785 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mardi, 26 septembre
- N°
- Arrêté grand-ducal du 10 septembre 1905, portant approbation et publication de l'arrangement signé le 2 septembre 1905 entre le GrandDuché et l'Empire Allemand au sujet de l'assurance-accident. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc., ; Vu l'arrangement signé à Luxembourg, le 2 septembre 1905, entre le Gouvernement grandducal et le Gouvernement de l'Empire allemand, règlant l'application des lois sur l'assuranceaccident aux entreprises et exploitations industrielles qui, passagèrement, étendent leur activité d'un pays dans l'autre ; Vu la loi du 5 avril 1902 concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les accidents, notamment l'art. 3 de cette loi, celle du 23 décembre 1904, concernant l'extension de cette assurance, et celle du 12 mai 1905, concernant l'exécution des lois assurance-accident par rapport aux relations internationales ; Vu l'avis conforme du Conseil d'Etat ; Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : L'arrangement prémentionné est approuvé et sera publié au Mémorial pour sortir ses effets à partir du 1er octobre
- Château de Hohenbourg le 10 septembre
- Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Le Ministre d'État, Grand-Duc Héréditaire. Président du Gouvernement, EYSCHEN. Dienstag, 2 6 . September
- Großh. Beschluß vom
- September 1905, betreffend Genehmigung und Veröffentlichung des am
- September 1905 zwischen dem Großherzogthum und dem Deutschen Reiche unterzeichneten Abkommens über die Unfallversicherung. Wir Adolph, von Gottes Gnaden Groß- herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des zu Luxemburg am
- September 1905 zwischen der Großh. Regierung und der deutschen Reichsregierung unterzeichneten Abkommens, durch welches die Anwendung der Unfallversicherungs-Gesetze auf die Unternehmen und gewerblichen Betriebe, die aus dem einen Lande vorübergehend in das andere übergreifen, geregelt wird; Nach Einsicht des Gesetzes vom
- April 1902, betreffend die Arbeiter-Unfallversicherung, namentlich des Art. 3 dieses Gesetzes, desjenigen vom
- Dezember 1904, betreffend die Ausdehnung dieser Versicherung, und desjenigen vom
- M a i 1905, betreffend die Ausführung der Unfallversicherungs-Gesetze im internationalen Verkehr; Auf das zustimmende Gutachten des Staatsraths; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, P r ä sidenten der Regierung, und nach vorheriger Berathung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Das oben erwähnte Abkommen ist genehmigt und soll im ,,Memorial'' veröffentlicht werden, um vom
- Oktober 1905 ab in Anwendung zu kommen. Schloß Hohenburg, den
- September
- Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 786 Abkommen. Nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung und der Deutsche Reichskanzler übereingekommen sind, die Anwendung der in Luxemburg und in Deutschland für andere als landund forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Unfallversicherungsgesetze auf solche Betriebe, die aus dem einen Lande vorübergehend in das andere übergreifen, durch ein Abkommen zu regeln, haben zu ihren Vertretern für den Abschluß dieses Abkommens bestellt: die Großherzoglich Luxemburgische Regierung. den Staatsminister, Präsidenten der Regierung, Herrn Dr. Paul E y s c h e n . der Deutsche Reichskanzler den Kaiserlichen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Luxemburg, Legationsrat Grafen von P ü c k l e r , Diese Vertreter haben die folgenden Bestimmungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch ihre Machtgeber vereinbart: Artikel
