satzvertrag
m Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Anlage
Nr. 7 des Memorials für 1892, S. 1), mit Ausnahme der Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet), sowie die
m
satzvertrage gehörige Erklärung vom 28. Februar 1905 werden mit dem Bemerken
r öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie ratifiziert worden sind, und daß die Auswechselung der Ratifikationen stattgefunden hat. Luxemburg, den 28. Februar 1906. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast.
satzvertrag
m Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche u. OesterreichUngarn vom
satzvertrages. Vom
bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet, und von den unterziehen, haben beschlossen, einen
satzvertrag
in der Anlage B*) bezeichneten deutschen Boden- und diesem Vertrag abzuschliessen, und hierfür
Bevoll- Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das österreichisch ungarische Zollgebiet keine beziehungsmächtigten ernannt : Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen :weise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Allerhöchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Eingangszölle erhoben werden. Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einen Rat, Staatssekretär des Innern, Arthur Grafen VON POSAin der Anlage A beziehungsweise B
dem gegenwärtigen DOWSKY-WEHNER und Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staats- Vertrag angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung sekretär des Auswärtigen Amts, Oswald Freiherrn VON oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen
schlag
der inneren Steuer legen sollte, so kann der RICHTOFEN, gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder entspreSeine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von chenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden. Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn : *) Die Anlage B ist hier nicht abgedruckt, Allerhöchstihren Kämmerer, Wirklichen Geheimen Rat, 234 II. Dem Art. 14 des bestellenden Vertrages wird folgender neuer Absatz hinzugefügt: Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles übergehenden oder die letzteren transitierenden Güter, soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungen auf Flüssen oder Kanälen weiterbefordert werden, und bezüglich derjenigen Beförderungspreise dieser Unternehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für bestimmte Güter eingeführt werden, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, keine Verfügung
treffen, durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des anderen Teiles vorenthalten werden. III. An Stelle des zweiten und des dritten Absatzes des Art. 16 tritt folgende Bestimmung : Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, insbesondere auch bei Anträgen auf Herstellung direkter Personenund Frachttarife, nach Massgabe des tatsächlichen, Bedürfnisses, tunlichste Unterstützung
. IV. Art. 17 erhalt folgenden
satz: Sie werden dahin wirken, dass dem Bedürfnisse des durchgehenden Verkehrs durch Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne für Personen- und Güterverkehr tunlichst Rechnung getragen wird. V. Der fünfte Absatz des Art. 19 erhält folgende Fassung: Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschliesslich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen vertragschliessenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte gellend
machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse
fuhren. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in den Gebieten des anderen vertragschliessenden Teiles Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach den in diesen Gebieten geltenden Gesetzen
bestimmen. Betreffs der
lassung
m Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebieten des anderen Teiles haben die daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung
finden. In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in den Gebieten des anderen Teiles dieselben Rechte gemessen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes
stehen oder künftig
gestanden werden. VI. Dem Artikel 20 wird folgender neuer Absatz hinzugefügt : Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besieht Einverständnis, dass solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in welchem sie ihre Funktionen ausüben, und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschliessenden Teile
gute kommen. A r t . 2. Es wird in den bestehenden Vertrag folgender neuer Artikel eingefügt: Artikel 23 a. Wenn zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrages (Anlage A und B) und der
satzbestimmungen
diesen Tarifen oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, dass jeder Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten
Schiedsrichtern bestellt, und dass die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates
m Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Fall
ernennenden Obmannes
verständigen. Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschliessenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages
m schiedsgerichtlichen Austrag bringen. Art. 3. Die Anlage C
m bestehenden Vertrag wird wie folgt abgeändert : I . In der in Ziffer 3 gegebenen Aufzählung der Gegenstände, die unter gewissen Voraussetzungen auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder austreten dürfen, sind die Worte: « Bienenstöcke mit lebenden Bienen »
streichen; dagegen sind vor « Torf » die Worte «Brennholz, Kohle,» neu einzufügen. II. Die Ziffer 5 erhält folgende Fassung : 5. Für Vieh, welches
r Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere
rückkommt, desgleichen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, welche
r vorübergehenden Benutzung aus dem einen in den anderen Grenzbezirk gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in den ersteren
rückgeführt werden, ferner für das
m Verwiegen ein- und wieder auszuführende Vieh wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrollen die Zollfreiheit
gestanden. III. Die Ziffer 8 erhalt folgende Fassung: 8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke 235 in bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfes
r Reparatur oder einer handwerksmässigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist und die für Garne und Gewebe auch im Färben bestehen darf, werden aufrecht erhalten. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen
r Anfertigung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten
taten. IV. Es wird folgende neue Ziffer hinzugefügt : 11. Geronnene Milch (Topfen) und Gips, die aus dem deutschen Grenzbezirke stammen und in den österreichischen Grenzbezirk
m dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden in Oesterreich-Ungarn zollfrei
gelassen. Die gleiche Behandlung gemessen Zwiebeln und Knoblauch aus der Zittauer Gegend, die im Achsverkehr in die böhmischen Grenzgebiete eingehen. Preisselbeeren, die aus dem österreichischen Grenzbezirke stammen und in den deutschen Grenzbezirk
m dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden im Deutschen Reiche zollfrei
gelassen. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich vor, diese Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gehen, an die Erfüllung besonderer Bedingungen
knüpfen. sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung
beobachtenden, dem jeweiligen Stande der Technik entsprechenden Vorschriften verständigen. Dem Durchfuhrlande bleibt es vorbehalten, den von solchen Bescheinigungen gedeckten Sendungen nach Ermessen Muster und Proben
