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Arrêté du 23 décembre 1904, portant approbation Beschluß vom 23. Dezember 1904, die Genehmigung des Statuts der zu Beckerich errichdes statuts de la c

1125 MEMORIAL Memorial des DU Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 31 décembre 1904. Großherzogthums Luxemburg. N° 84. Avis. — Chambre des comptes. Par arrêté grand-ducal en date du 23 décembre courant, M Guillaume Leidenbach, juge au tribunal d'arrondissement à Luxembourg, a été nommé conseiller honoraire à la Chambre des comptes. Luxembourg, le 27 décembre 1904. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal du 26 ct., M Victor Berg, juge près le tribunal d'arrondissement de Luxembourg, a été nommé juge d'instruction près le même tribunal, à partir du 4 janvier 1905. Luxembourg, le 29 décembre 1904. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal du 26 ct, il a été accorde à M. J.-P. Probst, juge suppléant près le tribunal d'arrondissement de Luxembourg, sur sa demande, démission honorable de ses dites fonctions. Luxembourg, le 29 décembre 1904. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Samstag, 3 1 . Dezember 1904 Bekanntmachung. — Rechnungskammer. Durch Großh. Beschluß vom 23. Dezember c. ist Hr. Wilhelm L e i d e n b a c h , Richter beim Bezirksgericht zu Luxemburg, zum Ehrenrath bei der Rechnungskammer ernannt worden. Luxemburg, den 27. Dezember 1904. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 26. c ist Hr. Victor Berg, Richter am Bezirksgericht zu Luxemburg, zum Untersuchungsrichter beim selben Gerichte, vom 4. Januar 1905 ab ernannt worden. Luxemburg, den 29. Dezember 1904. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 26. c. ist Hrn. J. P P r o b s t , Ergänzungsrichter beim Bezirksgericht zu Luxemburg auf sein Ansuchen ehrenvolle Entlassung aus besagtem Amte bewilligt worden. Luxemburg, den 29. Dezember 1904. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1126 Avis. — Ecole agricole d'Ettelbruck. Par arrêté grand-ducal du 26 ct., M. Dominique Nepper, directeur provisoire de l'École agricole d'Ettelbruck, a été nommé définitivement aux mêmes fonctions. Luxembourg, le 29 décembre 1904. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN Avis. — Administration communale. Par arrêté grand-ducal en date du 26 ct., M. Paul Mathieu, propriétaire à Derenbach, a été nommé aux fonctions de bourgmestre de la commune d'Oberwampach, en remplacement de M. Theis, décédé. Luxembourg, le 29 décembre 1904. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Caisse d'épargne. Par arrêté ministériel en date de ce jour les agents des postes à Berg, Consdorf, Mamer et Useldange ont été chargés de faire des opérations comptables pour la Caisse d'épargne à partir du 1 er janvier prochain. Ces bureaux sont accessibles tous les jours, pendant les heures ordinaires de service, pour les opérations de la Caisse d'épargne. Luxembourg, le 26 décembre 1904. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Bekanntmachung. — Ackerbauschule zu Ettelbrück. Durch Großh. Beschluß vom 26. d. M t s . hat Hr. Dominik Nepper, provisorischer Director der Ackerbauschule zu Ettelbrück, seine definitive Ernennung erhalten. Luxemburg, den 29. Dezember 1904. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 26. Dezember c. ist Hr. Paul Mathieu, Eigenthümer zu Derenbach, zum Bürgermeister der Gemeinde Oberwampach, an die Stelle des verstorbenen Hrn. Theis ernannt worden. Luxemburg, den 29. Dezember 1904. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Sparkasse. Durch Ministerial-Beschluß vom heutigen Tage sind die Post-Agenten zu Berg, Consdorf, Mamer und Useldingen beauftragt worden, vom 1. Januar k. ab Operationen für Rechnung der Sparkasse vorzunehmen. Die Ämter sind jeden Tag während der gewöhnlichen Dienststuuden fur den Spartassendienst geöffnet. Luxemburg, den 14. Dezember 1904. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Arrêté du 23 décembre 1904, portant approbation Beschluß vom 23. Dezember 1904, die Genehmigung des Statuts der zu Beckerich errichdes statuts de la caisse publique de crédit agriteten öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit betreffend. cole et professionnel établie à Beckerich. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ; Der General-Director der Finanzen; Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concerNach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27. nant la création de caisses publiques de crédit März 1900, betreffend die Errichtung von öffentagricole et professionnel, et l'art. 1 e r de l'arrêté lichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerbministériel du 20 juin 1902, concernant le même lichen Credit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom objet ; 20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend; 1127 Vu son arrêté du 23 septembre dernier, portant création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Beckerich ; Vu les statuts de la dite caisse délibérés en séance du conseil communal de Beckerich, du 9 décembre courant ; Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse d'épargne, du 22 décembre ct. ; Attendu que les statuts de la dite caisse sont en concordance avec les loi et règlement sur la matière ; Arrête : Article unique. Les statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Beckerich sont approuvés et seront publiés, avec le présent arrêté, par la voie du Mémorial. Luxembourg, le 23 décembre 1904. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Les statuts de cette caisse sont les mêmes que ceux de la caisse de Berg (voir Memorial p. 1069), sauf que l'art. 13 est rédigé comme suit : « Zur gultigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern des Verwaltungsrathes erforderlich; jeder Beschluss muss wenigstens drei Stimmen auf sich vereinigen. " Nach Einsicht des Beschlusses vom 23. September lth., die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Credit zu Beckerich betreffend; Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Beckerich in seiner Berathung vom 9. Dezember ct., aufgestellten Statuts genannter Kasse; Nach Einsicht des Berichtes des Direktors der Sparkasse vom 22. Dezember ct.; In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen übereinstimmt; Beschließt: Einziger Artikel. Das Statut der zu Beckerich errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit wird hiermit genehmigt und soll nebst gegenwärtigem Beschlüsse im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 23. Dezember 1904. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Das Statut dieser Kasse ist das nämliche wie das derjenigen zu Berg (s. M. S. 1069), mit der Abweichung, daß Art. 13 folgendermaßen lautet: „Zur gültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern des Verwaltungsrathes erforderlich; jeder Beschluß muß wenigstens drei Stimmen auf sich vereinigen." vom 23. Dezember 1904, die Geneh. Arrêté du 23 décembre 1904, portant approbation Beschluß migung des Statuts der zu Putscheid errichdes statuts de la caisse publique de crédit agriteten öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit betreffend. cole et professionnel établie à Putscheid. DlRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; D e r G e n e r a l - D i r e c t o r der F i n a n z e n ; Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concernant la création de caisses publiques de crédit agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté ministériel du 20 juin 1902, concernant le même objet ; Vu son arrêté du 29 octobre dernier, portant création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Putscheid ; Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom 27. März 1900, betreffend die Errichtung von öffentlichen Kassen für landwirthschaftlichen und gewerblichen Kredit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom 20. Juni 1902, denselben Gegenstand betreffend; Nach Einsicht des Beschlusses vom 29. Oktober letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Putscheid betreffend; Nach Einsicht des vom Gemeinderath von Putscheid in seiner Berathung vom 15. Dezember ct, aufgestellten Statuts genannter Kasse; LE Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en séance du conseil communal de Putscheid du 15 décembre courant ; 1128 Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse d'épargne, du 22 décembre courant ; Attendu que les statuts de la dite caisse sont en concordance avec les loi et règlement sur la matière ; Arrête : Article unique. Les statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Putscheid sont approuvés et seront publiés, avec le présent arrêté, par la voie du Mémorial. Luxembourg, le 23 décembre 1904. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Les statuts de cette caisse sont les mêmes que ceux de la caisse de Beckerich voir Mémorial p. 1126). Nach Einsicht des Berichtes des Directors der Sparkasse vom 22. d. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen übereinstimmt; Beschließt: Einziger Artikel Das Statut der zu Putscheid errichteten Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Kredit wird hiermit genehmigt und soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 23. Dezember 1904 Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t Das Statut dieser Kasse ist das nämliche wie das derjenigen zu Beckerich. (Siehe Memorial Seite 1126). Arrêté du 29 décembre 1904, approuvant plusieurs Beschluß vom 29. Dezember 1904, wodurch verschiedene Aenderungen an dem Statut der modifications aux statuts de la caisse régionale Bezirkskrankenkasse des Kantons Echternach du canton d'Echternach. genehmigt werden. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMEMT ; Vu la demande de la caisse régionale du canton d'Echternach, sollicitant l'approbation de changements apportés aux art. 5 et 13 3° de ses statuts par décision de l'assemblée générale du 11 courant ; Vu son arrêté du 20 octobre 1902, portant approbation des statuts de la dite caisse de maladie ; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que les modifications proposées répondent aux exigences des prescriptions légales; Arrête : Art. 1 er . Les modifications apportées aux art. 5 et 13 3° des statuts de la caisse régionale du canton d'Echternach, par décision de l'assemblée générale du 11 courant, sont approuvées. Der der Staatsminister, Regierung; Präsident Nach Einsicht des Gesuches der Bezirkskrankenkasse des Kantons Echternach, betr. Genehmigung mehrerer durch Beschluß der Generalversammlung vom 11. d. Mts., au den Art. 5 und 13 3° ihres Statuts vorgenommenen Aenderungen; Nach Einsicht seines Beschlusses vom 20. Oktober 1902, wodurch die Statuten dieser Krankentasse genehmigt worden sind; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. J u l i 1901, die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; In Erwagung, daß die beantragten Aenderungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen; Beschließt: Art. 1. Die an den Art. 5 und 13 3° des Statuts der Bezirkskrankenkasse des Kantons Echternach durch Beschluß der Generalversammlung vom 11. d. Mts. vorgenommenen Aenderungen werden hiermit genehmigt. 1129 Art. 2. Le présent arrêté, avec le texte des dispositions modifiées, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 29 décembre 1904. Art. 2 Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem Wortlant der abgeänderten Bestimmungen, soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 29. Dezember 1904. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Art. 5. La direction de la caisse peut admettre comme sociétaires libres les industriels travaillant pour leur propre compte à l'un des metiers visés à l'art. 1 er et n'occupant pas regulièrement plus de deux ouvriers, s'ils, ne sont pas âges de plus de quarante-cinq ans et s'ils fournissent la preuve qu'ils ne sont atteinte d'aucune maladie chronique et que leur revenu annuel total ne dépasse pas 3000 fr. Art 13. 3° En cas d'incapacité de travail, à partir du troisième jour après celui où la maladie a commencé, s'il s'agit d'une maladie proprement dite, et à partir du premier jour, s'il s'agit d'un accident, pour chaque journee de travail, etc. Pour la suite, l'ancien texte sera maintenu. Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne dite « Sparverein in Perl. » LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société d'épargne dite « Sparverein in Perl», ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 10 juillet 1904 par l'administration communale de Perlé, siége de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 18 décembre 1904 ; Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par celle du 14 février 1900, et l'arrêté grand-ducal du 22 juillet 1891, complété par celui du 15 décembre 1900 ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Arrête : er Art. 1 . La société d'épargne dite « Sparverein in Perl » est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschluß vom 28. Dezember 1904, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung des Statuts des „Sparvereins i n Perl" betreffend. Der der Staatsminister, Regierung; Präsident Nach Einsicht des Gesuches des Sparvereins genannt „Sparverein in Perl" wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Perl, Sitz des Vereins, vom 10. Juli 1904; Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfstassen, vom 18. Dezember 1904; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891, ergänzt durch dasjenige vom 14. Februar 1900, und des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891, ergänzt durch denjenigen vom 15. Dezember 1900; In Anbetracht, daß das Statut des genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; Beschließt: Art. 1 Der Sparverein genannt „Sparverein in Perl" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 1130 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexée, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 28 décembre 1904. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazn gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 28. Dezember 1904. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. Statut des Sparvereins in Perlé. I . Zweck des Vereins. Art. 1. Der Spar-Verein in Perlé mit dem Wohnsitze Perle ist eine Genossenschaft, welche zum Zwecke hat, unter Vermittlung bequemer Gelegenheit, von den Mitgliedern kleine wöchentliche Ersparnisse zu sammeln und bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen. II. Mitgliedschaft. Art 2 Jegliche im Grossherzogthum ansassige Per son, die über 18 Jahre alt ist, kann jederzeit dem Vereine beitreten. Art. 3 Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der Vorstand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar aller Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr mündliches oder schriftliches Begehren, mit Ausnahme der verheiratheten Frauen, welche der Ermachtigung ihres Ehemannes bedürfen, eventuell der Ermächtigung des Friedensrichters, falls der Ehemann sich weigert, abwesend ist oder im Unvermögen, seinen Willen gesetzmassig zu äussern. Art. 4. Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Namen lautenden Antheilschein und ein Quittungsbuch, in welches die gemachten Einzahlungen eingetragen werden, welches ausserdem die Statuten enthalt, und hat als Aufnahmegebühr 50 Centimes zu entrichten. Verloren gegangene AntheiIscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger Feststellung und gegen eine Vergütung von 50 Centimes durch Duplicata ersetzt Art. 5 Der Besitz eines Anteilscheines auf den " Sparverein in Perlé « schliesst den Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder. Art, 6. Die Einlagen müssen wöchentlich an einem vom Vorstande zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort und zwar zum Voraus gemacht werden zu Händen eines bestellten Einnehmers, welcher darüber quittirt, dem Vereine gegenüber haftbar und verpflichtet ist, die erhobenen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen. Art. 7. Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das einzelne Mitglied beim Eintritt in den Verein sich verpflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der Ersparnisse stets der gleiche. Art. 8. Die kleinste wöchentliche Einlage betragt 10 Cts. ; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von diesem Minimum sein. Art. 9, Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der Mitglieder ; jedoch können Väter und Vormünder zu Gunsten ihrer Kinder und Mündel unter 18 Jahren die betreffenden Einzahlungen vornehmen. Art. 10. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis das gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszinsen mit Einschluss von sonstigen statutenmassig zulassigen Zuwendungen dem tausendfachen Betrag einer Wocheneinlage gleichkommt, worauf die ganzliche Au-zahlung an die Mitglieder erfolgt. A r t . 11. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10 festgesetzten Termine austreten will, erhalt gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner eingezahlten Wocheneinlagen binnen Monatsfrist zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochen eingezahlt und belaufen sich seine Einlagen auf mindestens 30 Frs., so werden ihm mit dem Kapital zugleich die Zinsen ausbezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzten Zinsfusse. Art. 12. Wer nachträglich dem " Spar-Verein « beitreten will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Cts. sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen zu entrichten. Art. 13. Geschehen seitens eines Mitgliedes die Einlagen anfänglich zu Gunsten einer minderjährigen Person unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablauf ihres 18. Jahres und auf Antrag der ersteren gebührenfrei als Mitglied aufgenommen werden und selbststandig die Einzahlungen fortsetzen, wahrend das früher zahlende Mitglied 1131 ohne weiteren Anspruch an den Verein gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungsbuches ausscheidet. Den unter solchen Umstanden neu eintretenden Mitgliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausgestellt, sowie das Quittungshuch zu weiteren Spareinlagen ausgeliefert. Art. 14. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberechtigten gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungsbuches das Guthaben ausbezahlt gemäss den Bestimmungen des Art. 11. Art. 15. Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungstage mehrere Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten, Art. 16. Befindet sich jemand mit seinen Einlagen vier Wochen im Ruckstande, so wird er gemahnt und hat hierfur 30 Cts. Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt keine Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so wird dem betreffenden Mitgliede für jede rückständige Woche 10 pCt. seines wöchentlichen Beitrages angerechnet Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnung keine Beitrage bezahlt hat, geht seiner Mitgliedschaft ohne weiteres verlustig und erhalt seine Einlagen ohne Zinsentschädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück. Art. 17. Hat ein Mitglied 22 Wochen eingezahlt, so kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Antheilscheines nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche, einfache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Einlagen, sofern letztere 50 Franken erreicht haben. Hierfür wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss plus ein Prozent berechnet. A r t . 18. Findet sich zu gegebener Zeit eine weitere Anzahl Sparer vor, so wird fur diese eine neue Abtheilung gegründet unter Einhaltung dieser namlichen Statuten. Jede Abtheilung bildet für sich ein Ganzes mit gesonderter Rechnungsführung, unterstellt aber, wie alle früheren, derselben Verwaltung. A r t . 19. Die vorzeitige Auszahlung des. Bestandes einer ganzen Abtheilung kann nur stattfinden auf schrift liehe Zustimmung oder auf mündliche, in der Generalversammlung abgegebene Erklärung von vier Fünlteln sämtlicher Mitglieder dieser Abtheilung, nachdem dieselben zwei Monate vorher schriftlich von diesem Antrag benachrichtigt worden, Art. 20. Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und Urkunden haben unter dem Titel " Sparverein in Perlé " zu geschehen. A r t . 2 1 . Der Kassavorrath darf in der Regel die Summe von 200 Franken nicht überschreiten. Die verfügbaren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger Staatsobligationen und sonstiger durch die Regierung gutgeheissener Werthpapiere verbleiben. Jegliche Kapitalanlage anderer Art ist ausgeschlossen. A r t . 2 2 . Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den Mitgliedern im Verhältnis ihrer respectiven Einlagen angerechnet. Die Verwaltungs- und Controllmitglieder können nur dann personlich haftbar gemacht werden, wenn Verluste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. A r t . 23. Es wird ein unantastbarer Reservefonds gebildet, welchem mindestens 20 Prozent von allen Privatschenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Gemeindezuschüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrücklich anders bestimmen Die Zinsen dieses Reservefonds dienen zur Deckung etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueberschuss wird den einzelneu Abtheilungen im Verhältnis ihrer Wocheneinlagen überlassen. A r t . 24. Es dürfen von den Mitgliedern keine andere Beiträge erhoben werden, noch darf eine andere Verwendung der Vereinsgelder stattfinden, als in diesen Statuten vorgesehen ist. IV. Geschaftsleitung. Art. 25. Die Generalversammlung, zu der sammtliche Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Entscheidungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und ist wahlbar. Art. 26. Die Generalversammlung beruft der Vorstand und zwar : 1° jährlich einmal in der Zeit vom Januar bis zum April behufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme der Haupt- und Ersatzwahlen ; 2° wenn besondere Umstande eine solche erheischen ; 3° wenn ein von mindestens fünfzehn Mitgliedern unterzeichneter und begründeter Antrag im Interesse des Vereins eine solche forciert. A r t 27. Der General-Versammlung stehen folgende Befugnisse zu : 1° Sie wählt in der ordentlichen General-Versammlung zwischen Januar und April für die Dauer von drei Jahren :

  1. a)mit relativer Mehrheit einen Vorstand von sieben Mitgliedern ;
  2. b)aus diesem Vorstande in besonderem Wahlgange und mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsidenten ;
  3. c)ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehrheit die aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungskommission, welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuert wird. 2° Sie nimmt in der ordentlichen General-Versammlung die vom Vorstande auf den 31, Dezember abgelegte und 1132 von der Rechnungskommission geprufte Jahresrechnung entgegen. 3° Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwahlen die Bürgschaftsleistung des Kassirers und der Einnehmer. 4° Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jahrlichen in A r t . 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinsfuss fest. 5° Sie beschliesst uber Statutenabanderung. Art. 28. Für die Punkte 1 bis 4 des A r t . 27 ist die General-Versammlung stets beschlussfahig ohne Ansehen der Zahl der anwesenden Mitglieder. Art. 29. Bei Statutenabanderung (Punkt 5 des Art 27) muss der diesbezugliche vom Vorstande zur Abstimmung zugelassene Antrag vermittels geschriebener oder gedruckter Briefe jedem einzelnen Mitglieds mitgetheilt werden, welches alsdann innerhalb zehn Tagen, je nach Würdigung des Antrages, dem Vereinsprasidenten seine Zusage entweder ertheilt oder verweigert. Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt haben, und nachdem die Regierung dieselbe genehmigt in der Form, welche durch A r t . 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgesehen ist. Art. 30. Dem Vorstande sind folgende Geschafte übertragen :
  4. a)er wacht über strenge Beobachtung der Statuten, trifft die dazu notigen Anordnungen, besorgt eine korrekte Rechnungsfuhrung, die sichere Anlage der Gelder und die Aufbewahrung der Wertschriften ;
  5. b)er wahlt aus seiner Mitte den Viceprasidenten und den Schriftführer ;
