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17 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Gorßherzogthums Luxemburg Samedi, 21 janvier 1905. N° 3.*) Samsta

17 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Gorßherzogthums Luxemburg Samedi, 21 janvier 1905. N° 3.*) Samstag, 21. Januar 1905. Avis — Maison de santé d'Ettelbruck. Bekanntmachung. — Heilanstalt zu Ettelbrück. Par arrêté grand-ducal en date de ce jour, ont été nommés membres du comité de surveillance de la Maison de santé d'Ettelbruck, pour un terme de trois ans, à partir du 25 janvier 1905, MM J -P. Kohn, procureur d'Etat à Diekirch ; Em. Salentiny, notaire à Ettelbruck; de Marie, négociant à Ettelbruck ; D r Feyder, médecin à Ettelbruck ; Layen, juge au tribunal d'arrondissement de Diekirch. M. Kohn remplira les fonctions de président du dit comité. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage sind zu Mitgliedern des Aussichts-Comites bei der Heilanstalt zu Ettelbrück, auf eine Dauer von drei Jahren, vom 25. Januar 1905 ab, ernannt worden, die HH. J. P. K o h n , Staatsanwalt zu Diekirch; Em. Salentiny, Notar zu Webbrück; de Marie, Kaufmann zu Ettelbrück; Dr. F e y d e r , Arzt zu Ettelbrück; L a v e n , Richter am Bezirksgericht zu Diekirch. Hr. K o h n wird als Präsident des des. Comites fungiren. Luxembourg, le 20 janvier 1905. Le Directeur général des travaux publics, CH RISCHARD. Luxemburg, den 20. Januar 1905. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Avis. — Maison de santé d'Ettelbruck. Bekanntmachung. — Heilanstalt zu Ettelbrück. Par arrêté grand-ducal en date du 20 ct.. M. Ch. Schaack, juge au tribunal d'arrondissement de Diekirch, a été commis pour contrôler les admissions et le maintien en état de séquestration des aliénes à la Maison de santé d'Ettelbruck, pour la durée d'une année, à partir du 10 février 1905. Par le même arrêté, M Eug Faber, juge au même tribunal, a été nommé suppléant pour les fonctions susdites, pendant la même période Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Karl Schaack, Richter am Bezirksgericht zu Diekirch, bezeichnet worden, die Kontrolle über die Aufnahme und die Fortdauer der Sequestrirung der Geisteskranken an der Heilanstalt zu Ettelbrück, wahrend eines Jahres, vom 10. Februar 1905 ab, auszuüben. Durch denselben Beschluß ist Hr. Eugen Faber, Richter am bes. Gericht, zumstellvertretendenKontrollrichter für dieselbe Dauer ernannt worden. Luxembourg, le 20 janvier 1905. Le Directeur général des travaux publics, CH RISCHARD. Luxemburg, den 20 Januar 1905. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. *) Le numéro du Mémorial paru sous la date de Jeudi, 10 janvier, porte erronément le N° 3 au lieu du N° 2. 18 Avis. — Assurance-bétail. Par arrêté du soussigné en date de ce jour les sociétés mutualistes d'assurance contre In mortalité du bétail de Rambrouch, Bigonville et Wahl sont légalement reconnues et leurs statuts, dont suit le texte, sont approuvés. Luxembourg, le 18 janvier 1905. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Bekanntmachung. — Viehversicherung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind die Viehversicherungsvereine von Rambruch, Bondorf und Wahl gesetzlich anerkannt und deren Statuten in nachstehender Fassung genehmigt worden. Luxemburg, den 18. Januar 1905. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Rambruch. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Rambruch wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Rambruch und erstreckt sich auf die Ortschaften resp. Sektionen Rambruch, Schwiedelbruch und Kötschette. § 3. — Die Gesellschaft versichert :

  1. a)Kühe, Rinder, Ochsen and Stiere;
  2. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Aller von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
  3. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  4. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Verein können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes, ausgeschlossen werden:
  5. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben.
  6. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen.