entnehmen, ohne dass die Sendungen selbst
rückgehalten werden sollen. Insoweit eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Erleichterungen festgestellt wird, bleibt es dem Durchfuhrlande vorbehalten, entsprechende Beschränkungen derselben
verfügen. II. Die Ziffer 4 der Bestimmungen
Die vertragschliessenden Teile werden sich alle von ihnen gegen einander erlassenen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr wechselseitig mitteilen. III. Die Bestimmungen
des bestehenden Vertrags erhalten folgende
sätze : 5. Die vertragschliessenden Teile kommen überein, über die wechselseitige Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen eine Verständigung
treffen. 6. Edelmetallwaaren, welche von Handlungsreisenden lediglich als Muster
m Zwecke des Vorzeigens im EinArt. 4. Das geltende Zollkartell (Anlage D des be- gangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingestehenden Vertrages) bleibt nebst den
gehörigen auto- führt werden und daher nicht in den freien Verkehr nomen Ausführungsbestimmungen, unbeschadet einer übergehen dürfen, sind auf Verlangen der Partei vom etwaigen Neuregelung der letzteren, auch ferner auf- Punzicrungszwange
befreien, wenn entsprechende rechterhalten. Sicherheit geleistet wird, die im Falle des nicht terminA r t . 5. Das Schlussprotokoll
m bestehenden Ver- gemässen Wiederaustritts der Muster verfällt. 7. Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nach trag wird wie folgt abgeändert : I. Den Bestimmungen
des bestehenden oder von der bayerischen Gemeinde Balderschwang durch österreichisches Gebiet aus oder nach dem übrigen Vertrags wird folgende Ziffer 2 a eingefügt : 2a. Die Durchfuhr von Waffen, Munition und Explo- Bayern stattfindet, behält es hei den bestehenden Erleichsivstoffen sowie von Waaren aller Art, für die im Durch- terungen sein Bewenden. 8. Die in Ungarn in der Gemeinde Tokaj und den fuhrland ein Staatsmonopol besteht, soll möglichst wenig übrigen Gemeinden des Tokajer Weingebiets erzeugten behindert werden. Sofern es für die Durchfuhr der genannten Gegenstände Naturweine (Tokajer Ausbruchweine, Szamorodner) sind einer besonderen Bewilligung bedarf, soll über deren nicht als Dessertweine (Süd-, Süssweine) ausländischen Erteilung oder Versagung von der
ständigen Behörde Ursprunges im Sinne des deutschen Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901 betreffend den Verkehr mit Wein, weinmöglichst bald entschieden werden. Werden Munition und Explosivstoffe
r Durchfuhr an- hakigen und weinähnlichen Getränken (Reichs-Gesetzbl. gemeldet, so dürfen in der Regel nur bei der erstmaligen 1901 S. 175) anzusehen. Es ist deshalb auf sie die Durchfuhr von solchen Gegenständen, Präparaten usw. Bestimmung des § 2 des genannten Gesetzes nicht Muster oder Proben davon der Untersuchung unterzogen anwendbar, dass bei der anerkannten Kellerbehandlung, werden ; eine wiederholte Untersuchung darf nur in einschliesslich der Haltbarmachung, von Dessertweinen Fällen dringenden Zweifels und dann Platz greifen, wenn (Süd , Süssweinen) ausländischen Ursprunges eine grosdie Sendungen nicht durch ordnungsmässige Bescheinig- sere Menge Alkohol als ein Raumteil auf einhundert ungen der
ständigen Behörden des Ursprungslandes Raumteile Wein
gesetzt werden darf, ohne dass hierin über die Beschaffenheit der Ware gedeckt sind. Diese eine Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Bescheinigungen sind bereits dem Ansuchen um Erteilung Sinne des § 10 des deutschen Reichsgesetzes vom 11. Mai der Durchfuhrbewilligung beizulegen. Die vertragschlies- 1879 betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Gesenden Teile werden sich über die Behörden, die im Ur- nussmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichs-Gesetzbl. sprungslande
r Ausstellung der Bescheinigungen befugt 1879 S. 145)
finden ist. Ferner ist in Gemässheit des 236 § 3 Nr. 3, § 5, § 13, § 16 und § 18 des genannten Gesetzes vom 24. Mai 1901 im Geltungsbereich des letzteren verboten, Getränke, die unter der Bezeichnung Tokajer, Medizinal-Tokajer, Tokajer Ausbruch, Szamorodner oder unter einer auf Oertlichkeiten des Tokajer Weingebiets hinweisenden sonstigen Bezeichnung in den Verkehr kommen, unter Verwendung von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder von eingedickten Moststoffen gewerbsmässig herzustellen oder nachzuahmen oder solche Getränke, sofern sie unter Verwendung der bezeichneten Früchte oder Stoffe, wenn auch nicht gewerbsmäßig, hergestellt worden sind,
verkaufen oder feilzuhalten. Das Tokajer Weingebiet umfasst :
Bei der Ausfuhr von Gerste oder von Gerstenmalz aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets werden Einfuhrscheine nur mit der Massgabe erteilt werden, dass der Festsetzung ihres Zollwertes der niedrigste derjenigen Zollsatze
grunde gelegt wird, welche jeweils für einzelne Arten oder Verwendungszwecke von Gerste bestehen. 2 Der österreichisch-ungarische Ausfuhrzoll für Lumpen (Hadern) und andere Abfalle
r Papierfabrikation wird 9,60 Kronen für 100 Kilogramm nicht überschreiten. 3. Es herrscht darüber Einverständnis, dass in bezug auf die
ckergesetzgebung keiner der vertragschliessenden Teile durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags an der Erfüllung der ihm aus der Brüsseler Konvention vom 5. März 1902 erwachsenden Verpflichtungen behindert werden kann. V. Die Ziffer t der Bestimmungen
Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschliessenden Teile sind die in dessen Gebieten durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im zollbegünstigten Veredelung verkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschlossen. Im Verkehr zwischen den vertragschliessenden Teilen wird die
lassung
den Vergünstigungen der Tarife des gegenwärtigen Vertrags für solche darin aufgeführte Gegenstände, die für das Ausfuhrland von grösserer wirtschaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibring- ung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn hierfür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnis vorliegt. VI. Die Ziffern 3 und 4 der Bestimmungen
des bestehenden Vertrags worden wie folgt ersetzt : 3.
den Tarifen A und B. — Eingangszölle in beiden Zollgebieten. a) Unter dem im Tarif A (Anlage
m gegenwärtigen Vertrag) und den
gehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung und unter dem im Tarif B (Anlage
m gegenwärtigen Vertrag) und den
gehörigen Bestimmungen genannten österreichisch-ungarischen allgemeinen Tarif der Entwurf des neuen allgemeinen Zolltarifs für das österreichisch-ungarische Zollgebiet verstanden. b) Soweit die Verzollung eines der in den beigefügten Vertragstarifen A und B aufgeführten Gegenstände nach einem Grundzoll und hinzutretenden Zollzuschlagen oder Ergänzungszöllen vorzunehmen ist, wird bei der hiernach vorzunehmenden Zollberechnung der Grundzoll nach dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Teiles
erhebenden Betrage angesetzt, falls die beiden Vertragstarife nicht besondere Ausnahmen vorsehen. Unter der gleichen Bedingung ist im Falle der Zollverweisung für einen in den beiden Vertragstarifen genannten Gegenstand von dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Teiles
erhebenden Betrage des Zolls, auf den verwiesen ist, auszugehen, sofern der Inhalt der für diesen Zoll etwa in Betracht kommenden verschiedenen vertragsmässigen
geständnisse einem solchen Vorgang entspricht. Die in den Vertragstarifen A und B bei der Anführung von Tarif-Nummern, -Abschnitten oder -Klassen beigefügten Worte «des allgemeinen Tarifs» begründen keine Ausnahme von der vorstehenden Regel.