  6. c)er wählt in oder ausser seiner Mitte den Kassirer und bestimmt dessen Jahresgehalt ;
  7. d)er wahlt die Einnehmer und bestimmt deren- Funktionen und Gehalt ;
  8. e)er beruft die General-Versammlung und stellt die zu erledigende Tagesordnung auf. Art. 31. Der Prasident oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlungen in der gehörigen Ordnung, hat storendes Benehmen zu verweisen, personliche Angriffe und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Diskussionen fernzuhalten. Er beruft den Vorstand ein, wenn er es für nützlich erachtet, er vertritt den Verein i m Verkehr m i t den Mitgliedern und den offentlichen Behörden, er unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Beratungen und Urkunden, in Geldangelegenheiten über 1000 Franken m i t dem Kassirer : in allen übrigen nicht geldlichen A n gelegenheiten mit dem Schriftführer kollektiv. Art. 32. Der Schriftfuhrer besorgt die Korrespondenz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten m i t dem Prasidenten kollektiv, führt Protokoll uber die Verhandlungen i n den Versammlungen in einem hierzu bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versammlung w i r d stets vorgelesen und eventuell gutgeheissen. Art. 33. Der Kassirer als Vertreter des Vereins i n jeglichen Geldangelegenheiten besorgt alle Kassengeschäfte, er fuhrt seine Bucher in der Weise, dass er jederzeit genaue Auskunft über den Vermogensbestand des Vereins geben kann. Er ist verantwortlich fur die ihm anvertrauten Gelder und Depositen. Er fuhrt Namens des Vereins alleinig die rechtsverbindliche Unterschrift bis zum Hochstbetrage von 1000 Franken. Ueber diese Summe hinaus unterzeichnet er oder im Unvermogensfalle sein vom Vorstand ernannter Vertreter mit dem Präsidenten kollektiv. Art. 34. Die Rechnungskommission hat sich ausser der Rechnungsprüfung am Schluss des Geschafsjahres, jahrlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermogens zu versammeln und hierüber dem Vorstande schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungskommission wahlt alljahrlich unter sich einen Prasidenten, der die Zusammenberufungen besorgt. Art 35. Alle Veroffentlichungen und Einberufungen, den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt. Art. 36. Streitigkeiten sind schiedsrichterlich, zu erledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewahlten Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nichteinigung über die W a h l dieses Dritten entscheidet der Friedensrichter des Kantons Redingen. V. Auflosung, Art. 3 7 . Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh, Beschlusses vom 22. Juli 1891. Gegenwartige Statuten sind in der heutigen GeneralVersammlung einstimmig angenommen worden und treten mit diesem Tage in Kraft. Perle, den 13 Marz 1904. Der Vorstand. 1133 Arrêté du 28 décembre 1904, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels « Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- u. FortbildungsVerein ». L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Beschluß vom 28. Dezember 1904, die gesetzliche Anerkennung und dir Genehmigung des Statuts des „Rümelinger handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungs-Vereins" betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale préNach Einsicht des Gesuches der auf Gegenseitigsentée par la société de secours mutuels dite keit gegründeten Hilfskasse genannt „Rümelinger «Rümelinger Handwerker-Unterstutzungs- und Handwerker - Unterstützungs- und FortbildungsFortbildungs-Verein », ensemble les statuts de Verein", wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Gecette mutualité ; nehmigung dessen Statuts; Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeVu l'avis émis le 3 juin 1903 par l'administration communale de Rumelange, siége de la verwaltung von Rümelingen, Sitz des Vereins, vom 3. Juni 1903; dite société ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren ComVu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 18. Dezember 1904; en date du 18 décembre 1904 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandund des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; ducal du 22 du même mois ; In Anbetracht, daß das Statut des genannten Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; règlements ; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-müßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; ses dépenses obligatoires ; Beschließt: Arrête : Art. 1 e r . La société de secours mutuels dite «Rümelinger Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungs-Verein » est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1 . Der Unterstützungsverein „Rümelinger Handwerker - Unterstützungs - und Fortbitdungs Verein" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 28 décembre 1904 Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Luxemburg, den 28 Dezember 1901. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. 84a 1134 Statut des Rümelinger Handwerker-Unterstützungs- und Forthildungs-Vereins. Bildung und Zweck der Gesellschaft. Art. 1. Vom 1. Januar 1902 ab ist zu Rumelingen unter der Benennung " Rumelinger Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs-Verein " eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, bestehend aus den Handwerkern der Ortschaft Rumelingen, Sie hat zum Zweck : 1° ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern arztliche Behandlung und Arzneien zu verschaffen ; 2° ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfahigkeit eine zeitweilige Entschadigung zu gewahren ; 3° den Hinterbliebenen der abgestorbenen Mitglieder ein Sterbegeld auszuzahlen. Zusammensetzung des Verbandes. Art. 2. Der Verband besteht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen Tagelohn nachweisen, welcher mindestem den Betrag der taglichen Unterstutzung erreicht. Art. 3. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung sich gegenwartigem Statut zu fugen, unterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen der Gesellschaft theilnehmen. Art. 4 . Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Wohlthaten, ihre Berathungen und ihre Baarzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an deren Unterstuztungen Theil zu nehmen. Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen, ebenfalls sind dieselben stimmberechtigt und wenn dieselben Handwerker sind, sind sie auch wahlbar. Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen. Art. 5. Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt in den Vorstandssitzungen, welche alle drei Monate abgehalten werden. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmegesuches durch den Vorstand kann der Gesuchsteller durch ein an den Prasidenten gerichtetes Schreiben bei der Generalversammlung Berufung einlegen. Ihn als wirkliches Mitglied aufgenommen zu werden, mussman eine ordentliche Auffuhrung haben und frei von Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Bescheinigung eines Arztes nachzuweisen ist. Die Altersgrenze fur die Aufnahme ist auf mindestens 16 und auf hochstens 40 Jahre festgesetzt. Minderjahrige im Alter von 16-18 Jahre konnen dem Vereine nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 aufgestellten Bedingungen angehoren. Alle sind jedoch stimmberechtigt. Art. 6. Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift- fuhrer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Aufnahmegesuch mit folgenden Schriftstucken einzusenden ;
  9. a)einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein anderes authentisches Schriftstuck, wodurch sein Alter festgesetzt wird ;
