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753 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-DuchédeLuxembourg. Jeudi, 14 septembre 1905. N° 5 0 . GroßherzogthumsLuxemburg. Donne

753 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-DuchédeLuxembourg. Jeudi, 14 septembre 1905. N° 5 0 . GroßherzogthumsLuxemburg. Donnerstag, 14. September 1905. Bekanntmachung. — Zollwesen. Der am 22. Juni 1904 geschlossene Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891 (Anlage zu Nr. 7 des „Memorials" für 1892 S. 79) wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß er ratifiziert worden ist, und daß die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. Gemäß der Verständigung, die zwischen den beiderseitigen Regierungen auf Grund des Art. 4 Abs. 1 getroffen worden ist, wird der Vertrag am 1. März 1900 in Kraft treten. Luxemburg den 30. August 1905. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. I. Dem Art. 1 werden die folgenden zwei Absätze hinzugefügt : Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile werden in dem Gebiete des anderen von jedem MiliSeine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, tardienste sowohl in der regulären Armee und in der im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Marine als in der Miliz und Bürgerwehr befreit sein. Majestät der König der Belgier, andererseits, von dem Sie sollen keinen anderen militärischen Leistungen und Wunsche geleitet, den Handels- und Zollvertrag zwischen Requisitionen in Friedens- und Kriegszeiten unterworfen dem Deutschen Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891 sein als die Inländer und beiderseits Anspruch auf die einer Revision zu unterziehen, haben beschlossen, einen Entschädigungen besitzen, die durch die in den beiden Zusatzvertrag zu diesem Vertrage abzuschliessen, und zu Ländern geltenden Gesetze zu Gunsten der Inlander festgesetzt sind. diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt : Seine Majestat der Deutsche Kaiser, König von II. Die im Art. 3 genannten Anlagen A und B werden durch die beiliegenden Tarife A (Zölle bei der Einfuhr in Preussen : Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, ausser- Belgien) und B (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche ordentlichen Gesandten und bevollmachtigten Minister bei Zollgebiet) ersetzt. III. Art. 7 erhält folgende Fassung: Seiner Majestät dem König der Belgier, Herrn Grafen VON WALLWITZ, und Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch Seine Majestät der König der Belgier : Allerhöchstihren Minister der Auswärtigen Angelegen- keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. heiten, Herrn Baron DE FAVEREAU, Mitglied des Senats, Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diewelche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nach- jenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen stehende Artikel übereingekommen sind : stattfinden : Art. 1. Die einzelnen Artikel des bestehenden Ver1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordenttrags werden wie folgt abgeändert : lichen Umständen; Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891. Vom 22. Juni 1904. 754 2. aus zwingenden Rucksichten auf die öffentliche Sicherheit ; aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge ; 3. zu dem Zwecke, um auf ausländische Waren Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die Beförderung gleichartiger Waren im Inland festgesetzt sind. IV. Art. 8 erhalt folgende Fassung : Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags berühren nicht die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb der beiderseitigen Grenzbezirke, jedoch nicht über eine Zone hinaus von je fünfzehn Kilometer Breite, von der Grenze an gerechnet, gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten. V. Der fünfte Absatz des Art. 9 erhält folgende Fassung : Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, dass diese Gegenstände binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wiederausgeführten Gegenstände ausser Zweifel ist. VI. Art. 10 erhält folgende Fassung : Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschliessenden Teile gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Teiles in das Gebiet des anderen Teiles übergehenden oder das letztere transitierenden Sendungen weder in bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderungspreise ungünstiger als die in dem betreffenden Gebiete nach einem inländischen Bestimmungsorte oder nach dem Auslande abgehenden Sendungen behandelt werden, sofern sie auf derselben Bahnstrecke und in derselben Verkehrsrichtung befördert werden. und dass die beiden TeileeinenAngehorigeneinesbefreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, die Person, die im gegebenen Falle das Amt des Obmanns zu versehen haben würde, im voraus für einen gewissen Zeitraum zu bestimmen. Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschliessenden Teile auch Meinungsverschiedenheiten zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen, die zwischen ihnen über die Auslegung oder Anwendung anderer als der im ersten Absatz bezeichneten Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags entstehen können. Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten Absatzes ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen folgendes vereinbart : Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiet des beklagten Teils, beim zweiten Streitfall im Gebiet des anderen Teils und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen der beiden Länder. Derjenige Teil, in dessen Gebiet das Schiedsgericht zusammenzutreten hat, bestimmt den Ort des Gerichtssitzes ; er hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts. Die Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit. Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch erhebt. In diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden. Hinsichtlich der Zustellung von Vorladungen vor das Schiedsgericht und der Erledigung der von diesem ausgehenden Ersuchen werden die Behörden jedes der vertragschliessenden Teile, auf den von dem Schiedsgericht bei der betreffenden Regierung zu stellenden Antrag, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Anträge der inländischen Zivilgerichte. Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über die Verteilung der Kosten verständigen. In Ermangelung einer Verständigung soll Art. 57 des Haager Abkommens vom 29. Juli 1899 zur Anwendung gelangen. Art. 2. Hinter Art. 12 des bestehenden Vertrags wird folgender Art. 12 A eingefügt : Wenn zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrags (Anlage A und B) oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll dieser Streit auf Verlangen des einen oder des anderen Teils Art. 3. Das Schlussprotokoll zum bestehenden Vertrag durch Schiedsspruch erledigt werden. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart ge- wird wie folgt abgeändert : I. An Stelle der Bestimmung zu Art. 3 tritt nachbildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit zu Schiedsrichter bestellt, stehende Bestimmung ; 755 Zu Art. 2 und 3. — 1. Keiner der vetragschliessenden zustandigen Sachverständigen oder der zuständigen BeTeile wird an irgend einer Grenze seines Gebiets günstigere hörde persönlich oder schriftlich rechtfertigen. Abgaben erheben als an der Grenze gegen das Gebiet des

  1. c)Der Einbringer unterliegt keiner Strafe, wenn infolge anderen Teiles. des grösseren Wertes, der von der Zollstelle, den zustänDie Boden- und Gewerbeerzeugnisse irgend welcher Her- digen Sachverständigen oder der zuständigen Behörde festkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschliessenden gestellt worden ist, das Pferd zwar in eine höher belegte Teile durchgeführt werden, sollen bei ihrem Eingang in Wertklasse fällt, aber der Unterschied zwischen dem erdas Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren klärten und dem festgestellten Werte 10 Prozent des letzAbgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar teren nicht erreicht. Diese Regel findet keine Anwendung, aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären. falls nachgewiesen wird, dass der Einbringer eine unge2. Die im belgischen Zolltarife festgesetzten Wertzölle nügende Werterklärung in der Absicht der Zollhintersollen nach dem Werte am Orte des Ursprunges oder der ziehung abgegeben hat. Fabrikation des eingeführten Gegenstandes mit Hinzu3. Die belgische Regierung behält sich die Befugnis vor, rechnung der bis zum Orte der Eingangsabfertigung er- die im Tarif A aufgeführten Wertzölle in gleichwertige forderlichen Beförderungs-, Versicherungs- und Kommis- spezifische Zölle umzuwandeln. Zu diesem Zwecke wird sionskosten berechnet werden. die belgische Regierung wegen der geplanten UmwandeWenn das für die Entscheidung von Streitigkeiten über lung mit der deutschen Regierung in Verbindung treten. den Wert gegenwärtig geltende, auf Art. 2 der Königlich Sollte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Belgischen Verordnung vom 13. Mai 1882 beruhende Ver- Tage der Mitteilung an die deutsche Regierung die Einigfahren geändert werden sollte, so werden folgende Grund- ung über die vorgeschlagenen Sätze nicht erzielt worden sätze beobachtet werden : sein, so wird nach Massgabe des Artikels 12 A das Schiedsa) Falls die Zollbehörde den von dem Einbringer er- gericht angerufen werden, und die Umwandelung kann klärten Wert für ungenügend erachtet, wird dem Ein- nur entsprechend der Entscheidung dieses Gerichts erfolgen. bringer eine Frist von fünf Tagen gewährt, um die von 4. Falls Belgien dazu übergehen sollte, für die folgenden der Zollverwaltung geforderte ergänzende Erklärung zu Waren die Zölle zu erhöhen, sollen diese die nachstehend unterzeichnen oder es auf die Entscheidung der mit dem angegebenen Sätze nicht überschreiten : Austrag des Streites betrauten Behörde ankommen zu Kragen und Manschetten aus Leinengewebe : gleiche lassen. Zölle wie für Wäsche aller Art;
  2. b)Der Fabrikant oder Kaufmann, für dessen Rechnung Kleidungsstücke für Männer aus Wolle allein oder gedie Einfuhr erfolgt, kann eintretendenfalls der zuständigen mischt mit anderen Spinnstoffen, Wolle dem Gewicht nach Behörde seine Verteidigungsmittel schriftlich unterbreiten vorherrschend : 13 Prozent vom Wert ; oder persönlich darlegen. Männerhüte aller Art : 13 Prozent vom Wert ;
  3. c)Wenn der Unterschied zwischen dem erklärten und Draht oder Stäbe aus Schmiedeeisen oder Stahl, ohne dem von der Zollverwaltung oder der zuständigen Behörde Rücksicht auf den Querschnitt, von weniger als 5 Millifestgestellten Wert nicht 10 Prozent dieses letzteren Wertes meter Durchmesser oder Dicke, aber nicht verkupfert, vererreicht, wird keine Strafe verhängt. Diese Regel findet nickelt, verzinnt, verbleit oder verzinkt (galvanisiert) : 2 keine Anwendung, falls nachgewiesen wird, dass der Ein- Franken für 100 kg ; bringer eine ungenügende Werterklärung in der Absicht Rohre oder Röhren, einschliesslich der Verbindungsder Zollhinterziehung abgegeben hat. In allen Fällen wird stücke, aus Schmiedeeisen oder Stahl, auch gewellt, ohne von dem Mehrwert ohne Rücksicht auf dessen Höhe der andere Bearbeitung, jedoch auch geteert oder mit Mennige Zoll erhoben. überzogen : bloss geschweisst ; gezogen mit einem äusseren DurchIn Deutschland werden bei der Entscheidung von Streitigkeiten über den Wert von Pferden (Nr. 100 des deutschen messer von mehr als 25 Millimeter : 2 Frauken für 100 kg : Zolltarifs) folgende Grundsätze beobachtet werden : andere : 4 Franken für 100 kg. 5. Solange der belgische Zolltarif für gewisse im Tarif
  4. a)Falls die Zollstelle den von dem Einbringer erklärten Wert für ungenügend erachtet, wird dem Einbringer eine A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) aufgeführte Waren Frist von fünf Tagen gewährt, um sich schlüssig zu andere als die im Tarif A festgesetzten Zölle aufrechthält, machen, ob er die Feststeilung der Zollstelle annehmen hat der Einbringer die Wahl zwischen den beiden Verzoloder es auf die Entscheidung der mit dem Austrag des lungsarten. 6. Falls Deutschland für andere Pferdeschläge weiterStreites betrauten Sachverständigen oder Behörde angehende Zollermässigungen zugestellen sollte, so werden kommen lassen will.
