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Loi du 5 mars 1906, autorisant l'aliénation ou l'échange de deux parcelles domaniales à Ettelbruck. Gesetz vom 5. März 1906, wodurch die Entäußerung o

Obsah (7)§ 9§ 10§ 13§ 16§ 19§ 4§ 3

Loi du 5 mars 1906, autorisant l'aliénation ou l'échange de deux parcelles domaniales à Ettelbruck. Gesetz vom 5. März 1906, wodurch die Entäußerung oder der Umtausch von zwei Nomanialparzellen zu Ett

. I . Allgemeine Grundsätze. deren Verzollung als Malzgerste von dem Zollpflichtigen §

  1. Als Grundlage für die Unterscheidung der Malz- abgelehnt wird, die Möglichkeit ihrer Verwendung zur gerste von anderer Gerste im Sinne der Vorschriften im Malzbereilung nötigenfalls durch Unbrauchbarmachung § 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes und der zu Nr. 5 des auszuschliessen (§ 3 Abs. 1). Die Bestimmung darüber, ob eine solche UnbrauchbarZolltarifs vertragsmässig getroffenen Vereinbarungen dient das Gewicht eines Hektoliters der zur Abfertigung ge- machung stattzufinden bat, ist gegebenenfalls von dem stellten Ware, ermittelt an einer reinen, ungemischten, Vorstande derjenigen Zollstelle zu treffen, welche die grannenlosen Probe (§§ 5 bis 10). Das Ergebnis der Er- Hektolitergewichtsermittelung bewirkt hat. Die bezügmittelung (§§ 11 bis 13) ist für die Zollbehandlung mass- liche Anordnung kann von einer etwa weiter mit der gebend, soweit nicht nachstehend Ausnahmen vorgesehen Abfertigung der Gerste befassten Zollstelle nicht beanstandet werden. sind. Das Hektolitergewicht entscheidet nicht, soweit Gerste §
  2. Die Unbrauchbarmachung der Gerste zur Malzbeentweder ihrer besonderen Beschaffenheit nach zur Malz-reitung kann in den dafür in Frage kommenden Fällen bereitung geeignet oder tatsächlich hierzu bestimmt ist (§ 4 Abs. 6, §§ 11, 12, 13, 20) erfolgen durch Anschroten, (§ 15). Ebenso bleibt das Hektolitergewicht in denjenigen Anquetschen, Spitzen, Brechen oder Einschneiden. Fällen ausser Betracht, in welchen nach Massgabe der Die Wirkung muss entweder in einer mindestens etwa nachstehenden Bestimmungen der Nachweis erbracht ein Drittel der Körner treffenden Zerstörung der Keimwird, dass Gerste zur Malzbereitung ungeeignet ist (§§ 14 bis 16) oder tatsächlich hierzu nicht verwendet wird kraft oder in einer äusserlich wahrnehmbaren Verletzung von mindestens etwa der Hälfte der Körner bestehen, (§§ 14, 17 bis 19). welche stark genug ist, die vorteilhafte Verwendung derUnter Malzbereitung im Sinne dieser Bestimmungen ist artig behandelter Gerste zur Malzbereitung auszuschliesdie Herstellung von Malz zur Brauerei und Malzwarenersen. Doch soll durch das angewendete Verfahren die zeugung zu verstehen. Versendungs- und Lagerfähigkeit der Gerste und ihre Bei Eingängen in Einzelmengen bis zu 5 kg Robgewicht Verwendbarkeit zu anderen Zwecken als zur Malzbereientscheiden die Abfertigungsbeamten nach freiem Ertung so wenig als möglich beeinträchtigt werden. Auch messen über den anzuwendenden Zollsatz. ist die Einwirkung auf die Gerste nicht über dasjenige §
  3. Ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Hektoliter- Mass hinaus zu erstrecken, welches genügt, um den dabei gewichtsermittelung ist die Zollbehörde befugt, bei Gerste, verfolgten Zweck zu erreichen. Soweit nur ein Teil der 211 Körner durch das angewendete Verfahren betroffen wird, muss eine nachträgliche lohnende Aussonderung der keimunfähig gemachten oder verletzten Körner unausführbar sein. Welchem Verfahren die Gerste im Einzelfalle zu unterwerfen ist, regelt sich, abgesehen von den im § 4 Abs. 6 vorgesehenen Fällen, für die einzelnen zuständigen Zollstellen nach den bei ihnen nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse getroffenen Einrichtungen. Die Unbrauchbarmachung ist amtlich zu überwachen. §
