189 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Jeudi, 11 février 1904. N° 8. Donnerstag, 11. Februar 1904. Bekanntmachung. — Zollwesen. Auf Grund des Koniglich-Großherzoglichen Beschlusses vom 1. März 1854. (Memorial S . 209) werden das Privatlager-Regulativ und das Weinlager-Regulativ in der jetzt gültigen Fassung hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. I. Privatlager-Regulativ. I. Allgemeine Bestimmungen. — A. Arten der Privatlager. § 1. — In Privaträumen können Waren, auf denen ein Zollanspruch haftet, unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörde niedergelegt werden. Die Privatlager (Vereinszollgesetz § 108) sind:
- a)Transitlager, wenn die Identität der einzelnen Kolli der Regel nach festgehalten wird und die zu lagernden Waren zum Absatz im Zollgebiet und zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt sind;
- b)Teilungslager, wenn die Festhaltung der Identitat der einzelnen Kolli nicht stattfindet, gleichviel ob die zu lagernden Waren ausschließlich zum Absatz im Zollgebiet oder zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt sind;
- c)Kreditlager, wenn die Waren zum Absatz im Zollgebiet bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhenden, aber kreditierten Eingangszolles niedergelegt sind B. Bewilligung des Lagers. § 2. — Privatlager sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Zolloder Steuerstelle gestattet. Dieselben werden lediglich an Gewerbetreibende bewilligt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Lagerorte wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Ein Privatlager kann bewilligt werden, je nachdem ein Bedürfnis im Interesse des Verkehrs anzuerkennen ist, für alle Warengattungen, welche nach den bestehenden Vorschriften auf Privatlager der in Rede stehenden Art genommen werden dürfen, oder für einzelne bestimmte Gattungen derartiger Waren. Über die Bewilligung, welche jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Direktivbehörde. Daß ein Absatz der in Transitlagern gelagerten Waren nach dem Auslande wirklich stattgefunden hat, ist für das Fortbestehen dieser Lager nicht erforderlich. 190 C. Lagerräume. § 3. — Die für ein Privatlager bestimmten Räume müssen so beschaffen sein, daß die Güter darin abgesondert von anderen Waren gelagert werden können. Bei Lagern unter Mitverschluß der Zollbehörde bedarf es überdies einer so vollständigen Abschließung, daß ohne Lösung des amtlichen Verschlusses oder leicht wahrnehmbare Beschädigung der Umschließung des Lagerraums Waren weder in letzteren gebracht, noch aus demselben entfernt werden können. Der Lager-Inhaber hat den amtlichen Anforderungen in Bezug auf die sichernde Einrichtung der Lagerräume Folge zu leisten. Der zollamtliche Verschluß geschieht mittelst besonderer Kunstschlösser, welche die Zollverwaltung auf Kosten des Lager-Inhabers liefert und nach Auflosung des Lagers zurücknimmt. Eine Erstattung der Anschaffungskosten findet hierbei nicht statt. Privatlager unter zollamtlichem Mitverschluß sind seitens des Lager-Inhabers stets unter seinem Privatverschluß zu halten. D. Haftpflicht des Lager-Inhabers. Sicherheitsleistung. § 4. — Der Lager-Inhaber haftet für die tarifmäßigen Zollgefälle, welche auf den zu einem Privatlager abgelassenen Waren ruhen, und zwar bei Kreditlagern unbedingt nach Maßgabe des bei der Verabfolgung zum Lager festgestellten Gewichts und ohne Rucksicht auf eine daran wahrend der Lagerung durch natürliche Einflusse oder zufällige Ereignisse eingetretene Abminderung oder Zerstörung. Dasselbe gilt für die nicht unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Transit- und Teilungslager, soweit nicht die Entrichtung der Abgabe an anderen Orten, oder die Aufnahme der Waren in ein anderes unverzolltes Lager oder endlich die Ausfuhr derselben in vorgeschriebener Art nachgewiesen wird. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet bezüglich solcher an sich zollpflichtiger Waren statt, welche nach den bezüglich derselben ergangenen besonderen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zu einem ermäßigten Zollsatze, beziehungsweise zollfrei abgelassen werden dürfen. Derartige Waren sind, wenn die bestimmungsmäßigen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt werden, auch von Transit- und Teilungslagern ohne amtlichen Mitverschluß zu dem ermäßigten Zollsatze, beziehungsweise zollfrei abzulassen. Bei Transit- und bei Teilungslagern, welche unter amtlichem Mitverschluß stehen, finden die Bestimmungen in dem § 103 des Vereinszollgesetzes Anwendung Vereinszollgesetz § 108). Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Bestimmungen. E. Antrag auf Bewilligung. § 5. — Das Gesuch um Bewilligung eines Privatlagers ist unter näherer Bezeichnung der Art desselben beim Hauptamt einzureichen. In dem Gesuche sind die Lagerräume, unter Beschreibung der einzelnen Teile, anzumelden, auch ist anzugeben, ob das Privatlager gewünscht wird für alle Warengattungen, welche nach den bestehenden Bestimmungen auf Privatlager der beantragten Art genommen werden dürfen, oder für einzelne bestimmte Gattungen derartiger Waren. Letzternfalls sind diese mit ihrer tarifmäßigen Benennung namhaft zu machen. Ferner ist in dem Gesuche der Zollwert der in das Lager aufzunehmenden Waren anzugeben und anzuzeigen, in welcher Weise die etwa zu leistende Sicherheit (§ 4) bestellt werden soll. Veränderungen an den Lagerräumen unterliegen gleichfalls der Anmeldung und bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das Hauptamt. 191 F. Anmeldung zum Lager. § 6. — Die Anmeldung der Waren zum Privatlager geschieht nach den Vorschriften des § 6 des Niederlage-Regulativs. Zur Anmeldung der von einer öffentlichen Niederlage, einem Transit- oder einem Teilungslager auf ein Privatlager desselben Ortes übergehenden Waren dient ein Duplikat der Abmeldung, welches von dem Anmelder zur Anerkennung des Zuganges der Waren auf sein Lager mitvollzogen wird. Die Direktivbehörde kann für die Anmeldung der Waren Minimalgrenzen festsetzen. G. Abfertigung zum Lager. § 7. — Die Revision der zur Aufnahme in ein Privatlager bestimmten Waren hat im allgemeinen nach Vorschrift des § 7 des Niederlage-Regulativs, und zwar in der Regel an ordentlicher Amtsstelle zu geschehen, von welcher aus der Transport zu den unter Mitverschluß der ZollbehördestehendenLagern amtlich zu kontrollieren ist. Über die Zulässigkeit der Abfertigung an einem anderen Orte entscheidet der Amtsvorstand, welcher zugleich nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften Bestimmung treffen wird, ob und inwieweit der Lager-Inhaber für diese Begünstigung eine Vergütung an die Zollverwaltung zu zahlen hat. H. Kontoführung. § 8. — Für jedes Transit- und Kreditlager wird bei dem Amt ein Konto in dem NiederlageRegister eröffnet. Über die zu Teilungslagern abgelassenen Waren ist ein besonderes Niederlage-Register, und zwar, wenn die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, in Jahresabschnitten nach dem Muster A*) zu führen, in welchem für jedes Teilungslager ein besonderes Konto eröffnet wird. Die An- und Abschreibung der Waren erfolgt:
- a)bei den Transitlagern unter amtlichem Mitverschluß nach dem Bruttogewicht, das Nettogewicht ist daneben nur anzuschreiben, wenn die Nettoverwiegung der Waren stattgefunden bat;