r Ausfuhr von Mineralwasser in die Gebiete des anderen Teiles gedient haben, bei ihrer Rückkehr in geleertem
stande zollfrei wieder einlassen. e) Für Knöpfe aus Hörn, Hörnmasse oder Knochen sowie für solche aus Steinnuss, Areka und dergleichen wird 237 übereinstimmend im Verwaltungswege vorgeschrieben werden, dass nur die Karten aus Pappe oder Papier, auf welche die Knöpfe aufgenäht oder sonst befestigt sind, als
m zollpflichtigen Reingewicht der Waren gehörig betrachtet und dass Pappschachteln (Kartons), auch mit aufgenähtem Musterknopf, in welche die Knöpfe oder die Karten mit aufgehefteten Knöpfen eingelegt sind, nicht mit
r Verzollung gezogen werden. f)
Nr. 107 des Tarifs F. Bei der Verzollung von lebenden Hühnern aller Art und von sonstigem lebenden Federvieh (ausgenommen Gänse), die ohne besondere Verpackung in Eisenbahnwagen eingeführt werden, wird die Ermittelung des zollpflichtigen Reingewichts durch Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise
gelassen werden, dass von dem Gesamtgewicht des Wagens einschliesslich der Ladung das Eigengewicht des leeren Wagens (bei Steigenwagen und anderen
r Versendung besonders eingerichteten Eisenbahnwagen unter Hinzurechnung des Gewichts der eingebauten Vorrichtungen) abgezogen wird. Bei der Einfuhr von Hühnern usw. in besonderer Verpackung (Käfigen, Steigen und dergleichen) sind vier Fünftel des Rohgewichts als Reingewicht anzunehmen und der Zollberechnung
Grunde
legen. VII. Die Ziffer 2 der Bestimmungen
Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, zollfrei
lassen : Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und
bereitetes, in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches Backwerk (Brot) in Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm, insoweit diese Waren für Bewohner des Grenzbezirkes nicht mit der Post eingebracht werden. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder teilweise ausser Kraft
setzen. VIII. Es wird folgende neue Bestimmung eingefügt.
— So lange in Oesterreich und in Ungarn von deutschem Bier die innere Biersteuer unter
grundelegung des saccharometrischen Gehaltes der Stammwürze erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten über diesen Gehalt ausgestellten Zeugnisse von den österreichischen und ungarischen Behörden anerkannt werden. Die Biersendungen die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung über den saccharometrischen Gehalt unterzogen werden, vorausgesetzt, dass von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergehen. Den Zollämtern, bei welchen von Zeugnissen begleitete Biersendungen in der Einfuhr abgefertigt weiden, stobt das Recht
, von Zeit
Zeit Proben
ziehen, ohne die Sendung
rückzuhalten. Diese Proben sind mit der vorgeschriebenen Identitätsbezeichnung
versehen und unter Amts- und Parteisiegel an die Untersuchungsstelle der technischen Finanzkontrolle in Wien beziehungsweise Budapest behufs Prüfung auf den Extraktgehalt der Stammwürze einzusenden. Sollte diese Prüfung Mangel der Zeugnisausfertigung ergeben, so ist Anzeige hiervon unmittelbar an das betreffende Finanzministerium
erstatten. Andererseits werden die deutschen Behörden für österreichischen oder ungarischen Wein die Zeugnisse, über den Untersuchungsbefund, die von österreichischen oder ungarischen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellt worden sind, in den Fallen anerkennen, in denen die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. Die Weinsendungen, die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, dass von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben. Die Regierungen der vertragschliessenden Teile werden sich über die wissenschaftlichen Anstalten, die
r Aussiellung der Zeugnisse ermächtigt sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung der Zeugnisse und der vorhergehenden Untersuchung des Bieres und des Weines
beobachtenden Vorschriften verständigen. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich für den Fall vorkommender Missbräuche die Befugnis vor, von dieser Verständigung mit sechsmonatlicher Kündigung
rückzutreten. IX. Der erste Absatz der Bestimmung
Im Eingang des zweiten Absatzes wird das Wort « Dieselben » durch die Worte « Die vertragschliessenden Teile » ersetzt. X. Die Ziffer 4 der Bestimmungen
und 18 des bestehenden Vertrags erhält folgenden Wortlaut : Für die Zollabfertigung im gegenseitigen Eisenbahnverkehr und für die Anwendung des Schiffsverschlusses gelten die hierüber besonders vereinbarten Bestimmungen. XI. In die Bestimmungen
Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe wird die Provenienz der in diesen Betrieben vorkommenden Waren au sich nicht eine ungünstigere Bemessung dieser Abgaben
r Folge haben. » Die bisherige Ziffer 1 erhält die Bezeichnung 1a, XII. Den Bestimmungen
Unter Frachtfuhrgewerbe im Sinne des vierten Absatzes des Art. 19 ist die gewerbsmässige Beförderung von Gütern und Personen auf Landwegen, mit Ausschluss der Eisenbahnen,
verstehen. Unter «Gewerbesteuer» soll jede steuerliche Belastung des Gewerbebetriebes, einschliesslich der Besteuerung des Einkommens aus demselben, verstanden werden, gleichviel ob die Steuer Mir Rechnung des Staates oder der Kommunen usw. erhoben wird. Soweit der Gewerbetreibende Transporte zwischen einzelnen, innerhalb der Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles gelegenen Orten vermittelt, unterliegt er der Besteuerung nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen
r Vermeidung der Doppelbesteuerung Wenn der Gewerbetreibende in den Gebieten des anderen vertragschliessenden Teiles neben dem Frachtfuhr- oder dem Schiffahrtsgewerbe ein selbständiges, nicht unmittelbar durch die Ausübung dieser Gewerbe bedingtes Nebengewerbe betreibt oder Grundeigentum besitzt, unterliegt er hierfür ebenfalls der Besteuerung nach den Landesgesetzen ohne Einschränkung. Beim Schiffahrtsgewerbe ist der Betrieb eines selbständigen Nebengewerbes nicht darin
finden, dass der Gewerbetreibende auf den in den Gebieten des anderen Teiles belegenen Stationen die aus seinem Heimatlande mit seinen Transportmitteln ankommenden Güter an die am Orte selbst befindlichen Empfänger unmittelbar oder an die ausserhalb befindlichen Empfänger durch Vermittlung der Eisenbahnen usw. weiterbefördert, und umgekehrt, dass er die
r Beförderung mit seinen Transportmitteln bestimmten Güter am Orte selbst in Empfang nehmen und
r Verladung auf seine Transportmittel bringen lässt ; ebenso wenig kann ein solcher Betrieb schon darin gefunden werden, dass der Gewerbetreibende mit einem in den Gebieten des anderen Teiles ansässigen selbständigen Spediteur eine dauernde Geschäftsverbindung unterhält. XIII. Es werden folgende neue Bestimmungen eingefügt :
des Vertrags, — Es besteht Einverständnis, dass mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit die den Konsuln des einen Teiles in den Gebieten des anderen vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem grösseren Ausmasse
gestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses letzteren Teiles in den Gebieten des ersteren Teiles gewährt werden.