  4. Die Einfuhr von Gerste gegen Angebot des allgemeinen Zollsatzes von 7 Mk. für 1 dz oder des vertragsmassigen Zollsatzes von 4 Mk. für 1 dz sowie die Einfuhr in Einzelsendungen bis zu 5 kg Rohgewicht unterliegt hinsichtlich der Zuständigkeit der Zollstellen besonderen Beschränkungen und Bedingungen nicht. Gerste, bezüglich welcher der Einbringer nach Massgabe der §§ 14 bis 19 den Nachweis führt, dass sie zur Matebereitung ungeeignet ist, oder dass sie zu anderen Zwecken Verwendung findet, kann ebenfalls bei allen an sich zuständigen Zollstellen abgefertigt werden. Die obersten Landesfinanzbehörden können jedoch die Vornahme der Keimprobe (§ 16 Abs. 2) auf bestimmte Zollstellen beschränken. Gerste, bei welcher die Voraussetzungen weder des ersten noch des zweiten Absatzes zutreffen und bezüglich deren daher die Feststellung des Hektolitergewichts seitens der Zollbehörde erforderlich ist, darf nur bei denjenigen Zollstellen abgefertigt werden, welchen diese Befugnis sowie die zur Ausstellung von Begleitscheinen I über Gerste von der obersten Landesfinanzbehörde besonders beigelegt ist. Die amtliche Unbrauchbarmachung von Gerste zur Malzbereitung findet nur bei den hierzu besonders ermächtigten Stellen statt (Anlage A). Wird Gerste bei einer anderen als den im Abs 3 oder 4 bezeichneten Stellen zur Abfertigung gestellt, und erachtet diese Stelle, soweit sie zur Ermittelung des Hektolitergewichts nicht befugt ist, eine solche Ermittelung, oder soweit sie zur Unbrauchbarmachung von Gerste nicht ermächtigt ist, diese Massnahme für erforderlich, so ist auf Antrag die Sendung im gebundenen Verkehr einer mit der entsprechenden Befugnis ausgestatteten Stelle am Grenzeingang oder im Innern des Zollgebiets zu überweisen; dabei ist im Abfertigungspapiere der Sachverhalt kurz anzugeben. Statt dieser Ueberweisung kann jedoch von dem der Eingangsstelle vorgesetzten Hauptamte dem Zollpflichtigen auf Antrag gestattet werden, die Gerste seinerseits unter amtlicher Aufsicht einem Verfahren der im § 3 vorgesehenen Art zu unterwerfen. In diesem Falle ist zugleich dem Zollpflichtigen zu eröffnen, dass er die dadurch entstehenden Kosten gemäss § 22 selbst zu tragen habe. Die Feststellung des Hektolitergewichts im Wege der Uebersendung einer Probe an eine mit entsprechender Befugnis ausgestattete Zollstelle ist nicht zulässig. Im übrigen bewendet es für Gerste, die im gebundenen Verkehr abgefertigt wird, bezüglich der Zuständigkeit der Zollstellen bei den allgemeinen Bestimmungen. II. Abfertigung zum freien Verkehre. §
  5. Der Zollpflichtige ist auf seinen Antrag zu dem auf Ermittelung des Hektolitergewichts gerichteten Verfahren zuzuziehen. §
  6. Das Hektolitergewicht der Gerste wird an Proben ermittelt, welche in der in den §§ 7 und 8 angeordneten Weise entnommen und, soweit erforderlich, gereinigt worden sind. Die Ermittelung, welche von dem Vorstande der Zollstelle oder von einem besonders beauftragten Oberbeamten der Zollverwaltung vorzunehmen ist, ist in der Regel zweimal zu wiederholen und der Durchschnitt der drei gewonnenen Ergebnisse zu ziehen. Von den Wiederholungen kann abgesehen werden, wenn die bei der ersten Ermittelung gewonnenen Zahlen um mindestens 1 kg unter oder über den entscheidenden Grenzen liegen, bei den Abfertigungsbeamten keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses bestehen, und der Zollpflichtige unter schriftlicher Anerkennung der Richtigkeit des Ergebnisses auf die Wiederholung verzichtet. Abgesehen von dem im § 12 vorgesehenen Falle findet eine nachträgliche Erneuerung der Hektolitergewichtsermittelung —im Beschwerdefalle usw. — nicht statt. Auch kann das Ergebnis der Hektolitergewichtsermittelung von einer weiter mit der Abfertigung der Gerste befassten Amtsstelle (§ 4 Abs. 5, § 21) nicht beanstandet werden. §
  7. Behufs Feststellung des Hektolitergewichts ist aus der Gerstensendung eine Durchschnittsprobe zu bilden. Zu diesem Zwecke sind bei in Umschliessungen eingehenden Sendungen aus mindestens 10 v. H. der Packslücke, welche Ware von gleichartiger Beschaffenheit enthalten, ungefähr je 400 g, im ganzen jedoch mindestens 4 kg, und zwar aus verschiedenen Tiefen der einzelnen Packstücke zu entnehmen. Bei Sendungen in loser Schüttung (Wagenoder Schiffsladungen usw.) hat die Entnahme von Proben von ungefähr je 400 g an mindestens zehn verschiedenen Stellen jedes einzelnen, die gleichartige Ware enthaltenden Abteils aus verschiedenen Höhenlagen zu erfolgen. Die so erhaltenen Einzelproben sind zusammen zu schütten und durch starkes Schütteln, Umrühren usw. zu einer einheitlichen Durchschnittsprobe zu vermischen. §
