41 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 28 janvier 1905. N° 5. Arrèté grand ducal du 28 janvier 1905, portant modification des arrêtés grand-ducaux du 4 février 1899, réglant l'exercice de la profession de sage-femme et l'organisation de l'école d'accouchement. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc, etc., etc.; Vu l'arrêté grand-ducal du 4 février 1899, réglant l'exercice de la profession de sagefemme, ainsi que l'arrêté grand-ducal du même jour, concernant l'organisation de l'école d'accouchement ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . Le premier alinéa de l'art. 4 de l'arrêté grand-ducal du 4 février 1899, réglant l'exercice de la profession de sage-femme, est abrogé et remplacé par la disposition suivante : Pour être admise à l'examen de sage-femme, la récipiendaire doit produire un certificat constatant qu'elle a suivi pendant neuf mois les cours de l'école d'accouchement à Luxembourg et assisté au moins à douze accouchements. Art. 2. L'alinéa final de l'art. 1 e r de l'arrêté grand-ducal du 4 février 1899, concernant l'organisation de l'école d'accouchement, est remplacé par la disposition suivante : Samstag, 28. Januar 1905 Großh. Veschluß vom 28 Januar 1905, wodurch die Großh. Beschlüsse vom 4. Februar 1899 über die Regelung der Hebammenpraxis und die Organisation der Hebammen-Lehranstatt abgeändert werden Wir Adolph, von Gottes Gnaden Groß- herzog von Luxemburg, u., u., Herzog von Nassau, u.; Nach Einsicht dos Großh. Beschlusses vom 4. Februar 1899, betreffend die Regelung der Hebammenpraxis, sowie des Kroßh. Beschlusses vom selbigen Tage, über die Organisation der Hebammenlehranstalt; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf dm Bericht Unseres General-Directors der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Der erste Absatz des Art. 4 des Großh. Beschlusses vom 4. Februar 1899, die Regelung der Hebammenpraxis betreffend, ist abgeschafft und wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Um zur Hebammenprüfung zugelassen zu werden, müssen die Bewerberinnen ein Zeugnis vorlegen, wodurch bestätigt wird, daß sie während neun Monaten die Lehrkurse an der Hebammenlehranstalt besucht und wenigstens bei zwölf Geburten assistirt haben. Art. 2 Der letzte Absatz des Art. 1 des Großh. Beschlusses vom 4. Februar 1899. über die Organisation der Hebammenlehranstalt, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 42 La durée des études à l'école d'accouchement est fixée à neuf mois au moins. Art. 3. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 28 janvier 1905. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général des travaux publics, Die Dauer der Studien an der Hebammenlehramstalt ist auf mindestens neun Monate festgesetzt. Art. 3. Unser General-Director der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Luxemburg, den 28. Januar 1905. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Ch. RISCHARD. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 24 janvier ct, ont, été nommés juges-commissaires aux ordres, pour la durée d'une année à partir du 10 février 1905 : près le tribunal d'arrondissement de Luxembourg, MM. G. Leidenbach et J. Delahaye, juges près le même tribunal ; près le tribunal d'arrondissement de Diekirch, M. Eugène Faber, juge près le dit tribunal. Luxembourg, le 25 janvier 1905, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 20 janvier ct., M. Eugène Feipel, avocat à Luxembourg, a éte nomme second suppleant près la justice de paix du canton de Luxembourg. Luxembourg, le 21 janvier 1905. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 24. Januar ct. sind, auf die Dauer eines Jahres, vom 10. Februar ab, zu Richter Commissaren bei dem Collocationsverfahren ernannt worden: am Bezirksgericht zu Luxemburg, die HH. W. L e i d e n b a c h und J. Delahaye, Richter am selben Gericht; am Bezirksgericht zu Diekirch, H. Eugen Faber, Richter ebendaselbst. Luxemburg, den 25. Januar 1905. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 20. Januar ct., ist Hr. Eugen FeipeI, Advokat zu Luxemburg, zum zweiten Ergänzungsrichter beim Friedensgericht des Kantons Luxemburg ernannt worden. Luxemburg, den 21. Januar 1905. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — École d'accouchement L'examen pour l'admission des élèves à l'école d'accouchement aura lieu mercredi, le 1er février Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Hebammenlehranstalt. Die Prüfung zur Aufnahme in die Hebammenlehranstalt findet am Mittwoch, den 1. Februar 43 prochain, à 10 heures du matin, dans les locaux de la Maternité au Pfaffenthal. Les personnes qui voudront prendre part à cette épreuve, devront adresser sans retard à M. l'adininistrateur-directeur de la Maternité une demande accompagnée : 1° d'un certificat de bonne conduite ; 2° d'un certificat du médecin de canton ; 3° d'un extrait de l'acte de naissance, et 4° d'une quittance constatant le versement au bureau de M, le receveur des contributions à Luxembourg d'une somme de 550 frs. à titre de minerval et de frais d'entretien pour 9 mois. Les cours commenceront jeudi, le 2 février prochain. Luxembourg, le 20 janvier 1905. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Avis. — Service sanitaire. Par arrête grand-ducal en date de ce jour, M. le Dr. François Baldauff, médecin à Luxembourg, a été nommé secrétaire du Collège médical. Luxembourg, le 20 janvier 1905. k., um 10 Uhr morgens in der Anstalt im Pfaffenthal statt. Diejenigen, welche an dieser Prüfung theilznnehmen wünschen, haben ohne Verzug dem Verwaltungs-Director ein Aufnahmegesuch mit folgenden Belegstücken zukommen zu lassen: 1° einem Führungsattest; 2° einem Zeugnis des Kantonalarztes; 3° einem Auszug ihres Geburtsaktes; 4° einer Bescheinigung, daß sie bei dem Steuereinnehmer zu Luxemburg die Summe von 550 Fr. hinterlegt haben für das Minerval und die Unterhaltskosten während neun Monaten. Die Lehrkurse beginnen am Donnerstag, den 2. Februar künftig. Luxemburg, den 20 Januar 1905. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Dr. Franz Baldauff, Arzt zn Luxemburg, zum Sekretär des Medizinalkollegiums ernannt worden. Luxemburg, den 20. Januar 1905. Le Directeur général des travaux publics, Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, CH. RISCHARD. K. Rischard. Avis. — Association syndicale. Bekanntmachung. — Syndikatsgenoffenschaft. Par arrêté du soussigné en date de ce jour Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen l'association syndicale pour l'établissement d'un Tage ist die Syndikatsgenosseuschaft für Anlage chemin d'exploitation au lieu dit «Oben der eines Feldweges, Ort genannt „Oben der Kirche" Kirche» à Niederfeulen, dans la commune de zu Niederfeulen, Gemeinde Feulen, ermächtigt Feulen, a été autorisée. — Cet arrête ainsi worden. — Dieser Beschluß sowie ein Duplikat qu'un double de l'acte d'association sont déposés des Genossenschaftsactes sind auf der Regierung au Gouvernement et au secrétariat communal und dem Gemeindesekretariate von Fenlen hinterlegt. de Feulen. Luxembourg, le 24 janvier 1905. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 24. Januar 1905. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 44 Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 26 novembre 1904, le conseil communal de Junglinster a arrêté un règlement sur les fontaines publiques. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 27 janvier 1905. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIKPACH. Avié. — Sociétés de secours mutuels. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société de secours mutuels dite « EisenbahnRangiermeister-Verein der Wilhelm LuxemburgBahnen » à Luxembourg, a été reconnue légalement et ses statuts ont été approuvés. Les statuts approuvés sont de la teneur suivante : Bekanntmachung. — Gemeindereglement In der Sitzung vom 26. November 1904 hat der Gemeinderath von Junglinster ein Polizeireglement über die öffentlichen Brunnen erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 27. Januar 1905. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. - Hilfskassen Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist der Eisenbahn RangiermeisterV e r e i n der W i l h e l m - L u x e m b u r g - B a h n e n zu Luxemburg gesetzlich anerkannt und deren Statuten genehmigt worden. Die genehmigten Statuten sind folgender Fassung: Statuten des Eisenbahn-Rangirmeister-Vereins der Wilhelm-Luxemburg-Bahn. Für Luxemburg hat sich ein Verein der Rangiermeister gebildet, welcher den Namen « Eisenbahn-RangiermeisterVerein der Wilhelm-Luxemburg-Bahn » führt, seinen Sitz zu Luxemburg hat und nach Maassgabe der nachstehenden Satzungen verwaltet wird. Erwerbung der Mitgliedschaft. Art. 4 . Jedem neu aufgenommenen Mitgliede wird von dem Vereinsvorstande eine entsprechende schriftliche Mittheilung unter Anschluss einer Eintrittskarte, die mit dem Namen des Mitgliedes versehen, sowie der VereinsZweck des Vereins. satzungen zugestellt. Art. 1. Der Verein bezwekt :
- a)im Falle des Todes Die Mitgliedschaft gilt erst nach Zahlung des Eintrittseines Mitgliedes den Hinterbliebenen eine Unterstützung geldes und des ersten Vereinsbeitrages als erworben. im Betrage von 100 bis 150 Mark zu gewähren ;
- b)im Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die VerTodesfalle der Gattin wird eine gleiche Unterstützung als pflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterBeitrag zu den Begräbnisskosten gewährt. (Siehe Art. 13, schrieben haben und demgemäss an den Vortheilen des welcher die Unterstützung regelt.) Vereins theilnehmen. Mitgliedschaft. Weiterbestehen der Mitgliedschaft. Art. 2. Mitglied des Vereins kann jeder bei der VerA r t . 5. Wird ein Mitglied in den dauernden Ruhestand waltung der Reichseisenbahn und Wilhelm-Luxemburg- oder auf Wartegeld gesetzt, so kann dasselbe dem VerBahn angestellter Rangiermeister, Rangiermeisterdiätar eine weiler angehören. Derartige Mitglieder haben dieund Hülfsrangiermeister, sowie jeder Bediensteter wer- selben Rechte und Pflichten wie die im Dienst befindden, welcher die Prüfung für die Stelle eines Rangier- lichen, insbesondere haben sie auch die vollen Beiträge meisters mil Erfolg abgelegt bat und das vierzigste Lebens- zu leisten. jahr noch nicht zurückgelegt hat. Auch ist die Ehefrau eines verstorbenen Mitgliedes, solange sie Wittwe bleibt und einen ehrbaren Lebenswandel Aufnahmen. Art. 3. Wer als Mitglied in den Verein aufgenommen führt, berechtigt, dem Verein anzugehören ; jedoch zahlen werden will, hat sich dieserhalb bei dem Vorsitzenden Wittwen nur die Hälfte der Vereinsbeiträge. (S. Art. 11.) oder einem Vertrauensmann anzumelden Freiwilliger Austrittt. