14 decembre 1904. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. AVIS — Service sanitaire. Par arrêté grand-ducal du 12 décembre ct., M le Dr Klein, médecin à Mondorf-les-Bains, a eté nommé membre effectif du Conseil supérieur de discipline pour le corps médical, en remplacement de M. le D r Feltgen, décedé. Luxembourg, le 14 decembre 1904. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Durch Großh. Beschluß vom 12. Dezember c. Luxemburg. den 14 Dezember 1904. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Durch Großh. Beschluß vom 12 Dezember c. ist Hr Dr. Klein, Arzt zu Bad-Mondorf, zum wirklichen Mitglied des Ehrengerichtsrathes fur das Medizinalkorps, in Ersetzung des verstorbenen Hrn. Dr. Feltgen, ernannt worden. Luxemburg, den 14. Dezember 1904. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d . 1050 Avis. — Service sanitaire. Par arrêté grand-ducal du 12 décembre ct., M. le Dr Boever, médecin à Diekirch, a été nommé membre suppléant du Collège médical, en remplacement de M. le Dr de Waha, décédé. Luxembourg, le 14 decembre 1904. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Avis. — Service sanitaire. Par arrêté grand-ducal du 12 décembre ct., ont été nommés membres du Collège médical, à savoir : 1° Membres effectifs: MM. les docteurs François Baldauff, médecin à Luxembourg, Edmond Knaff, médecin à Grevenmacher, MM. Henri Schrœll, pharmacien à Rumelange, et Félix Hoffmann, vétérinaire à Esch-sur-l'Alzette ; 2° Membres suppleants: MM. Jos. Schummer, pharmacien à Luxembourg, et Jules Biederich, vétérinaire à Luxembourg. Luxembourg, le 14 décembre 1904. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Avis. — Maison de santé. Par arrêté grand-ducal du 11 décembre et , M. Lucien Buffet, médecin-adjoint près la Maison de santé d'Ettelbruck, a été nommé médecin-directeur de ce même établissement. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Durch Großh. Beschluß vom 12. Dezember c. ist Hr. Dr. Boever, Arzt zu Diekirch, zum Ergänzungsmitglied des Medizinalkollegiums in Ersetzung des verstorbenen Hrn. Dr. de W a h a ernannt worden. Luxemburg, den 14. Dezember 1904. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Durch Großh. Beschluß vom 12. Dezember c. sind zu Mitgliedern des Medizinalkollegiums ernannt worden: 1° wirtliche Mitglieder: die HH. Doktoren Franz Baldauff, Arzt Zu Luxemburg, Edmund Knaff, Arzt zu Grevenmacher: die HH. Heinrich Schroell, Apotheker zu Rümelingen, und Felix Hoffmann, Thierarzt zu Esch a. d. Alzette. 2° Ergänzungsmitglieder: die HH. Joseph Schommer, Apotheker zu Luxemburg, und Julius Diederich, Thierarzt zu Luxemburg. Luxemburg, den 14. Dezember 1904. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Bekanntmachung. — Heilanstalt. Durch Großh. Beschluß vom 11. Dezember c. ist Hr. Lucian Buffet, Assistenz-Arzt bei der Heilanstalt Zu Ettelbrück, zum Arzt-Director derselben Anstalt ernannt worden. Luxembourg, le 14 décembre 1904. Luxemburg, den 14. Dezember 1904. Le Directeur général des travaux publics, Der General-Director der öffentlichen Bauten, CH. RISCHARD. K. Rischard. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Avis. — Association syndicale. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. DezemConformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 22 décembre 1904 ber 1883 wird vom 22. Dezember 1904 auf den au 5 janvier 1905, dans la commune de Nom- 5. Januar 1905, in der Gemeinde Nommern eine mera, une enquête sur le projet et les statuts Untersuchung abgehalten über das Projekt und die d'une association à créer pour l'établissement Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Nommern. de chemins d'exploitation à Nommera. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein Le plan de situation, le devis détaillé des tra- 1051 vaux, un relevé alphabétique des propriétaires alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigenintéressés, ainsi que le projet des statuts de l'as- thümer, sowie das Projekt des Genossenschaftssociation sont déposés au secrétariat communal actes sind auf dem Gemeindesekretariate von de Nommera, à partir du 22 décembre courant. Nommern vom 22. Dezember ab, hinterlegt. M. Souvignier, membre de la Commission Hr. Souvignier, Mitglied der Ackerbaud'agriculture à Bissen, est nommé commissaire Commission Zu Bissen, ist zum Untersuchungscomà l'enquête. I l donnera les explications néces- missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er saires aux intéressés, sur le terrain, le 5 jan- den Interessenten am 5. Januar k.. von 9—11 vier prochain, de 9 à 11 heures du matin, et re- Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben, und am cevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige heures de relevée, à l'école de Nommern. Einsprüche im Schulsaale Zu Nommern entgegennehmen. Luxembourg, le 15 decembre 1904. Le Ministre d'État, Président du Gouvernements EYSCHEN. Luxemburg, den 15. Dezember 1904. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Etat civil. Bekanntmachung. — Civilstand. Les officiers de l'état civil sont informés qu'à partir du 1er janvier prochain, il y a lieu de faire dresser un bulletin de dénombrement de chaque divorce qui sera prononcé conformément à l'art. 294 du Code civil. Les données à fournir se rapportent à la date du mariage et du divorce, aux dates de naissance, à la religion, au lieu de naissance, à la nationalité et à la profession des deux parties, au nombre, sexe et âge des enfants issus du mariage dissous, au nombre des mariages antérieurs, à l'indication de la partie demanderesse et des motifs pour lesquels le divorce a été prononcé Les bulletins afférents sont à joindre, à la fin de chaque trimestre, à ceux concernant les naissances, les mariages et les décès qui sont à adresser au Bureau de statistique. Une première provision de formulaires parviendra aux officiers de l'état civil dans les premiers jours. Die Civilstandsbeamten werden andurch benachrichtigt, daß vom 1. Januar 1905 ab, übet jede, gemaß Art. 294 des bürgerlichen Gesetzbuches ausgesprochene Ehescheidung ein Zählblättchen auszufüllen ist. Die hierbei zu liefernden Angaben betreffend Datum der Heirath und der Scheidung, Geburtsdatum, Religionsangehörigkeit, Geburtsort, Staatsangehorigkeit und Beruf der beiden Theile, sowie Zahl, Geschlecht und Alter der aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kinder; ferner die früheren Heirathen der beiden Gatten nebst Angabe des Theiles, welcher die Scheidung beantragt hat, und der Ursachen der Scheidung. Die betreffenden Zählkarten sind am Ende eines jeden Quartals den an das Statistische Amt über Geburten, Heirathen und Sterbefälle einzusendenden Karten beizuschließen. Eine Anzahl Formulare wird den Civilstandsbeamten in den ersten Tagen zugestellt werden. Luxembourg, le 9 decembre 1904. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 9. Dezember 1904. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1052 Arrêté du 13 décembre 1904 portant approbation Beschluß vom 13. Dezember 1904, wodurch das umgeänderte Statut des Luxemburg-Bonne, des statuts modifiés de la Société de secours weger Handschuharbeiter- Unterstützungsvermutuels des ouvriers gantiers de Luxembourgeins genehmigt wird. Bonnevoie. Der Staatsminister, Präsident LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; der Regierung; Nach Einsicht der an dem Statut dos „LuxemVu les changements apportés aux statuts de la société de secours mutuels dite « Luxemburg- burg - Bonneweger Handschuharbeiter - Unterstützungsvereins zu Luxemburg, gemäß den Beschlüssen Bonneweger Handschuharbeiter-Unterstützungsverein», à Luxembourg, suivant décisions der General-Versammlung vom 10. Juli 1904 de I'assemblés générale du 10 juillet 1904, en vorgenommenen, durch die Umwandlung dieser Vue de transformer cette société en caisse com- Hilfskasse in eine Zuschußkasse der obligatorischen plémentaire de l'assurance obligatoire des ou- Arbeiter - Krankenversicherung bedingten Aenderungen; vriers contre les maladies ; Nach Einsicht des Beschlusses vom 12. August Vu l'arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale de la dite societé et approba- 