  5. b)Der Einbringer kann seine Werterklärung vor den diese für die Dauer ihrer Geltung und unter den gleichen 756 Voraussetzungen auch auf die Pferde belgischen Ursprungs Anwendung finden, die den als Vlamländer, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schlägen angehören. 7. Für die Warenanbietung bestimmte, broschierte oder gebundene, auch mit Warenproben ausgestattete Kataloge in Deutschland ansässiger Geschäftshäuser werden in Belgien zollfrei zugelassen, wenn ihnen die deutsche Firma, ohne Erwähnung eines anderen Geschäftshauses oder des Namens eines Agenten, aufgedruckt ist. Umgekehrt bleiben derartige Kataloge in Belgien ansässiger Geschäftshäuser in Deutschland zollfrei, wenn ihnen die belgische Firma, ohne Erwähnung eines anderen Geschäftshauses oder des Namens eines Agenten, aufgedruckt ist. 8. Zu Handschuhen zugeschnittenes oder gestanztes Leder, Aas aus Deutschland nach Belgien versandt wird, um dort genäht und darauf nach Deutschland zurückgegesandt zu werden, sowie die aus diesem Leder durch Nähen in Belgien hergestellten Handschuhe, welche nach Deutschland zurückkehren, um dort fertig gestellt und in das Ausland ausgeführt zu werden, werden von den vertragschliessenden Teilen beiderseits beim Ein- und Ausgang zollfrei abgelassen. Die Zollfreiheit wird nur dann gewährt, wenn die Identität der eingeführten und ausgeführten Gegenstände ausser Zweifel ist und die Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr hinnen im voraus festzusetzender angemessener Fristen erfolgen. II. Die Bestimmung zu Artikel 7 wird durch die folgende Bestimmung ersetzt : In Ausführung des Artikels 3 der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881, nach welchem die Pflanzen fest, jedoch in einer die erforderliche Untersuchung gestattenden Weise verpackt sein müssen, und des Artikels 1 dieser Konvention, welcher es den vertragschliessenden Staaten überlässt, über die Beförderung und die Verpackung der Pflanzen Bestimmung zu treffen, wird vereinbart, dass die zur Kategorie der Rebe nichtgehörigen Pflanzen, Sträucher und Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen und im Verkehr zwischen Belgien und Deutschland befördert werden, entweder : 1. verpackt in Kisten, Körbe oder sonstige verschlossene Behältnisse, oder : 2. als Sturzgut in verschlossenen und verbleiten Eisenbahnwagen, oder : 3. auf offenen Eisenbahnwagen mit einer Verpackung, welche die Erde und die Wurzeln vollständig bedeckt, während die Zweige zusammengebunden sind, zum Versand gebracht werden müssen. III. Der erste Absatz der Bestimmung zu Artikel 10 erhält folgende Fassung : Die vertragschliessenden Teile worden auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens einander tunlichst unterstützen, insbesondere indem auf jeweiliges Verlangen des einen Teiles für Waren, in denen ein Verkehr nach der fraglichen Richtung besteht, direkte Eisenbahn-Frachttarife hergestellt werden. IV. Der fünfte Absatz der Bestimmung zu Art. 10 kommt in Wegfall. Art. 4. Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Tage ab, an dem die beiden vertragschliessenden Teile sich zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch nicht vor dem 1. Januar 1905 und nicht nach dem 1. Juli 1906 erfolgen. Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 mit den durch den Zusatzvertrag herbeigeführten Änderungen und Ergänzungen bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor dem Eintritte des letzteren Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen, kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile kündigt. Art. 5. Der gegenwärtige Vertrag soll vor seinem Inkraftreten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Brüssel, den 22. Juni 1904. (L. S.) Graf VON WALLWITZ. (L. S.) FAVEREAU. TARIF A. — Zölle bei der Einfuhr nach Belgien. aus 1. Stärke frei aus 2. Tiere, lebende : Schafvieh : Böcke, Mutterschafe und Hammel . Stück Fr. 2 Lämmer id. 1 Geflügel frei 3. Waffen frei aus 5. Bier in Fässern hl Fr. 5 aus 6. Stangen und Holzstücke mit der Rinde oder ungesagt, von weniger als 75 Zentimeter Umfang am dicken Ende cbm Fr. 1 Holzwaren : Fässer, zusammengesetzt oder zerlegt : von Eichenholz 100 kg Fr. 5 von anderem Holz id. 2 757 andere Holzwaren Wert 10 pCt. und Apparate, welche für wissenschartliche Unteraus 10. Kautschukwaren id. 10 pCt. suchungen (Astronomie, Meteorologie, Mikrographie 11. Buchdruckerschriften frei usw.) besonders gebaut sind. aus 15. Bindfaden von 2 bis 8 Millimeter Durch30. Musikinstrumente Weit 10 pCt. messer frei aus 33. Maschinen, mechanische Vorrichtungen und aus 17. Geschälter Reis ; rohes Salz frei Werkzeuge : aus 19. Tischlerleim frei Treibriemen (Maschinenriemen) : Mineralwasser aller Art. frei aus Leder, Kautschuk oder ähnlichen Stoffen aus 24. Garn aus Wolle : 100 kg Fr. 30 aus jedem anderen Stoff id. 20 Streichgarn 100 kg Fr. 5 Maschinen, mechanische Vorrichtungen und Werkzeuge, Kammgarn, einfach : ungefärbt id. 15 andere, mit Ausnahme der Lokomotiven mit oder ohne gefärbt id. 20 Tender ; der Lokomobilen ; der Dampfturbinen ; der Maschinen, Motoren oder sonstigen elektrischen und elektroKammgarn, gezwirnt : ungefärbt id. 25 magnetischen Vorrichtungen (einschliesslich der Telegefärbt id. 25 graphen- und Telephonapparate) ; der Molkerei-Maschinen und -Apparate, sowie der Kratzenbeschläge : Seidengarn, mit Ausnahme des für den Einzelverkauf aus Aluminium 100 kg Fr. 40 hergerichteten frei aus Gusseisen id. 2 aus 27. Kleidungstücke, Wäsche und konfektionierte aus Schmiedeeisen oder Stahl id. 4 Gegenstände aller Art : aus Holz Wert 10 pCt. Wäsche aller Art : aus Kupfer oder jedem anderen Stoff 100 kg Fr. 12 einfach genäht, ohne Verzierung oder Stickerei. Anmerkungen. 1. Bei der Einfuhr von Maschinen und Wert 15 pCt. mechanischen Vorrichtungen in zerlegtem Zustande hat andere aller Art. id. 18 pCt. die Verzollung nach dem im Gewicht vorherrschenden Anmerkung. Als einfach genäht, ohne Verzierung oder Material des zusammengesetzten Gegenstandes zu erStickerei wird auch Wäsche mit Schnurbändern behanfolgen, wenn die nachstehenden Vorschriften beobachtet delt, wenn diese sich nicht als Verzierung darstellen. werden. Das Gleiche gilt von Wäsche, die einfach gefältelt oder Die Teile der Maschinen und mechanischen Vorrichmit Falten aus demselben Gewebe besetzt ist, aus dem tungen können gleichzeitig oder nach und nach in verder Gegenstand besteht. schiedenen Sendungen eingehen. Kleidungsstücke für Frauen, mit Ausnahme der KleiAlle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten dungsstücke aus Seide, rein oder gemischt mit anderen Frist, die von dem Einbringer bei Vorführung der ersten Spinnstoffen, Seide dem Gewicht nach vorherrschend : Sendung anzugeben ist und zwei Monate nicht übereinfach genäht, ohne Verzierung oder Stickerei steigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur ZollabferWert 15 pCt. tigung zu stellen. andere aller Art. id. 18 pCt. Bei der Einfuhr einer Maschine oder mechanischen Anmerkung. Als Frauenkleider aus reiner oder gemischter Vorrichtung in zerlegtem Zustande oder einzelner Teile Seide werden nur solche Kleider angesehen, deren weeiner solchen hat der Einbringer gleichzeitig mit der sentlicher äusserer Teil aus reiner oder gemischter Zollerklärung Pläne und Zeichnungen des vollständigen Seide besteht. Futter und Ausputz aus reiner oder geGegenstandes sowie eine Liste der Hauptbestandteile mischter Seide bleiben ausser Betracht. nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und Kleidungsstücke für Männer, nicht besonders benannt. die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der kleinen Wert 15 pCt. Nebenbestandteile vorzulegen. Strumpfwirkerwaren id. 15 pCt. Wenn nach der Abfertigung von einzelnen Teilen die Ganz oder teilweise konfektionierte Gegenstände, nicht anderen Teile nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur in obigen einbegriffen und nicht besonders tarifiert Zollabfertigung gestellt worden sind, so hat die VerzolWert 15 pCt. lung der bereits eingebrachten Teile nach den Zollsätzen für getrennt eingehende Teile von Maschinen und meaus 28. Rüböl, Rapsöl, Palmkernöl (Palmnussöl, Kochanischen Vorrichtungen