- Die nach den Unfallversicherungsgesetzen beider Staaten versicherungspflichtigen Betriebe (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) folgen — mangels anderweitiger von der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung und dem Deutschen Reichskanzler genehmigter Vereinbarungen zwischen den zuständigen beiderseitigen Versicherungsträgern — hinsichtlich derjenigen Personen, welche in einem vorübergehend in das Gebiet des anderen Staates übergreifenden Betriebsteile beschäftigt sind, auch für die Dauer dieser Beschäftigung der Unfallversicherung des Staates, in welchem der Sitz des Haupt- oder Gesamtunternehmens gelegen ist. Als vorübergehend übergreifender Betriebsteil im Sinne dieses Abkommens gilt nur ein solcher, dessen voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht übersteigt. Der Zeitraum wird für jeden einzelnen übergreifenden Betriebsteil besonders berechnet. Als vorübergehend beschäftigt sind auch das Fahrpersonal, welches in durchgehenden Zügen die Grenze überschreitet, sowie solche Personen anzusehen, welche ohne Wechsel ihres dienstlichen Wohnsitzes in dringenden Fällen zur vertretungsweisen Wahrnehmung des Eisenbahndienstes in dem Gebiete des anderen Staates nicht über sechs Monate hinaus abgeordnet werden. Artikel
- Entstehen Zweifel darüber, ob nach Maßgabe des Artikel 1 die Unfallversicherungsgesetze des einen oder des anderen Staates anzuwenden sind, so entscheidet — mangels einer Verständigung der beiderseitigen Versicherungsträger untereinander und mit dem Betriebsunternehmer und falls es sich um ein Entschädigungsverfahren handelt, auch mit dem Entschädigungsberechtigten — darüber in ausschließlicher Zuständigkeit und endgültig die Behörde in dem Staate, in welchem die in Frage stehenden Betriebstätigkeiten ausgeführt werden, und zwar zutreffendenfalls in Luxemburg die Regierung, im Deutschen Reiche das Reichsversicherungsamt. Die gemäß Abs. 1 ergehende Entscheidung ist maßgebend auch für den Versicherungsträger in dem andern Staate, sowie überhaupt für die weitere Behandlung der Sache, insbesondere auch für das Beitragsverfahren und für das Entschädigungsverfahren und für die Frage, ob die Organe in dem einen oder die in dem anderen Staate für die weitere Behandlung der Sache zuständig sind. Vor der Entscheidung der im Abs. 1 bezeichneten Stelle ist den beteiligten Versicherungs- 787 trägern und dem Betriebsunternehmer sowie, falls bereits ein Entschädigungsverfahren schwebt, auch dem Entschädigungsberechtigten Gelegenheit zur Aeußerung zu geben; die ergangene Entscheidung ist den Beteiligten mitzuteilen. Artikel
- Liegt ein zweifellos entschädigungspflichtiger Betriebsunfall vor, bestehen jedoch Zweifel darüber, ob dieser den Versicherungsträgern in dem einen oder in dem anderen Staate zur Last fällt, so hat der mit der Sache zuerst befaßte Versicherungsträger nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einstweilen die Fürsorge für die Entschädigungsberechtigten zu übernehmen. Zur endgültigen Uebernahme dieser Aufwendungen ist derjenige Versicherungsträger verpflichtet, welcher demnächst als der Entschädigungspflichtige festgestellt wird. Artikel
- Haben nach den Grundsätzen dieses Abkommens einzelne Betriebe oder Betriebsteile aus der Unfallversicherung in dem einen Staate in die im anderen überzugehen, so erfolgt dieser Uebergang erst mit dem Ende des laufenden Rechnungsjahres. Durch Vereinbarung der beiderseitigen Versicherungsträger kann der Uebergang mit Rechtswirkung für alle Beteiligten bis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens (Artikel 7) zurückverlegt werden. Verpflichtungen aus Unfällen, welche sich vor dem Zeitpunkte des Ueberganges ereignet haben, sind auch weiterhin von demjenigen Versicherungsträger zu erfüllen, bei welchem die unfallbringende Betriebstätigkeit vor dem Zeitpunkte des Ueberganges versichert war. Artikel