  10. b)die Bescheinigung eines Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist. A r t . 7 Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrath ohne Rucksicht auf Alter oder Wohnsitz aufgenommen. Art. 8 Von Rechtswegen ausgeschlossen sind diejenigen Mitglieder, die seit einem Monat nach, auf ihre Kosten vorangegangene Aufforderung durch eingeschriebenen Brief ihren Beitrag nîcht mehr entrichtet haben, doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschiehen, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Ruckstand befindet. Art. 9 Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes durch Abstimmung in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhangt : 1° wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder zu einer Gefangnissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ; 2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Vereinsinteressen ; 3° wegen offenkundig argernissgebendem oder zugellosem Lebenswandel. Ausserdem oben unter Nr. 1 vorgesehenem Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied dessen Ausschlags beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zu Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Generalversammlung verhangt. Art. 10. Das aktive Mitglied das seinen Wohnsitz in eine andere Ortschaft des Landes verlegt, jedoch seine Beitrage zu entrichten fortfahrt, hat Anspruch auf die vorgesehene Unterstützung einschliesslich der Gebühren des Arztes Es ist aber verpflichtet, dem Kassirer seine Beitrage franko zukommen zu lassen. Geht jedoch ein Mitglied ins Ausland und bezahlt wahrend seiner Abwesenheit seine Beitrage fort, so hat es Anspruch auf die vorgesehene Unterstutzung mit Ausschluss des Arztes und Apothekers, fur welche die Kasse nicht aufkommt ; es ist aber verpflichtet, dem Kassirer seine Beitrage franko zukommen zu lassen. Bezahlt es wahrend seiner Abwesenheit keine Beitrage, so verliert es jeden Anspruch auf Unterstutzung. Bleibt jedoch ein Mitglied, welches sich beim Fortgehen 1135 abgemeldet hat und keine Beiträge bezahlt, nicht länger als fünf Jahre im Ausland, so kann es bei seiner Rückkehr in seine vorigen Rechte wieder eintreten, wenn es von da ab seine Beitrage wieder entrichtet. Es muss sich jedoch vorher einer arztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung beanspruchen. Art. 11. Die Entlassung, die Streichung und der Ansschluss geben auf keine Rückerstattung Recht, doch konnen die eingezahlten Beitrage dem austretenden Mitgliede theilweise zurückerstattet werden, wenn er noch keine Unterstützung erhalten hat. In jedem besondern Fall, wo eine aus wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder bestehenden Generalversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder es für billig erklärt, eine derartige Heimzahlung zu bewilligen. Verwaltung, Arzt und Apotheke. Art. 12. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem Vice-Prasidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer und wenigstens neun Verwaltungskommissaren besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich aus ; jedoch kann der Kassirer 2 pCt. der Bruttoeinnahmen beanspruchen. Art. 13. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt, welche durch Art. 21 für die Rechnungsablage anberaumt ist. Sie werden nur unter den wirklichen Mitgliedern erwahlt. Abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbenen oder abdankenden Mitglieder, findet die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes jedes Jahr zur Hälfte statt. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den erstmalig Gewahlten durch das Loos bestimmt. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im' Amte bis zum Monate, welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt. A r t . 14. Der Präsident wird direkt durch die Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gewahlt. Der Verwaltungsrath wahlt unter seinen Mitgliedern einen Vice-Prasidenten, einen Schriftführer und einen Kassirer. Art. 15. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlusse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehn mit den offentlichen Behorden. Er erlasst die nöthigen Anordnungen für die Einberufungen Jet* Generalversammlung. Art. 16. Der Vice-Präsident vertritt nothigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. A r t 17. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archives. Er fuhrt das Mitgliederregister und legt dem Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. A r t . 18. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und tragt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassabuch ein. In jeder Generalversammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder die sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden oder vom Prasidenten visirt sein müssen. Er behandigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein worauf die Zahlung der Beitrage vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, die Hinterlegung von solchen bei der Generaleinnahme und die Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten oder vom Vicepräsidenten unterzeichnete Anweisung worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. Art. 19. Die Beisitzenden haben sich über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Sie theilen die eingezogenen Erkundigungen in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit. Art. 20. Der Verwaltungsrath tritt alle drei Monate zusammen und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Prasidenten. Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen über die innere Ordnung usw. auf. Art. 21. Jedes Jahr am Ende des Monats Februar, findet eine Generalversammlung statt in welcher der .Verwaltungsrath Rechnung über seine Amtsthatigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres und über die abgeschlossene Finanzlage ablegt. Dieser Bericht wird den Mitgliedern einige Tage vorher gedruckt mitgetheilt. Nach Genehmigung dieser Rechuungslage schreitet die Versammlung zur ganzlichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Ausserdem kann der Vorsitzende die Generalversammlung eigenmachtig oder auf eine von zehn wirklichen Mit- 1136 gliedern unterzeichnete und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen, einberufen. Die Versammlung ernennt zur schliesslichen Prüfung oder Rechnungsvorlage eine Commission von drei Mitgliedern, welche ein Protokoll über die Register aufstellt und dieses in der nächsten Generalversammlung vorliest. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember. Sämmtliche Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt, aber nur die wirklichen Mitglieder wählbar, und unterstützungsfahig, letzteres unbeschadet der Schlusssatzbestimmung des Art. 4. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden derselben wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage gedruckt angezeigt werden. Verpflichtungen dar Mitglieder gegen die Gesellschaft, Art. 22. Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten von :
  11. a)7,50 Fr. wenn sie unter 25 Jahren,
  12. b)10.00 Fr. 25—30 Jahren einschliesslich,
  13. c)15 00 Fr. 30—35
  14. d)20.00 Fr. 35—40 alt sind. Die Aufnahme-Gebühr ist ratenweise in drei Monaten und zwar jeden Monat ein Drittel zu entrichten. Art. 23. Alle wirklichen Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von 1,50 Fr. Diejenigen Handwerker welche einer Fabrik- oder Regional-Kasse angehören und doch Mitglied des Rümelinger Handwerker Unterstützungs- und Fortbildungsvereins sein wollen, verpflichten sich, nebst einer Aufnahme-Gebühr, wie dieselbe in Art. 22 angedeutet ist einen monatlichen Beitrag von 0 75 Fr. zu bezahlen. Der Rümelinger Handwerker Unterstützungs- und Fortbildungsverein gewährleistet denjenigen seiner Mitglieder welche einer, Fabrik- oder Regionalkasse angehören, weder ärztliche Behandlung noch Arznei. A r t . 