1893, wodurch die genannte Hilfskasse gesetzlich tion de ses statuts, ensemble celui du 24 dé- anerkannt und deren Statut genehmigt worden cembre 1896, approuvant une modification à ist, sowie des Beschlusses vom 24. Dezember 1896, eine Abänderung an dem Statut betreffend; ces statuts ; Nach Einsicht des Gutachtens der hohern ComVu l'avis de la commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels, mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit been date des 21 août et resp. 20 octobre 1904 ; ruhenden Hilfskassen, vom 12. August bzw. 20. Oktober 1904; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de I'arund des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22. rêté grand-ducal du 22 du même mois ; dess. Mts.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901 Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'asüber die Arbeiter-Krankenversicherung, insbesonsurance obligatoire des ouvriers contre les dere des Art. 18 dieses Gesetzes; maladies, notamment l'art. 18 de cette loi ; er Art. 1 . Les changements apportés aux statuts du « Luxemburg-Bonneweger Handschuharbeiter Unterstutzungsverein », et que comporte la transformation de cette mutualité de secours en caisse complémentaire de l'assurance ouvrière contre les maladies, sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec le texte des statuts modifiés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 13 décembre 1904. Le Ministre d'État, président du Gouvernement, EYSCHEN. Beschließt: Art. 1. Die an dem Statut der „Luxemburg -Bonneweger Handschuharbeiter Unterstützungskasse" vorgenommenen, durch die Umgestaltung dieser Hilfskasse in eine Zuschußkasse der Arbeiter-Krankenversicherung bedingten Aenderungen, sind genehmigt. Art. 2. Dieser Beschluß, nebst dem Wortlaut des abgeänderten Statuts, soll im „Memorial" veroffentlicht werden. Luxemburg, den 13. Dezember 1904 Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1053 Statut des Luxemburg-Bonneweger Handschuharbeiter Unterstützungsvereins, KAP. I. — Bildung and Zweck der Gesellschaft, Art. 1. Die im Jahre 1858 für den Bezirk Stadt und Landkanton Luxemburg, mit dem Sitze zu Luxemburg gegründete, unter dem Namen « Luxemburg-Bonneweger Handschuharbeiter Unterstützungsverein » bestehende Gesellschaft; der Handschuharbeiter, wird mit dem 1. Mai 1903 in eine Zuschusskasse umgeändert. Sie hat zum Zweck : 1. Ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall eine tägliche Entschädigung zu gewähren. 2. Beim Tode eines ihrer Mitglieder oder deren Ehefrauen nach den unten angegebenen Bestimmungen ein Sterbegeld zu gewähren. KAP. II. — Zusammensetzung der Zuschusskasse. Art. 2. Die Zuschusskasse besteht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den Betrag der täglichen Unterstützung erreicht. Art. 3. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterschrieben haben und demgemäss an den Vorteilen der Gesellschaft teilnehmen Art. 4. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Wohltaten, ihre Ratschläge und ihre Barzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an deren Unterstützungen Teil zu haben. Sie sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen, sind stimmberechtigt, aber nicht wählbar. KAP. III. — Aufnahme und Ausschlussbedingungen. Art. 5. Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt in der Generalversammlung vermittels Abstimmung mit Stimmenmehrheit. Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss man eine ordentliche Aufführung haben und frei von Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Bescheinigung des Arztes nachzuweisen ist. Die Altersgrenzen für Aufnahme sind von 18 — 40 Jahren festgesetzt. Art. 6. Wer Mitglied werden will, hat seinem Aufnahmegesuch seine Geburtsurkunde sowie die Bescheinigung des Arztes beizufügen. Art. 7. Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrat, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz, aufgenommen, Art. 8. Von rechts wegen ausgeschlossen sind diejeni- gen wirklichen Mitglieder, welche seit drei Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben ; diese worden durch eingeschriebenen Brief aufgefordert, ihre rückständigen Beiträge zu regulieren. Die darausentstehendenPostauslagen sind ebenfalls von dem betreffenden Mitgliede zu entrichten. A r t 9. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrates, durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhängt : 1. Wegen Verurteilung zu einer Kriminalstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe, welche eine Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedeswirft; 2. Wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen ; 3. Wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. Ausser dem oben unter 1° vorgesehenen Fall einer Verurteilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrat geladen, um über die ihrer zur Last gelegten Tatsachen vernommen zu werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tage und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in"der Generalversammlung verhängt. A r t . 10. Jedes abreisende Mitglied, welches sich für längere Zeit ins Ausland begibt, ist während seines Aufenthaltes im Auslande von den Beitragen entbunden ; hat hingegen auch während derselben Zeit kein Recht auf die statutarischen Unterstützungen. Die Mitgliedschaft bei der Gesellschaft dauert jedoch fort, doch hat sich das, Mitglied bei seiner Rückkehr ins Grossherzogthum einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ; kehrt es krank oder verwundet zurück, so erhält es keine Unterstützung. Art. 11. Die Entlassung, die Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rückerstattung Recht. KAP. IV. — Verwaltung. Art. 12. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat, welcher aus einem Präsidenten ; einem Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer und drei Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt unentgeltlich aus. A r t . 13. Die Mitglieder werden in der Generalversammlung vom Januar in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit gewahlt Der Präsident, der Schriftführer und der Kassierer werden jeder in einem besonderen, Wahlgange und zwar mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Vice-Präsident und die drei andern Mitglieder werden in einem Wahlgange gewählt, mit Stimmenmehrheit, 1054 Vicepräsident ist derjenige, welcher in diesem Wahlgange die meisten Stimmen erhält. Die Sektionsführer werden öffentlich ohne Abstimmung in derselben Versammlung ernannt. Die aus dem Verwaltungsrat austretenden Mitglieder einer Generalversammlung zusammen und z w a r am ersten Sonntag im Januar und Juli ; wenn der Verwaltungsrat es anders boschliesst, werden aussergewöhnliche Generalversammlungen bestellt. In der Generalversammlung des Monats Januar legt der Verwaltungsrat Rechnung ab über seine Amtstatigkeit, die gesummten Geschäfte des letztvergangenen Jahres Art.14.Der Vorsitzende überwacht und sichert die und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzlage. Ausführung der Statuten. Er leitet die Versammlungen ; Der Vorsitzende kann ausserdem die Generalversammunterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Beratungen und vertritt die Gesellschaft im Verkehr mit den lung entweder eigenmachtig oder auf Verlangen des Veroffentlichen Behörden. Er ordnet die Zusammenkünfte des waltungsrates, oder auf ein von zehn Mitgliedern unterVerwaltungsrates und die Einberufungen der General- zeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. versammlungen an. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentArt.15.Der Schriftführer ist betraut mit der Abfaslichen Generalversammlung muss einem jeden derselben sung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz, den wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anEinberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er beraumten Tage schriftlich angezeigt werden. führt das Mitgliederregister und legt dem Verwaltungsrat KAP. V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Prädie Gesellschaft. sidenten. A r t . 16. Der Vicepräsident vertritt den Prasidenten nöthigenfalls öder bei Delegation seitens des Präsidenten, welcher ihm alle Befugnisse übertragen kann ; er leibtet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. Art. 2 1 . Die Mitglieder haben bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten wie folgt :