  7. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen- wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
  8. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen, § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten. Viehver. Sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen 19 Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  9. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei" treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, des Vereins stattfindet; 6) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als kann von Vereins aufnehmen lässt ;
  10. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitgtiezwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtdas Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver- ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind; sicherten eingeholt werden. In den drei Fällen ist dem Vorstaude von der erfolgten Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des Veränderung Kenntniss zu geben. zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das '
  11. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Beversicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehin das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand men oder den Preis dafür zu erstatten. entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädie sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 10 — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe§ 15. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verstand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins- lusten, welche herbeigeführt sind :
  12. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt vorstande Anzeige zu erstatten und wird, sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher- werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ; gehenden § 9 verfahren.
  13. b)Durch Ueberschwemmungen; Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeigc) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung bestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Geverkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen BestimmStück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr- ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht ein versichertes Thier in Folge eines rednibitorische vergütet. Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der BeKAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern § 1. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenZustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachVersicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers Mitglider mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere bekannt war. in die Versicherung angenommen. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand § 12. — Die Versicherung hört auf: versagt oder gekürzt werden : 1) Im Falle des Auschlusses eines Mitgliedes, mit dem
  14. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall folgende, Tage, an welchem demselben der Ausschluss nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bekannt gegeben. bringt : 2 Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
  15. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ; welchem (...) Thiere anderwärts eingestellt.
  16. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in (...) bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person gezahlt, (...) nach erfolgter schriftlicher Mahnung ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut :
  17. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein, tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- schuldig gemacht hat ; 20
  18. c)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
  19. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist, § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Summenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt, Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 25, — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL, V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —. Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen § 17. — Belträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem VorProzent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh- stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, rigen Raten als Beitrag zu zahlen. damit sich ven der Zweckmässigkeit der getroffenen An§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche ordnungen überzeugt werden kann. sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein§25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandtrittsgeld. lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten . dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, zur Hälfte durch die für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., Vereinskasse und zur Hälfte durch den Eigenthümer des Thieres getragen. und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des jedoch vorher zu entrichten. gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei Vereinskasse. der Sparkasse deponirt werden. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschnss die sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste- bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen- zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss behalten oder solches dem Vereine belassen will. jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und werden sollte. fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, einDer Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, 21 dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachtraglich anerkennen muss, KAPITEL VI, — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Anschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
  20. a)Die Generalversammlung ;
  21. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General Versammlung eigenmächtig, es muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen, Der Vorsitzende hat in der General-Ver- sammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, Ausserordentliche Versammlungen können nur Über solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgltedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand: Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer; und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die GeneralVersammlungfestgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grand der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ah über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. S des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie 22 einen dritten zu welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlösse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann pur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten Note. — Les statuts adoptés par les autres sociétés d'assurance sont les mêmes que ceux publiés ci-dessus, sauf les exceptions ci-après : Bondorf: § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs Verein von Bondorf u. s. w. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bondorf und erstreckt sich auf die Ortschaften Bondorf, Bondorfermühle, Flatzbour-Strasse. § 13. —... Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde. § 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, insofern es sich handelt um die Honorarien oder Reisespesen des Thierarztes, zur Hälfte von der Vereinskasse bestritten, die andere Hälfte, sowie sämmtliche Arzneikosten bleiben in allen Fällen zu Lasten des Eigenthümers. Berathen und angenommen zu Bondorf, den 26. Juni 1904. Avis. — Bourses d'études. Une des bourses d'études de la fondation Augustin, au montant de fr. 300, est vacante. Les prétendants sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, pour le 10 février prochain au plus tard. Luxembourg, le 19 janvier 1905. le Directeur général des finances; M . MONGENAST. sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Rambruch, am 1. Juli 1904. (Folgen die Unterschriften.) W a h l : § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs Verein von Wahl u. s. w. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Wahl und erstreckt sich auf die Ortschaften Wahl, Buschrodt, Heispelt, Grevels, Kuborn. § 13. —... Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde. § 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die sämmtlichen Kurkosten, insofern es sich handelt um die Honorarien oder Reisespesen des Thierarztes, zur Hälfte von der Vereinskasse bestritten, die andere Hälfte sowie sämmtliche Arzneikosten bleiben in allen Fällen zu Lasten des Eigenthümers. Art. 34. —... und vier Mitgliedern. Berathen und angenommen zu Wahl, den 19 Juni 1904. Bekanntmachung. — Studienbörsen. Eine Studienbörse der Stiftung Augustin, im Betrage von 300 Fr. jährlich, ist fällig. Bewerber um deren Genuß sind gebeten, mir ihre desfallsigen Gesuche nebst Belegstücken für spätestens den 10. Februar künstig zukommen zu lassen. Luxemburg, den 19. Januar 1905. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 23 AVIS — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour la construction et le redressement d'un chemin d'exploitation aux lieux dits «Beim Bongertsbüsch» à Colmar-Berg. commune de Berg a été autorisée. — Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Berg. Luxembourg, le 18 janvier 1905. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN Avis. — Assurance-maladie. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la modification suivante apportée à l'art. 6, II, des statuts de la caisse de maladie de la Société anonyme des Draperies Luxembourgeoises à Schleifmuhl, a été approuvée. Il est intercalé entre le 1er et le 2e alinéa du n° II de Fart 6 des statuts un alinéa conçu comme suit : « Ce secours pécuniaire sera payé au sociétaire à partir du premier jour après celui du début de la maladie et en outre pour chaque dimanche et jour de fête, si l'incapacité de travail dure plus de sept jours. » Luxembourg, le 10 janvier 1905. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage und Redressirung eines Feldweges, im Ort genannt „Beim Bongertsbüsch" zu Colmar-Berg, Gemeinde Berg, ermächtigt worden. - Weser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate zu Berg hinterlegt. Luxemburg, den 18. Januar 1905. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Krankenversicherung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die an Art. 6 II des Statuts der Krankenkasse der Luxemburger Tuchfabriken zu Schleifmühl vorgenommene Aenderung genehmigt worden. Es wird zwischen Absatz 1 und 2 der Nr. Il des Art. 6 des Statuts folgender Absatz eingeschaltet: „Dieses Krankengeld wird dem Mitglieds vom ersten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab und außerdem für jeden Sonn- und Feiertag ausgezahlt, wenn die Erwerbsunfähigkeit von längerer Dauer als sieben Tage ist." Luxemburg, den 10. Januar 1905. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. - Viehausfuhr nach Preußen. Es wird hiermit zur Kenntnis der Interessenten gebracht, daß laut einer Mittheilung des Königl.-Preußischen Regierungspräsidenten in Trier, die amtsthierärztliche Untersuchung hinsichtlich der Schafe und Ziegen an der Grenze ganz aufgehoben worden ist. Betreffs der thierärztlichen Untersuchung der über die luxemburgische Grenze zur Ausfuhr nach Preußen gelangenden Pferde und Schweine, hat der Hr. Regierungspräsident von Trier nachstehende Bestimmungen erlassen: § 1. — Alle über die Luxemburgische Grenze zur Einfuhr gelangenden Pferde, Esel, Maulesel, Maulthiere und Schweine dürfen nicht eher weiter geführt werden, als bis ihre Untersuchung durch beamtete Thierärzte stattgefunden hat. 24 § 2. — Ausschließliche Einfuhrstellen für die im § 1 genannten Thiere sind bei der Anfuhr mit der Bahnlinie die Viehrampe des Bahnhofs Karthaus und bei der Einfuhr auf dem Landwege die Moselbrücke bei Remich-Nennig und Wellen-Grevenmacher, die Sauerbrücken bei Echternach und Wasserbillig, und die Ourbrücke bei Roth. § 3. — Die Einfuhr ist gestattet:
  22. a)für den Bahnhof Karthaus jeden Montag, Mittwoch und Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, von 6 bis 9 Uhr nachmittags;
  23. b)an der Moselbrücke bei Remich-Nennig an den für Remich festgesetzten Viehmarktlagen von 1 bis 4 ½ Uhr nachmittags und an den den Viehmarkttagen der Stadt Luxemburg folgenden Tagen von 10 bis 1 ½ Uhr;
  24. c)an der Moselbrücke bei Wellen an den für Grevenmacher festgesetzten Viehmarkttagen von 12 bis 2 Uhr;
  25. d)au der Sauerbrücke bei Wasserbillig an den Tagen der Echternacher Viehmärkte, an allen den Viehmarkttagen der Stadt Trier vorhergehenden Tagen und an den für Wasserbillig selbst festgesetzten Pichmarkttagen von 1 bis 5 Uhr nachmittags;
  26. e)au der Sauerbrücke bei Echternach au den für Echternach festgesetzten Viehmarkttagen und an allen auf den für Mersch festgesetzten Viehmarkttagen folgenden Tagen von 1 bis 4 Uhr;