24. Die gemäss Art. 4 aufgenommenen Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 3,75 Frauken. Art. 25. Beim Tode eines wirklichen oder Ehrenmitgliedes sollen die Mitglieder soviel als möglich dem Begräbniss beiwohnen. Verpflichtung der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder, Art. 26. Das erkrankte oder von einem Unfall betroffene Mitglied erhalt sofern es nicht ebenfalls Mitglied einer Fabrik- oder Regionalkasse ist, wahrend siebzehn Wochen freie ärztliche Behandlung und Arznei sowie eine Entschadigung, welche der Hälfte des versicherten Tagelohnes gleichkommt oder 1,50 Fr. fur jeden Arbeitstag. Das erkrankte oder von einem Unfall betroffene Mitglied erhält, insofern dasselbe schon einer Kranken- oder Regionalkasse angehort, während dreizehn Wochen 0,37 Fr. für jeden Arbeitstag und wahrend der nachfolgenden dreizehn Wochen 0.75 Fr. pro Arbeitstag. Art. 27. Zur Erlangung einer Krankenunterstützung muss der Kassirer dem Erkankten zwei Scheine ausstellen ; 1° einen Arztschein, den er dem, Arzte abgibt ; 2° einen Apothekerschein, den er mit dem ärztlichen Recept in der Apotheke abgibt. Name des Arztes und Apothekers sind an der Kasse mitzutheilen. Bei einem aus einer andern Ortschaft hinzugerufenen Arzte bezahlt die Kasse nur die gewöhnliche Taxe der ortsansassigen Aerzte ; für das Plus mus das Mitglied selbst aufkommen. Auf das Gutachten des zuerst hinzu gerufenen Arztes kann ein zweiter Arzt hinzugerufen werden, welcher in diesem Falle von der Kasse entshädigt wird. Die Arzneien begreifen auch Bandagen, Brillen,. Bruchbander und dergl. Art. 28. Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen gibt kein Recht auf Unterstützung. Im Falle von Erwerbsunfahigkeit wird dieselbe gewahrt vom dritten Tage nach der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag. Bei Unfällen jedoch gewahrt die Kasse vom ersten Tage Entschädigung. Art. 29. Bei Krankheiten die auf Ausschweifung oder Unmassigkeit zurückzufuhren sind, bei Verwundungen welche das Mitglied in einer Sehlagerei empfangen, wo es erwiesenermassen der Angreifer war oder bei Verwundung die es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig betheiligte oder im Wirthshaus empfangen, besteht kein Recht auf Unterstützung. Kassenmitgliedern welche die Kasse wiederholt durch Betrug geschädigt haben, wird auf die Dauer von zwolf Monaten seit Begehen der letzten Strafthat ein Kraukengeld nicht gewahrt. Art. 30. Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubnis des Arztes ausgeht oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Verordnung des Arztes verstossen oder ausser bei arztlicher Vorschrift geistige. Getränke zu sich nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen, Art 31. Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine falligen Beiträge vollstandig beglichen haben. Art. 32 Das Mitglied hat sofort nach seiner Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft. Art. 33. Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes erhält dessen Familie das Zwanzigfache des versicherten Tagelohnes ausbezahlt. 1137 Das Gesellshaftskapital und seine Anlage. Art. 34 Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; 2° den Straf- und Eintrittsgeldern ; 3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ; 5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. A r t 35, Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrag der durchschnittlichen Jahresausgaben der drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen (oder 1200 Franken). So lange der Reservefonds diesen Betrug nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen. Sollte der einmal so konstituirte Reservefonds wieder unter die statutenmässige Ziffer heruntergehen, so wird von den Mitgliedern ein aussergewöhnlicher Beitrag von monatlich 0,25 Fr. erhoben werden bis zur vollständigen Rekonstituirung. Der Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der Generalversammlungangegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist. Art. 3 6 . Wenn über 300 Fr. Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen oder je nach Erachten des Verwaltungsrathes dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen. A r t . 3 7 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Falle zu einem andern als dem ausdrücklich in den Statuten angewiesenen Zweck verwendet werden. Art. 3 8 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben, als in den Statuten vorgesehen wird. Statuten-Abanderung, Auflösung und Liquidirung. Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 3 9 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten oder Reglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutenabanderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche mindestens einen Monat im Voraus eigens zu diesem Zwecke durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder durch Anschlag mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammen berufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitgliedern bestehen muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen um gültig zu sein, mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist. A r t 4 0 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. A r t . 4 1 . Alle Streitigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Gesellschaft entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer und dem Verwaltungsrath anderseits entstehen, worden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft diese vornehmen. Sind die Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie oder in ihrer Ermangelung der Präsident einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgültig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitsache interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft der Präsident der höhern Kommission zur Förderung der auf Gsgenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehene Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Also beschlossen in der Generalversammlung zu Rümelingen, den 1. Dezember 1904. Der Vorstand. 1138 Arrêté du 30 décembre 1904, décrétant le main- Beschluß vom 30. Dezember 1904, welcher die Fortdauer des Verbandes der sieben Bezirkstien de l'association des sept caisses de maladie krankenkaffen des Kantons Luxemburg anrégionales dans le canton de Luxembourg. ordnet. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Considérant que les sept caisses de maladie régionales établies dans le canton de Luxembourg se sont constituées en association, à partir du 1 er décembre 1902; Considérant que celle union devait réunir les caisses intéressées tant qu'elles n'auraient pas manifesté, pour le 1 er janvier 1905 au plus tôt, leur intention d'en sortir ; Considérant que les caisses II à VII consentent à maintenir cette union jusqu'à la réalisation de la fusion des sept caisses en une seule; Que seule la caisse I , comprenant les personnes occupées dans les travaux de construction et dans l'industrie du bâtiment manifeste l'intention de sortir de l'association et veut maintenir sa déclaration de sortie, faite à la direction de l'association avant le 1 er juillet 1904, et devant être suivie d'effet à partir du 1er janvier 1905; Considérant que la réalisation de ce projet irait à l'encontre de l'intérêt même des membres tant de la caisse I que de ceux des autres caisses qui entrent en ligne de compte; que ce serait augmenter inutilement les frais d'administration et de gestion de chacune d'elles et disjoindre l'unité et l'uniformité administratives que la concentration des affaires en un seul bureau a permis d'obtenir; que ce serait jeter le désarroi et la confusion parmi les membres des caisses et parmi leurs patrons et rendre plus difficiles et plus compliquées les relations des caisses avec les [acteurs avec lesquels elles ont à compter; Considérant que le changement projeté dans l'état actuel des choses se recommande d'autant moins que la centralisation des caisses, du moins d'un certain nombre d'entre elles, est on voie de formation ; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; In Erwägung, daß die sieben im Kanton Luxemburg errichteten Bezirkskrankenkassen sich vom 1. Dezember 1902 ab, zu einem Verbande vereinigt haben; In Erwägung, daß die betheiligten Kassen diesem Verbande so lange angehören sollen als dieselben nicht vor dem 1. Januar 1905 die Absicht bekundet haben, ans demselben auszutreten; In Erwägung, daß die Bezirkskrankenkassen II bis V I I im Verbande bleiben wollen bis die 7 Kassen in eine einzige verschmolzen sein werden; Daß die Kasse I allein, welche die bei den Bauausführungen und Bauhandwerken beschäftigten Personen begreift, beabsichtigt, aus dem Verbande auszutreten und eine diesbezügliche