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand Art. 6. Wer aus dem Verein austreten will, hat dies durch einfache Stimmenmehrheit. dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen Der Austritt Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Vereinsvor- ist nur bei Ablauf eines Kalendervierteljahres zulässig, stand nicht verpflichtet, die Gründe fur die Ablehnung die bis dahin, d. i. bis zum Ablauf des betreffenden Kades Antrages dem Nachsuchenden mitzutheilen. 45 lendervierteljahres, mit welchem der Austritt erfolgen soll, fälligen Beiträge müssen eintrichtet werden. Freiwilliges Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Eisenbahndienste bedingt nicht ohne Weiteres dessen Austritt aus dem Verein, sondern bedarf erst hierzu einer besonderen schriftlichen Erklärung; so lange diese nicht erfolgt, bleibt die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Mil dem Austritt erlöschen alle Anrechte an den Verein, insbesondere auch an das Vereinsvermögen. Ausschluss. A r t . 7. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied :
- a)wegen einer unehrenhaften Handlung rechtskräftig zu einer Geld-, Gefängniss- oder Zuchthausstrafe verurtheilt wird ;
- b)eine solche Handlung begeht, die zwar gerichtlich weder verfolgt noch geahndet werden kann, jedoch das Standesansehen herabzusetzen geeignet ist, oder gegen das Vereinsinteresse und die Vereinszwecke (vergl Art. 1 der Satzungen) verstösst ;
- c)dienstlich oder ausserdienstlich in gröblicher Weise gegen den Anstand nnd gute Sitten verstösst und dadurch Anlass zu einem allgemeinen Aergerniss gibt ;
- d)länger als zwei Vierteljahre nach erfolgter schriftlicher Mahnung, durch auf Kosten des Mitgliedes eingeschriebenen Brief, mit der Zahlung der falligen Beiträge rückständig bleibt. A r t . 8. Ueber den Auasschluss eines Mitgliedes beschliesst der Vereinsvorstand. Zum Ausschluss aus Anlass der unter a und d im Art. 7 angeführten G ünde, hedarf es keines Antrages, liegt dagegen eine der unter b und c desselben Artikels bezeichneten Verfehlungen vor, so ist ein von mindestens fünf Vereinsmitgliedern unterzeichneter Ausschlussantrag unter Auführung der Gründe bei dem Vereinsvorsitzenden einzubringen. Bei der Berathung und Beschlussfassung. über den Ausschluss eines Mitgliedes müssen der Vorsitzende und mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes anwesend sein, und sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen für den Ausschluss aussprechen. Wird der Ausschluss auf Grund von Art. 7 b oder c beantragt, so soll das betreffende Vereinsmitglied vor den Vorstand geladen werden, um in seinen Verteidigungsgründen angehört zu werden, der Beschlussfassung darf das Mitglied nicht beiwohnen. Der gefasste Beschluss ist mit Begründung dem ausgeschlossenen Mitgliede innerhalb acht Tagen schriftlich mitzutheilen. Mit dem Tage der Beschlussfasssung hört die Mitgliedschaft auf und erlöschen alle Anrechte an d(..)n Verein und das Vereinsvermögen. Ueber jeden Ausschluss ist ein Protokoll zu den Vereinsakte aufzunehmen; dasselbe muss von allen Vorstandsmitgliedern, welche der betreffenden Sitzung beigewohnt haben, unterzeichnet werden. Gegen den Ausschluss ist Berufung zulässig. Will ein ausgeschlossenes Mitglied die Berufung an die GeneralVersammlung einlegen, so hat es diese innerhalb einundzwanzig Tagen, vom Datum der Zuschrift an gerechnet, dem Vereinsvorsitzenden zu übersenden. Wird die gestellte Frist nicht eingehalten, so ist die Berufung ungültig. Wird dieselbe rechtzeitig eingelegt, so ruhen bis zur Beschlussfassung durch die GeneralVersammlung alle Rechte und Pflichten des betreflendeu Mitgliedes. Wird die Beschlüssfassung des Vorstandes Ober den Ausschluss durch die Generalversammlung aufgehoben, so tritt das Mitglied, welchem von dem Entscheide in möglichst kurzer Frist schriftliche Kenntniss zu geben ist, ohne Weiteres in alle seine Rechte und Pflichten wieder ein, hat aber die sämmtlichen inzwischen von den Mitgliedern erhobenen Beiträge nachzuzahlen. Mitgliedern, welche in Folge einer unverschuldeten Nothlage mitder Zahlung der Vereinsbeiträge rückständig bleiben, können dieselben nach dem Ermessen des Vorstandes gestundet werden, ohne dass diese Stundung den Ausschluss zur Folge haben soll. Wiedereintritt freiwillig ausgeschiedener oder ausgeschlossener Mitglieder. A r t . 9. Freiwillig ausgeschiedene oder wegen Nüchtentrichtung der Vereinsbeiträge ausgeschlossene Mitglieder können die Mitgliedschaft wieder erwerben, wenn dieselben sämmtliche vom Zeitponkte des Austrittes bis zum Wiedereintritt fällig gewordenen Beiträge nachzahlen und ausserdem «eine» Mark zur Vereinskasse entrichten. Allen übrigen aus einem der in dem Art. 7 unter a., b. und c. aufgeführten Gründe ausgeschlossenen Mitgliedern, wird der Wiedereintritt nicht gestaltet. Theilnahme an den Versammlungen. Art. 10. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen, sowie an den ordentlichen und ausserordentlichen General-Versammlungen des Vereins mit vollem Stimmrecht theilzunehmen. Ehefrauen verstorbener Mitglieder dürfen den Vereinsversammlungen nicht beiwohnen, wie auch kein Stimmrecht haben. Eintrittsgeld und Vereinsbeiträge. Art. 11. Jeder in den Verein als Mitglied Aufgenommene hat ein Eintrittsgeld von 3 Mark zu zahlen, unter der Voraussetzung, dass der Eintritt innerhalb des ersten Jahres der gesetzlichen Anerkennung des Vereins erfolgt 46 beziehungsweise der Eintritt Nachsuchende zum Rangirmeister oder zum Rangirmeisterdiätar ernannt worden ist. Dagegen zahlen solche, welche erst spàter beitreten, nachstehende Beiträge : Im Jahre 1904 am 1 Januar 5 Mark. » 1905 » 1. » 7 » » 1906 » 1. » 9 » Nach diesen angeführten Zeitpunkten kann die Mitgliedschaft nur durch Zahlung des gewöhnlichen Eintrittsgeldes und durch Nachzahlung der von den übrigen Mitgliedern geleisteten Beiträge erworben werden. Jedes Mitglied hat für jedes Kalendervierte jahr im Voraus eine Mark Vereinsbeitrag zu zahlen, wobei ein angefangenes Vierteljahr für ein volles gerechnet wird Ferner leistet je les Mitglied vierteljahrlich im Vo(...)aus 0,50 Mark Beitrag zu einem Reservefonds, und zwar so lauge, bis dieser die Hohe von 1000 Mark erreicht hat. Sinkt der Reservefonds z. B. durch viele Sterhefalle unter vo.benaunte Ziffer herab, so wird der ausserordentliche Beitrag von 0,50 Mark so lange wieder erhoben bis der Reservefonds die statutenmässige Ziffer von 1000 Mk. wieder erreicht haben wird. Beide Beiträge werden zusammen erhoben. Ehefrauen verstorbener Vereinsmitglieder zahlen vierteljährlich 0,50 Mark Vereinsbeitrag. Sämmtliche Eintrittsgelder und die Beiträge resp. Strafen fliessen in die Vereinskasse. Ueber die Ausgaben für Sehreibmaterialien, Porto etc. ist Buch zu führen und dem Vereinsvorstande jedes Jahr durch Angabe der Verausgabung des Geldes Rechnung abzulegen. Die Hilfrangirmester zahlen ein Eintrittsgeld von 1 Mark, einen vierteljährlichen Beitrag von 0,50 Mark und einen ebensolchen aussergewöhnlichen für Reservefonds, bis, zu ihrer Diätar- oder etatsmässigen Anstellung, wo sie dann die vollen Beiträge zu entrichten haben. Später aus dem Vereine austretende Mitglieder haben kein Anrecht auf Rückerstattung der bereits von ihnen gezahlten Beiträge. Art. 12. Es wird keinerlei Beitrag von den Mitgliedern erhoben für Zwecke, welche nicht ausdrücklich in den Statuten vorgesehen sind. Desgleichen dürfen die Vereinsmittel nur zu den ausdrücklich durch die Statuten bestimmten Zwecken Verwendung finden. Pflichten des Vereins gegen die Mitglieder. Art. 13. Man muss zwei Jahre Vereinsmitglied sein um Anspruch auf eine Unterstützung zu haben. Im dritten Jahre der Mitgliedschaft zahlt der Verein beim Tode eines Mitgliedes oder dessen Gattin, eine Unterstützung bezw. einen Beitrag zu den Begräbnisskosten an die Hinterbliebenen von 100 Mark. Im vierten Jahre und darüber hinaus, steigt obiger Betrag auf 150 Mark. Vereinsleitung. A r t . 14. An der Spitze des Vereins steht der Vorstand, welcher alljährlich nach Massgabe nachstehender Bestimmungen von der ordentlichen General-Versammlung gewählt bezw. erneuert wird. Derselbe besteht aus : dem I. Vorsitzenden, dem II. Vorsitzenden als Vertreter, dem Schriftführer und einem Kassierer, welche den engern Vorstand bilden, sowie aus zwei Beisitzern und drei Vertrauensmännern Ausserdem ist durch die ordentliche Generalversammlung ein Vereinsmitglied als, Kassenprüfer für das laufende Jahr zu wählen. Von den Mitgliedern des engern Vorstandes scheiden alljahrlich alle aus. Die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind wieder wahlbar, die Beisitzer und Vertrauensmänner werden jedes Jahr neu bezw. wiedergewählt. Auch hier ist eine Wiederwahl gestattet. Der engere Vorstand ist jedoch auch allein berechtigt, einen gültigen Beschluss zu fassen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden stets mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ueberall wo in den nachstehenden Artikeln die Rede von dem ersten Vorsitzenden ist, gehen desssn Rechte und Pflichten im Behinderungsfalle ohne Weiteres auf den Vertreter über. Die Mitglieder des engeren Vorstandes müssen nach Möglichkeit in Luxemburg stationirt sein, sowie die Beisitzer auch. Die Vertrauensmänner sind von andern Stationen zu wählen. Vorsitzender. A r t . 15 Dem eisten Vorsitzenden liegt die Leitung und Beaufsichtigung der gesammten Vereinsgeschäfte, die Vertretung des Vereins nach Innen und Aussen, sowie die Leitungen in den Versammlungen ob. Er hat die Generalversammlungen einzuberufen, den Tagungstag und die Tagesordnung festzustellen, für deren rechtzeitige Bekanntgabe an die Mitglieder zu sorgen und den Jahresbericht zu erstatten. Sollte der Fall eintreten, dass zu einer Versammlung beide Vorsitzende verhindert sind, so führt das nächste Vorstandsmitglied nach der im Art. 14 aufgestellten Reihenfolge den Vorsitz, eventuel bezeichnet der Vorstand einen der Beisitzer als "Schriftführer für die betreffende Versammlung. Schriftführer. A r t . 