— Ueber das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des An. 23a ein schiedsgerichlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen folgendes vereinbart; Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall in den Gebieten des anderen Teiles und so abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Teiles, in einer Stadt die von dem betreffenden vertragschliessenden Teil bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals
sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit entscheidet. Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein- für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermanglung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dein Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden. Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung
richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte. A r t . 6. Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Te les in den Gebieten des anderen hinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung
dem Zwecke
prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Behandlung
sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
satzvertrags durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden. A r t 7. Der gegenwärtige
satzvertrag soll am 15. Februar 1906 in Krafttreten. Mit den durch den
satzvertrag bedingten Aenderungen und Ergänzungen soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 wahrend der Zeit bis
m
kündigen, dass derselbe
diesem Termin ausser Kraft tritt Falls kein Teil von diesem Rechte Gebrauch macht und auch nicht zwölf Monate vordem 31. Dezember 1917 seine Absicht kund gibt, die Wirkungen des Vertrags mit diesem Tage aufhören
lassen, soll der Vertrag nebst den erwähnten Aenderungen und Ergänzungen über den 31. Dezember 1917 hinaus bis
m Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine 239 oder der andere der vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird. A r t . 8. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen
satzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung
Berlin, den
behandeln und
m vertragsmässigen Zollsatz einzulassen : 1. beim Eingang über bestimmte, mit besonderer Ermächtigung versehene Zollstellen Gerste, welche in reinem, ungemischtem, grannenlosem
stande das Gewicht von 65 Kilogramm für 1 Hektoliter nicht erreicht und
gleich nicht mehr als 30 Gewichtsprozente Körner enthält, deren Gewicht 67 Kilogramm oder mehr für 1 Hektoliter beträgt. 2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird, dass sie
r Bereitung von Malz ungeeignet ist, oder dass sie hierzu nicht verwendet wird, Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der nach Ziffer 1 des 1. Absatzes statthaften Ermittelung von Wareneinbringer bestritten wird oder falls sich infolge der besonderen Beschaffenheit der
r Zollabfertigung gestellten Sendung andere Zweifelsgründe hinsichtlich der Verwendung der Gerste ergeben, so ist das Zollamt nur verpflichtet, die Ware
m ermässigten Zollsatze
zulassen, wenn es sie
vor
r Bereitung von Malz ungeeignet gemacht hat. Dies kann nach Wahl des Zollamts durch Anschroten, Spitzen, Einschneiden, Brechen oder ein ähnliches Verfahren geschehen. aus
bereitet: Tomaten 1 Doppelz. Mk. 4 Melonen, Pilze id. 8 Artischocken, Rhabarber, Spargel id. 10 aus 37. Küchengewächse, einschliesslich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach
bereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 des allgemeinen Tarifs fallen ; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet ; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach
bereitet ; Sämereien
m Genüsse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach
bereitet id. 4 38. Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge
m Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser : Cykasstämme ohne Wurzeln und Wedel ; Palmen ; indische Azaleen; Lorbeerbäume; Forstpflanzen frei. Rosen id. 12 Pflanzen in Töpfen id. 10 Pflanzen ohne Erdballen id. 6 andere id. 5 aus 45. Weintrauben (Weinbeeren) : frisch :
m Tafelgenuss : eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich frei. auf andere Weise eingehend id. 4 andere id. 10 in Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Weinbeeren (Trauben der Weinlese), auch wenn die Gährung sehen begonnen hat, sofern sie alle Teile der Frucht, also neben dem Safte auch noch die Kämme, Kerne und Schalen der Trauben enthalten id. 10 aus 46. Wal- und Haselnüsse, unreife oder reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach
bereitet id. 2 (aus 47|9) Anderes Obst : aus 47, frisch : 240 eingebend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich frei. auf andere Weise eingehend : Aepfel, Birnen, Quitten : unverpackt oder nur in Sacken bei mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht: vom
m Genuss, mit Ausnahme der Preisselbeeren frei. Anmerkung. Aepfel, Birnen und Quitten, frisch, werden als unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Abteilungen versehen sind. In gleicher Weise sind als unverpackt
behandeln Aepfel, Birnen und Quitten, frisch, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen eingehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung mindestens 6 Kubikmeter betragt. Die Wagen- oder Schiffsabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt werden. aus
cker eingekocht (Mus) oder sont einfach
bereitet; gegohren 1 Doppelz. Mk. 5
Strängen
sammengedreht ; Bast, auch gefärbt ; Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten ; Stroh, gefärbt oder gespalten ; Palmblatter, getrocknet, auch gefärbt (ausgenommen solche
Binde- oder Zierzwecken) ; Prassava-Fasern und -Stengel; Wurzelfasern, abgeschalt; Reiswurzeln; Espartogras, sowie alle übrigen Pflanzenstoffe
r Herstellung von Bürsten, Flechtarbeiten usw., anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch
Strangen
sammengedreht frei. 70. Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff verwendbar, so wie anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte oder inbegriffene, pflanzliche Schnitzstoffe, roh ; Samenkonner, durchbohrt, auch lediglich
m Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht frei. 71. Beeren, Blatter, Blüten, Blutenblatter, Blumen, Knospen, Krauter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt,
m Gewerbegebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschalt, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, ungeschält oder geschalt ; Baumschwamme, roh oder bloss geklopft und vom Holze gereinigt; Weberkarden (Weberdisteln) ; Wermuth (Absinthkraut), auch getrocknet oder gemahlen frei. 72. Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert; Feldkümmelkraul ; isländisches Moos und andere Flechten (Lichenen), roh, auch gemahlen ; Tamarinden und Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Krauter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt,
m Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschalt, gemahlen oder sonst zerkleinert; Holz
m Heilgebrauch, auch zerkleinert; ferner getrocknete und gepulverte Insektenpulverblumen frei. (74|6). Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt :
gtieren gefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung der Verwendung und mit Beschränkung auf 12 Festmeier m einem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten, zollfrei.
Nr. 75 und 76. Durch blosses Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloss gesagte Schindelbretter nach Nr. 76
verzollen. In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den vertragsmässigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt : im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner Mk. 0,20. im Falle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter : hartes Holz Mk. 1,60. weiches Holz Mk. 1,20. Anmerkung
Nr. 74 bis 76. Bloss gedämpftes (nicht
gleich gefärbtes) sowie
r Erhöhung der Haltbarkeit getränktes (imprägniertes) oder nur
diesem Zwecke auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag nach den vertragsmassigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt. Gefärbtes oder
m Zwecke der Färbung auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt : im Falle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter Mk. 2,
solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), ungefärbt, nicht gehobelt: von Eichenholz 1 Doppelzentner Mk. 0,20 oder 1 Festmeter Mk. 1,
r unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten Schlosse, versehen id. 3 Anmerkung
Nr. 84 und 85. Eine Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der gespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittels des
gmessers oder dergleichen im
sammenhange steht, gilt nicht als Behobelung.