  27. f)an der Ourbrücke bei Roth an den für die luxemburgischen Orte Ettelbrück, Vianden und Diekirch festgesetzten Viehmarkttagen von 2 bis 5 Uhr. Außerdem ist nach einer mindestens 48 Stunden vorher zu erlassenden Benachrichtigung des zuständigen beamteten Thierarztes (§ 4) die Einfuhr au den genannten Stellen auch zu jeder anderen Zeit mit Ausnahme der Sonn- und gesetzlichen Feiertage gestattet. § 4. — M i t der thierärztlichen Untersuchung der Thiere ist beauftragt: An der Ourbrücke zu Roth der Kreisthierarzt zu Neuerburg; an allen übrigen Einfuhrstellen der Kreisthierarzt zu Trier. § 5. — Für die thierärztliche Untersuchung der Thiere ist von dem Einführenden folgende Vergütung an den für jede Einfuhrstelle ernannten Gebuhrenerheber zu zahlen: Für Pferde, Esel. Maulesel und Maulthiere . Mk. 3,00 für jedes Stück. „ Schweine „ 0,20 „ Spanferkel „ 0,05 Vergütungen an die untersuchenden Beamten sind bei einer Einfuhr zu den im § 3 genannten festen Untersuchungszeiten nicht zu zahlen. Erfolgt die Untersuchung an dem regelmäßigen Einfuhrtage zu einer anderen Stunde, so sind dem untersuchenden Thierarzte,- falls eine besondere Reise nothwendig war, Reisekosten, und falls ein anderer Thierarzt als Stellvertreter die Untersuchung vornimmt, diesem auch 6 Mark Tagegelder zu zahlen. Bei einer Vieheinfuhr zu anderen Zeiten (§ 3 letzter Absatz) sind außer vorstehenden Untersuchungsgebühren an die Gebührenerheber den Kreisthierärzten die ihnen gesetzmäßig zustehenden Reisekosten und Tagegelder zu zahlen. Diese Reisekosten und Tagegelder betragen für die Einfuhrstelle zu Karthaus 9,60 Mk., zu Nennig 17,80 Mk., zu Wellen 13,80 Mk., zu Wasserbillig 12,60 Mk., zu Echternacherbrück 17,00 Mk., zu Roth 20,40 Mk.. sofern die Untersuchung durch den für die betreffende Stelle bestimmten Thierarzt (§ 4) erfolgt. Ist jedoch eine Vertretung dieses Beamten nöthig geworden, so erhöhen oder vermindern sich die Reisekosten je nach dem weiteren oder näheren Wohnorte des Stellvertreters von der Untersuchungsstelle. 25 § 6. — Vorstehende Bestimmungen (§§ 1—5) finden auf Pferde, die im kleinem Grenzverkehr die Landesgrenze regelmäßig hin und zurück überschreiten, keine Anwendung. Hierüber gelten folgende Vorschriften: Die amtsthierärztliche Untersuchung solcher luxemburgischer Pferde, die im kleinen Grenzverkehr zwischen dem preußischen und luxemburgischen Staatsgebiete die Landesgrenze regelmäßig hin und zurück überschreiten, erfolgt nur einmal jährlich und zwar unentgeltlich an den im § 3 unter b bis f genannten Orten und zu den ebenda angegebenen Tageszeiten. Der betreffende beamtete Thierarzt hat g. F. die Seuchenfreiheit auf dem Ursprungszeugniß zu bescheinigen. Das Ursprungszeugniß ist von der zuständigen luxemburgischen Ottspolizeibehörde auszustellen und hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Es muß enthalten: 1. die Bezeichnung dos Eigenthümers des Pferdes (Namen, Stand und Wohnort); 2. die Beschreibung des Pferdes (Geschlecht, Farbe und Abzeichen, Alter und Größe); 3. die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Heimatsortes, daß weder dort, noch in den Orten, wo das Pferd innerhalb der letzten drei Monate eingestellt gewesen ist, noch in einem Umkreis von 20 Klm. von diesen Orten entfernt übertragbare Pferdekrankheiten während der letzten sechs Monate aufgetreten sind. Einer Untersuchung solcher preußischer Pferde, die im kleinen Grenzverkehr die Landesgrenze regelmäßig bin und zurück überschreiten, durch diesseitige beamtete Thierärzte bedarf es nicht, die Führer solcher Pferde müssen aber im Besitze von Ursprungszeugnissen sein, welche die Bescheinigungen zu 1 und 2 enthalten. Die vorerwähnten Ursprungszeugnisse sind von den Führern der betreffenden Pferde auf Vergangen jederzeit den Polizeibeamten und den beamteten Thierärzten vorzuzeigen. § 7. — Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften (§§ 1—6) werden nach § 65 Nr. 1 bezw. § 66 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1860 — 1. M a i 1894 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder entsprechender Haft und Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere bestraft, sofern nicht die strengeren Bestimmungen des § 328 des Strafgesetzbuches Platz greifen. Luxemburg, den 20. Januar 1905. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Rundschreiben — Heimathscheine. Circulaire. — Certificats de nationalité. Den Gemeindeverwaltungen wird andurch in Il est rappelé par les présentes à MM. les bourgmestres que les demandes en obtention de Erinnerung gebracht, daß die Gesuche um Auscertificats de nationalité sont à adresser à l'au- fertigung von Heimathscheinen an die Oberbehörde torité supérieure, seule compétente pour dé- zu richten sind, welche allein zuständig ist, diese livrer ces attestations dans la forme arrêtée par Bescheinigungen in der von der Regierung bestimmten Form auszustellen. le Gouvernement. Diese Scheine werden in den Büreaux des Ces certificats sont délivrés dans les bureaux Justizdepartements verabfolgt. de la division de la justice. Die HH. Bürgermeister werden ersucht, den