  8. Fühlt sich die Durchschnittsprobe ungewöhnlich nass an, so ist sie zunächst durch vorsichtiges, nicht zu schnelles Trocknen bei ungefähr 45° C. in denjenigen Zustand zu versetzen, in welchem marktgängige Gerste gewöhnlich eingebt. 212 Ist die Gerste mit Körn in anderer Getreidearten oder von Hülsenflüchten, oder mit Gras- oder Unkrautsamen, Spreu, Steinen, Schmutz oder dergl. in erheblichem Masse versetzt, so sind diese Beimischungen tunlichst aus der Probe zu entfernen, falls nicht infolge des Umfanges solcher Beimischungen die Ware einem höheren Zollsatz unterliegt (Ziffer 9 der Vorbemerkungen zum Warenverzeichnisse zum Zolltarife). Ebenso sind etwaige an den Gerstenkörnern befindliche Grannen oder längere Grannenteile zu beseitigen. §
  9. Die nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen vorbereitete Gerstenprobe ist nach der Anleitung zur Feststellung des Hektolitergewichts (Anlage B) zu verwiegen. §
  10. Beträgt das Hektolitergewicht der ungetrennten Probe (Gesamthektolitergewicht) weniger als 65 kg, so ist die Probe weiter daraufhin zu untersuchen, ob dem Gewichte nach mehr als 30 v. H. der Körner für sich ein Hektolitergewicht von 67 kg oder mebr zeigen (Sonderhektolitergewicht;. Zu diesem Zwecke sind 500 g der Durchschnittsprobe genau abzuwiegen und sodann auf dem Gerstensortiersieb abzusieben (Anlage C). Hierauf ist die Gewichtsmenge der auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner nach Hundertteilen des Gesamtgewichts der Probe zu ermitteln. Betragt die Gewichtsmenge 30 v. H. oder weniger, so findet eine Feststellung des Sonderhektolitergewichts dieser Körner nicht stall. Beträgt sie dagegen mehr als 30 v. H., so ist das Hektolitergewicht der auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner ebenfalls nach Anlage B festzustellen. Reicht die beim ersten Absieben gewonnene Körnermenge zur Füllung des Masses nicht aus, so sind nochmals 300 g der Durchschnittsprobe abzusieben und die hierbei auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner mit den beim Absieben der ersten 500 g gewonnenen zu vermischen.
  11. Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder mehr, so findet eine weitere Untersuchung behufs Ermittelung des Sonderhektolitergewichts der schwereren Körner nicht statt. §
  12. Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder mehr, oder beträgt das Gesamthektolitergewicht zwar weniger als 65 kg, das Sonderhektolitergewicht aber 67 kg oder mehr, so ist die Gerste ats Malzgerste zu hehandeln. Lehnt der Zollpflichtige die Entrichtung des Zolles nach dem Salze von 4 Mk. für 1 dz unter der Angabe ab, dass die Gerste trotz des Ergebnisses der Hektolitergewichtsermittelung zur Malzbereitung nicht geeignet sei oder nicht dazu Verwendung finde, so hat der Vorstand der Zollstelle nach seiner Wahl entweder zu gestatten, dass die weitere Abfertigung der Gerste nach Massgabe der Bestimmungen in §§ 14 bis 20 erfolgt, oder die Unbrauch- barmachung der Gerste zur Malzbereitung als Bedingung für deren Ablassung zum Zollsatze von 1,30 M. für 1 dz anzuordnen. §
  13. Macht der Zollpflichtige im Falle des § 11 Abs. 1 glaubhaft, dass das ermittelte Hektolitergewicht aus besonderen Gründen, z. B. wegen angeblich bei der Bildung der Durchschnittsprobe untergelaufener Zufälligkeiten, dem wahren Hektolitergewichte der Gerste nicht entspreche, und befindet sich die Sendung noch im Gewahrsame derjenigen Stelle, welche die angefochtene Hektolitergewichtsermittelung vorgenommen hat, so ist auf Antrag das Verfahren an einer anderweit nach Massgabe der Vorschriften in §§ 7 und 8 gebildeten Durchschnittsprobe zu erneuern, wobei, soweit nicht Bedenken entgegenstehen, die besonderen Angaben des Zollpflichtigen zu berücksichtigen sind. Je nach dem Ausfalle der erneuten Hektolitergewichtsermittelung ist nach Massgabe der Bestimmungen im § 11 oder derjenigen im § 13 zu verfahren. §
  14. Falls das Gesamthektolitergewicht weniger als 65 kg belügt und falls zugleich entweder beim Absieben nicht mehr als 30 v. H. des Gesamtgewichts der abgesiebten Menge auf dem Siebe zurückgeblieben sind oder falls zugleich zwar mehr als 30 v. H. des Gesamtgewichts der abgesiebten Menge auf dem Siebe zurückgeblieben sind, das Sonderhektolitergewicht dieser Körner aber weniger als 67 kg beträgt, unterliegt die Gerste dem für andere als Malzgerste zutreffenden vertragsmässigen Zollsatze von 1,30 M. für 1 dz. Ergeben sich indes trotz des niederen Hektolitergewichts aus der besonderen Beschaffenheit der Gerste Gründe für die Annahme, dass sie zur Malzbereitung geeignet ist, oder rechtfertigen die der Zollstelle bekannt gewordenen besonderen Umstände hinsichtlich Herkunft oder Bestimmung der Sendung usw. die Annahme, dass die Gerste zur Malzbereitung Verwendung finden soll, so ist nach Massgabe der Bestimmungen im § 11 Abs. 2 zu verfahren. Als Anhalt bei der Prüfung der Gerste hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit zur Malzbereitung dienen die in der beigegebenen Zusammenstellung (Anlage D) enthaltenen Angaben. §