16 Der Schriftführer hat die sämmtlichen schriftlichen Arbeiten des Vereins und das Protokoll in jeder Versammlung zu führen, dasselbe ist bei der nächstfolgenden Versammlung zu verlesen und nach Genehmigung 47 durch dieselbe, von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben, Ueber sämmtliche Mitglieder hat er eine L ste aufzustellen und zu führen sowie dieselbe auf dem Laufenden zu halten. Kassirer. Art. 17. Dem Kassirer liegt die ordnungsmässige und gesicherte Verwaltung des Vereinsvermögens und der Kassengelder ob. Er hat den rechtzeitigen Eingang der von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden und von Vertrauensmännern an ihn abzuliefernden Eintrittsgelder und Beiträge nach der von dem Schriftführer geführten Mitgliederliste zu üherwachen, sämmtliche Beiträge ordnungsmässig zu verbuchen und die Zahlungen nach Anweisungen zu leisten. Jeder vereinnahmte oder verausgabte Betrag muss belegt sein. Auf jedem Einnahmebetrag muss die Richtigkeit des Betrages durch den Vorsitzenden und Schriftführer bescheinigt sein. Jeder Ausgabebetrag ist vor der Auszahlung durch dieselben Vorstandsmitglieder anzuweisen und muss die Quittung des Empfängers tragen, ausgenommen von der vorherigen Anweisung zur Zahlung sollen Beirage bis zu fünf Mark sein, doch ist dann die Anweisung nachträglich zu vollziehen. Der Kassirer soll nicht mehr als 50 Mark nebst einem Betrag von nicht über 10 Mark für kleinere Ausgaben in Händen haben. Die überschiessenden in zehn therlbaren Beträge sind ber der Sparkasse auf den Namen des Vereins zu hinterlegen. Abhebung aus der Sparkasse, deren Bestimmungen über die Ein- und Auszahlung von Geldern im Allgemeinen massgebend sind, dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung von drei Mitgliedern des engeren Vorstandes erfolgen, zu welchen Zwecken der Sparkasse der engere Vorstand, sowie jeder Wechsel in demselben mitzutheilen ist. Der Kassirer hat bis zum 1. Januar jeden Jahres eine Zusammenstellung sämmtticher Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres aufzustellen und mit den zugehörigen Belegen dem Kassenprüfer zu übergeben, bezw. zu dessen Einsichtnahme und Prüfung bereit zu halten, In der General Versammlung hat er den Kassenbericht zu erstatten. Beisitzer. Art. 18. Die Beisitzer haben die Pflicht, die Mitglieder des engeren Vorstandes in jeder Beziehung zu unterstützen und sie erforderlichenfalls in ihren Aemtern vorübergehend zu vertreten. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des engeren Vorstandes tritt bis zu dessen Ersetzung durch die General-Versammlung in dessen Stelle der lebensälteste von den Beisitzern ein, jedoch mit der Einschränkung, dass be m Ausscheiden eines ersten Vorstandsmitgliedes das zweite in die Stelle des ersten eintritt und der Beisitzer das Amt des zweiten Vorstandsmitgliedes übernimmt, Das neugewählte Mitglied vollendet die Amtsdauer seines Vorgängers. Vertrauensmänner. A r t . 19. Die Vertrauensmänner ziehen von den auswärtigen Mitgliedern die fälligen Beträge ein und führen dieselben an den Kassirer des Vorstandes mit einer namentlichen Nachweisung bis zum 20. eines jeden ersten Quartalsmonats ab. Der Kassirer hat jedesmal innerhalb 14 Tagen nach Eingang des Geldes, dem Vertrauensmann die Quittungen über den eingegangenen Betrag zu übersenden, bis zu welchem Zeitpunkte der Postannahmeschein die Stelle der Empfangsbescheinigung vertritt. Bis zum 15. Dezember jeden Jahres haben die Vertrauensmänner eine Zusammenstellung über alle in dem laufenden Jahre erhobenen Beträge, geleisteten Ablieferungen und Zahlungen an den Kassirer einzureichen, dieser hat die Zusammenstellungen mit seinen Eintragungen zu vergleichen, Unstimmigkeiten im Benehmen mit den Vertrauensmännern aufzuklären und dann dem Kassenprüfer zur Prüfung zu übergeben. Nach geschehener Prüfung gehen die Zusammenstellungen mit den Belegen an die Vertrauensmänner zurück. Kassenprüfer, A r t . 2 0 . Der Kassenprüfer hat alljährlich eine unvermulhete und nach dem 1. Januar, jedoch vor der Generalversammlung eine den Vorstandsmitgliedern vorher angesagte Kassenprüfung vorzunehmen, wobei die Beträge und die Bestände der Kasse zu prüfen bzw. nachzuzählen sind. Ueber dic erfolgte Prüfung hat er ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die etwa aufgefundenen Unregelmässigkeiten aufzuführen sind. Das Protokoll der letzteren Prüfung muss angeben, dass die bei der vorhergehenden Kassenprüfung gefundenen Unregelmässigkeiten beseitigt sind, bezw. in wic weit dies n o c h fehlt, und ist vor der Richtigsprechung der Jahresrechnung der Generalversammlung vorzulesen. Geschäftsplan, Beschlussfähigkeit und Verwaltung der Vorstandsmitglieder. A r t . 21. Der Vorstand ist berechtigt, seine Obliegenheiten auf die einzelnen Mitglieder desengern Vorstandes nach einem besondern Geschäftsplan, welcher jedoch seiner Genehmigung durch den Gesammtverein bedarf, zu vertheilen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Gesammtvorstandes, soweit keine andere Zahl für besondere Fälle vorgesehen ist, und von welchem mindestens zwei dem engern Vorstau(..)e angehören müssen, an der Berathung und Abstimmung theiluchmen. Alle Vorstandsämter sind als Ehrenämter unentgeltlich zu verwalten, jedoch sollen die im Interesse des Vereins gemachten baaren Auslagen aus Vereinsmitteln ersetzt 48 Werden. Ueber derartige Auslagen ist ordnungsmässige Rechnung abzulegen. Vérpflichtung zur Annahne eines Amtes. A r t . 2 2 . Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine auf dasselbe fallende Wahl für das Amt eines Vorstandsmitgliedes oder eines Kassenprüfers anzunehmen, jedoch nul der Beschränkung, dass ein Mitglied, welches ein Vorstandsamt drei Jahre hintereinander bekleidet hat, die Wuhl für das vierte Jahr ablehnen kann, nach Verlauf desselben aber wieder annehmen muss. Wer die Annahme eines Vorstandsamts mit der vorstehenden Beschränkung verweigert, verlallt in eine Busse von zwei Mark, welcher Betrag zur Vereinskasse fliesst. Ordentliche Generalversammlung. A r t . 