- b)bei den Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, bei den Teilungslagern und den Kreditlagern nach dem Nettogewicht oder, soweit die Waren nach dem Bruttogewicht zu verzollen sind, nach diesem. Neben dem Nettogewicht ist bei Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß auch das Bruttogewicht zu vermerken. Bei Teilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, in welchen Mineralöl in sogenannten Tanks lagert, erfolgt die An- und Abschreibung ausschließlich nach dem Eigengewichte der Flüssigkeit. Das Eigengewicht der Flüssigkeit ist durch Abzug des Eigengewichts der Umschließungen, in denen das Mineralöl eingeht oder in die es bei dem Ausgang ans dem Lager übergefüllt wird, von dem amtlich ermittelten Bruttogewichte festzustellen. Bestehen die Umschließungen in Fässern, so kann nach näherer Anordnung der obersten LandesFinanzbehörde die Feststellung des Eigengewichts der Fässer durch probeweise Verwiegung erfolgen, auch wenn keine spezielle Deklaration des Eigengewichts der Fässer vorliegt. Erfolgt der Eingang zum Tanklager oder der Ausgang aus demselben in Eisenbahn-Tankwagen, so wird das Eigengewicht der Flüssigkeit nach Vorschrift des § 23 Absatz 3 und folgende des Eisenbahn-Zollregulativs ermittelt. Bei Ein- oder Auslagerung von Mineralöl in Tankschiffen oder in anderen als den vorbezeichneten Tankwagen oder mittels Rohrleitungen kann mit Genehmigung der obersten Landes*) Das Muster A ist nachstehend nicht abgedruckt. 192 Finanzbehörde das Eigengewicht der Flussigkeit aus der Litermenge nach der Tafel 4 zur Anweisung für die zollamtliche Abfertigung von Mineralöl nach dem Raumgehalte berechnet werden. Waren welche einem Stückzollsatze unterliegen, sind nach der Stückzahl an- und abzuschreiben. Bei Teilungslagern sind Umhüllungen oder Einlagen der Waren, welche nach den bestehenden Vorschriften zum Nettogewicht gerechnet werden, bei der Anschreibung zu bezeichnen, z. B. seidene Bänder mit Rollen. Ebenso ist bei brutto zu verzollenden Waren, welche im verpackten Zustande ans das Lager kommen, die Art der Umschließungen anzugeben. Waren derselben Tarifnummer oder derselben Unterabteilung einer Tarifnummer, welche in verschiedenartigen, einen wesentlichen Einfluß auf den Zollbetrag ausubenden Akkommodationen eingeben, z. B. seidene und halbseidene Bänder mit Rollen oder dergleichen ohne Rollen im Innern, gelangen getrennt zur Anschreibung. J. R e v i s i o n und Beaufsichtigung des Lagers. § 9. — Der Zollverwaltung steht jederzeit die Revision des Lagers frei. Der Lager-Inhaber oder ein Vertreter desselben bat der Revision beizuwohnen und ist verpflichtet, auf Verlangen B. eine Bestandsdeklaration nach Muster B abzugeben, sowie die zur Vornahme der Revision erforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der dieselbe leitenden Beamten zu treffen und die notigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen. Namentlich mussen für das Lager ausreichende geeichte Wagen und Gewichte stets zur Verfugung sieben. Wann und in welchem Umfange die Lager-Revisionen stattzufinden haben, bestimmt die Direktivbehörde, soweit nicht darüber in dem § 16 Anordnung getroffen ist. Den Anträgen auf Öffnung der unter amtlichem Mitverschluß befindlichen Privatlager ist nach Maßgabe der verfugbaren Beamtenkräfte tunlichst bald zu entsprechen. Die Zeit und Dauer der Offenbaltung wird für die einzelnen Vager nach Bedurfnis vom Amte bestimmt. Für die amtliche Bewachung der Lager wahrend Offnung kann von den Lagerinhabern eine Gebühr gefordert werden. K. Lagerfrist. § 10. — Die auf Kreditlager gebrachten Waren durfen in der Regel in demselben nicht uber sechs Monate lagern. Diese Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa bereits in anderen Niederlagen stattgehabte Lagerung gewahrt. Mit Genehmigung der Direktivbehorde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten, jedoch darf sich die verlängerte Lagerfrist nicht über das Kalenderjahr der Einlagerung hinaus erstrecken. Die auf Transit- und Teilungslager gebrachten Waren dürfen dortselbst in der Regel nicht über fünf Jahre lagern. Wird ans Waren, welche zu verschiedenen Zeiten anf das Transitlager gebracht sind, ein gemeinsames Kollo gebildet, so wird die Lagerzeit für das letztere von der Einlagerung des am langsten lagernden Teils an berechnet. Für Teilungslager ist die Einhaltung der Lagerfrist in der Art zu kontrollieren, daß jede abgemeldete Post und die zollfrei belassenen Lagerabgange auf die am läugsten lagernde Menge abgeschrieben werden; nach Ablauf von fünf Jahren muß eine der Anschreibung entsprechende Menge der Waren von der betreffenden Gattung zur Abschreibung gelangt sein. M i t Genehmigung der Direktivbehörde kam ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Verlängerung der für Transit- und Teilungslager bestimmten Lagerfrist eintreten. 193 L. Aufhebung des Lagers. § 11. — Das Recht zur Haltung des Lagers erlischt: 1. durch die Erklärung des Lager-Inhabers, daß er das Lager aufgebe, durch die Uebertragung des Geschäftes, zu dessen Gunsten das Lager bewilligt worden, auf einen anderen, durch den Tod des Lager-Inhabers oder die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen, sofern nicht die Direktivbehörde den Übergang auf die Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Konkursmasse genehmigt; dahingehenden Anträgen ist, wenn nickt besondere Anstände bestehen, zu entsprechen; 2. durch Ablauf der Zeitdauer der Bewilligung, sowie durch Zurücknahme der letzteren seitens der Direktivbehörde. Die Zurücknahme kann insbesondere erfolgen, wenn der Lager-Inhaber in Berichtigung der Zollgefälle für die Lagergüter sich säumig zeigt oder Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit desselben entstehen, desgleichen wenn von demselben oder den Personen, welche er nach § 153 Nr. 1 des Vereinszollgesetzes zu vertreten hat, Defranden und Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf das Lager verübt werden. In allen Fällen des Aufhörens eines Privatlagers ist sofort das ganze Lager zu verzollen, soweit nicht die Direktivbehörde Aufschub gewährt, oder bei Transit- und Teilungslagern die Waren innerhalb einer von genannter Behörde zu bestimmenden Frist unter Begleitscheinkontrolle oder in einer im § 4 Absatz 2 vorgesehenen Weise abgefertigt, beziehungsweise auf ein anderes Lager desselben Orts übertragen werden. II. Besondere Bestimmungen. — A. Transitlager unter amtlichem Mitverschluß. § 12. — Auf Transitlager unter amtlichem Mitverschluß finden die Bestimmungen des Niederlage-Regulativs Anwendung, soweit nicht in diesem Regulativ etwas anderes angeordnet ist. Auf Antrag der Beteiligten kann, ohne daß das ganze Lager dadurch die Eigenschaft eines Transitlagers verliert, für einzelne bestimmte Warenmengen oder -Gattungen ausnahmsweise von der Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli abgesehen und in Folge dessen die Vehandlung, Umpackung und Teilung der gelagerten Waren in gleicher Weise wie in einem Teilungslager unter amtlicher Aufsicht zugelassen werden. Die Direktivbehörde entscheidet über die Zulässigkeit solcher Ausnahmen und regelt das weitere Verfahren für dieselben. B. Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß. 1. Gegenstände der Lagerung. § 13. — Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß sind zulässig für Waren, welche mit keinem höheren Eingangszoll als 3 Mark für 100 Kilogramm belegt, oder welche in dem beifolgenden C. Verzeichnisse (Anlage C) aufgeführt sind. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann ausnahmsweise auch andere mit keinem höheren Eingangszoll als 6 Mark für 100 Kilogramm belegte Gegenstände zulassen, wenn ein Verkehrsbedürfnis anzuerkennen ist und im Interesse der Zollsicherheit keine Bedenken entgegenstehen 2. Behandlung während der Lagerung. Umpackung. § 11. — Die Umpackung, Teilung, auch Bearbeitung der Waren zum Zweck der Sortierung, Reinigung, Erhaltung u. ist während der Lagerung gestattet. Eine weitergehende Behandlung der Waren ist zulässig, wenn diese dadurch nicht eine Veränderung erleiden, welche eine andere Benennung oder die Unterordnung unter einen anderen Tarifsatz zur Folge haben würde. Aus- 194 nahmenvondieserBeschränkungbedürfenderGenehmigungderoberstenLandes-Finanzbehörde. Eine Umpackung oder sonstige Bearbeitung u. der Waren, in Folge deren Kolli von anderer Zahl, Art und Bezeichnung, oder von anderem Gewicht gebildet werden, ist tunlich einen Tag zuvor unter Angabe der Gattung und Menge der Waren, sowie des Beginns der Arbeit und der voraussichtlichen Dauer derselben nach Muster D dem Amt zum Zweck etwa anzuordnender Beaufsichtigung anzumelden. D. Sogleich nach beendigter Arbeit ist weitere Anzeige nach Muster D zu machen. Es findet sodann Ab- und Wiederanschreibung im Lagerkonto, jedoch mit gleichzeitiger Festhaltung des ursprünglichen Einlagerungsgewichts statt. Der Zoll für etwa entstandenes Mindergewicht ist bei der nächsten Abrechnung (§ 16) einzuziehen. Auf Antrag der Beteiligten kann ohne daß das ganze Lager dadurch die Eigenschaft eines Transitlagers verliert) für einzelne bestimmte Warenmengen oder -Gattungen ausnahmsweise von der Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli mit der Wirkung abgesehen werden, daß die Behandlung, Umpackung und Teilung der gelagerten Waren in gleicher Weise, wie in einem Teilungslager erfolgen kann. Die Direktivbehörde entscheidet über die Zulässigkeit solcher Ausnahmen und regelt das weitere Verfahren für dieselben. 