  15. Beantragt der Zollpflichtige die Abfertigung von Gerste zum vertragsmässigen Zollsatze von 1,30 Mk. für 1 dz ohne Ermittelung des Hektolitergewichts, so hat er schriftlich zu erklären aus welchen Gründen die Gerste zur Malzbereitung ungeeignet ist, oder zu welchen Zwecken sie Verwendung finden soll. §
  16. Als ungeeignet zur Malzbereitung ist Gerste anzusehen, welche entweder
  17. zum überwiegenden Teile ans auf dem Felde ausgewachsenen Körnern besieht, oder 213
  18. ihre Keimfähigkeit anderweit ganz oder in genügendem Masse (§ 3 Abs. 2) verloren hat, oder
  19. aus Gründen ihrer organischen Beschaffenheil, oder wegen besonderer der Gerste zufällig anhaftender Mängel, z. B. wegen starker Dumpfigkeit, erheblicher Beschädigung einer genügenden Menge Körner (§3 Abs. 2), starken Schimmelbesatzes, zu den im § 1 Abs. 3 angegebenen Zwecken nicht verwendet werden kann. §
  20. Behauptet der Zollpflichtige, dass die Gerste aus einem der im § 15 vorgesehenen Gründe zur Malzbereitung ungeeignet sei, so bedarf es in der Regel einer Untersuchung durch die Technische Prüfungsstelle des Reichsschatzamts in Berlin N. W. 6, Luisenstrasse 32, oder durch eine andere, von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmende wissenschaftliche Anstalt, welcher zu diesem Zwecke von der Zollstelle eine nach Massgabe der Vorschriften in §§ 7 und 8 gebildete Durchschnittsprobe von mindestens 4 kg zu übersenden ist. Jedoch kann von dieser Untersuchung abgesehen werden, wenn ein die Vermälzung ausschliessender, äusserlich erkennbarer Mangel in so hohem Masse vorhanden ist, dass nach Ansicht des Vorstandes der Zollstelle keinerlei Zweifel bestehen und diese Ansicht von einem seitens der Zollbehörde zugezogenen Sachverständigen geteilt wird. Soweit in den Fällen des § 15 Ziffer 1 und 2 eine Untersuchung der Gerste auf ihre Keimfähigkeit vorzunehmen ist, kann diese auch durch die Zollbehörde, nötigenfalls unter Uebersendung einer Probe an eine mit entsprechender Ermächtigung versehene Zollstelle (§ 4 Abs. 2) erfolgen, wobei nach Anlage E zu verfahren ist. §
  21. Dem Antrag auf Abfertigung von Gerste mit dem Nachweise der Verwendung zu den im § 17 Ziffer 2 und 3 genannten Zwecken kann entsprochen werden, wenn die zur Abfertigung gestellte Menge mindestens 10 dz beträgt und die Gerste nach Massgabe der Vorschriften in Anlage F unmittelbar in einen nicht mit Brauerei, Mälzerei oder Malzwaren-Herstellung verbundenen Betrieb übergeführt wird. Hinsichtlich der Mindestmenge können von der Direktivbehörde Ausnahmen zugelassen werden. §
  22. Misslingt der im Falle des § 16 angetretene Nachweis oder verbleiben hinsichtlich der Verwendbarkeit der Gerste zur Malzbereitung erhebliche Bedenken bestehen, so ist die Gerste nur nach vorgängiger Unbrauchbarmachung zur Malzbereitung zum Zollsaue von 1,30 Mk. für 1 dz abzulassen. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich im einzelnen Falle ergibt, dass die Ueberwachung der Verwendung nach Massgabe der §§ 18 und 19 bei Lage der örtlichen oder sonstigen besonderen Verhältnisse zur Sicherung des Zollaufkommens nicht genügt. III. Abfertigung im gebundenen Verkehre. §
  23. Die Abfertigung von Gerste im gebundenen Verkehr erfolgt vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 6 nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Gerste ist unter Zollverschluss oder unter zollamtlicher Begleitung abzulassen. Inwieweit hiervon bei der Versendung von Gerste mit der Staatseisenbahn Abstand zu nehmen ist, bestimmt nach den örtlichen Verhältnissen die Direktivbehörde. Bei der Versendung von Gerste, die auf Grund der Er§
  24. Als nicht zur Malzbereitung Verwendung findend mittelung des Hektolitergewichts dem Zollsatze von 1,30 ist Gerste anzusehen, von welcher nachgewiesen wird, M. für 1 dz zugewiesen worden ist, ohne dass dabei die dass sie entweder Unbrauchbarmachung zur Malzbereitung angeordnet ist,