23. Der Vorstand beruft alljährlich im Monat Februar eine ordentliche Generalversammlung ein. Die Bekanntgabe des Tages und des Ortes sowie der Tagesordnung muss mindestens einundzwanzig Tage vorher schriftlich an jedes Mitglied erfolgen. Anträge von Mitgliedern, welche auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens zehn Unterschrillen tragen. Ausdrücklich und um jedem Zweifel vorzubeugen, wird hervorgehoben, dass die Anträge des Vorstandes keiner Unterschriften bedürfen, wohl aber nur nach Beschlussfassung desselben auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Anträge der Mitglieder müssen bis zum 1. Januar bei dem Vorstande eingebracht sein, andernfalls kein Widerspruch erhoben werden kann, wenn sie nicht auf der Tagesordnung für die nächste General-Versammlung Aufnahme gefunden haben. Später eingehende und dringende Anträge können zur Berathung gestellt werden wenn dieselben spätestens vor der Sitzung den an derselben theilnehmenden Mitgliedern mitgeiheilt worden sind. In jedem Fall sind sie als letzter Gegenstand zu berathen. Wahrend der Tagung eingebrachte Anträge, welche keinen Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung selbst haben, dürfen wohl berathen, aber es darf über dieselben kein Beschluss gefast werden. Vor Beginn der Berathungen ist die Beschlussfähigkeit der General-Versammlung festzustellen. Die Letztere ist beschlussfähig, wenn mindestens die Halfte der Vereinsmitglieder, einschliesslich des Vorstandes anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist vom Vorstand eine neue Versammlung einzuberufen, welche spätestens nach vier Wochen zu lagen hat und ohne Beschrankung in Bezug auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlusssfahig ist. Nach Festsetzung der Beschlussfähigkeit wird in die Berathung eingetreten. Die Reihenfolge der Tagesordnung ist folgende : 1° Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes, Bekanntgabe des Revisionsprotokolls des Kassenprüfers, Richtigsprechung der Jahresrechnung ; 2° Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers ; 3° Anträge des Vorstandes ; 4° Anträge von Mitgliedern ; 5° Wahl des Ortes für die nachste ordentliche GeneralVersammlung ; 6° Sonstiges. Die Beschlussfassung über jeden Gegenstand der Tagesordnung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. In diesem Fall darf der Gegenstand erst wieder der nächsten Generalversammlung unterbreitet werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Vertrauensmänner und des Kassenprüfers erfolgt durch Stimmzettel mit einfacher Stimmenmehrheit, die Zettel sind deutlich zu schreiben, zweimal zu falten und dann dem Vorsitzenden einzuhändigen. Ergibt die Abstimmung bei der Wahl eines Mitgliedes für den Vorstand oder als Kassenprüter Stimmengleichheit, so wird zu einer Stichwahl geschritten. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist das ältere Mitglied gewählt. Ueber die Beratung der Generalversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein moglichst eingehend gehaltenes Protokoll durch den Schrifdührer zu fuhren und dies thunlichst bald allen Mitgliedern auf die geeigneteste Weise bekannt zu geben. (Siehe Art. 31.) Ausserordentliche Generalversammlungen. A r t . 2 4 . Ausserordentliche Generalversammlungen sind für solche dringende Gegenstände, welche im Interesse der Allgemeinheit liegen, nach dem Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mit Angabe der Tagesordnung von mindestens zehn Vereinsmitgliedern einzuberufen. Die Einberufung auf Antrag hat in thunlichst kürzester Frist nach Einbringung desselben zu erfolgen, wobei jedoch zu beachten bleibt, dass die Gegenstände, welche zur Berathung kommen sollen, mindestens zehn Tage vor der Tagung den Mitgliedern bekannt gegeben sind. Alle ausserordentlichen Generalversammlungen sollen stets in Luxemburg am Sitze des Vereinsvorstandes abgehalten werden. Im Uebrigen gelten bezüglich der Beschlussfassung die in Art für die ordentlichen Generalversammlungen gegebenen Bestimmungen. Redeordnung für die Versammlungen. A r t . 2 5 . Jedes Mitglied, welches während den Vorlesungen bei den Versammlungen sprechen will, hat sich unter Angabe seines Namens und Stationsortes zum Wort zu melden, welches der Vorsitzende nach der Reihenfolge der Anmeldungen ertheilt. Der Vorsitzende selbst kann so oft es ihm erforderlich erscheint, das Wort er. 49 greifen. Es darf (...)nr immer zu dem in Berathung befindlichen Gegenstand der Tagesordnung gesprochen werden; wer biergegen oder gegen die durch Austand und gute Sitte gezogenen Grenzen verstö(...)l. dem gegenüber hat derVortsitzende das Recht der Wortentziehung Wergegen die Redeordnung wiederho(...) fehlt, kann durch Beschluss der Versammlung von der weitern Theilnahme an der Schélichten elwaiger Streitsachen. Sitzung ausgeschlossen werden. A r t . 2 8 . Alle Schwierigketten oder Zwistigkeiten, welche im Schoose des Vereins en(...)weiter zwischen MitAenderungen der Satzungen gliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und den Vorstandsmitgliedern andrerseits entsteheu. werden durch Art. 2 6 . Anträge auf Abänderung der Vereinsstatuten, werden direkt vom Vorstande oderaufschrif(...)ichemWege zwei von den betherligten Partein zu ernennende Schiedsrichter geschrichtet. durch die absolute Mehrheit der Mirgheder gestellt. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann Eine Statutenabänderung ist nur durch eine GeneraIversammtung zulässig, welche mindestens einen Monat der Vorsitzende des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, im voraus, eigens zu diesem Zweek, durch besondere oder in ihrer Ermangtung der Vorsitzende, einen dritten Schreiben an die Verinsmuglieder mit ausdrücklicher zu, welcher zu eu(...)scherden hat, und dessen Entscheidung Angabe derTagesornung ernberufen worden; die Beschlüsse dieser Generalversammtung müssen, um gü(…)ig endgülug ist. Ist der Verein als solcher bei der Streitfrage intereszu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Vereins(...)itglieder gefasst, und von der Regierung in der sirt, so hat statt des Vorsitzenden des Vereins. der Präform genehmigt werden, weIche durch Art. 2 des Gross- sident der höheren Commission zur Förderung der auf herzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrie- Gegenseitigkeit heruhenden Hilfskassen. die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter ben ist. und dritten Schiedsrichter zu erneunen. Auflösung des Vereins. A r t . 2 7 . Der Verein Kaun sich nur bei erwiesener UnzuläügIichkeit, seiner Mittel auflösen. In diesem Falle wird in einer speziell zudiesem Zweck, wenigstens drei Monate durch Einzeelbriefe einberufene Generalversammlung. über die eventl- Beschhaffung neder Hülfsmittel berathschlagt. In dieser Generalversammtung kann mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, dass eine General-Abstimmung über die Auflösung des Vereins stattfinde. Die General Abstimmung erfolgt in der Weise,dass jedemVereinsm(...)gliede ein Zettel mit der Frage oh der Verein aufzulösen sei. zugesrellt wird. Au der General Abstimmung müssen wenigstens drei Viertel der Vereinsmitgieder theilnehmen. Der Beshluss muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst sein, und die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. lm Falle der Auflosung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. .Juli 1891 bewerkstelligt. Luxembourg, le 10 janvier 1905. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement EYSCHEN. Die Bezugsberechtigten eines verstorbenen Mitgkiedes. Art. 2 9 . Als Bezugsberechtigre werden der Manu oder die Frau event. die Kinder angesehen. Ist das Vereinsmitglied legig, dann erhalten die Eltern event. die Gescshwister die Unterstützung. Sind solche Bezungsberechtigte nicht vorhanden, do sorgt der Verein für einabständigesBegräbniss. Die Ettern beziehungsweise Geschwister bezeichnen dem Kassirer des Vereins einen zur Empfangnahme des Betrages bevollmächtigten Man tatar, welcher allein befugt ist, deren Ansprüche gelten zu machen. Geschäftsjahr. Art. 3 0 . Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 3. Dezember jeden jahres. Bekanntgabe der Vereinsangelegenheiten. Art. 31. Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und wirksameren Verfolgung der Vereinszwecke werden in Esch, Bettemburg und Ettelbrück je ein Vertraueusmann gewâhlt. Die Zugehörigkeit der Stationen zu dem Vertrauensmann regelt derden Vorstand. Luxemburg, 10. Januar 1905. Von besonders eitigen und wichtigen Vorkommnisen, Der Staatsmmister, Präsident erhalten die Muglieder Kenntniss durch den Vertrauensder Regierung, mann ihrer Ortsgruppe. (Folgen die Unterschritten.) Eyschen. 5a 50 Avis. — Sociétés de secours mutuels. Bekanntmachung. — Hilfskaffen. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, les modifications apportees aux art. 4, 16, 10, 20 et 22 des statuts de la société de secours mutuels dite « I. Luxemburger Unterstutzungsverein fur die Hinteroliebenen dér Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und Luxemburg », a Luxembourg, ont été approuvées. Les modifications donr s'agit sont les suivantes: Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind die an Art. 4, 16, 19, 20 und 22 der Statuten des I. Luxemburger Unterstütz-. ungs-Vereines für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und Luxemburg zu Luxemburg vorgenommenen Aenderungen genehmigt worden. Die vorgenommenen Aenderungen sind folgende: A r t 4 . Der Satz «Treffen diese Bedingungen u.s. w.» fällt weg. A r t . 16. Zu lesen anstatt «sechzig» « hundert ». Art. 19. Zu lesen anstatt « 400 » « 500 » Art. 2 0 erhält folgende Fassung: Der Unters(...)üzung-betrag kann unter keinen Umständen und von keiner S(...)ite mit Beschlag belegt oder cedirt werden. Stirbt ein Mitglied des Vereins, so erhalten dessen gesetzliche Erben sobald als möglich nach Beibringung des amtlichen Todtenscheines einen einmaligen Betrag von 500 Mark ausbez hlt, wofern der Verstorbene nicht erst drei Jahre oder weniger dem Vereine angehörte. Für diesen Fall ist die Höhe der auszuzahlenden, Summen nach folgender Tafel zu bemessen : Lebensalter beim Eintritt in den Verein. Betrag des auszuzahlenden Sterbegeldes im I. II. IV. III. Jahre der Mitgliedschaft. 20—30 400 300 500 500 30—35 300 400 500 500 35—40 200 300 400 500 Liegt Selbstmord eines Mitgliedes vor, so wird die fallige Untersrützungssumme nur dann vollständig ausbezahlt, wenn dasselbe Frau und Kinder hinterlässt. Im anderen Fall werden die Bee(...)digungskosten, wo(..)ern sie 500 Mark nicht übersteigen, ge teckt. Beim Ableben der Ehefrau eines Mitgliedes wird demselben eine Unterstützung von 200 Mark gewahrt, wenn das betreffende Mitglied beim Ableben der Frau dem Vereine mindestens drei Jahre angehörte. Die bei dem To Je der Ehefrau eines Luxembourg, le 15 janvier 1905. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Assurance-maladie. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, les modifications apportées aux art 6, 10 et 17 des statuts de la caisse de maladie de la Société Mitgliedes diesem bereits gezahlten Unterstützungssummen werden heim Ableben des Mitgliedes von der Unterstützungssumme in Höhe von 500 Mark in Abzug gebracht. Mit dem Ableben des Ehemannes verlieren die Witwen, nachdem ihnen die fällig gewordene Unterstüizungssumme ausgezahlt ist, alle Ausprüche an den Verein und können demzufolge auch nicht mehr Mitglied desselben sein. A r t . 2 2 . Zu lesen anstatt « 3000 » « 20,000 ». Luxemburg, den 15. Januar 1905. Der Staatsmimster, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung — Krankenversicherung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind die an Art. 6, 10 und 17 des Statuts der Krankenkasse der L u x e m b u r g e r Kantonal 51 anonyme des chemins de fer cantonaux luxembourgeais à Diekirch ont été approuvées. Les modifications dont s'agit sont les suivantes: Art. 10. Supprimé. Art. 6. II. Lire au lieu de «à partir du troisième jour », « a partir du premier jour ». bahnen zu Diekirch vorgenommenen Aenderungen genehmigt worden. Besagte Aenderungen sind folgende: tisations est à verser par le patron et 1 pCt. par les assurés. Art. 18. Le premier alinéa de cet article est remplacé par le texte qui suit : Art. 17. Le premier alinéa de cet article est remplacé La direction de la société est autorisée à retenir, à par la disposition suivante : chaque jour de paye ordinaire, sur le salaire de ses emLes cotisations sont fixées à 2 pCt. du salaire réel dé- ployés et ouvriers soumis à l'assurance obligatoire, la terminé conformement a l'art 6 II. en tant que ce salaire fraction des cotisations qui est a leur charge et qui corne dépasse pas 5 fr. par jour ouvrable ; 1 pCt. de ces co- respond à la période de paye. Luxembourg, le 24 janvier 1905. Luxemburg, den 24. Januar 1905. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Association syndicale. Bekanntmachung. — Syndikatsgenoffenschaft. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour l'établissement d'un chemin d'exploitation au lieu dit «Maulbüsch» à Siebenaler, dans la commune de Munshausen, a été autorisée, — Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secretariat communal de Munshausen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage eines Feldweges, Ort genannt „Maulbüsch" zu Siebenaler, Gemeinde Munshausen, ermächtigt worden. — Dieser Beschluß sowie ein Duplicat des Genossenschaftsactes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Munshausen hinterlegt. Luxemburg, den 28. Januar 1905. Luxembourg, le 28 janvier 1905. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Caisse d'épargne. — Situation au 1er janvier 1905. fr. 1,023,069 79 Dépôts effectués durant le mois de décembre 1904 » 578,809 08 Remboursements effectués » » Excédent des dépôts fr. 444,260 71 fr. 10,114,003 70 Dépôts effectués depuis le 1er janvier 1904 au 1er décembre 1904 » 7 029,515 75 Remboursements effectués » fr. 3,084,487 95 Excédent des dépôts » 34,950,491 50 Avoir des déposants au 1er janvier 1904. les intérêts de 1903 compris » 27,249 19 Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1er janvier 1904 fr. 38,506,489 35 Total des dépôts 44864 Nombre de livrets existants au 1er janvier 1904 7669 Livrets nouveaux ouverts depuis le » 3563 Livrets soldés depuis le » 4106 Excédent des livrets nouveaux 48,970 Total des livrets en Cours 52 Caisse d'épargne. — Par décision du Directeur général des finances en date du 19 janvier 1903, le livret n° 74746 a éte annulé et remplacé par un nouveuu. Luxembourg, le 23 janvier 1905. Caisse d'épargne. — A la date du 23 janvier 1905, les livrets nos 67201 et 78128 ont eté declares perdus. Le s porteurs des dits livrets sont invites à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'epargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit delai, les livrets en question seront déclarés annules et remplacés par de nouveaux. Luxembourg, le 26 janvier 1905. Emprunts communaux. — Tirage d'obligations. Communes et sections intéressees Désignation Date des de l'échéance. emprunts Numeros sortis au tirage à 1000 fr. 250 fr. 100 fr. Caisse chargée du remboursement. 2.000,000 1er févr.1905. 2, 444, 600, 1042, 1089, 1356, 1473, 1560, 1814. 20, 122. Banque Werling, Lambert & Cie id. 1er août 1905. 17, 425, 436, 862. 1011, 1165, 1240, 1582, 1713. 16, 80, 110. id. Bettemburg 90,000 1er avril 1905. 38, 88, 159, 169, 190, 200. Caisse communale. Bettendorf (Gilsdorf) id. (Moestroff) Manternach Berbourg 10 000 8,000 12,000 30,000 1er janv 1905. id. 1er fevr. 1905. 1er mars 1905. 5 36, 97. 1, 69. 31, 107. Betzdorf Koerich Goetzingen) Frisange (Hellinge) Frisange (Frisange) Esch-sur-Alzette Biwer Wecker) 5 000 6,300 10 000 4,500 6,800 7,000 id. 1er avril 1905. îd. 19, 46. id. id. id. Banque Werling, Lambert & Cie. id. Caisse communale. id. id. id. id. Luxembourg Ell id. id. id. 21 54. 72. 3, 43. 14. 28. Luxembourg, le 23 janvier 1905. Luxembourg — Imprimerie V. Bück