3. Abgang vom Lager durch unmiltelbare Ausfuhr, durch Versendung auf Begleitschein, d u r c h Übertragung auf ein anderes Lager oder durch Abmeldung zur Deredelung. § 15. — Waren, welche von einem Transitlager zur unmittelbaren Ausfuhr abgemeldet, mit Begleitschein I oder II versendet oder auf ein anderes nicht an demselben Orte befindliches Lager gebracht werden sollen, sind speziell zu revidieren, im übrigen aber nach den allgemeinen Bestimmungen des Begleitschein- und Niederlage-Regulativs (vergleiche auch oben § 6 Absatz 2) abzufertigen. Von der speziellen Revision kann nach dem Ermessen der Direktivbehörde abgesehen werden, bei Versendungen auf Begleitschein 1 jedoch nur dann, wenn die Ablassung der Waren ohne amtlichen Verschluß erfolgt und eine Ermittelung des Nettogewichts nicht erforderlich ist. Bei der speziellen Revision wird die Nettoverwiegung, abgesehen von den Vorschriften im letzten Absatz des § 29 des Vereinszollgesetzes, nur notig, soweit dieselbe vor der Annahme zum Lager stattgefunden hat. Der weiteren Abfertigung ist das neu ermittelte Gewicht zu Grunde zu legen, der Zoll für etwaiges Mindergewicht aber bei der nächsten Abrechnung (§ 16) zu entrichten. Die Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur der eingelegten Waren ist außerhalb der Lagerräume insoweit zulässig, als die Festhaltung der Identität in geeigneter Weise gesichert werden kann. Waren, welche einer solchen Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur unterworfen werden sollen, sind im Niederlage-Register abzuschreiben und nach ihrer Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit im veredelten Zustande wieder anzuschreiben. Im ubrigen kommen auf dieselben die Bestimmungen über den Veredelungsverkehr in Anwendung. Die Direktivbehörde kann für die Abmeldung der Waren Minimalgrenzen festsetzen 4. Abmeldung zur Oerzollung. § 16. — Die Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle von den in den freien Verkehr getretenen Waren erfolgt alljahrlich zweimal, in den Monaten J u l i und Januar jeden Jahres, und zwar ist die im Monat Juli stattfindende Abrechnung eine vorläufige, die im Monat Januar 195 Am 1. Juli jeden Jahres oder, wem dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, am folgenden Werktage, hat der Lager-Inhaber eine auf Grund seiner Handlungsbücher aufzustellende Abmeldung der in dem ersten Semester des Jahres ans dem Lager in den freien VerE. kehr getretenen Waren nach dem Muster E in zweifacher Ausfertigung dem Amt einzureichen. Der Lager-Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der zu entrichtende Zollbetrag berechnet worden, zurück und hat sodann binnen längstens acht Tagen Zahlung zu leisten. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig. Am 2. Januar jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, am folgenden Werktage, bat der Lager-Inhaber dem Amt eine Abmeldung über die zu verzollenden Waren nach dem Muster E in zweifacher Ausfertigung und eine Bestandsdeklaration nach dem Muster B zu übergeben. Waren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind unter dem Lagerbestand nicht mitaufzuführen und vor der Bestandsrevision vom Lager zu entfernen. Die im Absatz 4 bezeichneten Schriftstücke werden mit dem Lagerkonto verglichen, nötigenfalls berichtigt, und der alsbald vorzunehmenden Bestandsrevision zu Grunde gelegt. Die letztere kann hinsichtlich der Menge und Gattung probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht ergeben. Der Lager-Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der Zollbetrag berechnet und der auf Grund der vorläufigen Abrechnung im Juli des vorhergegangenen Jahres gezahlte Betrag davon in Abzug gebracht worden, zurück und hat sodann binnen längstens acht Tagen Zahlung zu leisten. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig. Auf Antrag des Lager-Inhabers kann mit Genehmigung der Direktivbehörde die vorläufige Abrechnung auf den 2. Januar und die definitive Abrechnung auf den 1. Juli verlegt werden. Im Falle einer Tarifänderung sind die seit der letzten definitiven Abrechnung in den freien Verkehr gesetzten Mengen, für welche noch der frühere Tarifsatz in Anwendung kommt, sofort durch Bestandsrevision festzustellen. Die Entrichtung des Zolles erfolgt am nächsten Abrechnungstermin. C. Teilungslager u n t e r amtlichem Mitverschluß. § 17. — Auf Teilungslager unter amtlichem Mitverschluß finden, soweit nicht in diesem Regulativ etwas anderes angeordnet ist, die Bestimmungen des Niederlage-Regulativs Anwendung. 1. Revision und Beaufsichtigung des Lagers. § 18. — So lange das Teilungslager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die betreffenden Beamten sind befugt, jederzeit die Lagerräume zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen. 2. Behandlung während der Lagerung. Umpackung. § 19. — Während der Offenhaltung des Lagers steht den Inhabern die Behandlung, UmpackungundTeilung der Waren ohne Anmeldung frei, jedoch werden Umhüllungen oder Einlagen, welche bei der Aufnahme der Waren in das Teilungslager zum Nettogewicht derselben gerechnet worden sind, als zollpflichtig, und zwar nach dem Tarifsatz der betreffenden Waren, festgehalten. Die verpackt auf das Lager gelangten, nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Waren müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleicher A r t gebracht werden, sofern nicht die Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt. 196 Die Behandlung der Waren darf dieselben nicht in der Weise verändern, daß sie dadurch eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarifsatz unterzuordnen sind. Ausnahmen von dieser Bestimmung bedurfen der Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde. 3. Abmeldung vom Lager. Bestandsaufnahme. § 20. — Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben. Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird das Auslagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Auf dem Teilungslager ganzlich verdorbene und unbrauchbar gewordene Waren worden, erforderlichenfalls nach vorherige: Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, im Konto zollfrei abgeschrieben. Bei Teilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, in denen Mineralöl in sogenannten Tanks lagert, ist bei der Abfertigung der abgemeldeten Mengen, soweit nicht die Verzollung nach dem Raumgehalte stattfindet, sowohl im Falle der Verzollung als auch im Falle der Weiterversendung unter amtlicher Kontrolle als zollpflichtiges Gewicht das im Lagerkonto zur Abschreibung gelangende Eigengewicht der Flussigkeit (§ 8 Absatz 1 und folgende, mit dem im § 2 der Tarabestimmungen festgesetzten Tarazuschlag anzunehmen. Im Falle der Weiterversendung unter amtlicher Kontrolle ist, sofern sie in Fassern oder Ballons erfolgt, neben dem in der vorstehenden Weise ermittelten zollpflichtigen Gewicht auch das amtlich ermittelte wirkliche Bruttogewicht mit zu uberweisen. Ist das zur Abfertigung abgemeldete Petroleum in leere hölzerne, eiserne u. Jasser oder andere leere Gefaße ubergefullt, welche unter Zollkontrolle