diesMM. les bourgmestres sont invités à faire joindre aux demandes y relatives les actes bezüglichen Gesuchen diejenigen Urkunden und 3a 26 et renseignements qui sont de nature à do- Nachweise beizufügen, welche geeignet sind, die cumenter la nationalité des personnes qui Staatsangehörigkeit der Bittsteller darzuthun. s'adressent à l'administration communale. Als Belegstucke sind speziell beizubringen: Parmi les pièces qui sont à joindre je citerai notamment : 1° Pour les cas où l'intéressé est né dans le 1° Falls der Gesuchsteller im Großherzogthum Grand-Duché d'un Luxembourgeois qui lui- geboren ist von einem Luxemburger, welcher ebenmême y est né, les extraits des actes de naissance falls dort geboren, die Geburtsurkunde de l'impétrant et de son auteur, ou toute autre des Petenten sowie dessen Vaters, pièce délivrée par les autorités compétentes et in- oder auch jedes andere von der Mündigen Bediquant le lieu et la date de leur naissance, ainsi hörde ausgestellte Schriftstück, welches Ort und que les noms et prénoms de leurs père et mère. Datum der Geburt, sowie Namen und Vornamen der Eltern angiebt. 2° Si l'intéressé est né en pays étranger d'un 2° Falls Interessent im Auslande geboren ist Luxembourgeois né dans le Grand-Duché, l'ex- von einem Luxemburger, welcher im Großherzogtrait de l'acte constatant l'origine du grand père thum geboren, außer den vorerwähnten en plus des pièces dont mention ci-avant. Schriftstücken noch die Geburtsurkunde des Großvaters. 3° Falls derselbe Luxemburger ist kraft Art. II 3° Pour les cas où l'intéressé est Luxembourgeois en vertu de l'art. II de la loi du 27 janvier des Gesetzes vom 27. Januar 1878, d. b. im 1878, c.-à-d. comme ayant son domicile dans le Großherzogthum wohnhaft und daselbst geboren Grand-Duché et étant né dans le pays d'un ist von einem Fremden, welcher ebenfalls im Lande étranger qui y est né lui-même et y a eu sa ré- geboren und dort von seiner Geburt bis zur Gesidence jusqu'à la naissance de l'intéressé, l'ex- burt des Betreffenden seßhaft gewesen, die eignesowie diejenige trait de son acte de naissance ainsi que celui de Geburtsurkunde, son auteur ou toutes autres pièces fournissant ces seines Vaters, ev. jedes andere Schriftstück, indications, et s'il est né dans le pays d'une mère welches dieselben Angaben enthält; falls endlich d'origine luxembourgeoise, qui a perdu la qualité die Mutter des Betreffenden Luxemburgerin gede Luxembourgeoise et qui se trouve dans les wesen, dieser Eigenschaft aber verlustig geworden mêmes conditions de naissance, et en dehors de ist, er selbst aber hinsichtlich der Geburt und des l'extrait de son acte de naissance, l'extrait de Wohnsitzes jedoch die gleichen Bedingungen eraußer der eignen Geburtsurkundel'acte de naissance de la mère ainsi que celui du füllt, diejenige der Mutter sowie deren père de cette dernière. Vaters. Il y a lieu de rapporter en plus la preuve de Ueberdies muß für die Erfüllung der Domizill'existence des prédites conditions de résidence, bedingung seitens des Interessenten sowohl als tant dans le chef de l'intéressé que dans celui seitens seines im Lande geborenen Vaters, bezw. de l'auteur né dans le pays, par un certificat dé- seiner Mutter, der B e w e i s des d a u e r n d e n livré par le bourgmestre ou le commissaire de Wohnsitzes durch eine Bescheinigung des Bürgerpolice. meisters oder Polizei-Commissars erbracht werden. Tous ces documents pourront être délivrés Alle diese Schriftstücke können auf stemrelfreies sur papier libre, avec la mention, expresse du Papier ausgestellt werden, doch muß ihr Zweckbut dans lequel ils ont été délivrés. ausdrücklich auf denselben vermerkt werden. S'il existe un doute sur la question de nationaBesteht ein Zweifel über die Staatsangehöriglité, MM. les bourgmestres sont priés de bien keit, so werden die OH. Bürgermeister die Oberbe- 27 vouloir appeler l'attention de l'administration bürde hierauf aufmerksam zu machen haben und sur cette circonstance et de lui faire parvenir ihr alle erforderlichen Aufschlüsse verfchaffen. tous les renseignements de nature à l'éclairer. Dans les cas de déclaration d'indigénat ou de Im Falle von Nationalitäts-Erklärung oder naturalisation, les administrations communales Naturalisation, wollen die Gemeindeverwaltungen, voudront, pour faciliter les recherches, indiquer zur Erleichterung der Nachforschungen, deren D a la date desdites déclaration ou naturalisation. tum angeben. Je profite de l'occasion pour inviter les adBei diesem Anlaß