  25. zur Herstellung von Graupe, Rollgerste oder anderen kann von der Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses Müllereierzeugnissen aus unvermälzter Gerste, oder und der zollamtlichen Begleitung nach den allgemeinen
  26. als Saatgut oder Vorschriften abgesehen werden. Das Gleiche gilt für Gerste,
  27. zu Fülterungszwecken die zur Malzbereitung unbrauchbar gemacht worden ist, dient. oder bezüglich deren festgestellt ist, dass sie zur Malzbe§
  28. Der Nachweis der Verwendung zu den im § 17 reitung ungeeignet ist. Vor der Aufnahme von Gerste in ein Zollager muss der Ziffer 1 genannten Zwecken ist als erbracht anzusehen, wenn die Gerste im gebundenen Zollverkehr in den be- Zollsatz, dem sie unterliegt, festgestellt und die etwa antreffenden Mühlenbetrieb übergeführt ist und dort so lange geordnete Unbrauchbarmachung bewirkt werden. Die unter Zollverschluss oder unier zollamtlicher Ueberwa- Vornahme dieser Massregeln kann bei Gerste, weiche in chung verbleibt, bis sie einem Verfahren unterworfen eine öffentliche Niederlage oder in ein Privattransitlager worden ist, welches sie zur Malzbereitung ungeeignet unter amtlichem Mitverschluss übergeführt wird, auf Anmacht. Die näheren Bestimmungen sind nach den ört- trag des Zollpflichtigen entweder
  29. solange ausgesetzt werden, bis die Gerste in den freien lichen Verhältnissen von der Direktivbehörde, in deren Verkehr tritt oder in ein vorstehend nicht genanntes ZollBezirke die Betriebsanstalt liegt, zu treffen. In geeigneten Fällen kann statt nach den vorstehenden lager aufgenommen wird, oder
  30. gänzlich unterbleiben, sofern die Gerste unter ZollBestimmungen auch nach Massgabe des § 19 verfahren verschluss wieder in das Ausland gehl, werden, 214 In beiden Fällen ist der Sachverhalt im Niederlagebuch und in den Abfertigungspapieren kurz anzugeben. Den Privattransitlagern sind die Vergünstigungen des § 12 Abs. 2 des Privatlagerregulativs nicht zu gewahren. Gerste, welche zum vertragsmässigen Zollsatze von 1,30 M. in ein anderes Zollager als in eine öffentliche Niederlage oder ein Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluss aufgenommen werden soll, ist vorher stets einem ihre Verwendbarkeit zur Malzbereitung ausschliessenden Verfahren zu unterwerfen, sofern nicht einer derjenigen Fälle vorliegt, in denen im gebundenen Verkehre befindliche Gerste ohne Zollverschluss usw. abgelassen werden kann (Abs. 3) IV. Tragung der Kosten. §
  31. Die Unbrauchbarmachung der Gerste zur Malzbereitung erfolgt bei den hierzu besonders ermächtigten Zollstellen ohne Kosten für den Zollpflichtigen. Dagegen fallen die Kosten für eine ausnahmsweise bei einer hierzu nicht besonders ermächtigten Zollstelle (§ 4 Abs. 6) zugelassene Unbrauchbarmachung dem Zollpflichtigen und die Kosten für eine solche Massnahme auf Grund des § 18 Abs. 1 und der Anlage F § 10 Abs. 3 dem Betriebsinhaber zur Last. Auch hat der Zollpflichtige die Kosten für ein auf Grund des § 16 Abs. 1 eingeholtes Gutachten zu tragen, sofern dieses zu seinen Ungunsten ausfällt. In allen Fallen, mit Ausnahme des im § 18 Abs. 1 genannten, kann zur Deckung der Kosten von dem Zollpflichtigen die Hinterlegung oder Sicherstellung eines angemessenen Betrags verlangt werden. Ausser den Kosten sind in den im Abs. 2 bezeichneten Fällen gegebenenfalls Gebühren nach Massgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten. München II (Hauptzollamt), Passau (Hauptzollamt), Regensburg (Hauptzollamt), Simhach (Hauptzollamt). Sachsen. — Bodenbach (Nebenzollamt I), Riesa (Steueramt), Schandau (Hauptzollamt). Württemberg. — Friedrichshafen (Hauptzollamt), Heilbronn (Hauptzollamt). Baden. — Karlsruhe (Hauptsteueramt), Mannheim (Hauptzollamt), Konstanz (Hauptsteueramt), Kehl (Zollamt). Hessen. — Mainz (Hauptsteueramt). Mecklenburg-Schwerin. — Rostock (Hauptzollamt.) Oldenburg. — Brake (Hauptzollamt), Nordenham (Nebenzollamt I). Anhalt. — Wallwitzhafen (Zollabfertigungsstelle). Lübeck. — Lübeck (Hauptzollamt). Bremen. — Bremen (Zollabfertigungsstelle Zollausschlussgebiet). Hamburg. — Sämtliche für die Abfertigung von Gerste in Betracht kommenden Zollstellen (gemeinsame Anlage im Schuppen der Freihafen-Lagerhausgesellschaft am Moldauhafen). ANLAGE B. (