aus dem Ausland oder aus Zollniederlagen auf ein derartiges Lager gebracht worden sind, so sind die gedachten Umschließungen beim Eingange der Sendung in den freien Verkehr nach ihrer tarifmaßigen Beschaffenheit besonders zu verzollen. Bei der Weiterversendung unter Zollkontrolle ist in den Begleitpapieren auf die Zollpflicht der Umschließungen hinzuweisen und deren Eigengewicht anzugeben. § 21. — Das Teilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten in der Regel wenigstens einmal im Jahr amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager-Inhaber eine Vestandsdeklaration nach Muster L abzugeben hat. Bei Visen- und Mineralöl-Teilungslagern genugt eins einmalige Lagerbestandsaufnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Zeit der amtlichen Aufnahmen wird von der Direktivbehorde bestimmt. Ergibt sich bei der Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minderbestand, so bleibt derselbe unberucksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf den bei wiederholten Verwiegungen unvermeidlichen Gewichtsdifferenzen, oder auf Gewichtsabgangen beruht, für welche nach § 103 des Vereinszollgesetzes Zollfreiheit gewahrt weiden kann. Die Verhandlung uber die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehorde vorzulegen. Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An- oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Übereinstimmung zu bringen. D. Teilungslager ohne amtlichen Mitverschluß. § 22. — Die Teilungslager ohne amtlichen Mitverschluß sind nach den für Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß ergangenen Bestimmungen mit der Maßgabe zu behandeln, daß statt der Vorschriften in § 14 uber die Behandlung der Waren während der Lagerung die Bestimmungendes§19sinngemäßeAnwendungfinden. 197 TeilungsIager ohne amtlichen Mitverschluß dürfen für alle Waren, welche nach § 13 zu Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß zugelassen werden können, gestattet werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch von den in Anlage C aufgeführten Gegenständen: 1. Finnische Butter. 2. Käse in Laiben. 3. Feste Seife. E. Kreditlager. § 23. — Bei Kreditlagern findet in der Regel ein amtlicher Mitverschluß nicht statt. In dieselben können Waren aller Art aufgenommen werden. Wegen der Umpackung u. gelten die Bestimmungen im § 14 Absatz 1. Eine Anmeldung (Abs. 2 und 3) ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der Verzollung finden die Bestimmungen im § 16 mit Ausnahme des letzten Absatzes Anwendung. Die Einhaltung der Lagerfrist ist in der Weise zu kontrollieren, daß am Schlusse jeden Halbjahres mindestens eine Warenmenge zur Verzollung gebracht werden muß, welche dem aus dem vorausgegangenen Halbjahre übernommenen Lagerbestand derselben Gattung gleichkommt. III. Strafbestimmungen. § 24. — Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. IV. Besondere Regulative. § 25. — Die für die Lagerung einzelner Warengattungen, z. B. Wein, Spirituosen, Salz, Getreide, Holz u. s. w., erlassenen besonderen Regulative regeln das bezüglich derartiger Privatlager zu beobachtende Verfahren. Die Bestimmungen für die Wein- und Spirituosen-Teilungslager können nach Unordnung der Direktivbehörde bei anderen zum Teilungslager zugelassenen Flussigkeiten, mit Ausnahme von Mineralol, ebenfalls in Anwendung gebracht werden. 8a 198 Riederlagekonto : Abgegeben den — ten 19 B. Blatt: Deklaration des TransitWarenbestandes auf dem Teilungs- Lager der Firma Kreditam ten zu 19 Anleitung zum Gebrauch. Laufende Nr. 1. Mit der Abmeldung am 2. Januar hat jeder Inhaber eines Transit, Teilungs- oder Kieditlagers ein Deklaration seines Warenlagers abzugeben, welche als Unterlage der Bestandsaufnahme zu dienen hat. Ebenso kann auf Grund des § 9 des Regulativs für außerordentliche Lageraufnahmen eine Bestands deklaration jederzeit gefordert werden. 2. Für Transit- und Kreditlager sind die niedergelegten Warenposten oder Teile derselben nach Warengattungen geordnet und in der Reihenfolge aufzuführen, wie solche zur Niederlegung angemeldet worden sind, damit auf Grund der Bestandsdeklaration das Niederlagekonto geprüft und festgestellt werden kann, welche Posten gänzlich oder teilweise durch die Zollberechnung erledigt werden. 3. Bei Teilungslagern fallt die Ausfüllung der Spalte 3 aus, in Spalten 2, 4, 5, 6 sind die vorhandenen Lagerbestände soweit einzeln aufzuführen, um auf Grund der Angaben eine probeweise Revision zu ermöglichen 4. Bei Kreditlagern bleibt die Spalte 3 unausgesüllt. 1 Benennung der Waren. 2 Der Tag der Einlagerung. Zahl. 3 4 Kolli Brutto- Tara- gewicht. Art. Bezeichnung. 5 6 7 satz. Nettogewicht. bemerkungen. 8 9 10 Revisions- 199 C. Verzeichnis derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 Mark Zoll für 100 kg belegt, zum Transitlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können. Nummer und Unterabteilung des Tarifs. Zollsatz Benennung der Gegenstände. Mark. Vf. 5a 20 5e 13 f 25 f 12 10 20 25 h 1 12 25 h 2 25 h 3 25 i 24 30 50 25 l 25 m 1 25 m 2 25 m 3 a 25 m 4 25 o 20 40 50 35 12 20 25 p 1 25 p 2 25 q 1 a 25 q 2 25 s 25 w 26 b 26 f 26 i 29 a 60 4 9 10 4 100 10 9 10 6 29 b 10 31 b 10 20 31 d 50 Aetherische Oele, als Bergamott-, Citronen-, Lavendel-, Lorbeer- (nicht butterartiges), Mandel- (Bittermandelöl), Pomeranzen-, Pomeranzenblüthen-Oel und dergl. Rosmarin- und Wachholderöl. Pomeranzen-, Pomeranzenblüthen-Oel und dergl. Gefärbte, gebrauchte, leere Petroleumfässer. Finnische Butter, unter der Bedingung, daß die Butter i n denselben Fastagen, i n denen sie eingeht, wieder ausgeführt wird, daß Teilungen und andere Manipulationen als das Stürzen und Nettoverwiegen nicht vorgenommen werden dürfen, und daß das bei der Ausgangsabfertigung vorgefundene Mindergewicht tarifmäßig zu verzollen ist. Frische Südfrüchte, a l s : Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten, und dergl. Feigen, Korinthen, Rosinen. Getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und dergl. Von den "Gewürzen aller A r t " die nachstehenden: roher Ingber, Cardamom, M u s katnüsse, Muskatblüthe, Vanille, Safran, Nelken und Nelkenstengel, Paradieskörner, Pfeffer, Piement, Sternanis, Zimt, Zimtkassia, Zimtblüten, Zimtblütenstengel, Mutterzimt und eingemachter Ingber. Chilenischer, westindischer, mexikanischer, kalifornischer und La Plata-Honig. Kaffee, roher. Kaffee, gebrannter. Kakao i n Bohnen, roher. Kakaoschalen. Käse in Laiben, sofern die Identität der einzelnen Laibe neben Feststellung der Stücke und des Gewichts durch amtliche Bezeichnung festgehalten wild. Kandierte Südfrüchte, kandierter Ingber, kandierte Südfruchtschalen. Lorbeerblätter, Johannisbrot, unreife Pomeranzen. Sago und Tapioka, sowie Sagomehl beziehungsweise Tapiokamehl. Reisgries, Reismehl. Reis. Tee. Olivenöl und Sesamöl in Fässern. Ricinusöl, butterartiges Lorbeeröl. Walrat. Petroleum und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mineralische Schmieröle. Mineralische Schmieröle unter der Voraussetzung, daß nicht ein unter amtlichen Mitverschluß gehaltenes Transitlager dem Bedürfnis genügt, und unter geeigneten zur Verhütung von Defrauden anzuordnenden Sicherungsmaßregeln. Feste Seife, soweit sie nicht unter 31 c des Tarifs fällt. Pomeranzenblütenwasser, nicht alkoholhaltiges i n unmittelbaren Umschließungen von mindestens 10 kg Bruttogewicht, D Anmeldung zu von Umpackungen in dem Transitlager de Blatt : Niederlagekonto: ten19 Abgegeben den Die Beaufsichtigung übernimmt Umzupackende Nummer Tag sprünglichen Ander schreibung im Einlagerung. Niederlagekonto 2 der Waren. Zeichen Kollizahl und und Nummer Art der Verder packung Kollt. Gewicht. Netto. Brutto Zeichen Kollizahl und und Nummer Art der Verder packung Kolli. kg 1/100 kg 1/100 3 4 5 6 Waren. Gewicht. Brutto. Netto. Nummer der neuen Bemerkungen. Anschreibung im Niederlagekonto kg 1/100 kg 1/100 7 B e m e r k u n g . Das Nettogewicht ist i n Spalte 9 von dem Amt einzutragen. 8 9 10 11 200 1 Gattung Umgepackte Waren. 