bereitet 1 Doppelz. Mk. 0,40
Strängen
sammengedreht; Schilfrohr, roh, ungespalten ; Torfstreu ; Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu aller Art frei
m
chtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, im Alter bis
2 Jahren
m Zollsatze von 10 Mark, im Älter von mehr als 2 Jahren
m Zollsalze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden. 4. Pferde im Werte bis 300 Mark das Stuck und mit weniger als 1,40 Meter Stockmass werden
m Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück abgelassen. 5. Die
den besonderen Zollsätzen von 50 und 75 Mark für 1 Stück
zulassenden Pferde müssen ausschliesslich dem reinen norischen Schlage oder der Kreuzung eines Hengstes dieses Schlages mit einer Stute eines anderen reinen Kaltblutschlages angehören. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung hat der Einbringer durch Vorlegung eines Zeugnisses einer österreichischen oder ungarischen Amtsstelle nachzuweisen. Die Regierungen der vertragschliessenden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Amtsstellen und über das bei der Ausfertigung
beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt.
chtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden,
m Zollsatze von 9 Mark für 1 Stück abgelassen werden. 2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach näherer Bestimmung des Bundesrats
gochsen im Alter von 2½ bis 5 Jahren
m Zollsatze von 30 Mk. für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie
m eigenen Wirtschaftsbetriebe nachweislich notwendig sind.
bereitet id. 35
m feineren Tafelgenuss
bereitet id. 75 Anmerkungen. 1.
m Satze von 27 Mark werden auch zerlegte Schweine einschliesslich des daran haftenden Schweinespecks verzollt. 2. Frisches und einfach
bereitetes knochenfreies Fleisch ,(auch
ngen, jedoch nicht geniessbare Eingeweide) unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert. Gepökelte oder geräucherte Schweineschinken (Vorder- und Hinterschinken) werden nach 243 dem vertragsmässigen Satze für einfach
bereitetes Fleisch ohne Zollzuschlag verzollt. aus 110. Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nicht
bereitet Doppelz. Mk. 14 aus 111. Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht
bereitet id. 20 aus 112. Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht
bereitet id. 20 aus
lassung lebender Teichkarpfen erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von
ständigen Organen ausgestellt werden und bestätigen, dass die Sendung aus Teichen stammt. Die Regierungen der vertragschliessenden Teile behalten sich die Verständigung darüber vor, welche Organe
r Ausstellung dieser Zeugnisse
ständig sein sollen. aus
m Genüsse id. 5 aus
sätzen ; Eigelb, getrocknet, auch gepulvert ; eingeschlagene Eier ohne Schale (Eigelb und Eiweiss vermischt) id. 2 Anmerkung. Eigelb
gewerblichen Zwecken wird, amtlich ungeniessbar gemacht (denaturiert) oder unter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei abgelassen. 138. Eiweiss, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden
sätzen frei. aus
m Geschlechte der Ziegen gehörigen Tiere; Hasen(auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und Nutriahaare) ; Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare; alle diese auch gesotten frei. 146. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), auch gesotten frei. 147. Bettfedern, auch gereinigt oder
gerichtet (geschlissen usw.) frei.
r Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blössen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopfteile; auch Leimleder; Fisch- und Kriechtierhäute, roh frei 154. Hasen- und Kaninchenfelle, roh . . . . frei 155. Felle
r Pelzwerk-(Rauchwaren-) Bereitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 genannten), roh . . . frei
m Genüsse; tierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, frisch oder getrocknet ; Goldschlägerhäutchen,
geschnitten ; Lab, auch eingedickt, nicht weingeisthaltig . . . . . . . frei
r Kognakbereitung unter Ueberwachung der Verwendung........... id. 10 trocken oder teigartig . . . . . frei 244 190. Mineralwasser, natürliches und künstliches, ein- nannte Znaimer Gurken) mit
taten von Gewürzen der schliesslich der Flaschen und Krüge frei Nummern 66 und 67 des allgemeinen Tarifs oder auch Anmerkung. Mineralwasser, natürliches und künstliches, mit geringen
sätzen anderer Küchengewächse, in luftwird auch einschliesslich von Flaschen aus gefärbtem dicht verschlossenen Behältnissen. . 1 Doppelz. Mk. 4 Glas zollfrei
gelassen, wenn diese Umschliessungen
ckerrüben, auch Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen. 1 Doppelz. Mk. 2 gepresst : frisch frei inanderer Verpackung, auch
Ziegeln geformt, frei
r Bereitung von Kognak und Feuersteine, roh, auch geschreckt oder gemahlen . frei anderem Branntwein werden unter Ueberwachung
satz v. Eiern, Fett, 228. Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, geGewürzen,
cker od. dergleichen) 1 Doppelz. Mk. 10,20 mahlen, geschlemmt ; Superphosphatgips . . . frei
schläge, z B. des Zwiebacks ; auch Oblaten aus Mehl, Gries oder Kleber, Tuff, Trass, Puzzolan und Puzzolanerde, Santorin (Santomit
satz von
cker oder Gewürz . id. 60 rinerde), auch gemahlen oder gestampft. . . frei
bereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschliess- Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mit lich der Milch entstammt). . . . id. 20 oder ohne
satz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, 213. Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein- ungemahlen (Zementklinker, Zementgriese usw.), getrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeist- mahlen, gestampft ; auch gemahlener Kalk . . frei haltig, mit
cker oder Sirup versetzt oder mit
satz von 233. Schiefer :
cker oder Sirup eingekocht, einschliesslich des Schachrohe Schieferblücke. frei telmuses (der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer 1 Doppelz. Mk. 1 (Gelees ; Himbeeressig id. 60 Dachschiefer id. 0,65 aus 216. In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken Anmerkungen. 1. Schieferplatten von mehr als 20 Zen(sogenannte Znaimer Gurken) mit
taten von Gewürzen timeter Stärke sind als Schieferblöcke
behandeln. der Nummern 66 und 67 des allgemeinen Tarifs oder auch 2. Als Tafelschiefer sind Schieferplatten von mit geringen
sätzen anderer Küchengewachse, in nicht höchstens S Millimeter Stärke, rein blauer oder blauluftdicht verschlossenen Behältnissen id. Mk. 4 grauer Farbe und rechteckiger Form
behandeln, aus 219. Aprikosenmus ohne
satz von
cker oder jedoch mit Ausnahme solcher, welche durch ein minSirup, in luftdicht verschlossenen Blechgefässen von mindestens 2 Zentimeter vom Rande entfernt durchgedestens 5 Kilogramm Gewicht . . . i d . Mk. 5 schlagenes Loch als Dachbelagplatten erkennbar und In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogedeshalb als Dachschiefer
verzollen sind, Ausserdem 245 werden alle Schieferplatten von mehr als 5 und weniger als 10 Millimeter Stärke sowie solche von nicht mehr als 5 Millimeter Stärke, welche die vorstehend bezeichneten Merkmale des Tafelschiefers nicht aufweisen, insbesondere diejenigen von grünlicher oder rötlicher Färbung oder von Rautenform, als Dachschiefer behandelt.