§ 9.) Anleitung zur Feststellung des Hektolitergewichts.*) ANLAGE C.

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§ 10.) Anleitung für das Siebverfahren *) ANLAGE D.

(

§ 13

.) Prüfung der Geiste hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit zur Malzbereitung.*) ANLAGE E. (

§ 16.) Prufung der Gerste auf ihre Keimfähigkeit.*) ANLAGE F.

(

§ 19

.) Bestimmungen, betreffend die Ueberwachung von Gerste, welche zum Nachweise der Verwendung abgefertigt wird. § 1. Der Inhaber eines Betriebs, in welchen Gerste zum Nachweis ihrer Verwendung verbracht werden soll (§ 19 der

), hat vor dem ersten Bezuge bei dem Bezirkshauptamte schriftlich die Ausstellung eines Erlaubnisscheins nachzusuchen und dabei anzugeben :

  1. wie gross die zu beziehende Menge ist,
  2. zu welchem Zwecke die Gerste verwendet werden soll, ANLAGE A. (

§ 4.) 3. für welchen Zeitraum der Erlaubnisschein bean

Verzeichnis der zur amtlichen Unbrauchbarmachung von sprucht wird, Gerste zur Malzbereitung ermächtigten Zollstellen. 4 in welchen Räumen die Gerste gelagert werden soll Preussen. — Altona (Hauptzollamt), Danzig (Hauptzollund amt), Emden (Zollabfertigungsstelle Nesserland), Emmerich

  1. bei welchen Eingangsstellen die Abfertigung er(Hauptzollamt), Frankfurt am Main (Hauptsteueramt), folgen soll. Kattowitz (Nebenzollamt I), Königsberg i . Pr. (HauptFerner hat sich der Betriebsinhaber in dem Antrage zu steueramt I). Ratibor (Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe), Stellin (Zollabfertigungsstelle Freibezirk), Thorn (Zoll- verpflichten, neben der etwa sonst noch verwirkten Strafe fur jeden einzelnen Fall einer unerlaubten Abgabe der abfertigungsstelle am Bahnhofe). Bayern — Ludwigshafen am Rhein (Hauptzollamt), *) Die Anlagen B, C, D und E sind hier nicht abgedruckt. V. Strafbestimmungen. §
  2. Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung und die auf Grund derselben von den Zollbehörden erlassenen öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Bestimmungen werden, sofern nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, nach § 14 des Zolltarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mk. geahndet. 215 Gerste an Dritte oder der Vorwendung der Gerste zu nicht erlaubten Zwecken, auch wenn die Abgabe oder Verwendung ohne sein Wissen und Wollen durch seine Angehörigen, Dienstboten oder Gewerbegehilfen erfolgt, eine von der Zollbehörde festzusetzende Vertragsstrafe bis zu fünfhundert Mark unter Verzicht auf richterliche Entscheidung zu zahlen, §
  3. Entspricht der Antrag sonst den Bestimmungen in den §§ 17 und 19 der