201 E. Niederlagekonto: Blatt Abgegeben den ten : 19 Abmeldung der vom unverschlossenen TransitTeilungsKredit- für das zu Lager der Firma erste Halbjahr 19 Jahr zu verzollenden Waren. Anleitung zum Gebrauch. Laufende Nr. 1. Die Abmeldung ist am 2. Januar beziehungsweise am 1. J u l i . oder wenn der betreffende Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fallt, am folgenden Werktage in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Für die Zollentrichtung am 1. Juli sind von dem Lager-Inhaber nur die Spalten 1, 2 und 8 auszufüllen, für die Abrechnung am 2. Januar die Spalten 1 bis 8. 2. Jede auf dem Lager befindliche Warengattung bildet einen besondern Eintrag. Bei Brutto zu verzollenden Waren wird die Ueberschrift der Gewichtsspalten entsprechend geändert. 3. Der von der Zollstelle zu berechnende Zollbetrag wird bei der Jahresabrechnung voll ausgeworfen, der am 1. J u l i zur Einzahlung gelangte Betrag davon abgefetzt und die verbleibende Zollschuld festgestellt. 4. Der Lager-Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem darin der Zoll berechnet ist, zurück und hat sodann binnen längstens acht Tagen Zahlung zu leisten. Bestand zum Anfang Warengattung und Nummer des Jahres des statistischen Warenverzeichnisses. netto 2 Zur Verzollung werden angemeldet netto kg 1/100 8 Amtlicher Befund netto kg 1/100 9 netto 1/100 kg 1 Zugang wahrend 3 Hiernach sind zu verzollen netto kg 1/100 10 M. Pf. 11 und Zugang zusammen netto Zollbetrag. Bestand Abgang am Schlusse mit des Begleitschein Jahres u. netto netto 1/100 kg 1/100 kg Der VerkehrsEinnahmen. nachweisung Nummer, Journal. Blatt, M. Pf Blatt. Nr. 12 13 7 Bemerkungen. laufende Nr. 14 1/100 kg 6 5 4 Zollberechnung. Tarifsatz. 1/100 kg Bestand 15 202 II. Weinlager-Regulativ. A. Einleitung. §. 1—Den Händlern mit fremden Weinen und Spirituosen können folgende Zollerleichterungen gewährt werden: 1. für den Handel mit Wein und Spirituosen oder mit einer dieser beiden Warengattungen Teilungslager unter amtlichem Mitverschluß (§ 1 lit. b des Privatlager-Regulativs); 2. ausschließlich für den Handel mit Wein ein eiserner (fortlaufender) Zollkredit in der Art, daß für eine dem Umfange des Lagers entsprechende Weinmenge nicht nur die Verzollung, sondern auch die Festsetzung des Zollbetrags ausgesetzt bleibt, und erstere, wennsiespäterhin erfolgt, nach dem alsdann gultigen Zolltarife zu bewirken ist. L. Teilungslager für den Handel m i t fremden Weinen und Spirituosen. § 2. — Die Teilungslager für Wein und Spirituosen (§ 1 Nr. 1) sind im allgemeinen nach den im Privatlager-Regulativ getroffenen Bestimmungen für die Teilungslager unter amtlichem Mitverschluß zu behandeln. 1. Bedingung. Die Bewilligung eines solchen Teilungslagers ist an die besondere Bedingung getnupft, daß der regelmäßige Lagerbestand oder der jahrliche Absatz nach dem Auslande die Menge von 300 Hektolitern jener Flüssigkeiten uberschreitet. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf diejenigen Teilungslager, welche in öffentlichen Niederlagen gehalten werden. 2. Zollsatz. § 3. — 1. Wenn verschieden tarifierte Weine oder Weilte und Spirituosen oder aber verschieden tarifierte Spirituosen unverzollt auf dasselbe Teilungslager gebracht worden, so findet auf den gesamten Bestand des Lagers der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze Anwendung. Die Direktivbehörde ist jedoch ermächtigt, die Einlagerung von Flaschenweinen und Faßweinen innerhalb desselben Teilungslagers auch ohne räumliche Trennung, und ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für den ganzen Lagerbestand begrundet wird, zuzulassen. Mit derselben Wirtung kann die Direktivbehörde ausnahmsweise die Zusammenlagerung von Weinen mit einzelnen zur Vermischung nicht geeigneten Sorten unverzollter auslandischer Spirituosen, sowie die Zusammenlagerung von verschieden tarifierten Spirituosen gestatten; jedoch ist hierbei eine räumliche Trennung der Weine und Spirituosen bezw. der verschieden tarifierten Spirituosen vorzuschreiben. Was im einzelnen Falle unter räumlicher Trennung zu verstehen ist, namentlich ob auf einen besonderen Verschluß der einzelnen Teile des Lagers verzichtet werden kann, bleibt dem Ermessen der Direktivbehörde überlassen. Die ungetrennte Zusammenlagerung von Faßweinen, die dem tarifmaßigen Eingangszoll unterliegen, mit Faßweinen, auf denen der vertragsmäßige Zoll ruht, kann von der Direktivbehörde gegen Entrichtung des Unterschiedes zwischen den beiden Zollsatzen gestattet werden. In diesem Falle findet auch auf die erstgenannten Weine der vertragsmaßige Zollsatz Anwendung. II. Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten, welche sich im freien Verkehr befinden, können unter der Bedingung auf das Lager gebracht werden, daß sie mit ihrer Aufnahme die Eigenschaft unverzollter Waren annehmen, und nach dem für das betreffende Lager maßgebenden Zollsatze imNiederlagekontoin Zugang gebracht werden. Kommen für das Lager verschiedene Zollsätze (Nr. 1 203 Absatz 2 und 3) in Anwendung, so hat die Direktivbehörde zu bestimmen, zu welchem der für das Lager maßgebenden Zollsätze die ans dem freien Verkehr eingelagerten Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten im Niederlagekonto anzuschreiben sind. Inländischer noch unter steuerlicher Kontrolle siebender Branntwein, sowie Spirituosen, für welche eine Vergütung der Verbranchsabgabe gewährt ist, werden bei der Aufnahme auf das Lager wie unverzollter ausländischer Branntwein behandelt. Wenn derartige Brannt weine zum Zwecke der Vermischung mit Weinen oder Spirituosen, welche zum Absatz ins Ausland bestimmt sind, in das Lager aufgenommen werden sollen, so ist die Direktivbehörde ermächtigt, unter geeigneten Kontrollvorschriften die Aufnahme zu gestatten, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für den ganzen Lagerbestand begründet wird. Die Bestimmungen der beiden vorigen Absätze gelten auch für solche Spirituosen, für welche bei ihrer Aufnahme eine Rückvergütung der Maischbottich- bezw. Branntweinmaterialstener gewährt worden ist. 3. Registerführung. § 4. — Die Au- und Abschreibung im Niederlage-Register, welches nach Muster A*) in Jahresabschnitten zu führen ist, erfolgt nach dem Maßgehalte (Liter). Bei Feststellung der Litermenge des Weines ist das folgende Verfahren zu beobachten: A. Einlagerung. 1. Gehen die zur Aufnahme in ein Teilungslager angemeldeten Meine in Fässern ein, welche von einem deutschen Eichungsamt geeicht und spundvoll sind, so ist, insofern kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Fässer nach der Eichung eine Veränderung ihres Rauminhalts erfahren haben, der auf denselben angegebene Literinhalt als richtig anzunehmen und danach die Anschreibung im Niederlage-Register zu bewirken. Einer besonderen Ermittelung des Inhalts der einzelnen Fässer bedarf es alsdann nicht. 2. Befinden sich die einzulagernden Weine nicht in geeichten Fässern, deren Inhalt nach Ziffer 1 der Anschreibung unmittelbar zu Grunde gelegt werden kann, so ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Transportfässern in das Teilungslager verbracht wird, oder ob bei der Aufnahme des Weines in das Teilungslager eine Umfüllung aus den Transport- i n besondere Lagerfässer stattfindet.
- a)Gelangt der Wein in den Transportfässern in das Teilungslager, so hat zur Feststellung der Litermenge desselben die trockene Vermessung der Fässer einzutreten. Hierbei wird der LiterInhalt ans dem Spunddurchmesser, dem Bodendurchmesser und der Länge des Fasses im Lichten und, wenn das Faß nicht spundvoll ist, aus der Weintiefe berechnet. Liegen bei dem in Originalfässern eingehenden Wein spezielle Deklarationen über den LiterInhalt der angemeldeten Fässer vor, so kann die Feststellung des Liter-Inhalts auf Grund probeweiser Vermessung einzelner Fässer erfolgen, sofern sich bei derselben vollkommene Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt (§ 30 des Vereinszollgesetzes).