Erklärung festhalten will, welche sie vor dem 1. J u l i 1904 bei dem Verbandsvorstande abgegeben hat und welche am 1. Januar 1905 verwirklicht werden soll; In Erwägung daß die Ausführung dieses Vorhabens dem Interesse der Mitglieder der Kasse I sowohl als auch demjenigen der übrigen betheiligten Kassen entgegen stehen wurde; daß dadurch deren Verwaltungskosten unnöthigerweise gesteigert und die Einheit und Gleichmaßigkeit in der Kassenführung, welche die Zusammenziehung der Kassengeschäfte in einer und derselben Amtsstelle ermöglichte, zerstören würde; daß anßerdem daraus Verwirrung unter den Kassenmitgliedern und deren Arbeitgebern entstehen müßte und die Beziehungen zu den Faktoren mit welchen die Kassen in Verbindung stehen, sich verwickelter und umständlicher gestalten müßten; In Erwägung, daß die beabsichtigte Abänderung des gegenwärtigen Zustandes sich um so weniger empfiehlt, als die Verschmelzung der Kassen oder wenigstens eines Theiles derselben, in Vorbereitung ist; 1139 Vu l'art. 41 de la loi du 31 juillet 1901 ; Nach Einsicht des Art. 41 des Gesetzes vom Vu la circulaire adressée le 26 novembre dernier par l'autorité de surveillance aux caisses intéressées et contenant invitation à maintenir provisoirement l'association ; 31. J u l i 1901; Nach Einsicht des Rundschreibens welches die Aufsichtsbehörde am 26. November 1904 an die betheiligten Kassen gerichtet hat und in welchem letztere aufgefordert werden in dem Verbande zu verbleiben; Arrête : Beschließt: er Art. 1 . L'association des caisses régionales établies dans le canton de Luxembourg est maintenue entre les sept caisses régionales intéressées, après le 1er janvier 1905 et jusqu'à disposition ultérieure contraire. Art. 1 . Der Verband der sieben im Kanton Luxemburg errichteten Bezirkskrankenkassen wird nach dem 1. Januar 1905 und bis Gegenteiliges nicht angeordnet ist, beibehalten. Art. 2. Le mode de représentation et la gestion de l'association continuent à être réglés par les statuts approuvés par l'arrêté ministériel du 12 février 1903 et publiés au Mémorial de 1903, p. 145 et suivantes, et l'ordre dans lequel les caisses seront représentées dans la direction, du côté des patrons, reste celui fixé, le 15 février 1903, par l'assemblée générale des membres des comités des caisses intéressées. Art. 2. Die A r t der Vertretung und die Verwaltung des Verbandes werden weiterhin durch das am 12. Februar 1903 durch Beschluß vom 12. Februar 1903 (Memorial S . 145 ff.) genehmigte Statut geregelt und die Reihenfolge, in welcher die Kassen seitens der Arbeitgeber in deren Verbandsvorstande vertreten sein werden, bleibt diejenige, welche am 15. Februar 1903 durch die Generalversammlung der Vorstandsmitglieder der sieben betheiligten Bezirkskrankenkassen festgesetzt wurde. Art. 3. Le présent arrêté sera publié au Mémorial et sera obligatoire le jour môme de son insertion dans ce recueil. Art. 3. Der gegenwärtige Beschluß soll im „Memorial" veröffentlicht werden und wird vom Tage seiner Einrückung in dieses Blatt ab, verbindlich sein. Luxemburg, den 31. Dezember 1904. Luxembourg, le 31 décembre 1904. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. Arrêté du 31 décembre 1904, portant reconnais- Beschluß vom 3 1 . Dezember 1904, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Stasance légale et approbation des statuts des Sociétés mutualistes d'assurance contre la mortalité tuten der Viehversicherungs-Vereine von 1. Feulen, 2. Berburg, 3. Flaxweiler, 4. Kahl, du bétail de 1° Feulen, 2° Berbourg, 3° Flax5. Lorentzweiler betreffend. weiler, 4° Kayl, 5° Lorentzweiler. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; -Vu la demande en reconnaissance légale présentée par les sociétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de 1° Feulen, 2° Der der Staatsminister, Regierung; Präsident Nach Einsicht des Gesuches der Viehversicherungs-Vereine von 1. Feulen, 2. Berburg, 3. Flaxweiler, 4. Kayl, 5. Lorentzweiler, wegen gesetz- 1140 Êerïmuit, 3" f laxwpiler, i° ÏCayï, 8« Lorentzweiler, ensemble les statuts de ces sociétés ; Vu les avis émis par les administsations communales intéressées ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 18 décembre et. ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts des dites sociétés sont en concordance avec les dispositions des lois et lèglements ; Attendu que les receltes assurées des mêmes sociétés paraissent suffisantes pour faire face à leurs dépenses obligatoires ; Arrête : er ïtd)er Stnetfeitttung, fofüte eene$mtgung bér été tuten biefer Vereine; üftad? @mfîd)t be§ ©utadjtenS ber betteffenben ©emembeoerlüaltungen ; %laä) ©inftdjt beê ©utad)tenê ber ^öljeren (5om= miffton §ur ^örbermtg ber auf ©egenfeitigîeit 6e* ru^enben Vereine, toom 18. SDe^ember ct.; ftafy @inftd)t be3 ©efefceS öom 11. Suit 1891 unb beê ©roj$. sPejtylufîeg tiom 22. beâf. SKtS.j 3« 2tnbetrad)tf baB bie Statuten genannter Sereine mit ben 29eftrnrmungen ber ©efe^e unb Réglemente in (Stnflang fter)en ; ^ n 3(nbetrad)t, bafe bie gefid?erten ©inîunfte ber ©efeïïfd)aften ^ur ^Beftreitung ber orbmtngê* mäßigen Stu^gaben berfelben ^inretd?enb er[d)etnen; SBe^Iie^t: Art. 1 . Les sociétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail ci-dessus désignées sont légalement reconnues et leurs statuts sont approuvés. 2ttt. 1. ®ie oben benannten 3Stetperfid)erung§= Sereine ïoerben permit ge(e^Iid) anerfannt unb ftnb beren Statuten genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. 3(rt 2 £iefer §8e|djlu§ nebft bem ba^u ge= porigen ©tatut fou im „Sttemorial" üeröffenttid)t tnerben. Luxembourg, 1& 31 décembre 1904. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEE. 2u%tmbüXQ, ben 31. ©ejentber 1904. S)er ©taatêminifter^ Sßräfibent ber Regierung, @ t; f è) e n. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Peulen, KAPITEL I . — Allgememe Bestimmungen. — Name, Sitz KAPITEL 11. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem und Zweik des Vereins. § 1. — Unler dem Namen Viehversichernngs-Verein ^on Feuleu wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten EnlscläiJigungeu nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an itirem Viehbestände ztf gewähren. §2. — Der Sitz des Vereins isl in Niederfeulen und erstreckt sich auf die Ortschaften Ober und Weder feu len. § 3. — Die Gesellschaft versichert : «) Kühe, Rinder, Ochsen'uod Stiere ;. 6) Kalbinnen, jung* Ochsen und Stiere im Aller von wenigstens einem Jahre. Verein — Einschreibung der Thiere. ^ 4 , — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von' 15 bis 18 Jahren, sowie die verheirathéten Weibspersonen werden jedoch nur unier den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein siöd'jedooh ausgesehrossen :
  15. n)Viehhändler und Eigentümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh: 6) Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver' sichern wollen. 1141 § 5. — Von dem Verein können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes, ausgeschlossen werden :
  16. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben. 6) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
  17. e)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins Dicht nachkommen.
  18. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierzehu Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stände vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu bören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 10 — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes, Wer während des Jahres* ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist, KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung. §11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Auschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, 84b 1142 Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  19. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet;
  20. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lasst ;
  21. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind; In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben.