zu erfolgen. Das Fehlen einpraöl) frei zelner unwesentlicher Nebenbestandteile; soll jedoch die 29. Wissenschaftliche Instrumente und Apparate frei Anwendung des für den vollständigen Gegenstand gelAnmerkung. Unter die wissenschaftlichen Instrumente tenden Zollsatzes nicht ausschliessen. und Apparate fallen auch photographische Instrumente 758 Dicke, zu einem bestimmtenGebrauchingleiche Längen Bis zur Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der gezerschnitten 100 kg. Fr. 1 gebenenfalls zu entrichtenden höheren Zollbeträge zu Stählerne Feilenformen id. 2 verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke Bogen, aus einfach gebogenen Stäben zusammengemit Identitätszeichen zu versehen ; ferner ist sie befugt, setzt, für Garteneinfassungen id. 2 nach Zusammenstellung der Maschine oder mechanischen Draht oder Stäbe, ohne Rücksicht auf den QuerVorrichtung durch eine Revision auf Kosten des Zollschnitt, von weniger als 5 Millimeter Durchmesser oder pflichtigen sich von der Zugehörigkeit aller TeilsenDicke, zu einem bestimmten Gebrauch in gleiche dungen zu dieser Maschine oder mechanischen VorrichLängen zerschnitten id. 2 tung zu überzeugen. — Ersatz- und Reserveteile werden Gelochte Bänder zum Beschlagen von Kisten stets für sich verzollt. id. 2 2. UnterdenMaschinen, mechanischen Vorrichtungen Säulen, röhrenförmige, mit Ausnahme derjenigen zur und Werkzeugen, deren Zollsätze gebunden sind, werden Wohnungsausstattung oder zum Gartenschmuck auch unterseeische und unterirdische elektrische Kabel id. 2 verstanden. Bleche oder Platten, getrieben oder rund oder nach 34. Ledergalanteriewaren Wert 15 pCt. der Schablone zugeschnitten id. 2 aus 36. Zement: Thermit(Aluminiumpulvermit Oxyden Stirnbleche für Kessel, von gewölbter Form, mit oder gemischt) ; Schmirgel, auch gemahlen oder in Schachteln, ohne Öffnungen für die Einfügung von Feuerbüchsen Büchsen oder ähnlichen kleinen Packungen frei oder von Siederöhren, mit durch Hämmern oder auf 38. Kurz- und Quincailleriewaren (
  6. a)Wert 13 pCt. andere Weise aufgetriebenen Rändern, aber nicht fertig gestellt oder eingefasst id. 2 (
  7. a)Einschliesslich der Papierwäsche mit WebstoffBleche oder Platten, gefirnisst, lackiert oder bronüberzug. ziert id. 3 aus 39. Kupferdraht 100 kg Fr. 10 Kupfer- und Nickelwaren Wert 10 pCt. Draht, ohne Rücksicht auf den Querschnitt, den Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt in Stangen und Durchmesser und die Dicke, verkupfert, vernickelt, verStahl in Stangen, ohne Rücksicht auf die Form und die zinnt, verbleit oder verzinkt (galvanisiert), zu einem Herstellungsart (mit Ausnahme der Schienen), vorausbestimmten Gebrauch in gleiche Längen zerschnitten gesetzt, dass keine andere Bearbeitung als Hämmern oder id. 3 warmes Walzen irgend welcher Art stattgefunden hat, Mit Kupfer überzogene Rohre und Röhren, durch einschliesslich der mit dem Dampfhammer einfach vorWalzverfahren hergestellt, bei denen das Eisen oder gearbeiteten, nicht polierten Wellbäume und der durch der Stahl dem Gewicht nach vorherrsch. warmes Walzen gemusterten, nicht polierten Stangen, soid, 3 wie Bleche oder Platten, auch wenn diese mit Löchern Andere Eisen- und Stahlwaren id. 4 für Bolzen, Schrauben oder Niete versehen sind Anmerkung. Auf die Verzollung bleibt es ohne Einfluss, 100 kg. Fr. 1 wenn die oben aufgeführten Gegenstände mit einem Bandeisen und Bandstahl id. 1 Teeranstrich oder Mennigüberzug versehen sind. Träger, einfach gewalzt, auch gelocht, aber nicht geZinn, Blei und Zink, verarbeitet Wert 10 pCt. bogen id. 1 Gold, Silber und Platina : Radreifen, roh aus der Schmiede, d. h. einfach geBijouterien, einscliesslich der Kettchen jeder Länge, hämmert oder warm gewalzt, einschliesslich der durch die zur Anfertigung von Bijouterien und Gold- und Sildie Rundwalze hergestellten id. 1 berschmiedearbeiten dienen frei Radgestelle, roh aus der Schmiede oder auf dem SchleifGold- und Silberschmiedearbeiten Wert 5 pCt. stein einfach abgeschliffen id 1 aus 40. Möbel (einschliesslich der Wand- und StandAchsen, roh aus der Schmiede, auch mit Radhals ver- uhren), mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem sehen id. 1 Holze id. 10 pCt. Draht oder Stäbe, ohne Rücksicht auf den Querschnitt, aus 44. Gemälde, mit der Hand gemalt, ohne Rahmen, von 5 Millimeter oder mehr Durchmesser oder Dicke, und photographische Abzüge, ohne Rahmen frei aber nicht verkupfert, vernickelt, verxinnt, verbleit oder aus 46. Papiertapeten, mit Ausnahme der vergoldeten, verzinkt (galvanisiert) id. 1 versilberten, bronzierten, gepressten und sammetartigen Eisen und Stahlwaren : 100 kg Fr. 8 Eisenbahnschwellen id. 1 anderes Papier, mit Ausnahme von Pappe id. 4 Draht oder Stäbe, ohne Rücksicht auf den Queraus 48. Gefärbte, gefirnisste, lackierte oder maroquischnitt, von 5 Millimeter oder mehrDurchmesseroder nierte Häute und zugerichtetes Pelzwerk id, 30 759 Schuhmacherwaren Wert10pCt. Handschuhe id. aus 49. Steine, roh, behauen oder gesägt, nicht besonders benannt frei Anmerkung. Als rohe, behauene oder gesägte Steine werden alle Steine im eigentlichen Sinne, ausgenommen die polierten oder mit Bildhauerarbeit versehenen, angesehen. Schleif- und Lithographiersteine, roh oder poliert id. aus 50. Seefische, frische id. aus 51. Gasretorten und Schmelztiegel aller Art id. Töpfergeschirr, gemeines, nicht besonders aufgeführt 100 kg Fr. 1,25 oder, nach Wahl des Einbringers Wert 10 pCt. Fayence und Porzellan, nicht besonders aufgeführt. Ct. aus 53. Chemische Erzeugnisse, nachstehend genannt : Natronsalze, schwefelsaure und schwefligsaure, auch saure schwefelsaure (Glaubersalz usw.), kristallisiert und kalziniert ; Kalisalze aller Art (kohlensaure [Pottasche], chromsaure, salpetersaure, oxalsaure, Ätzkali usw.) ; Soda, kalzinierte und kristallisierte ; Wasserglas ; Alizarin ; Anilinöl, Anilinsalz und andere Steinkohlenteerstoffe ; Bleizucker und Bleiessig ; Chlorkalium (salzsaures Kali) ; Chlormagnesium (salzsaure Magnesia) ; Mennige (rotes Bleioxyd) ; Schwefelsäure, rauchende Schwefelsäure, Schwefelsäure-Chlorhydrin(Chlorsulfonsäure), Schwefelsäureanhydrid ; Zinksulfidweiss (Lithopon) ; Alaun, auch Chromalaun ; Oxalsäure ; Weinsäure ; künstliche Tonerde, Tonerdehydrat, kalzinierte Tonerde ; Natron, chromsaures ; Ätznatron ; Ammoniaksalze ; Chlorbarium ; Zinnpräparate, nicht weingeisthaltig ; Gerbsäure ; Glyzerin, gereinigt ; Jodpräparate, nicht weingeisthaltig ; Silbersalze frei aus 54. Verschiedene Erzeugnisse für die Industrie, nachstehend genannt Wert 5 pCt. Zubehörteile aus Metall zur Ausrüstung von Korbflechter- und Sattlerwaren, von Koffern, Felleisen oder anderen ähnlichen Reiseartikeln. Beschläge, Verzierungen oder Verschlussteile aus Metall, andere als aus Gold oder Silber, für Albums, Täschchen, Schmuckkästen, Notizbücher, Bucheinbände, Zigarrentaschen, Visitenkartentaschen, Geldbörsen usw. Asbest in Form von Pappe, Filz, Scheiben und Platten, sowie geflochtene Seile und Gewebe aus Asbest, auch in Verbindung mit Kautschuk, Baumwolle oder Ausrüstungen aus Metall (Maschinenpackungen). Spulen aller Art zum Aufwinden von Nähgarn für den Einzelverkauf. Schnallen aus Kupfer, Chrysochalk und verzinntem oder lackiertem Eisen, sowie Doppelknöpfe und andere kleine Zubehörteile aus verzinntem oder lackiertem Eisen zur Anfertigung von Tornistern, Tornisterriemen, Gürteln usw, für militärische Ausrüstung. Knöpfe aus Papiermaché für die Schuhmacherei. Druckknöpfe für Verfertigung von Handschuhen, Geldbörsen usw. Gestelle aus Eisen- oder Messingdraht für Hüte, Mützen usw. Dachpappe und Asphaltfilz. Zellhorn in Platten oder Stäben. Kettchen, Herzchen und Kreuze aus Stahl, Kupfer, Neusilber, Holz oder Perlmutter sowie Perlen aus Stahl, Perlmutter oder Glas (einschliesslich der Glasflüsse) für Rosenkränze, Halsketten oder andere Schmuckgegenstände Gepresste Kohle, in Form von Zylindern, Stäben, Stangen, Kerzen, Stiften, Platten, Blättern, Blöcken usw., für elektrische Apparate, sowie in Zylindern für Filter. Saiten aus Darm oder Metall für Musikinstrumente. Zündschnüre und elektrische Zünder zu Zündschnüren zur Entzündung von Dynamit in Bergwerken und Steinbrüchen. Endlose