- Bei der Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere bei der Feststellung solcher Betriebsunfälle, welche der inländischen Unfallversicherung unterliegen, aber im Gebiete des anderen Staates sich ereignen, wird gegenseitige Rechtshilfe durch die zuständigen Organe und Behörden gewährleistet, unbeschadet ihrer Verpflichtung, solche Betriebsunfälle alsbald von Amtswegen festzustellen. Artikel
- Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf diejenigen Beamten des Deutschen Reichs, eines deutschen Bundesstaats oder eines deutschen Kommunalverbandes, welche in unfallversicherungspflichtigen Betrieben der in Artikel 1 bezeichneten Art beschäftigt sind, für welche jedoch an Stelle der deutschen Unfallversicherung eine Unfallfürsorge im Sinne des § 7 des deutschen Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes besteht. Dabei tritt an die Stelle des in Artikel 2 zur Entscheidung berufenen Reichsversicherungsamts für Reichsbeamte der Reichskanzler, für Staats- und Kommunalbeamte die Landescentralbehörde. Bei der Anwendung der deutschen Unfallfürsorgegesetze gelten die Vorschriften dieser Gesetze über die Geltendmachung anderweitiger infolge des Unfalls nach den deutschen Gesetzen begründeter Ansprüche auch für solche Ersatzansprüche, welche infolge eines auf luxemburgischem Gebiet eingetretenen Unfalls nach den luxemburgischen Gesetzen begründet sind. Artikel
- Dieses Abkommen tritt mit dem Beginne des auf seinen Abschluß folgenden Monats in 788 Kraft und kann beiderseits zum
- Januar jeden Jahres mit Wirksamkeit vom
- Januar des darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Vertreter das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Luxemburg, den
- September
- (gez.) C. Pückler. (gez.) Eyschen. (L.S.) (L.S.) Avis. — Postes. Une agence postale de plein exercice, avec service télégraphique et téléphonique, est établie au Limpertsberg à partir du 1er octobre
- La circonscription de celte agence, qui est attachée au bureau des postes à Luxembourgville, comprend le plateau du Limpertsberg. Cette agence est ouverte au public : a) pendant les jours de la semaine, de 8 heures du matin à midi et de 2 à 7 heures du soir ; b) pendant les dimanches et jours fériés, de 8 à 9 heures du matin et de 5 à 6 heures du soir. Bekanntmachung. — Postwesen. Eine Agentur mit vollständigem Postdienst, sowie Telegraphen- und Telephondienst, ist vom
- Oktober 1905 ab auf Limpertsberg errichtet. Der Bestellbezirk dieser Agentur, welche dem Postamt in Luxemburg-Stadt einverleibt ist, begreift das Plateau Limpertsberg. Diese Agentur ist dem Publikum geöffnet: a) an den Wochentagen, von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags; b) au den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 9 Uhr Vormittags und von 5 bis 6 Uhr Nachmittags. Luxemburg, den
- September
- Luxembourg, le 26 septembre
- Le Directeur général des finances, M. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. MONGENAST. Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 195 kilom.*( VOYAGEURS. RECETTES. Du 1er au 31 mars Du 1er janvier au 28 février. 1905 1905 Du 1er janvier au 31 mars 1905 1904 RECETTES DIVERSES RECETTES TOTALES. fr. 143.750 00 257,500 00 fr. 1,453,750 00 2,587,500 00 fr. 120,000 00 228,750 00 fr. 1,717,500 00 3,073,750 00 fr. 401,250 00 367,500 00 fr. 4,041,250 00 3,801.250 00 fr. 348,750 00 375,000 00 fr. 4,791.250 00 4,543,750 00 fr. 33,750 00 fr. fr. 26.250 00 1904 Différence en faveur de l'année MARCHANDISES. 240.000 00 fr. 247.500 00 1905 fr. 98,282
- 1904 fr. 93.205
- *) Les produits de la ligne de Trois-Vierges-St. Vith, pour la section de cette ligne qui est située dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. Produit kilométrique correspondant à (...)r. d. j. C. Vict BÜCK L(...)
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