- b)Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge nach Antrag des Niederlegers entweder durch nasse Vermessung mit geeichten Maßgefäßen, oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weines ermittelt. Die Feststellung des Nettogewichts des Weines erfolgt letzterenfalls i n der Weise, daß das. Faß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht des leeren Fasses von dem Gewicht des vollen Fasses abgezogen wird. *) Das Muster A istnachstehendnichtabgedruckt. 204 Bei der Berechnung des Liter-Inhalts des Weines aus dem Nettogewicht desselben kann in der Regel angenommen daß das Gewicht von 1 Liter Wein 1 Kilogramm betrage. Bei Teilungslagern, welche zur Lagerung von Wein benutzt werden, bei welchem dieses Verhältnis nicht zutrifft, wird der Maßstab, nach dem die Umrechnung stattzufinden bat, von der Direktivbehörde auf Grund von Probe-Ermittelungen besonders festgesetzt. Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn der zum Lager gebrachte Wein in Lagerfasser, deren Inhalt amtlich festgestellt ist, umgefullt wird. Bei Weinresten, welche die Lagerfasser nicht vollstandig fullen, ist jedoch auch in diesen Fallen die Menge, wie vorstehend angegeben, festzustellen. 3 Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttogewicht der Fasser unter Anwendung des im § 7 Absatz 2 und im § 9 Absatz 3 des Regulativs für die Falle der Eingangsverzollung von in Flaschen umgefulltem Wein und von zollpflichtigen Lagerabgangen vorgeschriebenen Reduktionssatzes von 1,17 kg für 1 Liter Wein ist nicht gestattet. B Auslagerung. 1. Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiterabfertigung mit Begleitschein in Fässern, welche von einem deutschen Eichungsamt geeicht sind, oder deren Inhalt von der Zollbehörde nach der Eiche beziehungsweise nach der amtlichen Feststellung anzunehmen. 2. Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Wem in den Lagerfassern abgemeldet wird, oder ob eine Umfüllung stattfindet.
- a)Im ersteren Falle hat in der Regel die trockene Vermessung der Fasser (A 2a) einzutreten. Sind die Fasser spundvoll, so kann der Liter-Inhalt derselben nach Maßgabe der Feststellung bei der Einlagerung, oder, wenn der Wein wahrend der Lagerung umgefullt wurden ist, nach der Feststellung bei der Umfullung angenommen werden und bedarf es alsdann der nochmaligen Vermessung nicht.
- b)Findet bei der Auslagerung eine Umfullung statt, so wird nach den Bestimmungen zu A 2b die Litermenge entweder durch nasse Vermessung mit geeichten Maßgefaßen oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weines ermittelt. Die vorstehenden Bestimmungen unter A und B leiden auf die Feststellung der Litermenge der Spirituosen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Maßstab für die Berechnung der Litermenge aus dem Nettogewicht stets von der Direktivbehörde auf Grund von Probe-Ermittelungen besonders festzusetzen ist. Gelangen Weine oder Spirituosen in Flaschen (auch Krugen u.) von gleichem Inhalt zum Teilungslager, so ist nicht der Maßgehalt, sondern die Zahl der Flaschen jeder Gattung (ganze, halbe u. Flaschen) zu ermitteln und im Konto an- und abzuschreiben. 4. Geffnung, Bearbeitung und Teilung. § 5. — So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben mausgesetzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die mit dieser Aufsicht beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen. Dem Lager-Inhaber steht die Behandlung, Umpackung und Teilung der gelagerten Waren während der Offenhaltung des Lagers ohne jegliche Beschrankung frei. Das Amt kann dahin Anordnung treffen, daß ohne dessen vorgängige Genehmigung leere Gefäße weder das Lager gebracht, noch aus demselben entfernt werben dürfen. Entleerte 205 Fässer und sonstige Umschließungen, welche aus dem Lager entfernt werden, bleiben von der Zollentrichtung befreit. Die oberste Landes-Finanzbehörde ist berechtigt, für die amtliche Bewachung eines jeden unter besonderem amtlichen Verschlusse stehenden Lagerraums bis zu einem Maximum von jährlich 30 Arbeitstagen Gebührenfreiheit zuzugestehen. Als Arbeitstag wird ein jeder Tag angesehen, au welchem in dem Lager gearbeitet wird, ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitszeit. Wird die Öffnung des Lagers nur begehrt, um Waren auf dasselbe zu bringen oder von demselben zu entnehmen u., ohne daß damit eine eigentliche Arbeit im Lager verbunden wird, so kann gleichfalls von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Insoweit hiernach nicht Gebührenfreibeit zugestanden ist, wird für einen Arbeitstag bis zu 8 Stunden eine (Gebühr von 1,50 M. erhoben ; bei eintretendem Bedürfnisse kann die tägliche Arbeitszeit nach dem Ermessen des Hauptamts auf 12 Stunden erhöht werden, und beträgt die für den Tag mit verlängerter Arbeitszeit zu zahlende Gebühr 2,25 M . Sind zur Bewachung eines Lagerraums gleichzeitig mehrere Beamte erforderlich, so ist für jeden derselben ein besonderer Arbeitstag in Ansah zu bringen und die Gebühr für jeden besonders zu berechnen. 5. An- und Abmeldung. § 6. — Zur Einbringung der zum sogenannten Schönen bestimmten Ingredienzien, wie z. B. Eier, Milch, Gelatine, bedarf es, insofern dieselben zu einer nennenswerten Vermehrung des Lagerbestandes nicht geeignet erscheinen, einer vorgängigen Anmeldung bei der Amtsstelle nicht, vielmehr genügt eine Anmeldung bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten. Auch die Anmeldung einer Einbringung oder Entnahme von Proben in Flaschen kann statt bei der Amtsstelle bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten bewirkt werden. Zu diesem Zweck ist im Lager ein amtliches Notizregister aufzubewahren, in welches die ohne vorherige Anmeldung bei der Amtsstelle eingebrachten oder entnommenen Proben nach Stückzahl und Maß der Flaschen vom Lager-Inhaber beziehungsweise dessen Vertreter einzutragen sind. Die Nichtigteil jeder Eintragung ist von dem aufsicht führenden Beamten zu bescheinigen und das Niedertage-Register in angemessenen Fristen den Eintragungen im Notizregister entsprechend zu berichtigen. Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben. Der Niederleger hat bei der Abmeldung von Weinen oder Spirituosen in Flaschen jedesmal anzugeben, ob der Wein u. in Flaschen zum Lager gelangt, oder in Gebinden eingegangen und auf dem Lager in Flaschen gefüllt worden ist. 6. Abfertigung. § 7. — Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird in der Regel das Auslagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Bei der Abfertigung zur unmittelbaren Ausfuhr in Grenzorten kann die Verwiegung unterbleiben. Die Eingangsverzollung von Weinen, welche in Gebinden eingelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, erfolgt nach dem Zollsatz für Wein in Fässern, sowie nach dem auf Gewicht zürückzuführenden Maßgehalte, wobei für ein Liter Maßgehalt 1,17 kg Gewicht zu rechnen ist. Die Berechnung des Maßgehalts aus dem Bruttogewicht der Flaschen ist nicht statthaft. 8b 206 Die Eingangsverzollung von Spirituosen, welche in Gebinden eingelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, hat gleichfalls nach dem auf Gewicht zürückzufübrenden Maßgehalte zu erfolgen. Der hierbei in Anwendung zu bringende Maßstab wird von der Direktivbehörde auf Grund von Probe-Ermittelungen festgesetzt. 7. Zollerlaß für verlclobene oder untergegangene Flüssigheiten. § 8. — Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf dem Teilungslager verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Flussigkeiten werden, erforderlichenfalls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Konto zollfrei abgeschrieben. Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang bewirkt, so hat der Lager-Inhaber hiervon sofort dem Amt Meldung zu machen, welches demnächst die amtliche Feststellung der verloren gegangenen Menge und die zollfreie Abschreibung derselben vom Konto veranlaßt. 