  1. a)Unter 25 Jahren Fr. 6,00
  2. b)Von 25 bis 30 Jahren einschliesslich » 7,50
  3. e)Von 30 bis 35 » » » 10,00
  4. d)Von 35 bis 40 » » » 12,50 Art. 17. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Ausgaben und trägt sie in ein mit den Seitenzahlen ver- müssen aber innerhalb dreizehn "Wochen bezahlen und ein sehenes und durch den Präsidenten paraphirtes Kassen- Noviziat von dreizehn Wochen erleiden. buch ein jeder Generalversammlung legt er Rechnung A r t . 2 2 Des Weitern verpflichten sich die Mitglieüber die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder die sich ander Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anwei- der zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von 0,60 Fr. sungen, welche vom Präsidenten und dem hierzu delegirten und zur Ausübung der Funktionen die ihnen von dem Mitgliede des Verwaltungsrates visirt sein müssen. Er Verwaltungsrat oder der Versammlung übertragen werbehändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten den. oderBuchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt Art. 23. Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeiwird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der trag von mindestens fünfzehn Frauken. Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln A r t . 2 4 . Beim Tode jedes Mitgliedes oder seiner Eheund deren Hinterlegung bei der Sparkasse, sowie gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, frau müssen die Mitglieder dem Begräbnisse beiwohnen auf Grund einer vom Präsidenten und dem delegirten Mit- Beim Nichterscheinen ist, eine Straff von 0,60 Fr. zu glied des Verwaltungsrates unterzeichneten Anweisung, bezahlen. w o r i ndiegesetzmässig zu hinterlegende Summe angeKAP. V I . — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen geben ist. ihre Mitglieder. A r t . 2 5 . Als Unterstützung gewährt die Gesellschaft Art. 18. Der Verwaltungsrat sowie die Sektionsdem erkrankten oder von einem Unfall betroffenen Mitfuhrerkontrollierendie kranken Mitglieder. gliede im Falle der Erwerbsunfähigkeit ein tägliches Art.19.DerVerwaltungsrat tritt am ersten Sonntag Krankengeld von einem Franken. Diese Entschädigung eines jeden zusammen, unbeschadet aller ausser- wird auch für Sonn- und Feiertage gewährt und zwar allen ordentlichen Zusammenkünfte welche der Präsident ein- Mitgliedern, so dass sie denjenigen, welche einer Bezirksberuft, wo der Kassierer im Beisein des Vorstandes die oder Fabrikkankenkasse angehören, neben der von dieser monatlichen Beiträge erhebt. geleisteten Entschädigung ausbezahlt wird. Art. 20. Die Gesellschaft tritt alle sechs Monate zu Der Bezug dieses Krankengeldes endet spätestens mit 1055 blauf der dreizehnten Woche, nach dem Beginn der Erwerbsunfahigkeit. Art 26. Innerhalb zwölf Monaten wird das im Art. 25 festgesetzte Krankengeld nur auf eine Dauer von dreizehn Wochen gewahrt. Hat ein Mitglied während genannter Frist die Unterstützung für volle dreizehn Wochen bezogen, so muss das Mitglied sechs Wochen arbeitsfähig sein, ehe es wieder Anspruch auf Unterstützung machen kann. Das Mitglied muss wenigstens drei Tage krank sein um Recht auf Unterstützung zu haben. Die hier bezeichneten Fristen dürfen in keinem Falle und unter keiner Bedingung auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden. Art. 27. Diejenigen Krankheiten welche als Ursache haben : Trunkenheit, Ausschweifungen, Sport, freiwillig zugezogene Verwundungen, geben kein Recht auf Unterstützung. Art. 28. Derjenige Kranke, welcher den Verordnungen des Arztes nicht gehorcht, indem er sich Ausschweifungen hingiebt, welche seiner Gesundheit schaden, wird vom Präsidenten gewarnt, bei Wiederholung verliert er die Unterstützung. Art 29. Die kranken Mitglieder haben durch ärztliches Zeugniss ihre Erwerbsunfähigkeit und deren Dauer nachzuweisen. Auf diesem letzteren Scheine wird durch den behandelnden Arzt vermerkt : 1. Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit ; 2. Tag des Aufhörens und des Wiederbeginnens der Arbeitsfähigkeit; Durch den Arbeitgeber : dass, soweit ihm bekannt, das krankgemeldete Mitglied wahrend der durch den behandelnden Arzt bescheinigten Erwerbsunfähigkeit keine auf Erwerb gerichtete Arbeit verrichtet hat. Art. 30 Die Mitglieder der Kasse haben den Organen des Vereins, insbesondere den Krankenkontrolleuren behufs der Ausübung der Krankenkontrolle während der Dauer der Krankheit jederzeit den Eintritt in ihre Wohnung unverweigerlich zu gestatten und denselben auf Verlangen über die für Krankenunterstützung in Betracht kommenden Verhältnisse und die Anordnungen des behandelnden Arztes, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Art. 3 1 . Den Mitgliedern, welche den im Art. 29 und 30 erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln kann vom Vorstande die statutarische Krankenunsterstützung ganz oder teilweise verweigert werden. Art. 3 2 . Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes erhält dessen Familie ein Sterbegeld von 50 Fr., welches für Mitglieder einer Bezirks- oder Betriebskrankenkasse neben dem von dieser gewährten Sterbegeld auszuzahlen ist. Die gleiche Summe erhält das Mitglied beim Tode der Ehefrau ; diese letztere Entschädigung wird also nur bei dem zu Lebzeiten des Mitgliedes erfolgtem Tode der Ehefrau geleistet. Hinterlässt das verstorbene Mitglied keine Famille, so sorgt die Gesellschaft für ein anständiges Begräbnis. Die hieraus erwachsenden Kosten bleiben bei solchen. Personen, welche nicht Mitglied einer Bezirks oder Betriebs kasse sind, bis zum Höchstbetrage von 50 Fr. zu Lasten des Vereins ; bei den übrigen eben falls bis zu demselben Höchstbetrage von 50 Fr., nur insoweit als das von der Krankenkasse der sie angehören gewährte Sterbegeld zur Deckung der Begräbniskosten nicht hinreicht. K A P . VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. Art. 3 3 . Das Gesellschaftskapital besteht aus 1° Den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; 2° Den Straf- und Eintrittsgeldern ; 3° Den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 4° Den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ; 5° Den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6° Den Zinsen der angelegten Kapitalien ; 7° Diesen Kapitalien selbst von welchen 100,0 Fr den Reservefonds bilden. Der Reservefonds darf nur m i t Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem V o t u m der Generalversammlung angegriffen werden. Sollte der Reservefonds auf wenigen als 1000 (...)untersinken, so wird das Fehlende wieder ersetzt durch einen aussergewöhnlichen Beitrag von 0,25 Fr pro M i t glied ; dieser Beitrag w i r d erhoben bis der Reservefonds die Summe von 1000 Fr. wieder erreicht hat. Art. 3 4 . Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu dem Gesellschaftskapital gehören, hat der Verwaltungsrath gutzuheissen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. Art. 3 5 . Wenn über 1000 F r . Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder je nach Erachten des Verwaltungsrates, dem Gesetze gemass und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es i n luxemburgischer Staatsrente sei es m i t Genehmigung der Regierung i n öffentlichen W e r t h papieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden, bei der General-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel w i r d eine Erklärung gegen eine a u f den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. 1056 Art. 36. Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Fall zu einem andern als zu dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zwecke verwendet werden. Ebenso darf auch kein Betrag erhoben werden für andere Zwecke, als für welche ausdrücklich in den Statuten vor- A r t . 3 9 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einerseits und dem Verwaltungsrat anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern geschlichtet. Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft KAP. VIII. — Statuten-Abänderung, Auflösung und dieselbe vornehmen. Liquidierung, Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so Art. 37. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung, der Prasident o d e r Reglemente muss dem Verwaltungsrat unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen ist oder nicht. Eine Statutenabänderung ist nur durch eine Entscheidung endgiltig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interesGeneralversammlung zulassig, welche wenigstens acht Tage im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schrift- siert, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der liche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder Prasident der hoheren Kommission zur Forderung der auf durch Anschlag, mit ausdrucklicher Angabe der Tages- Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden ordnung zusammennberufen sein und aus mindestens drei vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und auch den dritten Schiedsrichter zu ernennen. Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Gegenwartiges Statut tritt nach erfolgter Genehmigung Die Beschlüsse dieser Versammlung mussen, um gültig zu sein, mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden seitens der Oberbehörde in Kraft und wirkt auf den 1. Mai Mitglieder gefasst sein und von der Regierung in der Form 1903 zuruck. Anhang. genehmigt werden die durch Art. 2 des Grossh. BeFolgende Artikel finden Anwendung auf die nicht dem schlusses 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben sind. Versicherungszwang unterworfenen Mitglieder ; sie sind berechtigt im Krankheitsfalle : Art.38.Die Auflosung kann nur in einer speziell zu 1. Die dreizehnwöchentliche Krankenunterstutzung sodiesem Zweck, wenigstens zwei Monate im Voraus durch wie die arztliche Behandlung und die benotigten MedikaEinzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung mente in Anspruch zu nehmen. einberufenen Versammlung beschlossen werden, in wel2. Diese Mitglieder zahlen monatlich einen Beitrag von cher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mit- 1.50 Fr. und erhalten eine tagliche Krankenentschadigung glieder zugegen sein müssen. von 1 Franken wahrend der Dauer von 13 Wochen. Beim Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe etwaigen Sterbefall wird der Familie des Verstorbenen Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung eine Entschadigung von 50 Franken ausbezahlt; dasselbe neuer Hilfsmittel beraten hat. Derselbe muss mit wenig- trifft zu, wenn die Ehefrau eines solchen Mitgliedes stirbt. stens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder (Siehe Art. 32 der Zuschusskasse ) gefasst sein. Obige Bestimmungen sind anwendbar auf diejenigen Im Falle der Auflösung wird die Liquidierung zufolge Mitglieder, welche weder einer Bezirks- noch einer Fabrikden Bestimmungen des Art. 9 des Grossh, Beschlusses krankenkasse angehoren konnen. vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. Dar Verwaltungsrat. Crédit foncier de l'État, Staats Grund-Creditanstalt. In Ausführung des Art. 12 des Gesetzes vom En exécution de l'art. 12 de la loi du 27 mars 1900 sur le Crédit foncier, ainsi que de l'art. 27 27. März 1900, betreffend die Errichtung einer de l'arrêté grand-ducal du 19 novembre 1900, Grund-Creditanstalt, sowie des Art. 27 des le conseil d'administration du Crédit foncier et Großh. Beschlusses vom 19. November 1900, hat de la Caisse d'épargne a décidé qu'à partir du der Verwaltungsrath der Grund-Creditanstalt 1er janvier 1905 aucun droit de commission ne und der Sparkasse beschlossen, daß vom 1. Januar sera plus perçu sur les payements par antici- 1905 ab die Darlehnsnehmer auf den vorzeitigen Rückzahlungen keine Commissionsgebühr mehr zu pation à faire par les emprunteurs. entrichten haben. Luxembourg, le 16 décembre 1904. Luxemburg, den 16. Dezember 1904. Le Directeur général des finances, Der General-Director der Finanzen, M. M. Mongenast. MONGENAST. Luxembourg. Imprimerie de la Cour V. BÜCK.

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