Formerarbeiten frei aus 237. Erze, auch aufbereitet ; Schlacken und Sinter aller Art
m Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (mit Ausschluss des Thomasphosphatmehls) ; Schlacken und andere Abfälle vom Metallhüttenbetrieb ; sogenannte Schlackenfilze ; Schlackenwolle; Aschen, mit Ausnahme der Knochenasche, auch ausgelaugt ; Kalkäscher . frei
r Verwendung
m Betriebe von Motoren, in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder aus dem Auslande eingehend, unter Überwachung. id. 2 Gasöl mit einem spezifischen Gewicht von über 0,83 bis 0,88 einschliesslich bei 15° C,
r Verwendung
m Betriebe, von Motoren oder
r Karburierung von Wassergas, in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder aus dem Ausland eingehend, unter Ueberwachung. 1 Doppelz. Mk. 3
Sogenannter weicher Asphalt und ähnliche halbfeste oder zähflüssige Rückstände von der Destillation der Mineralöle werden, wenn ihr spezifisches Gewicht mindestens 0,96 bei 15° C beträgt und die Einfuhr
r Vermischung mit natürlichem Asphalt oder Teer für Asphalt- oder Teerpappen-Fabriken stattfindet, auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei abgelassen.
den Farben,
bereiteten Arzneiwaren oder Schönheitsmitteln gehören frei
bereitungen, soweit sie nicht unter Nr. 206 des allgemeinen Tarifs fallen . . . 1 Doppelz. Mk. 6
erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Auszügen der bezeichneten Art, die gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt werden, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen. 2. Flüssige Gerbstoffauszuge von mehr als 28° Bewerden wie feste verzollt, aus 385. Süssholzsaft ; mit
cker, Honig, Anisöl, Salmiak oder sonstigen Geschmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf. . id. 60 anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in Kisten oder in andere unmittelbar
m Versand dienende grössere Umschliessungen verpackten Stangen . . . . frei aus
Nr. 403 bis 408 des allgemeinen Tarifs. Gewebe aus Garnen von anderen Spinnstoffen, in welche Seide versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens
bilden oder
sammenhängend durch die ganze Länge des Fadens sich
ziehen, werden deshalb nicht als Gewebe teilweise aus Seide behandelt. (422/23). Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschliesslich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 des allgemeinen Tarifs fallend :
m Pressen von Oel oder Fetten id. 15 mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), dass die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegten Muster sich darstellen . . . . id. 45 andere hierher gehörige Gewebe : im Gewichte von mehr als 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebt flache id. 135 im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebefläche . . . id. 150 im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter Gewebefläche . . . . id. 220 (aus 448/464) Waren aus Baumwollengespinsten, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren : aus 448. Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe, aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Samt): gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt id. 130 (aus 453/457) Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 des allgemeinen Tarifs fallend : aus 453|457. roh,
gerichtet (appretiert), gebleicht oder gefärbt, mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif), dass die Gewebe, obwohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besieht, doch als Steifstoffe von der Art der anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegten Muster sich darstellen . . id. 45 aus 456.
gerichtet (appretiert), gebleicht, vorstehend nicht genannt 1 Doppelz. (Zoll der rohen Gewebe + 20 Mk.) aus 457. gefärbt, bedruckt od. bunt gewebt, vorstehend nicht genannt 1 Doppelz. (Zoll der rohen Gewebe + 50 Mk.) Anmerkung
Nr. 453 bis 457 des allgemeinen Tarifs, Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl massgebend, welche durch Zahlung der Kettenfäden und der Schussfäden 248 zwischen je zwei bei Kette und Schuss im Geweberauster regelmässig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters
5 Millimeter und durch
sammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuss gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfaden oder Zwirn sind die Einzelfäden
zählen. Ueberschiessende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung ausser Betracht. aus
m Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen : aus
sammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren) aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen ; im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber. . . id. 10 im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf id. 22 Fussbodenteppiche, im Stücke als Meterware eingehend oder abgepasst (ohne Näharbeit), aus losen, gedrehten oder versponnenen Jute-, Manilahanf, Agave-, Ananasoder Kokosfasern, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Tierhaaren oder Gespinsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 des allgemeinen Tarifs fallen :
sammen auf 2 Zentimeter im Geviert: bis 120 Faden 1 Doppelz. Mk. 45 mit mehr als 120 Fäden . . . id. 70 489. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt : in der Kette und dem Schuss
sammen auf 2 Zentimeter im Geviert : bis 120 Fäden id. 75 mit mehr als 120 Fäden . . . id. 120 (aus 492/7). Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend, ungemustert: (492|3). aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs : 492. r o h : in der Kette und dem Schuss
sammen auf 2 Zentimeter im Geviert : bis 40 Fäden id. 12 mit 41 bis 80 Fäden . . . . id. 24 mit 81 bis 120 Fäden . . . id. 36 mit mehr als 120 Fäden . . . id. 60 493. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: in der Kette und dem Schuss
sammen auf 2 Zentimeter im Geviert : bis 120 Fäden id. 60 mit mehr als 120 Fäden. . . . id. 120 (496|7). aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs : 496. roh : in der Kette und dem Schuss
sammen auf 2 Zentimeter im Geviert : bis 40 Fäden id. 12 mit 41 bis 80 Fäden . . . . id. 24 mit mehr als 80 Fäden. . . . id. 36
An die Stelle der für Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten des Abschnitts 5 D in der Anmerkung
diesem Abschnitt im allgemeinen Tarife vorgesehenen Verzollung wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe tritt bei nicht durch Nähen weiter verarbeiteten dichten, ungemusterten Leinengeweben der Nrn. 492 und 493 des allgemeinen Tarifs, welche
Damenhemden oder Unterjacken
geschnitten und nur am Halsausschnitt derart bestickt sind, dass das Stickereimuster an keiner Stelle über eine Entfernung von 15 Zentimeter vom Rande des Halsausschnitts hinausgeht, die Verzollung
m Satze von 150 Mark für 1 Doppelzentner. aus
Heilzwecken
bereitet, auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung überzogen ; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen aus Walte: aus anderen Spinnstoffen als Seide oder Seidenabfälle id. 4
m Pressen von Oel oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg id. 15 Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschliesslich Seide, gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besieht ; Siebböden . id. 45 Anmerkung. Siebböden aus Pferdehaaren sind von der Verzollung
m Satze von 4b Mark für 1 Doppelzentner auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Gespinstfäden aus anderen tierischen Spinnstoffen, ausgenommen Seide, oder aus pflanzlichen Spinnstoffen in geringer Anzahl eingeflochten sind. Anmerkung
Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs. An Stelle der in der Anmerkung
den Nrn. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände dieser Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschlage wird, wenn die Kleider usw. aus Spitzen mit Ausnahme solcher der Nr. 501 des allgemeinen Tarifs oder aus Stickereien bestehen, ein Zollzuschlag von 50 vom Hundert erhoben. Als aus Spitzen oder Stickereien bestehend sind nur solche Kleider, Putzwaren und sonstige genahte Gegenstände anzusehen, bei denen die Spitzen oder die bestickten Flächen die wesentlichen Teile bilden und die Eigenart der Ware bestimmen. Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände der Tarifnummern 518 bis 520, die in anderer Weise mit Spitzen oder Stickereien ausgestattet sind, werden im Sinne der vorerwähnten Anmerkung als mit Spitzen oder Stickereien verziert angesehen und unterliegen an Stelle des dort vorgesehenen Zollzuschlags einem Zollzuschlage, welcher beträgt :
gerichtet (
bereitet): Straussfedern und Reiherfedern . i d . 1000 andere Federn ; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Balgen,
m Schmucke von Hüten oder dergleichen
gerichtet . . . . id. 750 aus
Nr. 537 und 538 des allgemeinen Tarifs. Filzhüte, bei welchen sich aus der Form oder der Ausrüstung nicht erkennen lässt, ob sie Männeroder Frauenhüte sind, werden als Männerhüte nach den Nummern 537 und 338 behandelt. 539. Frauenhüte aus Filz aller Art : unausgerüstet (ungarniert) . . . id. 0,23 bloss mit Band eingefasst . . . id. 0,60 anders ausgerüstet (garniert) . . id. 0,80 Anmerkung. Frauenhüte aus Filz aller Art, welche
r Verstärkung oder Formgebung mit einem auf oder unter der Krempe oder an deren äusserem Rande aufgenähten, auch mit Gespinsten umflochtenen Draht versehen sind, werden dadurch von der Verzollung als unausgerüstete (ungarnierte) Hüte nicht ausgeschlossen. aus
m fünften Abschnitt des allgemeinen Tarifs.