8. Lagerbestands-Revision. Alanko. § 9. — Das Teilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre, und zwar, wenn die Direktivbehorde nicht anders bestimmt, im Monat Juni amtlich aufzuB. nehmen, zu welchem Zweck der Lager-Inhaber eine Bestandsdeklaration nach dem Muster B abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgehalt und, soweit die Weine oder Spirituosen in Flaschen eingelagert sind, die Stuckzahl derselben zu Grunde zu legen. Ergibt sich bei der amtlichen Aufnahme gegen den Tollbestand nach dem Konto ein Minderbestand, so bleibt derselbe bei den in Gebinden eingelagerten Flüssigkeiten unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, für welche nach § 103 des Vereinszollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen. Bei der Verzollung eines zollpflichtigen Mankos wird für jedes fehlende Liter Wein das Gewicht von 1,17 kg in Ansatz gebracht. Das Gewicht, welches für jedes fehlende Liter Spiri tuosen in Ansatz zu bringen ist, bestimmt die Direktivbehorde. Bei fehlenden Flaschen ist der Eingangszoll nach dem Gewichte zu erheben. Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch Au- oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Übereinstimmung zu bringen. 9. Lagerfrist. § 10. — Die Einhaltung der fünfjährigen Lagerfrist ist in der A r t zu kontrollieren, daß jede abgemeldete Post und die zollfrei belassenen Lagerabgänge auf die am längsten lagernde Menge abgeschrieben werden. C. Eiserner Zollkredit. 1. Allgemeine Bestimmungen. § 11. — Der eiserne Kredit (§ 1 Nr. 2) wird ausschließlich solchen Weinhändlern gewährt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und regelmäßig mindestens 35,000 Kilogramm fremden Weines im freien Verkehr auf Lager ballen. Die Bewilligung ist bei dem Hauptamt nachzusuchen und wird von der Direktivbehörde für diejenige nach Kilogramm festzustellende und nicht unter 35,000 Kilogramm betragende Weinmenge erteilt, welche der Antragsteller zur Zeit der regelmäßigen Bestandsaufnahme mindestens vorrätig haben zu wollen erklärt. In diesen Bestand wird blos der im freien Verkehr befindliche fremde Wein des Kreditnehmers eingerechnet. 207 Wird für verschieden tarifierte Weine eiserner Kredit begehrt, so ist für jede betreffende Sorte die zu kreditierende Menge besonders anzugeben, widrigenfalls der Zoll seinerzeit nach dem höheren Zollsatze berechnet wird. Dasselbe gilt, wenn nach geschehener Bewilligung des eisernen Kredits eine verschiedene Tarifierung der auf denselben angeschriebenen oder anzuschreibenden Weine eintritt. Wein, welcher in Flaschen ans dem Auslande eingebt, ist von der Kreditierung nicht ausgeschlossen. Für den eisernen Kredit ist Sicherheit nach Maßgabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Vorschriften zu leisten. 2. Anmeldung die Lagerräume. § 12. — Die Räume, in welchen der Weilt aufbewahrt werden soll, sind dem Amt nach dessen näherer Anleitung schriftlich anzumelden. Gleiche Anmeldung hat stattzufinden, wenn später andere Räume in Benutzung genommen werden sollen. Der Kreditnehmer muß die fremden von den inländischen Weinen, außerdem auch die verschieden tarifierten fremden Weine, sofern er für jede Gattung derselben besonderen eisernen Kredit genießt, auf Erfordern in gesonderten Räumen getrennt halten. 3. Registerführung. § 13. — Über die auf den eisernen Kredit anzuschreibenden Weinmengen ist bei dem Amt ein Register nach dem Muster C*) zu führen, wovon jährlich eine Abschrift bei der Direktivbehörde zur Revision einzureichen ist. 4. Bestandsaufnahme. § 14. — Die Zollverwaltung ist jederzeit befugt, die auf dem Lager des Kreditnehmers befindlichen fremden Weine einer Revision zu unterwerfen, wobei hinsichtlich der auf die Ausführung der Revision bezüglichen Verpflichtungen des Geschäftsinhabers die Bestimmungen im § 9 Absatz 1 des Privatlager-Regulativs mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, daß die Bestandsdeklaration nach dem Muster B des gegenwärtigen Regulativs aufzustellen ist. Einmal im Jahre, und zwar, sofern die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni, findet eine Lageraufnahme unter Leitung eines Oberbeamten statt, zu welchem Zweck der Geschäftsinhaber auf Grund seiner Geschäftsbücher eine Bestandsdeklaration nach dem Muster B einzureichen und den Bestand, in welchen auch die vom Auslande unmittelbar eingegangenen Flaschenweine mit einzurechnen sind, nachzuweisen hat. Wird bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Revisionen ein Bestand an fremden Weinen vorgefunden, welcher der nach § 11 Absatz 2 von der Direktivbehörde festgestellten Weinmenge oder, falls diese noch nicht voll zur Anschreibung gelangt ist, der angeschriebenen Weinmenge mindestens gleichkommt, so ist der Kredit herabzusetzen. Ausnahmsweise kann hiervon nach dem Ermessen der Direktivbehörde abgesehen werden. Im Falle der Herabsetzung ist von dem Mehrbetrage der auf Kredit angeschriebenen Weinmenge der Eingangszoll sofort, mit Anschluß eines weiteren Geldkredits, zu erheben. 5. Zeilweise Echöhung des Kredits. § 15. — Die Direktivbehörde ist ermächtigt, eine zeitweise Erhöhung des eisernen Kredits in dem Falle zuzugestehen, wenn von dem Kreditnehmer Wein in solcher Menge bezogen und das Lager über den fortlaufend kreditierten Bestand dergestalt vergrößert wird, daß der Eingangs* Das Muster C ist nachstehend nicht abgedruckt. 208 zoll vondemüberschießendenBetrage sich auf mehr als 7,500 Mark belauft. Der Eingangszoll für d(…)menge, um welche der Rieditbetrag zeitweise erhoht worden, ist nach Maßgabe des Absatzes durch monatliche Zahlungen abzutragen und bat der Kreditnehmer zu diesem Zweck nach Ablauf eines jeden Monats die von ihm veraußerten Weinmengen dem Amt so lange anzugeben, bis der zusatzliche Kredit geloscht ist Von jeglichem Weine, welchen eine Handlung uber den ihr bewilligten Kreditbetrag einfuhrt, ist, sofern nicht eine zeitweise Crhohung dieses Kreditbetrags zugestanden wird, der Eingangszoll sofort zu entrichten, eine Stundung nach der Vorschrift des Geldkredits ist jedoch nicht aus- geschlossen. 6 Erloschen des Kredits. § 16. — Der eiserne Kredit erlischt 1 durch die Ciklarung des Weinhandlers, daß er der Begunstigung entsage (Ablosung des Kredits), durch Aufgabe des Geschafts, durch Uebertragung desselben auf einen Anderen, durch den Tod des Kreditnehmers oder die Eroffnung des Konturfes uber sein Vermogen, soweit nicht in diesen Fallen die Direktivbehorde den Ubergang der Begunstigung auf die Geschastsnachfolger, die Eiben oder die Kontursmasse zugestebt, 2 durch Rucknahme der Bewilligung, dieselbe kann insbesondere erfolgen, wenn Bedenken gegen die Zahlungsfahigkeit des Kreditnehmers entstehen, desgleichen wenn von demselben oder den Personen, welche er nach § 153 Nr 1 des Vereinszollgesetzes vertreten bat, Defrauden oder Orduungswidrigkeiten begangen werden, 3 durch Verringerung des Lagerbestandes (§ 11) ans weniger als (…)000 Kilogramm. Die Direktivbehorde ist ermachtigt, in allen diesen Fallen für die zu leistenden Zahlungen Aufschub zu gewahren, auch in dem Falle zu (...) von einer Ablosung des Kredits ausnahmsweise Abstand zu nehmen D Behandlung neuentstehender Weinhandlungen § 17 — Neu entstehenden Weinhandlungen kann sowohl ein Teilungslager, als auch ein eiserner Kredit bewilligt werden, wenn dieselben die Verpflichtung ubernehmen, innerhalb Jahres frist den bedingungsmaßigen Lagerbestand (§§ 2 und 11) herzustellen Erfullen sie diese Verbindlichkeit nicht, so weiden die gelagerten, beziehungsweise kreditierten Weine oder Spirituosen unter Zurucknahme der Bewilligung, zur Verzollung gezogen I Strafbestimmungen. § 18 — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs werden, soweit nicht die Strafen der §§ 184 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemaßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. Luxemburg, den 5. Februar 1904 Der General Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . 209 B. Niederlagekonto Blatt 1 Abgegebendenten Deklaration des Warenbestandes in dem TeilungsKreditam Lager der Weingroßhandlung N. N. zu N. ten 1 Anleitung zum Gebrauch. Nr. 1. Weine oder Spirituosen, welche in Gebinden eingelagert und erst auf dem Lager in Flaschen umgefüllt worden sind, sind i n den Spalten 3, 4 und 5, i n den Spalten 6 und 7 dagegen nur solche Weine und Spirituosen aufzuführen, welche in Faschen zum Lager gelangt sind. 2 Sind in ein Weinteilungslager auch Spirituosen aufgenommen worden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für den auf dem Lager befindlichen geringer tarifierten Wein begründet worden ist (§ 3 Absatz 2), so sind dieselben nach den Weinbeständen besonders anzuschreiben 3 Werden in Kreditlagern fremde und inländische Weine in denselben Räumen zusammengelagert (§ 12), so ist der B. stand an inlandischen Weinen von den fremden Weinen getrennt mit nachzuweisen. Laufende B e s t a n d an 1 in Fässern. Bezeichnung des Lagerraums 2. Weinen in Flaschen. EinzelGeZahl gehalt. samtenhalt. und Art. Liter. Liter. 