ersuche ich die Gemeindebeministrations communales de veiller à ce que hörden, diejenigen Personen, welche im Falle sind les personnes qui sont dans le cas de faire leur eine Indigenatserklärung in Gemäßheit der A r t . déclaration en vertu des art. 9 et 10 du Code 9 und 10 des Civilgesetzbuches abzugeben und civil, et qui la font surtout en vue de l'obtention diese vornehmlich zu dem Zwecke machen, um einen d'un certificat de nationalité et sans se soucier Heimathschein zu erlangen, ohne aber die Bedingautrement des engagements par eux signés, ungen zu erfüllen, zu welchen sie sich schriftlich versoient bien rendues attentives aux termes formels pflichtet haben, auf den ausdrücklichen desdits articles se rapportant au domicile à fixer, Wortlaut erwähuter Artikel, beauxquels elles auront à se conformer rigou- treffend den festen Wohnsitz, aufmerkreusement, sous peine de se voir refuser le cer- sam zu machen, welche dieselben strengstens zu tificat en question. befolgen haben, andernfalls die Ausstellung eines Heimathscheines verweigert wird. Aux termes de la loi, ces personnes pourront, Gemäß dem Gesetze können diese Personen die en effet, réclamer ou recouvrer la qualité de Eigenschaft eines Luxemburgers beanspruchen oder Luxembourgeois, pourvu que, dans le cas où wiedererlangen, unter der Bedingung, daß sie elles résideront dans le Luxembourg, elles dé- Willens sind, hier ihren Wohnsitz aufzuschlagen, clarent que leur intention est d'y fixer leur und, fallssieim Auslande wohnen, sich verpflichten, domicile, et que, dans le cas où elles résideront ihren Wohnsitz im Lande zu nehmen, und sich à l'étranger, elles fassent la soumission de fixer thatsächlich binnen Jahresfrist nach der übernomdans le Luxembourg leur domicile et qu'elles menen Verpflichtung hier niederlassen. l'y établissent dans l'année à compter de l'acte de soumission. Luxemburg, den 21. Januar 1905. Luxembourg, le 21 janvier 1905. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Postes. Une agence de la poste aux colis est établie aux stations de Bech et de Hemstal à partir du 1er février 1905. L'agence de Bech comprend les localités de Bech, Geyershof, Grassenberg, Jacobsberg, Rodeschhof et Roswinkel ; celle de Hemstal comprend les localités de Altrier, Hemstal, Hersberg, Kinseckerhof, Kobenbour, Rippig et Zittig avec moulin. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Postwesen. Eine Packetpost-Agentur ist vom 1. Februar 1905 ab an den Stationen Bech und Hemstal, errichtet. Die Agentur in Bech begreift die Ortschaften. Bech, Geyershof, Grassenberg, Jacobsberg, Rodeschhof und Roswinkel; derjenigen in Hemstal sind die Ortschaften Alttrier, Hemstal, Hersberg, Kinseckerhof, Kobenbour, Rippig und Zittig nebst Mühle zugetheilt. 28 Les chefs de station à Bech rep. Hemstal sont chargés de la gestion de ces agences. Luxembourg, le 21 janvier 1905. Die Stations-Vorsteher in Bech bezw. Hemsta sind mit der Leitung der Agenturen betraut. Luxemburg, den 21. Januar 1905. Le Directeur général des finances, M. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t MONGENAST. Bekanntmachung. — Avis. — Service sanitaire. N° d'ordre Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons pendant la première quinzaine du mois de janvier 1905. CANTONS. LOCALITES Sanitätswesen. Verzeichnis der während der ersten Hälfte des Monats Januar 1905 in den verschiedenen Kantonen festgestellten ansteckenden Krankheiten. Fièvre Diph- Coque- Scarla- typhoïde térie. luche. tine. Affections Variole. puerpérales 3 1 2 3 4 5 Luxembourg-ville. Luxembourg. Capellen. Esch s l'Alz. Mersch. 1 1 Hollerich. Bonnevoie. Hamm. Strassen. 2 1 1 Steinfort Peppange. Bettembourg Schifflange. Esch s. Alz. Dudelange Rumelange. 1 2 5 2 3 1 Rollingen. Reckange. Heffingen. Tuntingen. 1 6 Clervaux. Troisvierges. Lieler. 7 8 Echternach. Echternach. 2 Grevenmacher. Vianden. Roodt. Vianden. 1 9 1 1 1 5 2 2 4 1 1 Totaux. 9 2 31 3 Luxembourg, le 20 janvier 1905. Caisse d'épargne. — A la date des 16 et 20 janvier 1905, les livrets Nos 59993, 50223 et 100633 ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce taire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et remplacés par de nouveaux. Par décision du Directeur général des finances en date du 11 janvier 1905, les livrets Nos 41359, 65440, 74055, et 98594 ont été annules et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 19 janvier 1903. Luxembourg Imprimerie de la Cour. V. BÜCK.

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