  22. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  23. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blirzschlag auf freiem Felde; 6) Durch Ueberschwemmungen;
  24. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewahrt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
  25. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt :
  26. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  27. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut :
  28. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat
  29. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstichu.s.w .
  30. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. —Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgeseztt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstande früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Frauken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. 1143 Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge setzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem I . Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes Nothschlachtung. erfolgt. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt § 30.— Der Rechnungsführer berichtet auf Grund des oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorfestzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, Mitglieder an. damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zw i Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank heil verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alshaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden ; dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belasset) will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, § 31. — Die Organe des Vereins sind :
  31. a)Die General-Versammlung.
  32. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. —• Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung 1144 schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den beiheiligten' Parteien zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die be den Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutenVereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General- gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen- erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus ; den Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben einem Vorsteher ; durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für einem Stellvertreter des Vorstehers ; die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. einem Rechnungsführer, und Juli 1891 gutgeheissen werden. zwei Mitgliedern. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelverrichten ihre Funktionen Unentgeltlich. Ihr Amt ist ein briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einEhrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da- berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts- der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim§ 36. - Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins- 1891 stattzufinden. kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung § 40. - Durch Beschluss des Vorstandes können gegendes Vorstehers. wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus- Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen StaGeneral-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher betuten gilt ails Anerkenntniss derselben und als verbindaufsichtigt das Kassenwesen. liche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm Berathen und angenommen zu Feulen, den 1. Januar durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch 1903. die blosse Wahl berechtigt. (Folgen die Unterschriften.) §38. - Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell- über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. Note. — Les statuts des quatre sociétés suivantes sont la reproduction des statuts ci-dessus, sauf les modifications ci-après : 2) B e r b u r g : § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Berburgu.s.w . § 2. - Der Sitz des Vereins ist in Berburg und erstreckt sich auf die Ortschaft Berburg allein. §3. — a)............. ; b)............. ;
  33. c)Ziegen. § 5. —
  34. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während zwei Monaten oder für die aussetordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind,u.s.w , § 10. -..................................................... 1145 Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft oder es verwendet, kann u. s. w. § 19. — Für eine Ziege, Fr. 0,30, für die folgende, Fr. 0,25, und für jedes weitere Stück, Fr. 0,12½. Berathen und angenommen zu Berburg, den 1. Januar 1904. 3) F l a x w e i l e r : § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Flaxweiler u. s. w. § 2 . — Der Sitz des Vereins ist in Flaxweiler and erstreckt sich auf die Ortschaft Flaxweiler. § 34. — in der jährlichen Generalversammlung, welche den zweiten Sonntag im Monat Januar abgehalten wird, u. s. w. Berathen und angenommen zu Flaxweiler, den 23. Dezember 1903. § 5. —
  35. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. Berathen und angenommen zu Kayl, den 10. September 1902. 4) K a y l : § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Kayl u. s. w. § 2. — Der Sitz des Vereins ist zu Kayl und erstreckt sich auf die Ortschaften Kayl und Tetingen. 5) L o r e n t z w e i l e r : § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Lorentzweileru.s.w . § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Lorentzweiler und erstreckt sich auf die Ortschaften Lorentzweiler und Blascheid. § 5. —
  36. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat, oder für die außerordentlichen Beiträge während acht Tagen im Rückstande sindu.s.w . Berathen und angenommen zu Lorentzweiler, den 9. Oktober 1903. Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de décembre 1904. DATE N° NOMS ET DOMICILE QUALITÉ. COMPAGNIES D'ASSURANCES. de l'agréation 1 Relies, Michel, clerc d'avoué à Luxembourg. Agent. 2 décembre 2 Baum, Salomon, marchand à Mondorf. Didier, Michel, agent d'affaires à Budelange. id. Didier, Nicolas, coiffeur à Dudelange. Schram, Mathias, douanier pensionné à Pétange. id. 1) Compagnies belges d'assurances générales sur la vie et contre l'incendie. 2) Allgemeine Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin. « Victoria » (vie et accidents) à Berlin. 1) Gladbacher Feuer-Versicherungs-Gesellschaft à M. Gladbach (incendie et bris de glaces.) 2) Zürich (accidents.) 3) Magdeburger Hagel-Versicherungs-Gesellschaft. 4) Allianz (vol). Mêmes compagnies. id. Mêmes compagnies. 3 4 5 Luxembourg le 31 décembre 1904. id. 9 id. 9 id. 9 id. 24 id. 1146 Relevé des valeurs au porteur frappées d'opposition, publié en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891. NATURE DES VALEURS. SÉRIE ET NUMÉROS DES TITRES. Obligation de l'emprunt de la commune de Basbellain N° 29. de 1877. Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Nos 53867, 53868, 53869.53870, 53871, 53872, 53873, 53874, 53875, 53876, 53877. Actions des hauts-fourneaux et forges de Dudelange. Nos 10514, 17297, Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Nos 14141, 26775, 26776. Obligations de l'emprunt de la commune de Biver de Nos 61, 62, 63. 1888. Obligation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg N° 76501. Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Nos 45058, 53391,55388, 55389, 55390, 73573, 73574, 73575, 73576, 73577, 73578, 73747. Actions de la Banque Internationale à Luxembourg. Série I Litt. A. Nos 9533, 9534, 9535, 9536, 20131. 20132, 20133. Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Nos 40834, 100257, 107051. id. Nos 1543, 1544, 2814. Obligations de l'emprunt de l'État grand-ducal de 1894. Litt. B. Nos 2762, 2763, 2764, 2765, 2766, 2767. Obligations de l'emprunt de la commune de Mersch Série M. Nos 16, 17, 21, 22, 23, 24, 25, 26 27, 28. de 1882. Actions des hauts-fourneaux et forges d'Eich. Coupons N° 32 des actions Nos 492, 983, 984, 3538. Obligations 4 pCt. de la société anonyme des hauts- Nos 16, 17, 18, 19, 20, 21. fourneaux de Differdange de 1898 Obligations 3 pCt. de la société anonyme des chemins Nos 15683, 15684, 15695,15696,15699,15700, de fer et minières Prince-Henri. 15801, 15802, 15803, 24115. Actions de la société en commandite des forges d'Eich. Coupons N° 34 des actions Nos 689,1018, 1078, 1276, 1281, 2074, 3177. Actions de la Banque Internationale à Luxembourg. Série II Litt. B. N° 74856. Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Nos 79366 et 79367. id. Nos 72086, 72641 120968, 123097, 135195. Action de la société anonyme des chemins de fer et Coupons de l'action N° 28056. minières Prince-Henri. Actions de la société en commandite des forges d"Eich, Coupon N° 36 des actions Nos 2240, 2241, établie à Eich sous la raison sociale « Le Gallais2242, 2385, 4901, 4902, 4903, 4904, 4905, Metz & Cie. 4906, 4907, 4908, 4909. Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Nos 36228, 49097. Valeur nominale de chaque litre. FR. 500 500 500 500 100 500 500 250 500 500 1000 500 1000 500 500 1000 250 500 500 500 1000 500 Luxembourg, le 29 décembre 1904. Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.

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