und bestehen gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Bedenken, so kann das Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilen. In dem Erlaubnisscheine sind ausser dem Namen und Wohnorte des Betriebsinhabers und dem Orte der Betriebsanlage die Eingangsstelle, bei welcher die Abfertigung erfolgen soll, die Menge und Zeit, für welche der Erlaubnisschein Gültigkeit hat, sowie der Verwendungszweck der Gerste anzugeben. Ferner ist in dem Erlaubnisscheine zu vermerken, dass dem Betriebsinhaber die für seinen Betrieb angeordneten Ueberwachungsmassregeln bekannt gemacht worden sind. §

  1. Behufs Ueberführung der Gerste in die Betriebsanlage ist der Erlaubnisschein von dem Betriebsinhaber oder, sofern er nicht selbst der Zollpflichtige ist, von dem Zollpflichtigen der Eingangszollstelle mit den Abfertigungspapieren vorzulegen. Nach erfolgter Abfertigung hat der Zollpflichtige sofort die unmittelbare Ueberführung der Gerste in den Betrieb, für welchen der Erlaubnisschein ausgestellt ist, zu veranlassen und zum Beweise hierfür der Eingangsstelle die Frachtpapiere zur Einsicht vorzulegen. Die Zollstelle versieht die Frachtpapiere, in denen die Uebernahme der Sendung durch den Frachtführer zu bestätigen ist, mit ihrem Amtstempel, vermerkt die abgefertigte Menge unter Beidrückung ihres Amtstempels auf dem Erlaubnisschein und gibt diesen dem Zollpflichtigen zurück. Sind keine Frachtpapiere ausgestellt worden, so hat die Eingangszollstelle die Ueberführung der Gerste in den Betrieb in geeigneter Weise zu überwachen. §
  2. Die Gerste darf nur in den dem Bezirkshauptamt angezeigten Lagerräumen gelagert werden. In den Lagerräumen von Gerste, die unter diese Bestimmungen fällt, ist eine Tafel anzubringen, auf welcher nach Anweisung des Bezirkshauptamts der Verwendungszweck in deutlich lesbarer Schrift angegeben ist. §
  3. Die Gerste darf nur zu dem auf dem Erlaubnisschein angegebenen Zwecke verwendet werden. §
  4. Der Betriebsinhaber oder sein dem Bezirkshauptamte namhaft gemachter Stellvertreter hat über den Zuund Abgang an Gerste nach näherer Anweisung des Bezirkshauptamts ein Anschreibebuch zu führen. Jeder Zugang ist sofort unter Angabe des Tages in das Anschreibebuch einzutragen und mit den Frachtpapieren, sofern solche vorhanden sind, zu belegen. Jeder Abgang ist ebenfalls sofort in dem Anschreibebuche zu vermerken und dabei neben Tag und Stunde der Entnahme, wenn die Gerste zu verschiedenen Zwecken verwendet werden darf, der Verwendungszweck anzugeben. Das Anschreibebuch ist mit seinen Belegen und dem Erlaubnisscheine, sofern dieser nicht behufs Ueberführung der Gerste entnommen ist (§ 3), in einem offenen Pulte im Lagerraum aufzubewahren. §
  5. Die Zeit und der Umfang, innerhalb welcher die Betriebsanstalt den Aufsichtsbeamten zugänglich sein muss, wird nach den örtlichen Verhältnissen von dem Bezirkshauptamte festgesetzt. Bei der Ausübung der Zollaufsicht hat der Betriebsinhaber den Aufsichtsbeamten die erforderliche Hilfe zu leisten oder leisten zu lassen. §
  6. Erstreckt sich die Vergünstigung über mehrere Jahre, so ist nach näherer Anordnung des Bezirkshauptamts in jedem Jahre mindestens eine unvermutete Bestand. aufnahme von einem Oberbeamten vorzunehmen und dabei das Anschreibebuch abzuschliessen. Ergeben sich bei der Bestandsaufnahme Fehlmengen von mehr als 2 v. H. gegen den buchmässigen Sollbestand, so ist für sie ohne Rücksicht auf die Verwendung der Unterschied der nach den vertragsmässigen Zollsätzen von 4 M. und 1,30 M. für 1 dz berechneten Zollgefälle einzuziehen. Auch ist der Sachverhalt zu erörtern und erforderlichenfalls Strafverfahren einzuleiten. Nach beendeter Bestandsaufnahme ist der wirklich vorgefundene Bestand von dem Aufsichtsbeamten neu vorzutragen und zu bescheinigen. §
  7. Ist die bezogene Gerste aufgebraucht und findet ein fernerer Bezug von Gerste auf Erlaubnisschein nicht mehr statt, so hat der Betriebsinhaber unaufgefordert den Erlaubnisschein nebst Anschreibebuch und Belegen dem Bezirkshauptamte binnen längstens 8 Tagen unter Mitteilung des Grundes zurückzusenden. §
  8. Sofern das Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein wegen vorgekommener Unregelmassigkeiten zurückzieht, oder eine weitere Verwendung der noch vorhandenen Gerste zu dem erlaubten Zwecke nicht mehr beabsichtigt wird, ist der Bestand unter sinngemässer Anwendung der Vorschrift im § 8 festzustellen. Ergibt sich hierbei ein höherer Istbestand als Sollbestand, so ist von ersterem, andernfalls von letzterem der Unterschied der nach den vertragsmässigen Zollsätzen von 4 Mk. und 1,30 Mk. für 1 dz berechneten Zollgefälle festzusetzen und binnen längstens 8 Tagen von dem Betriebsinhaber bei der Bezirkshebestelle bar einzuzahlen. Ausnahmsweise kann das Bezirkshauptamt gestalten, dass der vorgefundene. Rest in einen andern Betrieb, 216 dessen Inhaber sich im Besitz eines Erlaubnisscheins befindet, unter sinngemasser Anwendung der Vorschriften im § 3 übergeführt, oder aber einem seine Verwendung zur Malzbereitung ausschliessenden Verfahren (