m fünften Abschnitt. Der Zollzuschlag für broschierte Gewebe findet leine Anwendung auf leinene und baumwollene Abwischtücher und ähnliche für Wirtschaftszwecke bestimmte Tücher, in welche nur an den Ecken oder Kanten Worte oder Abbildungen, die auf den Gebrauchszweck hinweisen, einbroschiert sind. c) Applikationsstickereien auf anderen Grundstoffen als solchen ganz oder teilweise aus Seide, hei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, dass die Muster durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden, sind nicht als Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit (Ziffer 8 der Allgemeinen Anmerkungen
m fünften Abschnitt)
behandeln, sondern
dem Satze von 300 M. für 1 Doppelzentner
verzollen. d) Taschentücher, Tischzeug, Bettzug und Handtücherzeug ans Gespinsten von Baumwolle oder Spinnstoffen des Unterabschnitts 5 D mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch blosses Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in grösserer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestücks hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit irgend welcher Art (einschliesslich der einfachen Hohlsäume) versehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt. Für die vorgenannten Gespinstwaren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände und des im ersten Absatze der Ziffer 10 der Allgemeinen Anmerkungen
m fünften Abschnitt vorgesehenen Zollzuschlags nur ein Zollzuschlag von 10 vom Hundert erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) der nachstehend beschriebenen Art oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichläuft und in genau derselben. Art wie die einfachen Hohlsäume, jedoch ohne
sammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfäden hergestellt ist. Die vorgenannten Gespinstwaren gelten als mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen, wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Regel breiter umgelegten Randes einen Durchbruch mit nur einer Reihe von je in Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten noch durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Oeffnungen und Fadenbündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durchbruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine erfolgt oder durch Auslassen oder Ausziehen von Gewebefäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises
sammenraffen der Gewebefäden an der Säumstelle (Saumnaht) durch die
m Befestigen des Saumes dienenden Nähfäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum in seiner gewöhnlichen Form, dem sogenannten Leiterstich, dadurch, dass die Halbstäbchen ausserdem noch an den gegenüberliegenden Stellen der Durchbruchstrasse durch Nähen
Stäbchen, die mit der Richtung der Gewebeläden gleichlaufen,
sammengezogen werden. Ais eingeschaltete Figurengebilde sind die an den Ecken des Durchbruches etwa ange- 252 brachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen ; ein nur
r Verhinderung des Ausfransens vorgenommenes Umnähen der Ränder der durch die Spinnen ausgefüllten Gewebeöffnungen bleibt ausser Betracht. e) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepasste oder
geschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im Stück als Meterware eingehenden Gespinstwaren verzollt,
den Stickereien gerechnet. h) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie Einfassungen von Band und die
m Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen
taten auf die Verzollung ohne Einfluss. Als gewöhnliche
taten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlinget), Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde,
gschnüre,
gbänder, einfache Quasten. i) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren
sammengesetzt sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaftist, derjenige Bestandteil massgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert.
m Nähen ver. wendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinstwaren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen ausser Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des allgemeinen Tarifs mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen, ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung
diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluss, sofern nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als vorherrschend anzusehen ist. (aus 545/546) Leder, halb- oder ganzgar, auch
gerichtet, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt :
gschnüre, Verschlussknöpte oder elastische Einsätze)
r festen Umschliessung des Fusses eingerichtet sind. Der vertragsmässige Zollsatz ist auch auf Panteffel und Hausschuhe mit einem Absatzfleck, jedoch nicht auf solche mit Absätzen (Stöckeln) anzuwenden.