Filzdrucktücher. Fischbein, geschnitten oder zugerichtet, und künstliches Fischbein aus Horn. Furnituren für Wand- und Standuhren. Schirmfurnituren. Klaviaturen, nicht ganz vollständig, und Tasten für Klaviere. Flitter aus Gelatine oder aus Metall sowie Perlen aus Stahl, Perlmutter oder Glas für Stickereien, Posamentierwaren usw. Holzmasse, gepresst, auch vulkanisiert, in Form von Stäben, Blättern, Platten oder Röhren. Platten aus Elfenbein, Schildpatt, Xylolith, Zellhorn usw., auch verziert und eingelegt, zur Herstellung von Bucheinbänden. Haarfilz zum Gebrauch in Fabriken. Knopfösen aller Art. Einfassungen für Plakate aus Blech, blank oder einfarbig gestrichen. Federn für Damenkleider oder Schnürleiber, nicht überzogen, dazu bestimmt, den Kleiderleibchen eine gewisse Steifheit zu verleihen. Stuhlrohr und Peddig, gerissen oder nicht gerissen, gefärbt oder gefirnisst ; Rohr, bearbeitet und zugerichtet für Regen- und Sonnenschirmstöcke. Köpfe aus Holz, Porzellan, Wachs-, Pappe, Gips usw. zur Puppenfabrikation. Kautschuk-Röhren und -Schläuche in oder ohne Verbindung mit anderen Stoffen. aus 55. Öldruckbilder frei Typographische Drucke 100 kg Fr. 18 Lithographische, chromolithographische, photolithographische, chromotypographische, phototypographische, phototypische, zinkographische Drucke oder andere Ver- 760 vielfältigungen von Zeichnungen oder Stichen auf Holz, Grosse Flaschen, Kolben oder Transportflaschen, umMetall oder Stein, nicht besonders benannt : flochten oder in Körben aus Weiden oder ahnlichen in einer oder zwei Farben : Stoffen 100 kg Fr. 4 auf Karton oder Pappe 100 kg Fr. 18 Glaswaren, gemeine : andere Gegenstände als Flaschen, auf Papier id. 35 Fläschchen, grosse Flaschen, Kolben oder Transportin mehr als zwei Farben : flaschen id. 1 auf Karton oder Pappe id. 30 oder, nach Wahl des Einbringers Wert 10 pCt. auf Papier id. 60 Glaswaren, andere, mit Ausnahme des Spiegel- und Bilder- oder Skizzen-Albums oder -Bücher : Fensterglases, der Glasfliesen, der Pflasterplatten und gedruckt, mittels des Pinsels oder der Platte koloriert des Dachglases id. oder nicht 1 00 kg Kr. 25 aus 67 Ganseleberpasteten 100 kg Fr. 60 alle anderen id. 60 69. Wein. aus 57. Zeresin frei Anmerkungen. 1. Auf die deutschen Weissweine sollen aus 62. Farbstoffe, und Farben (a), mit Ausnahme der alle Erleichterungen in der Zoll- und Steuerbehandlung Wichse, der Olfirnisse und des Ultramarins frei Anwendung finden, die etwa anderen ausländischen (
  8. a)Einschliesslich der chemisch hergestellten künstWeinsorten, insbesondere den fremden Rotweinen jeglichen Farbstoffe, insbesondere des künstlichen Indigos. lichen Ursprungs, eingeräumt werden sollten. aus 64. Gewebe aus Baumwolle, mit Seide gemischt, 2. Die Zoll- und Steuerbelastung des stillen WeissBaumwolle dem Gewicht nach vorherrschend, mit Ausweines in Flaschen soll die Zoll- und Steuerbelastung nahme der Decken, welche nach dem Weben eine andere des Weines in Fässern nicht um mehr als 40 Franken Bearbeitung als durch einfaches Säumen erfahren haben für 1 Hektoliter übersteigen. 100 kg Fr. 400 aus 70. Fahrräder und Fahrradteile Wert 12 pCt. oder nach Wahl des Einbringers Wert 15 pCt. TARIF B. — Zollebei der Einfuhr in das deutschte Baumwollengewebe : alle anderen Gewebe, mit AusZollgebiet. nahme der Decken, welche nach dem Weben eine andere Der im gegenwärtigen Tarife erwähnte deutsche allgeBearbeitung als durch einfaches Säumen erfahren haben meine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902 in Wert 15 pCt. Wollengewebe im Gewicht von weniger als 200 g auf seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung. 1 qm Wert 15 pCt. aus 23. Kartoffeln, frisch, in der Zeit vom 15. Juni bis Wollengewebe : alle anderen Gewebe, mit Ausnahme der Decken, welche nach dem Weben eine andere Bear- 31. Juli Doppelz. Mk. 1 beitung als durch einfaches Säumen erfahren haben aus26. Zichorien (Zichorienwurzeln), auch zerkleinert, getrocknet (gedarrt) id. 0,80 Wert 10 pCt. Leinengewebe : alle anderen Gewebe, einschliesslich der aus 33 Kuchengewächse, frisch : abgepassten und einfach gesäumten Taschentücher Spargel frei Blumenkohl, Zwiebeln und Brüsseler Zichorie (WitWert 10 pCt. Sammet und Plüsch aus Seide, gemischt mit anderen loof) id. Spinnstoffen, Seide dem Gewicht nach vorherrschend, aber 38. Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge nicht über 75 pCt. hinausgehend 100 kg Fr. 700 zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne oder, nach Wahl des Einbringens, Wert 15 pCt. oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln ; PfropfLinoleum Wert 15 pCt. reiser : Anmerkung. Die gemischten Gewebe aller Art entrichten Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel ; Palmen ; den Zoll für Gewebe je nach der Gattung gemäss dem Lorbeerbäume ; indische Azaleen ; Forstpflanzen. frei im Gewicht vorherrschenden Stoff. Als gemischte werRosen Doppelz. Mk. 12 den nur diejenigen Gewebe angesehen, welche neben nicht besonders benannt : dem Hauptstoff mehr als 5 pCt. anderer Spinnstoffe entPflanzen in Töpfen id. 10 halten. Pflanzen ohne Erdballen id. 6 aus65.Sämereien,andere als Ölsämereien ; Holzstoff. andere id. 5 aus 45. Weintrauben (Weinbeeren), frisch, zum Tafelfrei aus 66. Flaschen, Fläschchen, grosse Flaschen, Kolben genuss, eingehend in Postsendungen von einem Gewichte oder Transportflaschen : bis 5 Kilogramm einschliesslich frei aus weissem oder halbweissem Glas 100 kg Fr. 2 aus 47. Äpfel und Birnen, frisch : andere id. 1,50 unverpackt, vom 1. September bis 30. November frei 761 verpackt Doppelz. Mk. 5 230. Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, aus 62. Zichorien (Zichorienwurzeln), gebrannt (geröstet), Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mit auch gemahlen, ohne Zusatz von anderen Stoßen id. 4 oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, 92. Gerbrinden, auch gemahlen frei ungemahlen (Zementklinker, Zementgriese usw.), geaus 100. Pferde der als Vlamländer, Brabanter und mahlen, gestampft ; auch gemahlener Kalk frei Ardenner bezeichneten Schläge (reines Kaltblut) : 233. Schiefer: im Werte bis 1000 Mark das Stück 1 Stück Mk. 50 rohe Schieferblöcke frei im Werte von mehr als 1000 bis 1500 Mark das Stück rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer id. 75 Dpppelz. Mk. 1 abgesetzte Fohlen, welche bis zum 31. Dezember Anmerkung. Schieferplatten von mehr als 20 Zentiihres Geburtsjahres eingeführt werden id. 30 meter Stärke sind als Schieferblöcke zu behandeln. Saugfohlen, welche der Mutter folgen frei Dachschiefer id. 0,75 Anmerkung. Die zu den ermässigten Zollsätzen zuzulasaus 234. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und senden Pferde müssen ausschliesslich dem reinen Vlam- Pflastersteinen), roh oder bloss roh behauen, auch gesägt, länder, Brabanter oder Ardenner Schlage oder der jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht geKreuzung dieser Schläge untereinander angehören. spaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten ; auch Um die ermässigten Zollsätze zu gemessen, müssen gemahlene Steine, im allgemeinen Tarif nicht besonders die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines belgi- genannt frei schen Staatsbeamten beibringen, aus dem erhellt, dass Anmerkung. Blöcke, die mit dem Spitzhammer oder das Tier ausschliesslich dem reinen Vlamländer, Bradem Spitzmeissel einfach bearbeitet sind, um überbanter oder Ardenner Schlage oder der Kreuzung dieser flüssige Teile zum Zweck der Versendung zu beseiSchläge untereinander angehört. tigen, werden als bloss roh behauene Steine angeDie Regierungen der beiden Teile werden sich über sehen. die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugaus 238. Steinkohlen, Anthracit; Koks, auch gemahlen, nisse betrauten Beamten und über das bei der Ausfer- und Presskohlen aus Steinkohlen frei tigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In 294. Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, NatriumZweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht sulfat) und saures schwefelsaures Natron (doppeltschwefelgewahrt nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die saures Natron, Natriumbisulfat) frei Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zoll296. Kupfervitriol (blauer Vitriol, Kupfersulfat), auch begünstigte Behandlung abhängt. gemischter Kupfer- und Eisenvitriol frei aus 110. Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht aus 324. Bleiweiss frei 326. Zinkoxyd (Zinkweiss und Zinkgrau), Zinksulfidzubereitet Doppelz. Mk. 20 frei aus 115. Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch weiss (Lithopon) 328. Farbholzauszüge (Farbholzextrakte) ; auch Ausgefroren : andere als Karpfen frei züge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen : flüssig Doppelz. Mk. 2 aus 119. Seemuscheln, lebend oder bloss abgekocht oder fest id. 4 eingesalzen, auch von der Schale befreit : aus 329. Kreide, geschlemmt ; auch gestäubte oder in Austern Doppelz. Rohgewicht, Mk. 65 id. 0,30 Miesmuscheln frei anderer Weise fein gepulverte Kreide 362. Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngeaus 123. Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch bloss abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste mittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen vermischt frei befreit : aus 375. Leim aller Art (mit Ausnahme des EiweissHummer und Langusten Doppelz Rohgewicht, Mk. 65 Doppelz. Mk. 3 Garneelen id. 24 leims), fest (aus 422/4). Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren, aus 136. Eier von Federvieh, roh oder nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausWeise verziert Doppelz. Mk. 3 schliesslich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 163. Reis, poliert id. 4 421 des allgemeinen Tarifs fallend : 422. Kammgarn, roh : aus 166. Fette Oele in Fässern, im allgemeinen Tarif eindrähtig id. 8 nicht besonders genannt id. 9 zwei- oder dreidrähtig id. 10 aus 172. Öleäure (Olein) id. 3 vier- oder mehrdrähtig id. 24 aus 227. Kalk, gebrannter, gelöscht ; Kalk, natürlicher 423. Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt : phosphorsaurer frei 50 a 762 aus 481. Jutegarn ohne Beimischung von anderen eindrähtig Doppelz. Mk. 12 zwei- oder dreidrähtig id. 18 Spinnstoffen, ein- oder mehrdrähtig, roh : bis Nr. 8 englisch Doppelz. Mk. 4 vier- oder mehrdrähtig id. 24 über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch id. 5 aus 424. Streichgarn, roh, eindrähtig id. 8 aus 483. Garn aus Spinnstoffen des Abschnittes 5 D Anmerkung. Grisaillegarn (Garn aus Kunstwolle), eindrähtig, ist nicht als gefärbt, sondern als roh zu be- des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, in Aufmachungen für den handeln. Das als Grisaillegarn bezeichnete Garn besteht ganz Einzelverkauf, zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt) id. 60 484. Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch oder teilweise aus mehrfarbigen oder missfarbigen Abfällen, die dem Garn eine trübe oder unbestimmte Fär- Zusammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen bung geben, welche seine Verwendung ohne neues Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren) Färben, sei es im Strang oder im Stück, unmöglich aus Spinnstoffen des Abschnittes 5 D des allgemeinen Tamacht. rifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Grisaillegarn, welches eine Beimischung von Baum- Spinnstoffen : im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber wolle im Höchstbetrage von 5 pCt. enthält, wird als ungemischtes Grisaillegarn behandelt. id. 10 aus 432. Gewebe aus Gespinsten von Wolle oder anderen im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder GeMillimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverspinsten gemischt, nicht unter Nr. 427 bis 431 des allkauf id. 22 gemeinen Tarifs fallend : aus 487. Fussbodenteppiche, im Stücke als Meterware Filztücher aus Wolle, endlos gewebt, roh, zur Holz- eingehend oder abgepasst (ohne Näharbeit), aus losen, gestoff-, Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierfabrikation drehten oder versponnenen Jute- oder Kokosfasern, auch id. 80 gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder GeGewebe im Gewichte von mehr als 200 bis 700 g auf spinsten oder mit Rindviehhaaren oder Gespinsten dar1 qm Gewebefläche id. 150 aus, soweit sie nicht unter Nr. 427 des allgemeinen Tarifs aus 453/5. Grobe baumwollene Gewebe, roh, in Stücken fallen, gewebt : nicht über 65 Zentimeter lang und breit, sogenannte Putzgefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert id. 24 lappen, deren Schuss ausschliesslich aus Baumwollabfällen andere ; auch Decken aus geteertem Tauwerk, gebesteht, auch gerauht, gesäumt und in Verbindung mit teerte Fussbodenteppiche id. 12 anderen Spinnstoffen oder einzelnen gefärbten Gespinst(aus 492/3) Ungemusterte dichte Gewebe aus Flachs fäden id. 7,50 oder Flachswerg, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen (aus 453, 456 und 457). Baumwollene Bettdecken im des Abschnittes 5 D des allgemeinen Tarifs oder mit PferdeGewichte von 80 g oder darüber auf 1 Quadratmeter, in haaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 Millimeter im Spinnstoffon oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 Geviert 35 Fäden oder weniger enthaltend, auch abgepasst, des allgemeinen Tarifs fallend : gerauht, gesäumt oder mit angewehten Fransen : aus 492. roh : aus 453, roh id. 50 in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zentiaus 456, zugerichtet appretiert), gebleicht. id. 60 meter im Geviert : aus 457, gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt id. 80 bis 40 Fäden id, 12 (aus 472/4). Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachsmit 41 bis 80 Fäden id. 24 werg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischung mit 81 bis 120 Fäden id. 36 von anderen Spinnstoffen : mit mehr als 120 Fäden id. 60 472, eindrähtig, roh : aus 493. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt : bis Nr. 8 englisch id. 5,50 in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zentiüber Nr. 8 bis Nr. 14 englisch id. 6 meter im Geviert : über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch id. 6,50 bis 120 Fäden id. 60 über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch id. 9,50 mit mehr als 120 Fäden id. 120 über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch id. 12 aus 496. Packleinwand aus Jute, ohne Beimischung von über Nr. 75 englisch id. frei anderen Spinnstoffen des Abschnittes 5 D des allgemeinen aus 473, eindrähtig. gebleicht : Tarifs, roh, in der Kette und dem Schuss zusammen auf bis Nr. 20 englisch id. 12 2 Zentimeter im Geviert bis 40 Fäden enthaltend id. 10 474, zwei- oder mehrdrähtig gezwirnt), roh, gebleicht, aus 504. Wachstuch, grobes, mit glatter Oberfläche oder gefärbt, bedruckt id. 36 bedruckt oder mit Musterpressung ; Ledertuch ; Packtuch, 763 mit Papier unterklebt ; anderes als grobes Wachstuch mit aus Kautschuk mit Gespinsten umflochten oder umAusnahme von Wachsmusselin und Wachstafft sponnen; alle diese auch in Verbindung mit unedlen Doppelz. Mk. 30 Metallen oder Legierungen unedler Metalle Doppelz. 40 aus 510. Korsette aus Geweben aus Baumwolle, auch 575. Treibriemen aus Gespinstwaren, mit Kautschuk gegemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen id. 300 tränkt oder überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenaus 520. Korsette aus Geweben aus Flachs oder Flachs- lugen aus Kautschuk; aus Kautschuk mit Unterlagen oder werg id. 300 Zwischenlagen aus Gespinstwaren id. 40 Anmerkung zu Nr. 519 und 520. Korsette der vorstehend 578. Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder; auch genannten Arten unterliegen keinem Zollzuschlag, wenn Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern besie mit Spitzen oder Stickereien, einschliesslich solcher stimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind. getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von aus 527. Grobe. Schuhe aus dichten Geweben aus Jute, Kautschuk verbunden id. 60 auch gemischt mit Flachs und mit einzelnen baumwollenen aus 579. Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Gespinustfäden, mit angenähten Sohlen aus durch Nähen Waren aus weichem (auch vulkanisiertem) Kautschuk oder verbundenem Flechtwerk aus Werg von Hanf oder Jute, damit ganz oder teilweise überzogen, soweit sie nicht durch ungefüttert, auch in Verbindung mit unlackiertem Leder die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze (sogenannte Espadrilles) id. 25 fallen : aus 545. Leder, einschliesslich der Kernstücke, bei einem unlackiert, ungefärbt, unbedruckt ; Kautschukplatten mit ein- oder aufgewalzten Gespinstwaren oder mit einReingewicht des Stückes von mehr als 3 Kilogramm, zur oder aufgewalztem Filz; Kolbenpackungen, StopfHerstellung von Treibriemen auf Erlaubnisschein unter büchsenpackungen und Dichtungsschnüre aus groben Überwachung der Verwendung id. 22 Gespinstwaren, Gespinsten oder Filz in Verbindung mit aus 556. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarKautschuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder Asten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren, best, sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsmit anderen Sohlen als Holzsohlen : schnüre von ähnlicher Beschaffenheit id. 40 das Paar im Gewichte von mehr als 1200 Gramm. (aus 625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolsid. 60 das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200 tert), unfurniert: 625. aus weichem Holze : Gramm id. 80 das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darroh id. 6 unter id. 90 bearbeitet id. 10 aus 626. aus hartem Holze, mit Ausnahme der Möbel aus 557. Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit und Möbelteile aus massiv gebogenem Holze : Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinstwaren roh id. 12 oder Filz id. 50 bearbeitet id. 14 aus 628. Holzschuhe, roh, auch mit Haltern aus ungeaus 560. Waren aus Leder für Spinnerei und Weberei, id. 3 soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen färbtem oder bloss geschwärztem Leder aus 629. Holzschuhe, mittels Rauches oder Holzessigunter höhere Zollsätze fallen : Nähriemen ; Schlagriemen ; Florteilriemen ; Leder- säure geschwärzt oder gebräunt, auch mit Haltern aus 3 schnüre id. 50 ungefärbtem oder bloss geschwärztem Leder id. aus 633. Gepolsterte Möbel, auch mit anderen als hölKratzenrücken, Kratzenbänder ; Blätter für Flugwalzen (Volantblätter), Streifen und Blätter für Schützentreiber ; zernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen, mit Ueberzug : Nitschelhosen : aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus bei einem Reingewicht des Stückes von 2 Kilogramm Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter oder darüber id. 50 Arbeit, Sammet oder Plüsch, summet- oder plüschbei einem Reingewicht des Stückes von weniger als artigen Geweben ; aus Leder id. 50 2 Kilogramm id. 65 654. Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer aus 574. Schläuche aus weichem Kautschuk : id. 3 für die Bereifung von Fahrzeugrädern id. 60 Seite glatt 655. Papier, nicht unter andere Nummern des allgeandere als Kautschuk, mit Ausnahme derjenigen zu Stielen für künstliche Blumen ; aus Kautschuk mit Un- meinen Tarifs fallend, einschliesslich des Kartonpapiers, id. 6 terlagen aus pflanzlichen Spinnstoffen ; aus pflanzlichen auch liniirt, pergamentiert oder gekörnt. Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt oder überzogen AnmerkungzuNr. 654 und 655. Packpapier wird auch dann nach Nr. 654 oder 655 nach Massgabe seiner sonsoder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden ; 764 rauh (Hintermauerungssteine) Poppelz. Mk. 0,05 tigen Beschaffenheit verzollt, wenn es mit Gebrauchs id. 0,05 anweisungen, Warenanpreisungen, Mustern oder der- glatt (Verblendsteine) aus 716. 3 Zentimeter oder darüber dicke Pflasterplatten gleichen bedruckt ist. 656. Buntpapier einschliesslich des mit Kreide, Blei- aus Ton oder gemeinem Steinzeug, einfarbig, unglasiert Doppelz. Mk. 0,50 weiss oder dergleichen überstrichenen oder mit Metalldruck oder glasiert versehenen Papiers ; lackiertes Papier ; mit Glimmer- Anmerkung. 3 Zentimeter oder darüber dicke Pflasteroder Glasschuppen, Streupulver od. Wollstaub überzogenes platten aus Ton oder gemeinem Steinzeug unterliegen, Papier ; Papier mit gestrichenem, aufgelegtem oder galfalls sie mehrfarbig sind, der Verzollung als mehrfarbige vanoplastischem Metallüberzuge, sowie mit Gold- oder Bodenplatten (Nr. 728) Silberschnitt versehenes Papier Doppelz. Mk. 8 725. Schmelztiegel, Retorten, Muffeln, Kapseln, Röhren, aus 660. Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Pa- Zylinder, Platten, Düsen und andere nicht als Steine zu pier, weder vergoldet, noch versilbert, noch bronziert, bezeichnende geformte feuerfeste Erzeugnisse ausTonoder noch gepresst, noch sammetartig id. 12 toniger Masse, unglasiert oder glasiert ; auch Schmelz665. Düten, Beutel, Sacke, Faltbeutel, Faltschachteln tiegel aus Magnesiazement oder Speckstein id. 1,50 und dergleichen Behältnisse, auch Briefumschläge, unbeaus 728. Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tondruckt oder bedruckt : zeug, einschliesslich der weniger als 3 Zentimeter dicken ohne Verbindung: mit anderen Stoffen. id. 12 Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem Steinzeug, unglain Verbindung mit Gespinstwaren, Gelatine, Stanniol, siert oder glasiert, glatt oder verziert : Metallpapier oder ähnlichen Stöffen. id. 20 einfarbig id. 2 aus 680. Polierfähiger Kalkstein, an mehr als drei mehrfarbig id. 4 Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss aus 733. Isolatoren aus weissem Porzellan zu elektriroh bebauen id. 0,25 schen Zwecken id. 10 Anmerkung. Bei Steinen der bezeichneten Art werden (aus 737/40) Hohlglas : diejenigen Seiten, welche mit dem Drahtseil geschnitten aus737. weder gepresst noch geschliffen, poliert, abgesind, nicht als gesägt, sondern als roh behandelt, soweit rieben, geschnitten, geätzt oder gemustert : weiss (auch die Züge des Drahtseils daran erkennbar sind oder die halbweiss) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von Anwendung desselben seitens des Einbringers nachgemassivem weissen (auch halbweissen) Glase wiesen wird. 1 Doppelz Rohgewicht Mk. 8 681. Pflastersteine id 0,20 738. bloss mit gepressten Böden oder durch Schleifen, aus 682. Platten aus Marmor, gesagt, (geschnitten) oder Pressen usw. gestalteten oder verzierten Stöpseln : gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, poliert oder gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem mit Schmelz überzogen id. 2,50 oder mit weissem undurchsichtigen Glase überfangen Anmerkung zu Nr. 682. Platten von mehr als 16 Zenti1Doppelz.Mk. 15 meter Stärke sind je nach ihrer Art nach Nr. 680 zu anderes id. 12 verzollen. 739. in anderer Weise gepresst, geschliffen, poliert, abaus 685. Steinmetzarbeiten aus polierfähigem Kalkstein, ungeschliffen, ungehobelt, auch in Verbindung mit un- gerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert : gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärblackiertem, unpoliertem Holze oder Fisen, von schlichter, tem oder mit weissem undurchsichtigen Glase übernicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert : fangen id. 15 lediglich mit dem Spitzhammer oder dem Spitzmeissel anderes id. 12 bearbeitet id. 0,50 740. bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Aufandere id. 1 20 Anmerkung. Als nicht verziert sind Steinmetzarbeiten tragen oder Einbrennen von Farben gemustert id. (aus 741/3) Spiegelund Tafelglas, anderweit im allgeder bezeichneten Art auch dann anzuschen, wenn sie entweder ganz oder teilweise schariert oder mit dem meinen Tarif nicht genannt : 741. weder geschliffen noch poliert, geschnitten, geKraushammer bearbeitet und zugleich mit einer scharierten einfachen Einfassung versehen sind. In beiden mustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, Fällen darf die Scharierung in regelmässigen, nicht überfangen, gefeldert (facettiert, oder belegt : nicht gefärbt, nicht undurchsichtig : Muster bildenden Linien ausgeführt sein. aus 714. Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine aus Spiegelglas, gegossenes und geblasenes id. 4 farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gesogenanntes Rohglas (rohe gegossene Platten), mehr brannt, unglasiert, nicht unter Nr. 713 des allgemeinen als 5 Millimeter stark, auch gerippt id. 3 Tarifs fallend : Tafelglas einschliesslich des 5 Millimeter oder weniger 765 starken Rohglases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Höbe und die einfache Breite zusammen betragen : 120 Zentimeter oder darunter 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 6 mehr als 120 bis 200 Zentimeter id. 8 mehr als 200 Zentimeter id. 10 aus 743. Spiegelglas, poliert, und gegossene Platten, poliert id. 24 (aus 778/829) Eisen und Eisenlegierungen : aus 778. Röhren einschliesslich der Röhrenformstücke, aus nicht schmiedbarem Guss, von mehr als 7 Millimeter Wandstärke, roh Doppelz. Mk. 2,50 Anmerkungen. 1. Unter Röhrenformstücken werden Bogenstücke, Kniestücke, T-Stücke, Kreuzstücke und ähnliche geformte Röhrenstücke verstanden. 2. Als roh werden Röhren und Röhrenformstücke aus nicht schmiedbarem Guss auch dann behandelt, wenn sie mit einem Teeranstrich oder Teerüberzug versehen und an einzelnen Stellen abgefeilt sind. 782. Nicht schmiedbarer Guss, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, roh : bei einein Reingewicht des Stückes von mehr als 1 Doppelz id. 2,50 von mehr als 40 Kg bis 1 Doppelz. id. 3 von 40 Kg oder darunter id. 3,50 aus 794. Röhren, gewalzt oder gezogen, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, roll, mit einer Wandstärke von 2 Millimeter oder darüber id. 5 aus 796. Ausweichungs-Schienen, Herzstücke aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fusse ausgeklinkt ; Eisenbahnschwellen ; Eisenbahnlaschen und Eisenbahn-Unterlagsplatten id. 2,50 797. Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen (Naben, Radreifen, Radgestelle, Radkränze), Eisenbahnräder, Eisenbahnradsätze id. 2,50 aus 798. Schmiedbarer Guss, Schmiedestücke und andere Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, roh, bei einem Reingewicht des Stückes von 3 Kg oder darunter id. 6 800. Eisenbauteile (Eisenkonstruktionen) aus schmiedbarem Eisen, auch mit Anstrich versehen id. 4,50 aus 800. Ambosse, Sperrhörner, Anker, Brecheisen; Hammer und Schraubstöcke bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 10 Kg id 3 aus 807. Winden und sonstige fortschaffabare Hebezeuge id. 3 Anmerkung. Abnehmbare Ketten und Seile zu derartigen Hebezeugen sind gesondert zu verzollen. aus 820. Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennägel ; Isolatorstützen : roh id. 3 Schrauben und Niete von mehr als 13 Millimeter Stift- stärke ; Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für Schrauben ; Hufeisen, Schraub- und Steckstollen : roh Doppelz. Mk. 5 aus 821. Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnweichenund Signalteile, roh id. 6 Eisenbahnpuffer, roh id. 3 aus 824. Eisenbahnwagenfedern, roh oder nur an den Blattenden und Seitenkanten abgeschliffen ; Pufferfedern. id. 3 aus 828. Haus- und Küchengeräte aus Blech, mit Schmelz belegt, auch Teile von solchen id. 7,50 aus 829. Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten) und Teile von solchen, roh : zur Kettenschleppschiffahrt id. 1,50 andere id. 5 855. Zink, roh (in Blöcken, Tafeln, Klumpen, Scheiben, Tropfen [Tropfzink]) frei 856. Zink, gestreckt, gewalzt (Blech), roh : mehr als 0,25 Millimeter stark Doppelz. Mk. 3 0,25 Millimeter oder darunter stark id. 4 875 Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht, aus Kupfer oder Kupferlegierungen, auch mit Gespinsteinlagen ; Vordruckwalzen (Egoutteure) aus Kupfer oder Kupferlegierungen, glatt oder gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen id. 30 876. Haus- und Küchengeräte aus Kupfer, nicht vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen : unlackiert, unpoliert id. 18 lackiert, poliert id. 30 877. Grobe Waren aus Kupfer und grobe Waren aus gegossenem Messing, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt ; gegossene, gelötete, gewalzte oder gezogene Röhren, einschliesslich der Muffen- und Flanschenröhren, sowie der Röhrenverbindungs- und Röhrenformstücke, auch gebogen, aus Kupfer oder Messing ; alle diese weder lackiert noch poliert oder vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr. 874 des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen ; Polsterfedern aus Kupfer- oder Messingdraht, unpoliert, unlackiert id. 18 878. Andere als grobe Waren aus Kupfer oder gegossenen Messing, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt ; alle lackierten oder polierten Waren aus Kupfer (mit Ausnahme der Haus- und Küchengeräte) oder aus gegossenem Messing; Waren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren) ; Waren aus Kupfer- oder Messingdraht, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt ; Waren aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874; 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs öder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattkupfer und Blattmessing id. 30 766 in Verbindung mit Gebläsemaschinen die Dampfma879. Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, schinen in Verbindung mit Ventilationsmaschinen gleichgefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein geargestellt. beiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit aus 899. Nicht anderweit im allgemeinen Tarif benannte anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen Doppelz. Mk. 60 Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von 880. Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing Wolle oder anderen Tierhaaren ; Maschinen für das und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Spinnen und Zwirnen von Wolle oder anderen Thierhaaren Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 des allgemeinen einschliessclich der das Haspeln, Spulen und Wickeln der Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Gespinste aus diesen Spinnstoffen bewirkenden Maschinen, Stoffen unter höhere Zollsätze fallen : sowie Maschinen zur Vorbereitung der genannten Gespinste Doppelz. Mk. 4,50 feine, insbesondere alle polierten, vernickelten, ge- für die Weberei färbten, lackierten oder vernierten Waren Anmerkung. Maschinen zum Kardieren von Spinnstoffen Doppelz. Mk. 60 ohne feste Verbindung mit Kratzenbeschlägen fallen andere als feine, weder poliert noch vernickelt, geunter Nr. 899 färbt, lackiert oder verniert; Blattmetall. id. 30 aus 900. Webstühle zum Verweben von Gespinsten aus aus 894. Dampfmaschinen, Wasserkraftmaschinen (Tur- Wolle oder anderen Thierhaaren id. 4,50 binen, Wasserräder und Wassersäulenmaschinen), Veraus 902. Maschinen zur Zurichtung von Gespinsten und brennungs- und Explosionsmotoren, Heissluft- und Druck- Gespinstwaren aus Wolle oder anderen Tierhaaren, soweit luftmotoren und andere im allgemeinen Tarif nicht ge- sie nicht unter Nr, 874 des allgemeinen Tarifs fallen id. 4,50 nannte Kraft- (Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der 904. Maschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holzern Elektromotoren), auch in Verbindung mit Dynamomaschinen, Pumpen, Hämmern, Gebläsemaschinen, Kälte- oder Steinen ; Dampf- und hydraulische Schmiedepressen ; maschinen, Fördermaschinen ; ferner feststchende, fahr- Nietmaschinen und mechanische Hämmer (Fall-, Luftbare oder schwimmende Bagger, Rammen und Krahnen : druck-, Federhämmer und sonstige durch Kraftüberbei einem Reingewicht der Maschine von 40 Kilogr. oder tragung betriebene Hämmer) : bei einem Reingewicht der Maschine darunter : von 2,5 Doppelz. oder darunter id. 12 Verbrennungs- und Explosionsmotoren für Motorfahrvon mehr als 2,5 bis 10 Doppelz. id. 8 räder id. 75 id. 10 bis 30 Doppelz. id. 6 von mehr als 10 Doppelzentner bis 25 Doppelzentner: id. 30 bis 100 Doppelz. id. 5 Dampfmaschinen, Wassersäulenmaschinen, Petroleumid. 