§ 3) unterworfen wird.

§

  1. Die nach den Örtlichen Verhältnissen etwa erforderlichen besonderen Ueberwachungsmassregeln trifft das Bezirkshauptamt. Insbesondere hat dieses auch zu bestimmen, wie oft die Aufsichtsbeamten die Betriebsanstalt behufs Ausübung der Zollaufsicht zu besuchen haben. Bekanntmachung. — Zollwesen. Die Zollbefreiungen, Zollermäßigungen und sonstigen den Zolltarif betreffenden Bestimmungen, welche auf den zur Zeit bestehenden Handelsverträgen mit fremden Staaten beruhen, finden auf die Erzeugnisse der nachstehend aufgeführten Länder Anwendung: Abessinien, die argentinische Konföderation, Belgien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Ecuador, Egypten, Frankreich einschließlich der Kolonien und auswärtigen Besitzungen sowie des Furstenthums Monaco, Griechenland, Großbritannien einschließlich der Kolonien und auswärtigen Besitzungen, jedoch mit Ausnahme von Canada, Guatemala, Honduras, Italien einschließlich der Republik San Marino, Japan, Kolumbien, Liberia, Marokko, Mexiko, Nicaragua, die Niederlande einschließlich der Kolonien und auswärtigen Besitzungen, Norwegen, Oesterreich-Ungarn einschließlich der zollangeschlossenen Gebiete Bosnien und Herzegowina sowie des Fürstenthums Liechtenstein, Paraguay, Persien, Rumänien, Rußland, Schweden, die Schweiz, Serbien, Spanien, die Türkei, Tunis, Uruguay, Zanzibar. Den Erzeugnissen der Vereinigten Staaten von Amerika werden für die Zeit nach dem
  2. Februar 1906 bis auf weiteres diejenigen Zollsatze gewahrt, welche durch die nachgenannten Verträge nämlich: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage mit Belgien vom
  3. Dezember 1891, vom
  4. Juni 1904 (Memorial 1905, S. 753); Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schifffahrtsvertrage mit Italien vom
  5. Dezember 1891, vom
  6. Dezember 1904 Memorial 1905, S. 489); Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage mit Oesterreich-Ungarn vom
  7. Dezember 1891, vom
  8. Januar 1905; Zusatzvertrag zu dem Handels- und Schifffahrtsvertrage mit Rußland vom
  9. Februar 1894, vom
  10. Juli 1904 (Memorial 1905, S. 189); Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schifffahrtsvertrage mit Rumänien vom
  11. Oktober 1893, vom
  12. Oktober 1904 Memorial 1905, S. 385); Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage mit der Schweiz vom
  13. Dezember 1891, vom
  14. November 1904 Memorial 1905, S . 508); Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage mit Serbien vom
  15. August 1892, vom
  16. November 1904, diesen Ländern zugestanden worden sind. Luxemburg, den
  17. März
  18. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Caisse d'épargne. — A la date du 2 mars 1906, le livret n° 102485 a été déclaré perdu. Le porteur du dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveauLuxembourg, le 5 mars
  19. Imprimerie de la Cour. V. BÜCK

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