m grösseren Teile überzogen ; alle diese, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder
den mit Leder ganz oder teilweise überzogenen Papierund Pappwaren der Nr. 667 bis 669 des allgemeinen Tarifs gehören : Schlagriemen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes id. 50 Stickereien auf Leder . . . . id. 90 Bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm und darüber : Pferdegeschirr id. 50 andere id. 65 Bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 2 Kilogramm : 253 Pferdegeschirr 1 Doppelz. Mk. 65 andere; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes . . id. 80 in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlussvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes . . . id. 120 Anmerkungen. 1. Eine Verbindung mit Beschlägen oder Verschlussvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluss. 2. Täschnerwaren aus wasserdichten Geweben sind nicht nach Nr. 560 sondern je nach Beschaffenheit nach Nr. 521 oder Nr. 522
verzollen. 561. Handschuhleder,
Handschuhen
geschnitten oder gestanzt id. 125 562. Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerware
behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe . . . id. 125 578. Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder ; auch Schutzdecken (Laufdecken) für die
Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kautschuk verbunden id. 60
r Hutfabrikation dienend), auch gefärbt, gebeizt oder gefirnisst, jedoch ohne Verbindung mit anderen Stoßen. (590/1). Korbflechterwaren und andere Flechtwaren :
gerichteten Schmuckfedern id. 120 mit anderen Gespinsten oder Gespinstwaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen : sogenannte Holzspangewebe (gewebeartig hergestellte Geflechte aus Holzspan, hauptsächlich
r Hutfabrikation dienend), auch gefärbt, gebeizt oder gefirnisst, mit Unterlagen von durch Appretur gesteiften Geweben aus Gespinsten von Baumwolle oder von Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs . id. 15 andere id. 24 (aus 596/9) Besen, mit Ausnahme solcher aus Reisig, sowie Bürsten und Pinsel : aus 596, grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen: Besen aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen; Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände für Reinigungszwecke id. 3 Bürsten und Pinsel aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzstoffen id. 4
Waren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Elfenbein und Nachahmungen davon id. 30 aus
Waren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Perlmutter und Nachahmungen davon . . . id. 30 606. Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht im allgemeinen Tarif besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen : Knüpfe id. 150 andere Waren ; Perlmutter in ganzen Schalen, geschliffen oder poliert, auch mit Perlen id. 225 aus 610, Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Tierhörnern (Hornfischbein), geebnet, glatt oder sonst
r Verwendung bereits vorgerichtet . id. 40
Zahnstochern, Pinselstielen, Mundstücken für Zigarrenspitzen oder dergleichen
geschnitten) id. 30 aus
gerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren oder Halbedelsteinen; Perlen und der- gleichen aus tierischen Schnitzstoffen, auf Gespinstfaden Schnüre oder Draht gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel aus tierischen Schnitzstoffen . . id. 40 in Verbindung mit anderen Gespinsten oder Gespinstwaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen. . . . id. 30 (aus 615/634.) Holzwaren : 615. Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine andere Nummer des Abschnitts 10 B des allgemeinen Tarifs fällt: roh : durch Messerung hergestellte fürnierartige Brettchen aus Pappelholz oder Erlenholz in kleinen Abmessungen id. 2 anderes, soweit es nicht in der Anmerkung
Nr. 75 und 76 ausgenommen ist id. 3,25 bearbeitet . id. 10
m Satze von 10 Mark für 1 Doppelzentner auch dann verzollt, wenn sie mit Holzbestandteilen anderer Art, die nicht an sich unter Nr. 631 des allgemeinen Tarifs fallen, auch mit durch
sammenleimen von fürnieren hergestellten Teilen, oder mit den in der Anmerkung
Nr. 630 genannten Stoffen verbunden sind. Ferner werden Bugholzmöbel durch die Verbindung mit Holzbestandteilen, die durch Pressen, durch Brennen 255 mit erhitzten Pressplatten, durch Stanzen oder durch Ätzen mit Verzierungen versehen sind, (z. B. mit dergleichen Sitzbrettern, Rückenlehnen und Armstützen), von der genannten Zollbegünstigung nicht ausgeschlossen. 627. Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), furniert : roh 1 Doppelz. Mk. 10 bearbeitet id. 15 Anmerkung. Als furniert sind nur solche Möbel und Möbelteile
behandeln, bei denen die Schauseile ganz oder in wesentlichen Bestandteilen mit aufgeleimtenFurnierbretternaus hartem Holze von nicht mehr als 2½ Millimeter Stärke belegt ist. (628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt :
geständnisse gemacht sind, werden nicht wegen einer Verbindung mit den vorstehend genannten Stoffen als bearbeitet behandelt. aus
stande werden die nicht überzogenen Platten nach. Beschaffenheit des Stoffes verzollt. 634. Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben,
gerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren oder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Perlen und dergleichen aus Holz, auf Gespinstfäden, Schnüse oder Draht gereiht und ohne 256 weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel. . . . 1 Doppelz Mk. 40 Anmerkung
Als bearbeitet im Gegensatze
roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B alle gebräunten, geheizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnissten, lackierten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten) oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen. Dagegen sind mit Oel, Wachs, Pottlot, Fetten, Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Teeranstriche versehene Holzwaren als rohe
behandeln. aus
r Papier- und Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim usw. versetzt :
sammengeklebten Pappen hergestellt : Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe), Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt id. 1,50 Pappen mit Asphalt, Teer oder dergleichen überzogen, getränkt oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe; Steinpappe . . . . . 1 Doppelz. Mk. 1,50 Anmerkung Gekautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 651 verzollt, wenn die ausseren Lagen weiss oder in der Masse gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind. aus 652. Pappen aller Art: weiss oder farbig gestrichen, mit weissem oder farbigem Papier beklebt ; Malerpappe id. 10 653. Gelbes Strohpapier id. 3 Ganz grobes graues Löschpapier id. 2 654. Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt id. 3 655. Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend id. 3 Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend, einschliesslich des Kartonpapiers auch liniert, pergamentiert oder gekörnt id. 6 Anmerkung
Nr. 654 und 655. Als Packpapier werden ohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das betreffende Papier hergestellt ist, alle Papiere behandelt, welche sich
r Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier nicht eignen, insbesondere die Gattung der Tölenpapiere sowie die als Papier
m Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbaren, in der Regel mehr oder weniger geleimten Papiersorten. Papiere dieser Art sind
m Salze von 3 Mark für 1 Doppelzentner auch dann
verzollen, wenn sie auf beiden Seilen glatt oder geglättet, in der(…)assebunt gefärbt oder mit Gebrauchsanweisungen, Warenanpreisungen, Mustern und dergleichen bedruckt sind. Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene Papiere gehören nicht
den Packpapieren. Für die Unterscheidung von Packpapier und Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der Fläche
m Gewicht in der Weise massgebend, dass als Packpapier nur solche Papiere
behandeln sind, von denen 1 Meter im Geviert weniger als 350 Gramm wiegt. Von der Verzollung als Seidenpapier sind alle Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter im Geviert 30 Gramm übersteigt. aus 665. Tüten, Beutel, Sacke, Fallbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt : ohne Verbindung mit anderen Stoffen id. 12 Anmerkung. Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse werden dadurch, dass sie mit Blechklammern, Drahtklammern, Oesen, Bindfäden und ähnlichen, nur
m
sammenhalten der Teile oder
m Verschlüsse dienenden. Verbindungen versehen sind, von der Verzollung
m Satze von 12 Mark für 1 Doppelzentner nicht ausgeschlossen. 257
m elften Abschnitt des allgemeinen Tarifs. Aus Papier hergestellte Nachahmungen von Leder sowie Waren aus solchen werden nicht wie Leder oder Lederwaren verzollt, sondern den nach ihrer Beschaffenheit in Betracht kommenden Nummern des elften Abschnitts
gewiesen. Anmerkung
Nr. 677 des allgemeinen Tarifs. Mit den nach Nr. 677 des allgemeinen Tarifs zollfreien Gemälden werden auch die Rahmen, in welche die Gemälde eingefasst sind oder welche mit diesen gleichzeitig eingehen, zollfrei belassen, sofern sie unzweifelhaft
r dauernden Umrahmung der eingeführten Gemälde bestimmt sind.
Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Platten von mehr als 16 Zentimeter Stärke sind nach Nr. 680
verzollen. Jedoch werden gespaltene oder an einer oder beiden Hauptflächen gesägte (geschnittene), an den Schmalseiten rohe oder bloss roh behauene Platten aus hellem grauem Granit von mehr als 16 Zentimeter Stärke zollfrei abgelassen,
verzollen, wenn sie
r Vergrösserung der Auftrittbreite mit einem einfachen, nicht gegliederten Wulst versehen sind.
r Befestigung von Mundstücken. id. 200 andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen id. 150 aus
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.