3. 4. 5. Bemerkungen. Schaumwein. Anderer Wein. 1/1 1/2 1/1 6. 1/8 7. 8. 210 Arrêté grand-ducal du 5 février 1904, concernant Großh.Beschlußvom 5. Februar 1904, die Organisation desstatistischenDienstes betreffend. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 2 de la loi du 25 juin 1900, concernant l'organisation d'un service de statistique ; Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1903, die Errichtung eines statistischen Dienstes betreffend; Nach Einsicht des Art. 1 Unseres Beschlusses vom 25. J u l i 1900, betreffend die Einsetzung einer staudigen Commission für Statistik, welcher lautet wie folgt: "Es wird bei der Regierung eine ständige Commission für Statistik eingesetzt, welche, der Prasident mit einbegriffen, aus sieben Mitgliedern besteht, die von Uns ernannt und, soweit thunlich, unter den hoheren Beamten der verschiedenen Verwaltungen gewahlt werden. l'organisation du service de statistique. Vu l'art. 1er de Notre arrêté du 25 juillet 1900, portant institution d'une Commission permanente de statistique, lequel est conçu comme suit: « Il est institué près le Gouvernement une Commission permanente de statistique, composée de sept membres au plus, y compris le président, lesquels seront nommés par Nous et choisis autant que possible parmi les fonctionnaires supérieurs des différentes administrations. Elle sera assistée d'un secrétaire, nommé par le membre afférent du Gouvernement, qui fixe également son indemnité. » Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Ministre d'Etal, Président du Gouvernement, et après delibération du Gouvernement en conseil ; Der Commission wird ein Sekretar beigegeben, welcher von dem zustandigen Regierungsmitglied ernannt, und dessen Vergutung auch von diesem festgesetzt wird." Nach Anhorung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prasidenten der Regierung, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . L'alinéa 2 de l'art. 1 er de Notre arrêté susvise du 25 juillet 1900 est modifié respectivement amplifié comme suit : « Elle (la Commission permanente de statistique) est assistee dans ses travaux d'un secrétaire à nommer par Nous et de commis à nommer par le Gouvernement. Le nombre de ceuxci ne pourra dépasser celui de cinq, dont un pourra être de première et deux de deuxième classe. Le secrétaire jouira d'un traitement de fr. 3760 à 4060 ; les commis de 1re classe de fr. 2225 à 2550 ; les commis de 2e classe de fr. 1800 à 2025 ; les commis de 3e classe de fr, 1600. Art. 1 . Der Absatz 2 des Art. 1 Unseres oben erwahnten Beschlusses vom 25. Juli 1900 ist abgeändert bezw. erweitert, wie folgt: "Die Commission wird in ihren Arbeiten von einem Sekretär assistirt, der durch Uns ernannt wird, sowie von Commis, welche von der Regierung ernannt werden. Die Zahl der Commis darf fünf nicht ubersteigen; es können von ihnen einer erster und zwei zweiter Klasse sein. er Die Gehalter sind festgesetzt, wie folgt : Sekretär 3760 bis 4060 Fr. ; Commis erster Klasse 2225 bis 2550 F r . ; Commis zweiter Klasse 1800 bis 2025 F r . ; Commis dritter Klasse 1600 Fr. 211 Des aides temporaires pourront être employés selon les besoins du service ; ils seront rémunérés par des indemnités à fixer par le membre afférent du Gouvernement. » Art. 2. Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 5 février 1904. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Postes. A partir du 1 mars 1904, les agences postales de plein exercice de Roodt et de Strassen sont détachées de la perception des postes à Luxembourg-gare et rattachées la première au bureau de Wasserbillig et la seconde à celui de Cap. Luxembourg, le 10 février 1904 Le Directeur général des finances, er M. MONGENAST. Es können, den Bedürfnissen des Dienstes entsprechend, zeitweilige Hülfsarbeiter eingestellt werden; die Vergütungen derselben werden von dem zuständigen Regierungsmitgliede festgesetzt". Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg, den 5. Februar 1904. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm. Erbgroßherzog. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Postwesen. Vom 1. März t. ab sind die Postagenturen mit vollständigem Dienste in Roodt und Strassen vom Postamt in Luxemburg-Bahnhof losgetrennt und dem Postamt in Wasserbillig bezw. Cap einverleibt. Luxemburg, den 10. Februar 1904. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Société anonyme luxembourgeoise des chemins de fer et minières Prince-Henri. MM. les porteurs des obligations 3% de la Société sont informés que les coupons n os 36 et 7 à échoir le er 1 mars 1904, seront payables par frs. 7,50 sous déduction de l'impôt de 3% fixé par la loi du 9 février 1891, soit à raison de frs. 7,27 1/2 par coupon, aux Banques suivantes: Banque de Bruxelles, à Bruxelles, rue Royale, 62 ; Banque Internationale à Luxembourg ; Werling. Lambert & Cie à Luxembourg ; C. SchlesingerTrier & Cie à Berlin ; S. Bleichröder à Berlin ; Berliner Handelsgesellschaft à Berlin ; Bass & Herz à Francfort s./M. ; Mitteldeutsche Creditbank à Francfort s./M., au cours du jour. Les obligations suivantes, sorties au tirage du 27 janvier 1904. sont remboursables aux mêmes caisses à raison de frs. 499,10 chacune (impôt déduit) à partir du 1er mars 1904, date à laquelle elles cessent de porter intérêt : 296, 634, 852, 1097, 1286, 1418, 1940, 2182, 2261, 2544, 2836, 2932, 4021, 4059, 4696, 4825, 4911, 5068, 5081, 5700, 5812, 6106, 6117, 6163, 6434, 6436, 6498, 6517, 6692, 7019, 7057, 7109, 7341, 8469, 8697, 8714, 9258, 9335, 9356, 9855, 10111, 10607, 10917, 11034, 11129, 11195, 11201, 11808, 12105, 12171, 12334, 12348, 12455, 12558, 12750, 13093, 13108, 13370, 13381, 15377, 15610, 15741, 15964, 16083, 16109, 16341, 16479, 16520, 18025, 18366, 18595, 18597, 18767, 19390, 19443, 19678, 19879, 20166, 20288, 21048, 21439, 21615, 22013, 22024, 22154, 22597, 22762, 23127, 23367, 23802, 24188, 24331, 24655, 25316, 25697, 25741, 25968, 26654, 26851, 27325, 27605, 28823, 29421, 29768, 29946, 29970, 30000, 30137, 30142, 30609, 30802, 31058, 31221, 31502, 31682, 31923, 31935, 31979, 32726, 33068, 33094, 33125, 33173, 33445, 33491, 33630, 33864, 34321, 34555, 34595, 34695, 34861. Numéros des obligations sorties aux tirages précédents et non encore présentées au remboursement; 5142, 5207, 10247, 10435, 10890, 11995, 12199, 16324, 16348, 20694, 24249, 26167, 27014, 28808, 30866, 34819, Luxembourg, le 5 février 1904, 212 Avis. —Servicesanitaire. N° d'ordre. Tableau des maladies contagieuses observees dans les différents cantons pendant la deuxième quinzaine du mois de janvier 1903. (...) CANTONS LOCALITES Luxembourg ville. Hollerich. Luxembourg Weimerskirch Dommeldange Rollingergrund Neudorf. 3 Esch-s.-l'Alz. Bettembourg. Dudelange. Burange. Esch-s -Alz. Niederkorn. Oberkorn. Differdange. Schifflange. Livange. Rollingen. 4 Mersch. Cruchten. Schœnfels. 5 Clervaux. Clervaux. Sassel. Weiswampach. Maulusmuhle. Enscherange. Basbellain. Wiltz. 6 Wiltz Kauténbach. 7 Grevenmacher. Grevenmacher. Roodt. 1 2 8 Remich. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Verzeichnis der während der zweiten Hälfte des Variole Affections ScarlaMonats JanuarCoque1903 in den verschiedenen KanDiphFièvre tonen festgestellten ansteckenden tine. Krankheiten. luche. puerpérales térie, typhoïde 2 1 1 3 5 1 1 1 1 1 1 7 2 5 2 1 8 1 1 14 1 6 3 1 1 4 1 1 1 31 6 11 2 Remerschen. 1 Totaux 30 11 45 41 2 Luxembourg, le 4 février 1904. Caissed'épargne.— Par décision du Directeur général des finances en date du 29 janvier 1904, les livrets Nos 68,903, 81,300, 94,300 et 94,635 ont ète annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 3 février 1904. Impr. d. l. C. Vict. Bück Luxbg.