100 Doppelz. id. 4 und Benzinmotoren id. 8 905. Pflüge für Kraftbetrieb, auch mit zugehörigen andere obenbenannte Maschinen id. 10 Kraftmaschinen ; Mähmaschinen id. 4 von mehr als 25 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner : aus 906, Gebläsemaschinen, Ventilationsmachinen, Dampfmaschinen, Wassersäulenmaschinen, Petroleumund Benzinmotoren id. 6,50 Pumpen, Wasserhaltungsmaschinen, Maschinen für Sorandere obenbenannte Maschinen id. 8 tierung, Waschen oder Zerkleinerung von Kohlen und Erzen, Mashinen zum Formen von Presskohlen, Mörtelzervon mehr als 50 Doppelzentner bis 500 Doppelzentner : Dampfmaschinen in Verbindung mit Pumpen, Häm- kleinerungsmaschinen, Hebemaschinen, Kältemaschinen, mern, Gebläsemaschinen, Kältemaschinen, Förder- Maschinen zum Polieren von Spiegelglas, Maschinen zur maschinen ; Krahnen Doppelz. Mk. 5 Herstellung und Bearbeitung von Hutstumpen aus Haarandere Dampfmaschinen, Wassersäulen-Maschinen, filz ; alle diese Maschinen, soweit sie nicht unter eine Hochofengas-Motoren id. 5,50 andere Nummer des allgemeinen Tarifs fallen : bei einem Reingewicht der Maschine andere obenbenannte Maschinen id. 6 von mehr als 1 Doppelz. bis 2 Doppelz. id. 7 von mehr als 500 Doppelzentner bis 1000 Doppelzentner : id. 2 Doppelz. bis 4 Doppelz, id. 6 Dampfmaschinen in Verbindung mit Pumpen, Hämmern, Gebläsemaschinen, Kältemaschinen, Förderid. 4 Doppelz. bis 10 Doppelz. id. 5,50 maschinen ; Krahnen Doppelz. Mk. 4,50 id. 10 Doppelz bis 50 Doppelz. id. 5 andere Dampfmaschinen, Wassersäulen-Maschinen, id. 50 Doppelz bis 100 Doppelz. id. 4,50 id. 100 Doppelz. id. 3 Hochofengas-Motoren id. 5 andere obenbenannte Maschinen id. 5 Anmerkung zu Nr. 894, 899, 900, 902, 904,905,906. Maschinen können zu den vertragsmässigen Sätzen auch Anmerkung. Den Dampfmaschinen in Verbindung mit in zerlegtem Zustand unter den nachstehend aufgeführten Pumpen werden die Dampfmaschinen in Verbindung Bedingungen eingeführt werden, gleichviel ob die Teile mit Wasserhaltungsmaschinen und den Dampfmaschinen 767 der Maschine gleichzeitig oder nach und nach in verschiedenen Sendungen eingehen. Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, die von dem Einbringer bei Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und zwei Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Zollabfertigung zu stellen. Bei der Einfuhr einer Maschine in zerlegtem Zustand oder einzelner Teile der Maschine hat der Einbringer gleichzeitig mit der Zollerklärung Pläne und Zeichnungen der vollständigen Maschine sowie eine Liste der Hauptbestandteile nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der kleinen Nebenbestandteile vorzulegen. Wenn nach der Abfertigung von einzelnen Teilen der Maschine die anderen Teile nicht innerhalb der festgesetzten Frist zur Zollabfertigung gestellt worden sind, so hat die Verzollung der bereits eingebrachten Teile nach den Zollsätzen für getrennt eingehende Maschinenteile oder aber, soweit der Tarif besondere Zollsätze für diese nicht vorsieht, nach der Beschaffenheit des Stoffes zu erfolgen, aus dem die einzelnen Teile bestehen. Das Fehlen einzelner unwesentlicher Nebenbestandteile soll jedoch die Anwendung des für die vollständige Maschine geltenden Zollsatzes nicht ausschliessen. Bis zur Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der gegebenenfalls zu entrichtenden höheren Zollbeträge zu verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke mit Identitätszeichen zu versehen ; ferner ist sie befugt, nach Zusammenstellung der Maschine durch eine Revision auf Kosten des Zollpflichtigen sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zu dieser Maschine zu überzeugen. Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt. aus 914. Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt, ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen : Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt. Doppelz. Mk. 3 Anmerkung. Wagenkasten, Untergestelle zu Wagen mit Radsätzen sowie Wagenkasten in fester Verbindung mit Untergestellen ohne Radsätze unterliegen nach ihrer Beschaffenheit der Verzollung wie die fertigen Fahr- zeuge. Soweit ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von Fahrzeugen nicht erkennbar ist, werden sie wie Güterwagen behandelt. aus 915. Motorfahrräder: bei einem Reingewicht des Stückes von 50 Kg oder darunter Doppelz. Mk. 100 von mehr als 50 Kg bis 1 Doppelz id. 75 von mehr als 1 Doppelz. bis 2,5 Doppelz. id. 70 916. Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von Waren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet id. 100 (919/20) Fahrradteile (ausgenommen Antriebsmaschinen und Teile von solchen) : 919. aus Eisen : roh id. 25 bearbeitet id. 100 920. aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautschuk, Horn, Leder, Zellhorn (Celluloid) oder diesem ähnlichen Formerstoffen ; fertige Räder für Fahrräder id. 100 aus 926. Handfeuerwaffen aller Art aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, mit Ausnahme von Kriegswaffen id. 60 927. Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen, sowie andere Teile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlussstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle : roh id. 6 Läufe, nur gebohrt und abgedreht oder grob abgeschliffen id. 10 Läufe, in anderer Weise bearbeitet ; andere Teile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlussstücke, bearbeitet id. 24 928. Schlösser und Verschlussstücke, auch Teile von solchen, zu Handfeuerwaffen : roh vorgearbeitet id. 24 andere id. 60 Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten Schlössern, Schlosskasten oder Verschluszstücken sind nach Nr. 926 zu verzollen. Caisse d'épargne. — A la date des 6 resp 9 septembre 1905, les livrets nos 103613, 107209 resp 87987 ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 11 septembre 1905. Caisse d'épargne. — Par décision da Directeur général en date du 9 septembre 1905, le livret n° 56286 a été annulé et remplacé par un nouveau. Luxembourg, le 13 septembre 1905. 768 Avis. — Assurance-maladie. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la modification suivante apportée à l'art. 6 des statuts de la Caisse de maladie de la Société anonyme des Aciéries de Micheville à Esch-surl'Alzette a été approuvée : Bekanntmachung. — Krankenversicherung. Il est intercalé entre les alinéas 1 et 2 du § II de l'art. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen « Si la maladie ou la blessure dure plus de sept jours Tage ist die an Art. 6 des Statuts ber Krankenjour et pour chaque jour excepté le dimanche. » k a f f e der Société anonyme des Aciéries de Luxembourg, le 11 septembre 1905. Micheville zu Esch an der Alzette vorgenommene Le Ministre d'État, Président Aenderung genehmigt worden : du Gouvernement, 6 des statuts une disposition conçue comme suit : EYSCHEN. l'indemnité pécuniaire est payée à partir du premier Avis. — Bourses d'études. La bourse d'études de la fondation Palen a été déclarée vacante à partir du 1er octobre prochain. Le droit de collation de cette bourse appartient aux deux plus proches parents du fondateur. Les personnes qui désirent exercer ce droit font invitées à en faire la demande avant la fin du présent mois et à m'envoyer les pièces justifivatives de leurs droits. Luxembourg, le 13 septembre 1905. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Bekanntmachung — Studienbörsen. Luxemburg, den 11. September 1905. Der Staatsminister, Präsident Die Stubienbörse der Stiftung Palen ist vom der Regierung, 1. Oktober k. fällig erklart worden. Eyschen Das Verleihungsrecht dieser Börse steht den beiden ältesten Verwandten des Stifters zu. Diejenigen, welche dieses Recht auszuüben beanspruchen, sind gebeten mir ihre dersfallsigen Gesuche nebst Belegstücken für spätestens Ende September c. zukommen zu lassen. Luxemburg, den 13. September 1905. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 195 kilom.*) VOYAGEURS. RECETTES. Du 1 er au 26 février Du 1er au 31 janvier Du 1er janvier au 28 février 1905 1905 1904 1905 Différence enfaveurdel'année 1904 MARCHANDISES. RECETTES DIVERSES RECETTES TOTALES fr. 131,250 00 126,250 00 fr. 1,320,000 00 1,267,500 00 fr. 105,000 30 123,750 00 fr. 1,556,250 00 1,517,500 00 fr. 257,500 00 238,750 00 fr. 2,587,500 00 2,463,750 00 fr. 228,750 00 260,000 00 fr. 3,073,750 00 2,962,500 00 fr. 31,250 00 fr. 18,750 00 fr. fr. 123,750 00 Produit kilométrique correspondant à 111,250 00 1905 fr. 94,576 92. 1904 fr. 91,153 84. *) Les produits de la ligne de Trois-Vierges-St. Vith, pour la section de cette ligne qui est située dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. Luxembourg. — Imprimerie V Buck.

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